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W170 2000582-1•BVwG W170 2000582-1
W170 2000582-1Tribunal Administrativo Federal6 de abr. de 2016
Denkmalschutz, historische Bedeutung, öffentliches<br/>Erhaltungsinteresse, Teilunterschutzstellung
W170 2000582-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des Landes Steiermark, p.A. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 22.12.2009, Zl. 1042/1/2009, mit dem festgestellt wurde, dass an der Erhaltung der Bahnhofsanlage, bestehend aus Aufnahmsgebäude, Lokschuppen, 2 Gütermagazinen, Gleisanlagen im Bahnhofsbereich samt Drehscheibe und neuzeitlichem Lokschuppen, in XXXX , pol. Bez. Tamsweg, Salzburg, XXXX , GB 02301 Eisenbahnbuch (Bezirksgericht Graz Ost) gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, ein öffentliches Interesse tatsächlich gegeben sei, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt (weitere Parteien:
Landeshauptmann von Steiermark, Bürgermeister von und Gemeinde XXXX):
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, mit der Maßgabe abgewiesen, als der Spruch zu lauten hat:
"Es wird gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, festgestellt, dass die Erhaltung der Bahnhofsanlage in der Gemeinde XXXX , XXXX , Ger. Bez. und pol. Bez. Tamsweg, Salzburg, XXXX , KG 58012 Mauterndorf , im Umfang des am beiliegenden, einen integralen Teil des Spruches bildenden Plan rot umrandeten Bereichs mit Ausnahme der auf diesen Plan mit den Zahlen 4, 5 und 7 bezeichneten Gebäude (Anbau zum Lokschuppen, Oberbauhütte und Lok- und Wagenschuppen) im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 leg.cit. im öffentlichen Interesse gelegen ist."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Gegenstand des Verfahrens ist die Bahnhofsanlage in der Gemeinde
XXXX , Ger. Bez. und pol. Bez. Tamsweg, Salzburg, XXXX , KG 58012 Mauterndorf (früher: XXXX , pol. Bez. Tamsweg, Salzburg, XXXX , GB 02301 Eisenbahnbuch [Bezirksgericht Graz Ost]).
Zum Zeitpunkt der Erlassung des im Spruch bezeichneten Bescheides sowie zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt ist das Objekt im Eigentum des Landes Steiermark, p.A. XXXX ; in der grundbücherlichen Baurechtseinlage ist kein Bauberechtigter eingetragen.
2. Mit dem Schriftsatz vom 18.11.2009, Gz. 1042/1/2008, teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, es beabsichtige festzustellen, dass an der Erhaltung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnanlage ein öffentliches Interesse tatsächlich gegeben sei.
Dem Schreiben war ein Amtssachverständigengutachten beigefügt, dieses lautet wie folgt:
"Die großräumige Verbindung von Orten für Eisenbahnen wirtschaftlicher oder politischer Bedeutung stand bei der Vergabe der ersten Konzessionen für Eisenbahnen im Vordergrund, wie z.B. Budweis - Linz - Gmunden, Wien - Bochnia, Wien - Triest.
In der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts kam es vermehrt zu Bestrebungen, bisher nicht erschlossene Gebiete durch Lokalbahnen an das Hauptbahnnetz anzuschließen. Das der Regierung vom Österr. Ingenieur- u. Architektenverein 1867 vorgelegte Gutachten für den Bau von Sekundärbahnen war Grundlage der Lokalbahn-Bautätigkeit in Österreich. Hauptproblem der Lokalbahnen stellte der meistens geringe Ertrag und die hieraus resultierenden finanziellen Schwierigkeiten dar, sodass viele dieser Linien vom Staat übernommen werden mussten.
Mit dem am 25.5.1882 erfolgten Beschluss des Lokalbahngesetzes konnten einfachere Bau- und Betriebsvorschriften auf Bahnen geringerer Bedeutung angewendet werden. Fünf Spurweiten, von 700 mm bis 1435 mm, gelangten für Lokalbahnen zur Anwendung. 1908 existierten zusätzlich zu den bereits vorhandenen Linien z.B. XXXX
Die erste Schmalspurbahn Österreichs (760 mm Spannweite) stellte die Verbindung XXXX der Steyrtalbahn (Eröffnung 20.8.1889) dar.
Für die Hochbauten der Lokalbahnen kamen Typenbauten verschiedener Größe zur Anwendung, so z. B. häufig die sog. "Rossleiten-Type" der k. k. Staatsbahnen, ein ebenerdiges Gebäude über hakenförmigem Grundriss, sowie zweigeschossige, giebelständige Bautypen, teilweise auch mit eingeschossigem Seitenflügel und diverse Kombinationen. Einfache Gestaltungsweisen mit wenig Zierrat dominierten bei einer Vielzahl der Lokalbahn-Gebäude das Aussehen. Bei den Schmalspurbahnen herrschten ähnliche Bautypen vor, oftmals legte man sogar das Aufnahmsgebäude mit dem Gütermagazin zu einem Objekt zusammen.
Die Murtalbahn:
Bereits mehrere Projekte befassten sich mit einer Bahnlinie im oberen Murtal, welche jedoch infolge hoher Kosten nicht realisiert werden konnten.
Mit der Sitzung des Steiermärkischen Landtages vom 31.3.1892 wurde der Bau einer Schmalspurbahn von XXXX beschlossen. Im August 1893 begann die Bauunternehmung E. Groß Co mit den Bauarbeiten. 20 eiserne Brücken lieferte die Brückenbauanstalt Graz, 26 Verkehrsstellen wurden eingerichtet. Auf der Murtalbahn führte man als eine der ersten Bahnverwaltungen das Zugmeldeverfahren mittels Telefon ein. Die über 76 km lange Bahnstrecke konnte am 8.10.1894 feierlich eröffnet werden. Auf Grund mangelnder Auslastung kam es im März 1973 zur Einstellung des Personenverkehrs im Abschnitt XXXX . 1969 gründete sich in Murau der " XXXX " mit dem Ziel der Erhaltung der Murtalbahn samt historischer Fahrzeuge. Dieser Verein pachtete auch am 1.4.1982 als XXXX den stillgelegten Streckenabschnitt XXXX . Nach umfangreichen Sanierungsarbeiten konnte 1987 wieder ein öffentlicher Eisenbahnbetrieb aufgenommen werden. Die Spurweite beträgt 760 mm, die größte Neigung 25 Promille, der kleinste Radius 70 m.
Bahnhof XXXX :
Über rechteckigem Grundriss errichtetes eingeschossiges Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss und mittigem Quergiebel, hier gleisseitig Stationsbezeichnung über Erdgeschosszone in Putzfeld, Schopfwalmdach. Daran anschließender ebenerdiger Verbindungsteil mit offenem Wartebereich zum ebenerdigen Quertrakt mit WC-Anlage, beide mit Satteldach. Erdgeschosszone mit Putzfassade, Fenster- und Türumrahmungen mit Schlussstein, Gesimse, Eckbereiche als Lisenen hervorgehoben. Dachgeschosszone mit Holzverkleidungen, sprossengeteilte Holzkastenfenster, Holzfüllungstüren. Holzdachstuhl mit Ziegeldeckung, ebenerdige Bereiche mit Blechdeckungen.
An der Fassade Gedenktafel in Stein zur Eröffnung der Bahnlinie 1894. Im Inneren teilweise noch originale Ausstattung mit Kartenverkauf, Warteraum, etc.
Über L-förmigem Grundriss errichtetes eingeschossiges Gebäude, längsgerichteter Bauteil als Lokschuppen in Holzfachwerkbau weise mit Putzausfachungen, Holztore, Satteldach, Holzdachstuhl mit Ziegeldeckung. Kurzer Querbauteil mit Putzfassade, Fensterumrahmungen, sprossengeteilte Holzkastenfenster. An einer Längsseite anschließender Holzständerbau mit Holztor als zusätzlicher Lokschuppen ausgebildet.
Über rechteckigem Grundriss errichtetes eingeschossiges Gebäude in Holzständer-bauweise mit vertikaler Verbretterung, Eisensprossenfenster, Holztore, Satteldach, Etemitplattendachdeckung.
Holzständerbau analog Gütermagazin bei Aufnahmsgebäude.
Eisenbahngeschichte ist immer auch Kultur- und Wirtschaftsgeschichte eines Landes. In Österreich ist dies sehr deutlich seit der Errichtung der ersten kontinentalen Eisenbahnstrecke, nämlich der Pferdeeisenbahn XXXX 1824-32, zu beobachten. Die durch Eisenbahnen erschlossenen Gebiete erlebten einen bedeutenden wirtschaftlichen Aufschwung, leistungsfähige Verkehrsverbindungen entstanden auch zwischen den Staaten.
Die Entwicklung des Eisenbahnwesens bedeutete aber auch einen bemerkenswerten Technologieschub, in dem sich verschiedene Zweige der technischen Wissenschaften (Statik, Verkehrsbau, Maschinenbau) und der Industrie, vorrangig der Eisenerzeugung, gegenseitig befruchteten und die Weiterentwicklung vorantrieben.
Die gegenständliche Anlage stellt eine der letzten erhaltenen weitgehend vollständigen Betriebseinrichtungen für eine Schmalspurbahn in Österreich dar. Sie bietet daher einen anschaulichen Einblick in den Aufbau und Betriebsablauf einer Zugförderungsanlage aus der Hochblüte des Eisenbahnbetriebs Ende des 19. Jahrhunderts. Die Anlagenteile dokumentieren hiermit die österreichische Wirtschafts- (Verkehrs-) und Technikgeschichte."
Der Schriftsatz samt dem Gutachten wurde der beschwerdeführenden Partei am 20.11.2009 zugestellt.
Mit Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 4.12.2009, wurde ausgeführt, dass an der gegenständlichen Bahnhofsanlage, die an einem eingestellten Streckenabschnitt liege, kein Eigenbedarf bestehe und daher keine Mittel zur Sanierung zur Verfügung stünden. Es werde ersucht, von der Unterschutzstellung Abstand zu nehmen.
3. Mit dem angefochtenen, nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 22.12.2009 stellte dieses fest, dass an der Erhaltung der Bahnhofsanlage im unter 1. dargestellten Umfang ein öffentliches Interesse tatsächlich gegeben sei.
In der Begründung wurden Amtssachverständigengutachten und der weitere Verfahrensgang, insbesondere auch die Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei, wiedergegeben.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass in einem Unterschutzstellungsverfahren die Erhaltungswürdigkeit eines Gegenstandes ausschließlich seiner - hier unwiderlegt gebliebenen - geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung wegen zu prüfen sei, die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung, die Kosten der Erhaltung, die Wirtschaftlichkeit, mögliche widerstreitende andere öffentliche oder private Interessen könnten in diesem Verfahren nicht beachtet werden. Darüber sei in einem gesonderten Verfahren gemäß § 5 Denkmalschutzgesetz abzusprechen. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dieses Denkmals erachte die Behörde für gegeben, da aus dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten hervorgehe, dass die gegenständliche Bahnhofsanlage zu einer der letzten weitgehend vollständig erhaltenen Betriebseinrichtungen für die Schmalspurbahn in Österreich zähle, womit dieser jedenfalls Seltenheitswert zukomme. Darüber hinaus sei sie als Dokument für den Aufbau und Betriebsablauf einer Zugförderungsanlage aus der Hochblüte des Eisenbahnbetriebs Ende des 19. Jahrhunderts anzusehen. Zudem würde die Anlagenteile die österreichische Wirtschafts- (Verkehrs-) und Technikgeschichte repräsentieren. Insgesamt komme dieser bemerkenswerten Anlage somit nicht nur lokalhistorisch sondern auch bundesweit betrachtet ein hoher Stellenwert in Bezug auf Qualität, ausreichende Vielzahl, Vielfalt und Verteilung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht zu, womit ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung gegeben und spruchgemäß zu entscheiden sei.
Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei und den Legalparteien am 28.12.2009 zugestellt.
4. Mit Schriftsatz vom "11.1.2010", am 8.1.2010 zur Post gegeben, erhob die beschwerde-führende Partei das Rechtsmittel der Berufung.
Begründend wurde ausgeführt, dass, die beschwerdeführende Partei auf ihren Eisenbahnstrecken immer bemüht seien, dem Denkmalschutz und dem Ortsbild gerecht zu werden. Erst vor kurzem seien der Bahnhof XXXX unter Denkmalschutz gestellt und zahlreiche Bauwerke entlang der Strecke XXXX in eine Verordnung gemäß § 2a Denkmalschutzgesetz aufgenommen worden. Aus der Vielzahl der vor Ort erhaltenen und unter Schutz gestellten Objekte ergebe sich, dass hinsichtlich der Objekte am verfahrensgegenständlichen Bahnhof keine spezielle zusätzliche geschichtliche und kulturelle Bedeutung bestehe und auch kein öffentliches Interesse an der Erhaltung gegeben sei, zumal die gesamte Schmalspurstrecke XXXX samt einer Vielzahl von Betriebseinrichtungen noch erhalten sei und betrieben werde. Da es sich in XXXX um einen Bahnhof auf einem eingestellten Streckenabschnitt handle, sei der Eigenbedarf der XXXX für diese Bauwerke nicht mehr gegeben, sodass keine Mittel für eine Sanierung zur Verfügung stünden. Der Pachtvertrag mit dem Club XXXX sei bis 31.12.2013 befristet. Eine Nachnutzung der verfahrensgegenständlichen Bahnhofsanlage sei nicht gesichert. Bei einer Verwertung würde eine Unterschutzstellung einen massiven Wertverlust bedeuten. Entgegen den Feststellungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid bestehe auf dem Streckenabschnitt XXXX kein öffentlicher Eisenbahnbetrieb, sondern nur ein Museumsbahnbetrieb während einzelner Tage in den Sommermonaten. Die angeführten Sanierungsmaßnahmen würden zwar von den Vereinsmitgliedem sehr ambitioniert vorgenommen, würden aber nur einem Standard entsprechen, der dem Museumsbahnbetrieb gerecht würde. Ebenfalls nicht korrekt sei die Aussage, dass die Anlagen am Bahnhof XXXX "eine der letzen weitgehend vollständig erhaltenen Betriebseinrichtungen für eine Schmalspurbahn in Österreich" darstelle. Ähnliche Einrichtungen fänden sich wie oben angeführt auch in XXXX und in XXXX bzw. in anderen Bereichen der Murtalbahn. Somit sei das Argument, dass nur durch die Unter-schutzstellung des Bahnhofs XXXX die österreichische Wirtschafts- und Technik-geschichte dokumentiert werde, nicht relevant. Auch die Feststellung des Bundesdenkmalamtes, dass die Bedeutung und Bewertung der gegenständlichen Bahnhofanlage als Denkmal unbestritten sei, sei unrichtig. Die beschwerdeführende Partei hätte in zahlreichen Stellungnahmen, Eingaben und Einsprüchen auf die Situation hingewiesen, wonach die vom Denkmalamt gewünschte Unterschutzstellung keinesfalls gerechtfertigt sei. Der Verweis, dass über widerstreitende andere Interessen in einem gesonderten Verfahren gemäß § 5 Denkmalschutzgesetz abzusprechen sei, halte die beschwerdeführende Partei für nicht nachvollziehbar. Der Aussage, dass es sich um eine bemerkenswerte Anlage handle, die auch bundesweit einen hohen Stellenwert in Bezug auf Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung des Kulturgutbestandes aufweise, müsse ebenfalls widersprochen werden. Erstens gebe es derartige Anlagen wie erwähnt auch auf anderen Bahnhöfen der Murtalbahn und zweitens könne von der Unterschutzstellung eines Lokalbahnhofes keine bundesweite Relevanz für den Erhalt von Kulturgütern abgeleitet werden.
Daher werde die ersatzlose Aufhebung des gegenständlichen Bescheides beantragt.
5. Mit Schriftsatz vom 18.1.2010, Gz. 1042/1/2010, legte das Bundesdenkmalamt die Berufung mit allen dazugehörigen Verwaltungsakten der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zur Entscheidung vor.
Seitens der (ehemaligen) Berufungsbehörde wurden laut Aktenlage keine Ermittlungsschritte gesetzt.
Mit undatiertem Schreiben, beim Bundesverwaltungsgericht am 29.1.2014 eingelangt, legte die (ehemalige) Berufungsbehörde die nunmehr zur Beschwerde mutierte Berufung samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden den Parteien mit Schreiben vom 3.4.2015, Gz. W170 2000582-1/2Z, unter anderem mitgeteilt, dass nunmehr mit der Bearbeitung der Beschwerde begonnen werde sowie dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige den bereits im Administrativverfahren als Sachverständigen tätig gewesenen Dipl. Ing. Dr. OR XXXX als Sachverständigen dem Verfahren beizuziehen.
Nach Bestellung mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.5.2015, Gz. W170 2000582-1/7Z, wurde vom oben genannten Sachverständigen am 10.9.2015 ein Gutachten erstattet.
In diesem wurde anschließend an den Befund, in dem das Objekt samt Baugeschichte und Veränderungen beschrieben wurde, im Gutachten im engeren Sinne zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die verfahrensgegenständliche Bahnhofsanlage ein seltenes und anschauliches Beispiel einer weitgehend unverändert erhalten gebliebenen Bahnbetriebseinrichtung vom Ende des 19. Jahrhunderts aus der Zeit der Hochblüte der Entwicklung auf diesem Gebiet in Österreich sei. Bereits mit der Errichtung der ersten kontinentalen Eisenbahnstrecke, der Pferdeeisenbahn XXXX 1824-32 hätten die Gebiete einen bedeutenden wirtschaftlichen Aufschwung erlebt. Die Bauwerke der verfahrensgegenständlichen Bahnhofsanlage würde in ihrer Bau- und Gestaltungsweise wesentliche den Bahnbetrieb Ende des 19. Jahrhunderts dokumentierende Elemente darstellen. Alle Objekte würden die Entwicklung des Bahnbetriebs und die architektonische Gestaltung und die konstruktive Ausbildung solcher Bauten dieser Zeit mit allen für den Personen- und Güterverkehr notwendigen Einrichtungen zeigen.
Das Aufnahmsgebäude beinhalte in seiner Außenerscheinung die typische architektonische Gestaltung eines Endbahnhofs einer Schmalspurbahnlinie dieser Region. Das Innere zeige die notwendigen Raumerfordernisse in seiner ursprünglichen Ausformung. Das Stellwerk sei originaler Bestandteil zur Bedienung der Weichenanlagen des Gleisbereichs und zeige die Technik im Bahnbetrieb dieser Zeit. Der Kohleschuppen diene der Lagerung der Kohle als Betriebsmittel der Dampflokomotiven und weise die charakteristische Architektur solcher Bauten auf. Der Lokschuppen sei für die witterungsgeschützte Unterbringung der Fahrzeuge erforderlich, weiters befinde sich hier auch das wichtige Ersatzteillager und die mit Maschinen ausgestattete Werkstatt. Die innere und äußere Gestaltung in Holzfachwerkbauweise sei ein typisches und seltenes Beispiel eines solchen Betriebsbauwerks. Die Drehscheibe Nr. 3a vor dem Lokschuppen ermögliche das betrieblich notwendige Wenden der Lokomotiven. Diese Einrichtung sei heute bereits sehr selten anzutreffen, ermögliche den Betrieb und zeige anschaulich die Erfordernisse des Bahnbetriebs dieser Zeit. Der Anbau Lokschuppen Nr. 4 sei für die Unterbringung von Fahrzeugen erforderlich und somit wichtiger Bestandteil. Die Oberbauhütte Nr. 5 sei für die Lagerung von Baumaterial errichtet worden und werde heute auch für Lagerung und als Werkstätte verwendet. Die Bau- und Gestaltungsweise sei ist typisch für solche Bahnbauten. Das Gütermagazin Nr. 6 habe der Güterverladung gedient, werde als Lagerraum verwendet und weise auch die Bau- und Gestaltungselemente solcher Bauten auf. Der Lok- und Wagenschuppen Nr. 7 diene der witterungsgeschützten Einstellung der Fahrzeuge und sei in den für diesen Zweck an die anderen Bauten angepassten Gestaltung errichtet worden. Die Gleisanlage Nr. 8 mit den Weichenanlagen seien für den Betrieb erforderliche unverzichtbare Bestandteile.
Alle Objekte der Bahnhofsanlage XXXX seien aufgrund der laufend im Bahnbetrieb stattfindenden Modernisierungen heute bereits sehr selten anzutreffen.
Vergleichend mit anderen Bahnhofsanlagen in Österreich wurde ausgeführt, dass die Bahnhofsanlage XXXX das Aufnahmsgebäude (anderer Typus als langgestrecktes Bahngebäude) beinhalte, das mehrstöckige Betriebsgebäude und das mehrstöckige Personalwohnhaus aus der Erbauungszeit um 1900, sowie eine moderne Lokhalle, welche somit nicht mit der Bahnhofsanlage XXXX vergleichbar sei.
Die Bahnhofsanlage XXXX beinhalte das Aufnahmsgebäude vom Ende des 19. Jahrhunderts als ebenerdiger Bautyp, sowie eine moderne Lokhalle und ein Dienstgebäude, welche nicht mit der Bahnhofsanlage XXXX vergleichbar sei. In Österreich würden zwar noch weitere Bahnhofsanlagen verschiedener Bahnlinien und Epochen existieren, wie z. B. XXXX , NÖ.: Rundlokschuppen. Wasserturm, erbaut 1905, XXXX ,
NÖ.: Aufnahmsgebäude, Gütermagazin, Wasserturm, Lokschuppen,
Wohnhaus, erbaut 1893 und XXXX , Tirol: Lokschuppen, Drehscheibe.
Wasserstation, erbaut 1871 sowie XXXX , NÖ.: Heizhaus, Wasserturm, erbaut 1942. Diese seien aufgrund ihrer unterschiedlichen Gestaltung und ihrer anderen geschichtlichen Entwicklung nicht mit der verfahrensgegenständlichen Bahnhofsanlage vergleichbar. Zudem sei die verfahrensgegenständliche Bahnhofsanlage ein exemplarisches Beispiel einer Bahnbetriebs-einrichtung einer Schmalspurbahnlinie in dieser Region Österreichs und besteche durch ihre Komplettheit und Anschaulichkeit. Somit seien alle Teile der Bahnhofsanlage als zusammengehörige Einheit bedeutend. Gerade bei den Gebäuden einer Bahnstrecke entspreche es dem besonderen Charakter derartiger Anlagen, dass mehrere dieser Objekte entsprechend der Vielzahl, Vielfalt und Verteilung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens in Österreich über eine geschichtliche und kulturelle Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes verfügen könnten.
Zur geschichtlichen Bedeutung wurde ausgeführt, dass mit dem Beschluss des Lokalbahngesetzes 1882 in Österreich zahlreiche Lokalbahnen errichtet worden seien. Die gegenständliche Bahnlinie im oberen Murtal, erbaut 1893/94 stelle eine wichtige Erschließung dieser Region Ende des 19. Jahrhunderts aus verkehrs- und wirtschaftsgeschichtlicher Sicht dar. Der Endpunkt in XXXX beinhalte mit seinen weitgehend komplett erhaltenen Bahnbetriebseinrichtungen ein anschauliches und seltenes Beispiel einer kompletten Schmalspurbahnhofsanlage dieser Zeit. Die Bahnhofsanlage XXXX sei daher ein wichtiges Dokument der Eisenbahngeschichte Österreichs.
Zur kulturellen Bedeutung wurde ausgeführt, dass die Entwicklung der Eisenbahn in Österreich im 19.Jahrhundert zu einer maßgeblichen Veränderung der Lebensbedingungen in vielen Bereichen geführt habe, hätten doch hierdurch größere Entfernungen sowohl für Personen als auch für Güter rascher zurückgelegt werden können. Die Errichtung entsprechender Bauwerke für die Erfordernisse des Bahnverkehrs dokumentiere diese Entwicklung, sodass es sich hier um wichtige Zeugnisse dieser Zeit handle. Die Bahnhofsanlage mit allen beschriebenen Einrichtungen sei auch Bestandteil der Entwicklung der regionalen Ortsstruktur im Zusammenhang mit der Erschließung im öffentlichen Verkehrsnetz dieser Zeit. Anhand der Bahnanlage könne der Bevölkerung heute anschaulich die Funktion einer solchen Bahnbetriebseinrichtung vom Ende des 19. Jahrhunderts vor Augen geführt werden.
Die Besichtigung der Bahnhofsanlage innen und außen gemäß Objektbeschreibung im Befund habe ergeben, dass sich alle Objekte in einem guten Bauzustand befänden und daher keine Hinweise zu finden seien, welche eine Instandsetzung nicht mehr möglich machen oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wären, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könne.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.9.2015, Gz. W170 2000582-1/10Z, wurde das Gutachten den Parteien mit der Möglichkeit, zu diesem binnen Frist Stellung zu nehmen, übermittelt.
Die Zustellung an die beschwerdeführende Partei und an die Legalparteien erfolgte am 25. bzw. 29.9.2015.
Eine schriftliche Stellungnahme der Parteien erfolgte nicht.
Am 26.11.2015 wurde nach entsprechender Ladung der Parteien und des genannten Sachverständigen eine mündliche Verhandlung abgehalten.
Nach einer Darstellung des Verfahrensgegenstandes und des bisherigen Verfahrensgangs durch den vorsitzenden Richter wurde das oben dargestellte Gutachten vom Sachverständigenvorgetragen und diesem anschließend zum Gutachten vom Richter und den Verfahrensparteien Fragen gestellt.
Allerdings stellte sich im Rahmen der Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht heraus, dass es - trotz entsprechender Verneinung über ausdrückliche Befragung des Sachverständigen - am Bahnhof XXXX ein Aufnahmsgebäude gibt, dass mit dem gleichen Bauplan eingereicht und - laut einem aus dem Internet ermittelten, aktuellen Foto - auch als optisch gleichartig zu bewerten ist.
Da sich auf Grund dieser offensichtlichen Unrichtigkeiten im Gutachten Zweifel an dessen Richtigkeit und Schlüssigkeit ergaben, wurde die Verhandlung unterbrochen.
Mit Schreiben vom 4.12.2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der beschwerdeführenden Partei die in der Verhandlung vorgelegten Pläne in Kopie als Beweismittel übermittelt.
Seitens des Bundesdenkmalamtes wurde dem Bundesverwaltungsgericht - nach entsprechender Besichtigung durch den dortigen Amtssachverständigen XXXX - ein Gutachten als Beweismittel vorgelegt, dem die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 10.2.2016 (gerichtet an das Bundesdenkmalamt) vollinhaltlich zugestimmt hatte.
In diesem neuerlichen Gutachten wurde anschließend an den Befund, in dem das Objekt samt Baugeschichte und Veränderungen beschrieben wurde, im Gutachten im engeren Sinne zur geschichtlichen Bedeutung zusammengefasst ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche Bahnhofsanlage ein seltenes und anschauliches Beispiel einer weitgehend unverändert erhalten gebliebenen Bahnbetriebseinrichtung vom Ende des 19. Jahrhunderts aus der Zeit der Hochblüte der Entwicklung auf diesem Gebiet in Österreich sei. Bereits mit der Errichtung der ersten kontinentalen Eisenbahnstrecke, der Pferdeeisenbahn XXXX 1824-32 hätten die angrenzenden Gebiete einen bedeutenden wirtschaftlichen Aufschwung erlebt. Mit dem Beschluss des Lokalbahngesetzes 1882 seien in Österreich zahlreiche Lokalbahnen errichtet worden. Die gegenständliche Bahnlinie im oberen Murtal, erbaut 1893/94, stelle eine wichtige Erschließung dieser Region Ende des 19. Jahrhunderts aus verkehrs- und wirtschaftsgeschichtlicher Sicht dar. Der Endpunkt in XXXX sei ein eindrucksvolles und seltenes Beispiel einer kompletten Schmalspurbahnhofsanlage dieser Zeit. Die Bahnhofsanlage sei daher ein wichtiges Dokument der Eisenbahn- und Verkehrsgeschichte Österreichs. Zur künstlerischen Bedeutung wurde ausgeführt, dass die Bauwerke der verfahrensgegenständlichen Bahnhofsanlage in ihrer Bau- und Gestaltungsweise wesentliche, den Bahnbetrieb Ende des 19. Jahrhunderts dokumentierende Elemente darstellen würden. Alle Objekte würden die Entwicklung des Bahnbetriebs zeigen, die architektonische Gestaltung und die konstruktive Ausbildung solcher Bauten dieser Zeit mit allen für den Personen- und Güterverkehr notwendigen Einrichtungen. Das Aufnahmsgebäude beinhalte in seiner Außenerscheinung die typische architektonische Gestaltung eines Endbahnhofs einer Schmalspurbahnlinie dieser Region. Das Innere zeige die notwendigen Raumerfordernisse in seiner ursprünglichen Ausformung mit zahlreichen originalen Ausstattungsdetails, wie etwa Holzfüllungstüren, Holzkastenfenster und Bodenbeläge im Flurbereich. Bis auf geringfügige Adaptierungs- und Sanierungsarbeiten (z.B. neue Sanitäreinrichtungen) sei das Aufnahmegebäude im Inneren und Äußeren weitgehend original erhalten und daher von besonderer Seltenheit und Bedeutung. Das Stellwerk sei originaler Bestandteil zur Bedienung der Weichenanlagen des Gleisbereichs und zeige die Technik im Bahnbetrieb dieser Zeit. In Zusammenhang mit der unveränderten Linienführung der Gleisanlage dokumentiere das Stellwerk die Funktionsweise einer Bahnhofsanlage. Der Kohleschuppen diene der Lagerung der Kohle für die Dampflokomotiven und weise die charakteristische schlichte Architektur solcher für den Bahnbetrieb unbedingt erforderlicher Nutzbauten auf. Besonders hervorzuheben sei die Bauart mit der an der Außenseite unverschalten und sichtbaren Holzständerkonstruktion. Der Lokschuppen sei für die witterungsgeschützte Unterbringung der Fahrzeuge erforderlich, weiters befinde sich hier auch das wichtige Ersatzteillager und die mit Maschinen ausgestattete Werkstatt. Die innere und äußere Gestaltung in Holzfachwerkbauweise sei ein zeittypisches und seltenes Beispiel eines solchen Betriebsbauwerks. Die Drehscheibe vor dem Lokschuppen ermögliche das betrieblich notwendige Wenden der Lokomotiven. Trotz der rezenten Erneuerung der Betonunterkonstruktion komme dieser Einrichtung aufgrund der heute bestehenden Seltenheit ein technikgeschichtlicher Wert zu. Die Drehscheibe sei für den Betrieb der Bahnanlage ein wesentliches Bauteil gewesen und dokumentiere heute die Erfordernisse und Funktionsweise des Bahnbetriebs dieser Zeit. Das Gütermagazin habe der Güterverladung gedient und werde als Lagerraum verwendet. Das Gebäude weise die einfachen architektonischen Bau- und Gestaltungselemente solcher Nutzbauten auf. Für die Dokumentation des Funktions- und Betriebszusammenhangs innerhalb der verfahrensgegenständlichen Bahnhofsanlage sei das Gütermagazin von großer Bedeutung. Die Gleisanlage mit den Weichen sei ein für den Betrieb einer Eisenbahn erforderlicher unverzichtbarer Bestandteil. Die Gleisanlage dokumentiere im Zusammenhang mit den vorhandenen Gebäuden anschaulich die Funktion der Bahnhofsanlage. Insbesondere werde dies in Verbindung mit dem Stellwerk (Bedienung der Weichen), der Drehscheibe (Wenden der Fahrzeuge) und der Anbindung an den Lokschuppen (Einstellen der Fahrzeuge) nachvollziehbar. Maßgebend für den technikgeschichtlichen Stellenwert als Bestandteil der Anlage sei nicht die historische Substanz, die aufgrund des natürlichen Materialverschleißes bereits erneuert sei, sondern die Nachvollziehbarkeit der für den Betrieb der Bahnhofsanlage erforderlichen Linienführung in Zusammenhang mit den Gebäuden. Der weitgehend unveränderten Lage der Gleisanlage innerhalb der verfahrensgegenständlichen Bahnhofsanlage komme daher hinsichtlich ihres hohen Seltenheitswertes und der entsprechenden Anschaulichkeit hoher technikgeschichtlicher Wert zu.
Folgenden Objekten der Bahnhofsanlage XXXX werde aufgrund der neuen Ermittlungserkenntnisse keine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung beigemessen: Der Anbau zum Lokschuppen diene der Unterbringung von Fahrzeugen. In Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Bahnhof könne diesem Anbau keine Bedeutung zugesprochen werden, da es sich um einen rezenten Neubau aus dem Jahr 2004 handle und keine Verbindung zur ursprünglichen Planung der Bahnhofsanlage bestehe. Die Oberbauhütte sei für die Lagerung von Baumaterial errichtet worden und werde heute auch für Lagerung und als Werkstätte verwendet. Diesem Gebäude werde ebenfalls keine Denkmalbedeutung beigemessen, da die Oberbauhütte in keinem Zusammenhang mit der ursprünglichen architektonischen Konzeption der Bahnhofsanlage XXXX stehe und erst in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts an diesem Standort errichtet worden sei. Der Lok- und Wagenschuppen diene der witterungsgeschützten Einstellung der Fahrzeuge und sei für diesen Zweck erst 1999 errichtet worden. Für dieses Objekt gelte ebenfalls die Feststellung, dass der Neubau keinen historischen Bezug zur Bahnhofsanlage XXXX besitze und daher dem Lok- und Wagenschuppen auch kein historischer, künstlerischer oder kultureller Wert zugesprochen werden könne.
Hinsichtlich des Vergleichs mit anderen Bahnhofsanlagen in Österreich wurde ausgeführt, dass die Bahnhofsanlage XXXX das Aufnahmsgebäude (anderer Typus als langgestrecktes Bahngebäude), das mehrstöckige Betriebsgebäude und das mehrstöckig Personalwohnhaus aus der Erbauungszeit um 1900, sowie eine moderne Lokhalle beinhalte, welche somit nicht mit der verfahrensgegenständlichen Bahnhofsanlage vergleichbar sei. Die Bahnhofsanlage XXXX beinhalte das Aufnahmsgebäude vom Ende des 19.Jahrhunderts, das vom Bautyp mit dem Aufnahmegebäude der verfahrensgegenständlichen Bahnhofsanlage übereinstimme. Das Aufnahmegebäude sei jedoch im Inneren aufgrund von Umbauten völlig verändert und mit neuen Fenstern und Türen ausgestattet. Zudem sei in XXXX eine moderne Lokhalle vorhanden und ein Dienstgebäude, welches nicht mit der verfahrensgegenständlichen Bahnhofsanlage vergleichbar sei. In Österreich würden zwar noch weitere Bahnhofsanlagen verschiedener Bahnlinien und Epochen existieren, wie z.B. in XXXX , NÖ.: Rundlokschuppen, Wasserturm, erbaut 1905, XXXX , NÖ.: Aufnahmsgebäude, Gütermagazin, Wasserturm,
Lokschuppen, Wohnhaus, erbaut 1893, XXXX , Tirol: Lokschuppen,
Drehscheibe, Wasserstation, erbaut 1871 und XXXX , NÖ.: Heizhaus, Wasserturm, erbaut 1942. Diese seien aufgrund ihrer unterschiedlichen Gestaltung und ihrer anderen geschichtlichen Entwicklung nicht mit der Bahnhofsanlage XXXX vergleichbar. Zudem sei die Bahnhofsanlage XXXX ein exemplarisches Beispiel einer Bahnbetriebseinrichtung einer Schmalspurbahnlinie in dieser Region Österreichs und besteche durch ihre Komplettheit und ihren Dokumentationscharakter. Somit seien die Teile der Bahnhofsanlage mit Ausnahme der oben entsprechend genannten Objekte als zusammengehörige Einheit bedeutend. Gerade bei den Gebäuden einer Bahnstrecke entspreche es dem besonderen Charakter derartiger Anlagen, dass mehrere dieser Objekte entsprechend der Vielzahl, Vielfalt und Verteilung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens in Österreich über eine geschichtliche und kulturelle Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes verfügen könnten. Alle Objekte der Bahnhofsanlage XXXX seien aufgrund der laufend im Bahnbetrieb stattfindenden Modernisierungen heute bereits sehr selten anzutreffen.
Zur kulturellen Bedeutung wurde angeführt, dass die Entwicklung der Eisenbahn in Österreich im 19. Jahrhundert zu einer maßgeblichen Veränderung der Lebensbedingungen in vielen Bereichen geführt hätten, hätten doch hierdurch größere Entfernungen sowohl für Personen als auch für Güter rascher zurückgelegt werden können. Die Errichtung entsprechender Bauwerke für die Erfordernisse des Bahnverkehrs dokumentiere diese Entwicklung, sodass es sich hier um wichtige Zeugnisse dieser Zeit handle. Die Bahnhofsanlage mit allen beschriebenen Einrichtungen sei auch Bestandteil der Entwicklung der regionalen Ortsstruktur im Zusammenhang mit der Erschließung im öffentlichen Verkehrsnetz dieser Zeit. Anhand der Bahnanlage könne der Bevölkerung heute verständlich die Funktion einer solchen Bahnbetriebseinrichtung vom Ende des 19.Jahrhunderts vor Augen geführt werden.
Die Besichtigung der Bahnhofsanlage innen und außen gemäß Objektbeschreibung im Befund habe ergeben, dass sich alle Objekte in einem guten Bauzustand befänden und daher keine Hinweise zu finden seien, welche eine Instandsetzung nicht mehr möglich machen oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wären, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.2.2016, Gz. W170 2000582-1/25Z, wurde das Gutachten den Parteien mit der Möglichkeit, zu diesem binnen Frist Stellung zu nehmen, übermittelt.
Die Zustellung an die beschwerdeführende Partei und an die Legalparteien erfolgte am 1. bzw. 2.9.2015.
Mit Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 7.3.2016 schloss sich diese dem Gutachten vollinhaltlich an und ersuchte um Ausnahme der im Gutachten als nicht denkmalwürdig bezeichneten Objekte. Weiters wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 7.3.2016 teilte dieses mit, nicht an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung festzuhalten und auch der Zurückziehung eines Verhandlungsantrages zuzustimmen. Mit Schreiben vom 25.3.2016 teilte der Bürgermeister der Gemeinde XXXX in seinem und im Namen der Gemeinde mit, dass eine weitere Verhandlung entfallen könne; gleichartig äußerte sich der Landeshauptmann von Salzburg mit Schreiben vom 30.3.2016.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Bei der verfahrensgegenständlichen Denkmalanlage handelt es sich um die Bahnhofsanlage in der Gemeinde XXXX , Ger. Bez. und pol. Bez. Tamsweg, Salzburg, XXXX , KG 58012 Mauterndorf, im Umfang des am beiliegenden, einen integralen Teil des Spruches bildenden Plan rot umrandeten Bereichs; die Bahnhofsanlage besteht aus einem Aufnahmsgebäude (am Plan: Objekt Nr. 1), einem Stellwerk (am Plan: Objekt Nr. 1a), einem Kohleschuppen (am Plan: Objekt Nr. 2), einem Lokschuppen (am Plan: Objekt Nr. 3) samt Anbau (am Plan: Objekt Nr. 4), einer Oberbauhütte (am Plan: Objekt Nr. 5), einem Gütermagazin (am Plan: Objekt Nr. 6) und einem Lok- und Wagenschuppen (am Plan: Objekt Nr. 7) sowie der am gegenständlichen Grundstück verlegten Gleisanlage samt Drehscheibe (am Plan: Objekt Nr. 3a). Es handelt sich hierbei um unbewegliche Sachen.
Das Objekt ist im alleinigen Eigentum des Landes Steiermark, p.A. XXXX , im Grundbuch ist kein Bauberechtigter eingetragen.
1.2. Der unter 1.1. dargestellten Bahnhofsanlage kommt im Umfang des am beiliegenden, einen integralen Teil des Spruches bildenden Plans rot umrandeten Bereichs mit Ausnahme der auf diesen Plan mit den Zahlen 4, 5 und 7 bezeichneten Gebäude (Anbau zum Lokschuppen, Oberbauhütte und Lok- und Wagenschuppen) eine geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung zu.
Den auf dem genannten Plan mit den Zahlen 4, 5 und 7 bezeichneten Gebäude (Anbau zum Lokschuppen, Oberbauhütte und Lok- und Wagenschuppen) kommt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung nicht zu.
1.3. Der Verlust der bedeutenden Teile der gegenständlichen Bahnhofsanlage in der Gemeinde XXXX würde aus überregionaler und regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde.
Durch die Erhaltung der bedeutenden Teile der gegenständlichen Bahnhofsanlage in der Gemeinde XXXX kann eine technikgeschichtliche Dokumentation in Bezug auf die Funktion einer Schmalspurbahnhofsanlage vom Ende des 19. Jahrhunderts erreicht werden und ist diese ein wichtiges Dokument der Eisenbahn- und Verkehrsgeschichte Österreichs.
1.4. Das Objekt ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in einem statischen und substanziellen (physischen) Zustand, der keine Instandsetzungsmaßnahmen unmittelbar erforderlich macht.
Die festgestellten Umstände ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Grundbuchsauszug, dem nicht entgegengetreten wurde.
2.2. Beweiswürdigung zu 1.2. und 1.3.:
2.2.1. Zum Gutachten des XXXX :
Einleitend ist in aller Kürze darauf hinzuweisen, dass das von XXXX vorgelegte Gutachten auf Grund der im Rahmen der Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht hervorgekommenen Mängel und Unrichtigkeiten - einerseits kam trotz entsprechender Verneinung über ausdrückliche Befragung des Sachverständigen hervor, dass es am Bahnhof XXXX ein Aufnahmsgebäude gibt, dass mit dem gleichen Bauplan wie die gegenständliche Bahnhofsanlage eingereicht wurde und laut einem aus dem Internet ermittelten, aktuellen Foto auch als optisch gleichartig zu bewerten ist und andererseits war der Sachverständige nicht in der Lage, dem Gericht die Bedeutung der erst im 20. und 21. Jahrhundert errichteten Objekte für eine Bahnhofsanlage aus dem Ende des 19. Jahrhunderts nachvollziehbar darzulegen - nicht als hinreichend schlüssig und nachvollziehbar zu bewerten und daher der Sachverhaltsfeststellung nicht zu unterstellen ist.
2.2.2. Zum Gutachten des XXXX :
Die obigen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem Gutachten des Amtssachverständigen XXXX , der allerdings nicht vom Bundesverwaltungsgericht, sondern im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vom Bundesdenkmalamt beigezogen wurde. Daher ist das Gutachten als ein Privatgutachten zu betrachten, dessen Zweck im Wesentlichen die Widerlegung eines von einem Amtssachverständigen erstellten Gutachtens wäre bzw. mit anderen Worten: Grundsätzlich wäre gemäß § 52 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), und § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG) vom Bundesverwaltungsgericht ein Amtssachverständiger beizuziehen und mit der Ermittlung des Sachverhalts zu beauftragen gewesen. Zwar käme XXXX von seiner amtlichen Stellung und seiner Fachkompetenz als Amtssachverständiger des Bundesverwaltungsgerichtes, dem gemäß § 14 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG), die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung stehen, in Frage; zu einer Beiziehung ist es allerdings nicht gekommen. Daher ist es nur ausnahmsweise zulässig, das Gutachten des XXXX dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Rahmen der Sachverhaltsermittlung zu unterstellen und zwar, weil dieses Gutachten sowohl vom Bundesdenkmalamt als auch von der beschwerdeführenden Partei ("Wir bedanken uns für die Übermittlung des Schreibens vom 29.1.2016 ..., welchem wir vollinhaltlich zustimmen" bzw. "Die XXXX schließen sich dem Gutachten ... vollinhaltlich an und ersuchen die als Objekte 4, 5 und 7 bezeichneten Gebäude von der Unterschutzstellung auszunehmen. Eine weitere Erörterung dieses Gutachtens ist aus unserer Sicht nicht erforderlich.") vollinhaltlich anerkannt wurde. Da sich auch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG, § 39 Abs. 2 AVG bei allen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat, wurde daher auf die Einholung eines weiteren Gutachtens verzichtet und das vom Bundesdenkmalamt vorgelegte Gutachten der Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt und dieses ausnahmsweise wie ein Amtssachverständigen behandelt.
Die Bedeutung eines Denkmals ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (VwGH E vom 5.2.1976, Gz. 1891/75); Grundlage einer Unterschutzstellung ist ein Fachgutachten, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (in Folge: DMSG), näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH E vom 22.03.2012, Gz. 2009/09/0248); selbiges gilt auch für ein Verfahren nach § 2 Abs. 2 DMSG. Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtlichen Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH E vom 16.9.2009, Gz. 2009/09/0044).
Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten im engeren Sinn), ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen (VwGH E vom 9.11.2009, Gz. 2008/09/0322).
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0134; E vom 20.2.2014, Gz. 2013/09/0154); das bedeutet, dass sich die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - solange auf ein (schlüssiges und vollständiges) Amtssachverständigengutachten stützen kann und muss, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH E vom 25.9.1992, Gz. 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH E vom 24.10.2011, Gz. 2010/10/0009). Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.6.2014, Gz. 2013/09/0172, aus, dass dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen; auch hat die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen (ebenso VwGH E vom 18.6.2014, Gz. 2013/09/0172).
Das im gegenständlichen Verfahren vom Bundesdenkmalamt vorgelegte Gutachten zur gegenständlichen Denkmalanlage ist als vollständig und schlüssig anzusehen, da diese jeweils Befund und Gutachten im engeren Sinne aufweisen, die im Gutachten gezogenen Schlüsse unter Bedachtnahme auf Lebenserfahrung und logische Denkgesetze nachvollziehbar sind und sich aus dem Gutachten auch die verwendete Literatur sowie die anderen Quellen ergeben. Auch wurde das Gutachten von den Parteien als richtig anerkannt.
Die Feststellung ergibt sich aus dem Umstand, dass einerseits von den Parteien nicht behauptet wurde, dass das Objekt sich zum nunmehrigen Zeitpunkt in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass Instandsetzungmaßnahmen unmittelbar erforderlich sind und andererseits der Sachverständige des Bundesdenkmalamtes trotz ausdrücklicher diesbezüglicher Ausführungen keine Hinweise für einen solchen Zustand vorgebracht hat.
Zu A)
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz nach dem DMSG, welche bis zum Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 1.1.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war seit 18.1.2010 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig und mit Ablauf des 31.12.2013 nicht erledigt. Es ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1
B-VG, insbesondere die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte; dies sind hier die verfahrensrechtlichen Bestimmungen im DMSG.
4. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3, m.w.N.). im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist gemäß § 18 VwGVG weiters die belangte Behörde Verfahrenspartei.
Wie sich aus dem in die Verhandlung eingeführtem Grundbuchsauszug ergibt, ist die beschwerdeführende Partei Alleineigentümerin des verfahrensgegenständlichen Objekts und somit neben dem Landeshauptmann von Salzburg und dem Bürgermeister von sowie der Gemeinde Mauterndorf Partei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren; darüber hinaus ist das Bundesdenkmalamt als belangte Behörde Verfahrenspartei Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.
5. Zum Zeitpunkt der Ergreifung der Berufung betrug die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen. Die Berufung war von der Partei innerhalb dieser Frist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist hat für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides begonnen.
Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 28.12.2009 zugestellt. Die beschwerdeführende Partei hat die Berufung am 8.1.2010, somit innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Post gegeben. Die Berufung war daher jedenfalls rechtzeitig und ist die nunmehrige Beschwerde auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
6. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das ist hier der Fall.
7. Da eine Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung gemäß § 2 DMSG seit Ablauf des 31.12.2009 nicht mehr in Betracht kommt, ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als Verfahren gemäß der - inhaltlich gleichen - §§ 1, 3 DMSG zu führen, da auch Gegenstand des Verfahrens nach § 2 Abs. 2 DMSG ist, festzustellen, ob an der Erhaltung eines betroffenen Denkmals ein öffentliches Interesse besteht.
Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 3.6.2004, 2001/09/0010).
Ist die Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes durch Sachverständigengutachten nachgewiesen, ist gemäß § 1 Abs. 2 DMSG rechtlich zu beurteilen, ob die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse liegt. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgte sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinausragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH E vom 12.11.2013, Gz. 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH E vom 15.9.2004, Gz. 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH E vom 29.3.1982, Gz. 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH E vom 9.1.1980, Gz. 2369/79). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es unerheblich, ob ein Denkmal von der Öffentlichkeit als solches wahrgenommen werden kann (VwGH E vom 5.2.1976, Gz. 1891/75; VwGH E vom 11.11.1985, Gz. 84/12/0140). Spätere Veränderungen sind für die bedeutendsten Denkmale geradezu charakteristisch und zerstören für sich alleine nicht den Denkmalcharakter (VwGH E vom 10.10.1974, Gz. 0665/74). Es ist für das öffentliche Interesse nicht notwendig, dass ein Denkmal unverändert oder in allen Details erhalten geblieben ist (VwGH E vom 20.11.2001, Gz. 2001/09/0072).
Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH E vom 1.7.1998, Gz. 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt aber, dass eine Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist, wenn die sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0130). Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH E vom 22.3.2012, Gz. 2009/09/0248). Die getrennte Prüfung einzelner Teile eines Gegenstandes im Hinblick auf ihre Denkmaleigenschaft ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 9.11.2009, Gz. 2008/09/0322, wonach auch die Bedeutung der Innenräume und nicht nur des Äußeren zu prüfen sind.
Aufgrund der obigen Feststellungen ist davon auszugehen, dass es sich der Bahnhofsanlage in der Gemeinde XXXX (bestehend aus einem Aufnahmsgebäude [am Plan: Objekt Nr. 1], einem Stellwerk [am Plan:
Objekt Nr. 1a], einem Kohleschuppen [am Plan: Objekt Nr. 2], einem Lokschuppen [am Plan: Objekt Nr. 3] samt Anbau [am Plan: Objekt Nr. 4], einer Oberbauhütte [am Plan: Objekt Nr. 5], einem Gütermagazin [am Plan: Objekt Nr. 6] und einem Lok- und Wagenschuppen [am Plan:
Objekt Nr. 7] sowie der am gegenständlichen Grundstück verlegten Gleisanlage samt Drehscheibe [am Plan: Objekt Nr. 3a]), XXXX , Ger. Bez. und pol. Bez. Tamsweg, Salzburg, XXXX , KG 58012 Mauterndorf, im Umfang des am beiliegenden, einen integralen Teil des Spruches bildenden Plan rot umrandeten Bereichs um eine zu schützende Denkmalanlage handelt; allerdings kommt den diesen Plan mit den Zahlen 4, 5 und 7 bezeichneten Gebäude (Anbau zum Lokschuppen, Oberbauhütte und Lok- und Wagenschuppen) eine relevante Bedeutung nicht zu, diese sind daher im Sinne einer Teilunterschutzstellung von der Unterschutzstellung auszunehmen.
Bei den bereits stattgefundenen Veränderungen hat es sich um keine Veränderungen gehandelt, die die Bedeutung des Denkmals schmälern, da diese nach der Ansicht des Sachverständigen im von den Parteien anerkannten Gutachten die Denkmaleigenschaft nicht wesentlich beeinträchtigen.
Daher ist die Bahnhofsanlage im in dem Spruch dargestellten Umfang eine schützenswerte Denkmalanlage.
Durch die Erhaltung der Denkmalanlage in ihren relevanten Teilen kann eine technik-geschichtliche Dokumentation in Bezug auf die Funktion einer Schmalspurbahnhofsanlage vom Ende des 19. Jahrhunderts erreicht werden und ist diese ein wichtiges Dokument der Eisenbahn- und Verkehrsgeschichte Österreichs.
Da der Verlust des Objekts aus überregionaler und auch aus regionaler (lokaler) Sicht zu einer Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, liegt die Erhaltung des Objekts auch im öffentlichen Interesse.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass es sich bei der Bahnhofsanlage in der Gemeinde XXXX , Ger. Bez. und pol. Bez. Tamsweg, Salzburg, XXXX , KG 58012 Mauterndorf, im Umfang des am beiliegenden, einen integralen Teil des Spruches bildenden Plans rot umrandeten Bereichs mit Ausnahme der auf diesen Plan mit den Zahlen 4, 5 und 7 bezeichneten Gebäude (Anbau zum Lokschuppen, Oberbauhütte und Lok- und Wagenschuppen) um eine Denkmalanlage handelt, deren Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturbestandes hinsichtlich Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde und dessen Erhaltung daher grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt.
8. § 1 Abs. 10 DMSG sieht vor, dass die Erhaltung dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Die zitierte Bestimmung umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann (VwGH E vom 27.2.2003, Gz. 2002/09/0100; E vom 24.3.2009, Gz. 2008/09/0378; E vom 22.3.2012, Gz. 2009/09/0248). Die bloße Behauptung der Unsanierbarkeit aufgrund einer Durchfeuchtung ohne nähere (technische) Untermauerung angesichts des jederzeit im Rahmen der Erhaltung von Denkmälern möglichen Austausches morschen Holzes ist etwa nicht ausreichend, den Zustand einer Ruine im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG darzutun (VwGH E vom 29.1.2013, Gz. 2010/09/0230). Es ist nicht zu prüfen, wie lange ein Denkmal noch erhalten werden kann. Die früher oder später unabwendbare Vernichtung beseitigt nicht die gegenwärtige Denkmalqualität (VwGH E vom 19.9.1988, Gz. 86/12/0070). Die Bedeutung eines Denkmals kann grundsätzlich nicht von der Pflege in der Vergangenheit abhängen, weil damit ein Anreiz geschaffen würde, die bisweilen als lästig empfundenen Bindungen des Denkmalschutzes durch mangelnde Pflege abzustreifen (VwGH E vom 4.9.1989, Gz. 89/09/0056).
Da sich das Objekt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in keinem derartigen statischen und substanziellen (physischen) Zustand befindet, der sofortige Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich macht, steht auch der Zustand des Objekts einer Unterschutzstellung nicht entgegen.
9. Hinsichtlich des Verzichts des Bundesverwaltungsgerichts auf die Fortsetzung der am 26.11.2015 vertagten Verhandlung ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Fortsetzung einer Verhandlung absehen kann, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der fortgesetzten Verhandlung erklärt werden. Allerdings haben alle Parteien auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichtet und konnte diese daher unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Begründung des Spruchpunktes A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, warum diese zu erfolgen hatte; es haben sich gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben bzw. liegen solche nicht vor, da die in Spruchpunkt A) zitierten Entscheidungen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen entsprechen. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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