I403 1433740-2•BVwG I403 1433740-2
I403 1433740-2Tribunal Administrativo Federal6 de abr. de 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt
I403 1433740-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2016, Zl. 830268403-1623995 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Zum vorangegangenen Asylverfahren:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 05.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.03.2013 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, unter keinen besonderen medizinischen Beeinträchtigungen zu leiden und Angehöriger der Volksgruppe der Igbo zu sein. Dokumente habe er keine. Seine Eltern lebten nicht mehr, seine Schwester lebe in Lagos und ein Onkel in den USA. Schule habe er keine besucht und er habe bis zur Ausreise immer nur in seinem Heimatort Onitsha gelebt und als Händler gearbeitet.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2013 wurde I. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. abgewiesen, sowie III. der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Im Bescheid stellte das Bundesasylamt fest, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorbringen nicht glaubhaft ist. Schon sein Reiseweg war nicht nachvollziehbar und voller Widersprüche. Außerdem habe er eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2014, Zl. W153 1433740-1, wurde die gegen den negativen Asylbescheid erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz abgewiesen. Betreffend Spruchpunkt III. wurde das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Zum gegenständlichen Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.01.2016 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Ihm wurde Gelegenheit gewährt, dazu Stellung zu nehmen. Am 18.01.2016 langte eine Stellungnahme ein, in der um eine mündliche Einvernahme ersucht wurde, da der Beschwerdeführer Analphabet sei.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 17.02.2016 niederschriftlich durch das BFA einvernommen. Er erklärte, seit 2013 in Österreich zu sein und eine Adresse im XXXX zu haben. In Nigeria habe er als Händler und auch als Mechaniker gearbeitet. In Nigeria würde seine Schwester leben, in Österreich habe er nur Freunde. Straftaten habe er begangen, da er keine Arbeit gehabt habe. Wenn er zurückkehren müsste, würde er von einer Person getötet; dies habe er bereits im Asylverfahren angegeben.
Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde festgesetzt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt II.).
Der Verein Menschenrechte Österreich wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 15.03.2016 amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 15.03.2016 übergeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.03.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Schwester des Beschwerdeführers nicht für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne; damit wäre er der Mittellosigkeit ausgesetzt. In Nigeria würden Massenarmut und Elend herrschen, weshalb seine Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 2 und 3 EMRK gleichzusetzen wäre. In Österreich habe er sich aufgrund finanzieller Not zu seinen kriminellen Taten verleiten lassen, er habe aber daraus gelernt und werde nach seiner Entlassung aus der Haft Integrationsschritte setzen und um eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS ansuchen. Es wurde beantragt nach mündlicher Verhandlung dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel zuzuerkennen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Beschwerde und der Bezug habende Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2016 übermittelt und mit Aktenvermerk vom 05.04.2016 von Seiten der erkennenden Richterin festgehalten, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
1. 1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer gibt an, Angehöriger der Volksgruppe der Igbo zu sein und bekennt sich zum christlichen Glauben.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war abgewiesen worden, da die vorgebrachten Fluchtgründe als nicht glaubhaft befunden worden waren.
Der Beschwerdeführer hält sich seit rund 3 Jahren im österreichischen Bundesgebiet, in das er illegal einreiste, auf und wurde in dieser Zeit bereits dreimal wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt und zwar
Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er hatte in Nigeria als Marktverkäufer und als Mechaniker gearbeitet. In Nigeria lebt noch eine Schwester des Beschwerdeführers.
Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Zur aktuellen Lage in Nigeria wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 5 bis 77 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts geteilt und für vorliegendes Erkenntnis herangezogen werden. Diesen Feststellungen ist insbesondere zu entnehmen, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram und der schlechten wirtschaftlichen Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Die durch die Boko Haram vorliegende Gefährdungslage konzentriert sich weiterhin auf den Norden Nigerias; eine maßgebliche Gefährdung einer Person in dem von Christen dominierten Süden Nigerias kann nicht angenommen werden.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellung zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruht darauf, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und vom Beschwerdeführer darüber hinaus weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Der Hinweis, dass der Beschwerdeführer versuchen wolle, eine Beschäftigungsbewilligung zu bekommen, kann maximal als Indiz für den Wunsch nach Integration, aber nicht für eine bereits erfolgte Integration angesehen werden.
2.2.3. Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.4. Die Angaben zu seiner Familie in Nigeria bzw. seinen früheren beruflichen Tätigkeiten in Nigeria ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Aussagen vor dem BFA in der Einvernahme am 17.02.2016.
Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im gegenständlichen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zusammenfassend ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass nicht davon auszugehen ist, dass jedem im Falle einer Rückkehr nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Es herrscht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Nigerias willkürliche Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.
Der Beschwerdeführer gehört der christlichen Volksgruppe an und war vor seiner Ausreise im Süden Nigerias wohnhaft. Es ist kein Grund ersichtlich, warum er sich im Falle einer Rückkehr in den Norden des Landes begeben sollte und kann daher eine Bedrohung seiner Person durch Boko Haram ausgeschlossen werden.
Den im Bescheid wiedergegebenen Länderfeststellungen wurde in der Beschwerde auch nicht widersprochen, sondern diese im Gegenteil zitiert, um auf die schlechte wirtschaftliche Situation in Nigeria hinzuweisen. Auch wenn vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt wird, dass die Lebensbedingungen in Nigeria weitaus schwieriger sind als in Österreich, so kann doch aus den Feststellungen zu Nigeria, insbesondere der hohen Arbeitslosigkeit, nicht darauf geschlossen werden, dass eine Person, welche keine besonderen Bedürfnisse bzw. keine besondere Vulnerabilität aufweist, sich nicht das Existenzminimum sichern könnte. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und hat bereits als Händler und Mechaniker gearbeitet - Berufe, in denen es ihm wieder möglich sein sollte, Fuß zu fassen. Er war auch nicht solange von Nigeria weg, dass eine Reintegration dadurch erschwert wäre.
Wenn in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass - aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation - eine Abschiebung einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK gleichzusetzen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass im vorangegangenen Asylverfahren etwaige Hindernisse für eine Abschiebung, im Sinne des Refoulementschutzes, bereits Gegenstand des Verfahrens waren. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2014, Zl. W153 1433740-1 wird dazu ausgeführt: "Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen seiner Volksgruppe oder Kirche zu suchen. Außerdem gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er als Händler gearbeitet habe.
Letztlich stellen sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Nigeria in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Sicherheitslage in mehreren Landesteilen labil ist oder Infektionskrankheiten wie Malaria, HIV oder aktuell Ebola auftreten, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines Bürgerkrieges, einer Hungersnot oder Epidemie, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen."
Es ist nicht ersichtlich, warum sich die Situation in den letzten eineinhalb Jahren in Nigeria verschlechtert haben sollte und wird daher auch gegenwärtig davon auszugehen sein, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr möglich sein wird, sein Existenzminimum zu sichern.
3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:
3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids, erster Spruchteil):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:
"§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde im vorangegangenen Asylverfahren abgewiesen.
§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Beschwerdeführer hält sich seit etwa drei Jahren in Österreich auf, wobei er in diesem Zeitraum wiederholt inhaftiert war. Der VwGH hat etwa im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrags gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Zu verweisen ist auch auf VfGH, 29.11.2007, B 1958/07-9, wonach in einem Fall, in dem sich der Beschwerdeführer etwa zwei Jahre in Österreich aufgehalten hatte, die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im gegenständlichen Fall spricht daher die Aufenthaltsdauer gegen eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer brachte zudem durch die Begehung mehrerer Straftaten wiederholt zum Ausdruck, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Der Beschwerdeführer scheint aus seinen Verurteilungen keine Lehren gezogen zu haben, wurde er doch immer wieder nach kurzer Zeit bzw. während der Probezeit wieder verurteilt und dies immer wieder wegen des Verkaufs von Suchtgift. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Einvernahme vor dem BFA am 17.02.2016 nur darauf verweist, er habe dies aus finanziellen Nöten getan, bleibt festzuhalten, dass dies zeigt, dass der Beschwerdeführer, der sich nach seiner Haftentlassung wahrscheinlich wieder in einer finanziell prekären Situation befinden würde, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, da nicht erkennbar ist, warum er sich in Zukunft vom Suchtgifthandel fernhalten sollte.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte in einem Fall, in welchem der Drittstaatsangehörige während seines fünfjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zwei strafgerichtliche Verurteilungen aufwies, fest, dass vor diesem Hintergrund weder die behaupteten integrationsverstärkenden Gesichtspunkte - insbesondere gute Deutschkenntnisse, ein österreichischer Freundeskreis und eine Berufstätigkeit - noch die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung hätte führen können. Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher davon ausgehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt war (VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).
Gegenständlich weist der Beschwerdeführer im Gegensatz zu obiger Fallkonstellation keinerlei Elemente einer Integration auf und hält er sich erst seit drei Jahren in Österreich auf. Es sind keine nennenswerten Anstrengungen erkennbar, sich in Österreich zu integrieren.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.
3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids, zweiter Spruchteil):
Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Nigeria für zulässig zu erklären ist.
Ausgehend von unveränderten Verhältnissen gegenüber dem vorangegangenen Asylverfahren kommt eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK bzw. im Rahmen der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Verhältnis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2014 über die Versagung von Asyl und vom subsidiären Schutz nicht in Betracht (vgl. VwGH Erkenntnisse vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119 und vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/21/0199).
3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird und dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Die erkennende Richterin überprüfte, ob eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war und kam zum Ergebnis, dass eine solche nicht zu gewähren war, da durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers weder Art. 2, 3 noch 8 EMRK verletzt werden. Zudem wird darauf hingewiesen, dass vorliegendes Erkenntnis innerhalb der im § 18 Abs. 5 BFA-VG vorgesehenen Frist von einer Woche ergeht.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde durch das BFA gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG gegenständlich zu Recht erfolgt ist, da - wie oben ausgeführt - vom Beschwerdeführer tatsächlich die Gefahr einer Verletzung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Daher wurde vom BFA auch rechtmäßig im Sinne des § 55 Abs. 1a keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Insgesamt wurde kein Vorbringen erstattet, das einer näheren Überprüfung bedurft hätte. Der Sachverhalt als solcher (illegale Einreise, Aufenthalt im Bundesgebiet von etwa drei Jahren, rechtskräftige Verurteilungen) steht fest und blieb auch in der Beschwerde unbestritten. Umstände, welche eine neuerliche umfassende Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung notwendig machen würden, wurden nicht vorgebracht. Der Sachverhalt war daher aus der Aktenlage als geklärt anzusehen (vgl. insbesondere VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).
Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und in Zusammenschau mit der niederschriftlichen Einvernahme am 17.02.2016 nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist.
In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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