W199 1421179-2•BVwG W199 1421179-2
W199 1421179-2Tribunal Administrativo Federal5 de abr. de 2016
Beschwerdefrist, Fristen, Rechtzeitigkeit, Revision zulässig,<br/>Wiedereinsetzung, Wiedereinsetzungsantrag, Zurückweisung
W199 1421179-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2014, Zl. 13 17.535-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:
"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.01.2014 wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen".
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 28.11.2013 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren.
Mit Bescheid vom 17.12.2013, 13 17.535 EAST Ost, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) nach Afghanistan aus (Spruchpunkt II). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.12.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgefolgt und damit zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 03.01.2014 beantragte der - nunmehr rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Beschwerdefrist und verband diesen Antrag mit einer Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid vom 17.12.2013.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) diesen Antrag gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.02.2014 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt, ebenso schon am 13.02.2014 dem Verein, dem er Vollmacht erteilt hatte.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 27.02.2014.
1.4. Mit Erkenntnis vom 29.06.2015, W199 1421179-2/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Begründend heißt es ua., gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008; in der Folge: AsylGHG) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 - dies sei die Rechtslage gewesen, die maßgeblich gewesen sei, als die Frist für eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.12.2013 abgelaufen sei - sei die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen gewesen. Die Frist habe mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu laufen begonnen, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 BGBl. I 38 (in der Folge: FrÄG 2011) sei eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und "einer damit verbundenen Ausweisung" - wie hier - (jedoch) binnen einer Woche einzubringen gewesen.
Dass der Beschwerdeführer die einwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.12.2013 versäumt habe, sei unbestritten und werde auch von ihm selbst eingeräumt. In weiterer Folge begründete das Bundesverwaltungsgericht, warum die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der - einwöchigen - Beschwerdefrist nicht vorgelegen seien. Daher habe das Bundesamt den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen.
Mit Beschluss vom 29.06.2015, W199 1421179-3/10E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2013, 13 17.535 EAST Ost, als verspätet zurück.
Gegen diese beiden Entscheidungen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
2. Mit Erkenntnis 8.3.2016, E 1545/2015, E 1567/2015, erkannte der Verfassungsgerichtshof zu Recht, dass der Beschwerdeführer durch die beiden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden sei, und hob sie auf. Aus den Entscheidungsgründen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie der Verfassungsgerichtshof meint - § 22 Abs. 12 AsylG 2005 angewandt habe, den der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.2.2016, G 574/2015, aufgehoben hat.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist daher wieder offen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Art. 2
Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde gegebenenfalls Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 - dies war die Rechtslage, die maßgeblich war, als die Frist für eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.12.2013 ablief - war die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist begann mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011) war eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und "einer damit verbundenen Ausweisung" - wie hier - binnen einer Woche einzubringen.
1.2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Zwar enthält auch § 33 VwGVG Regelungen über die Wiedereinsetzung, doch ist nach seinem Abs. 3 der Antrag auf Wiedereinsetzung "bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht" zu stellen. Die Gesetzesmaterialien (ErläutRV) führen dazu aus: "Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist soll die Behörde ebenso die Bestimmungen des AVG anzuwenden haben." (2009 BlgNR 24. GP, 8; vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anm. 2 zu § 33 VwGVG, die auf § 11 VwGVG verweist). Als "Bestimmung des AVG" kommt hier nur § 71 AVG in Frage, mag sein Abs. 2 auch von "Berufungen" und nicht (auch) von Beschwerden sprechen. Im Übrigen ist der Inhalt des § 71 AVG und des § 33 VwGVG weitgehend gleich.
Im Verfahren über eine Beschwerde, die sich - wie hier - gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung richtet, hat das Verwaltungsgericht jene Vorschriften anzuwenden, die auch die Verwaltungsbehörde anzuwenden hatte, den angefochtenen Bescheid mithin am Maßstab des § 71 AVG zu prüfen. Dem steht § 17 VwGVG nicht entgegen, der, wie oben ausgeführt, die Anwendung des IV. Teiles des AVG und damit auch des § 71 AVG ausschließt. § 17 VwGVG regelt nämlich, welche Bestimmungen "auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG" anzuwenden sind; demnach dürfte das Verwaltungsgericht, hätte es selbst über die Wiedereinsetzung zu entscheiden, § 71 AVG nicht anwenden (sondern § 33 VwGVG). Dass es bei der Prüfung eines Bescheides, bei dessen Erlassung § 71 AVG angewandt worden ist, diese Bestimmung nicht anwenden dürfte, ist § 17 VwGVG nicht zu entnehmen, handelt es sich hier doch nicht um eine Anwendung auf das Verfahren. § 71 AVG wird hier nicht in anderer Weise angewandt als zB § 3 AsylG 2005 in einem Verfahren über einen Bescheid, mit dem ein Asylantrag abgewiesen worden ist.
1.2.2. Der Bescheid vom 17.12.2013 wurde am 20.12.2013 zugestellt, an diesem Tag begann die Beschwerdefrist zu laufen, mithin zu einem Zeitpunkt, als sie noch nicht nach dem VwGVG zu beurteilen war, sondern nach dem AVG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Wirksamkeit einer Verfahrenshandlung nach der im Zeitpunkt ihrer Setzung geltenden (Verfahrens)Rechtslage zu beurteilen und eine Änderung von Verfahrensregelungen während eines laufenden Verfahrens nicht auf die bereits gesetzten Verfahrenshandlungen anzuwenden (VwGH 7.6.2000, 99/03/0422; 21.10.2004, 99/06/0016; 23.2.2005, 2001/08/0070; 21.12.2007, 2007/17/0172; 21.12.2012, 2008/17/0137;
24.03. 2015, Ro 2014/09/0066; vgl. schon VwGH 26.4.2000, 99/05/0239;
18.9. 2002, 98/17/0281). So hat der Verwaltungsgerichtshof ua. ausgesprochen: "Mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung kann diese Bestimmung nicht auf von der Berufungsbehörde noch nicht erledigte Berufungen angewendet werden, die nach der früheren Rechtslage [...] unzulässig waren, wenn die Berufungsfrist am 1. Jänner 1999 bereits abgelaufen war, würde doch in einem solchen Fall mit einem Vorgehen nach der genannten Bestimmung in die bereits eingetretene Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides eingegriffen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Berufungsbehörde im Allgemeinen das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat. Dieser Grundsatz gilt nämlich - unter anderem - nicht, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag rechtens war [...]. Dies trifft auf die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu, weil sich diese Frage - bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen - nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgebenden Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage zu richten hat."
(VwGH 7.6.2000, 99/03/0422)
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage, ob die Beschwerdefrist eingehalten worden ist, daher grundsätzlich anhand des 2013 geltenden Fristenregimes zu beurteilen. Damals stand § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 in Geltung. Dass er mit Wirkung vom 1.1.2014 durch das FNG-Anpassungsgesetz geändert wurde, hat darauf, wie ausgeführt, keinen Einfluss.
Davon ausgehend, entschied das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 29.06.2015 auf der Grundlage des § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
1.2.3.1. Mit Erkenntnis vom 23.02.2016, G 574/2015, hob der Verfassungsgerichtshof § 22 Abs. 12 AsylG 2005 "idF BGBl. I Nr. 68/2013" als verfassungswidrig auf. (Beim BG BGBl. I 68/2013 handelt es sich um das FNG-Anpassungsgesetz.) Grund für die Aufhebung war ein Verstoß gegen Art. 136 Abs. 2 B-VG. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
1.2.3.2. Mit Erkenntnis vom 8.3.2016, E 1545/2015, E 1567/2015, erkannte der Verfassungsgerichtshof zu Recht, dass der Beschwerdeführer durch die beiden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (darunter das Erkenntnis vom 29.06.2015) wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden sei, und hob sie auf. Aus den Entscheidungsgründen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie der Verfassungsgerichtshof meint - § 22 Abs. 12 AsylG 2005 angewandt habe, den der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.2.2016, G 574/2015, aufgehoben hat. Der Verfassungsgerichtshof ging also davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 29.06.2015 § 22 Abs. 12 AsylG 2005 (nicht idF des FrÄG 2011, sondern) idF des FNG-Anpassungsgesetzes angewandt habe. Dass § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 verfassungswidrig (gewesen) wäre, hat der Verfassungsgerichtshof nicht ausgesprochen. (Es sei angemerkt, dass Art. 136 Abs. 2 B-VG, gegen den § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes verstieß, erst mit 01.01.2014 in Kraft gesetzt worden ist; bis 31.12.2013 galt Art. 136 B-VG idF Art. 1 Z 39 des Kundmachungsreformgesetzes 2004 BGBl. I 100/2003 mit einem völlig anderen Inhalt.)
Gemäß § 87 Abs. 2 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 BGBl. 85 (in der Folge: VfGG) idF Art. 5 Z 6 BG BGBl. I 122 sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich daher vor die Frage gestellt, ob es § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 anwenden soll, der gegolten hat, als die fragliche Frist ausgelöst worden (und abgelaufen) ist, und dessen Verfassungswidrigkeit der Verfassungsgerichtshof nie festgestellt hat, oder ob es die durch den Spruch des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 23.02.2016 bereinigte Rechtslage anwenden soll. Da der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8.3.2016 offenbar davon ausgegangen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 29.06.2015 den - verfassungswidrigen - § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes angewandt hat, und da das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 87 Abs. 2 VfGG verpflichtet ist, den "der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand" herzustellen, geht es davon aus, dass der zweite Weg dem Gesetz entspricht, das ja gerade verhindern will, dass das Verwaltungsgericht seine Rechtsansicht an die Stelle jener des Verfassungsgerichtshofes setzt.
Bereinigt ist diese Rechtslage insoweit, als § 22 Abs. 12 AsylG 2005 (idF des FNG-Anpassungsgesetzes) aufgehoben und nicht mehr anzuwenden ist. Da auch § 16 Abs. 1 BFA-VG, der eine zweiwöchige Frist vorgesehen hat, vom Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 24.06.2015, G 171/2015 ua., als verfassungswidrig aufgehoben worden und auf Grund des Ausspruchs des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr anzuwenden ist, ist die Frage, ob die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2013 rechtzeitig eingebracht worden ist, am Maßstab des § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG zu prüfen, der eine vierwöchige Beschwerdefrist vorsieht. (Auch die Nachfolgebestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG, nämlich § 16 Abs. 1 BFA-VG idF des FrÄG 2015, ist im hier maßgeblichen Umfang [nämlich des Hinweises auf § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG] mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 589/2015 ua., als verfassungswidrig aufgehoben worden, die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.) § 7 VwGVG stand zwar, als die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes zu laufen begann (und ablief), noch nicht in Geltung, doch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es auf Grund des Gebotes des § 87 Abs. 2 VfGG nunmehr § 7 VwGVG der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen hat.
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
2. Der Wiedereinsetzungsantrag, der mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 71 AVG abgewiesen worden ist, ist nur dann zulässig, wenn die Beschwerdefrist überhaupt versäumt worden ist. Ist dies nicht der Fall, sondern ist die Beschwerde ohnedies fristgerecht eingebracht, so hätte das Bundesamt den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückweisen müssen (vgl. VwGH 18.10.2000, 95/08/0330).
Gestützt auf § 22 Abs. 12 AsylG 2005 (idF des FrÄG 2011) ging das Bundesamt - gemessen jedenfalls an der historischen Rechtslage zu Recht - davon aus, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2013 nicht innerhalb der einwöchigen Frist dieser Bestimmung eingebracht worden war; es nahm daher an, dass die Beschwerde verspätet und der Wiedereinsetzungsantrag zulässig sei. Denn der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 20.12.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgefolgt und damit zugestellt; die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde (erst) am 03.01.2014 eingebracht.
Ob die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.12.2013 rechtzeitig ist, ist an § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG zu prüfen; danach beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen. Gemessen an dieser Bestimmung, ist die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.12.2013 rechtzeitig, da sie innerhalb dieser Frist eingebracht worden ist.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Bescheid daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wird.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG."
Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es lässt sich, wie oben dargestellt, auch die Ansicht vertreten, das Bundesverwaltungsgericht habe (wieder) § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 anzuwenden, der eine bloß einwöchige Beschwerdefrist vorsah und dessen Verfassungswidrigkeit vom Verfassungsgerichtshof nicht ausgesprochen worden ist. In diesem Fall wäre der Bescheid des Bundesamtes ohne Maßgabe zu bestätigen, dh. die Beschwerde abzuweisen, dies mit der Folge, dass auch die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes jedenfalls verspätet ist. Für die Position des Beschwerdeführers macht es somit einen Unterschied, wie diese Rechtsfrage gelöst wird. Soweit ersichtlich, besteht keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob in einem Fall, in dem der Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts (oder nach früheren Rechtslagen einer Verwaltungsbehörde) wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufhebt, während nicht dieses Gesetz, sondern eine frühere Fassung anzuwenden war, diese frühere Fassung anzuwenden oder ob auf Grund des § 87 Abs. 2 VfGG zu fingieren ist, dass die aufgehobene Vorschrift tatsächlich anzuwenden war und angewandt worden ist.
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