BVwG G308 2004621-1

G308 2004621-1Tribunal Administrativo Federal6 de abr. de 2016

Abrir fonte

Regest

Dienstverhältnis, persönliche Abhängigkeit, Pflichtversicherung,<br/>Werkvertrag, wirtschaftliche Abhängigkeit

Texto completo

BVwG G308 2004621-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G308.2004621.1.00

Spruch

G308 2004621-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25.06.2013, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 sowie § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK) führte beim Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Gemeinsame Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für den Prüfzeitraum 01.02.2008 bis 31.12.2009 durch und stellte im diesbezüglichen Prüfbericht vom 27.04.2011 einen Nachverrechnungsbetrag samt Zinsen in der Gesamthöhe von EUR 181.443,00 fest.

2. In weiterer Folge wurde der GKK am 14.07.2011 seitens der Finanzpolizei des Finanzamtes XXXX ein Strafantrag vom 21.03.2011 gegen den BF wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gemäß § 111 Abs. 1 iVm. § 33 Abs. 1 ASVG idF BGBl I Nr. 31/2007 samt Niederschriften der einvernommen Zeugen und vorgelegten Beweisunterlagen übermittelt.

Aufgrund einer Mitteilung der Fachabteilung 7C betreffend XXXX, rumänischer Staatsangehöriger, VSNR: XXXX, (im Folgenden: Arbeiter 1), welcher im Besitz eines Gewerbescheines mit dem Gewerbewortlaut "Verspachteln von Ständerwänden zur Beseitigung von Unebenheiten und Stößen" sei, wäre dieser überprüft worden. Bei der im Rahmen der Überprüfung aufgenommenen Niederschrift vom 12.01.2011 habe der Arbeiter 1 zusammengefasst angegeben, Aufträge vom BF erhalten zu haben. Dieser habe ihm die Arbeitsanweisungen auf der Baustelle gegeben und die Arbeit kontrolliert. Auch das Werkzeug sei dem Arbeiter 1 vom BF zur Verfügung gestellt worden und habe er gemeinsam mit anderen Arbeitern des BF verspachtelt. Schriftliche Verträge habe es keine gegeben, die Aufträge seien lediglich mündlich erteilt und schriftliche Rechnungen erstellt worden, welche aber ohne nähere Auftragsbezeichnung ausgestellt worden seien.

Weiters sei aufgrund einer Mitteilung des XXXX, rumänischer Staatsangehöriger, VSNR: XXXX, (im Folgenden: Arbeiter 2), welcher dasselbe Gewerbe wie Arbeiter 1 neu angemeldet habe, jedoch über keine Steuernummer verfüge, überprüft worden. Auch Arbeiter 2 habe lediglich schriftliche Rechnungen des BF vorgelegt, jedoch hätten auch hier keine schriftlichen Aufträge bestanden.

Aus Sicht des Finanzamtes ergebe sich aufgrund des erhobenen Sachverhaltes, dass beide Arbeiter organisatorisch dem Betrieb des BF zuzurechnen seien und daher der Verdacht der Umgehung des AuslBG sowie des ASVG bestehe.

3. Mit Schreiben der GKK vom 03.08.2011 wurde der BF über die Anzeige der Finanzpolizei informiert und aufgefordert, eine nachträgliche Anmeldung zur Pflichtversicherung gemäß § 4 ASVG für Arbeiter 1 per 01.05.2010 bis 16.06.2010 sowie für Arbeiter 2 per 14.03.2008 bis 29.09.2010 vorzunehmen, da der BF diese Person ohne Anmeldung zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung beschäftigt hätte. Nach Zitierung der rechtlichen Bestimmungen der §§ 33, 4 Abs. 2 und 111 ASVG ersuchte die belangte Behörde den BF, die Versicherungsan- und gegebenenfalls auch -abmeldung unverzüglich über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) zu erstatten. Ferner sei für den betreffenden Beitragszeitraum die Beitragsgrundlage mit einer Nachtragsbeitragsnachweisung einzubekennen und die darauf entfallenden Beiträge zu entrichten. Sei das Dienstverhältnis inzwischen beendet worden, sei der Lohnzettel dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Sollte sich der Sachverhalt aus Sicht des BF gänzlich anders darstellen, werde er eingeladen, diesen in schriftlicher Form binnen 14 Tagen ausführlich und unter Anschluss von Bezug habenden Dokumenten darzulegen. Sonst werde die Bezirksverwaltungsbehörde um Verwaltungshilfe ersucht. Der BF müsse in weiterer Folge mit einer Verwaltungsstrafe gemäß § 111 ASVG rechnen.

4. Nach erfolgloser Urgenz bezüglich des unter Punkt I.3. dargestellten Schreibens stellte die GKK mit Bescheid vom 24.11.2011, GZ: XXXX, fest, dass der Arbeiter 1 vom 01.05.2010 bis 16.06.2010 sowie der Arbeiter 2 vom 14.03.2008 bis 29.09.2010 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegen würden:

Arbeiter 1 und Arbeiter 2 seien im festgestellten Zeitraum vom BF ohne Anmeldung zur Pflichtversicherung beschäftigt worden. Der BF habe weder dem Aufforderungsschreiben der GKK zur Nachmeldung entsprochen noch zu den dort enthaltenen Vorwürfen Stellung bezogen. Die Feststellungen würden sich auf die Anzeige des Finanzamtes XXXX vom 14.07.2011 sowie die angeschlossenen Unterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden würden, und auf das mangelnde Interesse des BF zur Teilnahme am gegenständlichen Verfahren stützten. Die der GKK zugekommen Unterlagen würden eindeutig auf die Dienstnehmereigenschaft von Arbeiter 1 und Arbeiter 2 hindeuten und hätte darüber hinaus die für die Jahre 2008 und 2009 durchgeführte GPLA gleichartige oder zumindest ähnliche Sachverhalte ergeben, die zu Nachversicherungen und Nachvorschreibung von Beiträgen im erheblichen Ausmaß geführt hätten. Der BF habe sich bis zur Bescheiderlassung weder zu den Vorwürfen geäußert noch die geforderten Versicherungsmeldungen erstattet. Diese würden von Amts wegen vorgenommen werden und erfolge die Nachverrechnung der Beiträge unmittelbar nach Rechtskraft dieses Bescheides.

Am selben Tag erlies die GKK noch einen weiteren Bescheid zur selben Geschäftszahl, in welchem dem BF wegen Meldevergehen in Bezug auf Arbeiter 1 und Arbeiter 2 gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 iVm. §§ 33 Abs. 1 und 2 sowie 113 Abs. 1 und 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.800,00 vorgeschrieben wurde. Gegen diesen Bescheid wurde ebenfalls Einspruch erhoben.

5. Gegen den Bescheid bezüglich der Feststellung der Versicherungspflicht für Arbeiter 1 und Arbeiter 2 sowie auch gegen den Bescheid bezüglich des vorgeschriebenen Beitragszuschlages richtete sich der mit 29.12.2011 datierte fristgerechte Einspruch der rechtsfreundlichen Vertretung des BF. In der Bezug habenden Rechtsmittelschrift begehrte der rechtsfreundliche Vertreter des BF die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Einstellung des Verfahrens, in eventu die Zurückverweisung an die erste Instanz zur Neuentscheidung nach Verfahrensergänzung.

Die, wie in der Beweiswürdigung der GKK ausgeführt, Unterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden, wären dem angefochtenen Bescheid nicht angeschlossen gewesen, sodass hier bereits ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege, welcher zur Behebung des Bescheides führen müsse. Im Übrigen wären sowohl Arbeiter 1 als auch Arbeiter 2 auf Werkvertragsbasis für den BF beschäftigt gewesen und werde deren Einvernahme im Zuge des Rechtsmittelverfahrens ausdrücklich beantragt. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom BF habe keinesfalls bestanden.

6. Mit Schreiben vom 23.01.2012 reichte die GKK die fehlenden Unterlagen an die rechtsfreundliche Vertretung des BF nach und führte zusätzlich aus, dass hinsichtlich des vorgeschriebenen Beitragszuschlages bis zur Beendigung des Verfahrens bezüglich der Versicherungspflicht keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt würden.

7. Am 27.04.2012 langte der Vorlagebericht der GKK vom 18.04.2012 samt dem Versicherungsakt beim Landeshauptmann von Steiermark (im Folgenden: LH) als zuständige Rechtsmittelbehörde ein. Die GKK stellte den bisherigen Verfahrensgang dar und wiederholte den gegenständlichen Sachverhalt. Zum Vorbringen des BF in seinem Einspruch führte die GKK im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass dieses ins Leere gehe, da die verfahrensbetreffenden Personen keinesfalls als Selbstständige zu qualifizieren seien. Es läge bei beiden Beschäftigten ein klassisches dienstnehmerhaftes und sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt vor. Der Anzeige und den Protokollen sei zu entnehmen, dass die dort angeführten Tätigkeiten jeweils im Verbund mit anderen Arbeitern durchgeführt, die Qualität der Arbeit vom BF laufend kontrolliert worden sei und dieser sowohl Arbeitsmaterial als auch größtenteils das benötigte Werkzeug zur Verfügung gestellt habe. Schriftliche Werkverträge wären nicht vorhanden, es lägen lediglich ein paar Rechnungen sowie Kassaausgangsbelege vor, die eine Selbstständigkeit aber nicht überzeugend darstellen könnten. Die in den Niederschriften skizzierten Beschäftigungsbilder würden unzweifelhaft auf eine dienstnehmerhafte Beschäftigung schließen. Der Mangel an Nachvollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides sei durch die Nachreichung der entsprechenden Dokumente behoben. Des Weiteren werde auf die GPLA beim BF verwiesen, in Rahmen derer es wegen ähnlicher bzw. gleichartiger Beschäftigungsmerkmale von rumänischen Staatsangehörigen zu deren nachträglichen Einbeziehung in die Pflichtversicherung und zur nachträglichen Vorschreibung von Beiträgen in erheblichem Maße gekommen sei. Der Bescheid bezüglich dieser Nachforderung stehe noch aus. Bezüglich des Einspruches gegen die Verhängung des Beitragszuschlags werde auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach bei zwei oder mehr verspäteten Dienstnehmern nicht mehr von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden könne. Daher bestehe für eine Ermäßigung des Beitragszuschlages kein Spielraum.

8. Mit Schreiben des LH vom 04.05.2012 wurde dem BF der Vorlagebericht der GKK vom 18.04.2012 zur Stellungnahme binnen einer Frist von 4 Wochen vorgelegt.

Eine diesbezügliche Stellungnahme des BF unterblieb.

9. Der LH führte ein Ermittlungsverfahren durch und lud sowohl Arbeiter 1 als auch Arbeiter 2 zu einer niederschriftlichen Zeugeneinvernahme am 28.05.2013.

Arbeiter 1 gab im Rahmen der Befragung an, dass er seit Juli 2009 bis 2010 einen Gewerbeschein für "Verspachteln von Ständerwänden zur Beseitigung von Unebenheiten und Stößen" inne gehabt habe. Zur Erlangung dieses Gewerbescheines sei keine Qualifikation notwendig gewesen; jeder rumänische Staatsangehörige habe diesen Gewerbeschein bekommen. Der Standort seines Betriebes sei zugleich auch seine Wohnadresse gewesen, er sei selbst sozialversichert gewesen, habe sein Privattelefon als Firmentelefon benützt, habe nicht über eine Lagerhalle verfügt und seien die erforderlichen Arbeitsmittel vom BF zur Verfügung gestellt worden. 2009 habe er zusätzlich auch für die Firma XXXX gearbeitet, 2010 nur mehr für den BF, welchen Arbeiter 1 durch einen Bekannten auch persönlich kennen gelernt habe. Der BF habe die Leistung und die Kollegen festgelegt, mit welchen Arbeiter 1 zusammengearbeitet habe. Diese Kollegen hätten ihm auch Anweisungen auf der jeweiligen Baustelle gegeben. Pläne zur Ausführung der Arbeit habe er keine erhalten und habe XXXX für etwaige Fehler gehaftet. Arbeitszeit, Arbeitsfortgang und deren Qualität sei vom BF in unterschiedlichen zeitlichen Abständen kontrolliert worden. Wenn der Arbeiter 1 krank geworden sei, sei er einfach nicht zur Arbeit gekommen. Eine zeitliche Vorgabe, wie lange die Arbeit auszuführen gewesen sei, habe es nicht gegeben. Alle Werkzeuge und Hilfsmitteln seien vom BF zur Verfügung gestellt worden, Arbeitsmaterialien habe der Arbeiter 1 selbst keine gekauft. Er habe keine Mitarbeiter gehabt. Die Bezahlung sei je Quadratmeter Verspachteln abgerechnet und dem Arbeiter 1 ohne Rechnung vom BF bar ausgezahlt worden. Im Herbst 2010 habe der Arbeiter 1 auch noch auf einer anderen Baustelle der Firma XXXX Einkünfte erarbeitet. Sämtliche Verträge seien aber mündlich abgeschlossen worden. Zur Arbeitsstelle sei er mit dem Privat-PKW angereist und sei an die Weisungen seines Auftraggebers (Polier, Vorarbeiter, Chef) gebunden gewesen.

Arbeiter 2 gab bei dessen niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag, jedoch zwei Stunden später, zu Protokoll, dass er seit 01.08.2007 einen Gewerbeschein für "Verspachteln von Ständerwänden zur Beseitigung von Unebenheiten und Stößen" inne gehabt habe, seit 2010 aber nicht mehr selbstständig tätig sei. Er habe Maurer und Fassadenputzer gelernt, selbst jedoch weder ein Büro noch Angestellte gehabt. Die Versicherung habe er selbst bezahlt, Arbeitsmittel wie Maschinen, Werkzeug und Hilfsmittel etc. habe der BF besorgt. Arbeiter 2 habe ebenfalls immer mit anderen Arbeitern zusammen gearbeitet und habe der BF die Arbeiten kontrolliert. Krank sei Arbeiter 2 nie gewesen. Die Arbeitsleistungen seien unterschiedlich - einmal pro Stunde, dann wieder nach Quadratmetern - abgerechnet worden.

10. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des LH von Steiermark vom 25.06.2013, GZ.: XXXX, sprach dieser aus, dass dem Einspruch des BF gegen den Bescheid der GKK vom 24.11.2011, GZ: XXXX, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. §§ 413 Abs. 1 Z. 1 und 414 ASVG keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt werde.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Sowohl Arbeiter 1 als auch Arbeiter 2 hätten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen Gewerbeschein mit dem Gewerbewortlaut "Verspachteln von Ständerwänden zur Beseitigung von Unebenheiten und Stößen" inne gehabt und hätten beide über keine wesentliche eigene Unternehmerstruktur verfügt sowie auch selbst keine Dienstnehmer beschäftigt. Sowohl Werkzeug, Arbeitsmaterial als auch Hilfsmittel seien vom BF zur Verfügung gestellt worden und hätten beide zumindest zeitweise zusammen mit anderen Arbeitern des BF gearbeitet, wobei die Arbeitszeiten und die Baustellen vom BF vorgegeben und die geleistete Arbeit von ihm kontrolliert worden sei. Die geleistete Arbeit sei entweder nach Stunden oder Quadratmetern vergütet worden.

In rechtlicher Hinsicht wurde die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag (VwGH 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066) sowie zu Merkmalen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit (VwGH 20.02.2008, Zl. 2007/08/0053), zur Unwesentlichkeit des Vorliegens eines Gewerbescheines für die Beurteilung eines Dienstverhältnisses (VwGH 02.04.2008, Zl. 2007/08/0038) und dessen wiederholter Missbrauch zur Verschleierung eines solchen (VwGH 24.03.2009, Zl. 2009/09/0039;

14.01. 2010, Zl. 2009/09/0081 und 2008/09/0175; 01.07.2010, Zl. 2010/09/0071 und 2008/09/0297; 20.06.2010, Zl. 2008/09/0333;

14.10. 2011, Zl. 2009/09/0205), sowie, dass das Vorliegen des Gewerbescheins eine Tätigkeit einfachster Art nicht ausschließen kann (VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129), nicht eruiert werden kann, worin im gegenständlichen Fall genau die Werkvertragsleistung gelegen sei, zumal nicht einmal ein schriftlicher Werkvertrag vorgelegen habe, anhand dessen eine Prüfung hätte stattfinden können (VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129), dargestellt. Weiters wurde auf die Rechtsprechung des VwGH zu einfachen manuellen Tätigkeiten eingegangen, wonach bei solchen Tätigkeiten, worunter zweifelsohne auch die vorliegenden Verspachtelungsarbeiten zählen, in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit kein ins Gewicht fallender Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers gegeben wäre und daher das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden könnte (VwGH 27.07.2001, Zl. 1999/08/0030;

20.11. 2002, Zl. 2000/08/0021; 23.04.2003, Zl. 1998/08/0270;

17.01. 2004, Zl. 2001/08/0131; 24.01.2006, Zl. 2004/08/0202;

21.12. 2011, Zl. 2010/08/0129). Zudem spreche das ausschließliche Tätigwerden der beiden Arbeiter für den BF, die Bereitstellung des gesamten Arbeitsmaterials durch diesen, die mangelnde wesentliche unternehmerische Struktur der beiden Arbeiter und insbesondere die Kontrolle durch den BF bzw. dessen Haftung für die Tätigkeit der Arbeiter für das Vorliegen von persönlicher Abhängigkeit. Bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen sei die wirtschaftliche Abhängigkeit zwangsläufige Folge der persönlichen Abhängigkeit (VwGH 20.09.2006, Zl. 2004/08/0110). Vor diesem Hintergrund und des bisher festgestellten Sachverhaltes gehe daher nach Ansicht des LH die Argumentation des BF, es handle sich gegenständlich um Werkverträge, ins Leere.

Darüber hinaus sei ein allfälliger verfahrensrechtlicher Mangel durch die ursprüngliche Nichtbeilegung von Unterlagen durch die GKK, welche einen integrierenden Bestandteil ihres Bescheides gebildet hätten, durch die Aufnahme derselben durch die Berufungsbehörde in die Begründung ihrer Rechtsmittelentscheidung als saniert anzusehen (VwGH 09.03.1993, Zl. 92/08/0262).

11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 02.07.2013 das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) und führte aus, dass der gesamte Bescheid des LH vom 25.06.2013, GZ: XXXX, unter Geltendmachung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides sowie der Rechtswidrigkeit des Bescheides in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid seien unrichtig. Richtig sei hingegen, dass hinsichtlich der genannten Personen keinesfalls eine Versicherungspflicht bestehe, da diese nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beim BF, sondern auf Werkvertragsbasis tätig gewesen seien. Hinsichtlich Arbeiter 2 sei noch ergänzend auszuführen, dass nicht einmal ein Beweisergebnis vorliege, dass dieser überhaupt zum einschlägigen Zeitpunkt für den BF tätig gewesen sei. Demgemäß sei nämlich der diesbezüglichen Berufung des BF zu XXXX des Unabhängigen Verwaltungssenates (im Folgenden: UVS) Folge gegeben und das diesbezügliche Verfahren wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt worden. Die zitierte Entscheidung liege der Rechtsmittelschrift bei. Das gegenständliche Verfahren hätte daher eingestellt werden müssen. Der BF beantragte schließlich, die Rechtsmittelbehörde wolle den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren zur Einstellung bringen; in eventu den Bescheid aufheben und das Verfahren zur Behörde erster Instanz zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverweisen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.

Mit dem der Beschwerde beigelegten Bescheid des UVS vom XXXX, GZ: XXXX, wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX (im Folgenden: BH) vom 28.02.2013, GZ.: XXXX, betreffend eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes des BF hinsichtlich des Arbeiter 2 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 24 VStG hinsichtlich Punkt 1. Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF laut Spruch zu "1. Übertretung" des soeben zitierten und mit Berufung bekämpften Strafbescheides der BH als Einzelunternehmer auf dem Standort XXXX, den Arbeiter 2 im Zeitraum 14.03.2008 bis 29.09.2010 ohne die nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderliche Bewilligung beschäftigt habe und die erstinstanzliche Behörde daher wegen Verletzung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt habe, wogegen der BF die Berufung erhoben und eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt habe. Aufgrund der Angaben des als Zeuge einvernommenen Erhebungsorgans des Finanzamtes XXXX, sowie der vorliegenden Werkverträge und Rechnungen und den Angaben des vorgeführten Arbeiter 2 in der Verhandlung liege kein Beweis vor, dass der Arbeiter 2 an bestimmten Tagen für den BF gearbeitet hätte bzw. an welchen Tagen das der Fall gewesen wäre. Namentlich hätten die Erhebungsorgane des Finanzamtes XXXX nichts dergleichen wahrgenommen. Der im Straferkenntnis konstruierte Beschäftigungszeitraum sei jedenfalls kein durchgehender gewesen und würde eine Unterbrechung von zumindest 4 Monaten bewirken, dass kein Fortsetzungszusammenhang mehr angenommen werden könne. Die Tatzeit würde sich daher allein auf den 29.09.2010 konzentrieren und entspreche dieses Datum einem vorliegenden Rechnungsdatum, könne aber nach Aussage des Arbeiter 2 nicht belegen, dass dieser an diesem Tag für den BF gearbeitet habe. Da auch kein sonstiges Beweisergebnis belege, dass Arbeiter 2 am 29.09.2010 vom BF beschäftigt worden sei, sei der Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen gewesen.

12. Mit Schreiben vom 02.09.2013 wurde die Beschwerde vollständig dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (im Folgenden: BMASK) als damals zuständiger Rechtsmittelbehörde vom LH vorgelegt und langte dort am 05.09.2013 ein.

13. Aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 wurde der Akt mit Schreiben vom 10.12.2013 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, und am 18.03.2014 der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.

14. Mit Schreiben vom 26.02.2016 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, eine solche erfolgte jedoch bis dato nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Bei dem BF wurde eine GPLA für den Zeitraum von 01.02.2008 - 31.12.2009 durchgeführt. Mit dem diese abschließenden Prüfbericht wurde eine Beitragsnachverrechnung von insgesamt EUR 181.443,03 festgestellt.

Der BF führte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Einzelunternehmen auf dem Standort XXXX, XXXX, Steuernummer XXXX, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: XXXX, mit dem Unternehmenszweck Fassadenbau und Verspachtelungsarbeiten/Vollwärmeschutz und besitzt die Gewerbeberechtigung für "Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk)", eingeschränkt auf "Vollwärmeschutz" sowie "Verspachteln von Ständerwänden zur Beseitigung von Unebenheiten und Stößen". Der BF arbeitete als Subunternehmer in der Baubranche und stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hauptsächlich in Geschäftsbeziehungen zur Firma XXXX, deren Aufträge 90% seiner Geschäftstätigkeit ausmachten, aber auch zu anderen Bauunternehmen. Der BF beschäftigte einige wenige Dienstnehmer, im Rahmen seines Unternehmens waren aber auch weitere, vom BF als "Subunternehmer" bezeichnete, Personen ausschließlich rumänischer Staatsangehörigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum beschäftigt, darunter auch:

XXXX, rumänischer Staatsangehöriger, VSNR: XXXX, (Arbeiter 1). Er besaß von Juli 2009 bis Ende 2010 einen Gewerbeschein mit dem Gewerbewortlaut "Verspachteln von Ständerwänden zur Beseitigung von Unebenheiten und Stößen" und musste zu dessen Erlangung keine bestimmte Qualifikation vorweisen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Arbeiter 1 über eine eigene Infrastruktur zur Führung eines Betriebes verfügt hat, selbst Dienstnehmer beschäftigt hat und sich selbst Betriebsmittel gleich welcher Art beschaffen müssen.

XXXX, rumänischer Staatsangehöriger, VSNR: XXXX, (Arbeiter 2), besaß von 01.08.2007 bis Ende 2010 einen Gewerbeschein mit dem Gewerbewortlaut "Verspachteln von Ständerwänden zur Beseitigung von Unebenheiten und Stößen". Auch bezüglich Arbeiter 2 konnte nicht festgestellt werden, dass er über eine eigene Infrastruktur zur Führung eines Betriebes verfügte, selbst Dienstnehmer beschäftigt hat und sich selbst Betriebsmittel gleich welcher Art beschaffen müssen.

Arbeiter 1 war zumindest im Zeitraum 01.05.2010 bis 16.06.2010 beim BF tätig und hatte in diesem Zeitraum keinen anderen Auftraggeber, Arbeiter 2 war zumindest zwischen 14.03.2008 bis 29.09.2010 für den BF tätig.

Das Vorliegen eines schriftlichen Vertrages konnte weder hinsichtlich Arbeiter 1 noch Arbeiter 2 festgestellt werden. Der tatsächliche Arbeitsablauf gestaltete sich folgender Maßen: Die "Subunternehmer" mussten sich einen Gewerbeschein besorgen und wurden in weiterer Folge verschiedenen Baustellen - je nach Auftragslage des BF - zugewiesen, wo sie außer an Sonn- und Feiertagen in freier Zeiteinteilung Verspachtelungsarbeiten leisteten bzw. Vollwärmeschutz anbrachten. Bezahlt wurden sie nach geleisteten Arbeitsstunden, später nach verspachtelten Quadratmetern. Ausbezahlt wurde der gebührende Betrag erst, wenn die entsprechende Arbeit erledigt und vom BF kontrolliert und die dazugehörige Rechnung geschrieben worden war. Das benötigte Arbeitsmaterial (Fassadenplatten, Spachtelmasse) wurde dabei vom BF zur Verfügung gestellt, ebenso wie alle anderen Materialien. Die Subunternehmer hatten nur ihre Arbeit zu leisten. Auch das Baugerüst an der jeweiligen Baustelle wurde vom BF zur Verfügung gestellt sowie auf- und abgebaut (teilweise unter Mithilfe der "Subunternehmer"). Die Arbeiter arbeiteten immer in Gruppen von 3 bis 4 Leuten. Eine Bedingung des Hauptauftraggebers des BF, der Firma XXXX, war es, dass der BF seine Arbeiter anstellte und nicht mit Subunternehmern arbeitet. Zudem war es den Mitarbeitern des BF nicht gestattet, mit den jeweiligen Bauherren der Baustellen eigene Vereinbarungen zu treffen.

Aktenkundig ist, dass das Unternehmen des BF schon mehrfach kontrolliert und es schon mehrere Verwaltungsstrafverfahren gab.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen.

Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit des BF sowie der beiden verfahrensgegenständlichen Arbeiter stützen sich auf den vorliegenden Gerichtsakt und die darin enthaltenen Niederschriften vom 12.01.2011, 20.09.2011 sowie vom 28.05.2013, dem Prüfbericht der GPLA vom 27.04.2011, den im Akt einliegenden Rechnungskopien sowie teilweise den Feststellungen des UVS im Rahmen des im Akt einliegenden Berufungsbescheides vom 10.06.2013 sowie Niederschriften der GKK zur Schlussbesprechung der GPLA vom 21.04.2011, aktenkundigen Niederschriften aus anderen Betretungen beispielsweise vom 04.03.2008, 30.07.2009 und der aktenkundigen Einvernahme des Herrn XXXX durch die GKK vom 27.07.2009.

Ein Gewerberegisterauszug vom 25.06.2008 für das Gewerbe "Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk), eingeschränkt auf Vollwärmeschutz", ein weiterer Gewerberegisterauszug vom 06.06.2007 für das Gewerbe "Verspachteln von Ständerwänden zur Beseitigung von Unebenheiten und Stößen" sowie ein Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom 21.08.2007, aus welchem auch die Steuernummer des BF hervorgeht, sind aktenkundig.

Die im Bescheid der GKK eingeräumten Versicherungszeiträume blieben unbestritten, ebenso wurden keinerlei Unterlagen zur Untermauerung des Vorbringens, es habe sich um Werkverträge gehandelt, ins Verfahren eingebracht. Dies trotz mehrmaliger Aufforderung zur Stellungnahme und sogar diesbezüglicher Urgenz durch die GKK oder den Landeshauptmann. Dass Arbeiter 1 im festgestellten Zeitraum keinen anderen Auftraggeber hatte, ergibt sich aus dessen Einvernahme vor dem LH am 28.05.2013. Zudem hat er dort übereinstimmend mit seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim Finanzamt am 12.01.2011 angegeben, dass er vom BF Anweisungen erhalten hat und hinsichtlich seiner Arbeit auch kontrolliert worden ist. Mit Ausnahme kleiner Werkzeuge hat der Arbeiter 1 sämtliche Materialien, weitere Werkzeuge und Spachtelmasse zur Verfügung gestellt kommen und selber nie Arbeitsmaterial besorgt. Im Falle einer Erkrankung hätte sich der BF um einen Ersatz für den Arbeiter 1 kümmern müssen. Den Arbeitslohn hat er immer bar ausgezahlt erhalten und war selten bis kaum alleine auf einer Baustelle anzutreffen, sondern hat mit weiteren Arbeitern des BF zusammen verspachtelt. Er hat sich lediglich den festgestellten Gewerbeschein besorgen müssen, zu dessen Erlangung keine besonderen Kenntnisse oder Qualifikationen erforderlich waren. Die Angaben des Arbeiter 1 decken sich auch mit den vom BF gemachten Angaben in einer aktenkundigen Niederschrift der GKK vom 30.07.2009. Der damalige Hauptauftraggeber des BF, die Firma XXXX, hat in einer niederschriftlichen Einvernahme des Herrn Siegfried XXXX durch die GKK am 24.07.2009 überdies angegeben, dass Grundbedingung für eine Vergabe von Aufträgen an den BF gewesen sei, dass dieser mit seinen eigenen - gemeint angestellten - Dienstnehmern arbeitet und den Auftrag nicht selbst wieder an Subunternehmer weiter gibt.

Auch Arbeiter 2 wurde im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens bereits zweimal schriftlich zu Protokoll einvernommen, einmal im Rahmen der Betretung durch die Finanz am 20.09.2011, wo er angab, für den BF zur angegebenen Zeit Fassaden verputzt zu haben, den festgestellten Gewerbeschein zu besitzen und zur Arbeit hauptsächlich durch Mundpropaganda gekommen zu sein. Er war von 01.08.2007 bis Ende 2010 in Österreich selbstständig erwerbstätig, hat aber nur wenige Aufträge erhalten und immer nur für den BF gearbeitet. Sämtliche Arbeitsmittel hat auch er vom BF erhalten und selbst über keinerlei eigene Betriebsmittel wie Firmenfahrzeug, Werkzeug, Baumaterial oder eigene Dienstnehmer verfügt. Der BF hat ihn angerufen und dem Arbeiter 2 gesagt, welche Arbeiten wo und wann zu erledigen sind und wie lange er arbeiten soll. Die Arbeit sei vom BF oder auch vom Bauherren kontrolliert worden. Bezahlt wurde er vom BF erst nach Arbeitsstunden, dann nach Quadratmeteranzahl nach Abschluss der Arbeit. Meist waren auch andere Arbeiter auf den Baustellen beschäftigt. Diese Angaben wiederholte der Arbeiter 2 sinngemäß auch in seiner Einvernahme vom 28.05.2013 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des LH. Auch wenn das Verwaltungsstrafverfahren des BF bezüglich des Arbeiter 2 durch Bescheid des UVS vom XXXX, GZ: XXXX, mit der Begründung eingestellt worden ist, dass sich kein Nachweis für eine Beschäftigung des Arbeiter 2 durch den BF einwandfrei habe ergeben habe, so ist einerseits das erkennende Gericht nicht an diese Entscheidung des UVS gebunden (siehe dazu die nachfolgende rechtliche Beurteilung) und weiters liegen dem erkennenden Gericht zwei Niederschriften des Arbeiter 2 vor, in welchen er - trotz zeitlich großem Abstand - denselben Sachverhalt zu Protokoll gab und sich dieser Sachverhalt nicht nur mit der Einvernahme des BF im Rahmen eines anderen Verfahrens vor der GKK - aber zum selben Vorwurf - vom 30.07.2009 deckt, sondern der Arbeiter 2 in mehreren verschiedenen Kontrollen der Finanzpolizei auf unterschiedlichen Baustellen zu unterschiedlichen Daten arbeitend angetroffen wurde, was die aktenkundigen Anzeigen der Finanzpolizei und auch die verschiedenen, in der Muttersprache des Arbeiter 2 ausgegebenen und von diesem selbst ausgefüllten und unterschriebenen, Personenblättern belegen. Dort gab der Arbeiter 2 jedenfalls an, dass sein Arbeitgeber der BF sei. Im Verfahren vor dem UVS wurde der Arbeiter 2 als Zeuge zwangsvorgeführt und konnte sich dort plötzlich nicht erinnern, wann und ob er überhaupt jemals für den BF - in welcher Form auch immer - gearbeitet hat. Nachdem es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass der ersten Aussage eines Befragten besonderes Gewicht zukommt, da diese in der Regel unmittelbar und unbeeinflusst von Zweckmäßigkeitsüberlegungen erfolgt, haben spätere, von der Tendenz der Erstaussage abweichende Behauptungen, daher den Charakter einer vorbereiteten, auf Abwehr der negativen Folgen des erkannten rechtswidrigen Verhaltens gerichteten Aussage. Dies muss umso mehr gelten, als Arbeiter 2 schon über mehrere Jahre hinweg immer wieder bei Arbeiten für den BF betreten wurde und dazu ebenfalls mehrfach schriftlich zu Protokoll von unterschiedlichen Stellen einvernommen wurde. Zwischen dem Bescheid des UVS vom XXXX sowie die Einvernahme vor dem Landeshauptmann vom 28.05.2013 liegt überdies nur ein Monat Zeit. Aus diesem Grund wird den Angaben des Arbeiter 2 gegenüber dem UVS nicht dieselbe Beweiskraft zukommen, als den erstgetätigten, bei der durchgeführten niederschriftlichen Aussage am 20.09.2011 und vom 28.05.2013. Der Akteninhalt spricht jedenfalls gegen die Annahme, dass der Arbeiter 2 nicht für den BF gearbeitet hat, weshalb dem vorgelegten Bescheid des UVS in Bezug auf dessen Feststellungen und der darauf aufgebauten rechtlichen Beurteilung nicht gefolgt werden kann und darüber hinaus der BF weder den angegebenen Zeitraum, in welchem die Versicherungspflicht des Arbeiter 2 (und auch des Arbeiter 1) festgestellt wurde noch die Tatsache, dass Arbeiter 2 überhaupt für ihn gearbeitet hat, jemals bestritten hat.

Die aktenkundigen Rechnung des Arbeiter 1 wurden weder hinsichtlich ihrer Echtheit noch Richtigkeit angefochten, stellen jedoch keinen Beweis für oder gegen einen Werkvertrag dar noch können sie diesen ersetzen. Sie beweisen jedoch, dass Arbeiter 1 vom BF Zahlungen erhalten hat.

Insgesamt ergeben die vorliegenden Angaben der Arbeiter sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen, wirtschaftlichen Vorgänge, Tatsachen und Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin der Landeshauptmann von Steiermark.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob es sich bei Arbeiter 1 und Arbeiter 2 um Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG handelt und sie damit im Rahmen ihrer Tätigkeit für den BF in den festgestellten Zeiträumen der Sozialversicherungspflicht unterlagen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach § 7 leg. cit. nur eine Teilversicherung besteht.

Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.

Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß § 1 Abs. 1 AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes gemäß § 4 Abs. 4 ASVG Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen und sofern nicht auf Grund dieser Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung nach einem anderen, in § 4 Abs. 4 ASVG genannten Gesetz besteht.

Bei Prüfung der Versicherungspflicht nach § 4 ASVG ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können; entscheidend bleibt aber doch, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß bei der vereinbarten) Beschäftigung im Rahmen der Beurteilung des Gesamtbildes derselben die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen (vgl. VwGH 11.12.1990, Slg. Nr. 13.336/A). Die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich. Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (vgl. VwGH 19.03.1984, Slg. Nr. 11.361/A). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Vertrag eine eindeutige Antwort darauf, welche Art von Vertrag gewollt war, zulässt oder nicht. Im letzteren Fall kommt der tatsächlichen Durchführung der Beschäftigung für die Frage der Pflichtversicherung entscheidende Bedeutung zu.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch das Vorliegen eines Vertrages oder dessen allfälliger Inhalt nicht relevant, da - wie in der Beweiswürdigung schon ausgeführt - beide Arbeiter bei Arbeiten für den BF betreten wurden (Arbeiter 2 sogar mehrmals), beide Arbeiter jeweils zweimal einvernommen wurden und ihre Tätigkeit in den jeweils beiden, im Akt einliegenden, Niederschriften ohne Widersprüche zweimal beschrieben haben, weder die Tatsache, dass Arbeiten für den BF geleistet wurden, noch der festgestellte Zeitraum bestritten wurden und dem vorgebrachten Bescheid des UVS vom XXXX aus den in der Beweiswürdigung angegebenen Gründen hier nicht gefolgt werden konnte und eine diesbezügliche Bindungswirkung auch nicht besteht. Dass die beiden Arbeiter daher für den BF in den festgestellten Zeiträumen tätig waren, ist daher unstrittig.

Mit dem Vorbringen des BF, hinsichtlich Arbeiter 1 und Arbeiter 2 hätten mündliche Werkverträge bestanden und dass diese beiden Personen auf selbständiger Basis und gegen Rechnungslegung für den BF tätig geworden seien, ist für diesen nichts zu gewinnen, da sowohl aufgrund der übereinstimmenden Tätigkeitsbeschreibungen, der Aussage, dass Arbeiter 1 seinen Gewerbeschein ohne jegliche notwendige Qualifikation erlangt hat und jeder rumänische Staatsbürger diesen Gewerbeschein bekommen hat sowie auch aufgrund des extrem einschränkenden, aber auch konkreten, Wortlautes des Gewerbescheines "Verspachteln von Ständerwänden zur Beseitigung von Unebenheiten und Stößen" davon auszugehen ist, dass es sich verfahrensgegenständlich um einfache manuelle Hilfstätigkeiten handelt, die im Rahmen eines unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit erbracht worden sind (vgl. etwa das Hilfsarbeiten auf Baustellen betreffende Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0021).

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum eines Dienstnehmers erlauben, kann - bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinnes des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. etwa das Arbeiten im Gastronomiebetrieb als Kellner, Schankkraft, (Hilfs)Koch etc. betreffende Erkenntnis des VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268).

Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung der - wie bereits festgestellt - in Einbindung in die betriebliche Organisation des BF geleisteten manuellen Hilfstätigkeiten entgegenstehen würden, sind weder ersichtlich noch wurden sie vorgebracht, zumal die genannten Personen weder über nennenswerte Betriebsmittel verfügt haben, noch eigene unternehmerische Entscheidungen haben treffen können (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0045; zur Erteilung fachlicher Weisungen als Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 20.12.2006, Zl. 2004/08/0221 und vom 22.12.2009, Zl. 2006/08/0333) und sie diesbezüglich ausschließlich für den BF gearbeitet haben. Es handelt sich nach den festgestellten Umständen der Arbeitserbringung nicht um Tätigkeiten aufgrund von Werkverträgen in dem Sinn, dass die persönliche Abhängigkeit der gegenständlichen Personen in Frage gestellt werden könnte. Es reicht auch nicht hin, in einem "Werkvertrag" nur den Rahmen für im Einzelfall abgeschlossene Vertragsverhältnisse abzustecken, wenn es an der für die Zuordnung zu einem bestimmten Vertragstyp erforderlichen Bestimmtheit der Leistung fehlt (vgl. VwGH 17.12.2002, Zl. 99/08/0102; 22.01.2003, Zl. 99/08/0055).

Zusätzlich ist anzumerken, dass die Innehabung eines Gewerbescheines für Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erfordern und üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, sowie der Umstand, dass Arbeiter 1 und Arbeiter 2 Beiträge an einen anderen Sozialversicherungsträger als die belangte Behörde geleistet haben, auch nicht dazu führen könnte, dass es ausgeschlossen wäre, von einer Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG auszugehen (VwGH 28.03.2012, Zl. 2012/08/0032).

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. etwa VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165, mwN). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten aus dem man anderes ableiten könnte.

Die belangte Behörde war bei der vorliegenden Sachlage nicht dazu verhalten, umfangreiche Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob Hilfsarbeiter in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG stehen, da dies - wenn anders lautende Behauptungen nicht aufgestellt werden (hier: erst in der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid) - unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres vorausgesetzt werden konnte (VwGH 23.04.2003, Zl. 98/08/0270).

Die belangte Behörde durfte daher vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 1 iVm. Abs. 2 ASVG ausgehen.

Selbst wenn man jedoch nicht von einer einfachen manuellen Hilfstätigkeit ausgeht, kann allein das Vorbringen, es habe sich um mündliche Werkverträge gehandelt, die Arbeiter hätten dem BF ein Honorar in Rechnung gestellt und sei daher von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen, im Hinblick auf § 539a Abs. 1 ASVG nicht zum Ziel führen, denn nach dieser Bestimmung ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend (vgl. VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; VwGH 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; VwGH 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN).

Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN).

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 10.12.1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch dies an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. z.B. VwGH 20.02.2008, 2007/08/0053).

Im gegenständlichen Fall waren die beiden Arbeiter im jeweils verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausschließlich für den BF als Bauarbeiter zum Verspachteln von Außenwänden und Anbringen von Vollwärmeschutz beschäftigt. Schriftliche Verträge in Bezug auf diese beiden Arbeiter liegen keine vor, Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Eine Vereinbarung auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als in sich geschlossene Einheit einer individualisierten, konkretisierten und gewährleistungstauglichen Leistung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Vor diesem Hintergrund vermag die Behauptung, es habe sich um ein Werkvertragsverhältnis gehandelt, nicht zu überzeugen. Dies auch insbesondere vor dem Hintergrund, dass keiner der beiden Arbeiter über eigene Betriebsmittel verfügt hat, keine eigenen unternehmerischen Entscheidungen und Vereinbarungen mit Bauherren treffen konnten, Aufträge im genannten Zeitraum allein vom BF angenommen wurden, dieser die geleisteten Arbeiten kontrollierte (ohne diese Kontrolle gab es zudem keine Auszahlung des Entgelts) und ein generelles Vertretungsrecht weder vorgebracht noch gelebt wurde. Zudem war es die Grundbedingung der Firma XXXX für die Vergabe von Aufträgen an den BF, dass dieser lediglich mit angestellten Dienstnehmern arbeitet und die Aufträge nicht an andere Subunternehmer weitergibt. Die Tatsache, dass die Arbeiter über jeweils eigene Gewerbescheine verfügten, dem BF Rechnungen zur Bezahlung ihrer Arbeit ausstellten und die täglichen Arbeitszeiten nur indirekt durch Fertigstellungstermine vorgegeben wurden, vermag an dieser Rechtsansicht nichts zu ändern, ebenso wenig der vorgelegte Bescheid des UVS vom XXXX, an welchen das erkennende Gericht nicht gebunden ist.

Vielmehr waren die Arbeiter verpflichtet, dem BF ihre persönliche Dienstleistung zum Verspachteln und Anbringen von Vollwärmeschutz für den Auftraggeber des BF, auf den vorgegebenen Baustellen sowie zu den vorgegebenen Terminen, zur Verfügung zu stellen. Die Arbeiter verfügten über keine unternehmerische Organisation und disponierten letztlich nur über ihre eigene Arbeitskraft.

Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbstständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258). Zudem wird nach der Judikatur des VwGH ein Werkvertrag auch dann verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (VwGH 30.05. 2001, Zl. 98/08/0388). Dass kein Werkvertragsverhältnis vorliegt, zeigt sich - neben der kontinuierlichen gattungsmäßigen Leistungserbringung, die auf Dauerschuldverhältnisse hindeuten - auch daran, dass die Arbeitseinsätze im Wesentlichen davon abhingen, welche Termine vom BF laufend zugewiesen wurden. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit würden im vorliegenden Fall auch die lange Dauer der Kooperation sowie die Gleichartigkeit der Leistungen sprechen.

Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Es ist Sache der Partei, hierzu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0099). Das Vorliegen eines Freundschaft-s oder Gefälligkeitsdienstes wurde nicht behauptet und spricht nichts für die Annahme eines solchen.

Insgesamt war schon aufgrund der Tatsache, dass es sich gegenständlich um einfache manuelle Hilfstätigkeiten handelt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.