W228 2120945-1•BVwG W228 2120945-1
W228 2120945-1Tribunal Administrativo Federal5 de abr. de 2016
Arbeitslosengeld, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
W228 2120945-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, SVNR: XXXX, Staatsangehörige der Slowakei, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom 21.01.2016, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF stattgegeben und der Bescheid vom 21.01.2016 behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 27.10.2015 stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), Staatsangehörige der Slowakei, beim Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Am 04.11.2015 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde zum Zwecke der Feststellung der Grenzgängereigenschaft bei Beschäftigung in Österreich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie während ihrer letzten Beschäftigung in Österreich innerhalb des letzten Jahres ca. elfmal in ihren Heimatstaat zurückgekehrt sei. Die Entfernung betrage ca. 160 Kilometer. Die Beschwerdeführerin habe seit 2012 einen Wohnsitz in Österreich an der Adresse 2440 Reisenberg, XXXX. Es handle sich hierbei um das 25m² große Obergeschoß. Ihre Wohnadresse im Heimatstaat sei XXXX, Holic. Hierbei handle es sich um eine Wohnung. Ihre beiden Kinder im Alter von 18 und 13 Jahren würden in der Slowakei leben. Der letzte Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin in Österreich sei unbefristet vereinbart worden. Sie habe zuletzt in Wiener Neudorf im Ausmaß von 40 Wochenstunden gearbeitet. Sie übe weder in Österreich noch in der Slowakei ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern (Freiwillige Feuerwehr, Rettungsorganisationen, Musikverein, Sportverein, etc.) aus. Ihre Kinder besuchen sie (fast) jedes Wochenende und in den Ferien in Österreich.
Mit Bescheid des AMS vom 06.11.2015, GZ: XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 21.11.2015 gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 AlVG und gemäß Artikel 65 Abs. 2 iVm Artikel 65 Abs. 5 lit. a der VO EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass aufgrund der festgestellten Wohnsituation und der angegebenen persönlichen Verhältnisse der Wohnort der Beschwerdeführerin in der Slowakei liege.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25.11.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass sie seit 30.03.2012 ganzjährig durchgehend in Österreich ihren Hauptwohnsitz habe. Die Kinder (im Alter von 18 und 13 Jahren) leben zwar nach wie vor in der Slowakei bei ihren Eltern - damit sie dort die Schule fertig besuchen können. Allerdings sind ihre Kinder am Wochenende und in den Schulferien immer zu ihr nach Österreich zu Besuch gekommen und sei sie nicht in die Slowakei gefahren. Ihre Tochter werde ab September an der Universität in Wien studieren und zu ihr nach Österreich ziehen. Der Sohn wird seine Schulpflicht noch in der Slowakei beenden dann aber auch zu ihr kommen. Sie verbringe ihr komplettes Leben in Österreich und sei während sie gearbeitet habe nur ca. alle 3 Monate einmal in die Slowakei gefahren um ihre Eltern zu besuchen. Sie habe hier ihren kompletten Freundeskreis und Lebensmittelpunkt. Mehrere Zeugenanträge wurden gestellt.
Mit Schreiben des AMS vom 09.12.2015 wurde der Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert und wurde sie ersucht, diverse Fragen zu ihren Wohnverhältnissen in Österreich, ihrem PKW sowie ihrem Einkaufsverhalten in Österreich zu beantworten.
Am 17.12.2015 langte beim AMS eine mit 15.12.2015 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Darin führte sie aus, dass sie bei der Niederschrift vom 04.11.2015 angab, dass sie in den letzten Monaten ein paarmal in die Slowakei gefahren sei, nicht elfmal. Vielleicht wurde das falsch verstanden. Da sie diese Niederschrift nicht durchgelesen habe (eigene Schuld) und darauf vertraut habe, dass alles so aufgeschrieben werde, wie sie es angegeben habe, hat sich daraus dieser Widerspruch gestellt. Des Weiteren möchte sie anmerken, dass es sich zeitlich und auch finanziell gar nicht ausgegangen wäre, öfter, oder wie ihr vorgeworfen werde, ständig in die Slowakei zufahren! Um auf die Fragen zu kommen: 1. zu ihrem Arbeitsort gelangte sie mit eigenem PKW. 2. der PKW war in der Slowakei angemeldet. 3. der PKW wurde aufgrund ihres schweren Verkehrsunfalles am 23.06.2015 (Arbeitsunfall, auf dem Weg in die Arbeit), aus dem ein Totalschaden am Fahrzeug entstand abgemeldet, und deswegen auch nicht in Österreich angemeldet. 4. zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel (Autobus) habe sie zu Fuß ca. 5 Minuten Gehzeit. 5. Einkaufsmöglichkeit ist im Ort vorhanden, bei größeren Besorgungen entweder öffentlich, oder mit Hilfe von Freunden. 6. in der Slowakei habe sie eine Gemeindewohnung, in welcher außer ihr noch ihre Kinder gemeldet sind. 7. da sie in dem Haus, indem sie zur Untermiete wohne, ein Zimmer für sie und ihren Sohn, sowie ein eigenes Zimmer für ihre Tochter, sowie ein eigenes WC, sowie ein eigenes Badezimmer (alles im Obergeschoss) zur Verfügung habe, ist und war es nie ein Problem ihre Kinder bei ihr zu haben. 8. von ihrem Konto werden nur die Gebühren für ihren Internetzugang abgebucht. Alle anderen Zahlungen zahle sie bar oder mit Erlagschein. Sie habe des Weiteren sämtliche Ärzte, und deswegen auch alle Arzttermine hier in Österreich. 9. Wohnverhältnisse, siehe Punkt sieben. 10. in dem Haus wohnen außer ihr noch die Vermieterin (Erdgeschoss), sowie deren Sohn (Kellerwohnung). 11. sie ist mit den anderen Bewohnern nicht verwandt. Da sie sich aber schon länger kennen als sie dort wohnhaft ist, würde sie die beiden als gute Bekannte bezeichnen. 11a sie ist derzeit auch geringfügig beschäftigt, was siehe auch am 14.12.2015 beim AMS Baden angegeben habe.
Mit Bescheid vom 21.01.2016, GZ: XXXX, hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin - trotz ihres beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - ihren Lebensmittelpunkt in der Slowakei gehabt habe und weiterhin dort habe. Dies vor allem, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sie in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfüge, die über jene zu ihrem Wohnort in der Slowakei, wo ihre Familie lebt, hinausgingen. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht ausnahmslos jedes Wochenende an ihren Wohnort in der Slowakei zurückgekehrt sei, sei davon auszugehen, dass sie während ihrer Beschäftigung in Österreich zumindest regelmäßig in die Slowakei gefahren sei. Aufgrund des Umstandes, dass ihre Familie in der Slowakei wohnhaft sei, sei davon auszugehen, dass ihr Lebensmittelpunkt in der Slowakei liege. Unter den gegebenen Umständen sei daher Österreich für die Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach den Bestimmungen des Art. 65 Abs. 2 der GVO (883/2004) nicht zuständig.
Mit Schreiben vom 02.02.2016, beim AMS am 03.02.2016 eingelangt, stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie aus, dass die Begründung des negativen Bescheids absolut nicht den Tatsachen entspreche und sie eine mündliche Vorsprache beantrag, um alle Unklarheiten und die falsch dargelegten Tatsachen abzuhandeln.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 22.03.2016 fand die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit folgendem Inhalt statt: (BF: Frau XXXX; Zeuge 1 (Z1): Frau XXXX;
Zeuge 2 (Z2): Frau XXXX; Zeuge 3 (Z3): Herr XXXX; AMS Mag. XXXX; RI:
Senatsvorsitzender)
"[...]
RI: In der Stellungnahme vom 15.12.2015 geben Sie an, dass Sie eine Gemeindewohnung haben, in welcher Sie und Ihre Kinder gemeldet sind. Stimmt das? BF: Ich habe dort meinen Hauptwohnsitz, Ich lebe dort nicht.
RI: Wie groß ist die dortige Wohnung? BF: Es ist eine 3 Zimmer Wohnung. Ca 70m².
RI: Wer betreut Ihre Kinder? BF: Sie werden von meiner Mutter betreut und sie leben dort. Meine Mutter ist an dieser Adresse nicht gemeldet, sie lebt aber mit den Kindern dort.
RI: Wer hat das Sorgerecht für das Kind? BF: Ich.
RI: Wird von Ihnen Familienbeihilfe für das Kind bezogen? BF: Ich kann diese erst nach einem Jahr immer wieder beantragen. 2014 habe ich diese bekommen.
RI: In der Beschwerde haben Sie angegeben, dass Ihre Tochter ab September in Wien studieren wird. Gibt es eine Inskriptionsbestätigung der Tochter an einer österreichischen Universität bzw. wurden die Studiengebühren der Tochter bereits eingezahlt? BF: Nein, es gibt noch keine Inskriptionsbestätigung. Der Termin wurde auf 01.04.2016 gelegt. Sie muss eine Prüfung in Deutsch machen. Die BF legt ein Zertifikat betreffend ihrer Tochter über den Deutschkurs vor.
RI: Im Lebenslauf vom 18.11.2015 steht bei den Kindern "studieren in der Slowakei". Das liest sich doch anders als die Ausführungen in der Beschwerde vom 25.11.2015? Warum steht das im Lebenslauf? BF:
Ich weiß nicht, ob ich das richtig verstanden habe, dass die Kinder in der Slowakei studieren. Studieren ist nicht das richtige Wort. Ich wollte nur beweisen, dass wenn ich arbeite, die Kinder dort in die Schule gehen und ich flexibel bin. Meine Tochter maturiert zurzeit. Sie hat die schriftliche Matura bereits geschafft, die mündliche kommt im Mai/Juni.
RI: Im Lebenslauf verwenden Sie eine slowakische Mailadresse. Warum?
BF: Ich hatte diese länger. Vielleicht bin ich da ein bisschen faul gewesen. Gleich als ich hierhergekommen bin, hatte ich diese Mailadresse. Ich wollte nicht mehrere Mailadressen haben. Damit es leichter für mich ist, die Schreiben der Dienstgeber bei denen ich mich beworben habe, zu kontrollieren.
RI: Sie haben das Obergeschoß in REISENBERG gemietet. Das sind 25m². Stimmt das? BF: Ja.
RI: Sie haben in der Stellungnahme vom 15.12.2015 angegeben, dass Sie bei größeren Besorgungen von Freunden unterstützt werden. Wer unterstützt Sie da konkret? BF: Es war meistens mein Bruder. Von Bekannten, die ich von meiner damaligen Arbeit noch kannte. Meistens gehe ich aber zu Fuß einkaufen. Ein Bekannter wäre XXXX:
RI: Wenn Sie in der Beschwerde sagen, dass Sie Ihren
Lebensmittelpunkt hier haben: seit wann haben Sie Ihrer eigenen Ansicht ungefähr nach Ihren Lebensmittelpunkt hier? BF: Seit ich hier mit der Arbeit begonnen habe. Ich bin zuerst gependelt, da war mein Lebensmittelpunkt noch nicht hier. Ab dem Moment, wo ich nach Reisenberg gezogen bin.
R: Wann haben Sie begonnen zu pendeln? BF (schaut in Unterlagen nach): Mit dem 03.05.2011 habe ich den Dienstvertrag bekommen und ab diesem Zeitpunkt. Ab April 2012 war mein Lebensmittelpunkt in Österreich.
RI: Der Stellungnahme vom 15.12.2015 ist zu entnehmen, dass Ihr PKW bis zum 23.06.2015 ein slowakisches Kennzeichen hatte. Wenn Sie aufgrund der eben abgegeben Selbsteinschätzung schon vorher Ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hatten, wieso haben sie dieses nicht umgemeldet? BF: Weil das Auto kaputt war und ich arbeitslos war und kein Geld hatte, das Auto zu reparieren. Es würde erst repariert, als ich meine Tätigkeit begonnen habe.
R wiederholt die Frage. BF: Ich habe das Auto nicht lange gehabt. Ich war über zwei Jahre arbeitslos. Wann ich das Auto gekauft habe, kann ich nun wirklich nicht mehr sagen. Als ich das Auto gekauft habe, war diese auch nicht in gutem Zustand. Ich musste es vorher reparieren lassen.
AMS an BF: Wie sind Sie gependelt? BF: Ich bin meistens mit Kollegen gefahren. Wir haben zusammen gearbeitet, wir haben den gleichen Dienst gehabt.
R an BF: Möchten Sie noch etwas dazu sagen? BF: Nein, momentan nicht.
[...]
RI: Sie sind die Unterkunftgeberin der Beschwerdeführerin. Ist das richtig? Z1: Ja. Seit wann ich das bin, kann ich nicht so genau angeben. Z(1) nimmt Einsicht in den Mietvertrag). 2013.
R wiederholt die Frage. Z(1): Sie war schon vorher da. Sie war die Freundin meines Sohnes. Nach Beendigung der Beziehung erhielt die BF einen Mietvertrag von mir.
RI: Ist die Beschwerdeführerin an den Wochenenden regelmäßig seit 2013 anwesend? Z1: Ja.
RI: Können Sie abschätzen, wie oft die Beschwerdeführerin im Monat in die Slowakei fährt? Z1: Das kann ich nicht wirklich abschätzen. Ich bin seit 1 1/2 Jahren nur sporadisch in Reisenberg. Wenn ich komme, ist sie immer da. Ich komme unregelmäßig, entweder unter der Woche oder am Wochenende.
R an AMS: Haben Sie noch Fragen? AMS: Nein, danke.
[...]
RI: Die Beschwerdeführerin führt Sie als Zeugin für das Vorliegen ihres Lebensmittelpunktes in Österreich an. Welche Wahrnehmungen können Sie diesbezüglich beitragen? Z2: Ich bin die Nachbarin. Ich sehe die BF, dass sie hier ist, im Garten ist. Ich wurde diesbezüglich schon einmal danach befragt. Ich sehe sie. Ich sehe sie nicht jeden Tag, da ich nicht jeden Tag schaue. Ich bin nicht immer zu Hause, da ich meine Eltern in der Nachbarortschaft betreue. Ich sehe aber, dass sie da ist.
R an AMS: haben Sie Fragen an die Z(2)? AMS: Nein.
[...]
RI: Die Beschwerdeführerin führt Sie als Zeugen für das Vorliegen ihres Lebensmittelpunktes in Österreich. Welche Wahrnehmungen können Sie diesbezüglich beitragen? Z3: Ich bin zweimal pro Woche draußen. Wir haben einen Proberaum im Keller des Wohngebäudes der BF. Ich besitze für diesen Keller einen eigenen Schlüssel. Wir proben auch an den Feiertagen, wie jetzt z.B. zu Ostern.
R: Wie lange kennen Sie die BF schon? Z(3): Das sind schon mindestens drei bis vier Jahre.
R: Wie lange üben Sie schon dort? Länger als drei Jahre? Z(3): Ja, das ist schon länger als drei Jahre.
R an AMS: Haben Sie Fragen an den Z(3)?
AMS: Kommen die Kinder der BF regelmäßig? Z(3): Ja.,
R: Wie regelmäßig kommen die Kinder? Wie oft haben Sie sie gesehen? Z(3): Sie kommen in den Ferien, z.B. Sommer- oder Osterferien. Aber auch unter dem Jahr."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsangehörige und stellte am 27.10.2015 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Die Beschwerdeführerin war in Österreich vor ihrer Antragstellung auf Arbeitslosengeld zuletzt in der Zeit von 22.12.2014 bis 15.09.2015 als Angestellte beim Dienstgeber XXXX Gesellschaft .m.b.H. vollversicherungspflichtig (exklusive Krankengeld und Urlaubsentgelt) beschäftigt. Sie hat bereits seit dem Jahr 2012 jeweils mit Unterbrechungen gearbeitet.
Die erwachsene Tochter der Beschwerdeführerin sowie der minderjährige Sohn leben in der Slowakei an der Adresse XXXX, Holic in der Gemeindewohnung der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin ist seit 30.03.2012 an der Adresse 2440 Reisenberg,XXXX, gemeldet. Hierbei handelt es sich um eine 25 m² großes Obergeschoß. Sie ist seit April 2012 durchgehend an dieser Adresse aufhältig, auch während der Zeiten der Beschäftigungslosigkeit.
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über persönliche und soziale Bindungen, die über ihre berufliche Tätigkeit hinausgehen, zumal sie Kontakt zu Mitgliedern einer Band hat, die in ihrem Wohnhaus einen Proberaum hat.
Das Beweisverfahren in der Verhandlung hat aufgrund der unzweifelhaften Aussagen der Zeugen ergeben, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt ab April 2012 in Österreich hat. Die regelmäßige Anwesenheit der Beschwerdeführerin wurde von mehreren Zeugen unabhängig voneinander bestätigt. Die Fahrten in die Slowakei sind von der Frequenz und Dauer mit für den Lebensmittelpunkt unschädlichen Urlaubsfahrten vergleichbar.
Die volljährige Tochter hat die Absicht in Österreich in diesem Jahr zu studieren zu beginnen.
Die Beschäftigung der Beschwerdeführerin in Österreich beim Dienstgeber ist im eingeholten Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentiert.
Die Wohnsitzverhältnisse der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin sowie der Abfrage aus dem zentralen Melderegister. Den Wohnort ihrer Kinder in der Slowakei hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln.
In einer Gesamtschau überwiegen eindeutig die Indizien, die für einen Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in Österreich sprechen. So ist die Absicht der Beschwerdeführerin, ihren Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass sie hier seit dem Jahr 2012 durchgehend lebt sowie aufgrund ihrer bereits mehrjährigen Tätigkeit in Österreich, welche sie auch plant fortzusetzen, für die Vergangenheit klar erkennbar und daher auch in der Folge ableitbar, dass sie nicht beabsichtigt, dies in Zukunft zu verändern.
Den Zeugenaussagen kommt in diesem Fall das größte Gewicht zu. Der Beschwerdeführerin ist es dadurch gelungen nachzuweisen, dass sie regelmäßig hier anwesend ist und somit der Lebensmittelpunkt in Österreich liegt.
Die Angaben zum geplanten Studium der Tochter stammen aus der glaubhaften Zeugenaussage der Beschwerdeführerin.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Baden.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
§ 44 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 hat folgenden Wortlaut:
"Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:
"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4) [...]
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6) bis (8) [...]"
Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Wohnmitgliedstaat der Beschwerdeführerin (Slowakei) für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig sei, zumal sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich habe.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitsloser Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).
Die Beschwerdeführerin hat - wie oben beweiswürdigend dargelegt - laut Einschätzung des erkennenden Gerichts ihren Lebensmittelpunkt in Österreich.
Die Beschwerdeführerin ist daher nicht als Grenzgänger im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzusehen und ist diese Verordnung daher im gegenständlichen Fall gar nicht anwendbar.
Bei der Beurteilung der Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle (bzw. des Vorliegens der ordnungsgemäßen Geltendmachung iSd § 17 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 1 AlVG) kommt es auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Antragstellung an (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 12. September 2012, Zl. 2011/08/0094, vgl. auch VwGH im Erkenntnis vom 04.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0035, wo über den vorangehenden Antrag des Beschwerdeführers und einer ao. Revision gegen die zurückverweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Zahl W151 2006468-1/3E entschieden wurde).
Im Zeitpunkt der Antragstellung lag - wie bereits ausgeführt - der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in Österreich. Daher ist Österreich für die Gewährung des Arbeitslosengeldes zuständig.
Als Rahmen für die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung, zwecks Vorhersehbarkeit der Entscheidung des erkennenden Senates für die Zukunft, erlaubt sich der vorsitzende Richter folgende Leitlinie obiter anzugeben: Bei kurzfristigen Aufenthalten (im Ausmaß von weniger als 2 Jahren) ist in der Regel nicht von einer Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ins Inland auszugehen. Bei Aufenthalten, die länger als 5 Jahre dauern, ist von einer Verlegung auszugehen. Für Zeiträume dazwischen wird im Einzelfall zu entscheiden sein. Kann der Arbeitnehmer eine "Ansässigkeitsbescheinigung" der österreichischen Steuerverwaltung, die spätestens auf den Antragsstellungszeitpunkt datiert, vorlegen, in der ausdrücklich eine Ansässigkeit bzw. Steuerpflicht in Österreich im Sinne des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens bestätigt wird, wäre diese ein gewichtiges Indiz, dass die Ansässigkeit tatsächlich ins Inland verlagert wurde, auch unterhalb einer Aufenthaltsdauer von 5 Jahren (EStRL 2000, Rz 7597).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage des Vorliegens des Lebensmittelpunktes auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Außerdem ist die Prüfung des Vorliegens des Lebensmittelpunktes im gegenständlichen Fall eine Feststellungs- und Beweiswürdigungsfrage.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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