L517 2120694-1•BVwG L517 2120694-1
L517 2120694-1Tribunal Administrativo Federal5 de abr. de 2016
Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Revision zulässig
L517 2120694-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , GZ: OB:
XXXX , vom 17.11.2015, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 17.11.2015, GZ OB:
XXXX , gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
17.10. 2012 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (FA Neurologie und Psychiatrie), Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H., Nachuntersuchung 3 Jahre
24.08. 2015 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (nachfolgend bP) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (nachfolgend bB)
17.10. 2015 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Arzt für Allgemeinmedizin), Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H., Dauerzustand
17.11. 2015 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrags vom 24.08.2015 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, Grad der Behinderung 40 v.H.
30.12. 2015 - Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 17.11.2015 und Vorlage des Entlassungsberichts XXXX vom 16.11.2015
05.02. 2016 - Beschwerdevorlage am BVwG
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft. Seit 01.01.2016 - laufend - ist die bP beim AMS vorgemerkt.
Im Rahmen einer Erstbegutachtung der bP am 17.10.2012 wurde ein Sachverständigengutachten (FA Neurologie und Psychiatrie) nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, erstellt und festgestellt, dass aufgrund rezidivierender depressiver Episoden, gering bis mittelgradigen Ausmaßes, Pos. Nr. 03.06.02, ein Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. vorliegt. Eine Nachuntersuchung wurde in 3 Jahren angesetzt, weil Besserungsmöglichkeiten durch eine konsequente fachärztliche und psychotherapeutische Behandlung gegeben sind.
Am 24.08.2015 stellte die bP bei der bB einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten; ein Sachverständigengutachten (Arzt für Allgemeinmedizin) vom 17.10.2015, erstellt nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, enthält im Wesentlichen zusammengefasst folgenden Inhalt:
"...
Anamnese:
FE: Ovarektomie bds.
2004 erstmals wegen Depressionen in Behandlung. Besserung.
2011 wieder Verschlechterung.
Derzeitige Beschwerden:
Seit 2011 wechselnd Verbesserung und Verschlechterung der Depressionen. Bei Verschlechterung treten auch Schmerzen im Kopf und Lendenwirbelsäulenbeschwerden auf (immer im Zusammenhang mit Depression). Laserakupunktur hilft.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Cymbalta 60mg, Trittico 100mg, Atarax b. B., Calcium. 1 Hörgerät re
Sozialanamnese:
Reinigungsfrau, verheiratet,
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2015-08-17 Dr. XXXX , Neuro, XXXX : mittelgradig depressive Episode, chron. Schmerzsyndrom
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut
Ernährungszustand:
Normal
Größe: 167,00 cm
Gewicht: 56,00 kg
Blutdruck: 115/75
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput und Collum o.B. Cor: reine, rh HT,74/min, normale Herzgrenzen
Pulmo: VA, normaler KS, Basen gut verschieblich Abdomen: weich, im Thoraxniveau, Hepar am RiBo. Blande Narbe nach medialer Laparatomie.
Normale Darmgeräusche, normale Bauchdeckenreflexe. Beine: keine Varizen, keine Ödeme. Pulse allseits pp,
Gesamtmobilität - Gangbild:
Unauffälliges Gangbild, Fersen- und Spitzengang bds, normal.
Einbeinstand und Hocke durchführbar. WS: FBA 0cm, keine funktionelle Bewegungseinschränkung. Grobneurologisch unauffällig. Hüft-, Knie- und Sprunggelenke bds. frei beweglich. Schulter-, Ellbogen- und Handgelenke bds. frei beweglich.
Status Psychicus:
Auffassung und Konzentrationsfähigkeit unauffällig, Stimmung und Antrieb reduziert
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedängten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Soziale Rückzugstendenz. Keine stationären Aufenthalte notwendig.
Unter Medikation stabil Pos. Nr. 03.06.01 GdB 40%
2. Entfernung beider Ovarien Pos. Nr. 08.03.05 GdB 40%
3. Einschränkungen des Hörvermögens laut Audiogramm und Tabelle Pos. Nr. 12.02.01 Gd B 30%
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Im Vordergrund steht die depressive Störung
Mit 1 Hörgerät gutes Hörvermögen. Dieser Zustand erhöht den Gesamtgrad nicht.
Keine wesentliche Beschwerden 10a nach Ovarektomie
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Osteoporose mit Calcium therapiert, Hämorrhoiden
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Stabile depressive Erkrankung
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Unter medikamentöser Therapie stabiler Erkrankungsverlauf
X Dauerzustand
..."
Eine Information und eine Aufforderung zur Stellungnahme nach § 45 Abs. 3 AVG zum Ergebnis der Beweisaufnahme erfolgte seitens der bB nicht und mit Bescheid der bB vom 17.11.2015 wurde der Antrag der bP vom 24.08.2015 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung beträgt 40 v.H. Diesem Bescheid wurde das Sachverständigengutachten vom 17.10.2015 angeschlossen und die bP konnte sich daher erst im darauffolgenden Beschwerdeverfahren zu diesem äußern, wovon sie Gebrauch machte, indem sie in der Beschwerde vom 30.11.2015 den Ausführungen der bB entgegentrat und auch ein weiteres Beweismittel vorlegte:
Die bP lehne die Herabstufung von 50% auf 40 % ihrer Behinderung ab, weil sie nach wie vor intensive Depressionen erlebe. Sie fühle sich oftmals sehr niedergeschlagen und kraftlos und ohne Freude. In Folge ziehe sie sich stark zurück. Zudem spüre sie intensive Verspannungen der Schulterpartien und habe sie mit starken Kopfschmerzen zu kämpfen.
Sie ersuche höflichst ihr Ansuchen nochmals zu überprüfen.
Sie lege dem Schreiben den Entlassungsbericht vom XXXX XXXX bei.
Am 05.02.2016 wurde die Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister, durch den im Akt befindlichen Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. die im Akt befindlichen Unterlagen sowie durch Nachschau in den Versicherungsdatenauszug.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG hat in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat zu entscheiden.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es in Verfahren gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hier nunmehr (seit 01.07.2015; vgl. Neufassung des § 19 Abs. 1 BEinstG durch BGBl. I Nr. 57/2015) zwölf Wochen.
Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 19b Abs. 1 BEinstG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BEinstG. Laut § 19b Abs. 1 BEinstG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 BEinstG vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.
Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 19b Abs. 1 BEinstG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.
3.3. Gemäß § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen.
Eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wurde bisher jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit hatte, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (Hinweis auf E vom 20.11.1967, 0907/67; VwGH vom 28.05.1993, GZ 92/17/0248).
Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBl. Nr. 57/2015, welche konkret in § 19 Abs. 1 BEinstG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. Unter Heranziehung der finalen Programmierung der Norm versteht man unter "neuen Tatsachen" jene Zustände der Gesundheit, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht bekannt waren bzw. sein mussten. Werden nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG von der bP "neue Tatsachen" vorgebracht, so sind diese in der Entscheidungsfindung des Gerichtes nicht zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichtes unterliegen nicht dem Neuerungsverbot jene Beeinträchtigungen, Schädigungen und dergleichen, welche nach gegenwärtigem Stand der Medizin als bekannte Folgen der Grunderkrankungen zu qualifizieren sind. Die Neuerungsbeschränkung entfaltet ihre Rechtswirkung mit dem Einbringen der Beschwerde bei Gericht.
Die neu geschaffene Bestimmung des § 19 Abs. 1 BEinstG hat zur Folge, dass der bP bei Verletzung des Parteiengehörs durch die bB jedwede Möglichkeit eines Vorbringens, insbesondere zu den eingeholten Sachverständigengutachten, genommen wird. In Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung wird dadurch die Stellung der bP im Rechtsmittelverfahren derart eingeschränkt, dass dadurch kein faires Verfahren nach den Grundprinzipien eines Rechtsstaates gewährleistet ist. Beispielsweise wird dies der Fall sein, wenn eine medizinisch relevante Tatsache von der bP zwar vorgebracht wurde, aber keinerlei Berücksichtigung im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren gefunden hat. Bedingt durch das Beschwerdevorbringungsregulativ kann seitens des Gerichtes im Zuge des Beschwerdeverfahrens dieser Umstand, je nach konkretem Sachverhalt, nicht berücksichtigt werden.
Die Nichtvornahme eines Parteiengehörs wird in aller Regel zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides führen, außer wenn die Gewährleistung der Parteienrechte keinen umfassenderen entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben hätte.
Aufgrund der obigen Ausführungen deckt sich die Ansicht des BVwG grundsätzlich mit der Rechtsprechung des VwGH betreffend mangelhaftes Parteiengehör. Wie eingangs ausgeführt, sieht der VwGH das Parteiengehör nicht verletzt, wenn die bP im Berufungsverfahren die rechtliche Möglichkeit besitzt, Stellung zu nehmen. Unter dem Aspekt der mit 01.07.2015 in Kraft getretenen Neuerungsbeschränkung ist dies aber nicht mehr gewährleistet.
Im gegenständlichen Fall wurde der bP das Gutachten vom 17.10.2015 nicht zur Kenntnis gebracht. Die bP konnte sich daher nicht äußern und die bB auch nicht über ihren Aufenthalt im XXXX XXXX vom 19.10.2015 bis 16.11.2015 informieren bzw. den von der bP mit der Beschwerde eingebrachten Entlassungsbericht zur Entscheidung abwarten.
Laut Entlassungsbericht vom 16.11.2015 leidet die bP an rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradiger Episode, an Somatisierungsstörung und anamnestisch Hypakusis beidseits.
Im Gutachten vom 17.10.2015 wurde das führende Leiden die depressive Störung betreffend allerdings unter Pos. Nr. 03.06.01 (Rahmensatz 10-40%) mit der Begründung eingestuft, dass eine depressive Störung mit sozialer Rückzugstendenz vorliegt, keine stationären Aufenthalte notwendig sind, die Erkrankung unter Medikation stabil ist. Kurz nach dieser Begutachtung war allerdings doch eine stationäre Aufnahme im Zentrum für psychosoziale Gesundheit im XXXX XXXX angezeigt. Während des Aufenthalts stellten die Gruppentherapien für die bP eine enorme Herausforderung dar, u. a. aufgrund der deutlich verminderten Belastbarkeit. Die Rehabilitationsbehandlung erwies sich als zu belastend. Vor allem die morgendlichen Therapien mussten sehr oft aufgrund der Befindlichkeitsstörung und herabgesetzten Belastbarkeit abgebrochen werden oder die bP war nicht in der Lage, daran teilzunehmen. Das Gruppensetting stellte eine große Herausforderung für sie dar. Aufgrund der geringen Belastbarkeit und körperlichen Beeinträchtigung wurde das Therapieprogramm reduziert. Oben genannte Umstände deuten darauf hin, dass auch Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrechtzuerhalten waren und eine Einstufung unter Pos. Nr. 03.06.02 mit 50% demnach wahrscheinlich wäre. Das führende Leiden hätte hier also schon bei Einschätzung mit dem untersten Rahmensatz einen Grad der Behinderung 50 v.H. ergeben.
Ein weiteres Indiz für die Unschlüssigkeit des Gutachtens vom 17.10.2015 stellt ein im Rahmen der Begutachtung angeführter Befund vom 17.08.2015 von Dr. XXXX (FA für Neurologie) dar, der eine mittelgradige depressive Episode bescheinigte, und auch das vor 3 Jahren erstellte Gutachten vom 17.10.2012, in dem die affektive Störung als rezidivierende, depressive Episoden, gering bis mittelgradigen Ausmaßes unter Pos. Nr. 03.06.02 eingestuft wurde und sich an der Medikation seit 2012 nichts geändert hat; zudem wurde das Gutachten im Jahre 2012 von einem einschlägigem Experten, einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, das Gutachten aus 2015 von einem Arzt für Allgemeinmedizin erstellt.
Schlussfolgernd ist davon auszugehen, dass die Gewährleistung der Parteienrechte daher einen umfassenderen entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben hätte.
Zudem wurde eine medizinisch relevante Tatsache von der bP zwar im Rahmen der Begutachtung vom 17.10.2015 vorgebracht - im Zusammenhang mit der Depression treten auch Schmerzen im Kopf und Lendenwirbelsäulenbeschwerden auf - diese hat aber im erstinstanzlichen Verfahren keine Berücksichtigung gefunden. Diese Somatisierungsstörung, die im Entlassungsbericht vom 16.11.2015 als eigenständige Diagnose angeführt wurde, könnte gegebenenfalls aufgrund des Beschwerdevorbringungsregulativs der Neuerungsbeschränkung vom Gericht nicht berücksichtigt werden.
Es ist davon auszugehen, dass sich die bP zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bereits im Verfahren vor der bB geäußert hätte, wenn sie hiezu Gelegenheit gehabt hätte und wäre die bB angehalten gewesen, dieses Vorbringen in ihrer Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, ein weiteres Ermittlungsverfahren zu führen und die Beweismittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen.
Schlussfolgernd stellt die Nichtvornahme der Parteiengehörs, auch aufgrund der neuen Rechtslage seit 01.07.2015, eine derart grobe Verletzung des Ermittlungsverfahrens dar, weshalb aufgrund obiger Ausführungen spruchgemäß zu entscheiden war.
Aus den angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt und sind vor allem hinsichtlich der im Gutachten nicht berücksichtigten Beschwerden, welche dem Beschwerdevorbringen der bP zugrunde liegen, weitreichendere Ermittlungen zu führen und diese gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung durch die Erstbehörde zu berücksichtigen.
Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 28 Abs 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im
§ 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor, da es die bB unterlassen hat, die bP über die erfolgte Beweisaufnahme (das Gutachten vom 17.10.2015) in Kenntnis zu setzen und zur Stellungnahme aufzufordern.
Die bB setzte offensichtlich gezielt auf die Entscheidungen des VwGH zur Möglichkeit der Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs, wenn der bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat. Das Verwaltungsgericht wäre dann aber verhalten, das aufgrund des nicht gewährten Parteiengehörs mangelhafte Ermittlungsverfahren zu ergänzen bzw. über weite Strecken erstmals zu führen und konkrete Anhaltspunkte lassen annehmen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Die bB hat also im gegenständlichen Fall den Grundsatz des Parteiengehörs gänzlich ignoriert und damit einen Teil der Ermittlungen unterlassen.
Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.
Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen.
Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann.
3.4. Gemäß § 19 Abs 1 2. Satz BEinstG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen.
3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG entfallen konnte.
3.6. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG iVm § 28 Ab. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im
§ 19b Abs 1 BEinstG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.
In diesem Sinne ist die Revision zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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