BVwG G311 2116306-1

G311 2116306-1Tribunal Administrativo Federal7 de abr. de 2016

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Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG G311 2116306-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2116306.1.00

Spruch

G311 2116306-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende, die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 31.08.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 03.12.2008 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens auf Aktenbasis wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.12.2008 ein Behindertenpass übermittelt, wobei der Gesamtgrad der Behinderung mit 60 v.H. eingeschätzt wurde. Die Befristung wurde mit 01.02.2013 bestimmt.

Der Beschwerdeführer brachte sodann am 10.06.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, einen Antrag auf Verlängerung des Behindertenpasses.

Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.08.2015 ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin und Facharzt für Chirurgie, vom 19.08.2015, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Zustand nach Dünndarmresektion

07/04/05

30

2

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

02/01/01

20

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt:

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

"ad 1: Entsprechender Richtsatzwert bei Zustand nach Dickdarmteilresektion wegen Liposarkom und Zustand nach ausgedehnter Dünndarmresektion wegen Ileus. Verbliebener Dünndarmrest 1 Meter. Kurzdarmsyndrom mit konsequenter Diät und Nahrungsergänzung ohne Mangelernährung. Nach Ablauf der Heilungsbewährung kein Hinweis für ein Rezidiv des Liposarkoms.

ad 2: Entsprechender Richtsatzwert bei degenerativen Veränderungen in der Wirbelsäule und gelegentlichen Schmerzen bei Bewegung. Keine Paresen, keine Sensibilitätsstörungen, Lasegue beidseits negativ. Keine Dauertherapie, keine Schmerzmitteleinnahme.

GS 1 steht im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes mit 30 %.

GS 2 ist vom Ausmaß der Symptomatik, ohne Wechselwirkung zu GS 1, zu gering um weiter zu steigern."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.08.2015 wurde der Antrag vom 10.06.2015 abgewiesen, da mit einem festgestellten Grad Behinderung von 30 von Hundert die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Gestützt wurde diese Entscheidung auf §§ 40, 41 und 45 BBG. Begründend wurde kurz auf das eingeholte Sachverständigengutachten verwiesen.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer führte aus, seine Verdauung und Stuhlfrequenz seien sehr unregelmäßig. Seine Harnfrequenz sei sehr hoch, er müsse daher in der Nacht 3 bis 5 Mal aufstehen, was zu gravierenden Schlafproblemen führe. Er habe ständig Schmerzen in der Wirbelsäule. Als Therapie führe er Wasserkuren und Wanderungen in der Natur durch, soweit es seine Kondition erlaube. Er habe eine ganz leichte Einschränkung beim rechten Hüftgelenk und beim linken Sprunggelenk. Die meiste Zeit leide er an einer leichten Depression. Die Konsequenz sei, dass er sehr ans eigene Heim gebunden sei, öffentliche Verkehrsmittel, längere Autofahrten, Einkaufen usw. seien problematisch. Er sei frustriert, wenn man die täglichen Anstrengungen auch jene seiner Frau bagatellisiert.

Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Sachverständige Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, beigezogen und ein Gutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 15.02.2016 wurden im zusammengefassten Ergebnis nach erfolgter persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.02.2016 folgende Gesundheitsschädigungen diagnostiziert:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Z.n Tumorexstirpation und Sigmaresektion bei Liposarkom 01/2008 und subtotaler Dünndarmresektion bei chron. Ileus 07/2008. Unterer Rahmensatz entsprechend der häufigen Stuhlabgänge mit Neigung zu Blähungen. Laut eigenen Angaben bestehe durch das rechtzeitige Aufsuchen der Toilette keine Inkontinenz, weiters besteht keine wesentliche, diesbezügliche Beeinträchtigung des AZ und EZ. Es wird daher keine Änderung im Vergleich zum angefochtenen Bescheid vorgenommen.

07/04/05

30

2

Wirbelsäulenschmerzsyndrom bei Z.n Verplattung im Lendenwirbelsäulenbereich. Oberer Rahmensatz entsprechend dem angefochtenen Bescheid. Es bestehen Einschränkungen im Lendenwirbelsäulenbereich bei Z.n Verplattung. Es wird keine Dauertherapie durchgeführt, insbesondere sind keine Paresen und auch keine Sensibilitätsstörungen nachweisbar. Der ATS bewältigt noch jeden 2.Tag einen 2-Stunden- Marsch mit Steigungen.

02/01/01

20

3

Polyarthralgie. Oberer Rahmensatz entsprechend den diskreten Einschränkungen im Bereich beider Schultergelenke, sowie Hüftgelenke bei Z.n Oberschenkelhalsbruch rechts. Weiters werden endlagig Einschränkungen von Seiten des linken Sprunggelenkes bei Z.n Schraubenarthrodese festgestellt, diesbezüglich werden lediglich wetterabhängige Beschwerden berichtet, weshalb keine Höhereinstufung erfolgt

02/02/01

20

4

Depression leichtgradig. Unterer Rahmensatz entsprechend dem guten Ansprechen auf die Medikation, welche bereits deutlich reduziert wurde. Es besteht kein sozialer Rückzug.

03/06/01

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründend führte die Sachverständige zum Gesamtgrad der Behinderung aus:

"Führend ist die Position 1 mit 30 %.

Hier erfolgt aufgrund des noch guten AZ und ausreichenden EZ keine Änderung zum angefochtenen Bescheid. Der ATS hat die Erkrankung durch seine Lebensstiländerung und den täglichen Wasserkuren gut im Griff. Bei bekanntem Kurzdarmsyndrom besteht somit unter Nahrungsergänzung und Diät, keine Mangelernährung. Entsprechende Kontrollen ergaben keinen Hinweis für ein Rezidiv bzw. Metastasierung bei Zustand nach Tumorentfernung 2008.

Die übrigen Pos. steigern nicht, da sie zu gering sind und keine Leidenspotenzierung bewirken. Regelmäßige Therapien werden diesbezüglich nicht durchgeführt. Es erfolgt somit keine Änderung zum angefochtenen Bescheid.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Z.n häufigen Migräneattacken, seit 2008 anamnestisch kaum mehr vorhanden.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Gleichbleibend"

Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 24.02.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme dazu langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat einen Wohnsitz im Inland, er ist am XXXX geboren.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 von Hundert.

Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für den Besitz des Behindertenpasses nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus dem Datenauszug des zentralen Melderegisters und den Angaben des Beschwerdeführers.

Der Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert wurde aufgrund des eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens von 15.02.2016 festgestellt. Dieses ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Auch wurde der Inhalt des Gutachtens dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und nicht beeinsprucht.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.

Das Sachverständigengutachten vom 15.02.2016 wurde daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs vom 24.02.2016 nicht innerhalb der gewährten Frist beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des Beschwerdeführers geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.

Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Nach § 35 Abs. 2 EStG sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, das der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde gelegt wurde, ergibt sich in der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung keine Änderung, dieser ist mit einer Höhe von 30 von Hundert gleich geblieben. Da mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert die Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 BBG für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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