BVwG W213 2120722-1

W213 2120722-1Tribunal Administrativo Federal4 de abr. de 2016

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Regest

Bescheiderlassung, ersatzlose Behebung, nachgeordnete Dienstbehörde,<br/>Übertragung, Urlaubsanspruch, Zuständigkeit in<br/>Dienstrechtsangelegenheiten

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BVwG W213 2120722-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2120722.1.00

Spruch

W213 2120722-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.12.2015, GZ. Pers 1-B-36, betreffend Übertragung des Urlaubsanspruchs (§ 73 RStDG), zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG i.V.m. § 2 Abs. 3 DVG und § 1 DVPV-Justiz ersatzlos behoben

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin steht als Richterin des Landessgerichts für Strafsachen Wien in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben an die belangte Behörde - dort eingelangt am 16.12.2015 - beantragte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf § 73 RStDG und den Erlass des Bundesministers für Justiz vom 05.08.2015, GZ. BMJ-V419.02/0025-III 5/2015, die Übertragung ihrer restlichen Urlaubstage aus dem Jahr 2014 (56 Stunden bzw. 8 Tage) in das Jahr 2016. Wegen eines längeren Krankenstandes (17.07. bis 30.10.2015) sei ihr im verbleibenden Restzeitraum von zwei Monaten (35 Arbeitstage zzgl. 24. und 31.12) neben zwölf Verhandlungstagen die Konsumation von mehr als zwölf Urlaubstagen aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 23.12.2015, GZ. Pers 1-B-36, zugestellt am 29.12.2015 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab, wobei der Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Dem Antrag der Richterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien XXXX vom 16.12.2015 auf Übertragung ihres Resturlaubs aus dem Jahr 2014 im Ausmaß von sieben Tagen wird nicht Folge gegeben"

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs bzw. der einschlägigen Bestimmungen der §§ 62 Abs. 1 und 73 RStDG aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht überzeugend sei. Die Beschwerdeführerin verbrauche seit Jahren ihren Resturlaub des Vorjahres erst im letzten Augenblick. Wegen einer Schienbeinfraktur habe sich die Beschwerdeführerin seit 17.07.2015 im Krankenstand befunden und mit E-Mail vom 28.07.2015 um Löschung des bereits angemeldeten Urlaubs von 18.08. bis 31.08.2015 ersucht. Am 11.08.2015 habe die Beschwerdeführerin durch Einwurf eines Schreibens in den Einlaufkasten des Präsidenten des OLG Wien einen Domizilwechsel mitgeteilt, wobei laut ärztlicher Bestätigung kein Einwand gegen die geplante Flugreise von 18.08. bis 31.08.2015 bestehe. Der geplante Aufenthalt sei daher - im Krankenstand - konsumiert worden. Im Hinblick auf die regelmäßig erfolgte "Mitnahme" eines Jahresurlaubs ins Folgejahr sei das Risiko naheliegend gewesen, dass unter Umständen ein Verfall von Urlaubstagen eintreten könne. Eine unbillige Härte könne darin - angesichts des zweiwöchigen Aufenthalts auf Fuerteventura während des Krankenstandes - nicht erblickt werden.

Die Rechtsmittelbelehrung lautete wie folgt: "Gegen diesen Bescheid kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien erhoben werden."

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Frist Beschwerde, wobei sie diese bei der belangten Behörde einbrachte. Sie führte nach Wiedergabe des Verfahrensgangs unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.02.2015 aus, dass die Festlegung "dienstlicher Interessen" im Sinne des § 73 RStDG, welche aus der Rechtsprechungstätigkeit des Richters resultierten, diesem selbst obliege und - abgesehen von willkürlichem Vorgehen - keiner nachprüfenden Kontrolle durch die Dienstbehörde unterliege. Davon könne in ihrem Fall nicht die Rede sein. Sie habe im Jahr 2015 insgesamt 184 Stunden (23 Arbeitstage), Urlaub konsumiert, davon 96 Stunden (zwölf Tage) nach ihrem Krankenstand. In ihrer HV-Abteilung seien nach ihrer Rückkehr länger anhängige Verfahren (darunter auch Haftsachen) vordringlich (§§ 9 und 170 StPO) zu bearbeiten gewesen. Sie habe daher zwölf Verhandlungstage - darunter ein Beisitz in einem Schwurgerichtsverfahren - zu absolvieren gehabt. In der restlichen Zeit seien Urteile auszufertigen bzw. Verhandlungen (darunter zwei Schwurgerichtsverfahren) vorzubereiten gewesen. Die Konsumation der restlichen sieben Urlaubstage sei ihr daher aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihr die restlichen 56 Stunden (sieben Arbeitstage) an Urlaubsanspruch aus 2014 in das Jahr 2016 zu übertragen.

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 12.01.2016 die Beschwerde dem Präsidenten des OLG Wien vor, der sie in weiterer Folge mit Schreiben vom 01.02.2016 gemäß § 6 AVG an das Bundesverwaltungsgericht (hier eingelangt am 05.02.2016) weiterleitete.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt, der sich im Wesentlichen mit dem oben dargestellten Verfahrensgang deckt, ergibt sich aus der klar nachvollziehbaren Aktenlage sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).

Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Vorab ist davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthält. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG verkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit. Eine solche Beschwerde ist gemäß §§ 7 Abs. 4 i.V.m. 20 VwGVG binnen 4 Wochen bei der belangten Behörde einzubringen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Wien 2013, S. 119 f.)

Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides sowohl eine falsche Rechtsmittelfrist von 2 Wochen als auch mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien eine falsche Rechtsmittelinstanz genannt.

Der in diesem Zusammenhang maßgebliche § 61 AVG hat nachstehenden Wortlaut:

"§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.

(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gilt selbst bei Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nach § 61 Abs 2 AVG das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde (vgl.VwGH, 20.10.1993, GZ. 93/10/0082). Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.

Ferner ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unzutreffenderweise dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien als Einbringungsstelle für eine gegen den Bescheid erhobene Beschwerde bezeichnet. Ist die dem Bescheid beigegebene Rechtsmittelbelehrung in Ansehung der Angabe der Behörde als Einbringungsstelle der Berufung unrichtig, kommt § 61 Abs 4 AVG zur Anwendung, wonach eine Berufung, wenn sie bei einer unrichtigerweise in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Behörde eingebracht wurde, als richtig eingebracht gilt. Die als richtig eingebrachte Berufung ist daher von der Behörde an eine Behörde weiterzuleiten, die als richtige Einbringungsstelle anzugeben gewesen wäre (vgl.VwGH, 31.05.1994, GZ. 94/11/0056).

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist von 4 Wochen, die im vorliegenden Fall am 26.01.2016 geendet hätte, bei der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen - wenn auch unrichtigen - Einbringungsstelle eingelangt ist.

Die behördlichen Zuständigkeiten hinsichtlich der Durchführung von Dienstrechtsverfahren im Bereich der Justizverwaltung ergeben sich aus § 2 Abs. 3 DVG und der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Regelung der Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten des Justizressorts (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Justiz - DVPV-Justiz), BGBl. II Nr. 471/2008, in der Fassung des BGBl. II Nr. 164/2015. § 1 dieser Verordnung lautet wie folgt:

"§ 1. Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden erster Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind im Bereich des Justizressorts

1. die Präsidentin des Obersten Gerichtshofes,

2. die Generalprokuratur (einschließlich der Zuständigkeit für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten dieser Dienststelle),

3. die Präsidenten der Oberlandesgerichte (der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien überdies hinsichtlich des Bundeskartellanwaltes und dessen Stellvertretung sowie hinsichtlich der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften),

4. die Oberstaatsanwaltschaften (einschließlich der Zuständigkeit für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten dieser Bereiche; die Oberstaatsanwaltschaft Wien überdies hinsichtlich der Korruptionsstaatsanwaltschaft)."

Im angefochtenen Bescheid scheint als Bescheid erlassende Behörde der Präsident des Landesgerichts für Strafsachen Wien auf. Die Präsidenten der Gerichtshöfe 1. Instanz werden aber in dieser Verordnung nicht als nachgeordnete Dienstbehörde genannt. Angesichts der oben wiedergegebenen Zuständigkeitsregelungen ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen hat.

Der angefochtene Bescheid war daher mangels Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG i.V.m. § 2 Abs. 3 DVG und § 1 DVPV-Justiz ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall ergeben sich aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung

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