W159 2103187-1•BVwG W159 2103187-1
W159 2103187-1Tribunal Administrativo Federal6 de abr. de 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit
W159 2103187-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes, für Fremdenwesen und Asyl, vom 20.02.2015, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Absatz 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, gelangte am 15.06.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls am gleichen Tag erfolgten Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX gab sie zu ihren Fluchtgründen an, dass in ihrer Heimatstadt die Al Shabaab an der Macht sei und sie ein Lokal gehabt habe, wo sie Alkohol verkauft habe. Deswegen hätte die Al Shabaab sie verhaftet und bedroht. Ihr Mann sei gehbehindert und er könne deswegen nicht arbeiten. Deshalb habe sie sich zur Ausreise entschlossen.
Nachdem keine Dublin-Zuständigkeit festgestellt werden konnte, wurde das Asylverfahren zugelassen und die Antragstellerin am 16.10.2014 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, ausgiebig einvernommen. Die Antragstellerin gab an, dass sie Grundversorgung beziehe und in Österreich keine Verwandten oder sonstigen Bindungen mehr habe. Sie besuche einen Deutschkurs und sie sei gesund. Sie sei 1978 geboren, ihr genaues Geburtsdatum kenne sie nicht, sie sei somalische Staatsbürgerin, moslemischen Glaubens (Sunnitin) und gehöre der Volksgruppe Ashraf an. Sie sei verheiratet und habe neun Kinder. Sie habe im Dorf XXXX , in der Nähe der Stadt XXXX , in der Provinz XXXX , gelebt. Von dort aus sei sie ausgereist und habe sie dort mit ihrem Mann und ihren Kindern gewohnt. Ihr Vater habe nebenan gelebt. Sie hätten zuerst eine Landwirtschaft betrieben, aber die Felder seien enteignet worden, da sie einer Minderheit angehörten. Ihr Mann habe dann als Lehrer gearbeitet, aber ihm sei das untersagt worden. Da sie sonst keine Lebensgrundlage mehr gehabt hätten, habe sie versucht, für die Familie zu sorgen und habe ein Mann ihr angeboten, Alkohol zu verkaufen. Sie besitze keine Dokumente und habe Anfang 1998 traditionell geheiratet.
Zu den Fluchtgründen gefragt gab sie an, dass sie zweimal festgenommen worden sei, weil sie Alkohol verkauft habe und die Al-Shabaab dies nicht erlaubt habe, sie und ihr Mann seien misshandelt und geschlagen worden. Dann sei sie überfallen und ausgeraubt worden. Sie habe dann eine Zeitlang keinen Alkohol verkauft, sei aber weiter beobachtet worden. Dann hätten sie ihr vorgeworfen, nicht mit dem Alkoholverkauf aufgehört zu haben und ihr gedroht, sie umzubringen. Als sie ihr gesagt hätten, dass sie sie bei der dritten Mitnahme töten würden, habe sie ihr Heimatdorf in der Nacht verlassen und sei geflüchtet. Sie habe ihren jüngsten Sohn XXXX mitgenommen und diesen in Äthiopien zurückgelassen. Sie habe nur ein Kind mitnehmen können. Verwandte in Äthiopien hätten ihren Sohn aufgenommen. Mit den anderen Kindern habe sie keinen Kontakt und auch keinen zu ihrem Mann. Die Felder seien im Jahr 2000 ihnen weggenommen worden. Die Al Shabaab habe dann die Schule ihres Mannes geschlossen, weil er dort Englisch unterrichtet habe und die Al Shabaab dies nicht wolle. Er habe eine Privatschule betrieben, in der er nur Englisch unterrichtet habe. Das Gebäude sei gemietet gewesen, er habe ungefähr 50 Schüler gehabt. Dann haben sie 2009 begonnen, Alkohol zu verkaufen, auch der somalische Staat verbiete den Alkoholverkauf. Sie habe den Alkohol von zu Hause aus verkauft und zwar durch Mundpropaganda. Ein Mann habe abends zu einem vereinbarten Treffpunkt die alkoholischen Getränke gebracht. Dies sei nicht weit vom Haus entfernt gewesen. Dort habe sie sie abgeholt. Die Käufer seien zu ihr nach Hause gekommen. Es sei Whiskey in Plastikflaschen abgefüllt gewesen. Die Käufer hätten den Alkohol nur mitnehmen dürfen, trinken hätten sie bei ihr nichts dürfen. Ca. 4 Jahre lang habe sie eigentlich ohne Probleme Alkohol verkauft. Wieso sie dann Probleme bekommen habe, wisse sie auch nicht. Es könne sein, dass Konsumenten sie verraten hätten. Personen der Al-Shabaab seien zu ihr nach Hause gekommen, hätten ihren Mann zusammengeschlagen und sie mitgenommen und in ein Gefängnis gebracht, wo sie ca. 2 Monate in Haft gewesen sei. Dann habe sie der Al Shabaab versprochen, keinen Alkohol mehr zu verkaufen, weshalb sie freigelassen worden sei. Sie habe aber heimlich weiter Alkohol verkauft. Dabei sie sie wiederum von der Al Shabaab überrascht worden und sei ihr Mann und sie zusammengeschlagen worden und wäre sie auch wieder, diesmal für 1 Monat, in Haft genommen worden. Mit dem neuerlichen Versprechen, keinen Alkohol mehr zu verkaufen, sei sie freigelassen worden und ihr gedroht worden, sollte sie nochmals erwischt werden, zum Tode verurteilt werde. Sie habe aber doch mit dem Alkoholverkauf weitergemacht, da sie keine andere Erwerbsmöglichkeit gewusst habe. Jede Nacht seien maskierte Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Ehemann und sie zusammengeschlagen. Wenn sie zum dritten Mal mit Alkohol erwischt worden wäre, habe sie gewusst, dass sie getötet würde und sei geflüchtet. Die Al Shabaab sei vor ca. 2 Jahren zum ersten Mal gekommen und zwar am späten Abend, sie hätten die Tür eingetreten. Sie sei dann mit einem XXXX in ein Quartier der Al-Shabaab gebracht worden. Es sei eine Art Gefängnis gewesen. Es habe keine Vernehmung gegeben. Sie sei in einer Einzelzelle gewesen und habe zweimal täglich zu essen bekommen und einen Teppich zum Schlafen gehabt. Möbel seien keine in diesem Raum gewesen. Erst nach sieben Nächten haben sie ihr gesagt, warum sie festgenommen worden sei, nämlich, weil sie alkoholische Getränke unerlaubterweise verkauft habe. Da hätten sie ihr mitgeteilt, dass sie 2 Monate zur Strafe dortbleiben müsse. Nach den 2 Monaten habe man sie gehen lassen. Man habe wohl gewusst, wo sie sich aufhalte, aber ihre Familienangehörigen hätten sie nicht besuchen dürfen. Ihr Mann sei mit einem Gewehrkolben geschlagen worden und habe eine Platzwunde am Kopf gehabt. Ca. 5 Monate später sei die Al Shabaab wiedergekommen und hätten sie wieder zusammengeschlagen und sie mitgenommen. Sie sei wieder in dem gleichen Zimmer festgehalten worden, für 1 Monat angehalten worden, obwohl man sie nicht mit Alkohol erwischt habe. Es habe lediglich einen Verdacht gegeben. Sie habe aber dann weiter verkauft, obwohl sie versprochen habe, damit aufzuhören. Als sie dann einmal gehört habe, dass die Al Shabaab untertags bei ihr gewesen sei und sie nicht zu Hause gewesen sei, sei sie sicher gewesen, dass sie beim dritten Mal hingerichtet würde und sei geflohen. Dies sei Ende Juni 2013 gewesen, ca. 3 Monate nach der letzten Entlassung. In diesen 3 Monaten seien jeden Abend maskierte Männer gekommen und hätten ihren Mann und sie zusammengeschlagen, obwohl sie gar keinen Alkohol mehr verkauft habe. Sie habe auch einen Rippenbruch erlitten, im Krankenhaus sei sie aber nie gewesen. Dann hätten sie gesagt, dass sie erfahren hätten, dass sie nicht aufgehört habe, Alkohol zu verkaufen. Ihr Mann sei gehbehindert gewesen, daher habe die Al Shabaab vermutet, dass er nicht selbst Alkohol verkauft habe. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, dass die Al Shabaab sie töten würde. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin über ihre Eheschließung gefragt, sowie ihre Wohnsituation und nach ihren Kindern.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2015, Zahl: XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Absatz 1 leg. cit der Antragstellerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 leg. cit bis zum 20.02.2016 erteilt.
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Länderfeststellungen zu Somalia getroffen.
Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei, z.B. weil sie bei der zweiten Verhaftung nur die Hälfte der Zeit im Gefängnis verbracht habe und auch der Umstand, dass sie und ihr Ehemann drei Monate lang täglich von maskierten Männern geschlagen worden wären. Rechtlich begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es der Antragstellerin nicht gelungen sei, Verfolgung oder wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen und sich auch aus ihrer Volksgruppenzugehörigkeit allein keine Verfolgung in Somalia ableiten lasse, sodass der Asylantrag abzuweisen gewesen sei. Auf Grund der allgemeinen unsicheren und instabilen Lage in Somalia sei ihr jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen und deswegen auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin unter Anschluss einer Vollmacht an die XXXX Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. In dieser wurde insbesondere kritisiert, dass es die Behörde unterlassen habe, Feststellungen zur Herkunftsregion und insbesondere zum Umstand, dass dort nach wie vor die Al Shabaab an der Macht sei, zu treffen. Hinsichtlich der Beweiswürdigung wurde kritisiert, dass es das BFA verkannt habe, dass die Beschwerdeführerin bei der 2. Verhaftung nicht mit Alkohol erwischt worden sei. Das Vorbringen durch die Misshandlungen einen Rippenbruch erlitten zu haben, habe die belangte Behörde völlig ignoriert, aber auch, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Misshandlungen nunmehr keinen Geruchssinn und eine nach wie vor sichtbare Narbe am Gesäß aufweise. Beantragt wurde die Einholung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens zum Beweise dafür, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Misshandlungen durch die Al Shabaab Verletzungen erlitten habe. Wenn auch die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Minderheitenzugehörigkeit keine Verfolgung im Sinne der GFK erlitten habe, sei jedoch festzustellen gewesen, dass die Angehörigen des Ashraf-Clans auf Grund ihres ungeklärten religiösen Status zum bevorzugten Ziel von Islamisten geworden seien. Aus den Länderberichten ist eindeutig zu entnehmen, dass die Al Shabaab mit außergewöhnlicher Härte gegen alle Personen vorgehe, welche ihrer Ansicht nach den islamischen Gesetzen zuwider handeln würden und gegen diesen Tatbestand habe die Beschwerdeführerin nach Auffassung der Islamisten durch den fortgesetzten Verkauf von Alkohol verstoßen und sei sie bereits Opfer massiver Verfolgungshandlungen geworden und zwar auf Grund einer ihr unterstellten politischen Gesinnung. Der somalische Staat sei jedenfalls nicht in der Lage, sie vor Verfolgung gegen die Al Shabaab zu schützen und stehe der Beschwerdeführerin auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, weil sie keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in einem anderen Landesteil habe. Beantragt wurde auch ausdrücklich, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Beschwerdeführer-Vertreterin ersuchte um rasche Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, da die Beschwerdeführerin in großer Sorge um ihre Kinder und ihren (körperbehinderten) Mann sei.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 25.02.2016 an, zu der von Seiten der belangten Behörde niemand entsandt wurde. Die Beschwerdeführerin erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin ihrer ausgewiesenen Vertretung. Sie ließ ihre Beschwerde aufrecht und korrigierte hinsichtlich ihres Vorbringens, dass sie nicht jeden Tag angegriffen worden seien, sondern ca. siebenmal. Sie sei während ihrer Anhaltung bei der Al Shabaab auch mit Füßen getreten worden, wo ihr ein Schneidezahn ausgeschlagen worden sei. Sie besitze die somalische Staatsangehörigkeit und sei 1978 geboren. Das genaue Datum wisse sie nicht. Sie sei im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz XXXX , geboren und gehöre dem Clan Ashraf an. Auf Grund ihrer Stammeszugehörigkeit habe sie Probleme gehabt, sie sei nur eine kleine Minderheit. Die Ashraf seien häufig Schneider, sie seien religiös und würden diese Religion auch unterrichten. Sie stellten auch Süßigkeiten her. Sie sei Moslemin, Sunnitin und "normal gläubig". Die Al Shabaab sei gegen die Ashraf und ihre Religion. Sie habe in XXXX auch immer gelebt, bis sie das Land verlassen habe. Sieben Jahre lang habe sie die Schule besucht und 1998 habe sie traditionell geheiratet. Sie habe 9 Kinder. Diese seien XXXX Jahre alt. Früher hätten sie eine Landwirtschaft gehabt und Feldfrüchte wie Mais, Getreide und Koriander angebaut. Die landwirtschaftlichen Grundstücke seien ihnen aber weggenommen worden. Dann habe ihr Mann eine Privatschule für Englisch eröffnet. Die Al Shabaab habe ihn aber gezwungen, damit aufzuhören, da diese die Kontrolle über ihr Gebiet gehabt hätten. Er habe dann keinen Job bekommen. Sie würden als Ashraf-Angehörige überhaupt in Somalia keine guten Posten bekommen, weil sie eine Minderheit seien. Sie habe dann begonnen als Wäscherin zu arbeiten. Eines Tages habe ihr ein Mann vorgeschlagen, Alkohol an junge Männer zu verkaufen. Sie habe dieses Angebot angenommen, weil die Kinder etwas zum Essen gebraucht hätten. Der Mann habe gesagt, dass es Whiskey zu verkaufen gäbe. Von wo er diesen Alkohol habe, habe er nicht gesagt. Er habe ihr ihn in großen Gefäßen gegeben. Die Käufer hätten dann Plastikgefäße selbst mitgebracht und in diese habe sie den Alkohol umgefüllt. Sie wisse nicht, wie die Männer es erfahren hätten, dass es bei ihr Alkohol zu kaufen gäbe. Sie seien am Abend zu ihr gekommen. Der Alkoholverkauf sei in ganz Somalia verboten. Sie hätte pro Woche ca. zwei große Plastikgefäße mit je 20 Liter verkauft. Diese Tätigkeit habe sie 2009 begonnen und bis März 2013 ausgeübt. Im Juni 2012 sie sie das erste Mal mitgenommen und eingesperrt worden. Es seien 8 Männer gewesen, die sie in einem XXXX in ein Gefängnis der Al Shabaab gebracht hätten. Sie habe nicht gewusst wo, da sie ihr den Kopf mit einem Tuch verbunden hätten. Im Al Shabaab Gefängnis sei sie 2 Monate lang in einem Zimmer alleine eingesperrt gewesen. Sie hätten sie persönlich nicht mit Alkohol erwischt, sie hätten es nur gehört. 4 Wochen lang hätten sie mit ihr nicht gesprochen, dann hätten sie ihr vorgeworfen, dass sie Alkohol verkauft hätte. Bei der Erstbefragung sei sie nicht misshandelt worden. Sie sei 2 Monate lang angehalten worden. Nach 2 Monaten hätten sie sie einfach wieder frei gelassen und aufgefordert, keinen Alkohol mehr zu verkaufen. 5 Monate nach ihrer Freilassung sei sie wiederum verhaftet worden. Die Al Shabaab-Männer seien zu ihr am Abend nach Hause gekommen, hätten sie bedroht und mitgenommen und hätten ihr gesagt, dass sie die Nachbarn verraten hätten und ihr gedroht, falls sie sie ein drittes Mal erwischen würden, würden sie sie töten. Das habe sie auch unterschreiben müssen. Bei der Festnahme sei sie geschlagen worden und mit einem Messer verletzt, im Gefängnis jedoch sei sie nicht misshandelt worden. Warum sie bei der 2. Verhaftung kürzer angehalten worden sei, als beim ersten Mal, wisse sie nicht. Sie habe weiter Alkohol verkaufen müssen, weil sie nicht gewusst hätte, wie sie sonst mit ihrer Familie hätte überleben sollen. Nach ihrer Freilassung seien oft vermummte Leute zu ihnen gekommen, hätten sie terrorisiert und ihren Mann und sie geschlagen. Sie hätten das Haus auch auf Alkohol durchsucht, aber keinen gefunden. Weil sie öfters von diesen vermummten Männern geschlagen worden sei, habe sie mit dem Alkoholverkauf aufgehört. Dann hätten sie nur mehr von ihren Ersparnissen gelebt. Wie sie eines Abends nicht zu Hause gewesen sei, sei ihr Mann verletzt am Boden gewesen und hätten die Kinder gesagt, dass sie nach ihr gesucht hätten. Sie habe dann ihren jüngsten Sohn namens XXXX nach Äthiopien mitgenommen und dort bei Verwandten untergebracht. Dann sei sie über die Wüste weiter nach Libyen gereist und von dort über Italien weiter nach Österreich gelangt. Ihr Mann sei deswegen nicht mitgereist, weil nur sie verdächtigt worden sei, Alkohol zu verkaufen und ihr Mann damals bettlägrig gewesen sei. Ihr Mann sei als Behinderter in Somalia "nichts wert". Ihr Vater habe sich um ihren Mann nach ihrer Flucht im Juni 2013 gekümmert. Ihr Vater und ihre Kinder würden noch in Somalia leben, ihre Mutter sei bereits verstorben. Im Moment wisse sie nicht, wo sich ihre Familienangehörigen aufhalten würden. Diese hätten sich im Vorjahr auf Grund von Clan-Konflikten in das äthiopische Grenzgebiet geflüchtet, seien aber dann wieder zurückgekehrt. Nachdem es Kämpfe der Al Shabaab und kenianischer Truppenm gegeben habe, seien die meisten Leute geflüchtet.
Sie habe wohl keine aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Probleme, könne aber nicht mehr riechen. Sie besuche derzeit einen Deutschkurs. Als sie in XXXX war, habe sie eineinhalb Monate als Reinigungskraft gearbeitet. Bei einer Rückkehr würde sie Probleme wegen des Alkoholverkaufs erwarten. Wenn sie die Al Shabaab finden würde, würde sie nicht mehr in Ruhe gelassen werden.
Am Schluss der Verhandlung wurden gemäß § 45 Absatz 3 AVG den Verfahrensparteien folgende Länderdokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt.
1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 04.11.2014
2. EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Süd- und Zentralsomalia, Länderüberblick vom August 2014
3. Refugee Documentation Centre (Ireland) betreffend Zigaretten- und Alholverkauf
Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte lediglich die Antragstellerin durch ihre Vertretung Gebrauch. Darin wurde insbesondere Judikatur zitiert, wonach das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt (in Bezug auf das Herkunftsland Somalia und die Al Shabaab) rechtliche Konsequenzen bei einem allenfalls auch nur unterstellten "nicht islamischen Verhalten" gezogen hat und dabei aus Entscheidungen BVwG zitiert, insbesondere hinsichtlich des Alkoholschmuggels. Daraus wurde gefolgert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass Alkoholschmuggel in Somalia auf Grund (unterstellter) politischer bzw. religiöser Gesinnung zu Asyl führen könne, müsse dies auch analog für den Verkauf von Alkohol gelten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Al Shabaab mit äußerster Härte gegenüber Personen reagiere, welcher ihrer radikalen Auslegung des Islam zuwider handeln würden. Diese übermäßige Bestrafung von Personen, welche "nicht islamisches" Verhalten zutage legen würden, erfülle die für die Asylgewährung erforderliche Intensität und führe regelmäßig zu Verfolgungshandlungen, welche nach der Rechtsprechung des BVwG unter den Tatbestand einer (vermeintlichen oder tatsächlichen) unerwünschten politischen oder religiösen Gesinnung zu subsumieren seien und wurde daher beantragt, der Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist somalische Staatsbürgerin und gehört dem Clan Ashraf an und ist Moslem/Sunnitin. Sie wurde 1978 im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX , in Somalia geboren und hat dort auch bis zu ihrer Ausreise gelebt. Sie hat 1998 in einer traditionellen Zeremonie ihren Mann, welcher körperbehindert ist, geheiratet. Dieser Ehe sind insgesamt 9 Kinder im Alter von XXXX Jahren entsprungen. Die Familie hat ursprünglich von der Landwirtschaft (Ackerbau) gelebt. Nachdem ihnen als Angehörige eines Minderheiten-Clans die landwirtschaftlichen Flächen weggenommen wurden, eröffnete der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Privatschule für den Englischunterricht. Nachdem diese nach der Machtübernahme durch die Al Shabaab von dieser geschlossen wurde und die Beschwerdeführerin bzw. ihr Mann keine ausreichenden Erwerbsmöglichkeiten gefunden hatten, begann die Beschwerdeführerin, obwohl dies in Somalia im Allgemeinen verboten ist und die Al Shabaab dies besonders streng verfolgt, Alkohol zu verkaufen. Sie wurde deswegen zweimal von der Al Shabaab mitgenommen, beim ersten Mal nicht misshandelt, aber zwei Monate lang angehalten, beim 2. Mal wohl nur 1 Monat angehalten, aber gravierend misshandelt (wodurch der Beschwerdeführerin ein Rippenbruch und Schnittverletzungen zugefügt wurden und sie letztlich ihren Geruchssinn durch Schläge verlor). Schließlich wurde ihr bei der Entlassung angedroht, dass sie bei der nächsten Verhaftung getötet würde. In der Folge sind Al Shabaab Mitglieder mehrfach zu der Beschwerdeführerin gekommen und haben diese und ihren Mann geschlagen. Als letztlich ihr Mann in ihrer Abwesenheit so stark geschlagen wurde, dass er bewusstlos wurde und sie erfuhr, dass die Al Shabaab eigentlich sie suchen würde, entschloss sich diese mit ihrem jüngsten Sohn XXXX zur Flucht, wobei sie diesen bei Verwandten in Äthiopien zurückließ. Um ihren gehbehinderten Mann hat sich ihr Vater gekümmert. Die Familie hat mehrmals in der Zwischenzeit den Aufenthaltsort wechseln müssen und ist der aktuelle Aufenthaltsort der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin bemüht sich um ihre Integration in Österreich und besucht aktuell einen Deutschkurs. Sie leidet unter keinen schwerwiegenden gesundheitlichen oder psychischen Problemen.
Zu Somalia wird folgendes festgestellt:
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit 1991 gibt es in Somalia keinen Zentralstaat mehr (BS 2014). Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014).
Somalia ist offiziell in 18 Regionen (gobol) unterteilt. In Süd-/Zentralsomalia liegen Bakool, Benadir, Bay, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Middle Jubba (Jubba Dhexe), Lower Jubba (Jubba Hoose), Mudug, Middle Shabelle (Shabelle Dhexe) und Lower Shabelle (Shabelle Hoose). Somaliland und Puntland teilen sich die Regionen Awdal, Bari, Nugaal, Togdheer, Woqooyi Galbeed, Sanaag und Sool. Die Regionen wiederum sind administrativ in Bezirke unterteilt. Mogadischu besteht aus 16 Bezirken, die wiederum in die Teileinheiten waax, laan und tabella (ca. 50-250 Haushalte) unterteilt sind. Jeder Bezirk hat einen Bezirkskommissar (District Commissioner/DC). Nur wenige Straßen in der Stadt haben einen Namen, einige davon änderten sich im Zuge des Bürgerkrieges (EASO 8.2014).
Nominell verfügt Somalia heute über ein Zweikammern-Parlament: Das vom Volk gewählte House of the People und das von den Gliedstaaten beschickte Upper House. Bisher gibt es aber lediglich ersteres, und die Abgeordneten wurden nicht gewählt sondern von Ältesten nominiert. Das Upper House soll bis Ende 2015 eingerichtet werden. Danach sollen 2016 eine neue Verfassung in Kraft treten und womöglich Wahlen stattfinden (EASO 8.2014). EU, UN und IGAD bemängeln, dass Somalia im Zeitplan hinterher hinkt (UNNC 27.5.2014). Insgesamt mangelt es auch nach wie vor an wiederaufgebauten staatlichen Institutionen und an Verwaltungskapazitäten (BS 2014).
Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markieren könnte. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. In seiner Regierungserklärung stellte der Präsident ein 'Sechs-Säulen-Programm' für seine Politik für die Zeit bis zu den für 2016 geplanten Wahlen und das Verfassungsreferendum vor. Er will Fortschritte in den Bereichen gute Regierungsführung, wirtschaftliche Entwicklung, gesellschaftliche Aussöhnung, Daseinsvorsorge durch den Staat, Aufbau internationaler Beziehungen und Bewahrung der Einheit und Integrität des Landes erzielen. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen (AA 3.2014c).
Die Umsetzung des Regierungsprogramms wurde jedoch u.a. durch das Misstrauensvotum gegen den vorherigen Premierminister Shirdon und die Neubildung einer Regierung unter Premierminister Abdiweli Sheikh Ahmed verzögert (AA 3.2014c). Der Präsident, Angehörige der neuen Regierung, andere hohe Beamte und District Commissioners (DC) in Mogadischu gehören der Gruppe Damul Jadiid an, einer Fraktion der somalischen Muslimbrüder (EASO 8.2014). Im Laufe des Jahres 2014 kam es zu wachsenden Differenzen zwischen dem Präsidenten und Premierminister Abdiweli Ahmed (A 31.10.2014),
Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen (EASO 8.2014).
Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte (LPI 2014). Gemäß Übergangsverfassung verfügt Somalia über eine Bundesregierung und Regierungen der Bundesstaaten. Doch der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten (EASO 8.2014). Mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 konnte zwar ein Gliedstaat im Süden Somalias geschaffen werden (Jubbaland), der weitere Staatsaufbau kam jedoch erneut ins Stocken. Die Regierung hat zuletzt zugesagt, einen Fahrplan für die Zeit bis 2016 zu erstellen, in dem die wichtigsten Vorhaben zur Erreichung der selbst gesteckten Ziele benannt werden sollen (AA 3.2014c). Derweil haben bereits Konflikte um die Bildung von neuen Gliedstaaten begonnen. Für einen möglichen South-Western State gibt es mehrere Versionen: Bay, Bakool und Lower Shabelle (SW3); oder Bay, Bakool, Lower Shabelle, Gedo, Lower und Middle Jubba (SW6). Auch die Bildung eines eigenen Shabelle State steht zur Diskussion. Clan-Interessen spielen eine zentrale Rolle und es kam diesbezüglich auch schon zu Ausschreitungen (EASO 8.2014).
Dies spiegelt sich auch bei einem Abkommen zwischen somalischer Regierung und Puntland wieder, wonach die Region Mudug zwischen den beiden künftigen Gliedstaaten Puntland und Central Regions State aufgeteilt werden soll. Vertreter des Central Regions State reagierten empört auf die Abmachung (IRIN 21.10.2014). Vereinbarungen zur Formierung des Central Regions State wurden am 30.7.2014 bzw. am 6.8.2014 von den Vertretern der Ahlu Sunna wal Jamaa (ASWJ), der Verwaltung von Galmudug und der Verwaltung von Ximan Xeeb unterzeichnet (UNSG 25.9.2014).
Quellen:
Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013).
Quellen:
Insbesondere Süd-/Zentralsomalia leidet seit Ende der 1980er Jahre unter Bürgerkrieg und weitgehendem Staatszerfall (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.5.2014) vgl. UKFCO 10.4.2014) und hat sich seit Mai 2013 verschlechtert (EASO 8.2014). Die Zahl der Selbstmordattentate hat in den letzten Jahren zugenommen (AA 11.9.2014). Sowohl das österreichische Außenministerium (BMEIA 10.9.2014) als auch das deutsche Auswärtige Amt halten ihre Reisewarnungen für Somalia aufrecht (AA 11.9.2014).
Al Shabaab hat nach dem Verlust wichtiger Städte zunehmend auf Guerillakampf umgestellt. Folglich hat es einige sehr öffentlichkeitswirksame Attentate und Anschläge gegeben (UKFCO 10.4.2014). Mit dem Tod des Anführers der al Shabaab, Ahmed Godane, und dem Verlust der letzten Hafenstadt Baraawe ist die Gruppe zwar geschwächt, von einem Sieg über al Shabaab zu sprechen ist aber verfrüht (B 10.2014). Auch wenn al Shabaab weder die militärische Stärke noch den Willen hat, gegen die somalische Regierung und ihre Alliierten anzutreten, so stellen sie eine hinreichende Bedrohung für alle Versuche eines staatlichen Wiederaufbaus dar (BS 2014). Dabei bleiben die Möglichkeiten der föderalen, lokalen und regionalen Behörden, Terrorismus der al Shabaab zu unterbinden, eingeschränkt (USDOS 30.4.2014).
Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu (AA 3.2014c). Ein großes Waffenarsenal befindet sich in privatem Besitz und einige Gruppen fühlen sich von der Regierung nicht vertreten bzw. wollen von dieser nicht vertreten werden. Auch das ist ein Gefahrenpotential (B 10.2014). Weitere Spannungen zwischen lokalen Verwaltungen und der somalischen Regierung werden nicht ausgeschlossen (ÖB 10.2014). In den Regionen Puntland und Somaliland ist die Lage vergleichsweise stabiler, aber auch hier wirkt sich der Bürgerkrieg aus (AA 3.2014c).
Die UN haben für eigenes Personal folgende Einstufungen getroffen:
Gelb (medium risk) für Bari, Nugaal, Doolow, Dhobley und den Sicherheitsbereich in Mogadischu; Orange (high risk) für Mudug, Galguduud und die von AMISOM (African Union Mission in Somalia) besetzten Garnisonsstädte (Merka, Baidoa, Kismayo u.a.) sowie für Mogadischu; Rot (very high risk) für die restlichen Teile der Regionen Lower und Middle Jubba, Gedo, Bakool, Bay, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle (A 9.10.2014).
Im August 2011 räumte al Shabaab Mogadischu. Im Jahr 2012 eroberten somalische Armee und AMISOM u.a. Afgooye, Baidoa, Kismayo, Merka und Wanla Weyne. Bei der Offensive "Operation Eagle" im März und April 2014 folgte die Einnahme von weiteren zehn Städten, u.a. Xudur, Waajid, Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur, Wabxo und Qoryooley (EASO 8.2014). Ende August begann die neue AMISOM-Offensive "Operation Indian Ocean" bei deren Verlauf weitere Städte in den Regionen Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Lower Jubba und Bakool eingenommen werden konnten (UNSC 30.9.2014), darunter Cadale und Rage Ceel (Middle Shabelle), Baraawe (Lower Shabelle) (A 17.10.2014), Jalalaqsi und Fiidow (Hiiraan), Kurtunwaarey, Buulo Mareer und Golweyn (Lower Shabelle) sowie Tayeeglow (Bakool) (A 5.9.2014). Überhaupt befinden sich die meisten Städte in Süd-/Zentralsomalia nunmehr unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten, viele ländliche Gebiete befinden sich nach wie vor unter Kontrolle der al Shabaab. Allerdings stellen viele dieser Städte "Inseln" im Gebiet der al Shabaab dar, und die Islamisten versuchen, die Versorgung mancher Städte durch Angriffe entlang der Einfallstraßen zu blockieren (EASO 8.2014). So leidet z.B. Buulo Barde (Hiiraan) seit März 2014 unter einer Blockade (UNOCHA 17.10.2014).
In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias finden Kampfhandlungen zwischen den somalischen Bürgerkriegsparteien statt (AA 11.9.2014). Die Sicherheitskräfte sind Angriffen durch al Shabaab und andere Elemente ausgesetzt. Die Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq bleibt von al Shabaab bedroht. Vor allem zwischen Afgooye und Baidoa kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen. Auch andere Straßen, die nach Afgooye führen, gelten als unsicher (EASO 8.2014).
Die Lage in Süd-/Zentralsomalia bleibt kritisch. Dies gilt auch für die Hauptstadt Mogadischu. In und um Mogadischu haben Zahl und Intensität der Anschläge zuletzt zugenommen (AA 11.9.2014). Vor allem außerhalb von Mogadischu ist die somalische Regierung auf AMISOM angewiesen, um ihren Einfluss erhalten zu können. Jedenfalls sind die Städte unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gegenüber einer Rückeroberung durch al Shabaab abgesichert (EASO 8.2014). Diese Garnisonsstädte liegen außerhalb der militärischen Reichweite der al Shabaab (D 18.6.2014). Allerdings verfügen weder AMISOM noch die somalische Armee über ausreichende Kapazitäten, um neu eroberte Gebiete adäquat abzusichern (UNHRC 4.9.2014).
In einigen der kürzlich eroberten Städte mangelt es an funktionierenden Verwaltungseinrichtungen. Die Ausfüllung des Machtvakuums bleibt eine Herausforderung für die somalische Regierung. Außerdem können mit dem Rückzug von al Shabaab alte (Clan)Konflikte neu aufflammen (EASO 8.2014). In einigen Städten, wie z.B. Xudur, Waajid, Warsheikh, Qoryooley und Buulo Barde konnten mittlerweile Verwaltungen eingerichtet werden (UNSG 25.9.2014). Am schlimmsten ist die Lage in jenen Dörfern und Gebieten, die nur temporär unter Kontrolle von AMISOM oder Armee stehen und auf welche al Shabaab - etwa in der Nacht - Zugriff hat. Viele Dörfer in derartiger Lage sind verlassen, die Menschen sind in größere Städte geflüchtet (B 14.10.2014).
Quellen:
3.1.1. Jubbaland (Gedo, Lower und Middle Jubba)
Die Interim Jubba Administration (IJA) wurde nach einem Abkommen mit der somalischen Regierung im August 2013 gebildet. Sheikh Ahmed Mohamed Islam ‚Madobe' wurde als Präsident der IJA eingesetzt. Die Machtbasis bilden Darod-Milizen der vormaligen Raskamboni-Bewegung und der Isiolo-Milizen. Die Größe der Sicherheitskräfte in Jubbaland wird mit 3.000-5.000 Mann angegeben, die Truppe ist strukturiert und funktioniert einigermaßen. Aktiv ist die IJA derzeit im Raum Lower Jubba und im südwestlichen Gedo (EASO 8.2014).
Die AMISOM-Garnisonsstädte Kismayo, Afmadow und Dhobley (Lower Jubba) sind frei von Kampfeinheiten der al Shabaab. Einige tausend AMISOM-Truppen aus Kenia, Burundi und Sierra Leone sichern diese Städte. Die Polizeiaufgaben werden von der IJA wahrgenommen. In den ländlichen Gebieten betätigt sich al Shabaab weiterhin im Guerillakampf, dies betrifft insbesondere auch die großen Verbindungsstraßen. In Kismayo gibt es anhaltende Spannungen zwischen den Clans der Marehan und Ogadeni (EASO 8.2014).
Quellen:
Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
In den Städten Doolow, Luuq und Garbahaarey sowie in Ceel Waaq und Faafax Dhuun gibt es permanente Stützpunkte von AMISOM-Einheiten aus Äthiopien und Kenia. In einigen Teilen der Region gibt es funktionierende Verwaltungen. In der Region gibt es Spannungen zwischen der Interim Jubba Administration (IJA) und Teilen der somalischen Armee bzw. mit der mit ihr verbündeten Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) (EASO 8.2014).
Teile der Grenzregion zu Äthiopien sowohl in Gedo als auch in Bakool werden von Clanmilizen der Rahanweyn kontrolliert, die mit der somalischen Regierung alliiert sind. In Bakool finden sich AMISOM-Stützpunkte in Ceel Barde, Waajid und Xudur (EASO 8.2014).
In Bay gibt es AMISOM-Stützpunkte in Baidoa, Burhakaba und Qansax Dheere. Baidoa beherbergt ca. 2.000 Mann von AMISOM und somalischer Armee sowie einige hundert somalische Polizisten und ein AMISOM-Polizeikontingent. Die Sicherheitslage in Baidoa hat sich verbessert, auch wenn Spannung hinsichtlich der Gründung eines neuen Gliedstaates gibt. Außerdem dürfte al Shabaab im Bereich der Stadt noch über verborgene Einheiten verfügen (EASO 8.2014).
Quellen:
Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
3.1.3. Lower und Middle Shabelle
In Lower Shabelle gibt es in den Städten Afgooye, Wanla Weyne und Merka Garnisonen der AMISOM (Uganda, Burundi) (EASO 8.2014). Am 5.10.2014 wurde die Hafenstadt Baraawe durch somalische Armee und AMISOM erobert (BAMF 6.10.2014).
Lower Shabelle bleibt insgesamt volatil. Die ländlichen Räume der Bezirke Afgooye, Merka und Qoryooley sind von Unsicherheit betroffen. Diese ist auch der somalischen Armee und wiederaufflammenden Clankonflikten (v.a. Biyomaal vs. Hawiye) anzulasten. Al Shabaab versucht diese Dynamik auszunutzen (EASO 8.2014; vgl. UNSG 25.9.2014). Die vielen unterschiedlichen Akteure und die vergleichsweise hohe Bevölkerungsdichte machen die Shabelle Regionen für eine Einflussnahme durch al Shabaab anfällig (B 10.2014).
Vor allem in den Städten Merka und Afgooye ist die Sicherheitslage etwas besser. Im Afgooye-Korridor, der aufgrund der Zwangsräumungen in Mogadischu wieder Zustrom bekommt, ist al Shabaab sichtbar präsent (EASO 8.2014).
In Middle Shabelle befinden sich AMISOM-Garnisonen (Burundi) in Jowhar und Warsheikh. Die Stadt Jowhar wird sicherheitstechnisch als unproblematisch und relativ stabil beschrieben. Allerdings gibt es im Umland Clankonflikte zwischen den Abgaal und Shiidle (Bantu) (EASO 8.2014). Insgesamt blieb es in Middle Shabelle in den vergangenen Monaten vergleichsweise ruhig (UNSG 25.9.2014). Im Zuge der Operation "Indian Ocean" wurde die Küstenstadt Cadale am 1.10.2014 von AMISOM eingenommen (A 17.10.2014).
Quellen:
In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.
1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).
Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).
Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).
Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).
Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014).
Quellen:
3.1.5. Hiiraan, Galgaduud, Mudug
AMISOM-Garnisonen befinden sich in Buulo Barde, Belet Weyne, Ceel Buur, Wabxo und Maxaas. Verbindungsstraßen sind von al Shabaab bedroht. Es kommt zu lokalem Widerstand gegen al Shabaab. Im nördlichen Hiiraan kommt es an der Grenze zu Galgaduud zu Spannungen zwischen verschiedenen Hawiye-Clans (EASO 8.2014). Derartige Clankonflikte resultierten auch in gewaltsamen Auseinandersetzungen, z. B. im Oktober 2014 mit insgesamt 20 getöteten Milizionären und 45 Verletzten (A 17.10.2014).
Die Stadt Belet Weyne befindet sich unter Kontrolle von AMISOM-Kontingenten aus Dschibuti und Äthiopien sowie der somalischen Armee. Es gibt eine funktionierende somalische Polizei in der Stadt, die durch ein AMISOM-Polizeikontingent ergänzt wird. Auch wenn es sporadisch zu Zwischenfällen in der Stadt kommt, gelingt es AMISOM und somalischen Sicherheitskräften in Belet Weyne am besten, Sicherheit zu gewährleisten (EASO 8.2014).
Die mit der Regierung alliierte Miliz Ahlu Sunna wal Jamaa (ASWJ) ist in der Lage, das von ihr beherrschte Gebiet entlang der Hauptstraße und bis zur äthiopischen Grenze unter Kontrolle zu halten. Dhusamareb wird als ruhig beschrieben. In dieser Stadt und in Cabudwaaq befinden sich äthiopische AMISOM-Garnisonen. Es gibt im Bereich der ASWJ aber Clan-Konflikte um Ressourcen. Eine Infiltrierung des ASWJ-Gebietes durch al Shabaab ist äußerst unwahrscheinlich. Al Shabaab stellt hier keine Bedrohung dar (EASO 8.2014).
Auch das Gebiet von Ximan Xeeb im nördlichen Galgaduud ist gegen al Shabaab abgesichert. Allerdings gibt es auch dort Ressourcenkonflikte über Wasser und Weideland. Im Hauptort Caadado gibt es eine Polizei, die u.a. dafür sorgt, dass die Hauptstraße frei von Banditen und illegalen Checkpoints bleibt (EASO 8.2014).
Die Regionalverwaltung von Galmudug, die Teile der Regionen Galgaduud und Mudug kontrolliert, verfügt über 1.000-1.200 Sicherheitskräfte, die teilweise von UNDP ausgebildet worden sind. An der Grenze zu Puntland kommt es immer wieder zum Ausbruch von Clan-Konflikten, zur Austragung von Blutfehden und entlang der Hauptstraße zur Errichtung von illegalen Checkpoints. Al Shabaab stellt für Galmudug ein Problem dar, möglicherweise gibt es in Galkacyo auch eine verdeckte Präsenz der Gruppe (EASO 8.2014). In Galkacyo hat es dementsprechend auch schon Attentate gegeben (UNSG 25.9.2014). Gleichzeitig dringt al Shabaab entlang der Küste in nördliche Richtung vor (EASO 8.2014).
Quellen:
Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).
Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).
Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).
Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)
d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)
Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;
Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;
hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).
Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014).
Quellen:
Die Übergangsverfassung sieht eine unabhängige Justiz (USDOS 27.2.2014) und Rechtstaatlichkeit vor. Die Scharia wird in der Rechtshierarchie über die Verfassung gestellt (EASO 8.2014). Aufgrund des jahrelangen Konfliktes sind der Zugang zur Justiz und die Rechtsstaatlichkeit allgemein eingeschränkt (UKFCO 10.4.2014) und in weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias gar nicht vorhanden. In einigen Regionen haben sich lokale Gerichte etabliert. In den meisten Landesteilen beruht die Rechtsprechung auf einer Kombination von traditionellem, islamischem und formellem Recht (USDOS 27.2.2014). Informelle Strukturen traditionellen (Xeer) oder islamischen Rechtes (Scharia) ersetzen formelle Justizstrukturen oder existieren parallel zu ihnen (EASO 8.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014). Der Zugang zur Justiz ist für Frauen, IDPs und Minderheiten nahezu nicht gegeben (EASO 8.2014). Andererseits haben von der UN finanzierte Gerichte in Somaliland, Puntland und Mogadischu zur Verbesserung des Zugangs beigetragen (USDOS 27.2.2014). Ein Nationaler Strategieplan zur Justizreform wurde ausgearbeitet (UNHRC 4.9.2014).
Die meisten Konflikte und Verbrechen werden im Rahmen des Xeer abgehandelt, in welchem der Zahlung von Kompensation (diya/mag) zentrale Bedeutung zukommt. Im Xeer werden nicht Individuen sondern ganze Clans oder Sub-Clans für Verbrechen eines Einzelnen zur Verantwortung gezogen (EASO 8.2014).
In einigen Städten unter Kontrolle der somalischen Regierung gibt es Militärgerichte, die nicht nur Fälle von Armeeangehörigen, sondern auch solche von vorgeblichen Mitgliedern der al Shabaab, von Polizisten und Zivilisten verhandeln. Solche Militärgerichte arbeiten nicht nach internationalen Standards (HRW 22.5.2014). Gleichzeitig sprechen sie aber Todesurteile aus (EASO 8.2014).
In den Gebieten der al Shabaab fungiert die Justiz willkürlich (UKFCO 10.4.2014). Dort gibt es lediglich Scharia-Gerichte, die gemäß einer harschen Auslegung islamischen Rechtes agieren (EASO 8.2014). Öffentliche Auspeitschung, Steinigung, Enthauptung und Amputation sind von al Shabaab regelmäßig angewendete Strafen. Außerdem befinden sich auf dem Gebiet der al Shabaab tausende Menschen aufgrund von Kleinigkeiten - z.B. Rauchen, Musikhören, Fußballspielen - in Haft (EASO 8.2014).
In Puntland funktionieren die Gerichte einigermaßen (USDOS 27.2.2014) - vor allem in den zentralen Teilen Puntlands, in den ländlicheren und eher abgelegenen Gebieten sorgen meist lokale Älteste für die Aufrechterhaltung der Ordnung (BS 2014). Allerdings mangelt es an Kapazität, um adäquaten Rechtsschutz gewährleisten zu können. Außerdem gibt es Berichte, wonach die Verwaltung auf hochrangige Justizfälle Einfluss nimmt. Die Mehrheit der Justizfälle wird in Puntland aber von Clanältesten unter Anwendung des Xeer abgehandelt. Das formelle Justizsystem dient u.a. jenen Fällen, wo Personen ohne Clan-Repräsentanz involviert sind (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Insgesamt sind die somalischen Sicherheitskräfte trotz der zahlreichen Maßnahmen zum Wiederaufbau von Polizei und Armee nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten. Zur Bewältigung dieser Aufgabe muss sich die somalische Regierung auf AMISOM (African Union Mission in Somalia) verlassen (BS 2014). Die AMISOM ist eine regionale, friedensunterstützende Mission der Afrikanischen Union mit voller Unterstützung des UN-Sicherheitsrates. Die Polizeikomponente umfasst 515 Mann, die Militärkomponente 21.564 Soldaten. Als Truppensteller dienen vor allem Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia, Äthiopien und Sierra Leone. Die Disziplin von AMISOM hat sich drastisch verbessert, es gibt kaum Meldungen über Menschenrechtsvergehen durch AMISOM-Personal. Seit Mai 2014 gibt es in Mogadischu zusätzlich eine 410 Mann starke UN Guard Unit, die zum Schutz von UN-Einrichtungen und -Personal durch Uganda bereitgestellt worden ist (EASO 8.2014).
Die Zahl somalischer Polizisten in Süd-/Zentralsomalia wird mit
5. 700 angegeben (UNSG 3.3.2014). Weitere 1.000 befinden sich bei AMISOM in Ausbildung (EASO 8.2014). Die Polizei untersteht teils regionalen Verwaltungen, teils dem Innenministerium. In mehreren Teilen Süd-/Zentralsomalias üben Armee und alliierte Milizen Polizeidienst aus (USDOS 27.2.2014).
In Mogadischu gibt es zwei separate Polizeikräfte: Jene der Regierung und jene der Regionalverwaltung. Bis zum Ende des Jahres 2013 konnte die Bundespolizei ihre Präsenz auf alle Bezirke der Stadt ausweiten (USDOS 27.2.2014). In Mogadischu gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca. 1.200 Mann von Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten. Letztere verüben normalen Polizeidienst (EASO 8.2014) und unterstützten die somalische Polizei mit Ausbildungsmaßnahmen - u.a. im Bereich Menschenrechte (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Ausbildung für die Polizei erfolgt auch durch UNDP (BS 2014), UNODC, IOM sowie bilateral durch Italien und die Türkei (ÖB 10.2014). Derweil unterstützt die United Nations Assistance Mission in Somalia (UNSOM) die Rekrutierung von weiteren 500 Polizisten (UNSG 25.9.2014).
Die Kontrolle der Polizei durch zivile Behörden bleibt ineffektiv. Auch die Polizei selbst ist ineffektiv. Straftaten bleiben meist ungestraft (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Außerdem beruhen Teile der Polizei auf Clanmilizen. Trotzdem wächst das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei - etwa in Mogadischu - und die Menschen können sich an die Polizei wenden (EASO 8.2014). Insgesamt bleibt aber der Zugang zu staatlichem Schutz ungewiss. Menschen suchen zwar die Unterstützung der Polizei, doch gibt es keine Garantie, dass ihnen geholfen wird (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss dennoch der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2014).
Ende des Jahres 2013 umfasste die somalische Armee rund 20.000 Mann. Die Kontrolle der Armee durch das Verteidigungsministerium bleibt schwach, hat sich aber mit Unterstützung durch internationale Partner etwas verbessert. Dabei ist die Kontrolle über jene Kräfte, die im Großraum Mogadischu, im Raum bis Merka, Baidoa und Jowhar eingesetzt werden, stärker als jene über Kräfte in anderen Landesteilen. Dort wo sich AMISOM-Truppen befinden, operieren die Kräfte der Armee in Tandem mit diesen (USDOS 27.2.2014). Nicht alle Teile der somalischen Armee sind gleich loyal, Claninteressen, Interessen lokaler Milizen und ausbleibender Sold sind dafür verantwortlich. Andererseits ist es der Regierung gelungen, Angehörige von Milizen (z.B. Ahlu Sunna Wal Jamaa/ASWJ) zu integrieren. Insgesamt zählen aber nur 10.000-12.000 Soldaten zum Kern der somalischen Armee. Die restlichen Truppen stellen Milizen, die formell nicht integriert worden sind (z.B. in Hiiraan und Baidoa; auch Teile der ASWJ). Insgesamt gilt die Loyalität vieler Teile der Armee eher einem Clan, nur wenige Einheiten sind von der Clanstruktur entkoppelt (EASO 8.2014).
AU, EU, USA, Türkei und andere Staaten unterstützen die Armee finanziell, mit Waffenlieferungen und Ausbildung (EASO 8.2014). Alleine die EU hat mehr als 3.000 Soldaten ausgebildet (ÖB 10.2014). Das Ausbildungsprogramm der EU (EUTM/ European Union Training Mission) wird in Mogadischu fortgesetzt. Trotz aller Anstrengungen fehlt es der Armee immer noch an Erfahrung und Ausrüstung. Die Armee bleibt weiterhin zu schwach, um AMISOM ablösen zu können (EASO 8.2014). AMISOM und UNSOM haben für mehr als 5.500 Soldaten der somalischen Armee eine Ausbildung im Bereich Menschenrechte gewährleistet (UNSG 25.9.2014).
Die rechtzeitige Auszahlung des Soldes stellt nach wie vor ein Problem dar. Trotzdem konnte die Zahl der Desertionen drastisch reduziert werden (EASO 8.2014).
Die National Intelligence and Security Agency (NISA) ist auf die Bekämpfung des Terrorismus ausgerichtet und operiert bei Terroranschlägen in Mogadischu auch als schnelle Eingreiftruppe (USDOS 30.4.2014). Die NISA verfügt auch über eine ca. 600 Mann starke Spezialeinheit (Alpha Group/ Gaashaan), die vor allem bei größeren Sicherheitsoperationen in Mogadischu zum Einsatz kommt (EASO 8.2014).
Die Polizei in Puntland untersteht dem Innenministerium (USDOS 27.2.2014). Außerdem gibt es die ca. 1.000 Mann starke, gut ausgerüstete Puntland Maritim Police Force, die von den Vereinten Arabischen Emiraten unterstützt wird. Insgesamt funktionieren Polizei und Regierungsinstitutionen in den zentralen Teilen Puntlands einigermaßen gut, in den ländlicheren und eher abgelegenen Gebieten sorgen meist lokale Älteste für die Aufrechterhaltung der Ordnung (BS 2014).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Konfliktbedingt kommt es zu Verbrechen an Zivilisten, darunter Tötungen und Vertreibungen. Täter sind Sicherheitsbehörden, alliierte Milizen, Personen in Uniform, al Shabaab, Piraten und andere (USDOS 27.2.2014).
Auch wenn die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, kommen solche Fälle vor. Auch al Shabaab misshandelt Menschen und wendet harten Strafen - z.B. Amputationen - an (USDOS 27.2.2014).
Sowohl im Gebiet der somalischen Regierung als auch in jenem der al Shabaab kommt es zu willkürlichen Verhaftungen (USDOS 27.2.2014).
Im Fall von Vergehen durch Sicherheitsbehörden ergreifen die Behörden nur minimale Maßnahmen, um Strafhandlungen zu verfolgen und Täter zu verurteilen. Dies gilt im Speziellen für Polizei- und Armeepersonal, das der Verbrechen der Vergewaltigung, des Mordes oder der Erpressung beschuldigt wird (USDOS 27.2.2014).
Auch die Sicherheitskräfte von Puntland begingen im Jahr 2013 willkürliche Tötungen. Außerdem verprügelten puntländische Sicherheitskräfte Journalisten, und es kommt zu willkürlichen Verhaftungen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Somalia war im Jahr 2013 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 175 von 175) (TI 2014). Regierungsbedienstete beteiligen sich häufig an Korruption und bleiben straffrei, auch wenn es ein Gesetz gegen Korruption in der Verwaltung gibt. Die in der Verfassung vorgesehene Antikorruptionskommission ist noch nicht eingerichtet worden (USDOS 27.2.2014). Korruption bei öffentlichen Geldern bleibt weiterhin ein Problem (UNSC 30.9.2014).
Al Shabaab hebt in ihren Gebieten unvorhersagbare und hohe Zakat- und Sadaqa-Steuern ein. Außerdem werden humanitäre Hilfsgüter zweckentfremdet verwendet oder gestohlen (USDOS 27.2.2014).
In Puntland gibt es ebenfalls keine Antikorruptionskommission. Es gab dort im Jahr 2013 keine Verfahren wegen Korruption (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in Somalia wird vom anhaltenden bewaffneten Konflikt dominiert. Zivilisten werden getötet, verwundet oder vertrieben; Täter finden sich auf allen Seiten des Konfliktes (UKFCO 10.4.2014). In den Monaten Mai und Juni 2014 wurden ca. 1.200 durch Waffen verursachte Verletzungen in Mogadischu, Kismayo, Mudug und Baidoa behandelt; 100 Tote wurden gemeldet (UNSG 25.9.2014).
Weitere Menschenrechtsverletzungen umfassen willkürliche Angriffe, sexuelle Gewalt und willkürliche Inhaftierungen (HRW 21.1.2014); die Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten; Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; Korruption und Menschenhandel; die Delogierung von IDPs; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Diese führen ebenfalls zu Toten und Vertriebenen. Es kommt auch zu Rachemorden; nur wenige Fälle werden untersucht (USDOS 27.2.2014). Besorgniserregend bleiben die zahlreichen Berichte über sexuelle Gewalt, gezielte Tötungen von Journalisten und Gewalt gegen Kinder. Dabei bleibt die Straflosigkeit für Täter ein Problem, das der mangelnden Reichweite der Justiz und den schwachen Sicherheitsbehörden angelastet werden kann (UKFCO 10.4.2014). Viele Berichte über Menschenrechtsvergehen können aufgrund anhaltender militärischer Aktivitäten gar nicht erst überprüft werden (UNOCHA 19.9.2014).
Überall dort, wo AMISOM über eine permanente Präsenz verfügt, ist die Menschenrechtslage wesentlich besser als in den anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias (EASO 8.2014).
Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit (EASO 8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt (UKFCO 10.4.2014; vgl. HRW 21.1.2014).
Die Menschenrechtslage unter al Shabaab hat sich Stück für Stück verschlechtert (EASO 8.2014). Al Shabaab begeht Morde, lässt Personen verschwinden, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen (USDOS 27.2.2014). Aus jenen Gebieten, über welche die Gruppe unumstrittene Kontrolle ausübt, kommen weniger Berichte über gezielter Gewalt gegen Zivilisten als aus umstrittenen Gebieten. Dort wo al Shabaab unter Zugzwang steht, kommt es zu einer höheren Anzahl an Verhaftungen, zu einem höheren Maß an Gewalt (EASO 8.2014) und zu einer höheren Zahl an Exekutionen - vor allem aufgrund von vorgeblicher Spionage (EASO 8.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Al Shabaab hat seine Angriffe auf prominente zivile Ziele in Mogadischu verstärkt (HRW 21.1.2014).
Es kommt seitens al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014).
Quellen:
Die große Mehrheit der Bevölkerung ist sunnitischen Glaubens (USDOS 28.7.2014; vgl. EASO 8.2014). Gleichzeitig ist die große Mehrheit der Bevölkerung Anhänger der Sufi-Tradition (EASO 8.2014).
Von prominenten politischen Führern geleitete, konservative salafistische Gruppen sind verbreitet. Berichten zufolge gibt es in Somalia eine kleine, sich bedeckt haltende christliche Gemeinde und eine kleine Zahl von Anhängern anderer Religionen (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
9.2. Gebiete der somalischen Regierung, Somaliland und Puntland
Die neue Übergangsverfassung sieht Religionsfreiheit vor. Es gibt keine Berichte darüber, dass die somalische Regierung in jenen Gebieten, über welche sie die Kontrolle hatte, dieses Recht verletzte (USDOS 28.7.2014).
Der Islam ist in der Übergangsverfassung als Staatreligion festgeschrieben worden. Die Propagierung oder Missionierung für andere Religionen ist verboten (EASO 8.2014; vgl. USDOS 28.7.2014). Außerdem legt die Verfassung fest, dass alle Gesetze den Grundlagen der Scharia entsprechen müssen. Im Gegensatz zu den Verfassungen Somaillands und Puntlands sieht die Übergangsverfassung kein Verbot bezüglich einer Konversion vom Islam zu einer anderen Religion vor (USDOS 28.7.2014).
Es gibt Berichte über soziale Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Glaubensausübung. Die Konversion vom Islam zu anderen Religionen wird als sozial inakzeptabel erachtet. Jene, die einer Konversion verdächtigt werden, sind gesellschaftlicher Belästigung ausgesetzt (USDOS 28.7.2014).
In Puntland und Somaliland gelten eigene Verfassungen, welche die Religionsfreiheit schützen. In Somaliland und Puntland ist der Islam laut Verfassung Staatsreligion. Auch in diesen beiden Teilstaaten müssen alle Gesetze den Grundlagen der Scharia entsprechen. Beide Dokumente verbieten Apostasie, Konversion vom Islam und Missionierungstätigkeiten für andere Religionen. In Puntland besagt die Verfassung, dass nicht-Muslime Glaubensfreiheit genießen und nicht zur Konvertierung gezwungen werden dürfen (USDOS 28.7.2014).
Es gibt keine Berichte darüber, dass die somalische oder die puntländische Regierung gegen das Prinzip der Religionsfreiheit verstoßen hätten. Die Regierung Somalilands setzt das Missionierungsverbot aktiv um (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Al Shabaab wendet sich nicht nur gegen Andersgläubige, sondern auch gegen muslimische Sufis (USDOS 28.7.2014; EASO 8.2014). Behördenmitarbeiter der somalischen Regierung oder mit ihr Alliierte werden aufgrund des Vorwurfs der Apostasie ermordet. Al Shabaab tötet Menschen aufgrund des Verdachts, sie seien konvertiert. Al Shabaab verfolgt somalische Christen. Der Konversion verdächtigte werden exekutiert, z.B. Hassan Hurshe im Juni 2013 in Jamaame (USDOS 28.7.2014).
In Gebieten, wo al Shabaab die Kontrolle ausübt, wurden Kinos, Musik, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen und anderes, von der Gruppe als "nicht-islamisch" qualifiziertes Verhalten, verboten (USDOS 28.7.2014). Aus religiösen Gründen verboten ist etwa auch Fußballspielen. Auch Singen sowie das Anhören von nicht der al Shabaab gehörenden Radiosendern ist untersagt (EASO 8.2014). Gebote, wie etwa die Verschleierung bei Frauen, werden aktiv kontrolliert (USDOS 28.7.2014) - selbst in Privathäusern (BS 2014). Al Shabaab tötet Menschen aufgrund der Tatsache, dass sie die Edikte von al Shabaab nicht befolgen (USDOS 28.7.2014).
Außerdem gibt es zahlreiche Berichte darüber, dass al Shabaab Personen aus religiösen Gründen in Haft hält. Die Angst vor Vergeltung durch al Shabaab verhindert, dass religiöse Gruppen ungestört aktiv sein können. Auch die Arbeit von humanitären Organisationen wird behindert, indem das Personal unter dem Vorwand bedroht wird, dass es zu missionieren versuche (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
10. (Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur
Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).
Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).
Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014).
Quellen:
10.1. Minderheiten und kleine Clan-Gruppen
Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014).
Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO 8.2014). Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).
Quellen:
Ethnische Minderheiten entstammen v.a. den Bevölkerungen Ost- und Zentralafrikas sowie der arabischen Halbinsel. Einige Minderheiten sind mit somalischen Clans oder Sub-Clans assoziiert, manche werden sogar als Teil somalischer Clans erachtet (EASO 8.2014).
Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).
Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).
Die Bajuni sind eine Fischerkultur der dem äußersten Süden Somalias vorgelagerten Bajuni-Inseln. Sie sprechen den Suaheli-Dialekt Kibajuni. Eine andere kleine ethnische Minderheit sind die Xamar Hindi (Abkommen indischer Händler) (EASO 8.2014).
Quellen:
Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014
Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).
Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).
Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).
Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).
Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).
Quellen:
Die Übergangsverfassung sieht für Männer und Frauen die gleichen Rechte vor (USDOS 27.2.2014). Allerdings sind Frauen im Alltag nicht gleichgestellt und sie haben nicht die gleichen Rechte (EASO 8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Es kommt zu systematischer Subordination (USDOS 27.2.2014). Gemäß dem traditionellen Recht bleibt sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt oft unbestraft. Frauen sind nicht in traditionelle Entscheidungsprozesse der Ältesten eingebunden und im traditionellen Recht (xeer) kommt ihnen kein Schutz bezüglich häuslicher Gewalt zu. Frauen, die über kein männliches Netzwerk verfügen und daher auch keinen Clanschutz erringen, sind vulnerabel und gefährdet - selbst in Mogadischu (EASO 8.2014).
Die politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsstrukturen werden von Männern dominiert. Frauen sind traditionell vielfach benachteiligt (E 6.2013). Dies gilt auch für den Rechtsbereich der Scharia, der von Männern verwaltet wird und in welchem oft im Interesse der Männer entschieden wird. Hinsichtlich Besitz und Erbschaft schränken traditionelle, gesellschaftliche und kulturelle Barrieren die Frauen in der Ausübung ihrer Rechte ein (USDOS 27.2.2014). Eine Frau wird im Clansystem grundsätzlich von einem Mann vertreten, der auch in ihrem Namen Entscheidungen trifft (MV 24.1.2014).
Im somalischen Parlament halten Frauen derzeit 14 Prozent aller Sitze (USDOS 27.2.2014).
Vergewaltigung ist strafbar, die Strafen betragen zwischen 5 und 15 Jahren Haft; Militärgerichte verhängen auch Todesurteile. Die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv durch (USDOS 27.2.2014). Es gibt zwar Anstrengungen der somalischen Regierung, gegen sexuelle Gewalt anzukämpfen; diese werden durch die vorherrschende Sicherheitslage allerdings eingeschränkt. Aufsehenerregende Fälle haben gezeigt, wie die Regierung mit Vergewaltigungsanzeigen umgeht (UKFCO 10.4.2014). Dies betraf z.B. den Fall einer Frau, die einem Journalisten hinsichtlich ihrer Vergewaltigung ein Interview gab. Beide wurden verhaftet. Auch nach Anzeigen von Vergewaltigungsopfern, die AMISOM-Soldaten als Täter identifizierten, wurden die Opfer schikaniert (HRW 21.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014).
Weiterhin kommen aus ganz Somalia alarmierend viele Berichte über sexuelle Gewalt und Vergewaltigungen. Besonders betroffen sind IDPs (HRW 21.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014, ÖB 10.2014) und Angehörige von Minderheitenclans. Im ersten Halbjahr 2013 wurden alleine in Mogadischu mehr als 800 Vergewaltigungen angezeigt. Die Armee hat zwar einige seiner Angehörigen aufgrund von Vergewaltigungsvorwürfen festgenommen, Straflosigkeit bleibt aber die Norm (USDOS 27.2.2014). Für Opfer sexueller Gewalt ist es extrem schwierig, Gerechtigkeit zu erlangen. Viele Verbrechen werden der Polizei nicht gemeldet, weil die Opfer Stigmatisierung, neuerliche Misshandlungen, mangelnden Ermittlungswillen oder Anschuldigungen wegen Ehebruches befürchten (EASO 8.2014). Meist werden Vergewaltigungsfälle außerhalb formeller Strukturen abgehandelt (USDOS 27.2.2014). Von staatlichem Schutz kann daher nicht ausgegangen werden (ÖB 10.2014).
Vergewaltigung in der Ehe ist nicht sanktioniert. Häusliche Gewalt ist ein ernstes Problem (USDOS 27.2.2014). Für Vergewaltigungsopfer gibt es ein Frauenhaus des Elman Peace and Human Rights Centre in Mogadischu (MG 22.9.2014) und eines in Afgooye. Dort erhalten Frauen sechs Monate lang medizinische und psychosoziale Hilfe (MV 24.1.2014).
Polygamie und Ehescheidung sind erlaubt. Ehen werden vor dem lokalen Khadi-Gericht geschlossen und auch wieder aufgelöst (ÖB 10.2014). Die am meisten verbreitete Eheschließung ist jene der arrangierten Ehe. Diese bedarf der Zustimmung beider Partner sowie der Eltern bzw. des Vormundes. Allerdings ist es aufgrund des starken gesellschaftlichen Druckes äußerst unüblich, dass sich eine Tochter gegen den Willen ihres Vaters einer arrangierten Ehe widersetzt (LI 6.7.2012; vgl. EASO 8.2014). Daher kann der Unterschied zwischen arrangierter und Zwangsehe subtil sein (LI 6.7.2012). Wenn sich aber zwei Ehepartner finden, die kein Einverständnis ihrer Eltern haben, so gibt es die Möglichkeit des "Durchbrennens" mit folgender Eheschließung. Diese Form der geheimen Eheschließung wird zunehmend gebräuchlich - vor allem in jenen Gebieten, die nicht unter Kontrolle der al Shabaab stehen. Damit so eine Ehe Gültigkeit erlangt, müssen zwischen dem Wohnsitz des Brautvaters und dem Ort der Eheschließung 90-100 Kilometer Distanz liegen (AP 17.4.2013; vgl. EASO 8.2014).
Unverheiratete Frauen, die schwanger werden, sind der Stigmatisierung ausgesetzt. Als Resultat kann es zu häuslicher Gewalt oder zum Verstoß aus dem Clan kommen. Sogenannte Ehrenmorde kommen allerdings in Somalia nicht vor (MV 24.1.2014).
Al Shabaab zwangsrekrutiert bzw. entführt Frauen und Mädchen, um diese im Haushalt einzusetzen oder um sie zur Ehe zu zwingen. Manche Verschleppungen dauern nur kurze Zeit (zwei Tage bis zwei Wochen), andere - etwa im Fall der Zwangsehe - sind permanent (EASO 8.2014).
Quellen:
12. Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab
Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).
Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).
Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014).
Quellen:
Die Übergangsverfassung schützt das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte wurden in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 27.2.2014). Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen (etwa die im Berichtszeitraum laufende AMISOM-Initiative) in bestimmten Gebieten ergeben können (ÖB 10.2014). Auf den Hauptmigrations- und Transitrouten werden Reisende an Straßensperren aufgehalten. Es müssen Weggelder bezahlt werden (EASO 8.2014; vgl. RMMS 2014). Es kommt an Straßensperren aber auch zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung (USDOS 27.2.2014). Daher benutzen immer mehr Menschen die Flugverbindungen, um z.B. von Mogadischu nach Berbera oder Hargeysa zu gelangen (EASO 8.2014; vgl. RMMS 2014).
Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit (ÖB 10.2014).
In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen (LIDIS 3.2014). Es gibt zwar noch Checkpoints, diese scheinen aber kein Problem darzustellen. Gemäß den Angaben lokaler NGO-Vertreterinnen können sich Frauen frei in der Stadt bewegen. Eine Ausnahme ist der Bakara-Markt. Die Menschen bewegen sich frei in der Stadt, vermeiden jedoch Gebiete, die als unsicher bekannt sind. Die vorübergehende Zunahme an Anschlägen durch al Shabaab im Frühjahr 2014 hatte insofern einen Einfluss auf die Bewegungsfreiheit der Bewohner, als Geschäfte und Büros früher schlossen und sich die Menschen unsicherer fühlten (EASO 8.2014).
Im ganzen Land gibt es nur 2.900 Kilometer asphaltierter Straßen. In den Regenzeiten sind manche ländliche Gebiete mit Motorfahrzeugen unerreichbar. Es gibt keine Eisenbahn. Sechs Flughäfen verfügen über asphaltierte Landbahnen, z.B. Bossaso (Puntland), Kismayo (Jubbaland) und Mogadischu. Regelmäßige Flugverbindungen bestehen von Mogadischu in den Jemen und die Vereinten Arabischen Emirate; nach Dschibuti, Somaliland, Uganda, Kenia und Puntland; nach Saudi Arabien, in den Sudan und in die Türkei; sowie nach Kismayo. Mogadischu findet sich im Flugplan von Turkish Airlines und Air Uganda (EASO 8.2014).
Die Staatsgrenzen Somalias sind kaum kontrollierbar. Die dort überwiegend lebenden Nomaden ziehen in ihren angestammten Weidegebieten - die auch weite Teile Kenias, Äthiopiens und Dschibutis umfassen - umher und überschreiten dabei Staatsgrenzen. Aber auch auf dem Luft- (Kleinflugzeuge) und dem Seewege (u.a. traditionelle arabische Dhaus) erreichen Somalis vergleichsweise einfach Nachbarländer. Kontrollen werden bei Ausreise auf dem Landweg (vor allem Richtung Kenia) mangels funktionierender Staatsgewalt im Süden des Landes kaum oder gar nicht vorgenommen. Auch an der tausende Kilometer langen somalischen Küste findet keine effektive Ausreisekontrolle statt (E 6.2013).
Da al Shabaab überall Spione vermutet, kann jede Reisebewegung einen Verdacht auslösen - vor allem wenn es sich um eine Reise zwischen einem von der al Shabaab und einem von der somalischen Regierung kontrollierten Gebiet handelt (EASO 8.2014). In den Gebieten der al Shabaab muss eine Reiseerlaubnis der Islamisten eingeholt werden (NOAS 4.2014). Auf der Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq kommt es immer wieder zu Zwischenfällen mit al Shabaab. Dies gilt insbesondere für den Abschnitt von Afgooye nach Baidoa. Auch andere Straßen im Umkreis von Afgooye sind von illegalen Checkpoints und damit in Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen gezeichnet (EASO 8.2014). Kurz vor der Durchfahrt von Versorgungskonvois werden Straßen durch AMISOM "gesäubert". Doch nach deren Passage bleiben die Routen wieder sich selbst überlassen (B 10.2014).
Relativ sichere Gebiete sind weiterhin Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2014).
Quellen:
13.1. Dokumente und Meldewesen
Nach 1991 gab es in Somalia keine Ausstellung von Ausweisen und keine Registrierungen mehr. Im Dezember 2013 hat die somalische Regierung ein neues System und gleichzeitig ein neues Zentrum für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen in Mogadischu eingerichtet. Die Daten - inklusive Biometrie - werden elektronisch erfasst. Für die Erstellung eines Passes müssen zuvor zwingend ein Personalausweis und eine Geburtsurkunde eingeholt werden. Allerdings sind die Kapazitäten eingeschränkt und ausschließlich in Mogadischu sowie an wenigen Botschaften verfügbar. Es besteht große Nachfrage nach diesen Dokumenten (EASO 8.2014).
Zwar hatte die vorhergehende Übergangsregierung schon im Jahr 2006 mit der Ausgabe von Papieren (neuer biometrischer Pass) begonnen, doch beruhten diese ausschließlich auf mündlichen Erklärungen. Es mangelte an Verlässlichkeit und Überprüfbarkeit. Der noch ältere, grüne Reisepass ist laut somalischer Regierung ungültig und seine Nutzung verboten (EASO 8.2014).
Standesamtliche Urkunden wurden nach 1991 von Scharia-Gerichten ausgestellt. Seit Dezember 2013 können in Mogadischu Geburtsurkunden beantragt werden. Auch manche somalischen Botschaften stellen Standesurkunden aus (EASO 8.2014). Die Botschaften stellen auch sogenannte "Go Home Somali Travel Documents" aus, die eine Einreise ohne den Besitz eines Reisepasses ermöglichen (LIDIS 5.2013).
Nachdem in Somalia kein Personenstandsverzeichnis existiert, erfolgt die Ausstellung von Dokumenten allein aufgrund der Angaben der antragstellenden Person (ÖB 10.2014). Insgesamt mangelt es daher auch originalen Dokumenten aufgrund der fehlenden Aufzeichnungen an Substanz. Zwar können die Dokumente nunmehr nur noch schwerlich gefälscht werden, doch bleiben die eingetragenen Informationen unüberprüfbar. Betrug ist üblich. Durch Bestechung oder mittels Netzwerken ist es einfach, betrügerisch an echte somalische Personaldokumente (tw. mit falschem Inhalt) zu gelangen - auch für ausländische Staatsbürger. Daher verweigern die meisten Staaten dem somalischen Reisepass die Anerkennung (EASO 8.2014). Personen mit fünf verschiedenen Reisedokumenten und fünf darin anderslautenden Namen sind keine Seltenheit. Hinzu kommen erschwerend die häufige Namensgleichheit bzw. verschiedene Namensschreibweisen. Auch in Nairobi kann jede Art von somalischem Dokument einfach und unbürokratisch auf der Straße gekauft werden. Selbst die somalische Botschaft in Nairobi stellt somalische Reisedokumente offensichtlich unreflektiert und ohne jegliche Identitätsprüfung aus (ÖB 10.2014).
Etwas besser stellt sich die Situation in Somaliland dar, welches über ein einigermaßen funktionierendes Behördennetz verfügt. Allerdings bestehen auch dort nur wenige bis rudimentäre staatliche Aufzeichnungen und Personenregister (und wenn, auch nur handschriftlich) (ÖB 10.2014).
In Mogadischu werden Adressen aufgrund fehlender Straßennamen und Hausnummern üblicherweise mit Bezügen zu prominenten Gebäuden, Monumenten etc. angegeben (z.B. "hinter", "in der Nähe von"). Im Jänner 2014 legte die Stadtverwaltung Pläne für eine Durchnummerierung der Häuser vor (EASO 8.2014).
Quellen:
14. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Im Juli 2014 gab es in Süd-/Zentralsomalia rund 964.000 IDPs. Viele von ihnen leben unter harten Bedingungen und sind dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Dies betrifft speziell Frauen und unbegleitete Kinder (EASO 8.2014). IDP-Lager sind generell unsicher, es mangelt an Schutz durch die Polizei. Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sind weit verbreitet. Außerdem kommt es in IDP-Lagern zu Rekrutierungen (EASO 8.2014; UNHRC 4.9.2014). Zehntausende IDPs in Mogadischu sind noch immer der Vergewaltigung und Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit ausgesetzt. Täter sind Regierungstruppen, alliierte Milizen und Privatpersonen (HRW 21.1.2014). Schlussendlich wurden in IDP-Lagern in somalischen Städten mit 18,9 Prozent die höchsten und gleichzeitig alarmierenden Raten an akuter Unterernährung festgestellt. Dies galt für Lager in Dhobley, Doolow, Dhusamareeb, Garoowe, Galkacyo, Kismayo und Mogadischu (UNSG 25.9.2014).
In Mogadischu kommt es nach wie vor zur Delogierung von IDPs. In den ersten acht Monaten des Jahres 2014 waren davon mehr als 23.000 IDPs betroffen (UNOCHA 19.9.2014). Im Jahr 2013 waren es 17.200 IDPs. Für die neuerlich Vertriebenen gibt es kaum alternative Ansiedlungsmöglichkeiten (EASO 8.2014).
UNHCR unterstützt weiterhin die Rückkehr von IDPs aus Mogadischu (USDOS 27.2.2014). Das sogenannte Return Consortium, bestehend aus mehreren NGOs und humanitären Organisationen, hat bereits 40.000 Personen bei ihrer Rückkehr aus Mogadischu in ihre angestammte Heimat in Bay, Lower und Middle Shabelle unterstützt. Zur Verfügung gestellt werden Transport, Unterkunftspakete, Lebensunterhaltspakete, Geld für Nahrungsmittel und wichtige Haushaltsgegenstände. Diese Unterstützung soll die Versorgung für mindestens drei Monate gewährleisten. Für gefährdete Personen/Haushalte gibt es spezielle Pakete (EASO 8.2014). Für das Jahr 2014 plant UNHCR die Unterstützung von 15.000 freiwilligen Rückkehrern (UNHCR 4.2014). Außerdem möchte das Return Consortium seine Aktivitäten von IDPs auch auf rückkehrende Flüchtlinge ausdehnen (LIDIS 3.2014).
Allerdings werden die Maßnahmen von den Offensiven durch AMISOM und somalische Armee beeinträchtigt. Im Zuge der Offensiven kommt es außerdem zur weiteren Vertreibung von Menschen, dies aber meist vorübergehend und kleinflächig. Betroffen sind Bakool, Galgaduud, Hiiraan sowie Lower und Middle Shabelle (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 19.9.2014). Problematisch erweist sich außerdem, dass die Verfügbarkeit von landwirtschaftlich nutzbarer Fläche am Rückkehrort oft durch neue Besitzverhältnisse nicht gegeben ist (EASO 8.2014). Außerdem stören die Aktivitäten der al Shabaab entlang der Hauptrouten die Sicherheit rückkehrender IDPs bzw. deren wirtschaftlichen Aktivitäten (z.B. das Erreichen von Märkten in Städten (AI 19.2.2014; vgl. EASO 8.2014).
Relativ sichere Gebiete sind weiterhin Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2014). In Puntland lässt die Verwaltung den IDPs etwas an Schutz und Unterstützung zukommen (USDOS 27.2.2014). Die Situation von IDPs in Puntland wird von mehreren NGOs als durchaus positiv beschrieben (können geregelter Tätigkeit nachgehen usw). Allerdings ist die Aufnahmefähigkeit für Binnenvertriebene begrenzt und wie auch sonst überall besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener, die durch internationale Organisationen gewährleistet wird (ÖB 10.2014).
Quellen:
Push-Faktoren für die Migration aus Somalia sind Perspektivenlosigkeit; Unsicherheit; und Dürre/Hunger. Hinzu kommt die traditionelle Suche nach Weidegründen (EASO 8.2014; vgl. RMMS 2014). Dabei folgen die Migranten vier Hauptrouten: östliche Route (über Jemen nach Saudi Arabien und eventuell weiter); nördliche Route (über Ägypten und nach Israel); westliche Route (über den Sudan nach Libyen); südliche Route (über Kenia nach Südafrika) (EASO 8.2014). Von den Migranten, die nach Jemen übersetzen, entstammt die große Mehrheit den somalischen Hauptclans. Viele von ihnen sind Bauern, Viehzüchter oder unausgebildete Arbeiter (RMMS 5.2014).
Migranten zahlen für die Überlandfahrt von Mogadischu via Galkacyo, Garoowe und Hargeysa an die Grenze zu Dschibuti 30-120 US-Dollar sowie für den Transport nach Jemen 150-250 US-Dollar. Migranten die von Mogadischu den Flug via Berbera nach Jemen bevorzugen, zahlen 350-450 US-Dollar (RMMS 5.2014). Dabei wählen Migranten immer häufiger die Flugrouten von Mogadischu nach Berbera oder Hargeysa. Auf den Landwegen in Richtung Hargeysa oder Bossaso müssen Migranten nämlich Straßensperren passieren (RMMS 2014).
Quellen:
15. Grundversorgung/Wirtschaft
Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen (WB 7.4.2014). Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen:
Bruttosozialprodukt, Lebenserwartung, Müttersterblichkeit, Kindersterblichkeit. Das Land ist seit Jahrzehnten auf Nothilfemaßnahmen aus dem Ausland angewiesen und ist der größte Empfänger von Nahrungsmittelhilfe weltweit (AA 3.2014a).
In den Jahren 2010-2012 starben fast 260.000 Menschen aufgrund einer Hungersnot. (EASO 8.2014). Zu Anfang des Jahres 2014 war die Zahl an Personen, die nicht in der Lage waren, ohne Nahrungsmittelunterstützung zu überleben, auf 860.000 zurückgegangen. Weitere zwei Millionen Menschen befanden sich an der Grenze zur Nahrungsmittelunsicherheit (UNSC 28.2.2014). Die Versorgungslage ist aber anhaltend schlecht (ÖB 10.2014) und Mitte 2014 ist die Zahl der akut von Nahrungsmittelnot betroffenen Personen wieder auf über eine Million angestiegen. Schlechte Regenfälle haben zur Nahrungsmittelunsicherheit beigetragen. Stark betroffen sind die Regionen Bakool, Benadir, Bari, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Middle Jubba, Nugaal und der Süden von Mudug. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind IDPs. Rund 218.000 Kinder sind akut unterernährt, 43.800 davon befinden sich in unmittelbarer Lebensgefahr. Die Gesamtsituation ähnelt jener vor der großen Hungersnot und die Gefahr einer Wiederholung besteht (UNOCHA 19.9.2014). In der Region Gedo sind 70 Prozent der Bevölkerung von der Dürre betroffen. In den Bezirken Baardheere, Ceel Waaq, Doolow und Luuq müssen Teile der Bevölkerung durch Lastwägen mit Trinkwasser versorgt werden. Andererseits sind die Prognosen für die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) gut (UNOCHA 17.10.2014).
Die Unterstützung des World Food Programme erreichte Anfang 2014 pro Monat rund 800.000 Personen (UNSC 28.2.2014). Auf dem Gebiet der al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. Außerdem kommt es dort zu Übergriffen auf ihr Personal (EASO 8.2014). Außerdem ist der Transport humanitärer Güter von Straßensperren, Checkpoints und anhaltenden Feindseligkeiten entlang der Hauptstraßen eingeschränkt. Lebensnotwendige Fracht wird mittlerweile aber auch mit dem Flugzeug verteilt (UNOCHA 19.9.2014).
In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert. Die humanitäre Lage in derart abgeschnittenen Städten kann sich weiter verschlechtern (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 24.4.2014; vgl. UNOCHA 21.3.2014). Besonders betroffen sind Xudur, Waajid und Buulo Barde (UNOCHA 19.9.2014).
Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste - z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung - praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind die Familie und der Clan (BS 2014).
Entwicklungs- und humanitäre Hilfe sowie Geldflüsse aus der Diaspora sind Hauptpfeiler des BIP. Alleine die Überweisungen aus dem Ausland betragen 35 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Außerdem ist Somalia der größte Exporteur von Lebendvieh (hauptsächlich Kamele und Schafe) auf die arabische Halbinsel (AA 3.2014a). Die Viehwirtschaft bietet rund 60 Prozent der somalischen Arbeitsplätze und stellt 40 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Einzige weitere nennenswerte Exportgüter sind Bananen und Datteln. Der Export von Holzkohle ist vom UN-Sicherheitsrat mittlerweile untersagt worden (AA 3.2014a). Die EU ist nach wie vor einer der größten Geber. Seit Jahren stellt sie umfangreiche Mittel für den Wiederaufbau und die Förderung innersomalischer Versöhnungs- und Friedensbemühungen sowie für AMISOM bereit (AA 3.2014b).
Mogadischu selbst verfügt über internationale Anbindungen und eine große Zahl an Märkten. Es gibt einen florierenden Dienstleistungssektor (z.B. Wechselgeschäfte, Geldtransfers, Telekommunikation). Seit dem Jahr 2012 wurden die Wiederaufbauaktivitäten in der Stadt beschleunigt. Es gibt neue Hotels, Restaurants und Geschäfte; viele Rückkehrer haben in Mogadischu Betriebe eröffnet. Auch Straßenbeleuchtung und Müllentsorgung wurden reaktiviert (EASO 8.2014; vgl. BS 2014). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten. Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014).
Ein Hafenarbeiter in Kismayo verdiente im Jahr 2013 durchschnittlich 1-2 US-Dollar (50.000-100.000 SoSh) am Tag. Mehr als 43 Prozent aller Somali leben von weniger als einem US-Dollar pro Tag (EASO 8.2014).
In den Gebieten der al Shabaab hebt die Gruppe teils hohe Steuern (zakat) bei Bauern und Nomaden ein. Dies bedroht die Nahrungsmittelversorgung und lässt Menschen aus diesen Gebieten fliehen (EASO 8.2014).
In Puntland überleben mehr Mütter Schwangerschaft und Geburt, mehr Kinder gehen zur Schule, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Der Handel über den Seehafen Bossaso und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 3.2014a).
Nach einer schweren Umweltkatastrophe Ende des Jahres 2013 gelang es dem WFP und anderen UN-Agenturen den Betroffenen in Puntland Unterstützung zukommen zu lassen (UNSC 28.2.2014).
Quellen:
Die Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in Mogadischu und den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze gesichert (ÖB 10.2014). Selbst im Vergleich zu den Standards in Subsahara-Afrika ist die medizinische Versorgung in Somalia schlecht. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt bei 51 Jahren, 108 von 1.000 Kindern sterben vor dem ersten Geburtstag (WB 7.4.2014). Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme von Ärzte ohne Grenzen nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage (ÖB 10.2014).
Im Jahr 2009 gab es ca. 625 Gesundheitsposten und 225 Mutter-Kind-Zentren in Somalia. Bei einer geschätzten Bevölkerung von neun Millionen kommt ein Gesundheitsposten auf 15.200 Menschen. Die vorhandenen Angebote entstammen dem privaten Sektor (WB 7.4.2014). Es gibt keinen gesetzlichen Rahmen für die Gesundheitsversorgung und keine Regulierung des Medikamentensektors. Viele Initiativen im Gesundheitsbereich gehen auf nationale und internationale NGOs sowie auf Rückkehrer aus der Diaspora zurück. Auch humanitäre Organisationen, wie etwa das Rote Kreuz, betreiben Spitäler und Mutter-Kind-Zentren. Zusätzlich betreibt AMISOM Spitäler und Kliniken in Middle und Lower Shabelle, in Belet Weyne, Kismayo und Baidoa. Geberländer - z.B. die Türkei - unterstützen die Rehabilitierung des Gesundheitssektors. Auf dem Gebiet der al Shabaab gibt es keine Krankenhäuser (EASO 8.2014).
In Somalia gibt es eine hohe Rate an geistigen Erkrankungen. Versorgung gibt es im Habeeb Spital in Mogadischu. Oft werden geistig Kranke aber auch angekettet oder sich selbst überlassen (EASO 8.2014).
Quellen:
Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014).
Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von Mogadischu und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach Mogadischu zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014).
Al Shabaab könnte bei Rückkehrern aus dem Westen den Verdacht hegen, dass diese für die somalische Regierung oder deren Alliierte spionieren. Die Rückkehrer vermeiden es üblicherweise, in von der al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren - selbst wenn dort ihr Clan beheimatet ist (EASO 8.2014). Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind (LIDIS 3.2014).
Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).
Mindestens 30.000 Personen sind im Jahr 2013 aus Kenia und Äthiopien kommend nach Somalia eingereist - viele davon aber nur temporär, z. B. zur Lageerkundung (EASO 8.2014). Im Rahmen eines Abkommens zwischen UNHCR, Kenia und Somalia plant UNHCR auch die Unterstützung von vorerst 10.000 Rückkehrern aus Kenia in die Bezirke Baidoa, Kismayo und Luuq (UNSG 3.3.2014). Bei allen Programmen geht es um freiwillige Rückkehr. Ausreichend gute Bedingungen für großangelegte Rückkehrprogramme sind gegenwärtig noch nicht gegeben (UNSG 2.12.2013; vgl. EASO 8.2014; ÖB 10.2014).
Zwangsrückführungen werden nur von sehr wenigen Ländern durchgeführt. Die meisten Betroffenen wurden aus Saudi Arabien deportiert (mehr als 34.000 Personen), das weder die Genfer Konvention ratifiziert hat, noch über ein Asylsystem verfügt. Einige Dutzend Personen wurden auch aus Kenia deportiert. IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014).
Es ist bekannt, dass die Niederlande Zwangsrückführungen nach Somalia durchführen. Im Jahr 2013 betrug deren Anzahl weniger als fünf; ca. 50 freiwillige Rückkehrer wurden unterstützt (EASO 8.2014). Der UNHCR ruft dazu auf, von Zwangsrückführungen in jene Teile Süd-/Zentralsomalias Abstand zu nehmen, die von militärischen Aktivitäten und/oder anhaltender Vertreibung; von Fragilität und Unsicherheit nach kürzlich stattgefundenen militärischen Operationen; oder von anhaltender Kontrolle durch nicht-staatliche Gruppen betroffen sind (UNHCR 17.6.2014). Nach Somalia Rückgeführte sind nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014).
Quellen:
Verfahrensbezogen wird ergänzend festgestellt:
1. Clan-System und ethnische Gruppen:
Mehrheitsclans
Ein anerkannter Somalia-Experte und Anthropologieprofessor sagt hierzu: "Das Clan-System ist das wichtigste konstitutive soziale Merkmal der als nomadische Hirten lebenden Somalier." Die Clans haben die Funktion von Sub-Ethnien der somalischen Nation. Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor innerhalb der somalischen Nation. Das Clan-System ist für alle gesellschaftlichen Funktionen von Bedeutung, sogar für die Struktur der Regierung. Somalier kennen in der Regel sehr genau ihre Stellung innerhalb des Clan-Systems, selbst im städtischen Umfeld von Mogadischu.
Das Clan-System ist patrilinear und hierarchisch strukturiert. Es lässt sich in verschiedene Ebenen untergliedern: Clan-Familie, Clan, Sub-Clan (manchmal auch Sub-Sub-Clan), primäre Abstammungsgruppe und mag oder diya zahlende Gruppe. Clans werden von Führern und Ältesten geführt. Auf den höheren Ebenen werden diese Führer suldaan, ugaas oder issim genannt. Ihre Aufgabe ist im Wesentlichen richterlicher und repräsentativer Natur. Älteste (oday) auf unteren Ebenen (mag zahlende Gruppen) regeln den Zugang zu gemeinsamen Ressourcen und sind an der Streitbeilegung beteiligt. Aufgrund des Fehlens funktionierender staatlicher Strukturen in Teilen von Somalia haben die Clans und ihre Ältesten wieder eine politische Funktion und erheblichen Einfluss auf die Organisation der Gesellschaft gewonnen. Clans verfügen jedoch nicht über eine zentrale Verwaltung oder Regierung. Während des Bürgerkriegs wurden Clan-Älteste zunehmend Ziel von Gewalt, wodurch ihre Macht ausgehöhlt wurde. Dessen ungeachtet haben sie noch immer erheblichen Einfluss auf Gesellschaft und Politik.
Die noblen Clan-Familien verfolgen ihren Ursprung zurück bis zu einem mythischen gemeinsamen Vorfahren namens Samaal, der angeblich ein Nachfahre des Propheten Mohammed ist. Diese Gruppen sind nomadische Hirten. Die Clan-Familie ist die oberste Ebene im Clan-System. Ihre Mitglieder können bis zu 30 Generationen zurück auf einen gemeinsamen Vorfahren zählen. Es gibt die folgenden vier "noblen" Clan-Familien (Samaale):
Die Darod werden normalerweise in drei große Gruppen unterteilt:
Ogaden, Marehan und Harti. Die Harti sind ein Zusammenschluss von drei Clans: Die Majerteen sind der Haupt-Clan in Puntland; die Dulbahante und Warsangeli leben in den umstrittenen Grenzgebieten zwischen Puntland und Somaliland. Die Ogaden sind der wichtigste Somali-Clan in Äthiopien, aber auch recht einflussreich in beiden Jubba-Regionen, während die Marehan in Süd- und Zentralsomalia vertreten sind.
Die Hawiye leben hauptsächlich in Süd-/Zentralsomalia. Ihre einflussreichsten Unterteilungen sind die Abgal und die Habr Gedir, die beide in Mogadischu vorherrschen.
Die Dir siedeln im Wesentlichen im Westen von Somaliland und in einigen kleineren Gebieten in Süd-/Zentralsomalia. Die Haupt-Clans sind die Issa, Gadabursi (beide in Somaliland und in Grenzregionen zu Äthiopien und Dschibuti) und die Biyomaal (in Süd-Somalia).
Die Isaaq sind die größte Clan-Familie in Somaliland. Nach Auffassung einiger Wissenschaftler und Somali gelten sie als Teil der Dir-Clan-Familie.
Eine weitere Clan-Familie, die Digil und Mirifle/Rahanweyn, verfolgen ihre Abstammung zurück bis Saab, einem weiteren angeblichen Nachkommen des Propheten Mohammed. Der Begriff "Rahanweyn" wird mitunter zur Bezeichnung einer eigenen Clan-Familie verwendet, die mit Digil/Mirifle identisch ist. Im Gegensatz zu den Samaale sind die Saab-Clans im Wesentlichen (allerdings nicht ausschließlich) sesshafte Clans, die in der Landwirtschaft tätig sind. Sie leben überwiegend in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Shabelle und Jubba sowie in den Gebieten dazwischen (hauptsächlich in den Regionen Bay und Bakool). Die Saab sprechen Maay-tiri, einen Dialekt, der sich erheblich vom Maxaa-tiri unterscheidet, dem Dialekt anderer Clan-Familien. Mitunter gelten die Saab-Clans wegen einer eher "gemischten" Abstammung als eine eigene Kaste unterhalb der Samaale. Die Saab werden allerdings nicht systematisch diskriminiert, und sowohl Saab als auch Samaale haben als "edle" Kasten zu gelten, deren Mitgliedern das Tragen von Waffen erlaubt ist.
Clans sind politische Akteure, die in der Regel über ihr eigenes Territorium verfügen (siehe Abschnitt 2.4 mit Clan-Karten). Sie leiten ihre Identität von einem gemeinsamen Vorfahren ab, der durchaus vor 20 bis 30 Generationen gelebt haben kann.
In den nomadischen Clans (nicht jedoch bei den Saab) ist die mag oder diya zahlende Gruppe die wichtigste Ebene für die soziale Organisation eines Individuums. Sie besteht aus einer Reihe von Familien, die gemeinsam in der Lage sind, mag/diya zu zahlen. Die sozialen und politischen Beziehungen zwischen solchen Gruppen werden durch dem Gewohnheitsrecht (xeer) unterliegende Verträge geregelt. Mag ist bei Verstößen gegen das xeer zu zahlen (siehe weiter unten Abschnitt 2.5 mit Einzelheiten).
Im Jahr 2000 erkannte die Übergangsregierung vier Clan-Familien (Darod, Hawiye, Dir und Digil/Mirifle) mit der Einführung der sogenannten "4,5-Formel" an, einem clangestützten System zur Machtteilung. Die vier Clan-Familien (nicht mitgezählt die Isaaq) sind auch im somalischen Parlament vertreten. Den Minderheiten steht die Hälfte der Vertretung eines Clans zu. Mit der Einführung der somalischen Verfassung von 2012 wurde die 4,5-Formel offiziell abgeschafft. Anfänglich erhielten Minderheiten genauso viele Ministerposten wie die vier großen Clans. Da keine Parlamentswahlen abgehalten werden konnten, ernannten die Clan-Ältesten die Mitglieder des neuen Parlaments im August 2012.
Es sei nachdrücklich darauf hingewiesen, dass das Clan-System der Somalis keine "exakte Wissenschaft" ist. Das Clan-System ist dynamisch und komplex. Es ist ständigen Fluktuationen und Änderungen unterworfen, zumal seit 1991, und zwar aufgrund der durch den Bürgerkrieg ausgelösten Wanderungsbewegungen, aber auch aufgrund der durch das Bevölkerungswachstum verursachten Aufspaltungen von Abstammungsgruppen. Die Gruppen spalten sich aufgrund interner Reibereien, vorausgesetzt, beide Seiten sind in der Lage, mag zu zahlen (288). Anthropologen wie Somalis sind sich häufig bezüglich der genauen Abstammung vieler Gruppen nicht einig, wie beispielsweise der Isaaq, die von den einen als eigene Clan-Familie und von anderen als ein Dir-Clan betrachtet werden. Darüber hinaus haben Minderheiten und Berufskasten (siehe weiter unten Abschnitt 2.2) die Möglichkeit, Kundenbeziehungen mit edlen Clans einzugehen, die in einigen Fällen so stabil sind, dass die Gruppen als Teil des edlen Clans angesehen werden, allerdings nur mit Blick auf die Außenbeziehungen. Die Minderheitengruppe der Sheikhal beispielsweise besetzt einige der Hawiye-Sitze im somalischen Parlament.
Im Internet können mehrere Ahnentafeln und -karten von Clans eingesehen werden, deren Abweichungen und Widersprüche die oben erwähnte Dynamik und Komplexität illustrieren. Am häufigsten verwendet werden Abbink 2009, UNHCR Somalia 2000, World Bank 2005 und U.S. Department of State 2000. Zu den Karten siehe Abschnitt
Bei der Auflistung der Vorfahren ihrer Familie/ihres Clans beginnen Somalis mit sich selbst und gehen aufwärts bis zur Clan-Familie. Diese Auflistung wird entweder abtirsiimo oder abtirsiin genannt (wörtlich: "Zählen der Väter").Beide Begriffe sind gleichwertig und werden in den beiden Hauptversionen des Somali, Maxaa-tiri und Maay-tiri, verwendet. Somalis können einige Generationen in ihrer Clan-Linie angeben, mitunter bis zu 25 Generationen. Die Kinder lernen ihr abtirsiimo/abtirsiin hauptsächlich von ihrer Mutter und Großmutter. Schon im Alter von fünf Jahren fangen sie mit dem Lernen an. Normalerweise weiß ein Kind sein abtirsiimo/abtiirsin mit acht oder neun Jahren auswendig. Abtirsiimo/abtirsiin werden herangezogen, wenn über Erbe und Vorfahren gesprochen wird, wenn Mehrheitsclans Minderheitenclans beherrschen wollen, wenn eine berühmte Person aus dem eigenen Clan gepriesen werden soll, und um zu zeigen, dass man mit dieser Person verwandt ist. Abtirsiimo/abtirsiin werden auch für die Suche nach Eltern und Verwandten unbegleiteter Kinder benutzt.
Minderheitengruppen
Es gibt in Somalia die verschiedensten Arten von Minderheiten, so beispielsweise ethnische und religiöse Minderheiten und Berufskasten. Die ethnischen und religiösen Minderheiten haben einen anderen kulturellen und sprachlichen Hintergrund als Somalis aus den Weidebewirtschaftung betreibenden Mehrheitsclans, wohingegen die
Berufskasten zwar den gleichen Hintergrund haben, aber spezifischen Berufen außerhalb der Viehzucht nachgehen (siehe Abschnitt 2.2.2). Des Weiteren können Mitglieder von Mehrheitsclans als Minderheiten betrachtet werden, wenn sie in einem vorwiegend von einem anderen Mehrheitsclan besiedelten Gebiet leben. Ein Beispiel für dieses Phänomen sind die Biyomaal, die zur "edlen" Clan-Familie der Dir gehören, die im Süden in der Minderheit sind und dort von den Hawiye und Darod unterdrückt werden.
Ethnische Minderheitengruppen
Die meisten ethnischen Minderheiten sind Nachfahren von Einwanderern aus Ost- und Zentralafrika oder von der Arabischen Halbinsel. Einige Minderheiten waren schon vor der Ankunft der Somalis in Somalia ansässig. Über ihre Zahl liegen keine zuverlässigen Daten vor. Die Schätzungen bewegen sich zwischen 6 % und einem Drittel der Bevölkerung. Sie sind keine Clans, werden aber von den Mehrheitsclans als solche betrachtet. Einige ethnische Minderheiten haben sich Mehrheitsclans (oder Sub-Clans) angeschlossen und gelten mitunter sogar als Teil von ihnen.
Zu den wichtigsten ethnischen Minderheiten in Somalia zählen:
Die Bantu (oder Jareer) bilden die größte Minderheitengruppe in Somalia. Sie sind traditionell Bauern, die in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Jubba und Shabelle leben. Die Bantu-Gruppen tragen verschiedene Namen wie Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne, die manchmal von der Region abhängen, wie bei den Mushunguli, die in der Region Lower Jubba siedeln. Ein Teil der Bantu hat vermutlich schon in dieser Region gesiedelt, bevor sie die Somalis bevölkerten (Shiidle, Reer Shabelle, Makane, Kabole); andere wurden in vorkolonialen Zeiten sowie von den italienischen Kolonialherren als Sklaven aus Regionen hierher gebracht, die heute zu Tansania, Mosambik oder Malawi gehören. Die Gosha sind ehemalige entflohene Sklaven, die sich in den Wäldern versteckt hatten. Einige von ihnen gingen in Mehrheitsclans auf (hauptsächlich Digil-Mirifle), während andere eher ausgegrenzt wurden. Dies hatte zur Folge, dass einige Bantu-Gruppen begannen, sich zur Selbstverteidigung zu bewaffnen.
Welche Sprache verwendet wird, hängt von der Bantu-Gemeinschaft ab:
Viele Bantus sprechen Somali (Maay-tiri), einige hingegen sind bei Bantu-Sprachen geblieben, wie z. B. die Mushunguli (Kizigua) und die Gosha, oder gelegentlich bei Kiswahili.
Benadiri ist eine Sammelbezeichnung für mehrere urbane Minderheiten in Küstenstädten des Südens wie Merka, Baraawe oder Mogadischu. Bei ihnen handelt es sich um Gemeinschaften von Kaufleuten verschiedenster Herkunft wie Somalia, Arabien (Oman), Iran, Indien und Portugal. Benadiri umfassen die folgenden Gemeinschaften: Reer Xamar (leben in den Bezirken Xamar Weyne und Shangaani von Mogadischu), Shangaani (Bezirk Shangaani von Mogadischu), Reer Merka (Merka) und Barawani (Baraawe). Ein Teil der Barawani betrachtet sich selbst als zum Tunni-Clan der Clan-Familie Digil-Mirifle zugehörig. Die Benadiri sprechen Somali sowie ihre eigenen Dialekte des Somali, im Fall der Barawani einen Dialekt des Kiswahili, der Chimini oder Af-Baraawe genannt wird. Als Kaufleute genossen sie vor 1991 einen privilegierten Status. In Ermangelung einer bewaffneten Miliz hatten sie im Bürgerkrieg keinerlei Schutz. Daher flohen die meisten Benadiri nach Kenia.
Sheikhal (oder Sheikash) ist eine Sammelbezeichnung für Abstammungsgruppen mit einem geerbten religiösen Status, die über ganz Somalia verstreut leben. Die Sheikhal sind eng verbunden mit dem Hirab-Clan der Clan-Familie Hawiye, wodurch sie sich Einfluss erringen (im Wesentlichen durch Handel) und sogar in das somalische Parlament einziehen konnten. Wie die Ashraf (nachstehend) spielten sie traditionell eine Rolle in der Konfliktbeilegung und wurden von den Clans, mit denen sie lebten, geachtet und geschützt. In den 1990er-Jahren verloren sie diesen gewohnten Schutz.
Die Ashraf sind eine religiöse Minderheit, die sich den Benadiri angeschlossen hat (und mitunter als Benadiri betrachtet wird), die hauptsächlich in den Küstenregionen (Merka, Baraawe) und als Clan mit den Digil-Mirifle in den Flusslandschafen von Bay und Bakool lebt. Sie sind bekannt für ihre Religiosität, behaupten, Nachfahren von Mohammeds Tochter Fatima und Alis, eines Neffen des Propheten, zu sein.
Die Bajuni sind eine Fischergemeinschaft, die auf den Bajuni-Inseln im äußersten Süden Somalias und in Kismayo lebt. Sie sprechen Kibajuni, einen Kiswahili-Dialekt.
Zu den kleineren Minderheiten gehören die Xamar Hindi (Nachfahren indischer Händler), Eyle (die mit den Somalis Sprache und Kultur gemeinsam haben, aber behaupten, einen jüdischen Hintergrund zu haben) und Boni (Aweer), eine kleine kuschitische Ethnie im Grenzland zwischen Somalia und Kenia. Es ist unklar, ob Eyle und Boni als ethnische Minderheiten oder Berufskasten zu betrachten sind.
Diskriminierung von Minderheitengruppen
Angehörige ethnischer Minderheitengruppen sind häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen und Diskriminierung in verschiedenen Bereichen. Zum Thema Menschenrechte siehe Abschnitt 4.3.1. Das Ausmaß der Diskriminierung ist von der jeweiligen Minderheit abhängig. Generell gilt, dass Berufskasten stärker diskriminiert werden als ethnische Minderheiten, zwischen denen ebenfalls erhebliche Unterschiede bestehen.
Sozial: Aufgrund von vorgefassten soziokulturellen Meinungen bei den Mehrheitsclans werden Mitglieder von Minderheiten oft mit verächtlicher Sprache beleidigt. Bantus werden mitunter als "Sklaven" bezeichnet (adoon in Somali). Die soziale Interaktion mit Mehrheitsclans (Begrüßung, gemeinsame Mahlzeiten) ist für Berufskasten begrenzt. Mischehen, insbesondere zwischen Berufskasten und Mehrheitsclans, werden nicht akzeptiert. Damit sind Minderheiten von allen Formen der Unterstützung durch Clans oder von sozialem Aufstieg durch Eheschließung ausgeschlossen. Berufskasten leben in der Regel in ghettoähnlichen Bezirken in benachteiligten Bereichen einer Siedlung.
Politisch: In der (bis 2012 verwendeten) "4,5-Formel" waren Minderheiten unterrepräsentiert, da ihnen nur die Hälfte der Vertretung eines Mehrheitsclans zustand. In der ersten Bundesregierung (September 2012) waren zwei Angehörige von Minderheiten in das zehnköpfige Kabinett berufen worden; damit verfügten die Minderheiten über genauso viele Ministerposten wie die großen Clans. Das neue Kabinett (Januar 2014) besteht aus 25 Ministern, 25 stellvertretenden Ministern und fünf Staatsministern; bei allen ist die Zahl der Minderheitenmitglieder unbekannt. Abgeordnete aus somalischen Minderheitenclans stimmten gegen das Kabinett mit dem Argument, "sie seien durch die Neuernennungen an den Rand gedrängt worden". Obwohl die Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, ist ihre Stimme schwach und bleibt weitgehend ungehört. In den meisten Regionen schließen die vorherrschenden Clans Mitglieder anderer Gruppen von der effektiven politischen Teilhabe aus.
Justiziell: Angehörigen von Minderheiten wird häufig der Zugang zur Justiz verweigert. Wird ihnen ihr Land gestohlen, gehen die Täter oft straflos aus.
Wirtschaftlich: Weil sie nur begrenzt Zugang zum Bildungswesen haben, haben Angehörige von Minderheiten auf dem Arbeitsmarkt eine schwache Position und sind häufiger arbeitslos als Angehörige von Mehrheitsclans. Auch bei Arbeitsplätzen, die früher den Berufskasten vorbehalten waren, werden heute Vertreter der Mehrheit denen von Minderheiten vorgezogen (340). Angeblich dürfen Berufskasten keine "edlen" Tiere wie Kühe oder Pferde besitzen. Grundbesitzrechte sind gesetzlich nicht abgesichert. Die den Berufskasten gehörenden kleinen Landstücke werden häufig von Mehrheitsclans angefochten, manchmal mit Erfolg. Aufgrund der begrenzten verfügbaren Flächen sind Berufskasten nicht in der Lage, größere Rinderherden zu ernähren. Darüber hinaus dürfen sie üblicherweise nur ihren traditionellen Berufen nachgehen, und der Zugang zum Staatsdienst bleibt ihnen verwehrt.
Nach der Unabhängigkeit Somalias und insbesondere während der sozialistischen Herrschaft von Siyaad Barre war das Clan-System offiziell abgeschafft, wodurch sich die Situation der Gruppen auf den unteren Ebenen der Gesellschaft verbesserte. Einige Minderheitenangehörige stiegen zu prestigeträchtigen Positionen in Regierung, Verwaltung und Streitkräften auf. Die Abschaffung der Clans fand jedoch nur in der Theorie statt, und nach dem Zusammenbruch des somalischen Staates im Jahr 1991 tauchten sie wieder auf. Damit schwächte der wachsende Einfluss der Clans die Stellung von Minderheiten in der Gesellschaft, die darüber hinaus unverhältnismäßig unter den Kampftätigkeiten in ihren Regionen zu leiden hatten. Da es ihnen an Schutz durch einen Clan fehlte, hatten sie innerhalb von Somalia keinen Zufluchtsort, weshalb viele von ihnen gezwungen waren, Zuflucht in den Nachbarländern zu suchen. Weiter verloren sie ihr Monopol bei traditionellen Aufgaben.
Theoretisch, wenn auch nicht konsequent, schaffte Al-Shabaab das Clan-Wesen ab, wodurch sich für Minderheiten in einigen Regionen die Lage etwas verbesserte und sich einige von ihnen veranlasst sahen, zumindest anfangs
Al-Shabaab zu unterstützen. Seitdem Al-Shabaab an Macht verliert, geht auch diese Unterstützung wieder zurück. In Gebieten, aus denen sich Al-Shabaab zurückgezogen hat, bekommen Angehörige von Minderheiten gelegentlich zu spüren, dass sie Al-Shabaab unterstützt haben.
Kundenbeziehungen von Minderheitengruppen
Die Stellung einer Gruppe innerhalb der somalischen Gesellschaft wird hauptsächlich durch ihre Fähigkeit zur Selbstverteidigung bestimmt. Minderheiten als kleine und arme Gruppen sind in der Regel nicht in der Lage, ihre Rechte gegen einen Mehrheitsclan zu verteidigen und durchzusetzen. Daher gehen sie häufig eine langfristige Kundenbeziehung mit einem Mehrheitsclan gemäß dem somalischen Gewohnheitsrecht (xeer) ein, in der Schutz, Streitbeilegung und Regeln für die Eheschließung festgelegt werden. Diese Kundenbeziehung wird als gaashaanbuur bezeichnet ("Stapel von Schutzschildern"). Je nach Status der angeschlossenen Gruppe gibt es verschiedene Ausformungen von gaashaanbuur: Nachbar, Anhang, Gefolgsmann oder Anwärter (sheegat). Letzteres ist der übliche Status von Berufskasten, weil er ihnen erlaubt, von ihren Beschützern die Zugehörigkeit zu einer Abstammungsgruppe zu übernehmen. Mitunter zahlt der Mehrheitsclan sogar mag für den Geschützten.
Gaashaanbuur-Vertragnehmer werden keine vollwertigen Mitglieder ihres Schutzclans. Derartige Bündnisse werden freiwillig geschlossen und können von beiden Parteien aufgelöst werden. Folglich sind die Minderheiten keine "Leibeigenen", sondern gelten in der somalischen Gesellschaft eher als "Unberührbare" oder "Ausgestoßene". Im Kontakt mit Fremden (also im Ausland) identifizieren sich Mitglieder von Berufskasten nicht als solche, sondern eher als Mitglieder ihres Schutzclans, der sich um alle externen Kontakte (d. h. betreffend die Zahlung von mag) der unter Vertrag genommenen Berufskaste kümmert.
Clan-Karten
Im Internet sind mehrere grobe Karten zur Verteilung der somalischen Clan-Familien und einiger großer Clans einsehbar. Am häufigsten genutzt wird die Karte "Ethnic Groups" (2002) der CIA, die in der Somaliakartensammlung der Perry-Castañeda Library verfügbar ist. Diese Sammlung enthält auch eine detailliertere Karte aus dem Jahr 2012.
Es gibt nur zwei Karten, die die Clan-Verteilung bis in tiefere und genauere Ebenen (meist bis zum Sub-Clan) zeigen, doch sind sie nicht online verfügbar: eine Karte des britischen Anthropologen und Experten für Somali-Clans Ioan
M. Lewis im Anhang zu seinem Buch aus dem Jahr 1955 Peoples of the Horn of Africa: Somali, Afar and Saho (352) und eine Karte von Abdulqaadir Abikar (1999). Beide Karten werden nachstehend in einer geänderten Fassung veröffentlicht, die besser lesbar und in ihrer Gestaltung klarer als das Original ist.
Wie bereits erwähnt, ist das somalische Clan-System keine exakte Wissenschaft. Und Clan-Karten sind noch weniger exakt. Die nomadische Lebensweise vieler Somalis, die umfangreichen Migrationsbewegungen seit 1991 und die Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Abstammung der Clans machen die Erstellung einer genauen Karte eigentlich unmöglich. Klar erkennbar werden diese Diskrepanzen bei einem Vergleich der beiden nachstehend abgebildeten Karten, beispielsweise im Hinblick auf die Verteilung der Hawiye in Südsomalia. Anders als auf den Karten dargestellt, bestehen zwischen den Clan-Territorien in den allermeisten Fällen keine exakten und genau festgelegten Grenzen.
Wichtig ist auch der Hinweis, dass die Schreibweise von Clan-Namen variieren kann. Das Somali wurde erst relativ spät kodifiziert, nämlich in den 1970er-Jahren. Dessen ungeachtet fehlt es dem Somali noch heute an einer landläufig angewandten und verbindlichen Rechtschreibung. In den nachstehenden Karten wurden die von den Originalverfassern verwendeten Schreibweisen übernommen. Deutlich in den Karten werden auch die unterschiedlichen Schreibweisen der beiden Verfasser (z. B. Gelimes bei Lewis 1955 im Gegensatz zu Gilmays bei Abikar 1999).
Auch wenn zwischen den Veröffentlichungen dieser Karten ein langer Zeitraum liegt (1955 bzw. 1999), dürfen die Unterschiede zwischen den Karten nicht als in diesem Zeitraum erfolgte Veränderungen in der Verteilung der somalischen Clans betrachtet werden.
(EASO Informationsbericht über das Herkunftsland, Süd- und Zentralsomalia Länderüberblick, August 2014)
Die Al Shabaab setzt Folterung und gesetzlose Tötung von Personen, die gegen ihre Interpretation des islamischen Rechts verstoßen fort, so ebenso andere extremistische islamistische Gruppen, dazu gehört zum Beispiel auch das Zigarettenrauchen oder das Kauen von Khat. Tötungen erfolgen häufig durch Steinigungen (Refugee Documentation Centre, Ireland Leagal Aid Board 19.07.2013).
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Antragstellerin durch das Bezirkspolizeikommando XXXX am 15.06.2014, durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, am 16.09.2014, sowie durch durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen vor Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2016, durch Vorlage von Kursbestätigungen durch die Beschwerdeführerin bzw. ihre Vertretung und durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht. Ergänzt wurden diese Feststellungen durch verfahrensbezogene Ausführungen, welche zusätzlich auf dem EASO-Informationsbericht über das Herkunftsland Süd- und Zentralsomalia vom August 2014, sowie einer Zusammenfassung des irischen Länderdokumentationszentrums beruhen.
Es obwalten keine amtswegigen Bedenken gegen die Aktualität dieser Informationen und hat auch die Beschwerdeführervertreterin keine Einwände gegen die Aktualität der verwendeten Informationen erhoben, sondern lediglich aus einigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Untermauerung des Rechsstandpunktes der Beschwerdeführerin zitiert, der vorgehaltenen Länderdokumenten jedoch in keiner Weise widersprochen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von den oben angeführten Länderberichten aus.
Der Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachten war abzuweisen, weil dadurch auch nicht geklärt werden kann, durch wen der Beschwerdeführerin Verletzungen zugefügt wurden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist - insbesondere wenn man ihren Bildungsgrad und ihre Herkunft berücksichtigt - relativ klar, konkret und hinreichend detailliert, insbesondere konnte sie nachvollziehbar den ihr vorgeworfenen Alkoholverkauf und die Beweggründe, warum sie diese Tätigkeit vorgenommen hat, darlegen und konnte sie auch ihre Verfolgung durch die Al Shabaab konkret angeben. Die Kritik der belangten Behörde an dem Fluchtvorbringen beschränkt sich weitgehend auf Plausibilitätsüberlegungen, die jedoch keinesfalls zwingend wirken. Unter Zugrundelegung der Aussagen in der Beschwerdeverhandlung kann insbesondere keineswegs davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin durch die Al-Shabaab bei der 2. Mitnahme "milder bestraft" worden sei, zumal sie bei dieser - zum Unterschied von der 1. Mitnahme - gravierend misshandelt wurde und ihr auch gedroht wurde, dass sie bei einer 3. Mitnahme getötet würde (was schließlich fluchtrelevant war).
In dem Vorbringen sind auch keine auffälligen Widersprüche enthalten. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr ein im Wesentlichen konsistentes Vorbringen erstattet. Auffällig ist, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen weder gesteigert hat noch dramatisiert hat, sondern beispielsweise auch angegeben hat, bei der
1. Mitnahme nicht misshandelt worden zu sein und keine sexuellen Übergriffe behauptet hat.
Die Beschwerdeführerin hat wohl keine Dokumente, die ihre Identität oder ihr Fluchtvorbringen untermauern würden, vorgelegt, aber auch keine bedenklichen oder gefälschten Unterlagen.
Vielmehr hat die Beschwerdeführerin persönlich den Eindruck vermitteln können, ihr Fluchtvorbringen tatsächlich erlebt zu haben.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Vorbringen der Beschwerdeführerin letztlich Glaubwürdigkeit zubilligt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen bzw. private Gruppierungen kommt dieser nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Entscheidend für die Frage ist, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht und ob, selbst im Falle eines staatlichen Schutzes trotzdem Verfolgung von asylrelevanter Intensität zu erwarten ist (VwGH vom 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH vom 28.06.2011, 2011/01/012 u. v. a. m.).
Wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt insbesondere dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH vom 28.05.2009, 2008/19/1031 u. v. a. m.)
In moslemischen Staaten bzw. Gebieten unter islamistischer Kontrolle besteht im Zusammenhang mit der Verquickung von Staat und Religion das Erfordernis einer Prüfung auch dem Schutz religiöser Werte dienenden Strafvorschriften unter dem Gesichtspunkt einer unterstellten politischen Gesinnung, wobei die völlige Unverhältnismäßigkeit von Maßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen bestimmte im Herkunftsstaat gesetzlich verbindliche Moralvorstellungen drohen, darauf hindeuten kann, dass diese Maßnahmen an eine dem Zuwiderhandeln gegen das Gebot vermeintlich zugrundeliegende, den Betroffenen unterstellte Abweichung von der vorgeschriebenen Gesinnung anknüpfen. In diesem Sinne wurde etwa die wegen Ehebruchs drohende Steinigung oder auch Auspeitschung als unverhältnismäßige Reaktion auf die Abweichung von der vorgeschriebenen Gesinnung dargestellt (ständige Judikatur des VwGH, z. B. VwGH vom 21.01.1999, 98/20/0350, VwGH vom 19.11.2010, 2008/19/0206, VwGH vom 28.01.2015, Ra 2014/18/012112 und viele andere mehr).
In diesem Sinne kann es wohl einem Staat zugbilligt werden, den Verkauf von Alkohol zu pönalisieren, wenn jedoch die drohende Bestrafung völlig überschießend ist und gegen Artikel 2 und 3 EMRK verstößt, ist eine Verfolgung wegen Alkoholverkaufs durchaus als solche im Sinne des Asylgesetzes anzusehen, wobei als Konventionsgrund die unterstellte politische bzw. religiöse Gesinnung zum Tragen kommt (in diesem Sinne auch hinsichtlich des Alkoholschmuggels in Somalia, BVwG vom 08.04.2015, W205 1431675-1/13E).
Wie in den obigen Länderberichten festgehalten, führt die Al Shabaab regelmäßig Bestrafungen mit Körperstrafen und Tötungen bei "unislamischem Verhalten" durch und ist sie auch in der Lage außerhalb ihres unmittelbaren Herrschaftsbereiches derartige Strafaktionen durchzuführen, ohne dass mit entsprechendem staatlichen Schutz gerechnet werden kann.
Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft angegeben, dass sie auf Grund ihrer individuellen familiären Umstände gezwungen zwar, Alkohol zu verkaufen, um ihre 9 Kinder und ihren körperbehinderten Mann zu erhalten, nachdem die Familie andere Erwerbsmöglichkeiten verloren hatte. Sie hat auch gravierende Verfolgungshandlungen (Haft, Folterung und insbesondere Drohung mit Ermordung) vorgebracht und kann in diesem Zusammenhang nicht von der Unaktualität dieser Bedrohungssituation ausgegangen werden. Es kann daher im vorliegenden Fall bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin doch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass sie (wieder) Opfer von Eingriffen von asylrelevanter Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre und zwar wegen des Konventionsgrunds der (unterstellten) politischen bzw. religiösen Gesinnung wird.
Auf Grund der familiären und persönlichen Situation und der Angehörigkeit zu einem Minderheitenclan kann keineswegs von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführerin war daher Asyl zu gewähren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall vorwiegend tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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