BVwG W217 2123338-1

W217 2123338-1Tribunal Administrativo Federal4 de abr. de 2016

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Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W217 2123338-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2123338.1.00

Spruch

W217 2123338-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 12.01.2016, Pass Nr. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm §§ 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte mit Antrag vom 5.10.2015, eingelangt am 15.10.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Weiters begehrte sie die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden. Als Gesundheitsschädigungen wurden von der Beschwerdeführerin Zöliakie, die Knieprothese, eine schwere Erkrankung des Bewegungsapparates sowie eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit geltend gemacht.

2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.12.2015 wird von einer Fachärztin für Allgemeinmedizin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Zöliakie, Zustand nach Knietotalendoprothese rechts, Abnützungserscheinungen des linken Kniegelenks, Zustand nach Knietotalendoprothese rechts, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Derzeitige Beschwerden:

Ich habe eine Zöliakie. Ich hatte auch eine Sigmadivertikulitis und mir wurde ein Teil des Darmes entfernt. Ich bin mit meinem Bewegungsapparat eingeschränkt und kann keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Ich habe eine Knieprothese rechts und eine schwere Gonarthrose links. Auch sind meine Bandscheiben kaputt.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Ulcusan 40mg, Inegy 10/20mg, Co-Diovan forte 160/12,5mg, Daflon 500mg, Interium 1mg, Trittico ret 150mg, Halcion 0,25mg, Parkemed 500mg

Sozialanamnese:

verheiratet, 1 Tochter, in Pension

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Rehabilitationszentrum E XXXX von 4/2013: Knietotalendoprothese rechts am 8.1.2013, massivste Diskopathie L4/S1, spangenbildendes Spondylose, hochgradig defomrierende Intervertebralarthrose, Zustand nach Diskus-OP L4/L5, Bandscheibenprotrusionen von L1 bis S1, Spondylose und Osteochondrose C5 bis C7, hochgradige Diskopathie

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

zufriedenstellend

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 160 cm Gewicht: 82 kg Blutdruck: 160/80

Klinischer Status - Fachstatus:

68 Jahre,

Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet,

Caput: Visus: unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium:

altersentsprechend, HNA frei

Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten:

nicht palpabel

Thorax. Symmetrisch, elastisch,

Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent

Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe

Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,

Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei

Pulse: Allseits tastbar

Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben,

Untere Extremität: Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert,

Beweglichkeit in beiden Hüftgelenken : Frei beweglich, rechtes Knie:

Rom in S 0-0-90, reaktionslose Narbe, linkes Knie Rom in S 0-0- 120°, arthrotisch aufgetrieben, retropatellares Reiben , bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, Varikositas bds ohne trophische Störungen der Haut, keine Ödeme bds. Einbeinstand bds. möglich Wirbelsäule: Kein

Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im stehen: 5 cm Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen zu 1/3 eingeschränkt

Gesamtmobilität - Gangbild:

Flottes etwas breitbeiniges Gangbild, trägt Schuhe mit ca 3cm hohem Absatz

Status Psychicus:

orientiert, Stimmungslage ausgeglichen

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Gesamtgrad der Behinderung

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht wird. Begründung: da relevantes Zusatzleiden.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Ge sundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zur Bestätigung einer Zöliakie muss die Diagnose durch eine endoskopische Gewebebiopsie (Histologie) aus dem unteren Zwölffingerdarm gesichert werden. Diesbezügliche Befunde sind nicht vorliegend daher kein GdB

Prüfung der Auswirkungen der festgesteilten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

nein"

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.01.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40% festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40% betrage. Damit seien die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG. Dem Bescheid beigelegt wurde das Sachverständigengutachten.

4. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und begründete sie diese damit, dass die Zöliakie nicht anerkannt worden sei. Den Befund, der Zöliakie ausweise, eine Beschreibung des Krankheitsverlaufes sowie einen Arztbrief vom 18.01.2016 legte sie ihrer Beschwerde bei. Weiters brachte sie vor, sie könne nur sehr schwer Stiegen steigen und lediglich eine Strecke von 50 - 100 Metern fußläufig und lediglich langsam bewältigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 15.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Zusatzeintragung bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet.

Der Gesamtgrad ihrer Behinderung beträgt 40 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Dokumenten sowie den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Allgemeinmedizin vom 03.12.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Dieses setzt sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden sowie auch mit den Fragen, welche Gesundheitsschädigung - in welchem Ausmaß - durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, auseinander.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, sie habe ihrer Beschwerde einen Befund beigelegt, der eindeutig Zöliakie ausweise, auch ein entsprechender Arztbrief liege bei, so ist darauf Folgendes zu erwidern:

In dem der Beschwerde beigelegten Schreiben des Z XXXX vom 09.02.2016 ist Folgendes ausgeführt:

"Sehr geehrte Damen und Herrn!

Bei der Patientin Frau XXXX , geb. am XXXX , wurde im Jahr 2010 auswärtig aufgrund der posit. Transglutaminase AK und der klinischen Beschwerden eine Zöliakie diagnostiziert und eine entsprechende glutenfreie Diät empfohlen.

Aktuell sind unter der strengen Diät erwartungsgemäß die endoskopischen Zeichen inklusive der Histologie (keine Atrophie der Dünndarm-Zotten) unauffällig. Dieses betrifft auch die Antikörperbestimmung (soll unter der Diät negativ sein). Deshalb ist aktuell eine Zöliakie nicht nachweisbar.

Falls die Richtigkeit der Diagnose infrage gestellt wird kann diesbezüglich eine Genanalyse hilfreich sein. Andernfalls müsste die notwendige Diät beendet werden und unter sog. ‚Gluten-Kost' erneute AK- Bestimmung wie auch erneute Endoskopie inkl. Biopsien aus dem Dünndarm vorgenommen werden. Hier ist aber wieder mit Beschwerden seitens der Patienten zu rechnen.

Aus gastroenterologischer Sicht und nach Durchsicht der auswertigen Befunde würden wir eine glutenfreie Diät weiter als notwendig erachten und eine Unterstützung seitens des Sozialministeriums befürworten."

Entgegen der vermeintlichen Auffassung der Beschwerdeführerin, dieses Schreiben weise eindeutig die Gesundheitsschädigung einer Zöliakie aus, ergibt sich aus diesem Schreiben jedoch vielmehr, dass aktuell eine Zöliakie bei der Beschwerdeführerin nicht nachweisbar ist.

Ebenso ist dem von der Beschwerdeführerin beigelegten, selbst verfassten, Krankheitsverlauf Folgendes zu entnehmen:

"Ich leide schon mein ganzes Leben lang unter starken Bauchschmerzen und Gewichtsschwankungen. Seit meiner Kindheit habe ich Milch erbrochen. Gallenoperation, 1984. Starke Durchfälle begleiten mich mein Leben lang. Die Ursache wurde nicht erkannt - bis 2009.

2009: Die Durchfälle wurden noch stärker, begleitet von argen Bauchkrämpfen; plötzliche Blutungen aus dem Darm ohne Stuhlgang.

2010: Verdacht auf Laktose/Fruktose-Intoleranz und Zöliakie; mir wurde eine spezielle Untersuchung, welche durch das B XXXX -Institut (Stuhluntersuchung) durchgeführt wird, vorgeschlagen.

Aufgrund des Ergebnisses wurde mir die Ernährungsumstellung auf glutenfreie und laktosefreie Lebensmittel empfohlen, sowie der Verzicht auf fruchtzuckerhaltige LM. Seit 2010 halte ich diese Diät ein.

2013: Trotzdem war der Darm schon so in Mitleidenschaft gezogen, dass ich mich einer Darm-OP unterziehen musste; es wurden 30 cm Darm entfernt. Danach konnte ich gar nichts essen außer Astronautennahrung. Der Darm wurde im Laufe von mehreren Wochen im Spital nachfolgend aufgebaut.

Seither: Mein Zustand hat sich verbessert; ich halte streng die Diät ein. Auch meine Gewichtsschwankungen sind weg, ich habe 20 kg abgenommen, sehe gesünder aus und schwitze nicht mehr so stark.

Diese Diät möchte ich nicht unterbrechen! Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ängste damit verbunden sind, falls ich meinen Darm für eine geforderte Biopsie willentlich einer Belastung aussetzen muss."

In diesem zitierten Schreiben bestätigt die Beschwerdeführerin somit selbst, dass sich ihr Zustand seit dem Jahr 2013 verbessert hat. Sie halte streng die Diät ein. Ihre Gewichtsschwankungen seien weg, sie habe 20 kg abgenommen und schwitze nicht mehr so.

In dem von der Beschwerdeführerin weiters vorgelegten Arztbrief vom 18.01.2016 ist hinsichtlich der Beschwerdeführerin Folgendes festgehalten:

"(...)

Gastroskopie: Vollständige ÖGD. Refluxösophagitis Grad I nach Savary und Miller. Kleine axiale Hiatushernie und Zeichen einer geringgradigen chronischen Antrumgastritis.

Histologie: Antrum: Geringgradig chronisch entzündlich infiltrierte Magenantrummucosa mit Fibrose der Reteleistenspitzen zu einer leichten C-Gastritis passend. H.p. in der Giemsa-Färbung negativ.

Korpus: Reguläre Magencorpusmucosa. H.p. negativ. Ora serrata:

Geringgradig chronisch entzündlich infiltrierte Mucosa vom

Cardiabereich. Duodenum: unauffällig.

Diagnosen: GERD

Medikation:

PANTOLOC FTBL 20 -40 MG 1-0-0

Prozedere: bei der Patientin besteht eine Gastro-Ösophageale-Refluxkrankheit. Eine PPl-Dauertherapie (z.B. Pantoloc 20-40mg pro Tag ist erforderlich). Bitte um eine Densitometrie und Vitamin B12 Bestimmung. Über die Diät wurde gesprochen.

Bei Verschlechterung der klinischen Symptome sofortige Kontrolle erforderlich. Originalbefunde beiliegend."

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich auch aus diesem Arztbrief nicht, dass die Beschwerdeführerin aktuell unter Zöliakie leidet.

Die im Gutachten vom 03.12.2015 getroffene Einschätzung entspricht somit den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Die Beschwerdeführerin ist diesem Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder die Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Da ein Grad der Behinderung von 40% festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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