BVwG W191 2109403-1

W191 2109403-1Tribunal Administrativo Federal6 de abr. de 2016

Abrir fonte

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Texto completo

BVwG W191 2109403-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W191.2109403.1.00

Spruch

W191 2109403-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2015, Zahl 1050798110-150099492, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.11.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 24.01.2015 legal mit Visum per Flugzeug von Teheran (Iran) kommend in Österreich (Wien-Schwechat) ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) im Familienverfahren. Seine Ehefrau XXXX, geboren am XXXX, hätte in Österreich den Status einer Asylberechtigten erlangt und er beantrage für sich in Österreich denselben Schutz wie seine Ehefrau.

Laut Aktenseite 3 war der Antrag zugleich Niederschrift über die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari. Weitere Inhalte enthielt die Niederschrift nicht.

Eine EURODAC-Abfrage vom 27.01.2015 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

Sichergestellt wurde ein afghanischer Reisepass des BF. Im Akt finden sich weiters eine Kopie des Visums und des Flugtickets sowie der Strafregisterauszug einer anderen Person (mit tunesischer Staatsangehörigkeit).

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.2. Bei seiner Einvernahme am 16.03.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari (in der Niederschrift offenbar irrtümlich in der Folge als "Paschto" bezeichnet), bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Auf weitere Nachfragen machte er Angaben über seine Lebensumstände in Afghanistan, im Iran und in Österreich. Er lebe gemeinsam mit seiner Frau an einer angegebenen Adresse in 1160 Wien

Der BF legte seine im Iran ausgestellte Heiratsurkunde vor.

Laut Akt stellte die Erstbehörde Überlegungen über den Verdacht des Vorliegens strafrechtlich relevanter Vorgänge seitens des Schwagers des BF (XXXX) an (Schlepperei, Erschleichung von Sozialleistungen durch Aufnahme in die Bundesbetreuung) und stützte sich dabei eine "anonyme Aussage", die "auf Grund verschiedener Umstände als absolut glaubhaft einzustufen" sei (Aktenseite 77; auf welche anonyme Aussage Bezug genommen wurde, ist im Akt nicht nachvollziehbar).

Angemerkt wird an dieser Stelle, dass nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) am 02.11.2015 beim erkennenden Richter eine anonyme E-Mail vom 30.10.2015 in gebrochenem Deutsch eingelangt ist, in der ebenfalls - ohne jeglichen Beleg - behauptet wird, dass der BF seine Frau nur geheiratet habe, um in die EU einreisen zu können und schneller einen Pass zu bekommen. Seine Familie lebe in Teheran.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 28.05.2015 vor dem BFA, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari (in der Niederschrift wiederum in der Folge offenbar irrtümlich als "Paschto" bezeichnet), bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben.

Zu seinem Namen befragt ist in der Niederschrift ausgeführt:

"Der AW [Asylwerber] gibt an [,] XXXX, zu heißen (Geburtsurkunde)", wobei das Wort Geburtsurkunde handschriftlich auf "Heiratsurkunde" ausgebessert war.

Der BF wiederholte auf Nachfragen im Wesentlichen seine bisher gemachten Angaben. Auf die Frage, warum er einen Asylantrag stelle, machte der BF nähere Angaben über seine Lebensumstände, über die Probleme seiner Frau (drohende Zwangsverheiratung mit einem namentlich genannten Mann in Afghanistan) und über jene seiner Familie (Krankheit des Vaters, ärztliche Behandlungen im Iran).

Laut Niederschrift wurde dem BF das Länderinformationsblatt vorgelegt und zur Übersetzung angeboten, worauf dieser antwortete:

"Ich benötige dies nicht."

Mit der Überprüfung seiner Angaben in seinem Heimatstaat erklärte sich der BF einverstanden.

Im Akt befinden sich Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation und weitere Berichte zu den Themen Blutrache, Ehrenmorde und Zwangsverheiratungen sowie die Niederschrift der Einvernahme der Schwiegermutter des BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 23.10.2013, wobei deren Aussagen mit jenen des BF in den wesentlichen Punkten übereinstimmten.

1.4. Mit Bescheid vom 05.06.2015 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.01.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 oder 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen [richtig: 14 Tage] 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Sein Fluchtvorbringen sei glaubhaft, aber nicht asylrelevant. Er habe die Ehe nicht in seinem Heimatlang geschlossen, sondern im Iran, und hätte keine eigenen Fluchtgründe hervorgebracht [gemeint wohl vorgebracht]. Weiters wird (unnachvollziehbarerweise) ausgeführt:

"Zusätzlich ist noch anzuführen, dass Sie Ihre Ehe in einem Zeitraum eingegangen sind, in welchem der Ausgang Ihres Asylverfahren noch nicht feststand. Somit sind Sie ein sehr hohes Risiko eingegangen und mussten Sie mit den entsprechenden Konsequenzen rechnen."

Bezüglich seines weiteren Vorbringens betreffend die Vorgeschichte zu seiner Heirat, insbesondere betreffend seine Ehefrau, das er, um sein Fluchtvorbringen zu steigern, vorgebracht hätte, stelle sich die Frage, wie sich der Sachverhalt auf ihn beziehe. Selbst wenn die Behörde seinem Vorbringen Glauben "schenken" würde, hätte es keine Auswirkungen auf seine Person oder sein Verfahren.

Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz wurde damit begründet, dass der BF nicht glaubhaft gemacht habe, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei.

Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lasse sich eine solche nicht ableiten. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Eine völlig ausweglose Situation sei in seinem Fall nicht zu erwarten.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters vom 18.06.2015, per Telefax am selben Tag fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem Vertretungsvollmacht vorgelegt und der Bescheid gesamtinhaltlich wegen "Verfahrensverletzungen, unrichtigen Tatsachenfeststellungen, unrichtiger Beweiswürdigung sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung" angefochten wurde.

Der BF beantragte,

1. der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben

2. "der Beschwerdeführerin" antragsgemäß internationalen Schutz, in eventu

3. subsidiären Schutz zu[zu]erkennen, in eventu

4. die Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig zu erklären, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu

5. den Akt "wegen ergänzenden Ermittlungen an die Unterinstanz" zu verweisen.

In der Beschwerdebegründung wurde das Vorbringen des BF im Verfahren wiederholt. Die Ehe sei offiziell im Iran, traditionell jedoch in Afghanistan geschlossen worden. Im Herkunftsland hätte auch ein Familienleben bestanden. "Beide Ehepaare" seien afghanische Staatsangehörige. Weiters folgten Ausführungen über "eigene Fluchtgründe".

Zum "Beweis" seines Vorbringens machte der BF seine Ehefrau sowie eine Person namens XXXX namhaft (gemeint vielleicht der Bruder der Ehefrau "XXXX").

1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 29.06.2015 beim BVwG ein.

1.7. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 02.11.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich in Begleitung seines gewillkürten Vertreters erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"[...]

RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Dari, ich spreche außerdem ein wenig Deutsch.

RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?

D: Dari.

RI befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.

Zur heutigen Situation:

RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF (auf Deutsch): Ja, kein Problem.

RI: Sind Sie gesund, oder leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

BF: Nein, ich bin gesund.

[...]

RI: Sind Sie im Hinblick auf § 52 Abs. 2 BFA-VG damit einverstanden, die mündliche Verhandlung in Abwesenheit Ihres Rechtsberaters durchzuführen? Haben Sie ihn ersucht, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen?

BF: Ich verzichte auf die Teilnahme meines Rechtsberaters. Ich habe ihn nicht ersucht, an der Verhandlung teilzunehmen. An der Verhandlung nimmt mein gewillkürter Vertreter teil.

Kostenbelehrung wurde erteilt.

Der BF hat bisher seinen afghanischen Reisepass sowie seine Heiratsurkunde im Verfahren vorgelegt und hat keine weiteren Bescheinigungsmittel bei sich. Der BF legt seine originale Heiratsurkunde vor und gibt an, dass die Afghanische Botschaft in Teheran darin auf der letzten Seite bestätigt hat, dass er am XXXX (= umgerechnet XXXX) in Herat geheiratet hätte.

BF: Im Sommer 2015 (Ramadan) habe ich einem Freund von mir meine Heiratsurkunde auf seine Reise in den Iran mitgegeben, wo er diese Bestätigung eingeholt hat.

[...]

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: XXXX, geboren am XXXX in Ghazni, afghanischer Staatsangehöriger.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Hazara.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin schiitischer Moslem.

RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Ich bin verheiratet.

RI: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Ich habe zwei Klassen die Schule besucht. Ich habe sowohl als Tischler als auch als Maler gearbeitet. Ich kann auch Motorradfahren.

RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF: Als es meinem Vater gesundheitlich gut ging, hat er für meine Familie gesorgt. Nach seiner Herzerkrankung habe ich die volle Verantwortung für meine Familie übernommen. Ich war immer berufstätig.

RI: Wo haben Sie gelebt und wie lange?

BF: Meinen Sie in Afghanistan?

RI: Alles.

BF: Ich habe mein gesamtes Leben in meiner Heimatregion im Dorf XXXX verbracht, im Unterdorf XXXX.

RI: Seit wann waren Sie dann woanders?

BF: Als mein Vater krank wurde, haben ihm seine Ärzte empfohlen, für weitere Behandlungen in den Iran zu gehen. In meiner Heimatregion war es relativ schwierig, ein Visum für den Iran zu erhalten. Die Verbindungsrouten nach Kabul waren sehr gefährlich, deshalb haben wir uns entschlossen, nach Herat zu reisen, um dort einen Antrag für ein Visum zu stellen. In Herat haben wir ebenfalls kein Visum für den Iran bekommen.

RI: Wie lange waren Sie in Herat?

BF: Wir haben ca. neun bis zehn Monat in Herat verbracht.

RI: Und dann?

BF: Da meine Eltern und ich kein Visum bekommen haben und die Behandlungsmöglichkeiten in einer Klinik nicht ausreichend waren, bin ich gemeinsam mit meinen Eltern illegal in den Iran gereist.

RI: Wie lange waren Sie dort?

BF: Ich habe gemeinsam mit meinen Eltern weniger als ein Jahr im Iran verbracht. Als sich der Gesundheitszustand meines Vaters verbessert hat, sind wir wieder nach Afghanistan zurückgekehrt.

RI: Das heißt, Sie waren im Iran, bevor Sie in Herat waren?

BF: Ich bin von Afghanistan in den Iran gereist. Nachdem mein Vater behandelt wurde, sind wir wieder in unser Heimatdorf XXXX zurückgereist.

RI: Und anschließend sind Sie nach Herat gegangen?

BF: Bevor ich gemeinsam mit meinen Eltern in den Iran gereist bin, habe ich einige Monate in Herat verbracht. Das war vor ca. dreieinhalb bis vier Jahren. Vor meiner Reise in den Iran habe ich dort geheiratet. Als ich mit meinen Eltern in den Iran gereist bin, ist meine Ehefrau in Herat geblieben.

RI: Und wo haben Sie jetzt mit Ihrer Ehefrau, und wie lange, zusammengelebt?

BF: Nachdem ich mein Heimatdorf verlassen habe, bin ich gemeinsam mit meinen Eltern nach Herat gereist. Ich habe dort geheiratet, und meine Ehefrau hat mit mir zusammengelebt. Als ich Afghanistan verlassen habe, ist meine Ehefrau bei ihrer Familie in Herat geblieben. Ca. zwei bis drei Wochen nach meiner Ausreise aus Afghanistan hat sie mich angerufen und mir erzählt, dass sie ebenfalls gemeinsam mit ihrer Familie Afghanistan verlassen hätte und sich im Iran befinde. Ich habe dann ihre Familie zu mir geholt, und wir haben im Iran gemeinsam gelebt.

RI: Wer hat Ihre Hochzeit "eingefädelt", war das Ihre Schwiegermutter XXXX?

BF: Meine Mutter ist die Tante väterlicherseits meines Schwiegervaters. Wir wussten, dass sich die Familie meiner Ehefrau in Herat aufhält. Meine Mutter hat um die Hand meiner Ehefrau angehalten, und ihre Familie war mit dieser Eheschließung einverstanden.

RI: Und Sie und Ihre Frau haben keine Initiativen gesetzt?

BF: Ich habe meine Ehefrau bereits gekannt. Wenn sie mit ihrer Familie in ihr Heimatdorf XXXX in Ghazni gereist ist, haben sie zuvor uns besucht. Ich habe ein Geschäft in XXXX besessen, wo sie mehrmals zum Einkaufen gekommen war.

RI: Und Sie waren beide interessiert an einander?

BF: Ja.

RI: Haben Sie gewusst, dass sie schon einmal verheiratet war?

BF: Ich hatte gehört, dass jemand versucht hat, sie unter Zwang zu heiraten. Nähere Informationen hatte ich darüber nicht. Als ich sie geheiratet habe, gab es ‚die andere Ehe' nicht mehr, es wurde auch nicht darüber gesprochen.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: In Österreich lebt die Familie meiner Ehefrau. Sie besteht aus ihren Eltern und ihren sechs Geschwistern, ihre Namen lauten: Vater:

XXXX, Mutter: XXXX; Brüder: XXXX und XXXX, Schwestern: XXXX, SAKINA und XXXX.

RI: Was macht Ihre Schwägerin XXXX beruflich?

BF: Sie hat denselben Schulabschluss wie meine Ehefrau. Sie wollte eine Lehre im Einzelhandel machen, hat diese aber abgebrochen. Sie besucht derzeit einen Deutschkurs bei ‚Interface', ich glaube es ist die Stufe B1.

RI: Was für eine Lehre absolviert Ihre Frau?

BF: Sie wird später in einem Büro arbeiten, ich weiß nicht genau, wie die Berufsbezeichnung heißt.

RI: Wissen Sie, in welchem Betrieb sie lernt?

BF: Sie besucht derzeit nur eine Schule, sie arbeitet nicht in einem Betrieb.

RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.

RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen teilweise verstanden, aber noch nicht auf Deutsch beantwortet hat.

RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs, oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF: Ja.

RI: Was machen Sie den ganzen Tag derzeit?

BF: Ich besuche derzeit zwei Sprachkurse, um sobald wie möglich Deutsch zu können. Insgesamt gehe ich sechsmal in der Woche Deutsch lernen, auch in meiner Freizeit beschäftigte ich mich sehr viel mit der Sprache.

RI: Betreiben Sie Sport?

BF: Derzeit nicht.

[...]

RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF: Nein, ich weiß auch von keiner Verurteilung eines Familienmitgliedes.

RI: Wie geht es jetzt Ihren Eltern? Wo wohnen Ihre Eltern, und wer kümmert sich um sie?

BF: Ich habe eine jüngere Schwester, die sich um meine Eltern kümmert. Sie ist verlobt. Wegen der gesundheitlichen Probleme meines Vaters muss meine Familie manchmal in den Iran reisen. Ich habe in letzter Zeit nicht mit meinen Angehörigen in Afghanistan gesprochen, daher kann ich nicht genau sagen, wo sie sich derzeit aufhalten. Sie wohnen aber in Afghanistan in Ghazni. Wir besitzen nach wie vor das Geschäft in XXXX, und ich nehme an, dass mein Vater dort noch arbeitet.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.

Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint?

BF: Ja, ich habe alles gesagt. Ich halte meinen Antrag auf Asyl im Familienverfahren aufrecht.

[...]

RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

RI befragt BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht.

[...]"

Eine Abweisung der gegenständlichen Beschwerde hat das BFA nicht beantragt.

1.8. Am 02.11.2015 langte beim BVwG (beim erkennenden Richter eingelangt am 03.11.2015) die oben in Punkt 1.2. angeführte anonyme E-Mail vom 30.10.2015 ein.

1.9. Laut dem Ergebnis einer telefonischen Anfrage beim zuständigen Ermittler im Bundeskriminalamt besteht bei Erlassung der in Aussicht genommenen Erledigung im Asylverfahren betreffend den BF (Zuerkennung von Asyl im Familienverfahren als Ehegatte wegen Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzungen hiefür) keine Gefährdung von Ermittlungshandlungen bzw. Ermittlungsinteressen.

1.10. Die Ehefrau des BF war - wenn auch ohne ausdrückliche Ladung, so doch auf Ersuchen des erkennenden Richters - zur mündlichen Verhandlung erschienen, entschlug sich jedoch wegen Terminkollision mit einem wichtigen Prüfungstermin im Rahmen ihres Berufsausbildungskurses einer allfällige Zeugenaussage.

Das erkennende Gericht ersuchte daraufhin den Vertreter des BF um Nachbringung einer Bestätigung hiefür. Nach mehreren Urgenzen wurde jedoch lediglich eine Schulbesuchsbestätigung, nicht jedoch eine Bestätigung für eine wichtige Prüfung vorgelegt.

Der Vertreter des BF wurde daher - im Hinblick auf die im Akt befindlichen anonymen Anzeigen - um die Nachbringung eines anderen Beleges zur Glaubhaftmachung des tatsächlichen Bestehens einer ehelichen Verbindung zwischen dem BF und seiner Ehefrau ersucht.

Nach mehreren Urgenzen wiederholte der Vertreter des BF mit Schreiben vom 05.02.2016 das bisherige Vorbringen des BF im Verfahren und machte neben Familienmitgliedern auch eine "VHS-Lehrerin" namhaft, die weitere Umstände des Umganges des BF mit seiner Ehefrau in ihrem Kurs bezeugen könne.

Über Ersuchen des erkennenden Gerichtes bezeugte sodann XXXX, Sozialarbeiter der VHS Großfeldsiedlung, mit Schreiben vom 16.03.2016, dass er die Ehefrau des BF und ihre Schwester von September 2014 bis Juni 2015 im Rahmen des Vorbereitungslehrgangs für den Pflichtschulabschluss an der Volkshochschule Großfeldsiedlung betreut hätte. Schon bevor er den BF das erste Mal gesehen habe, hätte ihm seine Ehefrau am 15.10.2014 berichtet, dass ihr Ehemann bald aus dem Iran nachkommen werde. Später im Semester sei er ihm auch als Ehemann vorgestellt worden. Seine Ehefrau hätte KursleiterInnen im Haus gefragt, ob er auch außerordentlich am Unterricht teilnehmen könne, woraufhin er einige Tage im Unterricht gewesen sei. Auch nach seinem Ausscheiden hätte er seine Ehefrau regelmäßig morgens in den Kurs begleitet und sie wieder abgeholt. Manchmal sei er auch den ganzen Tag über im Pausenraum geblieben, um auf sie zu warten.

Weiters könne er von einem Vorfall am 23.03.2015 berichten, bei dem der jüngeren Schwester der Ehefrau des BF in einer E-Mail, die sie ihm gezeigt hätte, Verbindungen mit dem BF unterstellt worden seien. In dieser Mail sei der BF als Ehemann seiner Frau bezeichnet worden.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung (zugleich Antrag) vom 26.01.2015 und der Einvernahmen vor dem BFA am 16.03. und 28.05.2015, die Niederschrift über die Einvernahme der Schwiegermutter des BF vor dem Bundesasylamt am 23.10.2013, die vom BF vorgelegten Urkunden (Reisepass, Heiratsurkunde) sowie die Beschwerde vom 18.06.2015

  • Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 197 bis 393, Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation)

  • Einsicht in den positiven Asylbescheid der Ehefrau des BF

  • Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem am 02.11.2015 sowie Einsichtnahme den in der Verhandlung vorgelegten Vermerk der afghanischen Botschaft in Teheran in der Heiratsurkunde des BF

  • Einsicht in die vom Vertreter des BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten ergänzenden Belege sowie in das Schreiben des die Ehefrau des BF seinerzeit in der VHS betreuenden Sozialarbeiters vom 16.03.2016.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.

Weder aus dem Vorbringen des BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF erkennbar.

3.2. Der BF ist Ehegatte von XXXX, geboren am XXXX, und lebt mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt in 1160 Wien. Die Eheschließung wurde laut vorgelegter Heiratsurkunde offiziell im Iran vorgenommen. Die Ehegatten lebten eine Zeit lang gemeinsam in Herat (Afghanistan).

Das Bundesasylamt hat mit rechtskräftigem Bescheid vom 05.11.2013, Zahl 13 12.586-BAG, dem Antrag von XXXX stattgegeben, ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der BF beantragte die Zuerkennung des gleichen Schutzes wie seine Ehefrau im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG und brachte keine eigenen Fluchtgründe vor bzw. hielt diese (in der Beschwerde angegebenen) in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht aufrecht.

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.

4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Wie das BFA zu der Einschätzung, dass der BF XXXX heiße, obwohl aus allen vorgelegten Unterlagen (Reisepass, Flugticket, Visum, Heiratsurkunde) hervorgeht, dass der BF XXXX heißt, und daraus noch Überlegungen über identitätsverschleierndes Verhalten des BF erschloss, kann nicht nachvollzogen werden.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Identität des BF steht auf Grund eines vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokuments fest (afghanischer Reisepass mit Visum, sowie Heiratsurkunde).

4.1.2. Die Ausführungen zur Ausreise und zur Reiseroute des BF aus Afghanistan bzw. dem Iran und Reise nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben und werden durch den Reisepass und das vorgelegte Flugticket bestätigt. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.

Der BF gab an, seiner Ehefrau sei bereits vor über zwei Jahren in Österreich Asyl gewährt worden. Er beantrage als Ehegatte im Familienverfahren den gleichen Schutz.

Voraussetzung dafür ist, dass die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Im Gegensatz zur Beurteilung durch die Erstbehörde hat es der BF ausreichend glaubhaft gemacht, dass er seine Ehefrau zwar offiziell im Iran, traditionell aber in Herat (Afghanistan) geheiratet und dort auch mit ihr eine Zeit lang zusammengelebt hat. Dafür sprechen die Angaben des BF und seiner Ehefrau bzw. deren Mutter über die Vorgeschichte ihrer Eheschließung und die Lebensumstände der Ehefrau des BF, die in weiten Teilen und in den wesentlichen Punkten miteinander übereinstimmen.

Ein weiteres Indiz dafür ist die in der Verhandlung vor dem BVwG vorgelegte, in der Heiratsurkunde auf der letzten Seite nachträglich angebrachte Bestätigung samt Stempel der afghanischen Botschaft in Teheran, dass der BF am XXXX (umgerechnet XXXX) in Herat (Afghanistan) geheiratet habe (wenngleich dieser Vermerk mangels Datum und Geschäftszahl keinen letztgültigen Beweis darstellen würde).

Diese Beurteilung bestätigte auch der Eindruck der vom erkennenden Richter - wegen einer gleichzeitig stattfindenden Prüfung im Rahmen ihrer Bürokaufmannslehre - vor der Verhandlung als Auskunftsperson befragten Ehefrau des BF, die dabei einen offenen Eindruck vermittelte, gut Deutsch sprach, modern gekleidet war (mit Kopftuch) und die Angaben des BF im Wesentlichen bestätigte. Sie hätten im Iran geheiratet, die traditionelle Feier im Rahmen der Familie hätte jedoch in Herat stattgefunden und sie hätten ein Jahr lang in Afghanistan zusammengelebt.

Die von der Erstbehörde angestellten Überlegungen zu einer anonymen Aussage - die im Übrigen im Akt nicht auffindbar ist - können ebensowenig wie die anonyme E-Mail vom 30.10.2015 nachvollzogen werden.

Bestätigt wurde dieser Eindruck noch durch den Inhalt des Schreibens des die Ehefrau des BF seinerzeit betreuenden Sozialarbeiters der VHS Großfeldsiedlung vom 16.03.2016 (siehe oben Punkt 1.10.), aus dem hervorgeht, dass der BF und seine Ehefrau partnerschaftlich und fürsorglich miteinander umgehen und in keiner Weise den Eindruck erwecken, dass sie nicht ein gutes Eheleben führen würden.

Das Vorbringen des BF war daher insgesamt als glaubhaft zu beurteilen.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Neuerungsverbot:

§ 20 BFA-VG lautet:

(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.

(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.

Der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) hat bereits zu dem in § 20 AsylG 1991 (wie auch zuletzt in § 40 AsylG 2005) ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Art. 11 Abs. 2 B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).

Zu dem in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Z 4 leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).

Familienverfahren:

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 18.06.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 29.06.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

5.2.2. Es liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich eine Mehrzahl von Mängeln aufgefallen ist (so wurde die Sprache der Einvernahme in der Niederschrift wiederholt falsch angeführt, der Name des BF trotz Vorliegens von mehreren Urkunden unnachvollziehbarerweise falsch bestimmt, und anderes mehr).

Inhaltlich ist nicht nachvollziehbar, worauf das BFA die Annahme stützte, dass der BF über eine Fluchtalternative in Afghanistan verfüge und ihm daher der beantragte Schutz im Familienverfahren nicht zu gewähren sei.

5.2.3. Zur Beschwerde:

Dem Vorbringen in der Beschwerde war im Ergebnis - im Sinne des ursprünglichen Antrages des BF - Erfolg beschieden, wenngleich der Name des geltend gemachten Zeugen offenbar unrichtig war und der BF in seiner Verhandlung vor dem BVwG geltend gemachte eigene Fluchtgründe - abgesehen vom Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG - nicht mehr aufrechterhalten hat.

5.2.4. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, Asyl):

5.2.4.1. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Neufassung) verweist.

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

5.2.4.2. Der BF ist der Ehegatte von XXXX, und lebt mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt an einer angegebenen Adresse in 1160 Wien.

Der BF beantragte die Zuerkennung des gleichen Schutzes wie seine Ehefrau im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG und brachte keine eigenen Fluchtgründe vor bzw. hielt diese (in der Beschwerde angegebenen) in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht aufrecht.

Das Bundesasylamt hat mit rechtskräftigem Bescheid vom 05.11.2013, Zahl 13 12.586 - BAG, dem Antrag von Frau XXXX stattgegeben, ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der BF ist daher Familienangehöriger einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG.

Zwischen dem BF und seiner Ehefrau besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.

Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).

Im gesamten Verfahren haben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben, wonach dem BF mit seiner Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass dem BF im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG zuzuerkennen war.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.