W178 2002978-1•BVwG W178 2002978-1
W178 2002978-1Tribunal Administrativo Federal4 de abr. de 2016
Beitragsnachverrechnung
W178 2002978-1/7E
Im NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde (ehemals Einspruch) der XXXX GmbH, vertreten durch Dkfm. Karl RAUSCH, SteuerberatungsgmbH und Wirtschaftstreuhandkanzlei in 1090 Wien, Liechtensteinstraße 22A, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 17.09.2013, XXXX , zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird im Umfang der Anfechtung Folge gegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die auf die Schmutzzulagen fallende Beitragsnachbelastung in der Höhe von € 10.613,91 nicht zu entrichten hat.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Bescheid der WGKK wurden der Beschwerdeführerin Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Beiträge nach dem betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz in Gesamthöhe von € 20.859,30 vorgeschrieben.
Soweit verfahrensgegenständlich wesentlich führte die belangte Behörde aus, die betroffenen Dienstnehmer haben für die gesamte auf der Baustelle verbrachte Arbeitszeit eine Schmutzzulage erhalten, egal welche Arbeiten sie auf der Baustelle geleistet haben. Bezüglich einer Schmutzzulage komme es darauf an, ob die Tätigkeit an sich zu außergewöhnlichen Verschmutzungen führe, der Dienstnehmer müsse während der gesamten Arbeitszeit überwiegend und nicht etwa nur gelegentlich mit Arbeiten betraut sein, die die erhebliche Verschmutzung zwangsläufig bewirken. Im gegenständlichen Fall sei es unterlassen worden, Aufzeichnungen zu führen und sei die Schmutzzulage für den gesamten auf der Baustelle verbrachten Zeitraum und egal für welche Tätigkeit ausbezahlt worden. Aufgrund der mangelhaft geführten Aufzeichnungen seien die an die in der Anlage angeführten Dienstnehmer ausbezahlten Schmutzzulagen zu einem Teil der Beitragspflicht unterzogen worden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin einen Einspruch vom 16.10.2013 (die vorliegende Beschwerde) "hinsichtlich der Beitragsnachbelastung der Schmutzzulagen" an den Landeshauptmann von Wien. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung von beitragsfreien Schmutzzulagen seien erfüllt und zwar die formellen Voraussetzungen (alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen) als auch die materiellen Voraussetzungen (Tätigkeiten, die zwangsläufig eine erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers oder seiner Kleidung bewirken) und schließlich, dass die Zulagen zusätzlich zur regelmäßigen Entlohnung gewährt werden und angemessen seien. Die Behörde habe es jedenfalls als zutreffend erachtet, dass alle diese Voraussetzungen vorliegen und habe auch gleichzeitig die Beitragsfreiheit anerkannt, allerdings nicht im vollen Ausmaß sondern lediglich mit 70 %. Die vorgelegten Unterlagen würden nachweisen, für welche Arbeiten die Schmutzzulagen gewährt und in welchem Umfang diese Arbeiten von den einzelnen Dienstnehmern geleistet worden seien. Dies sei sowohl durch eine genaue Beschreibung der während des Prüfungszeitraumes überwiegend durchgeführten Arbeiten und deren Auswirkungen auf die Verschmutzung der Dienstnehmer als auch durch die Darstellung der Kontrolle der Arbeitstätigkeit der Dienstnehmer in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsort und Art der Tätigkeit mithilfe eines eingerichteten Zeiterfassungssystems durchgeführt worden.
Daraus ergebe sich, dass die Berechtigung der Auszahlung von beitragsfreien Schmutzzulagen eindeutig nachgewiesen sei. Der Dienstgeber habe es keineswegs unterlassen, Aufzeichnungen zu führen und habe keineswegs beitragsfrei Schmutzzulagen für den gesamten auf der Baustelle verbrachten Zeitraum und egal für welche Tätigkeiten ausbezahlt.
Mit dem 01.01.2014 ging die Entscheidungskompetenz an das Bundesverwaltungsgericht über.
Laut Schreiben der WGKK vom 29.08.2014 habe sich diese der Rechtsmeinung des Finanzamtes Wien bzw. dessen Beschwerdevorentscheidungen vom 13.06.2014 angeschlossen und die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen für die Schmutzzulagen als nicht bestehend gewertet. Die nachverrechneten Beiträge seien der Beschwerdeführerin wieder gutgeschrieben worden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die in der Anlage zum angefochtenen Bescheid angeführten Dienstnehmer waren in den streitgegenständlichen Zeiträumen als Arbeiter im Dachdecker-, Spengler- und Schwarzdeckerbetrieb der Beschwerdeführerin tätig. Mit dieser Arbeit war eine erhebliche Verschmutzung verbunden.
2. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:
Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Zum Spruchpunkt I:
Gemäß § 44 Abs 1 Z. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1, 3, 4 und 6 ASVG. Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
49 Abs 3 ASVG enthält eine Aufzählung jener Geld- und Sachbezüge, die nicht als Entgelt im Sinne des Abs 1 und 2 leg. cit. gelten, das heißt, die an sich die Merkmale der in den Abs 1 und 2 angeführten Leistungen des Dienstgebers aufweisen, jedoch kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften von der Wertung als beitragspflichtiges Entgelt ausgenommen sind. Nach § 49 Abs 3 Z 2 ASVG gelten Schmutzzulagen, soweit sie nach § 68 Abs 1, 5 und 7 EStG 1988 nicht der Einkommensteuer-(Lohnsteuer)pflicht unterliegen, nicht als Entgelt im Sinn des § 49 Abs 1 und 2 ASVG.
Nach § 68 Abs 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis EUR 360,-- monatlich steuerfrei. Nach § 68 Abs 5 EStG 1988 sind unter Schmutzzulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken. Diese Zulagen sind nach den weiteren Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle (insbesondere bei Gewährung auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen oder innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern) begünstigt.
Unter Umständen, die in erheblichem Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig bewirken, sind nur solche zu verstehen, die von außen einwirken. Dieses Verständnis entspricht auch dem Zweck der Bestimmung, bestimmte Arten von Tätigkeiten zu begünstigen. Auf wetterbedingte Verschmutzung kommt es nicht an, sondern vielmehr darauf, ob die Tätigkeit an sich zu außergewöhnlichen Verschmutzungen führt. Der Arbeitnehmer muss nämlich während der gesamten Arbeitszeit überwiegend, nicht etwa nur gelegentlich, mit Arbeiten betraut sein, die die erhebliche Verschmutzung zwangsläufig bewirken. Eine zwangsläufige, massive und während der überwiegenden Arbeitszeit auftretende Verunreinigung, die auch durch den Umstand, dass es sich zumindest teilweise um leicht entfernbare Substanzen handelt, den Charakter einer erheblichen Verschmutzung nicht verlöre, läge auch vor, wenn während des Arbeitstages infolge ständiger Staub- bzw. Schmutzbelastung eine Reinigung nicht möglich gewesen wäre. Der Rechtsansicht, eine Verunreinigung erfülle schon dann den Tatbestand einer Verschmutzung in erheblichem Maße, wenn sie sich erst nach Arbeitsende entfernen lasse, ist aber nicht zu folgen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgten, welche die als erheblich erkannte Verschmutzung der Arbeitnehmer und ihrer Kleidung bewirkten (vgl. VwGH Zl. 2008/08/0068, mwN, VwGH 2013/08/0166 u.a.)
In der Beschwerde (Einspruch) wurde nur angefochten, dass seitens der WGKK die Schmutzzulagen in die Beitragspflicht einbezogen wurden, während die restliche Beitragsnachforderung unbekämpft blieb.
Hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in der von der Beschwerde angefochtenen strittigen Sache dieses Verfahrens hat sich die WGKK der Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin angeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Parteien, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit der gewährten Schmutzzulagen gegeben sind. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen für die Schmutzzulagen ist daher zu verneinen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Parteien des vorliegenden Verfahrens auf eine einheitliche Beurteilung der Rechtsfrage geeinigt haben, liegt keine solche vor.
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