G307 2012919-3•BVwG G307 2012919-3
G307 2012919-3Tribunal Administrativo Federal6 de abr. de 2016
Aufenthaltsberechtigung, aufrechte Rückkehrentscheidung, EMRK,<br/>Intensität, mangelnder Anknüpfungspunkt, subjektive Furcht
G307 2012919-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des XXXX, geb. XXXX, 2. der XXXX, geb. XXXX, 3. der mj XXXX, geb. XXXX, 4. der mj XXXX, geb. XXXX, 5. des mj XXXX, geb. XXXX sowie 6. des mj XXXX, geb. XXXX, alle StA: Mazedonien, letztere gesetzlich vertreten durch die Eltern, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwese und Asyl vom 16.02.2016, Zahlen XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 55 AsylG als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer stellten am 06.05.2013, der Sechstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1 bis BF6) am 29.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.
2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, vom 15.09.2014, wurden die erwähnten Anträge der BF1 bis BF6 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - mit Erkenntnis vom 05.06.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).
4. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: BFA), vom 15.09.2014 wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Mazedonien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis § FPG wurde den BF eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
5. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 11.03.2015 wurden die dagegen erhobenen Beschwerden der BF gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und § 55 Abs. 1 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
6. Am 12.06.2015 brachten die BF beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ein.
7. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 16.02.2016, den BF zugestellt am 18.02.2016, wurden diese Anträge gemäß § 55 AsylG abgewiesen.
8. Mit Schriftsatz vom 29.02.2016 erhoben die BF Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide, mit welcher sinngemäß die Aufhebung der Entscheidung beantragt wurde. Der Beschwerde wurden eine Schulnachricht der BF3, ein Lernzielkatalog der XXXX in Bezug auf die BF4, eine Liste mit Unterstützungserklärungen, eine Einstellungszusage im Hinblick auf BF1 und BF2 für die Tätigkeit eines Abwäschers, ein ärztlicher Entlassungsbrief des XXXX in Bezug auf BF1 sowie Berichte aus dem Internet über die aktuelle Lage aus der Heimat der BF beigefügt.
9. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten wurde vom BFA dem BVwG am 01.03.2016 vorgelegt und ist dort am 04.03.2016 eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF führen die im Spruch angegebene Identität und sind Staatsbürger Mazedoniens. BF1 gehörte der türkischen Minderheit an, seine Muttersprache ist Türkisch. Die BF2 gehört der mazedonischen Volksgruppe an, ihre Muttersprache ist Mazedonisch. Die BF3 bis BF6 gehören der mazedonischen Volksgruppe an, ihre Muttersprache ist Mazedonisch. Alle BF bekennen sich zum Islam. BF1 bis BF5 sind in Mazedonien, BF6 in Österreich geboren. BF1 und BF2 sind gesund und arbeitsfähig. BF1 und BF2 sind die Eltern von BF3 bis BF6 und leben mit diesem im gemeinsamen Haushalt.
1.2. Die BF1 bis BF5 reisten Anfang Mai 2013 über Serbien und Ungarn nach Österreich, wo sie am 06.05.2013 jeweils einen Asylantrag stellten. Sie halten sich seither ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.
1.3. In Österreich lebt eine Cousine des BF1, zu welcher er jedoch keinerlei Kontakt hat. Die Eltern von BF1 und BF2 leben nach wie vor in Mazedonien. Abgesehen davon pflegen die BF keine verwandtschaftlichen Kontakte oder sonstige nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Die BF sind bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebten bisher von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. BF1 und BF2 sind beschäftigungslos und verfügen über eine Einstellungszusage als "Abwäscher" bei der XXXX. BF3 und BF4 besuchen die Volksschule. Die BF legten insgesamt 65 Unterstützungserklärungen von Personen vor, welche sich für deren Verbleib in Österreich aussprachen.
1.4. BF1 beherrscht Deutsch auf dem Niveau "A2", BF2 auf dem Niveau "A1".
1.5. Der bisherige Lebensmittelpunkt der BF befand sich vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet in Mazedonien.
1.6. BF1 war zwischen XXXX und XXXX im XXXX wegen eines Selbstmordversuches in stationärer Behandlung, distanzierte sich zum Entlassungszeitpunkt jedoch von Suizidgedanken und wurde in häusliche Pflege entlassen.
1.7. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zu Identität, Staatsbürgerschaft und Volksgruppenzugehörigkeit der BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen und in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen.
Die Feststellungen zur Antragstellung, Wohnsitzmeldung in Österreich und zum Aufenthalt der BF ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteinhalt und den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR).
Die Einstellungszusagen im Hinblick auf BF1 und BF2 ergeben sich aus der diesbezüglichen Bestätigung der XXXX, welche im Akt einliegt. Daraus ergibt sich auch die Arbeitsfähigkeit des BF1 und der BF2, wobei sich dem gesamten Akteninhalt abgesehen davon keine weiteren Anhaltspunkte für deren fehlende Arbeitsfähigkeit sichten ließen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF folgt dem Amtswissen des BVwG (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich), die aktuelle Beschäftigungslosigkeit der BF dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 31.03.2016.
Die Schulbesuche von BF3 und BF4 sind der dem Rechtsmittel beigefügten Schulnachricht des BF3 bzw. dem Lernzielkatalog in Bezug auf BF 4 zu entnehmen.
Der stationäre Aufenthalt des BF1 im XXXX und dem Zustand zum Zeitpunkt der Entlassung ist dem dahingehenden Entlassungsbrief zu entnehmen. Abgesehen davon sind dem Akteninhalt keine Hinweise auf Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes aller BF entnehmbar.
Der bisherige Lebensmittelpunkt der BF bis zur Einreise nach Österreich in Mazedonien folgt den Einvernahmen von BF1 und BF2 vor der Polizei und dem BFA. Gleiches gilt hinsichtlich der Feststellungen hinsichtlich der familiären Beziehungen in Österreich und Mazedonien.
In der Beschwerde wiederholen die BF in weiten Zügen ihr bisheriges Vorbringen, indem sie abermals darauf hinweisen, BF1 sei durch die albanische Gruppe des XXXX bedroht worden, werde dieser ihn töten und sei BF1 in einem Schauprozess vor dem Strafgericht zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt worden. Bereits in der Beweiswürdigung des obzitierten Erkenntnisses des BVwG, G311 1438002-1/9E vom 05.06.2014 wurden die Angaben des BF1 als viel zu vage und unkonkret erachtet, als dass daraus konkrete Rückschlüsse darauf hätten gezogen werden können, in dessen Verfahren sei den wesentlichen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Strafverfahrens nicht genüge getan worden. Abgesehen davon sind die im Rechtsmittel dargelegten Argumente dem - bereits rechtskräftig abgeschlossenen - Asylverfahren zuzuordnen. Auch der Hinweis auf den Selbstmordversuch des BF1 wie die Weigerung, in den Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen, vermögen die Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht zu erschüttern. Ferner kann den BF im Hinblick auf den Einwand, deren Integration sei auch in Bezug auf die zwei in Österreich geborenen Kinder weiter fortgeschritten, nicht gefolgt werden, sind diese zu einem Zeitpunkt auf die Welt gekommen, als sich BF1 und BF2 ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten.
Dem gegenüber hielt die belangte Behörde in ihrem Bescheid fest, dass sich die BF1 bis BF4 erst seit Mai 2013 in Österreich aufhielten und familiäre Anknüpfungspunkte bis dato nicht dargetan worden seien. Selbst das Bundesamt verwies auf das bereits in den Vorfahren getätigte Vorbringen der BF, aufgrund persönlicher Probleme nicht in das Heimatland zurückkehren zu können. Dem wurde jedoch - wie bereits dargelegt - in der Beschwerde nicht entgegengetreten, sondern lediglich subjektive Ansichten der BF zur ungewollten Rückkehr nach Mazedonien geäußert.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.
3.2. Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde:
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und
Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
BF1 verfügt zwar über Deutschkenntnisse des Niveaus "A2" im Sinne der Integrationsvereinbarung, BF2 über solche auf der Ebene "A1". Jedoch erweist sich der Verbleib der BF im Bundesgebiet im Lichte des § 9 Abs. 2 BFA-VG im Sinne des Art 8 EMRK nicht als geboten:
Wie bereits in den bisherigen Verfahren der BF hervorgekommen ist, wurden von BF1 und BF2 zwar sprachliche Integrationsschritte gesetzt. Diesem Umstand wie dem Vorhandensein von Unterstützungserklärungen, den Einstellungszusagen betreffend BF1 und BF2 und der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF stehen jedoch die erst kurze Dauer ihres Aufenthaltes und die Tatsache gegenüber, dass deren Aufenthalt von Beginn an als unsicher zu qualifizieren war. Ferner durchliefen die BF bisher erfolglos ein Asylverfahren wie auch ein solches, in welchem ihnen gegenüber eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und weder ein Aufenthaltstitel nach § 55 noch 57 AsylG erteilt wurde. Intensive soziale Kontakte oder Tätigkeiten in Vereinen wie sonstigen Institutionen wurden nicht dargetan. Lediglich die Cousine des BF1 lebt in Österreich, zu welcher aber ebenso wenig eine starke Beziehung bescheinigt werden konnte. Den BF3 und B4 kann auch nicht deren Schulbesuch zu Gute gehalten werden, weil es sich hiebei um eine gesetzlich angeordnete Pflicht handelt, welche nicht dem Einflussbereich eines Fremden unterliegt. Angesichts des bis dato aufrechten gemeinsamen Familienlebens aller BF wäre der familiäre Zusammenhalt im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien nicht aufgehoben.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Konkret wurden in den Vorverfahren Einvernahmen vor dem Bundesamt, der Sicherheitsbehörde sowie eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt. Abgesehen davon wurden von Seiten der BF im Zuge der Beschwerde weitere Unterlagen vorgelegt. Das derart hervorgetretene, umfangreiche Tatsachensubstrat machte daher keine weitere mündliche Verhandlung notwendig.
Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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