BVwG L516 1429716-2

L516 1429716-2Tribunal Administrativo Federal6 de abr. de 2016

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Regest

Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache

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BVwG L516 1429716-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L516.1429716.2.00

Spruch

L516 1429716-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2016, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 11.11.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach der darauf folgenden Zulassung des Verfahrens in einer Regionaldirektion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 15.12.2015 niederschriftlich einvernommen.

2. Das BFA wies mit außen bezeichnetem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.11.2015 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt. Das BFA stellte - zusammengefasst - fest, dass der Beschwerdeführer bereits am 06.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher in zweiter Instanz mit Rechtskraft 28.02.2013 abgewiesen worden sei, sowie dass der Beschwerdeführer keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens entstanden wäre.

3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 18.01.2016 zugestellten Bescheid des BFA am 29.01.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

3.1. Der Beschwerdeführer beantragt

4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 03.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhaltsfeststellungen

Erster Antrag auf internationalen Schutz

1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 06.09.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen der Asylgerichtshof im Beschwerdeverfahren mit am 28.02.2013 in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 25.02.2013 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer begründete jenen Antrag zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt: Er habe sein Heimatland wegen Problemen mit den Taliban und den pakistanischen Soldaten verlassen. Er sei Mitglied der "National Party" gewesen. Die Mitglieder dieser Partei hätten im ganzen Land Probleme, vor allem im Swat, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, seien sie durch die Taliban gefährdet. Weiters sei er seit 2011 Mitglied des "Village Defense Comittee" gewesen. Er habe nachts mit zehn weiteren Personen für die Sicherheit des Dorfes gesorgt und dieses vor den Taliban geschützt. Die Taliban oder "der ISI" oder vielleicht auch die Armee hätten drei Personen aus ihrem Dorf getötet und die Leute des Comittees seien bedroht worden. Zudem gebe es in Karachi Konflikte zwischen Sunniten und Schiiten. So sei er als Sunnite im Jahr 2009 bei seinem ein- bis zweiwöchigem Aufenthalt in Karachi immer wieder beim Cricketspiel oder beim Fußballspiel in einen Streit mit Schiiten verwickelt gewesen und im Punjab habe er während eines zwei- bis dreitägigen Aufenthaltes in Gujrat eine Auseinandersetzung mit Punjabis gehabt, weil er die Politik kritisiert habe, welche die Paschtunen benachteilige. Sonstige Probleme mit der Polizei, dem Militär oder staatlichen Behörden habe er nicht. Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und die von ihm in diesen Zusammenhang behauptete Bedrohungssituation durch die Taliban mit näherer Begründung als asylzweckbezogen und auf Grund der vagen, widersprüchlichen und unkonkreten Aussagen als weder nachvollziehbar noch glaubwürdig. Zudem ging der Asylgerichtshof davon aus, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe; dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Ausweisung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.

Verfahrensgegenständlicher zweiter Antrag auf internationalen Schutz

1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2015 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und brachte bei der Erstbefragung am 11.11.2015 vor, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Er habe aber auch neue Gründe, da im Jahr 2013 sein Bruder und im Jahr 2014 zwei Cousins väterlicherseits - vermutlich von den Taliban - getötet worden seien wovon er telefonisch in Frankreich von seinem in England lebenden Cousin erfahren habe. Er habe nach wie vor politische Probleme mit den Taliban und fürchte diese bei einer Rückkehr in sein Heimatland. Seitens der Regierung drohe ihm keine unmenschliche Behandlung, Bestrafung oder die Todesstrafe, doch die Taliban würden ihn umbringen und die Regierung könne ihn nicht schützen. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 15.12.2015 führte der Beschwerdeführer aus, er habe bei seinem ersten Asylverfahren nicht alles sondern nur einen Teil gesagt und keine Beweismittel vorgelegt, da er nicht in Österreich habe bleiben wollen, sondern nach Erhalt der negativen Entscheidung zu seiner Familie nach England habe reisen wollen. Er könne nicht nach Pakistan zurück, weil er nun mehr Schwierigkeiten habe als früher. Es seien nun auch sein zweiter Bruder, zwei Cousins und ein Onkel von den Taliban getötet worden. Seine zwei Cousins und ein Onkel seien im Jahr 2014 getötet worden, was er von seinem Cousin in Großbritannien gehört habe. Er selbst habe vor seiner Ausreise als Mitglied der paschtunischen Partei ANP gegen die Taliban gekämpft. Sie seien ungefähr 4500 Mitglieder, welche gegen die Taliban gekämpft hätten. Sie hätten ein paar Operationen gehabt und drei Chefs der Taliban getötet. Danach seien sie mehrmals von den Taliban attackiert worden. Am 13.11.2011 sei in Kanju Township eine große Versammlung seiner Partei gewesen und auf dem Rückweg seien sie von den Taliban attackiert worden. Deshalb sei er geflohen. Seine konkreten neuen Fluchgründe seien, dass Ende 2013 sein Bruder und im Jahr 2014 auch sein Onkel sowie zwei seiner Cousins getötet worden seien. Im Fall der Rückkehr befürchte er, entweder von den Taliban oder von der pakistanischen Armee getötet zu werden. Da er mehrmals an militärischen Operationen teilgenommen habe, wisse die Armee, dass er alle diesbezügliche Informationen habe. Der Beschwerdeführer brachte ein von ihm als "Schlachtplan gegen die Taliban" bezeichnetes handschriftliches Schriftstück sowie jeweils in Kopie mehrere Unterlagen in Vorlage. Laut Übersetzung handelt es sich dabei um einen Polizeibericht aus 2009 über die Tötung eines - namentlich nicht genannten - Bruders, einen ANP-Ausweis aus 2010 bzw 2007, einen "Security"-Ausweis sowie eine UNHCR-Registration Ration Card for IDPs, sowie einen Auszug aus einem Medienbericht vom November 2011 über einen Taliban-Angriff. Ebenso brachte er in Kopie eine Eidesstattliche Erklärung über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und dessen Gefährdung vom 23.12.2015 in Vorlage. Zu seiner Person, zu seinem Aufenthalt und zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, Pakistan im Februar 2012 verlassen und in Österreich am 07.09.2012 Asyl beantragt zu haben. Nach seiner im Februar 2013 ergangenen negativen Asylentscheidung habe er sich in verschiedenen europäischen Ländern aufgehalten und sei in England von der Polizei aufgegriffen worden. Dort habe er einen Asylantrag gestellt, sei aber in Schubhaft genommen und nach Österreich überstellt worden. Er sei gesund, lebe in Österreich derzeit von der Grundversorgung und sei strafrechtlich unbescholten. Er habe in Österreich keine Verwandten und lebe auch in keiner Lebensgemeinschaft. Er habe im Jahr 2012 einen Deutschkurs besucht und spreche ein wenig Deutsch. Er sei in Wien Mitglied in einem Kulturverein. In Pakistan habe er Familienangehörige, mit denen er noch in Kontakt stehe.

1.3. Das BFA traf im gegenständlich angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrensganges die Feststellungen, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei und das gesamte Vorverfahren auf einem nicht glaubhaftem Vorbringen beruht habe. Zu seinem gegenständlichen Antrag habe der Beschwerdeführer keinen glaubhaften neuen und entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach dem rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Das BFA führte im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere aus, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nach wie vor auf Rückkehrhindernisse, welche bereits im Kern des Vorverfahrens zur Sprache gebracht worden seien, berufe. Zwar habe er die Bedrohungen in Pakistan nun dadurch erweitert, dass im Jahr 2013 sein zweiter Bruder und im Jahr 2014 zwei Cousins und ein Onkel getötet worden seien, doch habe er keine Beweise für einen der Todesfälle vorlegen können. Dass die Taliban für diese Todesfälle verantwortlich seien, habe er nur mutmaßen können. Im Erstverfahren seien die vom Beschwerdeführer dort gemachten Angaben als nicht glaubhaft erachtet worden. Die im gegenständlichen Verfahren nun gemachten Angaben seien zu keinen Zeitpunkt als glaubwürdig zu bezeichnen, noch könne in diesen ein neuer Sachverhalt erkannt werden. Der Beschwerdeführer habe insbesondere nur einen Polizeibericht aus 2009 in Vorlage gebracht. Der undatierte und handschriftliche angebliche Schlachtplan gegen die Taliban könne nicht als aussagekräftiges Beweismittel herangezogen werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Der Beschwerderführer habe seine Aussage auf keine Beweise gestützt. Die neu vorgebrachten Gründe würden jedoch keinen glaubhaften Kern aufweisen. Der Beschwerdeführer wäre bereits in seinem ersten Asylverfahren in Österreich verpflichtet gewesen, alle Fluchtgründe, die zum damaligen Zeitpunkt gegeben waren, offenzulegen. Der Beschwerdeführer stütze sich im Prinzip auf die bereits im ersten Asylverfahren dargestellten und als unglaubwürdig bewerteten Fluchtgründe und habe diese lediglich neu angeführt und durch weitere Vorfälle ergänzt, könne aber nach wie vor keine Glaubhaftigkeit aufweisen. Es könne daher nicht von einem geänderten, glaubhaften Sachverhalt ausgegangen werden, welcher nach Abschluss des vorherigen Asylverfahrens entstanden wäre.

1.4. In der Beschwerdeschrift wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht: Im Fall des Beschwerdeführers liege keine entschiedene Sache vor, zumal seit der ersten Entscheidung mehr als drei Jahre vergangen seien und die Behörde keinerlei Recherchen zum konkreten Vorbringen oder zu einer Änderung der allgemeinen Lage angestellt habe und es habe keine nähere individuelle Auseinandersetzung mit der Problematik hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle gegeben. Auch sei nicht ausreichend festgestellt worden, warum man dem Beschwerdeführer keinen subsidiären Schutz gewähren habe können. Angesichts der nach wie vor katastrophalen Sicherheitslage in Pakistan würde eine Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung der Art 2 bzw 3 EMRK mit sich bringen. Weiters behalte sich der Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Vorlage weiterer Dokumente und ergänzender Stellungnahme vor.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren sowie aus dem Gerichtsakt des Asylgerichtshofes zum ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.09.2012 sowie dem hg Verfahrensakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes nationales Materiengesetz und Verfahrensrecht

3.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl BGBl I Nr 100/2005 idgF (AsylG) anzuwenden.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG ua die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idgF geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

3.4. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

3.5. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).

3.6. Zum gegenständlichen Verfahren

3.6.1. Wie sich bei einem Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten sowie des gegenständlichen Verfahrens zeigt (siehe dazu die Feststellungen oben unter II.1.) stützt der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag mit seinem Vorbringen, wonach seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben (AS 7), auf von ihm bereits im Vorverfahren getätigte Angaben, über welche bereits im Rechtsmittelweg vom Asylgerichtshof im Erstverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde. Auch das vom Beschwerdeführer nunmehr in Kopie vorgelegte und mit 23.12.2015 datierte Affidavit bezieht sich - ohne dass darin in diesem Zusammenhang eine maßgebliche Gefahrenvergrößerung behauptet worden wäre - auf das Vorbringen, welches bereits im ersten Verfahren erstattet worden ist, und enthält darüber hinaus keine neuen Tatsachen; alle übrigen vorgelegten Dokumente stammen aus einer Zeit vor Abschluss des Vorverfahrens (AS 73 ff). Wird - wie im vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt - wie bereits vom BFA zutreffend festgestellt wurde - nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren mit näherer Begründung für nicht glaubhaft und ging darüber hinaus davon aus, dass dem Beschwerdeführer in jedem Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Soweit der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 15.12.2015 vorgebracht hat, im ersten Verfahren nicht alles sondern nur einen Teil gesagt zu haben (AS 67), ist darauf zu verweisen, dass im Folgeantragsverfahren erstmals vorgebrachte Tatsachen, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben zu keiner neuen Sachentscheidung führen (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine im Erstverfahren vorgebrachten Ausreisegründe neu vorgebracht hat, dass sich die Lage für ihn verschlechtert habe, da im Jahr 2013 sein Bruder und im Jahr 2014 zwei Cousins und ein Onkel von den Taliban ermordet worden seien, wurde diesem Vorbringen vom BFA im gegenständlichen Verfahren mit nachvollziehbarer Begründung kein glaubhafter Kern beigemessen und führte das BFA im Zuge der Beweiswürdigung dazu aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine neue Bedrohung zu belegen oder glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer ist der Beweiswürdigung des BFA mit seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten und konnte diese somit nicht entkräften, weshalb auch das Bundesverwaltungsgericht wie bereits das BFA davon ausgeht, dass das neue Vorbringen keinen glaubhaften Kern beinhaltet. Mit dem gegenständlichen zweiten Folgeantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).

3.6.3. Das BFA traf im angefochtenen Bescheid des Weiteren Feststellungen zur aktuellen Lage in Pakistan, insbesondere zu den Themen politische Lage, Katastrophen, Sicherheitslage, regionale Verteilung der Gewalt, wichtige Terrorgruppen, Zwangsrekrutierung und Drohbriefe, regionale Problemzonen FATA und Karatschi, Sicherheitsbehörden, ethnische Minderheiten, Bewegungsfreiheit, Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge, Grundversorgung/Wirtschaft, Rückkehrhilfe und -projekte sowie Behandlung nach Rückkehr und Dokumente - welche dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 15.12.2015 zur Kenntnis gebracht worden waren und welche von ihm nicht in Zweifel gezogen worden - und das BFA stellte fest, dass sich die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage im Herkunftsstaat seit der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht entscheidungsrelevant geändert habe. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht und der nicht näher begründete pauschale Vorwurf des Beschwerdeführers, die Behörde habe sich nicht mit der derzeitigen allgemeinen Lage, insbesondere der Sicherheitslage, auseinandergesetzt, erweist sich als unberechtigt.

3.7. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit der Auffassung des BFA an, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern Identität der Sache vorliegt, weshalb das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

3.8. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.9. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Zu B)

Revision

3.10. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.11. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

3.12. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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