BVwG I403 1437105-2

I403 1437105-2Tribunal Administrativo Federal5 de abr. de 2016

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Regest

Aufenthaltsberechtigung, Deutschkenntnisse, Gesamtbetrachtung,<br/>Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

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BVwG I403 1437105-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.1437105.2.00

Spruch

I403 1437105-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2016, Zl. 821835303/1597692, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Zum vorangegangenen Asylverfahren

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte unter Angabe des im Spruch genannten Namens und Geburtsdatum sowie der Angabe, aus dem Sudan zu stammen, am 17.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 24.07.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie seinen Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaats Sudan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2015 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2015, GZ. I407 1437105-1/14E die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Zum gegenständlichen Verfahren

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2015 aufgefordert, verschiedene Fragen zu seiner persönlichen und familiären Situation schriftlich zu beantworten. Ihm wurden zudem aktuelle Länderfeststellungen zum Sudan übermittelt.

Am 9.11.2015 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher er erklärt, sich seit 17.12.2012 durchgehend in Österreich aufzuhalten. Er spreche gut Deutsch und besuche einen B1-Kurs. Der Beschwerdeführer verdiene etwa 100 bis 200 Euro im Monat durch seine Tätigkeit als Dolmetscher; er arbeite auch regelmäßig ehrenamtlich in einem Seniorenheim. Es wurde darauf hingewiesen, dass im Sudan humanitärer Notstand herrsche. Die übermittelten Länderfeststellungen seien nicht mehr aktuell, es würden neue beantragt. Es wurde eine Bestätigung über eine Dolmetschtätigkeit bei einer Ärztin vorgelegt sowie eine Arbeitsbestätigung des Flüchtlingsheimes.

Am 25.01.2016 wurde nochmals eine Arbeitsbestätigung des Flüchtlingsheimes vorgelegt sowie Bestätigungen eines Arztes für Allgemeinmedizin und eines Rechtsanwaltes über Dolmetschtätigkeiten des Beschwerdeführers.

Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Sudan zulässig sei. In Spruchpunkt II. wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Im angefochtenen Bescheid wurde festgehalten, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint worden sei. Seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG habe sich die Lage im Sudan nicht verschlechtert. Der Beschwerdeführer habe im Sudan Verwandte und unter guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. In Österreich habe er kein schützenswertes Privat- oder Familienleben.

Bescheid, Verfahrensanordnung zur amtswegigen zur Seite Stellung einer Rechtsberatung sowie das Informationsblatt über die Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11.02.2016 zugestellt.

Dagegen wurde gegenständliche Beschwerde am 19.02.2016 eingebracht und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen bzw. in eventu das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass sich zwei der Brüder des Beschwerdeführers in Haft befänden und er davon ausgehe, im Falle einer Rückkehr wieder inhaftiert zu werden. Der Beschwerdeführer halte sich seit mehr als drei Jahren in Österreich auf. Die A2-Prüfung am 21.11.2015 habe er leider nicht bestanden, er werde diese aber so schnell wie möglich nachholen. Er habe bisher im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gemeinnützige Tätigkeiten geleistet. Der Beschwerdeführer habe viele Freunde in Österreich und führe eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, bei welcher er nun auch wohne. Sie würden eine Eheschließung beabsichtigen, sobald der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers sicher sei. Der Beschwerde waren die bereits vorgelegten Unterlagen nochmals beigelegt sowie neue Bestätigungen der Tiroler Gebietskrankenkasse über Dolmetschtätigkeiten des Beschwerdeführers bei Arztbesuchen.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen

Bescheid:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Sudan und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sein Antrag auf internationalen Schutz, den er im Dezember 2012 gestellt hatte, wurde abgewiesen. Er hält sich seit seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er ist strafrechtlich unbescholten und war seit seiner Ankunft in Österreich bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. So engagierte er sich seit der Ankunft als Dolmetscher. Seit eineinhalb Jahren führt er eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der er auch zusammen wohnt. Eine Eheschließung ist geplant, sobald die notwendigen Dokumente vorliegen. Der Beschwerdeführer spricht ausgezeichnet Deutsch. Er hat keinen Kontakt mehr in den Sudan und scheiterte bei dem Versuch, seinen noch dort lebenden Bruder über das Rote Kreuz ausfindig zu machen.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, den Gesundheitszustand und die Lebensumstände des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zudem wurde auch seine Lebensgefährtin als Zeugin befragt.

Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich immer wieder als Übersetzer in Erscheinung trat, andererseits daraus, dass er problemlos in der Lage war, die gesamte Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Deutsch zu führen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:

"§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2015, Zl. I407 1437105-1 abgewiesen und das Verfahren im Sinne der Übergansbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt in diesem Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein schützenswertes Familienleben, wie auch im angefochtenen Bescheid korrekt festgestellt wurde. Allerdings führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin; eine Eheschließung ist geplant und ein gemeinsamer Kinderwunsch besteht. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Partnerin zusammen und ist auch in deren Familie integriert. Es wird nicht verkannt, dass die Beziehung ihren Anfang zu einem Zeitpunkt genommen hat, als der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Österreich nicht gesichert war; allerdings war er zumindest vorläufig aufenthaltsberechtigt aufgrund seines Status als Asylwerber. Für den Aspekt des Privatlebens spielt weiters die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Beschwerdeführer hält sich erst dreieinhalb Jahre - und damit relativ kurz - im österreichischen Bundesgebiet auf. Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern jedoch stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde.

Im angefochtenen Bescheid wird korrekt festgestellt, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist. Das Bundesverwaltungsgericht weicht allerdings von der Ansicht der belangten Behörde ab, wenn es um die Frage eines schützenswerten Privatlebens geht. Neben den umfassenden Deutschkenntnissen, von denen sich die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild machen konnte, sind zugunsten des Beschwerdeführers seine sozialen Bindungen, insbesondere die bereits erwähnte zu seiner Lebenspartnerin, zu nennen. Der Beschwerdeführer wird auch finanziell von seiner Lebensgefährtin und deren Eltern unterstützt und hat auch Arbeitsplatzzusagen bekommen. Er hat sein Engagement auch dadurch unter Beweis gestellt, dass er ehrenamtlich an zahlreichen Stellen (im Flüchtlingsheim, im Krankenhaus, etc.) als Übersetzer tätig war. Es wird von der erkennenden Richterin nicht verkannt, dass all diese keine außergewöhnlichen Integrationsschritte darstellen, doch führen sie in einer Zusammenschau der Aufenthaltsdauer, den sozialen Bindungen, den Deutschkenntnissen, dem Verlust der Bindungen zum Herkunftsstaat und der Unbescholtenheit dazu, dass im gegenständlichen Fall in einer Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, darüber hinaus jedoch die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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