BVwG W154 2124042-1

W154 2124042-1Tribunal Administrativo Federal7 de abr. de 2016

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Regest

Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Untertauchen

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BVwG W154 2124042-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W154.2124042.1.00

Spruch

W154 2121945-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 21.03.2016, Zahl: IFA 1091429005 + VZ 160414522, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) ist spätestens am 18.10.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist. Am 18.10.2015 hat der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Nigeria und am XXXX geboren zu sein.

Die belangte Behörde hat in Folge ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet. Italien hat mit Schreiben vom 2.11.2015 einer Übernahme des BF zugestimmt. Die italienischen Behörden teilten mit, dass der BF in Italien mit dem Geburtsdatum 15.8.1982 einen Asylantrag gestellt habe.

Am 12.11.2015 hat der BF nachweislich die Ladung zur Altersfeststellung zwecks Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens übernommen. Dieser Ladung kam der BF unentschuldigt nicht nach.

Am 09.03.2016 wurde der BF von der Betreuungsstelle Traiskirchen abgemeldet, da er mehr als 48 Stunden abwesend war. Sein weiterer Aufenthaltsort gelang der belangten Behörde in weiterer Folge nicht zur Kenntnis und konnte von dieser auch nicht festgestellt werden.

Mit Verfahrensanordnung vom 18.03.2016 wurde der BF für volljährig erklärt.

Eine am 18.03.2016 durchgeführte Anfrage zum Zentralen Melderegister verlief ergebnislos.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2016, Zahl 1091429005/151574679, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom

18.10. 2015 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz für zulässig erklärt. Dieser durchsetzbare Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung am 18. 03.2016 zugestellt. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerde ist am 05.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, eine Entscheidung in diesem Beschwerdeverfahren hat sohin bis spätestens 12.04.2016 zu ergehen.

Am 20.03.2016 wurde der BF im Zuge einer Personenkontrolle ohne gültige Dokumente betreten. Dabei wurde festgestellt, dass gegen den BF eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht.

Am 21.03.2016 wurde der BF zu einer möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"F: Wie ist die Verständigung mit der Dolmetscherin?

A: Ich verstehe die Dolmetscherin sehr gut.

Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungs-schwierigkeiten jederzeit rückfragen können.

Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichen Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes und Ihrer Identität verpflichtet. Kommen Sie dem nicht nach, müssen Sie damit rechnen, dass Zwangsmittel oder Sicherungsmaßnahmen angewendet werden können.

Sie wurden am 20.03.2016 gegen 19:15, von der Schwerpunktstreife [...], einer Personenkontrolle in der [...]unterzogen. Es wurde festgestellt, dass gegen Sie eine Anordnung zur Außerlandesbringung besteht und Sie sich illegal im österr. Bundesgebiet als Fremder aufhalten.

Mit Bescheid des BFA, EASt OST vom 18. März 2016, GZ 1091429005/151574679 wurde Ihnen mitgeteilt, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Für die Prüfung des Antrages ist Italien zuständig. Gemäß § 61 Abs. 1 und 2 FPG wurde die Außerlandes-bringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Es wurde mit Bescheid festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist. Dieser Bescheid ist mit Wirksamkeit vom 18. März 2016 durchsetzbar. Der Bescheid wurde am 18.3.2016 durch

Hinterlegung im Akt zugestellt. Ihre Volljährigkeit wurde anhand einer Untersuchung im Hinblick auf Ihr Lebensalter festgestellt.

Da Italien für Ihr Asylverfahren zuständig ist, ist beabsichtigt, Sie im DUBLIN-Verfahren nach Italien zu überstellen und zu diesem Zwecke in Schubhaft zu nehmen. Es ist erforderlich, dass Ihr Asylverfahren in Italien abgeschlossen wird.

F: Können Sie der Einvernahme folgen?

A: Ja, ich kann der Einvernahme folgen und bin gesund.

F:Wie lautet ihr richtiger Name und wann sind Sie geboren und welche Staatszugehörigkeit haben Sie?

A: XXXX, geboren am XXXX, (alias XXXX) festgestellte Volljährigkeit, StA Nigeria. Befragt gebe ich an, dass keine Ausweise, bzw. Reisedokumente oder sonstige Dokumente bei mir habe, welche meine Identität belegen.

F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?

A: Nein.

F: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: Ich bin am 18.10.2015 hier in Österreich illegal aus Italien eingereist.

F: Was war der Zweck Ihrer Einreise hier in Österreich?

A: Ich habe mich in Italien vier Jahre aufgehalten und hatte zuletzt Probleme mit meiner Freundin und wurde von der italienischen Polizei festgenommen. Befragt gebe ich an, dass ich meine Freundin geschlagen habe und deswegen festgenommen wurde. Ich weiß nicht, wie der Stand mein Asylverfahren in Italien ist. Mir wurde gesagt, dass ich Italien innerhalb von 30 Tagen verlassen muss

F: Haben Sie Österreich seither verlassen?

A: Nein, ich war durchgehend hier in Österreich.

F: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt hier in Österreich?

A: Ich habe im Lager in Traiskirchen 40 Euro im Monat bekommen. Ich habe eine Freundin hier in Österreich die mich mit Essen versorgt. Befragt gebe ich an, dass Sie Lena heißt. Ich kenne Sie seit 2 Monaten, die Adresse weiß ich nicht. Befragt gebe ich an, dass ich den Familiennamen von Lena nicht weiß. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit der U6 fahre, konkretere Angaben zu Straßennamen oder U-Bahnstation kann ich nicht angeben.

F: Wie viel Bargeld haben Sie bzw. besitzen Sie eine Bankomat oder Kreditkarte?

A: Nein

F: Wo nehmen sie Unterkunft? Verfügen Sie über einen Wohnsitz in Österreich?

A: Ich schlafe in einem Camp in Traiskirchen, sogar meine Sachen liegen in Traiskirchen. In meinen Effekten ist eine Bestätigung über meinen Aufenthalt in Traiskirchen.

Anmerkung: Die Durchsuchung seiner Effekten hat ergeben, dass keine entsprechenden Dokumente vorhanden sind. Das einzige Dokument ist die grüne Asylkarte.

F: Sie waren lt. ZMR-Auskunft in der Zeit vom 19.10.2015 bis 16.12.2015 an der Adresse Otto Glöckel-Straße 24, Hauptgebäude, 2514 Traiskirchen gemeldet. Wo haben Sie seit seitdem Unterkunft genommen?

A: Ich habe am Freitag einen Zettel in Traiskirchen bekommen.

Anmerkung: Eine telefonische Auskunft in Traiskirchen, Betreuungsstelle, Hr. [...] am 21.3.2016 um 12:15 hat ergeben, dass Genannter nicht offiziell dort aufhältig war. Er ist laut Auskunft auch mehrmals nicht zum Transfer erschienen und wurde am 9.3.2016 abgemeldet.

F: Warum haben Sie sich nicht bei der Behörde gemeldet und eine Zustelladresse bekannt gegeben?

A: Ich habe die Transfers nicht mitbekommen und wollte mich bei meiner Freundin anmelden.

F: Haben Sie in Österreich wichtige Bezugspersonen bzw. Angehörige oder Verwandte oder sonstige Bindungen zu Österreich?

A: Nein, ich habe niemanden.

Es wird mir zur Kenntnis gebracht, dass zur Sicherung meiner Überstellung nach Italien Schubhaft über mich verhängt wird. Der Bescheid wird mir im Anschluss an die Niederschrift zugestellt. Es ist nicht anzunehmen, dass ich mich dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren zur Verfügung stellen werde, da ich mich bereits einem Asylverfahren entzogen habe und in Österreich untergetaucht bin. Es ist auch nicht anzunehmen, dass ich, auf freiem Fuß belassen, aus eigenem meiner Ausreiseverpflichtung nachkommen und das Österreichische Bundesgebiet verlassen werde.

Bezüglich meiner Inschubhaftnahme wurde die Rechtsberatung in Kenntnis gesetzt, diese wird sich mit mir in Verbindung setzen. Eine diesbezügliche Verfahrensanordnung wird mir mit dem Schubhaftbescheid ausgefolgt

Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung."

Ich werde im Anschluß an die Niederschrift in das Polizei-Anhaltezentrum rücküberstellt, wo ich bis zu meiner Überstellung nach Italien angehalten werde

F: Haben Sie alles verstanden bzw. haben sie noch Fragen?

A: Nein, ich habe alles verstanden und bin mit der weiteren Vorgehensweise der Behörde einverstanden"

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, dem BF persönlich am 21.03.2016, um 14.00 Uhr, zugestellt, wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der "Dublin III-VO" iVm § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Eine Zustimmung Italiens zur Rückübernahme liegt vor. Der Überstellungstermin ist für die Kalenderwoche 15 (11.-17.04.2016) in Aussicht genommen.

Begründet wurde der bekämpfte Bescheid im Wesentlichen folgenderweise:

"Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Die Bestimmungen des FPG sind daher auf

Ihre Person anwendbar. Laut Ihren Angaben stammen Sie aus Nigeria.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Sie halten sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. März 2016 wurde Ihrem Antrag auf internationalen Schutz vom 18. Oktober 2015 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß

§ 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen Sie die Außerlandesbringung angeordnet und Ihre Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz als für zulässig erklärt. Italien hat der Rücknahme Ihrer Person auch bereits zugestimmt.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Sie weisen im Bundesgebiet weder familiäre, noch berufliche oder andere relevante soziale Ankerpunkte auf."

Und Des Weiteren:

"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie haben unangemeldet Unterkunft genommen respektive sind Sie im Bundesgebiet rechtswidrigen Aufenthalts. Sie haben sich durch Untertauchen dem Verfahren entzogen. Auch haben Sie bis dato keinen einzigen Versuch aus eigenem unternommen, um mit der Behörde in Kontakt zu treten.

Auch am 20. März 2016 wurde Ihr illegaler Aufenthalt zufällig im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle erkannt. Sie gaben in der Einvernahme am 21. März 2016 an, dass Sie aktuell Unterkunft in Traiskirchen genommen hätten und auch entsprechende Dokumente vorweisen könnten. Es wurde anhand der telefonischen Anfrage in Traiskirchen ermittelt, dass Sie aktuell dort offiziell nicht gemeldet sind. Laut Auskunft sind sie auch mehrmals zum Transfer nicht erschienen und wurden am 9. März 2016 abgemeldet. Laut ZMR Abfrage waren Sie in der Zeit vom 19. Oktober 2015 bis 16. Dezember 2015 gemeldet. Auch Ihre Behauptung, dass Sie Dokumente in Ihren Effekten hätten, welche belegen, dass Sie in Traiskirchen gemeldet sind, konnten nach durch die LPD in Ihren abgegebenen Effekten nicht gefunden werden. Sie gaben weiters an, dass Sie eine Freundin namens Lena hätten, konkretere Angaben über Ihre Adresse bzw. Angaben über Ihren Wohnsitz konnten Sie nicht tätigen, weswegen diese Angabe nur als Schutzbehauptung seitens der Behörde interpretiert werden konnte. Auch Ihre Nichtmitwirkung am Verfahren sowie mehrmaliges Nichterscheinen bei den Behörden lässt den Schluss zu, dass Sie überhaupt nicht gewillt und interessiert sind, an Ihrem Verfahren aus Eigenem mitzuwirken und Sie wieder untertauchen werden.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Ein gelinderes Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Gegen mündige Minderjährige ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher in einem solchem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gem § 77 Abs. 1 zweiter Satz FPG das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt (VwGH 14.10.2007, 2007/21/0370).

Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel gemäß § 77 Abs. 3 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit.

Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit scheidet jedoch in Ihrem Fall auf Grund Ihrer finanziellen Situation aus.

Aber auch mit einer angeordneten Unterkunftnahme wird in Ihrem Fall nicht das Auslangen gefunden. Auf Grund des von Ihnen gesetzten Vorverhaltens ist bei objektiver Betrachtung Ihres Einzelfalles nicht damit zu rechnen, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sind. Sie haben sich bereits als unzuverlässig und nicht im Mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen.

Weiter sind Sie nach derzeitiger Aktenlage haftfähig und haben Sie auch nicht Gegenteiliges im Rahmen Ihrer Einvernahme am 21. März 2016 behauptet. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand ändern, so kann Ihnen auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden.

Auch aus diesem Grunde erweist sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig.

Weiter wird die Überstellungsfrist von max. 6 Wochen entsprechend der Dublin III-VO eingehalten werden, sofern Sie sich der Überstellung nicht widersetzen.

Italien hat einer Rücknahme Ihrer Person bereits zugestimmt und kann die Überstellung daher mit wenigen Tagen Vorlaufzeit realisiert werden."

3. Am 04.04.2016 langte die mit 03.04.2016 datierte Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben, die Anordnung der Schubhaft und die weitere Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie Kostenersatz im bezeichneten Umfang zuzuerkennen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

4. Am selben Tag wurden auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung von der belangten Behörde die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Schubhaftbeschwerde wurde am 05.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, darin wurden die Abweisung der Beschwerde und ein Kostenzuspruch im verzeichneten Ausmaß beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der Beschwerdeführer stellte am 18.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.03.2016, Zahl 1091429005/151574679, ohne in die Sache eingetreten zu sein, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 18 (1) (d) der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig.

Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist gegenwärtig beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, eine Entscheidung in diesem Beschwerdeverfahren hat bis spätestens 12.04.2016 zu ergehen.

Der Beschwerdeführer wurde am 20.03.2016 um 19.30 Uhr festgenommen und befindet sich seit 21.03.2016, 14.00 Uhr, in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ist für die Kalenderwoche 15 (11.04.-17.04.2016) vorgesehen.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig und befindet sich derzeit nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei relevante familiäre Bindungen, über keine Unterkunft und wies keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes vor. Er verfügt über kein Identitätsdokument. Es ist zu erwarten, dass eine Entlassung dazu benützt werden würde, wieder unterzutauchen und im Verborgenen den Aufenthalt fortzusetzen bzw. sich der Ausweisung zu entziehen.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der beim Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakte.

2.2. Zum Sachverhalt:

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellung, dass gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung besteht, stützt sich auf den Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich (fehlende Verankerung, Fehlen einer steten Unterkunft, Mittellosigkeit) beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid. In der durch einen bevollmächtigten Vertreter eingebrachten Beschwerde wird vorgebracht, dass der BF in Österreich eine Lebensgefährtin habe und das Paar das erste gemeinsame Kind erwarte. Die Beziehung bestehe seit November 2015. Dem Vorbringen in der Beschwerde muss jedoch die Aussage des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.03.2016 entgegengehalten werden, in der der BF explizit ausführte, dass er in Österreich eine Freundin habe, die in mit Essen versorge. Diese Frau heiße Lena. Er würde sie seit 2 Monaten kennen, den Familiennamen sowie deren Adresse könne er jedoch nicht nennen. Die Frage seitens der belangten Behörde, ob der BF in Österreich wichtige Bezugspersonen bzw. Angehörige oder Verwandte oder sonstige Bindungen zu Österreich habe, beantwortete der BF explizit damit, dass er niemanden habe.

Die erhebliche Fluchtgefahr des Beschwerdeführers wird dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfügt. In Österreich ist der Beschwerdeführer illegal eingereist und hat sich hier ohne Personaldokumente rechtswidrig aufgehalten, wobei ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst war. Der BF musst mangels aufrechter Meldung im Bundesgebiet bereits mehrmals wegen Untertauchens von der Grundversorgung abgemeldet werden. Der BF hat sich somit dem Zugriff der Behörde trotz zugewiesenen Quartiers mehrmals durch Untertauchen entzogen.

Es besteht aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers heraus der begründete Verdacht, dass er, auf freiem Fuß belassen, sich einer Überstellung nach Italien zu entziehen versuchen wird, sodass die getroffene Maßnahme als erforderlich anzusehen ist. Aus seinem bisherigen Verhalten kann nicht gefolgert werden, dass er freiwillig nach Italien ausreisen wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten", also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Da die belangte Behörde die Zulässigkeit der Abschiebung nach Italien in der mit Bescheid vom 18.03.2016, Zahl 1091429005/151574679, gegen den Beschwerdeführer verfügten Außerlandesbringung aussprach, gilt es diese zu sichern, sodass sie den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht einerseits auf § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stützte, andererseits auch die in Abs. 3 leg. cit normierte Fluchtgefahr (in ihrer Begründung) zur Anwendung brachte.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

"Fluchtgefahr" ist jedenfalls im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 1 und 3 FPG idgF indiziert, da aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers es wahrscheinlich ist, dass er beabsichtigt, unterzutauchen, sobald er sich auf freiem Fuß befindet.

Auch spricht § 76 Abs. 3 Z 9 für das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr, da "der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes" im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen waren.

Vor dem Hintergrund der übrigen oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, ist sohin von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen und im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers der Vorrang einzuräumen.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus - der vom Beschwerdeführer in der Schubhafteinvernahme genannte Betrag erweist sich diesbezüglich als nicht ausreichend.

Zutreffend hat die Verwaltungsbehörde insbesondere darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer "sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dies gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen", zumal er schon in der Vergangenheit, von der Inanspruchnahme dieser Möglichkeit durch Untertauchen Abstand genommen hat.

Aufgrund der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers und des zeitnah zu realisierenden Abschiebetermins ist sohin auch der Schubhaftzweck gegeben.

Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen.

Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Dem Antrag auf den Erlass der Aufwendungen im Falle des Obsiegens der Verwaltungsbehörde war mangels Rechtsgrundlage abzuweisen. Die Regelung des § 35 VwGVG ist auch weder EMRK-widrig, noch verstößt sie gegen die Grundrechtscharta, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. Im Hinblick auf die Höhe der Verfahrenskosten kann auch nicht erkannt werden, dass mit einem allfälligen Kostenrisiko des BF im Schubhaftbeschwerdeverfahren die Effektivität der gerichtlichen Überprüfung beeinträchtigt wäre.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

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