BVwG G305 2122571-1

G305 2122571-1Tribunal Administrativo Federal8 de abr. de 2016

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Regest

Arbeitslosengeld, Krankengeld, Meldepflicht, Ruhen des Anspruchs

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BVwG G305 2122571-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2122571.1.00

Spruch

G305 2122571-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Katharina KIRCHER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer auf Grund des gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 18.02.2016, GZ: XXXX, gerichteten Vorlageantrages betreffend die gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 22.01.2016 gerichtete Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 122/2013, in Verbindung mit § 16, § 46 Abs. 5 und § 50 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 71/2013 wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden so oder kurz BF) bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde) am 16.11.2015 die Gewährung von Arbeitslosengeld. Darin gab er zu seinem Familienstand an, dass er verheiratet sei und dass im gemeinsamen Haushalt die am XXXX geborene Ehegattin, XXXX, und die am XXXX geborene Tochter, XXXX, leben. Zur Frage 2) "Ich habe bereits einmal Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld (auch Karenzgeld) von der Gebietskrankenkasse) oder eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz bzw. Arbeitsmarktservicegesetz bezogen oder beantragt" gab er an, im Jahr 2015 über die regionale Geschäftsstelle XXXX eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen zu haben.

Die Frage 8) "Ich besitze einen land(forst)wirtschaftlichen Besitz" beantwortete der BF mit "ja".

Auf Seite 4 des Antragsformulars (unmittelbar über dem Unterschriftsfeld) ist eine Belehrung enthalten, die im Folgenden auszugsweise wörtlich wiedergegeben wird:

"Welche Verpflichtungen muss ich erfüllen?

Wichtig: Bitte lesen Sie folgende Hinweise und bestätigen Sie uns den Inhalt mit Ihrer Unterschrift.

Nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen

  • den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung)

  • einen Kranken- oder Wochengeldbezug

und spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses insbesondere

  • jede Änderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und Ihrer Angehörigen

  • jede Änderung Ihrer Wohnadresse

  • jeden Aufenthalt im Ausland sowie

  • jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß Ihres Anspruches maßgebende Änderung

[...]

Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Krankheit oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen. Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Wiedermeldung. Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage besteht frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. Eine telefonische Wiedermeldung ist hier nicht ausreichend.

[...]"

2. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache in der regionalen Geschäftsstelle erklärte der BF am 19.01.2016 niederschriftlich, dass er sich am 13.11.2015 arbeitslos gemeldet habe. Den Antrag habe er am 16.11.2016 abgegeben und bekannt gegeben, dass er vom 16.11. bis 07.12.2015 auf Kur in XXXX sei. Ihm sei noch gesagt worden, dass der Arbeitslosengeldbezug unterbrochen werde und er für diesen Zeitraum Krankengeld erhalte. Danach sei er direkt nach XXXX gefahren. Da er keinen weiteren Meldetermin erhalten habe, sei die Sache für ihn erledigt gewesen. Am Tag seiner Vorsprache (19.01.2016) sei er beim Arzt gewesen und habe gemerkt, dass die eCard nicht funktioniere. Er ersuche um rückwirkende Geltendmachung, da er den Kuraufenthalt und die Dauer rechtzeitig bekannt gegeben habe.

3. Mit Bescheid vom 22.01.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ab dem 19.01.2016 Arbeitslosengeld gebühre.

In der Begründung führte sie nach Wiedergabe der als entscheidungswesentlich erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich der BF nach Ende seines Krankenstandes erst wieder am 19.01.2015 bei der regionalen Geschäftsstelle zurückgemeldet habe. Seine niederschriftliche Angabe vom 19.01.2016, dass er den Krankenstand bereits im Zuge der Antragsrückgabe am 16.11.2015 bekannt gegeben zu haben, sei unglaubwürdig, da sonst der Leistungsbezug umgehend unterbrochen worden wäre. Er habe am 27.11.2015 bei der Serviceline angerufen und sei der Bezug wegen des Krankenstandes erst zu diesem Zeitpunkt eingestellt worden. Er sei auf die erforderliche Wiedermeldung nach dem Krankenstand hingewiesen worden.

4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde des BF, die er im Wesentlichen zusammengefasst damit begründete, dass er wegen einer saisonbedingten Unterbrechung seiner nichtselbständigen Erwerbstätigkeit am 13.11.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Bei der Abgabe seines Antrages am 16.11.2015 habe er bekannt gegeben, dass er am 16.11.2015 bis 07.12.2015 einen Kuraufenthalt konsumiere. Vom zuständigen Mitarbeiter der belangten Behörde sei ihm noch gesagt worden, dass sein Arbeitslosengeldbezug während des Kuraufenthaltes unterbrochen und er in dieser Zeit Krankengeld beziehen werde. Weiter heißt es wörtlich: "Dabei war meines Wissens keine Rede davon, dass ich mich nach Ende der ohnedies feststehenden und auch bekannt gegebenen Dauer des Kuraufenthaltes wieder beim AMS melden müsse." Erst beim Arztbesuch am 19.01.2016 sei er auf das Fehlen seiner Versicherung aufmerksam gemacht worden. Sodann erging das Ersuchen des BF, ihm das Arbeitslosengeld ab dem 08.12.2015, sohin mit Ende des Kuraufenthaltes zuzuerkennen.

5. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 18.02.2016, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 22.01.2016 gerichtete Beschwerde ab.

Nach einer Kurzdarstellung des Verfahrensgangs und Wiedergabe der als entscheidungswesentlich erachteten Gesetzesbestimmungen stellte die belangte Behörde im Kern fest, dass der BF am 16.11.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld abgegeben habe und dabei auf die Meldepflichten hingewiesen worden sei. Am 27.11.2015 habe er in der Serviceline der belangten Behörde angerufen und den mit 16.11.2015 beginnenden Kuraufenthalt bekannt gegeben. Sein Kuraufenthalt habe am 07.12.2015 geendet. Das Ende des Kuraufenthaltes habe der BF erst am 19.01.2016 bekanntgegeben. Da er bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes nachweislich auf die Meldepflichten hingewiesen worden sei, und er das Ende seines Kuraufenthaltes erst am 19.01.2016 bekannt gegeben habe, gebühre das Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 5 AlVG nicht erst ab dem Ende des Krankengeldbezuges, sondern erst mit dem Tag der Wiedermeldung (19.01.2016).

6. Gegen diesen, ihm am 22.02.2016 durch Ersatzzustellung zugestellten Bescheid brachte der BF am 29.02.2016 einen Vorlageantrag ein. In der Folge legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2016 die gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens vor und wurde hier die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zugeteilt.

7. Mit hg. Verfahrensanordnung wurde die belangte Behörde zur Vorlage von weiteren, für die Beurteilung des beschwerdegegenständlichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden (darunter die Niederschrift über die persönliche Vorsprache des BF in der regionalen Geschäftsstelle vom 13.01.2015, der Antrag auf Gewährung des Arbeitslosengeldes vom 16.11.2015 und die Niederschrift über die persönliche Vorsprache des BF bei der regionalen Geschäftsstelle am 16.11.2015) aufgefordert.

8. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 08.03.2016 wurde dem BF der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb festgesetzter Frist zu äußern.

9. In seiner im Rahmen des Parteiengehörs abgegebenen Äußerung vom 22.03.2016 führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Bestimmung des § 46 Abs. 5 AlVG nur anwendbar sei, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen werde oder ruhe und der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhezeitraums im Vorhinein nicht bekannt sei. In der beschwerdegegenständlichen Verwaltungssache habe der BF der regionalen Geschäftsstelle am 16.11.2016 ausdrücklich bekanntgegeben, dass er im Zeitraum 16.11.2015 bis einschließlich 07.12.2015 einen Kuraufenthalt konsumieren werde. Der Kuraufenthalt sei vom BF in Anspruch genommen worden und habe er der Gebietskrankenkasse am 07.12.2015 (nach Beendigung des Kuraufenthaltes) bekannt gegeben, dass er den Kuraufenthalt beendet habe. Da der BF der belangten Behörde den Zeitraum seines Kuraufenthaltes bekannt gegeben habe, habe er keine Veranlassung für eine weitere Meldung gesehen. Aus diesem Grund habe eine Meldung an die regionale Geschäftsstelle auch unterbleiben können. Abgesehen davon wäre der BF der Aufforderung zur Meldung nachgekommen, wenn ihm die belangte Behörde mitgeteilt hätte, dass er sich melden müsse. Eine derartige Aufforderung habe er jedoch zu keinem Zeitpunkt erhalten, da er die Dauer seines Kuraufenthaltes bei erster, sich bietender Gelegenheit der Behörde mitgeteilt habe. Erst als er am 19.01.2016 bei einem Arztbesuch erkannte, dass er nicht versichert war, habe er mit der belangten Behörde unverzüglich Kontakt aufgenommen und erfahren, dass keine ordnungsgemäße Rückmeldung erfolgt sei. Die Behauptung der belangten Behörde, dass ihr das Ende des Kuraufenthaltes erst am 19.01.2016 bekannt gegeben worden sei, entspreche nicht den Tatsachen. Wenn die belangte Behörde die Dauer des Kuraufenthaltes nicht ordnungsgemäß verzeichnet bzw. im Datensatz verzeichnet habe, könne dies dem BF nicht nachteilig zugerechnet werden. Vielmehr sei die belangte Behörde verpflichtet, die Dauer des Kuraufenthaltes nach erfolgter Bekanntgabe ordnungsgemäß im System zu vermerken, wodurch der Anspruch des Einschreiters jedenfalls zum 08.12.2015 begonnen hätte.

10. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 30.03.2016 wurde die Stellungnahme des BF der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und auch dieser im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen festgesetzter Frist zu äußern.

11. In ihrer dazu ergangenen schriftlichen Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass sich durch die Äußerung des BF an ihrer Rechtsauffassung nichts ändere und wurde auf den im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 18.02.2016 und die Beschwerdevorlage vom 04.03.2016 samt den übermittelten Dokumenten verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 13.11.2015 wurde dem BF anlässlich seiner persönlichen Vorsprache in der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice das bundeseinheitliche Antragsformular ausgehändigt.

Am 16.11.2015 brachte er das ausgefüllte Antragsformular, mit dem er die Gewährung von Arbeitslosengeld begehrte, persönlich bei der oben genannten Geschäftsstelle ein.

Mit der Unterzeichnung des Antragsformulars nahm er unter anderen die auf Seite 4 enthaltene Belehrung zur Kenntnis. Diese im Folgenden auszugsweise wiedergegebene Belehrung hat folgenden Wortlaut:

"Welche Verpflichtungen muss ich erfüllen?

[...]

Nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen

  • den Eintritt in das Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung)

  • einen Kranken- bzw. Wochengeldbezug

und spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses insbesondere

  • jede Änderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ihrer Angehörigen

  • jede Änderung Ihrer Wohnadresse

  • jeden Aufenthalt im Ausland sowie

  • jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß Ihres Anspruches maßgebende Änderung

[...]

Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Krankheit oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine Wiedermeldung vorschreibt, kann dies auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen. Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Wiedermeldung.

[...]"

Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache in der regionalen Geschäftsstelle am 16.11.2015 wurde der BF von der zuständigen Mitarbeiterin der belangten Behörde nochmals ausdrücklich auf die Meldepflichten hingewiesen. Allfällig darüber hinausgehende Erörterungen (wie etwa eine Bekanntgabe, dass er vom 16.11.2015 bis einschließlich 07.12.2015 einen Kuraufenthalt konsumieren werde) sind nicht dokumentiert. Es steht daher fest, dass der belangten Behörde die Beendigung des Kuraufenthaltes bis 19.01.2016 nicht bekannt war.

Mit dem BF wurde jedoch weder anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 13.11.2015, noch anlässlich seiner Vorsprache am 16.11.2015 eine Niederschrift aufgenommen.

1.2. Vom 13.11.2015 bis 18.11.2015 bezog der BF Arbeitslosengeld. Am 19.11.2015 wurde der Arbeitslosengeldbezug eingestellt und bezog er in der Folge bis einschließlich 07.12.2015 Krankengeld. Der Krankengeldbezug endete am 07.12.2015.

1.3. Vom 16.11.2015 bis einschließlich 07.12.2015 befand sich der BF auf einem Kuraufenthalt in XXXX.

1.4. Erst anlässlich einer persönlichen Vorsprache in der regionalen Geschäftsstelle Feldbach des Arbeitsmarktservice am 19.01.2016, 10:27 Uhr, meldete sich der BF vom Kuraufenthalt zurück und machte rückwirkend mit 08.12.2015 (dem auf die Beendigung seines Kuraufenthaltes folgenden Tag) den Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend.

1.5. Ab dem 01.01.2010 bezog der BF in folgenden Zeiträumen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung:

01.01. 2010 bis 07.03.2010 Arbeitslosengeld (in Höhe von EUR 32,99 täglich)

07.12. 2010 bis 08.03.2011 Arbeitslosengeld (in Höhe von EUR 32,99 täglich)

01.12. 2011 bis 29.02.2012 Arbeitslosengeld (in Höhe von EUR 32,99 täglich)

01.12. 2012 bis 10.03.2013 Arbeitslosengeld (in Höhe von EUR 32,99 täglich)

14.12. 2013 bis 09.03.2014 Arbeitslosengeld (in Höhe von EUR 32,99 täglich)

12.12. 2014 bis 01.03.2015 Arbeitslosengeld (in Höhe von EUR 34,64 täglich)

13.11. 2015 bis 18.11.2015 Arbeitslosengeld (in Höhe von EUR 34,64 täglich)

19.01. 2016 bis 14.02.2016 Arbeitslosengeld (in Höhe von EUR 34,64 täglich)

1.6. Zwischen dem 13.01.2016 und dem 15.01.2016 war er bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt.

Seit dem 15.02.2016 ist er beim angeführten Unternehmen als Arbeiter vollbeschäftigt.

1.7. Mit Bescheid vom 22.11.2015 sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ab dem 19.01.2016 Arbeitslosengeld gebühre.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.

Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde und das Schriftsatzvorbringen des Beschwerdeführers. Wenn nun der Beschwerdeführer in seiner gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerdeschrift ausführt, dass er bei der Abgabe des Antrages am 16.11.2015 bekannt gegeben habe, dass er vom 16.11.2015 bis 07.12.2015 einen Kuraufenthalt konsumiere und ihm vom zuständigen Mitarbeiter der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice gesagt worden sei, dass sein Arbeitslosengeldbezug während des Kuraufenthaltes unterbrochen werde und er in dieser Zeit Krankengeld von der GKK beziehen würde und dass anlässlich dieses Gesprächs keine Rede davon gewesen sei, dass er sich nach Ende des Kuraufenthaltes wieder beim AMS melden müsse, findet diese Aussage keine dokumentierte Grundlage im Verwaltungsakt und ist daher - abgesehen von den als glaubwürdig zu wertenden Aussageteilen zur Abholung des bundeseinheitlichen Antragsformulars und zur Belehrung über die ihn als Antragswerber treffenden Informations- bzw. Meldepflichten -, was die Angaben zur Meldung des Kuraufenthaltes betrifft, nicht glaubwürdig. Durch im Verwaltungsakt einliegende Aktenvermerke vom 13.11.2015 und vom 16.11.2015 ist vielmehr dokumentiert, dass der BF das bundeseinheitliche Antragsformular am 13.11.2015 mit nach Hause nahm, da er keine Brille dabei hatte. Auch widerspricht die Behauptung des BF, dass ihm der zuständige (namentlich nicht genannte männliche) Mitarbeiter des AMS XXXX bei der Abgabe des Antragsformulars gesagt habe, dass sein Arbeitslosengeld während des Kuraufenthaltes unterbrochen werde, dem im Aktenvermerk vom 16.11.2015 dokumentierten Faktum, dass er das Antragsformular im Servicecenter der regionalen Geschäftsstelle (dort der Mitarbeiterin XXXX) abgegeben hat und er von ihr nochmals auf die Meldepflichten hingewiesen wurde. In der Dokumentation der belangten Behörde findet sich jedoch kein Hinweis auf die vom BF in der Beschwerdeschrift erhobenen Behauptungen. Der BF wurde auf Seite 4 des bundeseinheitlichen Antragsformulars über die Meldepflichten gemäß § 50 AlVG aufgeklärt und weiters auch von der genannten Mitarbeiterin belehrt, die das Antragsformular entgegengenommen hat. Bei der Verfassung der eigenen Beschwerdeschrift war sich der BF offenbar nicht einmal der Richtigkeit der eigenen Aussage sicher, da er in der Beschwerdeschrift das Faktum der angeblichen Entbehrlichkeit der Meldepflicht abschwächte, indem er schrieb: "[...] Dabei war meines Wissens keine Rede davon, dass ich mich nach Ende der ohnedies feststehenden und auch bekannt gegebenen Dauer des Kuraufenthaltes wieder beim AMS melden müsse. [...]" Aus den angeführten Gründen treten die Behauptungen als Tatsachenkonstrukt in Erscheinung, weshalb diesen im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht gefolgt werden konnte.

Die zum Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung und zur Erwerbstätigkeit des BF beim oben angeführten Unternehmen getroffenen Feststellungen gründen auf dem als unbedenklich erachteten, da sich mit dem Versicherungsverlauf des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sich deckenden Bezugsverlauf der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 22.01.2016 im Wesentlichen darauf gestützt, dass sich der BF nach Beendigung seines Krankenstandes bzw. Kuraufenthaltes erst wieder am 19.01.2015 in der regionalen Geschäftsstelle XXXX zurückgemeldet hätte.

Dagegen richtet sich das Vorbringen des BF, dass er sich deshalb nicht zurückgemeldet habe, da er schon bei der Abgabe des Antrages am 16.11.2015 die Konsumation des Kuraufenthaltes vom 16.11.2015 bis 07.12.2015 bekannt gegeben hätte und ihm vom zuständigen Mitarbeiter der belangten Behörde gesagt worden sei, dass sein Arbeitslosengeldbezug während des Kuraufenthaltes unterbrochen und er in dieser Zeit Krankengeld von der GKK beziehen werde und dass keine Rede davon gewesen sei, dass er sich nach Ende der Dauer des Kuraufenthaltes wieder beim AMS melden müsse.

3.2.2. Die für den Beschwerdefall entscheidungswesentlichen Bestimmungen in der für den entscheidungswesentlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lauten wie folgt:

Gemäß § 16 Abs. 1 AlVG ruht der Anspruch insbesondere aus folgenden Gründen, sohin während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (lit.a), der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt (lit. c), des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974 (lit. f), des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind (lit. g), des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt (lit. k), des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4 (lit. l) und des Bezuges von Rehabilitationsgeld oder von Übergangsgeld aus der Unfallversicherung gemäß § 199 ASVG (lit. o).

Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug gemäß § 46 Abs. 1 AlVG neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung (§ 46 Abs. 5 AlVG).

§ 46 Abs. 6 AlVG normiert, dass der Bezug von Arbeitslosengeld ab dem Tag unterbrochen wird, an dem die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB. die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt hat. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist verpflichtet, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, der zuständigen regionalen Geschäftsstelle die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen, sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

3.2.3. Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies:

Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a) AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld. Während des beschwerdegegenständlichen Kuraufenthaltes bezog der BF Krankengeld.

Da der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Ruhenszeitraumes (Ende des Bezuges von Krankengeld) im Vorhinein nicht bekannt war und der Ruhenszeitraum im vorliegenden Fall 62 Tage nicht überstieg, war der Anspruch auf das Arbeitslosengeld durch persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen. Dass die regionale Geschäftsstelle den BF vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache entbunden hätte, behauptet dieser zwar, doch findet sich für diese Behauptungen keine entsprechende Grundlage. Aus diesem Grund war der über die Wiedermeldung Belehrte zur Vornahme derselben verpflichtet, um seinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslosengeldes zu wahren. Erfolgt die Wiedermeldung - wie hier - nicht binnen einer Woche nach dem Ende des Ruhenszeitraumes (Ende des Bezuges von Krankengeld am 07.12.2015), gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder mit dem Tag der Wiedermeldung (hier der 19.01.2016) (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103).

Der Diktion des § 46 Abs. 5 AlVG folgend kann eine Wiedermeldung nach dem Ruhen eines Anspruches unterbleiben, wenn der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt ist. Im gegenständlichen Fall ist eine etwaige Bekanntgabe des Beginns und des Endes des Kuraufenthaltes des BF nicht dokumentiert. Vielmehr findet sich im Verwaltungsakt ein behördlicher Aktenvermerk, dem zu entnehmen ist, dass der BF anlässlich der Abgabe des Antragsformulars (damit der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld) "nochmals auf die Meldepflichten hingewiesen" wurde. Daraus durfte er eine Entbindung von der Meldepflicht (darunter insbesondere die Verpflichtung, das Ende des Kuraufenthaltes bekanntzugeben) nicht ableiten.

Zu § 46 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstellt. Die abschließende Normierung dieser Bestimmung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der etwa (wie im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen ist) auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice (schuldhaft) erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. in diesem Zusammenhang die der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingeräumte Ermächtigungsbefugnis nach § 17 Abs. 4 AlVG, auf deren Ausübung jedoch ebenfalls kein Rechtsanspruch besteht). Die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung findet keine gesetzliche Grundlage (vgl. VwGH vom 16.02. 2011, Zl. 2007/08/0089, mwN).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist daher nicht entscheidend, ob ein Mitarbeiter der belangten Behörde dem BF mitgeteilt habe, dass dieser im Hinblick auf die Beendigung des Bezuges von Krankengeld gegenüber dem Arbeitsmarktservice nichts zu unternehmen brauche; allfällige sich auf diese Frage beziehende Verfahrensmängel sind daher nicht relevant (VwGH vom 22.12.2012, Zl. 2010/08/0103).

Obwohl der BF auf Seite 4 des bundeseinheitlichen Antragsformulars über die Meldepflicht gemäß § 50 Abs. 1 AlVG, einen Krankengeldbezug sofort mitzuteilen, und anlässlich der Antragsabgabe am 16.11.2015 durch die AMS-Mitarbeiterin XXXX nochmals auf die Meldepflichten hingewiesen wurde, konnte und durfte er nicht davon ausgehen, dass er sich der regionalen Geschäftsstelle nach Beendigung des Kuraufenthaltes bzw. Krankenstandes (hier der 07.12.2015) nicht wiederzumelden habe.

Aus den angeführten Gründen ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie im beschwerdegegenständlichen Fall davon ausgegangen war, dass kein von der Wiedermeldungspflicht befreiter Sachverhalt vorlag und der BF sich sohin gemäß § 46 Abs. 5 AlVG zum weiteren Bezug der Arbeitslosenunterstützung ab Ende des Krankenstandes bzw. des Kuraufenthalts innerhalb der vorgesehenen einwöchigen Frist nach dem tatsächlichem Ende des Krankenstandes bzw. Kuraufenthaltes, beim AMS (regionale Geschäftsstelle) eine Wiedermeldung vorzunehmen gehabt hätte.

3.2.4. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Da eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde, noch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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