BVwG W162 2114155-1

W162 2114155-1Tribunal Administrativo Federal5 de abr. de 2016

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Regest

Arbeitslosengeld, Aussetzung, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt,<br/>Zuständigkeit

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BVwG W162 2114155-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2114155.1.00

Spruch

W162 2114155-1/7Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. betreffend die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des AMS Neusiedl am See vom 02.06.2015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2015, AZ: XXXX, beschlossen:

A)

Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem der zu den Zahl Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0053 sowie Ra 2015/08/0140 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Zu A) Aussetzung des Verfahrens:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See (im Folgenden: AMS) vom 02.06.2015 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Beschwerdeführerin von Notstandshilfe ab 01.03.2015 eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Grenzgängerin gelte und daher ihr Wohnstaat Ungarn zuständig sei.

2. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte an, dass sie ihre geringfügige Beschäftigung auf Aufforderung unterbrochen hätte, dass sie bei Antragstellung ihre ungarische Adresse angegeben hätte und weiters, dass sie einen Nebenwohnsitz in Apetlon habe, wo sie jedoch nicht wohnen würde - daraufhin habe sie auf Aufforderung der AMS-Mitarbeiter die österreichische Adresse hingeschrieben. Nachdem sie jedoch auf Befragung angegeben hätte, in Ungarn zu wohnen, hätte sie einen ablehnenden Bescheid erhalten. Nach Einschaltung der Volksanwaltschaft hätte die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld wieder erholten, jedoch mit Auflagen (sie musste sich jede Woche beim AMS melden, jeden 2. Tag nach Österreich einreisen und wieder eine Arbeitsstelle in Österreich suchen), die sie erfüllte. Nunmehr sei ihr vorgeworfen, ihre Auslandsaufenthalte nicht gemeldet zu haben. Niemand hätte iher gesagt, dass sie keine Notstandshilfe erhalten würde, obwohl sie jede Woche beim AMS gewesen sei.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2015, AZ: XXXX, wurde der Beschwerde nicht stattgegeben und der Bescheid insofern abgeändert, dass der Bezug der Notstandshilfe gem. § 44 AlVG iVm Art. 65 EG VO 883/2004 idgF mangels Zuständigkeit ab 28.02.2015 eingestellt wurde.

4. Mit Schreiben vom 05.08.2015 erhob die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.09.2015 vorgelegt.

II. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Die Entscheidung über die Aussetzung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit ca. 100 Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide des AMS, mit denen Anträge auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit gemäß § 44 AlVG iVm. Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wurden, anhängig. Diesen Verfahren liegt nach Prüfung der Frage, ob die Person Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit f VO 883/2004 ist, die Rechtsfrage zugrunde, ob für Personen, die nicht Grenzgänger iSd Art. 1 lit. f VO 883/2004 und einen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Österreich haben, die Zuständigkeit für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom Beschäftigungsstaat oder vom Wohnsitzstaat gegeben ist.

Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.

Die Voraussetzungen für die Unterbrechung der Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 VwGVG Gebrauch.

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