W174 2117109-1•BVwG W174 2117109-1
W174 2117109-1Tribunal Administrativo Federal4 de abr. de 2016
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W174 2117109-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria Mugli-Maschek als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch das Magistrat Graz, Amt für Jugend und Familie, dieses vertreten durch Mag. Angelika Sajko, Caritas Graz, p.A. Mariengasse 24, 8020 Graz, geb. XXXX , StA. Afghanistan, vom 30.10.2015, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremden- und Asylwesen, Regionaldirektion Steiermark, vom 30.09.2015, XXXX gemäß § 24 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, beschlossen:
A)
Das Verfahren betreffend die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremden- und Asylwesen vom 30.10.2015 bezüglich der Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, wird gemäß § 24 Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (idF Beschwerdeführer) reiste am 16.07.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinem Fluchtgrund gab er in den Einvernahmen im Wesentlichen an, sein Vater und sein Bruder hätten in seiner Heimat für die Verbreitung der christlichen Religion gesorgt und in der Stadt Kabul und anderen Regionen Bibeln bzw. christliche Bücher verteilt. Beide seien deshalb 2008 von Imamen getötet worden. Sein Onkel mütterlicherseits habe dann ihn bzw. die Familie, da deren Leben in Afghanistan in Gefahr sei, in den Iran geschickt. Seine Familie halte sich nach wie vor im Iran auf und er selbst sei von dort vor etwa 4 Monaten weggegangen und nach Österreich geflüchtet
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremden- und Asylwesen den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I) und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II) verbunden mit einer bis 1.10.2016 befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt III) zu.
Nach Feststellungen zu seiner Person sowie zum Herkunftsland Afghanistan führte die belangte Behörde aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer konkreten individuellen Verfolgung bzw. Furcht vor einer solchen Verfolgung in seinem Heimatland ausgesetzt sei, eine Bedrohung nach § 8 AsylG liege jedoch vor. Diese die Person des Beschwerdeführers betreffend Rückkehrgefährdung werde durch die noch ständig in Afghanistan stattfindenden Anschläge, die sich ständig verschlechternde Versorgungslage und die beim Beschwerdeführer in Bezug auf sein Heimatland gegebene Entwurzelung hervorgerufen. Es sei von einer Situation zu sprechen, die unmenschlicher Behandlung gleichzusetzen sei.
3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 30.10.2015.
4. Mit Schriftsatz vom 31.03.2016 übermittelte die belangte Behörde ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 23.03.2016, wonach der unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer seit 17.03.2016 abgängig sei und vom letzten Quartiergeber am 20.03.2016 abgemeldet worden sei. Laut Meldeauskunft des zentralen Melderegisters vom 31.03.2016 endete die die Meldung des Beschwerdeführer an seiner letzten bekannten Anschrift, XXXX XXXX , 8020 Graz mit dem 11.03.2016. Laut Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS) vom 31.03.2016 endete die Grundversorgung mit 17.03.2016 (Entlassungsgrund "unbekannter Aufenthalt").
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs 2, erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
III. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I:
Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist aufgrund seiner Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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