W211 1428866-2•BVwG W211 1428866-2
W211 1428866-2Tribunal Administrativo Federal6 de abr. de 2016
Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Interessenabwägung,<br/>öffentliches Interesse, private Verfolgung, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Rückkehrentscheidung
W211 1428866-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde des XXXX, StA. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Usbekistans, stellte am 21.10.2015 ein zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Zuvor hatte sie bereits am 30.10.2011 gemeinsam mit ihrer Gattin einen ersten Antrag gestellt. Im Zuge ihrer Erstbefragung am selben Tag wurde sie zu ihrem Reiseweg befragt und gab zu ihrem Fluchtgrund am, seit ihrer Kindheit an Pigmentstörungen zu leiden und wegen dieser Hauterkrankung von anderen Personen verspottet und beschimpft worden zu sein. Ihre Kinder könnten nicht in die Schule gehen, ohne dass sie auf ihren Vater angesprochen und gehänselt würden. Im September seien Leute zu ihr gekommen und haben ihr gesagt, sie würden eine Bombe bauen, mit der sich die beschwerdeführende Partei in die Luft sprengen könnte. Diese Leute seien ein paar Mal zur beschwerdeführenden Partei gekommen und hätten sie richtiggehend verfolgt. Aus diesem Grund habe sie sich entschlossen zu flüchten.
3. Am 31.01.2012 wurde die beschwerdeführende Partei erneut einvernommen und gab dabei zusammengefasst an, dass sie an einer Krankheit namens XXXX leide und ständig beleidigt worden sei. Als sie einmal beim Arzt gewesen sei, habe sie jemanden kennen gelernt, der gemeint habe, man würde ihr viel Geld geben, wenn sie sich in die Luft sprengen würde. Sie habe sowieso kein Leben. Ihr Bruder sei mittlerweile auch in Österreich. Ihn habe man auch gequält. Die beschwerdeführende Partei habe fünf Jahre die Grundschule besucht und nicht gearbeitet. Sie habe vom Einkommen ihres Vaters gelebt. Auf Nachfrage, bei welchem Arzt im Usbekistan sie wen kennen gelernt habe, meinte sie, dass sie bei jenem Arzt den Mann kennen gelernt habe, der gesagt habe, sie müsse sich in die Luft sprengen. In Usbekistan könne ihr niemand helfen. Wie der Arzt hieße, stünde auf der Bestätigung, die die beschwerdeführende Partei übergeben habe. Sie könne sich nicht mehr erinnern. Nach der Adresse befragt meinte sie, dass die Adresse auch auf der Bestätigung stehen würde. Nachgefragt, wie sie den Arzt gefunden habe, wenn sie sich weder an den Namen noch an die Adresse erinnern könnte, meinte sie, dass man ihr gesagt habe, dass es ein guter Arzt sei. Auf Nachfrage, wen die beschwerdeführende Partei dort kennen gelernt habe, meinte sie, dass sie hinausgegangen sei und nebenbei zu jenem Mann, den sie nicht gekannt habe, gesagt habe, dass ihre Ärzte nicht helfen könnten. Der Mann habe gemeint, es gebe eine Alternative. Er sei dann mit der beschwerdeführenden Partei mit nachhause gegangen und habe begonnen sie zu verfolgen. Dann sei es so gekommen, dass man von ihr verlangt habe, dass sie sich in die Luft sprengen solle. Man würde der beschwerdeführenden Partei die Adresse noch sagen. Der Mann habe im Bus nachhause von einer großen Summe gesprochen und gesagt, dass die beschwerdeführende Partei sich in XXXX in die Luft sprengen sollte. Sie sei damit nicht einverstanden gewesen. Nachgefragt, wo und weshalb sie sich in die Luft hätte sprengen sollen, meinte sie, dass sie nicht wie ein Mensch aussehe. Sie habe diesen Mann danach noch zweimal, oder doch insgesamt zweimal, getroffen. Sie glaube nicht, dass die Polizei ihr hätte helfen können.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2012 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG2005 weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen. (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfassende Feststellungen zur Situation in Usbekistan, wobei bereits damals zum Art. 223 des Strafgesetzbuches betreffend eine Sanktionierung der illegalen Ausreise aus Usbekistan entsprechende Feststellungen getroffen worden waren. Weiter gelangte das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei insgesamt nicht glaubhaft sei.
5. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und der Bescheid im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.11.2012 wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Auch in den in dieser Entscheidung wiedergegebenen Länderinformationen wird auf Art. 223 StGB der Republik Usbekistan eingegangen. Beweiswürdigend wurde unter anderem ausgeführt, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei unplausibel und unglaubwürdig und weiter nicht asylrelevant sei.
6. Am 21.10.2015 stellte die beschwerdeführende Partei nun ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab bei ihrer Erstbefragung am selben Tag zusammengefasst an, mittlerweile geschieden zu sein. Ihr Bruder lebe in Wien, wo wisse sie nicht. Sie habe Kinder, die in Usbekistan leben würden. Nachgefragt, warum die beschwerdeführende Partei einen neuen Asylantrag gestellt habe, meinte sie, dass die alten Gründe aufrecht bleiben würden. In ihrem Heimatland habe sich die Situation nicht verändert. Neue Gründe habe sie dahingehend, dass sie mit ihrer Ex-Frau in Wien Probleme habe; diese wolle sie umbringen. In ihrer Heimat werde sie auch bedroht. Auf die Frage, warum sie jetzt einen neuen Antrag stelle, meinte sie, sie brauche einen gültigen Ausweis.
7. Am 26.11.2015 wurde die beschwerdeführende Partei durch die belangte Behörde einvernommen und gab dabei zusammengefasst an, dass sie während ihres ersten Verfahrens bereits einen Zeitungsartikel zum Beweis an die belangte Behörde gefaxt habe. Man habe ihr den Auftrag gegeben, einen Terroranschlag zu verüben, was sie nicht gemacht habe. Zwei - drei Monate später sei in der Zeitung gestanden, dass es in XXXX im Jahr 2011 zu einem Anschlag gekommen sei. Durch die Scheidung sei die Faxbestätigung verloren gegangen.
Sie habe sich vor acht Monaten scheiden lassen; ihr Frau lebe in Österreich, die beschwerdeführende Partei wisse nicht, wo. Ihre Kinder, eines aus erster Ehe und zwei aus zweiter Ehe, seien in Usbekistan. Ihr Vater habe das Sorgerecht für die Kinder. Ihr jüngerer Bruder lebe in Österreich; die beschwerdeführende Partei habe keinen Kontakt zu ihrem Bruder und wisse die genaue Adresse nicht. Sie sei nicht von ihrem Bruder abhängig. Die beschwerdeführende Partei halte sich seit 2011 durchwegs in Österreich auf. Sie habe eine Zeit lang hier schwarz gearbeitete, sei aber erwischt worden, seitdem arbeite sie nicht. Sie habe Kontakt zu ihren Eltern in Usbekistan.
Befragt, warum sie einen neuerlichen Antrag stelle, meinte sie, dass sich niemand ernsthaft mit ihrem Verfahren beschäftigen würde. Sie sage doch, sie könne nicht mehr dorthin zurückkehren. Sie würde umgebracht werden, weil sie den Auftrag nicht ausgeführt habe.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2016, übernommen am 16.03.2016, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiter wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt II.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die beschwerdeführende Partei keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Die einzige Neuerung in ihrem Vorbringen habe in der Behauptung der Existenz eines Zeitungsartikels bestanden, der jedoch nicht vorgelegt worden sei. Für die Behörde sei daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar.
9. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, nach der die belangte Behörde ihre Ermittlungspflichten dahingehend verletzt habe, dass eine Bedrohungssituation durch die Ex-Frau der beschwerdeführenden Partei nicht weiter untersucht worden sei. Auch sei die beschwerdeführende Partei ohne Ausreisegenehmigung ausgereist und befürchte eine langjährige Haftstrafe in Usbekistan im Falle einer Rückkehr. Die belangte Behörde habe weiter in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids die privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei, ihren langjährigen Aufenthalt und ihre gute Integration in Österreich nicht berücksichtigt. Außerdem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Usbekistans und gehört der tadschikischen Volksgruppe an. Ihre Identität steht fest.
1.2. Sie stellte am 30.10.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2012 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG2005 weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen. (Spruchpunkt III.).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.11.2012 wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Am 21.10.2015 stellte die beschwerdeführende Partei ihren zweiten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2016, übernommen am 16.03.2016, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiter wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt II.).
1.3. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die beschwerdeführende Partei betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegenen Umstände.
Im gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz bringt die beschwerdeführende Partei keine neuen Fluchtgründe vor, sondern stützt ihren Antrag - insbesondere betreffend eine angebliche Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer Weigerung, einen Anschlag durchzuführen - auf jene Fluchtgründe, die sie bereits im Zuge des Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz vom 30.10.2011 vorgebracht hatte.
Insoweit insbesondere die Beschwerde vorbringt, dass die beschwerdeführende Partei durch ihre geschiedene Frau, die möglicherweise in Österreich aufhältig ist, einer neu hinzugekommenen Verfolgungsgefahr unterliegt, da sie diese umbringen möchte und das auch schon versucht haben soll, so wird dieses Vorbringen als Sachverhalt nicht festgestellt.
Insoweit ebenfalls in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass die beschwerdeführende Partei wegen ihrer illegalen Ausreise aus Usbekistan einer strafrechtlichen Verfolgung unterliegen würde, so wird festgestellt, dass es sich hierbei um kein neues Vorbringen handelt, sondern die diesbezüglichen Länderfeststellungen bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof waren und der Entscheidungen vom 08.08.2012 und vom 16.11.2012 zu Grunde lagen.
1.4. Die beschwerdeführende Partei leidet an einer unheilbaren Hautkrankheit namens XXXX, einer nicht ansteckenden Pigmentstörung der Haut. Darüber hinaus ist sie gesund und arbeitsfähig.
1.5. Die beschwerdeführende Partei ist seit ca. neun Monaten von ihrer ehemaligen Frau geschieden; drei Kinder aus zwei Ehen leben in Usbekistan. Ihre ehemalige Frau lebt möglicherweise noch in Österreich; es ist jedoch nicht feststellbar, wo. Die beschwerdeführende Partei hat keinen Kontakt zu ihr.
In Usbekistan leben die Eltern, die drei Kinder und eine Schwester der beschwerdeführenden Partei; zwei Geschwister leben in den Vereinigten Staaten. Mit ihren Eltern steht die beschwerdeführende Partei regelmäßig in Kontakt.
Möglicherweise in Wien lebt der jüngere Bruder der beschwerdeführenden Partei, mit der sie nicht in Kontakt und auch in keinem Abhängigkeitsverhältnis steht.
1.6. Die beschwerdeführende Partei war von 31.10.2011 bis 08.11.2013 aufrecht in Österreich gemeldet. Zwischen dem 08.11.2013 und dem 02.11.2015 lag keine Meldung im zentralen Melderegister vor. Sie bezieht seit 21.10.2015 wieder Leistungen aus der Grundversorgung.
Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.
Die beschwerdeführende Partei kann auf keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung verweisen, welche dazu führen würde, dass eine Aufenthaltsbeendigung einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Familien- und Privatleben darstellen würde. Es ergibt sich daher auch diesbezüglich keine wesentliche Änderung der Sachlage gegenüber dem Erstverfahren.
1.7. Zur maßgeblichen Situation in Usbekistan: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Usbekistan, 26.03.2014, letzte Kurzinformation vom 30.07.2014:
1. "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 30.06.2014, Rückkehrer (betrifft Abschnitt 21.- Behandlung nach der Rückkehr):
Innerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) ist Usbekistan Mitglied des Minsk Abkommens (Abkommen zur Bewegungsfreiheit von CIS-Bürger innerhalb des CIS-Territoriums ohne Visum). Ebenso gibt es bilaterale Abkommen zur Visafreiheit mit den Staaten Kirgisistan, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Georgien, Kasachstan, Republik Moldau, Russische Föderation und Ukraine.
Rückkehrer werden von den Behörden nicht schikaniert, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. So werden ankommende Personen (Ausländer, Staatenlose, Migranten) nur mit gültigen Pässen und Visa (außer die oben erwähnten Länder, mit denen Abkommen über die Visafreiheit geschlossen wurden) ins Land gelassen (IOM 5.2014).
Einreise- und Ausreiseverfahren
Usbekische Bürger brauchen eine Ausreisegenehmigung bevor sie das Land verlassen. Diese erteilt das Innenministerium und ist zwei Jahre gültig. Man kann so oft damit ausreisen wie man will. Es gibt keine Strafen, wenn man nach Ablaufen der Genehmigung zurückreist. Normalerweise kann diese Genehmigung von Botschaften der Republik Usbekistan erneuert werden. Verlässt ein usbekischer Staatsbürger jedoch das Land ohne Genehmigung, kann dies mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe in Höhe von drei- bis fünf Jahren (IOM 5.2014) in besonders schweren Fällen in Höhe von fünf bis zehn Jahren bestraft werden (AA 3.9.2010).
Staatenlosen und ausländischen Bürgern kann die Einreise aufgrund der nationalen Sicherheit (z.B. Terroristen, Extremisten etc.) verwehrt werden.
Eine doppelte Staatsbürgerschaft ist nicht erlaubt. Zurückkehrende Personen müssen den Behörden beweisen, dass sie keine fremde Staatsbürgerschaft angenommen haben, ansonsten verlieren sie die usbekische Staatsbürgerschaft. Die usbekische Staatsbürgerschaft kann verlieren, wer dauerhaft im Ausland lebt und sich nicht innerhalb von fünf Jahren beim usbekischen Konsulat registriert. In der Praxis gibt es keine Berichte, dass durch Versäumen dieser Registrierung Bürger, die im Ausland leben und deren im Ausland geborene Kinder, staatenlos geworden wären (IOM 5.2014).
Wohnsitz und Registrierung
Alle Ansprüche (auf Unterkunft, menschliche Grundbedürfnisse, Bildung, Arbeit, Gesundheit etc.) basieren auf dauerhaftem Aufenthalt und verpflichtender Registrierung. Dies erschwert die Situation für Migranten und Rückkehrer. Für Migranten ist die Registrierung und Aufenthaltserlaubnis in einigen Städten Usbekistans, vor allem in Taschkent, ein besonderes Problem. Da die Registrierung vom Innenministerium ausgeführt wird und mit großen Ausgaben und viel Zeitaufwand verbunden ist, lebt und arbeitet die Mehrheit der Migranten und Rückkehrer illegal. Die Exekutivbehörden verhängen Sanktionen gegenüber Migranten, wenn sie gegen das Passregime verstoßen. Sie können jederzeit in das Herkunftsland verbracht werden.
Vorübergehende Registrierung ist für jede Person verpflichtend (Ausländer, Staatenloser, usbekischer Staatsbürger), die im Land studieren oder temporär arbeiten möchte und hat innerhalb von drei Tagen zu erfolgen. Möchte eine Person dauerhaft im Land arbeiten, muss sie um dauerhafte Registrierung ansuchen (= Propiska) (IOM 5.2014).
Reisepässe
Ein usbekischer Reisepass beinhaltet Einträge bezüglich des Wohnsitzes und des dauerhaften Wohnsitzes, vorübergehende Reiseerlaubnis, Erlaubnis für Auslandsreisen und Visa.
Ein Reisepass wird einer Person mit 16 Jahren ausgestellt und muss im Alter von 25 und 45 Jahren ausgewechselt werden. Letzterer hat kein Ablaufdatum. 2010 begann Usbekistan mit der Ausstellung von biometrischen Pässen. Die alten Pässe sind bis zum Ablaufdatum gültig, jedoch nicht länger als bis zum 31.12.2015. Bis 2015 sind Minderjährige mit einem Foto im Pass der Eltern/Vormund eingetragen. Ein Vormund sollte eine zertifizierte Bestätigung über die Vormundschaft dabei haben. Reisen Minderjährige nur mit einem Begleiter, sollte dieser eine zertifizierte schriftliche Bestätigung der Eltern oder des Vormundes mitführen. Unbegleitete Minderjährige die allein reisen müssen eine zertifizierte schriftliche Bestätigung der Eltern/des Vormundes mit sich führen. Ab 2015 bekommen auch Minderjährige biometrische Pässe. Für Kinder unter zwei Jahren wird der Pass zwei Jahre gültig sein, für Minderjährige unter 16 Jahren hat der Pass fünf Jahre Gültigkeit (IOM 5.2014).
Rückkehr von Minderjährigen
Diplomatische Missionen führen Informationen über Kinder, die sich unbegleitet im Ausland befinden und die Behörden des Innenministeriums kümmern sich um ihre Rückkehr.
Vormundschaftsbehörden übernehmen die Verantwortung nach der Rückkehr (IOM 5.2014).
Reintegrationsunterstützung für Rückkehrer
Es gibt keine Reintegrationsunterstützungsprogramme in Usbekistan. Der Staat gewährt Unterstützung hauptsächlich für Opfer von Menschenhandel. Hier gibt es auch Unterkünfte und Beratung1. IOM Usbekistan betreibt gemeinsam mit der lokalen NGO Istiqbolli Avlod das Projekt "Assisted Return and Reintegration for Victims of Trafficking" (IOM 5.2014).
Quelle:
Kommentar:
Die Informationen aus dem Country Fact Sheet (Mai 2014) wurden von IOM im Zuge des Projektes der Staatendokumentation "Länderinformationen zur sozioökonomischen Lage in ausgewählten Herkunftsländern" recherchiert. Dieses Projekt wurde im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanziert.
KI vom 12.06.204 - Sozioökonomische Situation in Usbekistan (betrifft Abschnitt 19 Grundversorgung/Wirtschaft)
In Usbekistan wird die Armut mit einer nationalen Norm auf Basis von Nahrungsmittel mit einem Wert von 2.100 Kilokalorien pro Person pro Tag gemessen.
Laut UNDP Usbekistan lebten 2011 16% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze und 75% der Bevölkerung mit niedrigem Einkommen lebten im ländlichen Raum.
Laut offiziellen Quellen verringerte sich die Armut von 27,5% im Jahr 2001 auf 15% im Jahr 2012 aufgrund des rapiden Wirtschaftswachstums, großer Investitionen der Regierung in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Infrastruktur und regulärer Zuwächse der Gehälter im Öffentlichen Dienst und gesteigerter Auslandsüberweisungen.
Aufgrund der globalen Finanzkrise wurden folgende Aktivitäten gesetzt: zusätzliche Gehälter, Erhöhungen bei Pensionen und Vergünstigungen, Erhöhungen bei sozialer Unterstützung, verbesserter Zugang zu Mikro-Krediten, Bereitstellung von Wohnraum für Waisen und soziale Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not. Alle regionalen Behörden führten zusätzliche Maßnahmen im Bereich Arbeitsplatzbeschaffung im Öffentlichen Dienst, kommunale Infrastrukturverbesserungen, Bauwesen, Dienstleistungen und Viehzucht ein (IOM 5.2014).
Sozialsystem
Allgemeine Informationen
Usbekistan hat versucht, trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgerichtetheit der Sozialleistungen zu verbessern, d. h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen (GIZ 4.2014).
Sozialleistungen werden aufgrund von Alter, Behinderung, Verlust des Erhalters und Kinderbeihilfen ausgezahlt.
Das soziale Transfersystem verlagerte sich langsam in Richtung einer zielgerichteten sozialen Unterstützung, es braucht aber noch Verbesserungen, da auf lokaler Ebene eine beachtliche Verfügungsfreiheit und Willkür herrscht.
Einige neue Resolutionen zur sozialen Unterstützung wurden 2010-2013 angenommen. Beispielsweise bei der Bereitstellung von Wohnraum für Waisen, bei der sozialen Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not, bei der Bereitstellung von Prothesen und Hörgeräten, bei der Unterstützung von arbeitslosen Müttern etc.
Um Sozialbeihilfen zu erhalten sollten arbeitende Bürger mit ihrer Personalabteilung Kontakt aufnehmen, nicht arbeitende Bürger mit dem Sozialamt am Wohnsitz. Festsetzung und Zahlung der Pensionen oder andere soziale Beihilfen werden von den Abteilungen des Pensionsfonds der Distrikte am Ort des dauerhaften Aufenthaltes durchgeführt. Umfassende Informationen zu den administrativen Erfordernissen um Beihilfen zu erhalten und Musteranträge mit einer Liste der erforderlichen Dokumente für unterschiedliche Arten von Unterstützungen finden sich in der Anweisung des usbekischen Justizministeriums Nr. 2282 vom 17. November 2012 (IOM 5.2014).
Mindestlohn
Laut des Dekrets vom 15. Dezember 2013 ist der Mindestlohn in Usbekistan UZS 96.105/Monat [ca. 30€2], die Alterspension UZS
187. 970 [ca. 59€], Sozialbeihilfe für behinderte Kinder UZS 187.970 [ca. 59€] und Beihilfen für alte und behinderte Personen, die noch nicht das erforderliche Pensionsalter erreicht haben UZS 115.340 [ca. 36€]. Der Mindestlohn ist als der niedrigste Stunden-, Tages- oder Monatslohn eines legal bezahlten Arbeiters definiert (IOM 5.2014).
Kinderbeihilfe
Familien können für Kinder unter 14 Jahren Kinderbeihilfe bekommen. Seit Jänner 2013 ist die Kinderbeihilfe 50% des Mindestlohns für Familien mit einem Kind, 80% für Familien mit zwei Kindern und 120% für Familien mit drei oder mehr Kindern (IOM 5.2014).
Für Familien mit Kindern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es weitere Möglichkeiten, öffentliche Unterstützung zu erhalten:
Pensionssystem
In Einklang mit dem Gesetz der Republik Usbekistan über staatliche Bereitstellung von Pensionen für die Bürger vom 3. September 1993; Nr. 938-XII, haben Staatsbürger der Republik Usbekistan das Recht auf staatliche Pensionen.
Bürger der Republik Usbekistan, aber auch ausländische Bürger und staatenlose Personen, die permanent auf dem Territorium der Republik Usbekistan leben, haben das Recht auf kumulative Pensionen (Sammelrentenversorgung).
Der Staat garantiert die Sicherheit und Zahlung im kumulativen Pensionssystem. Für Arbeitgeber und Bürger mit einem Arbeitsvertrag ist die Teilnahme an diesem kumulativen System prinzipiell verpflichtend.
Einzelunternehmer und Bauern und auch andere Bürger nehmen freiwillig an diesem System teil.
Für Bürger (einschließlich ihrer Familienmitglieder), die nie gearbeitet haben und laut Gesetz kein Recht auf nationale Pensionen haben, entscheidet das Kabinett der Minister über ihre soziale Sicherheit (IOM 5.2014).
Karenz (Mutterschaftsurlaub)
Bezahlte Karenz wird für ein Minimum von 70 Tagen vor der Geburt und 56 Tage nach der Geburt gezahlt (bis zu 70 Tage in bestimmten Fällen).
Karenz wird vom Arbeitgeber in der Höhe des normalen Gehalts bezahlt, wird aber vom Staatlichen Sozialversicherungsfonds refundiert (IOM 5.2014).
Arbeitslosenunterstützung
In Einklang mit der bestehenden Gesetzgebung beträgt das Arbeitslosengeld nicht weniger als 50% des durchschnittlichen Einkommens des vorigen Arbeitsplatzes, es soll jedoch nicht weniger als der gesetzliche Mindestlohn sein.
Dauer der Zahlung der Arbeitslosenunterstützung:
26 Kalenderwochen während einer zwölfmonatigen Periode für Personen, die ihren Job und Einkommen verloren haben oder die nach einer Langzeitpause (länger als ein Jahr) wieder in die Arbeit einsteigen wollen.
13 Kalenderwochen während einer zwölfmonatigen Periode für Personen, die nie gearbeitet haben und das erste Mal nach einem Job suchen. Arbeitslosenunterstützung wird Personen gewährt, die nach dem Arbeitsgesetz als arbeitslos anerkannt sind (IOM 5.2014).
Personen, die soziale Unterstützung brauchen sehen sich beim Erhalt von Sozialbeihilfen keinen Hindernissen gegenüber (IOM 5.2014).
Quelle:
Kommentar:
Die Informationen aus dem Country Fact Sheet (Mai 2014) wurden von IOM im Zuge des Projektes der Staatendokumentation "Länderinformationen zur sozioökonomischen Lage in ausgewählten Herkunftsländern" recherchiert. Dieses Projekt wurde im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanziert.
KI vom 16.06.2014 - Medizinische Versorgung (betrifft Abschnitt 20 Medizinische Versorgung):
Krankheiten und Aspekte der Gesundheitsfürsorge, die die Bevölkerung Usbekistans betreffen sind Umweltverschmutzung, Krebs, Hepatitis, Atemwegs- und Herz-Kreislauferkrankungen, Ruhr, Cholera, HIV und Drogenmissbrauch.
Viele dieser Probleme gehen einher mit der Belastung durch Schadstoffe, wie dem giftigen Staub, der vom ausgetrockneten Bett des Aralsees kommt. Obwohl die Anzahl der Ärzte und des medizinischen Personals seit der Sowjetzeit erheblich angestiegen ist, sind sie nicht auf, diese Probleme vorbereitet. Um diese Situation zu ändern, startete die usbekische Regierung ein Programm, bei dem MedizinstudentInnen auf Universitäten nach Russland, Deutschland, Großbritannien, Türkei, Indien und Ägypten geschickt werden. Ebenso versucht die Regierung ausländische Spenden und Investitionen für die heimische Gesundheitsversorgung zu lukrieren.
Besondere Aufmerksamkeit wird der Prävention und Behandlung von Tuberkulose zuteil.
Die Gesundheitsversorgung wird vom Staatsbudget bestritten und beträgt 9,9% der Ausgaben des staatlichen Gesamtbudgets. Jährlich erhalten über sechs Millionen Menschen die vom Staat garantierte kostenlose medizinische Notfallversorgung. Laut Verfassung haben usbekische Staatsbürger das Recht auf kostenlose medizinische Dienstleistungen, die vom Netzwerk der staatlichen medizinischen Einrichtungen - Polikliniken, Erste Hilfe Stationen und staatlichen Krankenhäusern - erbracht werden.
Die wichtigsten Reformen der Regierung in Bezug auf die Gesundheitsversorgung sind die Schaffung der logistischen und praktischen Voraussetzungen, um die Qualität der Gesundheitsversorgung zu erhöhen, die Rolle und das Ansehen des medizinischen Personals auszuweiten, die Bezahlung zu verbessern und die Arbeit des Personals anzuregen. In Usbekistan gibt es über 72.000 Ärzte und mehr als 310.000 Personen medizinisches Personal.
Der Staat lässt den Behandlungen und prophylaktischen Einrichtungen besonderes Augenmerk zukommen und versorgt diese mit den neuesten Behandlungen und diagnostischer Ausrüstung. Beispielsweise führt das Republikanische Spezialzentrum jährlich über 10.000 Operationen und andere diagnostische Verfahren durch. Über 4.000 davon sind hoch technologische Operationen und diagnostische Verfahren.
Der private Gesundheitssektor wächst kontinuierlich (IOM 5.2014).
Krankenversicherung ist in Usbekistan weder verpflichtend, noch besonders entwickelt. Ein Netz an Versicherungsfirmen wurde aufgebaut, um unterschiedliche Leistungen einschließlich der Krankenversicherung bereitzustellen.
Die Regierung implementierte ein Programm, das die Einführung der usbekischen Krankenversicherung umfasst und die Privatisierung der Gesundheitsleistungen fördert. Die Regierung arbeitet mit dem privaten Sektor zusammen, um sicherzustellen, dass die Qualität der Versorgung staatliche Standards erfüllt und dass kostenlose Gesundheitsversorgung für Personen, die es sich nicht leisten können, zur Verfügung gestellt wird. Bis jetzt betraf die Privatisierung eher kleine Kliniken und Apotheken. Die Regierung weitet die Privatisierung auf kleine Zahnkliniken und Schwangerenberatungsstellen aus. Private Gesundheitseinrichtungen sind merklich teurer als öffentliche Gesundheitszentren.
Um medizinische Versorgung in Anspruch nehmen zu können ist ein Reisepass notwendig (IOM 5.2014).
Eine der wichtigsten Anordnungen der Gesundheitsreform ist der Aufbau von medizinischen Stationen am Land (CMS - countryside medical station), deren Versorgung mit neuer medizinischer Ausrüstung und qualifiziertem Personal. Momentan gibt es 3.000 solcher CMS. Vorher mussten die Dorfbewohner selbst für einfache Krankheiten ins zentrale Distriktspital reisen.
Medikamente werden in öffentlichen Spitälern kostenfrei zur Verfügung gestellt. Notfallhilfe, Behandlung in öffentlichen Spitälern und Klinken, Immunisierung und Impfungen gegen infektiöse Krankheiten, spezialisierte medizinische Versorgung in Fällen von Tuberkulose, Krebs, hormonelle und mentale Erkrankungen, Drogenabhängigkeit und Geburten sind kostenfrei.
Kosten für Behandlungen in privaten Spitälern variieren zwischen 50.000 UZS (15€3) und 100.000 UZS (ca. 31 €) pro Tag, einschließlich der Medikamente (IOM 5.2014).
Laut Weltbank sind in Usbekistan die "aus-der-Tasche" Ausgaben für Gesundheit (= Prozent der privaten Ausgaben für Gesundheit, einschließlich Trinkgelder und Sachleistungen) ca. 90%.
In einem Bericht des Hochkommissars für Menschenrechte von April - Mai 2013 steht, dass die Reformen im Gesundheitsbereich die Verfügbarkeit von Mutter-Kind-Einrichtungen erhöht haben, obwohl ein noch holistischerer Ansatz nötig wäre. Es gibt kein landesweites Versicherungssystem und das Gesundheitssystem ist mit Engpässen bei Medikamenten, Wasser, Elektrizität, Heizung, Ausrüstung und hygienischem Material konfrontiert. Obwohl prinzipiell die Gesundheitsleistungen in öffentlichen Spitälern gratis sind, werden häufig informelle Gebühren verlangt, was zu einer zusätzlichen Barriere für den Zugang zur Gesundheitsversorgung für einkommensschwache Familien werden kann. Ebenso notierte der Bericht, dass eine bessere Überwachung der medizinischen Dienstleistungen notwendig wäre (IOM 5.2014).
In Bezug auf die Versorgung von Alten und Behinderten ist zu sagen, dass es momentan 33 "Sahovat" und "Muruvvat" Altersheime für alleinstehende Pensionisten und behinderte Personen, 11 Zentren für medizinische, soziale und professionelle Rehabilitation von Personen mit Behinderungen und acht Sanatorien in Usbekistan gibt. Drei Millionen Pensionisten und 700.000 Personen mit Behinderungen erhalten soziale und medizinische Unterstützung vom Staat (IOM 5.2014).
In Bezug auf mentale Gesundheit hat Usbekistan momentan ein Verbundnetz von Apotheken und spezialisierten Spitälern. Im Juli 2013 wurde eine Resolution verabschiedet, in der ein Programm zur weiteren Entwicklung und Stärkung der materialtechnischen Basis für mentale Gesundheitsleistungen 2013 - 2017 verabschiedet wurde. Geplant sind Erneuerung der Ausrüstung und Neugestaltung von 12 und Reparatur von 11 Institutionen der mentalen Gesundheit (IOM 5.2014).
In Bezug auf HIV gibt es momentan in Usbekistan 15 HIV/AIDS Zentren, 90 diagnostische Labore und mehr als 220 vertrauliche Räume (confidence rooms). Weiters gibt es eine Hotline.
Es gibt die Möglichkeit zu kostenlosen und freiwilligen HIV-Tests. Für bestimmte Personengruppen ist der Test verpflichtend. Am 23.9.2013 hob die Regierung alle Restriktionen für die Einreise, Aufenthalt und Wohnsitznahme in Usbekistan für Personen mit HIV/AIDS auf (IOM 5.2014).
Der usbekische Markt für Medizintechnik wird fast ausschließlich von Importen getragen. Über Jahre hinweg vernachlässigte Investitionen in den öffentlichen Gesundheitssektor und die an Bedeutung zunehmenden privaten medizinischen Dienste treiben die Nachfrage nach Branchenprodukten an (GTAI 4.7.2013).
Quellen:
Kommentar:
Die Informationen aus dem Country Fact Sheet (Mai 2014) wurden von IOM im Zuge des Projektes der Staatendokumentation "Länderinformationen zur sozioökonomischen Lage in ausgewählten Herkunftsländern" recherchiert. Dieses Projekt wurde im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanziert.
Usbekistan hat seit Dezember 2004 ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System (Unterhaus sowie Senat). Die im Unterhaus (Olij Majlis) vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah und zumeist auf Initiative des Staatspräsidenten gegründet worden. Im politischen Alltag wird das Prinzip der Gewaltenteilung häufig durchbrochen (AA 10.2013a).
Präsident Islam Karimov wurde 1989 zum Vorsitzenden der damaligen Sowjetrepublik Usbekistan und ein Jahr später zum Präsidenten Usbekistans ernannt. Auch nach der Unabhängigkeit Usbekistans im September 1991 blieb Karimov im Amt (BBC News 2.7.2013). Wie in den zentralasiatischen Nachbarländern hat sich auch im postsowjetischen Usbekistan eine nur am Rande durch demokratische Elemente verschleierte autoritäre Herrschaft herausgebildet. Präsident Islam Karimow, dessen Regime zahlreiche Menschenrechtsverstöße, gewaltsame Unterdrückung der Opposition, ausufernde Korruption und persönliche Bereicherung angelastet werden, amtiert nun ununterbrochen seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1991 (Bayern LB 17.01.2013). Obwohl sich Präsident Karimow wiederholt für ein demokratisches und rechtsstaatliches Usbekistan ausgesprochen hat und bereits 1999 den "Übergang vom starken Staat zur starken Zivilgesellschaft" verkündete, hat Usbekistan bis heute eines der autoritärsten Regime des GUS-Raums. Die Bevölkerung ist an politischen Entscheidungsprozessen nicht beteiligt. Sämtliche Parlaments- und Präsidentenwahlen in nachsowjetischer Zeit wurden international als nicht frei und nicht fair bewertet (BMZ 4.2013). Die wichtigste Partei ist die Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei), hervorgegangen aus der früheren Kommunistischen Partei. Sie hat die Mehrheit der Sitze im Parlament. Weitere regierungsnahe Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt) und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden). Im April 2000 fusionierte die Partei Vatan Taraqiyoti (Fortschritt des Vaterlandes) mit Fidokorlar (GIZ 2.2014).
Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung existiert nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderer staatlicher Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist oberster Befehlshaber der Streitkräfte. Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten (GIZ 2.2014). Brisanz entfaltet die Frage einer Nachfolgeregelung für den nunmehr knapp 75-jährigen Karimow. Diesem sollte es trotz seiner umfassenden Vormachtstellung nicht gelingen, eine dynastische Herrschaft zu errichten. Zwar wird die älteste Tochter als mögliche Nachfolgerin gehandelt, allerdings ist zu bezweifeln, dass die lange im Ausland lebende Gulnora Karimowa über eine entsprechend starke Stellung innerhalb der usbekischen Führungskaste verfügt. Derzeit wird eine Abdankung Karimows zur Präsidentschaftswahl Anfang 2015 kolportiert; Nachfolgestreitigkeiten und politische Unruhen sind dabei zu erwarten, ein Umsturz kann nicht ausgeschlossen werden (Bayern LB 17.01.2013).
Quellen:
Die Lage ist vordergründig ruhig, doch bestehen gewisse politische Spannungen (EDA - 25.9.2013). Es ist weiterhin von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (AA 26.3.2014b). Auch die Instabilität im Nachbarland Afghanistan muss in Betracht gezogen werden (EDA - 25.9.2013).
Quellen:
Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, nahm die Judikative die Anweisungen der Exekutive, insbesondere der Staatsanwaltschaft, entgegen und machte in der Praxis nur wenig Gebrauch von ihrer Unabhängigkeit. Das usbekische Justizsystem gibt den präsidentiellen Entscheidungen eine legale Fassade. Alle Richter werden vom Präsidenten ernannt und können von diesem auch jederzeit wieder abgesetzt werden. Auf Personen, denen schwerwiegende Verbrechen vorgeworfen werden, wird die verfassungsmäßig garantierte Unschuldsvermutung nicht angewendet. Das Recht auf einen Anwalt wird oft ignoriert. Gerichte erkennen Geständnisse von Beschuldigten an, die diese im Gerichtssaal mit der Begründung, dass sie unter Folter zustande gekommen wären, wieder zurückziehen (FH 18.6.2013 / FH 1.2013 / USDOS 27.2.2014)
Quellen:
http://www.freedomhouse.org/report/nations-transit/2013/uzbekistan, Zugriff 26.3.2014
http://www.ecoi.net/local_link/245329/368797_de.html, Zugriff 26.3.2014
Für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der National Security Service (NSS) befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und Geheimdiensten, welche auch die Bereiche Korruption, organisierte Kriminalität und Drogenhandel umfassen (USDOS 27.2.2014). Im Juni 2013 fand in Taschkent eine von der OSZE organisierte Schulung für die Kriminalpolizei statt. Der besondere Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Zuge der Dienstausübung. Die Schulung ist Teil eines größeren Projekts in Zusammenarbeit zwischen der OSZE und der "National Police Academy" in Usbekistan, mit dem Ziel, eine Verbesserung bei der Ausbildung der usbekischen Strafverfolgungsbehörden zu erreichen (OSZE 4.6.2013).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten. Auch übten Behörden psychologischen Druck auf Insassen aus, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 27.2.2014 / IWPR 30.1.2014).
Quellen:
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, aber die Regierung hat dies nicht effektiv implementiert. Korruption und Straffreiheit in den Reihen der Polizei blieben nach wie vor ein Problem. Die Polizei verhaftete routinemäßig und willkürlich Bürger um dann Bestechungsgelder zu erpressen. Missbrauch in diesem Bereich wird durch eine Untersuchungsabteilung verfolgt und zur Anzeige gebracht, in der Praxis kommt es jedoch selten zu Strafen. Auch ein Menschenrechtsbüro innerhalb des Innenministeriums sowie das Büro eines Ombudsmannes können bei Polizeiübergriffen und Menschenrechtsverletzungen Untersuchungen einleiten (USDOS 27.2.2014).
Zwar gab es Berichte über eine erhöhte Anzahl von Festnahmen und auch Verurteilungen im Zusammenhang mit Korruption (USDOS 27.2.2014). Jedoch erfolgt diese Verfolgung weder systematisch noch unparteiisch, und ist nicht das Ergebnis der Antikorruptions-Politik von der usbekischen Regierung und der Strafverfolgungsbehörden, sondern das Produkt aus dem Machtkampf zwischen rivalisierenden oligarchischen Gruppen (BTI 22.4.2014). Beamte, vor allem Strafverfolgungspersonal, konnten weiterhin ungestraft korrupte Praktiken ausüben (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
8. Allgemeine Menschenrechtslage
1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik. Die Position des Präsidenteninnerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung existiert nur formal (GIZ 2.2014). Unter Verweis auf die Sicherheit und den Antiterrorkampf bemühten sich die Behörden weiterhin um die Auslieferung mutmaßlicher Mitglieder islamischer Bewegungen und islamistischer Gruppen und Parteien, die in Usbekistan verboten sind. Sie beantragten auch die Auslieferung politischer Gegner, Regierungskritiker und wohlhabender Personen, die beim Regime in Ungnade gefallen waren. Die Regierung bot den Staaten, die sie um Auslieferung bat, im Gegenzug "diplomatische Zusicherungen" an, um die Rückführung abzusichern, und versprach unabhängigen Kontrolleuren und Diplomaten Zugang zu den Haftzentren. In der Praxis wurden diese Versprechen jedoch nicht eingehalten. Die nach Usbekistan zwangsweise zurückgeführten Personen wurden ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert und erlitten Folter und andere Misshandlungen (AI 23.5.2013).
Die Europäische Union hat im Mai 2007 mit Usbekistan als erstem Land in Zentralasien einen institutionalisierten Menschenrechtsdialog aufgenommen, der fortgesetzt wird. Das Land hat wichtige Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Dem stehen jedoch in der Praxis weiter Menschenrechtsverletzungen gegenüber. Zwar wurden verschiedene Reformen in Gesetzgebung und Justiz auf den Weg gebracht und der Menschenrechtsdialog zwischen der Regierung und der internationalen Gemeinschaft ausgeweitet. Doch führte dies nicht zu grundlegenden und umfassenden Reformen des Systems. Religions-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit unterliegen massiven Einschränkungen. Auch wird von willkürlichen Verhaftungen, unfairen Gerichtsverfahren und von Folter berichtet (BMZ 4.2013).
Quellen:
Die Bedingungen in den Gefängnissen des Landes sind geprägt von Überbelegung. Es existieren Mängel bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln und bei der medizinischen Versorgung. Politische Häftlinge und Personen, welche wegen Mitgliedschaft bei einer verbotenen religiösen extremistischen Organisation verurteilt wurden, sehen sich strengeren Bedingungen und Behandlungen ausgesetzt als andere Gefangene. In den Gefängnissen sind Missbrauch und Folter verbreitet. Dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) wird grundsätzlich Zutritt zu den Gefängnissen gewährt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Usbekistan hat mit Wirkung vom 1. Januar 2008 die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft und die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Implementierung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen. Eine Reform des Strafrechts im Jahre 2007 und des Strafprozessrechts in 2009 führte unter anderem zu einer Reduzierung der zum Teil drastischen Gefängnisstrafen für eine Reihe von Straftaten (AA 10.2013a)
Quellen:
Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, jedoch wird diese in der Praxis stark eingeschränkt. Um in eine andere Stadt zu ziehen, ist eine behördliche Erlaubnis notwendig. Um ins Ausland zu reisen, müssen die Bürger Exit - Visa beantragen, die meist erst nach Bezahlung von Bestechungsgeld gewährt werden (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
12. Grundversorgung/Wirtschaft
Auch fast 20 Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit befindet sich Usbekistan noch im Übergang von einer sowjetisch-zentralistischen Planwirtschaft zu einem marktwirtschaftlich orientierten System. Wirtschaftsliberalisierung, Privatisierung und Strukturreformen kommen nur langsam voran. Probleme, die die Entwicklung des Landes hemmen, sind beispielsweise die mangelnde Rechtssicherheit, die Schwäche des Bankwesens, die jährlich steigende Inflation sowie langwierige Genehmigungsverfahren und die weit verbreitete Korruption. Dennoch wächst die Gesamtwirtschaft: Nach offiziellen Angaben legte das Bruttoinlandsprodukt zwischen 2005 und 2011 um etwa acht Prozent pro Jahr zu. Die positive ökonomische Entwicklung erreicht allerdings nur Teile der usbekischen Bevölkerung. Etwa die Hälfte der Beschäftigten geht zumindest zeitweise einer Tätigkeit im informellen Sektor oder zusätzlich einer selbstständigen Tätigkeit nach. Häufig fehlt die Ausbildung für eine Arbeit, die den Lebensunterhalt sichert (BMZ o.D.).
Quellen
Usbekistan hat versucht trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgerichtetheit der Sozialleistungen zu verbessern, d. h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen. Diese Ziele wurden vor allem durch vier sozialpolitische Komponenten verfolgt:
Die usbekische Regierung schuf das Mahalla - System zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien. Dabei handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen (GIZ 2.2014b).
2. Unterstützung für Mütter und Kinder
Für Familien mit Kindern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es weitere Möglichkeiten, öffentliche Unterstützung zu erhalten:
Einmalzahlung zur Geburt eines jeden Kindes (2x Mindestlohn);
Kindergeld (für unter 2jährige in 1,5facher Höhe des Mindestlohnes);
Extra-Leistungen und Steuerermäßigungen für Familien mit behinderten Kindern;
Unterstützungszahlungen für Kinder unter 16 Jahren: für das erste Kind 50% des Mindestlohns, für das 2. Kind 100%, für das 3.Kind 140% und ab dem 4.Kind 170%);
Materielle Leistungen für bedürftige Familien, z.B. Winterkleidung für Kinder (GIZ 2.2014b).
Die arbeitende Bevölkerung kommt für den Unterhalt der Pensionsbezieher auf. Anspruch auf Pension haben Alte (Männer ab 60, Frauen ab 55 Jahren), Arbeitsunfähige und Familien, die "den Ernährer verloren haben". Die Pensionen sind zwar im Verhältnis zum vorherigen Einkommen großzügig bemessen, können aber angesichts sehr niedriger Gehälter und Löhne kein Existenzminimum sichern. Sie betragen in der Regel 75% des vorherigen Einkommens. Derzeit arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform, die auch Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge mit einbeziehen soll (GIZ 2.2014b).
Schon kurz nach der Unabhängigkeit führte die usbekische Regierung einen Beschäftigungsfond ein, der aus den Beiträgen der Arbeitnehmer in Höhe von 2,5% des Lohnes finanziert wird. Die Unterstützung, die Arbeitslose aus diesem Fonds erhalten, ist so gering, dass nur ein kleiner Teil der Arbeitslosen die Auszahlung überhaupt beantragt. Diese Auflistung vermittelt den Eindruck eines engmaschigen sozialen Netzes. In der Tat ist der Anteil der öffentlichen Ausgaben am BIP in Usbekistan wesentlich geringer als im Durchschnitt der GUS-Staaten gesunken. Der Anteil der Sozialausgaben am öffentlichen Haushalt ist im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten konstant geblieben. Berücksichtigt man allerdings das gesunkene BIP, ergibt sich absolut betrachtet eine Abnahme der öffentlichen Sozialleistungen - eine Entwicklung, die parallel verläuft zur Entstehung ganz neuer sozialer Problemlagen durch den Transformationsprozess. Der Staat sieht sich nach wie vor zur sozialen Fürsorge verpflichtet, kann der weitverbreiteten Bedürftigkeit aber aufgrund beschränkter Mittel und/oder zu wenig zielgerichteter Allokation nicht nachkommen. Die Zahlen zu unter- und fehl- ernährten Kindern sprechen hier eine deutliche Sprache (GIZ 2.2014b).
Quellen
In den Ausbau und die Erneuerung öffentlicher medizinischer Einrichtungen flossen von 2001 bis 2012 rund 1 Mrd. US$ öffentliche und ausländische Gelder (davon mehr als die Hälfte in Ausrüstungen). Käufe werden meist über projektgebundene internationale Darlehen finanziert. Die vom Volumen her kleinen Importe des Privatsektors umfassen vorrangig preiswerte Medizintechnik aus Asien und Russland inklusive Gebrauchterzeugnisse. In Privatregie befinden sich Praxen für Stomatologie und Orthopädie, aber auch einige Kliniken. Das Gesundheitsressort hat bisher rund 1.900 Privatlizenzen erteilt. Allein in Taschkent sind rund 600 solcher Einrichtungen mit 2.500 Ärzten aktiv (GTAI 4.7.2013). Per 1.1.2012 waren im Land etwa 2.500 kleinere private Kliniken und andere medizinische Einrichtungen registriert. Laut einer Präsidialverordnung vom November 2011 sollen die spezialisierten medizinischen Diagnose- und Forschungszentren sowie Kliniken 2012 bis 2016 mit insgesamt weiteren rund 1,5 Mrd. US$ baulich und technisch aufgerüstet werden. Im Frühjahr 2012 hat die Regierung eine bis Ende 2015 laufende Initiative für die Modernisierung und technische Aufrüstung aller Tuberkulosekliniken in den regionalen Hauptstädten sowie die Verbesserung der technischen Tuberkulose-Diagnostik in den Landkreispolikliniken gestartet. Sie sieht unter anderem die Beschaffung von circa 470 Labor- und Diagnoseausrüstungen für die Untersuchung und Behandlung verschiedener Formen der Tuberkulose vor. In das Gesamtprojekt fließen internationale Gelder (Globaler Fonds im Kampf gegen Aids, Tuberkulose und Malaria, WHO, USAID, Hilfsgelder der deutschen Regierung) sowie Haushaltsmittel (schrittweise Aufstockung bis 2015 auf bis zu 50 Mio. US$/Jahr). Ein weiteres mehrjähriges Projekt, das 2012 bis 2015 umgesetzt werden soll, betrifft den Ausbau und die Erneuerung von Ausrüstungen und die Beschaffung von Krankenwagen für den Bedarf der Notfallmedizin. In einer weiteren, Anfang 2012 verabschiedeten Präsidialverordnung sind alle jene medizinischen spezialisierten Krankenhäuser Usbekistans aufgelistet, die in den Jahren 2012 bis 2015 modernisiert und technisch aufgerüstet werden sollen. Zu diesen Objekten gehören die zentralen Einrichtungen für Urologie, Augenmikrochirurgie, Chirurgie, medizinische Rehabilitation, Dermatologie und Venerologie sowie Endokrinologie (DWK; AKH 2012)
Die Versorgung hat seit dem Beginn der Gesundheitsreform 1998 einen Wandel vollzogen. Auf dem Land bestehen heute 3.200 Praxen und in den Städten viele Ambulatorien/Polikliniken (darunter zahlreiche "Familienkliniken"/Hausarztprinzip) für eine zumeist kostenlose Grundversorgung. In allen Verwaltungsgebieten wurden Mehrprofilzentren (fachübergreifende Kliniken und ambulante Praxen) sowie medizinische Vereinigungen auf der Basis lokaler Kreiskrankenhäuser für fachspezifische Behandlungen eingerichtet. In der Chirurgie, Kardiologie, Urologie, Augenchirurgie, Gynäkologie, Pädiatrie, Endokrinologie, Rehabilitation, Dermatologie und Venerologie sowie Psychiatrie/Pulmonologie sind öffentliche Fachzentren auf gesamtstaatlicher Ebene tätig. Diese sollen sich wie andere größere medizinische Einrichtungen langfristig teilweise oder komplett selbst finanzieren. Ungeachtet der erreichten Erfolge und steigender öffentlichen Ausgaben für das Gesundheitswesen bleibt das Versorgungsniveau infolge knapper Finanzen, des oft ineffizienten Mitteleinsatzes sowie mangels gut ausgebildeter Fachkräfte noch weit hinter den Zielen zurück. Die kostenlose Grundversorgung steht oft nur auf dem Papier. Der Markt für freiwillige zusätzliche Krankenversicherungen befindet sich noch im Anfangsstadium. Ein Kernpunkt der Gesundheitsreform von 2012 bis 2015 ist die Modernisierung und Ausstattung von 150 medizinischen Vereinigungen. Für die Fortsetzung dieses Projekts ("Gesundheit 3") in weiteren Regionen sagte die Weltbank 2013 zusätzlich 93 Mio. US$ zu. Das Land will zwischen 2012 und 2015 bis zu 1,5 Mrd. US$ in die Erneuerung und den Bau stationärer Objekte investieren (GTAI 4.7.2013).
Quellen
Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann nach Art. 223 des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Art. 223 bestraft (AA 3.9.2010).
Personen, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben oder im Ausland regimekritische Aussagen vor allem in der Öffentlichkeit getätigt haben, müssen bei der Wiedereinreise immer mit strafverfolgenden Maßnahmen rechnen. Die Verstöße gegen die Reisevorschriften treten dabei in den Hintergrund, weil es in der Regel zu langjährigen Gefängnisstrafen wegen der Primärdelikte kommt. Wenn die illegale Ausreise erfolgt, um strafverfolgenden Maßnahmen durch usbekische Behörden bzw. Bestrafung zu entziehen, wird nach einer evtl. Rückkehr die Strafverfolgung in Bezug auf die ursprünglichen Delikte wieder aufgenommen (AA 20.6.2011).
Quellen
2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche der beschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Es ergibt sich aus der Einsicht in die Länderberichte keine maßgebliche Änderung der die beschwerdeführende Partei betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im ihrem Herkunftsstaat.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei und ihrem zweiten Verfahren:
2.2.1. Die Feststellungen zur Person und Staatsangehörigkeit beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Hauterkrankung beruhen ebenfalls auf den Feststellungen der belangten Behörde, die nicht angzweifelt werden. Dass die beschwerdeführende Partei darüber hinaus gesund ist, gründet auf dem Fehlen anderslautender Angaben oder entsprechender Unterlagen.
2.2.2. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen in Usbekistan und Österreich, zum (fehlenden) Kontakt zu diesen, zur Scheidung und zum Fehlen eines Abhängigkeitsverhältnisses zum Bruder der beschwerdeführenden Partei in Österreich gründen sich auf ihren Angaben im Verfahren.
Die Feststellungen zur Meldung der beschwerdeführenden Partei in Österreich, zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung und zur strafrechtlichen Unbescholtenheit gründen sich auf Auszügen aus dem zentralen Melderegister, aus dem Betreuungsinformationssystem und aus dem Strafregister, jeweils vom 01.04.2016.
2.2.3. Dass im gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden, ergibt sich aus den Einvernahmen. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Beweiswürdigend wird jedoch ergänzend ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei überhaupt keine substantiierten Hinweise für eine mögliche Gefahr durch ihre ehemalige Frau ins Verfahren einbrachte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Zudem kann die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Dies ist hier der Fall.
Zu A)
Rechtsgrundlagen:
3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.05.1995, 94/04/0081).
Anwendung auf den gegenständlichen Fall:
3.2.2. Die beschwerdeführende Partei behauptete im ersten Verfahren Hänseleien und Schwierigkeiten für sich selbst und für ihre Kinder wegen ihrer Hautkrankheit sowie, dass sie von einem Mann aufgefordert worden sei, "sich in die Luft zu sprengen". Diesen Mann habe sie zwei- oder dreimal gesehen.
Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde dieses Vorbringen zu ihren (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich betreffend die Aufforderung, "sich in die Luft zu sprengen" als unglaubwürdig beurteilt. Es wurde auch verneint, dass die beschwerdeführende Partei für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt wäre. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass sich die beschwerdeführende Partei in einen anderen Teil Usbekistans begeben und sie den Schutz der staatlichen Behörden in Anspruch nehmen könnte.
Im Zuge des jetzigen, zweiten Verfahrens brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass a) ihre Gründe aus dem ersten Verfahren aufrecht bleiben würden und sich in ihrer Heimat die Situation nicht geändert habe. Sie habe schon während ihres ersten Verfahrens einen Artikel aus der Zeitung zum Beweis vorgelegt. B) Sie habe mit ihrer ehemaligen Frau in Wien Probleme, die sie umbringen wolle.
Soweit sich die beschwerdeführende Partei nun im gegenständlichen Verfahren zu a) wieder auf ihre Fluchtgründe aus dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren bezieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieser bereits im Erstverfahren vorgebrachten Befürchtung einer Verfolgung wegen der Aufforderung, "sich in die Luft zu sprengen", eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.11.2012 abzuweichen.
Zum angeblich bereits im früheren Verfahren zugeschickten Zeitungsartikel aus Usbekistan, der belegen sollte, dass tatsächlich zwei - drei Monate nach der Ankunft der beschwerdeführenden Partei in Österreich ein Anschlag in Samarkand verübt worden sein soll, muss ergänzend gesagt werden, dass dieses Vorbringen ebenfalls nicht geeignet ist, um eine neue Tatsache, ein neues Vorbringen zu erstatten.
Wenn die beschwerdeführende Partei als neue Tatsache und gänzlich unsubstantiiert zu b) vorbringt, von ihrer ehemaligen Frau in Österreich mit dem Tode bedroht zu sein, so ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht, inwieweit damit ein mögliches Bedrohungsszenario oder eine mögliche Verfolgung in Usbekistan dargelegt werden soll. Wenn in der Beschwerde aufgezeigt wird, dass die ehemalige Frau "Kontakte in Usbekistan" habe, so bleibt dieses Vorbringen gänzlich unbegründet, wobei zur angeblichen fehlenden Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde in diesem Zusammenhang gesagt werden muss, dass die beschwerdeführende Partei in einer eigenen Einvernahme vor der belangten Behörde die Möglichkeit hatte, alle ihre diesbezüglichen Befürchtungen offen zu legen, was sie nicht getan hat. Von einer tatsächlichen Bedrohung der beschwerdeführenden Partei durch "Kontakte" der ehemaligen Frau, von der weder bekannt ist, wo sie ist, noch, worum es sich bei den Problemen handeln soll, kann daher nicht ausgegangen werden.
Schließlich führt die Beschwerde aus, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund ihrer illegalen Ausreise und ihres langen Aufenthalts im Ausland in Usbekistan eine Haftstrafe drohen würde. Dazu ist anzuführen, dass die entsprechende Bestimmung des Art. 223 des usbekischen Strafgesetzbuches ebenfalls bereits Gegenstand der Feststellungen des Bescheids des Bundesasylamtes vom 08.08.2012 und der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.11.2012 gewesen ist. Damit steht jedoch die Rechtskraft der letztgenannten Entscheidung einer neuerlichen entgegen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Eindruck, dass die beschwerdeführende Partei mit der Stellung des Folgeantrages das Ziel verfolgte, die Durchsetzung der rechtskräftigen Entscheidung aus dem ersten Verfahren zu verhindern. Dafür sprechen auch ihre Angaben im Rahmen ihrer Erstbefragung am 21.10.2015, wo sie auf die Frage, warum sie erst jetzt einen neuerlichen Antrag stelle, angab, dass sie einen neuen Ausweis brauche.
3.2.3. Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der beschwerdeführenden Partei nach Usbekistan zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei ihrer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.
Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen zu Usbekistan auch keine Gründe davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren, auch betreffend Art. 223 des usbekischen Strafgesetzbuches, nicht wesentlich geändert hat.
Die Hautkrankheit der beschwerdeführenden Partei ist nicht behandelbar. Über sonstige gesundheitliche Probleme berichtete sie im Laufe ihres zweiten Verfahrens nicht, und muss daher davon ausgegangen werden, dass sie gesund und arbeitsfähig ist.
Darüber hinaus verfügt die beschwerdeführende Partei in Usbekistan noch über ihre Eltern, ihre drei Kinder und eine Schwester, die sie bei einer Wiedereingliederung in ihr Leben dort wirtschaftlich wie auch emotional unterstützen können.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der beschwerdeführenden Partei gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen ist.
Rechtsgrundlagen:
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
§ 57 AsylG 2005 lautet:
"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
§ 58 AsylG 2005 lautet:
"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 lauten:
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind."
"§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."
"§ 52 (1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei."
"§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. [...]"
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben der Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürgerinnen oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
3.3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in Folge "EGMR") als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des bzw. der Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Der Begriff des "Familienlebens" besteht unabhängig vom nationalen Recht (EGMR, Marckx/Belgien, 13. Juni 1979, Serie A Nr. 31 , §§ 31 und 69). Folglich gilt, dass die Frage, ob ein "Familienleben" besteht, im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen ist und von den tatsächlich bestehenden engen familiären Bindungen abhängt (K./Vereinigtes Königreich, Nr. 11468/85, Kommissionsentscheidung vom 15. Oktober 1986, DR 50). Der Begriff "Familie" in Artikel 8 bezieht sich nicht allein auf eheliche Verbindungen, sondern kann auch andere de facto "Familienbande" mitumfassen, wenn die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben (EGMR, Johnston und andere/Irland, 18. Dezember 1986, Serie A Nr. 112, § 56).
Anwendung auf den gegenständlichen Fall:
3.3.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die beschwerdeführende Partei Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat die beschwerdeführende Partei das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
3.3.4. Zu den Erwägungen der privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib in Österreich in Bezug zu den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen ist folgendes zu sagen: zum einen bestehen Zweifel daran, wie lange sich die beschwerdeführende Partei tatsächlich durchgehend in Österreich aufhält. Aufrecht gemeldet war sie zwischen dem 31.10.2011 und dem 08.11.2013, dann wieder ab dem 02.11.2015. Leistungen aus der Grundversorgung wurden bis Oktober 2012 und dann wieder ab Ende Oktober 2015 bezogen. Ob die beschwerdeführende Partei daher tatsächlich bereits seit Oktober 2011 - und damit viereinhalb Jahre - durchgehend in Österreich aufhältig ist, konnte nicht festgestellt werden.
Darüber hinaus muss auch die Länge ihres Aufenthalts in Österreich dahingehend relativiert werden, dass die beschwerdeführende Partei seit Rechtskraft ihres ersten Asylverfahrens über keinen rechtmäßigen Aufenthalt mehr verfügt. Die Länge ihres Aufenthalts und der damit verbundene mögliche größere Eingriff durch eine Rückkehrentscheidung in ihre privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich können daher nicht den Behörden zugerechnet werden.
Die beschwerdeführende Partei ist von ihrer Frau geschieden und hat zu dieser keinen Kontakt mehr. Ihr Bruder lebt glaublich in Wien, wo, weiß die beschwerdeführende Partei nicht, sie hat mit ihm keinen Kontakt und steht auch in keinem Abhängigkeitsverhältnis mit ihm. Ihre Kinder, ihre Eltern und noch eine Schwester leben in Usbekistan; mit ihren Eltern telefoniert die beschwerdeführende Partei regelmäßig. Von einem aufrechten Familienleben in Österreich kann daher nicht ausgegangen werden.
Die beschwerdeführende Partei legte keine sonstigen Unterlagen zu einer eventuell zu berücksichtigenden Integration in Österreich, wie Deutschkenntnisse, Arbeitsverträge, Vereinsmitgliedschaften uä, vor.
Im Gegensatz dazu ist die beschwerdeführende Partei in Usbekistan hauptsozialisiert und verfügt dort über ihre Kernfamilie und auch ihre eigenen Kinder.
Im Ergebnis stehen einem gesichert nicht über die Maßen langem und seit Ende 2012 illegalen Aufenthalt in Österreich nur wenige Integrationsschritte und keine wesentlichen Familienbande in Österreich gegenüber. Unter diesen Umständen ist eine Rückkehrentscheidung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der beschwerdeführenden Partei unter Art. 8 EMRK in Hinblick auf ihre privaten Interessen in Österreich anzusehen.
3.3.5. Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, was den gesetzlichen Grundlagen entspricht.
3.4. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte unterbleiben, da die gegenständliche Entscheidung bereits in der Sache zum Ergebnis kommt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK oder der Zusatzprotokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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