W117 2123242-1•BVwG W117 2123242-1
W117 2123242-1Tribunal Administrativo Federal8 de abr. de 2016
Eingabengebühr, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Zurückweisung
W117 2123242-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , alias geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 05.03.2016, Zl. 1107509205-160335720, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 05.03.2016 bis 23.03.2016 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgFund § 76 Abs. 3 Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.
IV. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.
V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Schubhaftverfahren am 05.03.2016 niederschriftlich einvernommen - entscheidungswesentlich wurde unter anderem protokolliert (Hervorhebungen durch den Einzelrichter):
"V: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie wurden am 05.03.2016 um 00.10 Uhr durch Beamte der LPD-Wien festgenommen. Grund dafür war, dass Sie sich ohne Reisedokument und sohin rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten.
Ihr rechtswidriger Aufenthalt wurde im Rahmen einer Suchtmittelamtshandlung erkannt - Sie waren durch die Polizei im Besitz von 19 Baggies Cannabis betreten.
Da Sie in sämtlichen fremdenrechtlichen Registern nicht aufschienen, wurde die Vorführung vor die Behörde veranlasst und wurden Sie am heutigen Tage der Behörde für ein weiteres Verfahren vorgeführt.
Sie halten sich als Fremder sich im Bundesgebiet ohne Reisedokument, - sohin widerrechtlich - aufhielten.
Nach derzeitigem Stand ist geplant, Sie in Schubhaft zu nehmen und solcher Art das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, sowie Ihre Ausreise aus dem Bundesgebiet zu sichern.
Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen.
Sie sind derzeit nicht rechtsfreundlich vertreten.
A: Ja das stimmt alles soweit. Rechtsvertretung habe ich keine.
F: Wann und wie reisten Sie in das österreichische Bundesgebiet ein?
A: Ich kam vor etwa 2 Monaten nach Österreich. Ich will in Österreich eine Arbeit suchen.
V: Sie haben jedoch keinen Aufenthaltstitel für Österreich und sind gar nicht befugt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen!
A: Was soll ich dazu sagen!
F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
A: Ich hatte noch nie einen Reisepass besessen.
F: Wie stellen Sie sich denn Ihren weiteren Aufenthalt in Österreich vor? Haben Sie in der Vergangenheit einen Asylantrag gestellt oder artikuliert in Österreich?
A: Ich hatte gegenüber der Polizei vor etwa 2 Monaten einen Asylantrag artikuliert. Dort erhielt ich die Auskunft, ich sollte mich binnen 3 Monaten in Salzburg bei der Asylbehörde melden. Jedoch bis zum heutigen Tage habe ich das nicht getan. Das alles ereignete sich in einem Flüchtlingscamp in Wien in der Laudongasse.
V: Der Behörde ist aber nichts von einem Asylantrag bekannt. Wo haben Sie denn um Asyl angesucht?
F: Das war irgendwo bei der Polizei im Prater. Das war im Zuge meiner Verhaftung.
F: Wo haben Sie denn die ganze Zeit über Unterkunft genommen in Wien?
A: Ich bin die ganze Zeit über Nacht nächst dem Stadion untergebracht.
Anmerkung: die EV wird zur Vornahme einer Priorierung im System PAD unterbrochen. Diese ist für das Treffen einer sachgemäßen Entscheidung unabdingbar.
Fortsetzung der Befragung am 05.03.2016, 10.25 Uhr
V: Sie weisen im PAD-System keinen Treffer auf. Auch haben Sie unter dem jetzt angegebenen Namen keinen Asylantrag in Österreich gestellt!
Anmerkung: die Priorierung wird mit verschiedenen Schreibweisen und allen möglichen Rollen im System PAD wiederholt und bringt niemals einen Treffer.
Die beim Fremden vorgefundene Karte über die angebl. Betreuung wird beim Vorführenden Beamten zur Vorlage erbeten.
Nach Vorlage der Karte wird festgestellt:
Es handelt sich um einen personalisierten Ausweis des Fonds Soziales Wien.
Sie weist den Namen " [...]" auf, sowie die SozVersNr. [...].
Im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde durch Abgleich der Papillarlinienabdrücke jedoch festgestellt, dass der Fremde unter dem Nationale "[...]" bereits zweimal einer polizeilichen Amtshandlungen unterzogen worden war.
(Zahlen PAD: E1/44866/2016, B6/44805/2016)
Unter beiden Identitäten scheint weder in PAD noch im System IFA ein Asylantrag des Fremden auf.
A: Die Nationale die mir vorgehalten werden stimmen. Auch trat ich unter "[...]" in Erscheinung. Ich habe in Österreich bis dato noch keinen Asylantrag gestellt. Meine Familie ist in der Schweiz und wollte ich eigentlich heute in die Schweiz zu meiner Familie fahren. Ich will jetzt einen Asylantrag in Österreich stellen.
[...]
V: Ihr Asylantrag wird zur Kenntnis genommen und an die zuständigen Stellen der LPD-Wien, AFA 1.3, weitergeleitet. Sie haben sich bereits als unzuverlässig und mit der Rechtsordnung nicht verbundener Mensch erwiesen. Jedesmal, wenn Sie Kontakt mit der Polizei hatten wurden Sie mit Suchtmitteln betreten und verwendeten Sie in der kurzen Zeit Ihres Aufenthalts 3 verschiedene Identitäten. Die Behörde hat keinerlei Anlass Ihren Angaben Glauben zu schenken, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein Asylverfahren greifbar sind.
Es wird daher im Anschluss die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Zi. 1 FPG über Sie verhängt.
Diese dient der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer asylrechtlichen Entscheidung, als auch der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sowie Ihrer Abschiebung.
F: Haben sie alles verstanden? Wollen sie noch etwas hinzufügen?
A: Ich habe alles verstanden und will nichts mehr hinzufügen.
F: Haben Sie alles verstanden?
A: Ja. Ich werde die Niederschrift auch unterschreiben.
Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm §57 Abs. 1 AVG idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Verwaltungsbehörde stellte unter anderem fest (Hervorhebung durch den Einzelrichter):
"Sie befinden sich bereits seit Ihrer Einreise in das Bundesgebiet widerrechtlich in Österreich da Sie bis zum heutigen Tage keinen Asylantrag im Bundesgebiet stellten. Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot, eingeleitet. Im Rahmen der Einvernahme am 05.03.2016 wurde durch Sie nun ein Asylantrag gestellt.
[...]
Sie sind nach Österreich illegal eingereist. Sie gingen niemals einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden. Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie im Bundesgebiet in der kurzen Zeit bereits 3 verschiedene Identitäten verwendeten. Sie wurden bereits kurze Zeit mit Suchtgift betreten. Auch im Rahmen der pol. Anhaltung am 05.03.2016 wurden Sie mit Suchtgift betreten. Sie haben sich dadurch wiederholt als mit der rechts-, und Werteordnung nicht verbundener Mensch erwiesen, der zudem ein solches sozialschädliches Verhalten an den Tag legt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Falle einer gerichtlichen Verurteilung immanent ist. Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung nachweislich. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach und ist Ihnen auch auf absehbare Zeit keine legale Beschäftigung gestattet. Sie sind in keinster Weise integriert. Die Behörde hat auf Grund Ihrer erwiesenen Unkooperativität keinen Anlass daran zu glauben, dass Sie auf freiem Fuße für ein zügig zu führendes Asylverfahren greifbar wären.
[...]
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Weder können Sie legal einer Beschäftigung nachgehen, noch weisen Sie offensichtlich soziale oder familiäre Ankerpunkte im Bundesgebiet auf. Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Sie befinden sich bereits seit Ihrer Einreise widerrechtlich im Bundesgebiet und stellten bis zum heutigen Tage keinen Asylantrag. Sie haben dadurch unter einem Vorkehrungen getroffen, Ihren wissentlich rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren, da das im Rahmen der Niederschrift vom 05.02.2016 geäußerte Asylbegehren keinesfalls derart substantiiert ist, dass von der Erlassung einer positiven Entscheidung im Asylverfahren auszugehen ist. Auf Grund Ihrer strafrechtlich relevanten Verfehlungen wird die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot, unstrittig geboten sein, zumindest nach Abschluss des Asylverfahrens jedoch eine Rückkehrentscheidung. Die Behörde kann jedoch nicht annehmen, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein solches Verfahren greifbar oder erreichbar wären.
Da am 23.03.2016 eine algerische Delegation Identitätsfeststellungen im PAZ-HG vornimmt, und das Verfahren zur Abschiebung formalrechtlich eröffnet wurde, wurde die Schubhaft auch zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung erlassen. Sollte Ihre Identität nicht bestätigt werden, so kann die verhängte Schubhaft auf kurzem Wege behoben werden. Sie sind evident haftfähig.
Sollte sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtern, so kann Ihnen auch im Stande der Schubhaft adäquate ärztliche Hilfe geboten werden.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Auf Grund Ihres massiv getrübten Vorlebens ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zweifelsfrei geboten.
[...]
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Sie haben sich bereits als nicht vertrauenswürdig und unkooperativ erwiesen. Ihr am heutigen Tage artikulierter Asylantrag steht einer Verhängung der Schubhaft nicht entgegen, sondern wird seitens der Behörde als Schutzbehauptung qualifiziert, um der behördlichen Anhaltung schnellst möglich zu entgehen.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
[...]".
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben als rechtswidrig und führte unter anderem aus(Hervorhebung durch den Einzelrichter):
"Der BF verließ im Herbst 2015 sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung. Er reiste auf dem Luftweg legal in die Türkei und von dort schlepperunterstützt weiter bis Österreich. Ende Dezember 2015 reiste der BF in das Bundesgebiet ein, artikulierte vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dass er in Österreich um Schutz ansuchen will und registrierte sich umgehend als Asylwerber im ehem. Kurier-Gebäude in der Lindengasse 52a, 1070 Wien. Dort erhielt der BF ein gelbes Registrierband, auf dem die Nr. [...], sein Name sowie der Buchstabe A 3 vermerkt sind. Dem BF wurde in der Lindengasse außerdem ein personalisierter Ausweis des Fonds Soziales Wien mit der $V-Nr, [...] ausgehändigt. Die amtshandelnden Personen in der Lindengasse teilten dem BF mit, dass er sich binnen 3 Monaten ab Registrierung beim BFA zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz melden sollte.
Unmittelbar nach der Registrierung in der Lindengasse wurde der BF im Notquartier im Ferry Dusika-Stadion in 1020 Wien (jetzt Flüchtlingsunterunterkunft Sport und Fun Dusika) untergebracht, wo er bis zum Tag seiner Festnahme wohnte.
Am 05.03.2016 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und dem BFA vorgeführt. Noch am selben Tag wurde der BF durch das BFA, Regionaldirektion Wien, zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Ebenfalls am 05.03.2016 wurde über den BF die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am Ende der Einvernahme vom 05.03.2016 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 08.03.2016 sowie am 09.03.2016 wurde der BF vom BFA niederschriftlich zu diesem Antrag einvernommen.
[...]
Im konkreten Fall steht die Anhaltung des BF im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Es bestand keine Notwendigkeit, Schubhaft über den BF zu verhängen, wie nachfolgend dargelegt wird:
Die belangte Behörde begründet das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes im gegenständlichen Fall damit, dass der BF sich bisher unkooperativ verhielt, indem er im Bundesgebiet bereits unter 3 verschiedenen Identitäten auftrat und mit Suchtgift betreten wurde. Da der BF seit seiner Einreise in das Bundesgebiet bis zum Tag seiner Festnahme am 05.03.2016 keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, hätte er seinen "wissentlich rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet" (Bescheid S. 9) prolongiert.
Diese Vorhalte sind nicht ausreichend um einen Sicherungsbedarf im Fall des BF zu begründen. Der BF gab aus Angst - und weil ihm andere Asylwerber aus Algerien dazu rieten - anfangs ein falsches Geburtsdatum vor den österreichischen Behörden an, korrigierte dieses jedoch im Rahmen der Einvernahme zu seinem Antrag auf internationalen Schutz am 09.03.2016. Zu den unterschiedlichen Angaben hinsichtlich der persönlichen Daten des BF sei auch auf seinen schlechten psychischen Gesundheitszustand verwiesen. So leidet der BF unter anderem an akuten Konzentrationsschwierigkeiten, was er auch in der Einvernahme vor dem BFA am 08.03.2016 vorbrachte. Aufgrund des sichtbar schlechten psychischen Gesundheitszustandes des BF wird die Haftfähigkeit des BF ausdrücklich bezweifelt und die Einholung eines Gutachtens zur Haftfähigkeit des BF beantragt.
Aus der Tatsache, dass der BF im Bundesgebiet mit bestimmten Mengen an Haschisch betreten wurde, lässt sich noch nicht auf eine "strafrechtlich relevante Verfehlung" (Bescheid S. 9) schließen. Ob eine solche strafrechtlich relevante Verfehlung in concreto tatsächlich vorliegt, ist nicht vom BFA sondern von der Staatsanwaltschaft und in weiterer Folge von den Strafgerichten zu beurteilen. Bis zum Ausgang eines anfälligen Strafverfahrens gilt die Unschuldsvermutung.
Anders als von der belangten Behörde angenommen, hat sich der BF im Bundesgebiet stets kooperativ verhalten. So wandte er sich umgehend nach seiner Einreise nach Österreich Ende Dezember 2015 und aus eigenem an die österreichischen Behörden, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Als er einen entsprechenden Antrag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes artikulierte, wurde er an das ehemalige Kurier-Gebäude in der Lindengasse 52a, 1070 Wien, verwiesen wo er sich zuerst registrieren sollte. Unmittelbar nach seiner Registrierung wurde der BF im Notquartier Ferry Dusika-Stadion in 1020 Wien (jetzt Flüchtlingsunterunterkunft Sport und Fun Dusika) untergebracht. Dort wohnte der BF bis zum Tag seiner Festnahme. Der BF wäre somit jederzeit für etwaige Verfahrenshandlungen greifbar oder erreichbar gewesen und hat keinerlei Verhalten an den Tag gelegt, das auf einen Sicherungsbedarf schließen lässt.
Der BF ist weder rechts- noch sprachkundig, ihm war daher nicht bewusst, dass die Registrierung in der Lindengasse allein nicht ausreicht, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet (zumindest vorübergehend) zu legalisieren. Dass der BF vor 05.03.2016 noch keinen (von den österreichischen Asylbehörden erfassten) Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist einerseits darauf zurückzuführen, dass ihm von anderen algerischen Asylwerbern geraten wurde, sich zuerst um Arbeit umzusehen. Dass dies nicht erlaubt ist, war dem BF - abermals aufgrund seiner Rechtsunkenntnis - nicht bekannt. Es ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass der BF seinen Willen in Österreich um Schutz anzusuchen bereits Ende Dezember 2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes kundtat. Somit waren die Voraussetzungen des § 17 Abs 1 AsylG nach inhaltlicher Betrachtung bereits zum damaligen Zeitpunkt erfüllt. Dass der gesetzlich vorgeschriebene Verfahrensablauf im gegenständlichen Fall (aufgrund der Ende Dezember herrschenden organisatorischen Engpässe bei Sicherheits- und Asylbehörden) nicht eingehalten wurde, kann dem BF nicht angelastet werden.
Wäre der BF bereits zum Zeitpunkt seiner Registrierung in der Lindengasse umfassend belehrt worden, dass er sich 1.) zur technischen Erfassung seines Asyiantrages umgehend an das BFA wenden muss, 2.) erst dadurch sein Antrag als gestellt gilt und 3.) erst nach Aushändigung der Verfahrenskarte gern § 51 AsylG oder der Aufenthaltsberechtigungskarte gern § 51 AsylG ein (zumindest vorläufiges) Aufenthaitsrecht im Bundesgebiet besteht, hätte der BF umgehend sämtliche erforderliche Schritte von sich aus gesetzt.
Darüber hinaus erscheint es aus einer ex ante-Betrachtung nicht gesichert, dass in absehbarer Zeit ein Heimreisezertifikat für den BF von der algerischen Botschaft in Wien erwirkt werden kann. Der Verweis der belangten Behörde auf einen Besuch einer algerischen Delegation zu Identitätsfeststellungen im PAZ HG am 23.03.2016 reicht für sich nicht aus, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates auch tatsächlich erfolgen kann. Unter anderem zur Klärung dieser Frage wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das BVwG beantragt (siehe näher unten IV.).
Das BFA hat es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherunqsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF sowie die weitere Anhaltung des BF als rechtswidrig zu qualifizieren ist.
[...]
Gegen den BF wäre insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Betracht gekommen. Es wäre ihm möglich gewesen, weiterhin in der Flüchtlingsunterunterkunft Sport und Fun Dusika Unterkunft zu nehmen und sich regelmäßig bei der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Festzuhalten ist, dass bislang gegenüber dem BF noch kein gelinderes Mittel verhängt worden war. Alternativ wäre das gelindere Mittel der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten in Frage gekommen. Der Bund verfügt über derartige Räumlichkeiten, wie etwa in der Zinnergasse.
Der BF ist jedenfalls bereit einer periodischen Meldeverpflichtuna und allen sonstigen behördlichen Anordnungen Folge zu leisten.
[...]
Im konkreten Fall ist überdies auch nach der Judikatur des VwGH zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014 zur Zahl 2014/20/0017 hat der VwGH festgehalten, wann der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gern § 21 Abs 7 BFA-VG als geklärt erscheint.
[...]
Insbesondere ergibt sich aus dem aktuellen Erkenntnis des VwGH vom 03.09.2015, zur Zahl 2015/21/0012, dass bei Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist;
"Das VwG bejahte die Haftfähigkeit der Fremden. Mit dem aktuellen Gesundheitszustand der Fremden im Einzelnen hat sich das VwG nicht auseinandergesetzt. Da eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen kann (Hinweis E 19. April 2012, 2011/21/0123) hätte das VwG die ausdrücklich beantragte Verhandlung durchführen müssen."
Es ist also zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. sollte das BVwG der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgeben.
[...]
Der Vollständigkeit halber wird zu den Anträgen auf Befreiung von der Eingabegebühr und auf Befreiung des etwaigen Aufwandersatzes bei Obsiegen der Behörde, folgendes vorgebracht:
!m gegenständlichen Fall ist, aufgrund der unionsrechtlichen Implikationen Art 6 GRC - der dieselben Garantien wie Art 5 EMRK bestimmt - maßgeblich. Gem. Art 5 Abs 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen wurde oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht, zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtsmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihrer Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist (vgl Schramm in Holoubek/Lienbacher, GRC- Kommentar, Art 6 Rz 26).
Durch § 22a Abs 1a BFA-VG wurde nun wieder klargestellt, dass im Schubhaftbeschwerdeverfahren die Bestimmungen über Maßnahmenbeschwerden gern Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG anwendbar sind. Dies hat zur Folge, dass Personen, die von ihrem Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft iSd Art 6 GRC Gebrauch machen möchten, gern § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung ein Kostenrisiko in Höhe von bis zu 887,20 Euro aufgebürdet wird (gern § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung ergibt sich: Vorlageaufwand iHv 57,40 Euro; Schriftsatzaufwand iHv 368,80 Euro; Verhandlungsaufwand iHv 461,00 Euro; vgl § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung). Darüber hinaus ist Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Freiheitsentziehung durch die Eingabegebühr des § 2 Abs 1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung mit einer finanziellen Belastung iHv 30 Euro verbunden.
Das mit der Beschwerdeerhebung verbundene Kostenrisiko führt, hinsichtlich der Kostenstellen der VwG-Aufwandersatzverordnung, somit für Personen im Stande der Schubhaft zu einer Abwägung zwischen den möglichen Kosten und der Erfolgschancen einer Beschwerdeerhebung. Dabei wird das Kostenrisiko in der Regel derart überwiegen, als dieses den notwendigen Unterhalte gravierend beeinträchtigen würde, zumal viele Asylwerber und Fremde ohnehin auf Zuwendungen aus der Grundversorgung angewiesen sind und mangels Zugang zum Arbeitsmarkt über kein eigenes Einkommen verfügen. Die hohen Kosten, die mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft verbunden sind, sind daher dazu geeignet Schubhäftlinge von der Erhebung einer Beschwerde abzuhalten, zumal die Beantragung von Verfahrenshilfe nicht vorgesehen ist und Schubhäftlinge in der Regel nicht in der Lage sind die Prozesskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu tragen. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme iSd Art 6 GRC - im Hinblick auf die Garantie des Art 5 Abs 4 EMRK - in seiner Effektivität unterlaufen werden würde.
Daher ist die BVwG-EGebV und § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung aufgrund des Gebots des effet utile des Art 4 Abs 3 EUV nicht anzuwenden, um die unmittelbare Wirkung des Art 6 GRC nicht zu unterlaufen.
Der Beschwerdeführer stellte abschließend unter anderem die Anträge, ein medizinisches Gutachten zur Klärung des physischen und psychischen Gesundheitszustandes des BF einzuholen, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, den BF von der Eingabegebühr zu befreien und im Falle eines Obsiegens der Behörde den BF vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatz-VO zu befreien und dem BF Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen.
Das BFA legte den Akt im Emailwege vor, erstattete nachfolgende Stellungnahme, beantragte Kosten im verzeichneten Ausmaß und führte aus (Hervorhebung durch den Einzelrichter):
"[...] Die asylrechtliche Entscheidung erging am 10.03.2016, wobei weder ein Asylstatus noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurden. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und einer allf. Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Da am 23.03.2016 die algerische Delegation in den Räumlichkeiten des PAZ HG einen Interviewtermin für die Erlangung eines HZ abhält, wurde der Fremde sogleich zu diesem Termin angemeldet und wird er nach derzeitigem Stand der alger. Delegation aus dem Stande der Schubhaft vorgeführt werden. Dies findet seine Begründung insbesondere in dem Umstand, als das formelle Verfahren zur Abschiebung eröffnet wurde und der Sicherungsbedarf noch in gleicher Form wie am 05.03.2016 vorliegt. Sollte der Bf nicht als Staatsbürger Algeriens identifiziert werden, so kann die Behörde die Schubhaft nach dem Interviewtermin auf kurzem Wege beheben - a priori unverhältnismäßig ist die Verhängung von Schubhaft nach ha. Dafürhalten in casu jedenfalls nicht.
Zur behaupteten psychischen Beeinträchtigung des Bf wird wie folgt Stellung genommen:
Der Bf hat in der NS zur Schubhaftverhängung eine solche nicht geltend gemacht. Bis dato ist der Bf auch nicht in den Hunger-, oder Durststreik getreten. Es wurden dem zust. Referenten durch die für die Anhaltung zuständige LPD auch keine besonderen Vorkommnisse den Bf betreffend gemeldet.
Zum jetzigen Zeitpunkt hat die Behörde weiterhin berechtigten Anlass zur Annahme, für den Bf die Ausstellung eines HZ erwirken zu können, zumal beim letzten Termin der alger. Delegation zahlreiche Identifizierungen als alger. Stbg von statten gingen und die Ausstellung von HZ in Aussicht gestellt wurden.
Das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertaucht, um sich der drohenden Abschiebung zu entziehen, muss auch weiterhin als schlüssig angesehen werden. Der Sicherungsbedarf ist daher als gegeben anzunehmen.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten (€ 426,20) verpflichten."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der Beschwerdeführer trat im Bundesgebiet unter Verwendung mehrerer Identitäten auf.
Er war in Österreich lediglich im Rahmen seiner Schubhaftanhaltung polizeilich gemeldet - "Ich bin die ganze Zeit über Nacht nächst dem Stadion untergebracht" (Schubhafteinvernahme vom 05.03.2016).
Im Zuge einer polizeilichen Kontrolle am 09.02.2016 um 20:10 Uhr wurde der Beschwerdeführer, der sich lediglich mit einer Service-Card der Flüchtlingshilfe Wien auswies, von Sicherheitsorganen mit "einer Erdnussriegelverpackung mit 12 einzeln verpackten Baggies Marihuana und 1 Sackerl mit einer größeren Menge an losen Blüten Marihuana" betreten.
Hinsichtlich dieses strafrechtlichen Umstandes wurde vonseiten der Polizei Strafanzeige erstattet.
Da im Zuge dieser Kontrolle der fremdenrechtliche Status nicht geklärt werden konnte und der Beschwerdeführer "sagte, Asyl zu wollen" - einen Asylantrag stellte er jedoch nicht (argum "Ich habe in Österreich bis dato noch keinen Asylantrag gestellt" {Schubhafteinvernahme v. 05.03.2016}) - wurde er am 09.02.2016 um 22:35 Uhr gemäß §40 BFA-VG festgenommen; die Festnahme wurde aber am 10.02.2016, um 00:30 Uhr aufgehoben.
Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, "sich binnen 3 Monaten in Salzburg bei der Asylbehörde melden". "Jedoch bis zum heutigen Tage (gemeint: Tag der Schubhafteinvernahme am 05.03.2016) habe ich das nicht getan".
Im Zuge des Streifendienstes am 05.03.2016 wurden bei einer "auftragsgemäßen Streifung" am Praterstern ldentitätsfeststellungen durchgeführt; auch der den Sicherheitsorganen zu diesem Zeitpunkt unbekannte Beschwerdeführer wurde angehalten. Er konnte keinerlei Dokumente vorweisen, mit denen er einen rechtmäßigen Aufenthalt hätte belegen können. Der Beschwerdeführer wies lediglich eine Betreuungskarte für Flüchtlinge der Stadt Wien vor.
Da die Sicherheitsorgane beim Beschwerdeführer "19 Baggies Cannabiskraut" auffanden, wurde er gemäß §153/3 StPO iVm §27/1 SMG zur sofortigen Vernehmung auf die PI Lassallestraße überstellt. Aufgrund des Umstandes, dass er keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet besaß und keine Dokumente bei sich hatte, die eine rechtmäßige Einreise ins Bundesgebiet belegen konnten, wurde nach Beendigung der Vernehmung am 05.03.2016 um 00:00 Uhr die Festnahme gemäß § 39 FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ausgesprochen.
Nach Kontaktaufnahme mit dem BFA-JD verfügte dieser am 05.03.2016 um 00:10 Uhr die Festnahme gemäß § 40 BFA-VG und die Direkteinlieferung ins PAZ.
Dem Beschwerdeführer wurde dieser Sachverhalt im von ihm mit Antrag vom 05.03.2016 initiierten Asylverfahren in der (Asyl)einvernahme vom 08.03.2016 vorgehalten und führte er dazu - bestätigend -aus:
"F: Wie lange verkaufen Sie schon Drogen?
A: Ich habe bislang drei Mal Drogen verkauft.
F: Von wem haben Sie diese Drogen erhalten?
A: Das erste Mal habe ich die gefunden und das zweite Mal hat mir ein Tunesier die Drogen angeboten und mir gesagt falls ich für ihn verkaufe bekomme ich eine Provision. Und ich habe es dann gemacht."
Bereits in der Schubhafteinvernahme vom 05.03.2016 gestand der Beschwerdeführer Suchtkriminalität zu:
"Ihr rechtswidriger Aufenthalt wurde im Rahmen einer Suchtmittelamtshandlung erkannt - Sie waren durch die Polizei im Besitz von 19 Baggies Cannabis betreten.
[...]
A: Ja das stimmt alles soweit."
Dem Beschwerdeführer droht deswegen in Österreich Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz.
Der BF reiste circa drei Monate vor seiner Asyleinvernahme vom 08.03.2016 in Österreich ein und stellte ausdrücklich erst am 05.03.2016, nachdem ihm gegenüber aufgrund seines rechtswidrigen Aufenthaltes in Österreich die beabsichtigte Schubhaftanordnung geäußert wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz - "Ich habe in Österreich bis dato noch keinen Asylantrag gestellt", "ich will jetzt einen Asylantrag in Österreich stellen", denn "eigentlich wollte ich heute in die Schweiz zu meiner Familie fahren"; außerdem, weil "ich zuerst eine Arbeit suchen wollte und erst dann wollte ich einen Asylantrag stellen. Meine Landsleute sagten, ich solle kein Asylantrag stellen das ist nicht gut. Dann wurde ich wegen Drogen verhaftet".
Dem Beschwerdeführer geht es daher primär in Österreich nicht um Schutzsuche, sondern um Verhinderung/Verzögerung/Umgehung seiner Außerlandesbringung (nach Algerien).
In der (Asyl)Einvernahme vom 08.03.2016 gab der Beschwerdeführer eingangs an:
"Ich habe das Merkblatt erhalten, gelesen und den Inhalt verstanden. Mir wurde die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Flüchtlings- bzw. Rechtsberatung zur Kenntnis gebracht.
ich bin in der Lage mich auf die Vergangenheit zu konzentrieren und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten."
Entsprechende Angaben tätigte er auch eingangs seiner fortgesetzten niederschriftlichen Asyleinvernahme vom 09.03.2016. Beide Protokolle wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und bestätigte er mit seiner Unterschrift deren Richtigkeit.
Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine die Haftfähigkeit beeinträchtigte Gesundheit vor.
Der Asylantrag wurde mit Bescheid des BFA, EAST West, IFA:
1107509205 Verfahren: 160336220, vom 10.03.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen; ebenso wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerien gemäß §8 Absatz 1 iVm §2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen; gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist.
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA- Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Fax vom 23.03.2016 Beschwerde - dieser wurde bis zur Haftentlassung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am 23.03.2016 führte das an diesem Tag mit der algerischen Delegation geführte Interview zu dem Ergebnis, dass die Feststellung der Identität in Algerien durchgeführt wird - voraussichtliche Dauer 1 bis 3 Monate. Daher wurde der Beschwerdeführer am 23.03.2016 aus der Schubhaft entlassen.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte - seine Geschwister leben im behaupteten Herkunftsstaat, ein Onkel in der Schweiz. Es besteht keine wie immer geartete soziale Verankerung in Österreich, der Beschwerdeführer ging bisher keiner legalen Arbeit nach.
Bis zu seiner Haftentlassung (am 23.03.2016) bestand erhebliche Fluchtgefahr.
Entscheidungsgrundlagen:
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Die Feststellungen zur Verwendung mehrerer Identitäten, zur unrechtmäßigen Einreise des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, zum erst anlässlich der Betretung mit Suchtgift geäußerten Wunsch, in Österreich "Asyl zu wollen", der ausdrücklich erst im Zuge der Schubhafteinvernahme nach Androhung der Schubhaftanordnung erfolgten Stellung des Asylantrages und zum Asylverfahren selbst, zu den Aufgriffen des Beschwerdeführers einmal am 09.02.2016, das zweite Mal am 05.03.2016 sind unzweideutig schriftlich dokumentiert; ebenso letztlich aber auch der Umstand seiner Haftfähigkeit.
Im Einzelnen:
Wie bereits dem Schubhafteinvernahmeprotokoll unzweifelhaft zu entnehmen ist, trat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet unter Verwendung mehrerer Identitäten auf; zusätzlich hat der Beschwerdeführerin in der mit ihm am 09.03.2016 durchgeführten Asyleinvernahme sowie in der Schubhaftbeschwerde das erste im Spruch angeführte Geburtsdatum verwendet.
Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers hinsichtlich der ersten beiden im Spruch angeführten Namen - Vor- und Familiennamen gleichermaßen betreffend - einen Transkriptionsfehler annimmt, so kann dies nicht mehr für die diesbezüglich auch im Spruch aufgeführten Geburtsdaten gelten, zu unterschiedlich - hinsichtlich Tag, Monat und Jahr - stellen sich diese dar. Diese Verwendung unterschiedlicher Personaldaten bestätigte der Beschwerdeführer in der Schubhafteinvernahme auch ausdrücklich:
"Die Nationale, die mir vorgehalten werden, stimmen."
Auch führte der Beschwerdeführer die weitere im Spruch angeführte Identität zusätzlich ins Treffen:
"Auch trat ich unter "[...]" in Erscheinung."
Das in diesem Zusammenhang erstattete Beschwerdevorbringen
"Der BF gab aus Angst - und weil ihm andere Asylwerber aus Algerien dazu rieten - anfangs ein falsches Geburtsdatum vor den österreichischen Behörden an,
vermag zunächst schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Beschwerdeführer nähere Ausführungen über die behauptete Angst und vorgebrachten Ratschläge anderer Asylwerber aus Algerien und warum er auf dieselben gehört habe, schuldig bleibt, sohin diesbezüglich mangelnde Substantiiertheit des Vorbringens zu konstatieren ist. Weitere Ausführungen gerade zu letzterem Umstand - Hören auf die "falschen" Ratschläge seiner Landsleute - wären schon deswegen unabdingbar, weil der Beschwerdeführer am Schluss seiner Asyleinvernahme vom 09.03.2016 ausdrücklich angab:
"Ungefragt gibt der AW an, dass er sich in Österreich unter Algeriern nicht wohl gefühlt hätte. Es gäbe zu viele Algerier in Österreich",
was jedenfalls die Beschwerdebehauptung "weil ihm andere Asylwerber aus Algerien dazu rieten" mit einem zusätzlichen Erklärungsbedarf versieht, um dem Gebot ausreichender Substantiiertheit Genüge zu tun. Ohne weitere Angaben nämlich bleibt doch gänzlich im Dunkeln, warum der Beschwerdeführer auf Ratschläge von ihm unangenehmen Landsleuten hört bzw. zu hören bereit ist/war.
Andererseits erstattete er dieses Vorbringen im Zusammenhalt mit einer behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigung
"Zu den unterschiedlichen Angaben hinsichtlich der persönlichen Daten des BF sei auch auf seinen schlechten psychischen Gesundheitszustand verwiesen. So leidet der BF unter anderem an akuten Konzentrationsschwierigkeiten, was er auch in der Einvernahme vor dem BFA am 08.03.2016 vorbrachte"
wofür die Aktenlage nicht nur nicht die geringsten Anhaltspunkte liefert, sondern sich geradezu das Gegenteil ableiten lässt:
So hat er eingangs der (Asyl)Einvernahmen vom 08.03.2016 und 09.03.2016, deren Protokolle er unterfertigte, anlässlich des Erhaltes des Merkblattes und der Manuduktion, die Inanspruchnahme eines Rechtsberaters betreffend, eindrücklich seine Konzentrations-/Aufnahmefähigkeit unter Beweis gestellt:
"Ich habe das Merkblatt erhalten, gelesen und den Inhalt verstanden. Mir wurde die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Flüchtlings- bzw. Rechtsberatung zur Kenntnis gebracht".
und auch bestätigend ausgeführt
"Ich bin in der Lage, mich auf die Vergangenheit zu konzentrieren und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten."
Dass die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde, bezogen auf die Einvernahme vom 08.03.2016, ins Treffen geführten Konzentrationsschwierigkeiten offensichtlich nur vorübergehender Natur waren, ergibt die Einsichtnahme in das Einvernahmeprotokoll vom 09.03.2016, demzufolge der Beschwerdeführer wiederum eingangs der Befragung ausdrücklich anführte:
"Ich bin in der Lage mich auf die Vergangenheit zu konzentrieren und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten."
Während der gesamten der Einvernahme vom 08.03.2016 nachfolgenden Einvernahme vom 09.03.2016 hat der Beschwerdeführer keine wie immer geartete Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes mehr geäußert.
In diesem Sinne bleibt aber für die weitere in der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung
"Aufgrund des sichtbar schlechten psychischen Gesundheitszustandes des BF wird die Haftfähigkeit des BF ausdrücklich bezweifelt"
kein Raum mehr, sodass dem diesbezüglichen Begehren
" und die Einholung eines Gutachtens zur Haftfähigkeit des BF beantragt".
die Grundlage entzogen ist.
Dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Entlassung aus der Schubhaft unter keiner der von ihm im Bundesgebiet geführten Identitäten, abgesehen von seiner Anhaltung in Schubhaft, aufrecht gemeldet war, ergibt die Einsicht in das zentrale Melderegister, letztlich bestätigt durch die Angabe des Beschwerdeführers in der Schubhafteinvernahme vom 05.03.2016, als er angab: "Ich bin die ganze Zeit über Nacht nächst dem Stadion untergebracht".
Mit den Ausführungen in der Beschwerde
"Unmittelbar nach seiner Registrierung wurde der BF im Notquartier Ferry Dusika-Stadion in 1020 Wien (jetzt Flüchtlingsunterunterkunft Sport und Fun Dusika) untergebracht. Dort wohnte der BF bis zum Tag seiner Festnahme"
ist im Sinne des (Nicht)vorliegens einer aufrechten Meldung nichts gewonnen; mangels einer solchen kann auch nicht der weitere in der Beschwerde gezogene Schluss
"Der BF wäre somit jederzeit für etwaige Verfahrenshandlungen greifbar oder erreichbar gewesen und hat keinerlei Verhalten an den Tag gelegt, das auf einen Sicherungsbedarf schließen lässt"
gezogen werden, da den Behörden ohne aufrechte Meldung der Aufenthalts-/Wohnort des Beschwerdeführers nicht bekannt sein musste - mangels (gesetzeskonformer) Meldung kann daher nicht ohne weiteres vom Nichtbestehen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen werden.
In diesem Zusammenhang ist auf die Aktenwidrigkeit des Beschwerdevorbringens
"Der BF ist weder rechts- noch sprachkundig, ihm war daher nicht bewusst, dass die Registrierung in der Lindengasse allein nicht ausreicht, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet (zumindest vorübergehend) zu legalisieren"
hinzuweisen, denn hatte der Beschwerdeführer in der Schubhafteinvernahme den diesbezüglichen Vorhalt der Verwaltungsbehörde, die Rechtswidrigkeit seines Aufenthaltes betreffend
"Sie wurden am 05.03.2016 um 00.10 Uhr durch Beamte der LPD-Wien festgenommen. Grund dafür war, dass Sie sich ohne Reisedokument und sohin rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten.
Ihr rechtswidriger Aufenthalt wurde im Rahmen einer Suchtmittelamtshandlung erkannt - Sie waren durch die Polizei im Besitz von 19 Baggies Cannabis betreten.
Da Sie in sämtlichen fremdenrechtlichen Registern nicht aufschienen, wurde die Vorführung vor die Behörde veranlasst und wurden Sie am heutigen Tage der Behörde für ein weiteres Verfahren vorgeführt.
Sie halten sich als Fremder sich im Bundesgebiet ohne Reisedokument, - sohin widerrechtlich - aufhielten"
ausdrücklich bestätigt
A: Ja das stimmt alles soweit.
Von einem mangelnden Bewusstsein im Zusammenhalt mit der Frage der Legalisierung seines Aufenthaltes kann daher keine Rede sein.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer selbst geäußerten Umstände im Zusammenhang mit seiner Asylantragstellung sticht zunächst ins Auge, dass er nach seinen eigenen Angaben eigentlich in die Schweiz zu seinem dort aufhältigen Onkel weiterreisen wollte - Schubhafteinvernahme vom 05.03.2016 - bzw. erst nach erfolgter Arbeitssuche einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen beabsichtigte - Asyleinvernahme vom 08.03.2016 - was im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer immer nur anlässlich von (polizeilichen) Amtshandlungen den Wunsch nach Asyl artikuliert, doch die Schlussfolgerung nahelegt, dass es dem Beschwerdeführer mit seiner Asylantragstellung primär nicht um Schutzsuche, sondern um Verhinderung/Verzögerung/Umgehung seiner Außerlandesbringung (nach Algerien) geht.
Von "seinem Willen in Österreich um Schutz anzusuchen" - der Beschwerdeführer behauptete dies bereits hinsichtlich "Ende Dezember 2015" - kann also schon ganz allgemein gesehen nicht die Rede sein.
Auf die damit im Zusammenhang stehenden weiteren Beschwerdeausführungen
"Somit waren die Voraussetzungen des § 17 Abs 1 AsylG nach inhaltlicher Betrachtung bereits zum damaligen Zeitpunkt erfüllt. Dass der gesetzlich vorgeschriebene Verfahrensablauf im gegenständlichen Fall (aufgrund der Ende Dezember herrschenden organisatorischen Engpässe bei Sicherheits- und Asylbehörden) nicht eingehalten wurde, kann dem BF nicht angelastet werden. Wäre der BF bereits zum Zeitpunkt seiner Registrierung in der Lindengasse umfassend belehrt worden, dass er sich 1.) zur technischen Erfassung seines Asyiantrages umgehend an das BFA wenden muss, 2.) erst dadurch sein Antrag als gestellt gilt und 3.) erst nach Aushändigung der Verfahrenskarte gern § 51 AsylG oder der Aufenthaltsberechtigungskarte gern § 51 AsylG ein (zumindest vorläufiges) Aufenthaitsrecht im Bundesgebiet besteht, hätte der BF umgehend sämtliche erforderliche Schritte von sich aus gesetzt.
brauchte daher nicht mehr eingegangen zu werden.
Auch die zweimalige Betretung mit Suchtgift ist nicht nur durch die im Akt aufliegenden Polizeiberichte ausführlich dokumentiert - auf diesen bauen die detaillierten Sachverhaltsfeststellungen auf - sondern findet ihre (bereits soeben angeführte) Bestätigung nicht nur in den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Schubhafteinvernahme vom 05.03.2016 selbst, als ihm neben der Rechtswidrigkeit seines Aufenthaltes diese strafrechtsrelevanten
Umstände vorgehalten wurden und er diese ausdrücklich zugestand:
A: Ja das stimmt alles soweit."
sondern auch in der Beschwerdeschrift
"Aus der Tatsache, dass der BF im Bundesgebiet mit bestimmten Mengen an Haschisch betreten wurde".
Die weiteren auf die Unschuldsvermutung abstellenden Ausführungen gehen sohin nicht nur vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Außerstreitstellung des Fehlverhaltens ins Leere, sondern auch, weil im gegenständlichen Verfahren das (zugestandene) Verhalten selbst nicht einer strafrechtlichen Beurteilung zu unterziehen ist, sondern unter dem Aspekt des Bestehens von Fluchtgefahr in Prüfung zu nehmen war.
Zieht man nämlich noch die aktenmäßig dokumentierte (Straf)Anzeige ins Kalkül, aus welcher sich die Feststellung ableitet, dass dem Beschwerdeführer deswegen in Österreich Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz - unbeschadet der geltenden Unschuldsvermutung - droht, so ist nicht ersichtlich, warum dieses negative Verhalten des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der "erheblichen Fluchtgefahr" im Rahmen des §76 Abs. 3 FPG nicht Berücksichtigung finden sollte - zur rechtlichen Relevanz siehe rechtliche Beurteilung.
Der Beschwerdebehauptung in Richtung des Vorliegens eines "stets" kooperativen Verhaltens unter Anführung eines Beispiels
"Anders als von der belangten Behörde angenommen, hat sich der BF im Bundesgebiet stets kooperativ verhalten. So wandte er sich umgehend nach seiner Einreise nach Österreich Ende Dezember 2015 und aus eigenem an die österreichischen Behörden, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen"
haftet insofern der Mangel der Aktenwidrigkeit an, als sich der Beschwerdeführer nicht nur im Februar 2016 und im März 2016 nicht selbst an die Behörden wandte, sondern im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 09.02.2016 und am 05.03.2016 mit Suchtgift betreten wurde. Bezüglich der Kontrolle am 09.02.2016 wurde ausdrücklich von einem der amtshandelnden Sicherheitsorgane vermerkt, dass sich der Beschwerdeführer durch "Entfernen" der Amtshandlung entziehen wollte.
Inwiefern also die Kooperationsbereitschaft insbesondere als "stets", wie in der Beschwerde vorgebracht, zu beurteilen ist, ist demnach nicht erkennbar.
Hinsichtlich der Rechtsausführungen
"Darüber hinaus erscheint es aus einer ex ante-Betrachtung nicht gesichert, dass in absehbarer Zeit ein Heimreisezertifikat für den BF von der algerischen Botschaft in Wien erwirkt werden kann. Der Verweis der belangten Behörde auf einen Besuch einer algerischen Delegation zu Identitätsfeststellungen im PAZ HG am 23.03.2016 reicht für sich nicht aus, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates auch tatsächlich erfolgen kann"
siehe rechtliche Beurteilung.
Jedenfalls - soweit sei der rechtlichen Beurteilung bereits vorgegriffen - hat der Beschwerdeführer mit diesem vagen und gleichfalls unzureichend substantiierten Vorbringen (im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) nicht dargelegt, dass ab dem Zeitpunkt der Zustellung des negativen Asylbescheides am 10.03.2016 - bis zu diesem Zeitpunkt wurde nicht die Abschiebung, sondern das dieser voranzugehende Verwaltungsverfahren gesichert, was von der Beschwerde jedoch nicht beachtet wurde - die Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb der Höchstdauer möglicher Schubhaftanhaltung überhaupt nicht möglich war. Bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der algerischen Delegation, die Identitätsüberprüfung des Beschwerdeführers betreffend, konnte die Verwaltungsbehörde von der Realisierbarkeit der Abschiebung nach Algerien ausgehen, sodass eine entsprechende Feststellung getroffen werden konnte.
In diesem Sinne war eben nicht der in der Beschwerde vorgetragenen Forderung
"Unter anderem zur Klärung dieser Frage wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das BVwG beantragt"
nachzukommen.
Das Vorliegen des Bestehens einer sozialen Verankerung bzw. des Vorliegens sozialer und/oder familiärer Anknüpfungspunkte wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur behauptet. Die Mittellosigkeit wird letztlich in der Beschwerde insofern eingeräumt, als sie offensichtlich dazu diente, die Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu begehren:
"Dabei wird das Kostenrisiko in der Regel derart überwiegen, als dieses den notwendigen Unterhalte gravierend beeinträchtigen würde, zumal viele Asylwerber und Fremde ohnehin auf Zuwendungen aus der Grundversorgung angewiesen sind und mangels Zugang zum Arbeitsmarkt über kein eigenes Einkommen verfügen."
Unter Berücksichtigung der sich aus der Aktenlage eindeutig ergebenden Gesamtsituation bzw. des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers
Asylantragstellung primär nicht zum Zwecke der Schutzsuche, sondern zur Verhinderung/Verzögerung/Umgehung der Außerlandesbringung (nach Algerien);
Verwendung mehrerer Identitäten;
illegaler Aufenthalt im Zusammenhalt mit dem Bewusstsein um denselben;
Fehlen jeglicher sozialer Verankerung
in Verbindung mit der
Missachtung der österreichischen (Straf)Rechtsordnung in Form zugestandener Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz;
und damit verbunden
ein drohendes Strafverfahren - Haftstrafe nicht ausgeschlossen;
muss der Schluss gezogen werden, dass erhebliche Fluchtgefahr besteht.
Bereits dem Mandatsbescheid der Verwaltungsbehörde sind die im Detail in diesem Erkenntnis ausgeführten Sachverhaltsparameter des illegalen Aufenthaltes, der Verwendung zweier Identitäten, der zugestandenen Suchtmittelverstöße, der mangelnden sozialen Verankerung etc. zu entnehmen, sodass die Beschwerdeausführungen
"Das BFA hat es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherunqsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF sowie die weitere Anhaltung des BF als rechtswidrig zu qualifizieren ist"
der Grundlage entbehren.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des zugrunde gelegten Beschwerdevorbringens - vor dem Hintergrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verhandlungspflicht - als geklärt anzusehen war.
In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass
"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn
oder
Nicht nur dass nach der aktuellen Judikatur keine allgemeine Verhandlungspflicht besteht, sondern diese auch in Fällen, in denen das Vorbringen offensichtlich - zweifelsfrei -mit der Aktenlage - bisherigen Ermittlungen - im Widerspruch steht, was zum Teil, nämlich bezogen auf das Beschwerdevorbringen
im Zusammenhalt mit einer behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigung
das Bewusstsein um den illegalen Aufenthalt betreffend,
und hinsichtlich der "stets" vorliegenden Kooperationsbereitschaft
gegenständlich der Fall ist:
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
Art 5 Abs. 1 lit. f
(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG
(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Da die Schubhaftanordnung nach den angeführten Bestimmungen von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig ist - gegenständlich bis zur Zustellung des den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes betreffenden Bescheides, IFA: 1107509205 - Verfahren:
160336220, vom 10.03.2016, am selben Tag, von der Sicherung der Rückkehrentscheidung und ab diesem Zeitpunkt von der Abschiebung (nach Algerien) - sind die Rechtsausführungen des Beschwerdeführers.
"Darüber hinaus erscheint es aus einer ex ante-Betrachtung nicht gesichert, dass in absehbarer Zeit ein Heimreisezertifikat für den BF von der algerischen Botschaft in Wien erwirkt werden kann. Der Verweis der belangten Behörde auf einen Besuch einer algerischen Delegation zu Identitätsfeststellungen im PAZ HG am 23.03.2016 reicht für sich nicht aus, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates auch tatsächlich erfolgen kann"
unter diesem Blickwinkel zu prüfen.
Zunächst fällt auf, dass den angeführten Rechtsausführungen der Mangel der im Sinne der Judikatur notwendigen Differenzierung zwischen den einzelnen zu sichernden Verfahrensabschnitten anhaftet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.04.2014, Zl. 2013/21/0077, dem unter diesem Aspekt dieselbe Sachverhaltskonstellation - Sicherung der Ausweisung einerseits und Sicherung der Abschiebung andererseits - zugrunde lag, ausführte, erübrigt sich eine "Thematisierung" der Frage der Möglichkeit der Einholung eines Heimreisezertifikates bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Ausweisungsbescheides/Bescheides über die Rückkehrentscheidung, da "Gesichtspunkte der Abschiebbarkeit des Beschwerdeführers noch nicht im Vordergrund standen".
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass in dieser Hinsicht mit der Beschwerdeargumentation von vornherein keine Mangelhaftigkeit des Schubhaftbescheides sowie der darauf bis zum 10.03.2016, dem Tag der Zustellung des die (durchsetzbare) Rückkehrentscheidung enthaltenen negativen Asylbescheides, währenden Schubhaftanhaltung aufgezeigt werden kann.
Der Frage der Einholbarkeit eines Heimreisezertifikates kommt daher erst ab dem Zeitpunkt der Sicherung der Abschiebung, also ab dem 10.03.2016, Bedeutung zu.
Wie der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls in dem bereits angeführten Erkenntnis ausführt (Hervorhebung durch den Einzelrichter),
kommt jedoch Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zur rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (vgl. dazu aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2013, Zlen. 2013/21/0014 und 0015)".
Vor dem Hintergrund dieses Judikaturmaßstabes stößt die Anhaltung des Beschwerdeführers - im Zusammenhang mit der Frage der Möglichkeit der Beschaffung eines Heimreisezertifikates - in Schubhaft bis zum Tage der Entlassung, also dem 23.03.2016, auf keine Bedenken.
Das an diesem Tage mit der algerischen Delegation geführte Interview führte, wie im Sachverhalt festgestellt, zu dem Ergebnis, dass die Feststellung der Identität erst in Algerien durchgeführt wird und voraussichtliche ein bis drei Monate in Anspruch nehmen wird. Da letzterer Umstand nach der Aktenlage erst ab diesem Zeitpunkt klar war - das Vorliegen gegenteiliger Anhaltspunkte wurde in der Beschwerde nicht einmal behauptet - wurde der Beschwerdeführer zu Recht erst am 23.03.2016 aus der Schubhaft entlassen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, wie unzweifelhaft den diesbezüglichen Materialien zu entnehmen ist, nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Gemessen also an §76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen des Sachverhaltes herausgeschälten, und zwar
Asylantragstellung primär nicht zum Zwecke der Schutzsuche, sondern zur Verhinderung/Verzögerung/Umgehung der Außerlandesbringung (nach Algerien);
Verwendung mehrerer Identitäten;
illegaler Aufenthalt im Zusammenhalt mit dem Bewusstsein um denselben;
Fehlen jeglicher sozialer Verankerung
in Verbindung mit der
Missachtung der österreichischen (Straf)Rechtsordnung in Form zugestandener Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz;
und damit verbunden
ein drohendes Strafverfahren - Haftstrafe nicht ausgeschlossen;
unzweifelhaft "die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird".
Im Sinne der angeführten Judikatur zur Bedeutung "sozialer Verankerung", welche im gegenständlichen Fall zur Missachtung der österreichischen (Straf)Rechtsordnung in Form zugestandener Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz führte, ist im Besonderen auch §76 Abs. 3 Z. 9 als erfüllt anzusehen.
In diesem hat bereits die Verwaltungsbehörde zutreffend das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr und darauf aufbauend Sicherungsbedarf angenommen.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
§ 77 FPG:
(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.
Aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens - siehe bereits oben -, insbesondere des Fehlens jeglicher sozialer Verankerung, welche sogar in die vom Beschwerdeführer zugestandene Drogenkriminalität mündete, drängte sich gerade vor dem Hintergrund des drohenden Strafverfahrens und der Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz nicht der Schluss auf, dass "er sich bis zu seiner (Schub)haftentlassung am 23.03.2016 in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dasselbe gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen". Es konnte daher - bis zum Zeitpunkt der Haftentlassung -nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer zur fremdenpolizeilichen Verfügung gehalten hätte.
Zu Spruchpunkt II. und III. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.
In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt II. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt III.).
Zu Spruchpunkt IV. (Befreiung von der Eingabegebühr):
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.
Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.
Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:
Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).
Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).
Zu Spruchpunkt V. (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte II. und III. - nicht zuzulassen.
Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt IV. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:
Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.