W171 1436552-1•BVwG W171 1436552-1
W171 1436552-1Tribunal Administrativo Federal4 de abr. de 2016
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>private Verfolgung
W171 1436552-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte er in der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, er stamme aus XXXX im Distrikt XXXX, Provinz XXXX in Afghanistan. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischen Glaubens. Zum Fluchtweg gab er an, vor sechs Jahren habe er sein Heimatdorf verlassen und sei in den Iran gegangen. Vor zwei Monaten sei er vom Iran über die Türkei und Griechenland nach Mazedonien gereist und weiter über Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Seine Familienangehörigen (Vater, vier Schwestern, drei Halbschwestern, einen Bruder und ein Halbbruder sowie seine Ehegattin) würden im Iran leben, eine Schwester lebe in Afghanistan. Zum Fluchtgrund führte er aus, er habe in Afghanistan die Tochter eines Talib geliebt. Der Vater habe sie gesehen und dem Beschwerdeführer aufgrund der Ehrverletzung mit dem Tode bedroht. Deshalb habe er Afghanistan verlassen. Im Iran habe er auch nicht mehr lange bleiben können, weil er mangels Aufenthaltsrechts nach Afghanistan zurückgeschoben worden wäre. Sonst habe er keine weiteren Gründe.
Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.04.2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er könne sich an seine bisherigen Angaben nicht mehr erinnern, er habe nicht alles gesagt. Er sei in XXXX in Afghanistan geboren und habe zuletzt im Bereich von XXXX, in XXXX, gelebt. Sein Hauptfeind in Afghanistan sei XXXX, der eine Gruppe namens XXXX anführte. Die Feindschaft bestehe, weil der Beschwerdeführer Mitglied der Einheitspartei Hezb-e Wahdat sei. Im Krieg hätten sich diese Gruppen bekämpft. Er selbst werde beschuldigt, am Tod des im Krieg gefallenen Bruders von XXXX schuldig zu sein. XXXX sei ein Nachbar, hinter dem Haus des Beschwerdeführers sei die Leiche von dessen Bruder gefunden worden. Der Beschwerdeführer habe diesen nicht getötet. Er verneinte die Frage, ob er mit der Waffe gekämpft habe. Der Beschwerdeführer verneinte weiters die Frage, ob er persönlich konkret verfolgt worden sei. Einmal sei er von XXXXs Leuten zusammengeschlagen worden, habe jedoch keine sichtbaren Verletzungen davongetragen. Bei diesem Vorfall seien der Beschwerdeführer, sein Vater, seine drei Schwestern und ein Bruder von 6-7 Personen angegriffen worden, ihnen sei das Geld weggenommen worden. Er habe diese Leute nicht gekannt, es sei jedoch klar, dass die Leute von XXXX sie angegriffen hätten. Damals seien sie von ihrem Wohnort nach XXXX unterwegs gewesen. Sie hätten nach XXXX gewollt, dieser Bereich sei unter der Kontrolle der Hezb-e Wahdat. Sie seien alle zusammengeschlagen worden und seien ihnen Geld und Haushaltsgegenstände weggenommen worden. Danach hätten sie sich in einer Moschee in XXXX aufgehalten, bis sie nach Rückeroberung ihres Heimatorts durch die Hezb-e Wahdat wieder nachhause zurückgekehrt seien. Da XXXX den Beschwerdeführer und seinen Vater wegen des Todes von dessen Bruder beschuldigt habe, seien sie in den Iran gereist. Die zuvor geschilderte Rückkehr aus XXXX sei zeitlich vor der Tötung des Bruders von XXXX geschehen. Er und sein Vater seien in einem Brief des Nachbarn beschuldigt worden, diesen getötet zu haben. In dem Brief sei damit gedroht worden, dass XXXX sie töten werde. Der Beschwerdeführer gab an, er habe persönlich keinen Kontakt mit XXXX nach der Tötung von dessen Bruder gehabt. XXXX wohne ca. 20 Minuten von seinem Elternhaus entfernt. Es sei Krieg gewesen, und es seien noch andere zehn Personen gemeinsam mit dem Bruder im Bereich seines Elternhauses getötet worden. Der Beschwerdeführer selbst habe nicht gekämpft, jedoch seien seine Verwandten bewaffnet gewesen und hätten gekämpft. Er selbst sei dazu nicht in der Lage gewesen. Als weiteren Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer ins Treffen, dass sie, nachdem die Amerikaner nach Afghanistan gekommen seien, wieder aus dem Iran in ihr Heimatland zurückgekehrt seien. Der Beschwerdeführer habe sich nach der Rückkehr im Haus seines Onkels in XXXX aufgehalten. Dort habe er ein Mädchen kennen gelernt und sei daraufhin vom Vater des Mädchens mit dem Umbringen bedroht worden. Danach sei er allein in den Iran gereist. Er könne nicht angeben, wann dies gewesen sei. Der Vater habe seiner Tochter zwei Ohrfeigen gegeben und dem Beschwerdeführer gesagt, dass er ihn töten werde, wenn er ihn noch einmal mit seiner Tochter erwische. Der Hauptgrund für die Ausreise sei XXXX gewesen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer alleine in den Iran gereist. Er habe dort gearbeitet und seinem Vater Geld geschickt. Danach sei sein Vater nachgekommen und habe die jetzige Ehegattin des Beschwerdeführers mitgebracht. Der Beschwerdeführer sei bei der Hochzeit vor dem Mullah nicht anwesend gewesen, könne jedoch eine Bestätigung von diesem vorweisen. Sein Vater habe dies veranlasst. Diese Ehe sei in Afghanistan nicht registriert worden. Die Frage, ob er weitere Gründe für seine Flucht habe, verneinte der Beschwerdeführer. Zu Verwandten in Afghanistan gab er an, seine Schwester sowie ein Onkel mütterlicherseits würden in XXXX, ein anderer Onkel mütterlicherseits in XXXX leben. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er nicht bei Letzterem in XXXX leben könne, da XXXX ihn überall in Afghanistan finden würde.
Auf dieser Grundlage erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX, in welchem die Behörde den Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abwies (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt (Spruchpunkte II. und III.). Begründend führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft machen können. Wirtschaftliche Gründe allein würden nicht für die Gewährung von Asyl ausreichen.
1.2. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In einem handschriftlichen Schreiben des Beschwerdeführers führte dieser zusammengefasst aus, sein erstes Problem sei die Beziehung mit dem Mädchen gewesen. Er habe es kennen gelernt, als er in der Ortschaft XXXX in XXXX aufhältig gewesen sei. Sie hätten sich geliebt. Ihre beiden Familien hätten davon nichts gewusst, doch habe ihr Vater davon erfahren. Eines Tages habe der Vater des Mädchens sie beide erwischt, als sie zusammen gesessen und diskutiert hätten. Der Vater habe dem Beschwerdeführer mit dem Tod gedroht. Er habe keinen anderen Ausweg gehabt und sei daher geflüchtet. Bei einem späteren Telefonat mit dem Mädchen habe er erfahren, dass der Vater ein Talib sei und sie vorgehabt hätten, den Beschwerdeführer umzubringen. Zum zweiten Problem führte er aus, bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde sein Feind ihn an jedem Ort finden und den Beschwerdeführer sowie seine Familie töten. Zum dritten führte er an, dass er aus den Medien erfahren habe, dass in Österreich mit Flüchtlingen gut umgegangen werde. Er sei in das Büro der Vereinten Nationen gegangen und habe sich nach deren Ansicht über Österreich erkundigt. Ihm sei mitgeteilt worden, dass es sich um ein gutes Land handle. Er wolle in Österreich bleiben, weil er keinen Platz und kein Zuhause habe.
Mit Schreiben vom 12.02.2015 wurden Dokumente vorgelegt, die belegen sollten, dass die Ehe des Beschwerdeführers bereits in Afghanistan geschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer selbst sei im Iran gewesen, seine Frau in Afghanistan. Der Ehevertrag sei mittels "Stellvertretung" seines Vaters geschlossen worden. Dies sei eine durchaus gebräuchliche Eheschließungsmethode in islamischen Ländern.
1.3. In einer am Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die bereits im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer brachte hiebei im Wesentlichen vor, er sei schiitischer Moslem, gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei verheiratet und habe einen Sohn. Er habe bisher im Verfahren immer die Wahrheit gesagt. Seit etwa 1 1/2 Jahren nehme er Psychopharmaka zu sich, daher habe er Erinnerungslücken. Der Beschwerdeführer legte eine Arztbestätigung vom 21.10.2013 vor, aus der sich ergibt, dass er an Depressionen und starkem Stottern leide. Der Beschwerdeführer werde derzeit medikamentös behandelt. Außerdem habe er berichtet, dass er sich sehr viele Sorgen um seine Familie mache, weshalb sich auch sein Zustand verschlechtert habe. Er sei mindestens einmal pro Monat in ärztlicher Behandlung (Kontrolltermin). Zu seiner Familie gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter bereits verstorben sei und sein Vater, ebenso wie sein Bruder und sein Halbbruder, in TEHERAN leben würden. Von seinen acht Schwestern, davon vier Halbschwestern, sei eine verstorben, die anderen würden auch im Iran (TEHERAN, eine in XXXX) leben. Der Beschwerdeführer wurde näher über weitere Verwandtschaftsverhältnisse, wie etwa Onkel und Tanten väterlicherseits befragt. Hierzu gab er an, dass er Erinnerungslücken habe und die Fragen jedoch gerne beantworten wolle. Angesprochen auf den in AS 105 erwähnten Onkel in XXXX brachte er vor, dieser sei verstorben. Ansonsten habe nur noch seine Schwester in Afghanistan gelebt, die jedoch verstorben sei. Er habe Kontakt zu einer Schwester sowie zu seiner Ehegattin im Iran. Sein Vater habe ihn in keiner Weise unterstützt. Er sei auf diesen "böse" und habe keine Telefonnummer von ihm. Der erste Grund für seine Flucht sei die Feindschaft gewesen, die er dort gehabt habe. Erst der zweite Grund sei die Liebesgeschichte gewesen. Gefragt, warum er bei der Ersteinvernahme lediglich den Zweitgrund, nämlich die Geschichte mit dem Mädchen angegeben habe, meinte er, auch die Sache mit der Feindschaft angegeben zu haben. Es gebe in Afghanistan keinen Ort, wo er sicher sei. In der Situation mit den zwei Ohrfeigen vom Vater seiner Freundin sei er konkret bedroht worden. Seine Freundin habe ihn danach nochmals angerufen und ihm mitgeteilt, dass ihr Vater es ernst meinen würde. Er habe seine Freundin und seinen Vater danach nicht mehr gesehen. Er sei in den Iran gegangen. Zum Fluchtgrund "Feindschaft" führte er auf Befragung zum Vornamen des Feindes aus, sie hätten eine Feindschaft, deswegen habe er seinen Namen nicht gewusst. Auf Vorhalt, dass es üblich sei, Nachbarn auch mit dem Vornamen zu kennen, gab er an, es sei eine Feindschaft gewesen, deswegen wisse er nicht, wie er heiße. Auf weitere Befragung zu diesem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, sein Großvater sei ein Dorfältester gewesen. Sein Großvater habe den Großvater von XXXX erschossen, weil dieser jemanden vergewaltigt hätte. Schon damals sei eine Feindschaft entstanden. Während der Zeit der Taliban sei XXXX einer der Kommandeure der Taliban in ihrem Gebiet gewesen. Während des Krieges sei der Bruder von XXXX vor dem Elternhaus des Beschwerdeführers erschossen worden. XXXX glaube, dass sie (die Familie des Beschwerdeführers) etwas damit zu tun hätten. Zwar seien der Beschwerdeführer und sein Vater bewaffnet gewesen, doch hätten sie mit dessen Tod nichts zu tun gehabt. Er wisse nicht, wer diesen umgebracht habe. Der Beschwerdeführer gab an, er habe nicht gekämpft. Er habe die Waffe nur zur Verteidigung für den Fall getragen, dass jemand in ihr Haus eindringe. Aufgefordert, anzugeben, wann er zum ersten Mal in den Iran gegangen sei, führte er aus, er habe dazu bereits bei der ersten Befragung keine Angaben machen können. Er könne keine konkreten Angaben machen - nur soviel, dass er nach dem Vorfall mit dem Mädchen einmal in den Iran gegangen sei. Wie lange das gewesen sei, könne er nicht sagen. Er sei dann wieder zurück nach Afghanistan gegangen und habe gesehen, dass das Problem mit den Feindschaften nach wie vor aktuell sei. Daraufhin sei er wieder in den Iran gereist. Auf Vorhalt seiner Angabe, wonach er Mitglied bei der Hezb-e Wahdat gewesen sei und XXXX bei der gegnerischen Gruppe der XXXX und es daher offenbar auch oder nur einen politischen Grund gegeben habe, meinte der Beschwerdeführer, es seien beide Gründe gewesen. Zum einen die Sache mit den Großvätern, die er bereits geschildert habe, zum anderen die Geschichte mit der Zugehörigkeit zu den verschiedenen Parteien. Die XXXX seien die Vorgänger der Taliban gewesen. Gefragt, ob es darüber hinaus in den Jahren noch andere familiär bedingte Ehrenmorde zu verzeichnen gegeben habe, gab er an, im Krieg hätten sie die Häuser geplündert, die Frauen vergewaltigt und die Männer umgebracht. Es habe hinsichtlich der familiären Probleme keine Aussöhnungsversuche gegeben. Dies sei nicht möglich, es seien auf beiden Seiten Ehefrauen und Schwestern ermordet worden. Nach nochmaliger Rückfrage führte er aus, es sei wegen der Blutrachegeschichte, es seien auf beiden Seiten auch Frauen umgebracht worden. Ein Schlichtungsversuch sei auch nicht versucht worden. Auf Vorhalt der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen zur Blutrache/Blutfehde, wonach die beiden von ihm geschilderten Gründe (Auslösung durch die Vergewaltigung bzw. die Tötung des Bruders im Rahmen von Kriegshandlungen) nicht zur Blutrache führen würden, meinte er, dass in Afghanistan keine Gesetze und Regeln gelten würden - auch nicht im Krieg oder zur Ausführung von Feindschaften. Wer stark genug sei, könne tun und machen, was er wolle. Wegen der Feinde könne er keinesfalls nach Afghanistan zurückkehren. Der Beschwerdeführer legte ein seine Person und seine Ehegattin betreffendes, auch bereits in deutsche Sprache übersetztes Schreiben vor, aus dem sich für ihn (Anm.: u.a.) ergibt, dass er aus dem Iran nach Afghanistan zurückgeschoben werden hätten sollen. Nach Einsicht des Gerichtes stelle sich das nicht ganz klar dar, da es sich zumeist um eine sehr unverbindliche Formulierung handelt. Die beiden vorgelegten Schriftstücke wurden in Kopie zum Akt als Beilage genommen. Das Gericht teilte dem Beschwerdeführer mit, dass es noch Recherchen zur Blutrache einholen werde. Die Anberaumung einer weiteren mündlichen Verhandlung sei derzeit nicht beabsichtigt, ein schriftliches Parteiengehör werde gewährt.
Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste in weiterer Folge eine Anfrage bei der Staatendokumentation. Die entsprechenden Anfragebeantwortungen (näheres siehe Länderfestellungen) wurden dem Beschwerdeführer mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.12.2015 übermittelt (Hinterlegung am 11.01.2016) und ihm eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer ließ die ihm eingeräumte Frist ungenützt verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. 1 Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er stammt aus dem Distrikt XXXX in der Provinz XXXX. Der Beschwerdeführer verließ zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt samt seiner Familie Afghanistan und hielt sich in weiterer Folge im Iran auf. Später kehrten er und seine Familie nach Afghanistan zurück. Nach der Rückkehr nach Afghanistan lebte er bei seinem Onkel in XXXX. Schließlich reiste der Beschwerdeführer nach einem nicht feststellbaren Zeitraum von Afghanistan wieder in den Iran aus. Der Beschwerdeführer unterstützte vom Iran aus seinen in Afghanistan aufhältigen Vater, welcher zu einem späteren Zeitpunkt mitsamt der dem Beschwerdeführer als Ehegattin zugedachten Frau zu diesem in den Iran nachzog. Der Beschwerdeführer hielt sich einige Zeit im Iran auf, bis er von dort nach Österreich reiste. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers hält sich derzeit im Iran auf.
Der Beschwerdeführer war nicht durch eine Feindschaft mit einem Dorfbewohner und nicht aufgrund von Blutrache der Gefahr einer Gefährdung oder Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt. Der Beschwerdeführer wurde nicht aufgrund der Beziehung zu einem Mädchen von dessen Vater bedroht und verfolgt. Der Beschwerdeführer hat die von ihm behaupteten Fluchtmotive nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Der Fluchtweg des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden.
1.2. Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zu Blutrache/Blutfehden (allgemeine Informationen zum Vorgehen; Können Kriegshandlungen und Vergewaltigungen Anlassgründe sein? Können weibliche Familienmitglieder Ziel von Blutrache werden?
[a-9394-1] 19. November 2015
Können Kriegshandlungen und Vergewaltigungen Anlassgründe sein?
Thomas Barfield, Anthropologe an der Universität Boston, schreibt in einem 2003 vom US Institute for Peace (USIP), einer parteienunabhängigen US-Bundeseinrichtung, die sich mit der Erstellung von Analysen zu Konflikten weltweit befasst, veröffentlichten Bericht über das traditionelle Rechtssystem in Afghanistan, dass Mord zur stärksten Forderung nach persönlicher Blutrache führe. Es gebe den offenkundigen Wunsch der Familie des Opfers, die Person, die den Mord begangen habe, zu bestrafen. Fragen der Ehre und persönlichen Verantwortung spielten dabei aber auch eine Rolle. Keine Blutrache zu nehmen werde als Zeichen moralischer Schwäche, oder sogar Feigheit, nicht nur der geschädigten Person sondern ihrer gesamten Verwandtschaftsgruppe angesehen. Wie Barfield weiters anführt, könne in Friedenszeiten für einen bei einem Kampf getöteten Mann keine persönliche Blutrache genommen werde, da der Kampf Gruppe gegen Gruppe stattgefunden habe. Wenn die Kampfhandlungen wieder aufgenommen würden, versuche jedoch jede Seite, Rache zu nehmen:
(USIP, 26. Juni 2003, S. 6)
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo geht in einem Bericht vom November 2011 basierend auf verschiedenen Quellen auf Blutfehden und das traditionelle Rechtssystem ein. Unter Bezugnahme auf einen norwegischsprachigen, im Jahr 2007 veröffentlichten Bericht von Arne Strand, einem Politikwissenschaftler mit Forschungsschwerpunkt Afghanistan, der zum Zeitpunkt der Erstellung der Anfragebeantwortung als Forschungsdirektor der unabhängigen Forschungsorganisation Chr. Michelsen Institute (CMI) in Bergen, Norwegen, tätig ist, schreibt Landinfo, dass Tötungen, die sich im Zusammenhang mit politischen Konflikten/Kämpfen ereignet hätten, keine Blutrache legitimieren würden. Die Rache, die man für solche Tötungen nehme, könne als Privatrache charakterisiert werden. Auch Tötungen von und Angriffe auf Familienmitglieder(n) durch politische Widersacher oder in Verbindung mit einem politischen oder militärischen Konflikt würden keine kollektive Verantwortung der Verwandtschaftsgruppe begründen, diese Taten zu rächen. Die Rache werde sich deshalb gegen den Täter richten und der Konflikt sei beigelegt, wenn der Täter getötet worden sei.
(Landinfo, 1. November 2011, S. 9)
Auf die Frage, ob Tötungen im Rahmen von Kriegshandlungen eine Blutfehde auslösen könnten, antwortet Noah Coburn, politischer Anthropologe am US-amerikanischen Bennington College, in einer E-Mail-Auskunft vom 13. November 2015, dass dies der Fall sein könnte. Allerdings glaube er, dass die meisten die Umstände der Tötung berücksichtigen würden. So sei es wohl wahrscheinlich, dass beispielsweise eine Blutfehde, die durch eine Tötung während eines Feuergefechts ausgelöst werde, als weniger legitim erachtet werde als eine Fehde, die durch eine heimtückische ("treacherous") Handlung während eines militärischen Konflikts ausgelöst worden sei.
(Coburn, 13. November 2015)
Mohammad Aziz Rahjo, ehemaliger Mitarbeiter von UNHCR Afghanistan, hält in dem im November 2007 von ACCORD und UNHCR veröffentlichten COI-Seminar-Bericht zu Afghanistan fest, dass Blutfehden unter anderem aus Streitigkeiten und Tötungen in Zusammenhang mit Eigentum und der Ehre von Frauen hervorgehen würden. In Afghanistan werde dabei das Wort "namus" verwendet, das sowohl mit "Ehre" als auch mit "Eigentum" übersetzt werden könne. Gemäß dem traditionellen Sprichwort "zan, zar, zamin" ("Frauen, Gold, Land") würde der Begriff "Eigentum" ("namus") neben Eigentum und dem Recht auf Wasser bzw. Land auch Ehefrauen bzw. die Ehre der weiblichen Familienmitglieder umfassen. Wenn ein Element des "namus" verletzt werde, würden Blutfehde und Rache jedenfalls zu einem Thema:
(ACCORD/UNHCR, November 2007, S. 34)
Der mittlerweile verstorbene Ethnologe und Afghanistan-Experte Bernt Glatzer schreibt in einem Artikel von 1998, dass der zentrale Begriff des Paschtunwali (Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen, Anm. ACCORD) "nang" laute. Dieser bedeute Ehre und Scham, Würde, Tapferkeit und Mut. Der Begriff "namus" zähle zum Begriffskomplex "nang" und bedeute Privatheit und Schutz ihrer Unantastbarkeit. Im engeren Sinne beziehe sich "namus" auf die Integrität, die Bescheidenheit und die Ehrbarkeit von Frauen sowie auf die unbedingte Pflicht von Männern, diese zu schützen.
CORI (Country of Origin Research and Information), ein im Vereinigten Königreich ansässiges, unabhängiges Herkunftsländerinformationszentrum, veröffentlicht im Februar 2014 einen thematischen Bericht zu Blutfehden in Afghanistan. In diesem wird mehrmals aus Interviews zitiert, die mit Thomas Barfield und Noah Coburn im Jänner 2014 geführt worden seien. So habe Barfield unter anderem angegeben, dass sich Blutfehden im Zusammenhang mit Frauen im Allgemeinen um von Außenstehenden begangenes Unrecht gegenüber Frauen ("violation of a woman"), darunter Vergewaltigungen und gemeinsam von zu Hause weglaufen, drehen würden. Die männlichen Verwandten der Frau (oder der Ehemann, falls die Frau verheiratet sei) könnten im Gegenzug dem Täter nach dem Leben trachten. Laut Coburn könne jede Handlung, die als die Unantastbarkeit des Zuhauses, das auch Frauen umfasse, verletzend wahrgenommen werde, zu einem gewaltsamen Streit führen. Dies reiche vom Ehebruch bis hin zum Vorwurf, die Frau eines Anderen angestarrt zu haben.
(CORI, Februar 2014, S. 19)
In seinem bereits weiter oben zitierten Berich von 2003 erläutert Barfield, dass die paschtunische Tradition sexuelles Fehlverhalten so ernst nehme, dass der Familie eines Opfers im Falle von Ehebruch, Entführung oder Vergewaltigung das Recht zugestanden werde, sieben Mitglieder der Familie des Täters zu töten.
(USIP, 26. Juni 2003, S. 17)
Können weibliche Familienmitglieder Ziel von Blutrache werden?
Laut dem weiter oben bereits zitierten ACCORD/UNHCR-COI-Seminar-Bericht vom November 2007 habe Mohammad Aziz Rahjo angegeben, dass Personen, die als Täter/Täterin einer Handlung betrachtet würden, das Hauptziel von Blutrache seien. Weitere Personengruppen, die von Blutrache betroffen sein könnten, seien unter anderem nahe Verwandte solcher Personen, darunter Brüder und Cousins. Kinder würden erst zum Ziel, wenn sie die Volljährigkeit erreicht hätten. Verwandte, die den Täter / die Täterin unterstützt hätten, könnten ebenfalls zum Ziel von Blutrache werden.
(ACCORD/UNHCR, November 2007, S. 43)
In einem im März 2011 vom Afghanistan Analysts Network (AAN) veröffentlichten Bericht über das Paschtunwali, den Ehrenkodex der Paschtunen, schreibt Lutz Rzehak, Privatdozent am Zentralasien-Seminar des Instituts für Asien- und Afrikawissenschaften der Humboldt- Universität zu Berlin, dass Rache von den patrilinearen Verwandten der verletzten, getöteten oder auf andere Weise geschädigten oder entehrten Person verübt werden könne. Dabei könne sich die Rache gegen den Täter selbst oder gegen einen seiner patrilinearen Verwandten richten.
(AAN, 21. März 2011, S. 15)
Thomas Barfield schreibt in seinem 2003 veröffentlichten Bericht, dass Mord zur stärksten Forderung nach persönlicher Blutrache führe. Die Rache solle sich bestenfalls nur gegen den Mörder selbst richten, allerdings sehe das Paschtunwali unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass Brüder und andere patrilineare Verwandte zu legitimen Ersatzzielen der Rache werden. Frauen und Kinder kämen unter keinen Umständen als Ziele in Frage.
(USIP, 26. Juni 2003, S. 6)
Laut dem weiter oben bereits angeführten CORI-Bericht vom Februar 2014 habe Barfield auch in einem im Jänner 2014 mit ihm geführten Interview angegeben, dass Frauen, Mädchen und Jungen bei Blutfehden nicht als Ziele in Frage kommen würden.
(CORI, Februar 2014, S. 21)
Der an der London School of Economics and Political Science (LSE) tätige Afghanistan-Experte Antonio Giustozzi hält in seinen "Afghanistan Notes" vom Juni 2006 hingegen fest, dass bei
einer Blutfehde normalerweise der ranghöchste Mann zum Ziel werde, sie sich aber auch bis hin zu den Töchtern ausdehnen könne.
(Giustozzi, Juni 2006, zitiert nach UK Home Office, 29. August 2008, S. 121)
In einer E-Mail-Antwort an ACCORD vom 6. Mai 2009 gab Giustozzi auf die Frage, ab welchem Alter eine Person Opfer von Blutrache werden könne, folgende Auskunft: Blutrache werde dann zu einem ernsthaften Problem, wenn ein Junge zu einem Mann werde, d.h. im Alter von 13 bis 14 Jahren, und damit fähig werde, Waffen zu tragen. Gelegentlich könnten auch jüngere männliche Kinder oder sogar Mädchen zu Opfern von Gewalt werden - dies komme jedoch selten vor, da es in Widerspruch zu den dominierenden kulturellen Mustern stehe (Giustozzi, 6. Mai 2009).
Der finnische Einwanderungsdienst (Finnish Immigration Service, FIS) erwähnt im Abschnitt zu "Blutfehden und ‚Ehrenmorde'' ihres im Mai 2007 veröffentlichten Berichts zu einer Fact- Finding-Mission nach Afghanistan im September 2006, dass der jahrzehntelange Krieg das allgemeine Verständnis dafür verändert habe, was "normal" sei. So habe ein Vertreter einer afghanischen Menschenrechtsorganisation einen Fall geschildert, in dem die Mutter und der Bruder eines verurteilten Vergewaltigers getötet worden seien.
(FIS, 1. Mai 2007, S. 22)
Die Nachrichtenagentur Reuters berichtet in einem Artikel vom Jänner 2012, dass in der Provinz Kundus bei der Explosion eines Sprengsatzes, der in einem Heizgerät platziert worden sei, eine Frau und eine zwölfjährige Tochter getötet und zwei weitere Töchter sowie ein Sohn verletzt worden seien. Laut Behörden sei der Anschlag das Werk einer rivalisierenden Familie gewesen, die mit der betroffenen Familie im Streit gelegen habe. Der Grund für die Familienfehde sei unbekannt:
(Reuters, 15. Jänner 2012)
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 19. November 2015)
? AAN - Afghanistan Analysts Network: Doing Pashto: Pashtunwali as the ideal of
honourable behaviour and tribal life among the Pashtuns, 21. März 2011 (Autor: Lutz
Rzehak)
http://aan-afghanistan.com/uploads/20110321LR-Pashtunwali-FINAL.pdf
? ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and
Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zu Blutrache [a-
8797-1], 25. August 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/284805/415382_de.html
? ACCORD/UNHCR - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and
Documentation / UN High Commissioner for Refugees: 11th European Country of Origin
Information Seminar; Vienna, 21 - 22 June 2007; Country Report; Afghanistan, November
2007 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/432_1194598972_coiseminar-2007-afghanistan.pdf
? Coburn, Noah: E-Mail-Auskunft, 13. November 2015
? CORI - Country of Origin Research and Information: CORI Thematic Report Afghanistan;
Blood Feuds, February 2014, Februar 2014 (verfügbar auf Refworld)
http://www.refworld.org/pdfid/53199ef64.pdf
? FIS - Finnish Immigration Service: Report from a fact-finding mission to Afghanistan; 5 -
19 September 2006, 1. Mai 2007 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/432_1196090607_finnland-directorate-of-immigrationfinnish-
fact-finding-mission-report-from-a-fact-finding-mission-to-afghanistan-5-19-
september-2006-01-05.pdf
? Giustozzi, Antonio: Afghanistan Notes, 28 June 2006, zitiert nach UKBA - UK Border
Agency (Home Office): Country Of Origin Information Report Afghanistan, 29. August
2008 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1224671486_afghanistan-240908.pdf
? Giustozzi, Antonio: E-Mail-Auskunft, 6. Mai 2009
? Glatzer, Bernt: Being Pashtun - Being Muslim: Concepts of Person and War in Afghanistan.
In: Essays on South Asian Society: Culture and Politics II. (Zentrum Moderner Orient,
Arbeitshefte, 9) (Hg.: Bernt Glatzer), 1998 (verfügbar auf Khyber.org)
http://www.khyber.org/publications/021-025/glatzer1998.pdf
8/8
? Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre:
Afghanistan: Blood feuds,
traditional law (pashtunwali) and traditional conflict resolution, 1. November 2011
(verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1327313532_1940-1.pdf
? Reuters: Heater bomb kills two in Afghan family feud, 15. Jänner 2012
http://in.reuters.com/article/2012/01/15/afghanistan-feud-bombidINL3E8CF0D820120115
? USIP - US Institute for Peace: Afghan Customary Law and Its Relationship to Formal
Judicial Institutions, 26. Juni 2003 (Autor: Thomas Barfield)
http://www.usip.org/files/file/barfield2.pdf
Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zur Gruppe Hezb-e Wahdat sowie zu einer Gruppe namens Sipah (auch: Sepah); Verhältnis zwischen diesen beiden
Gruppen [a-9394-2 (9395)] 19. November 2015
Informationen zur Gruppe Hezb-e Wahdat
In einem vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) im Februar 2010 veröffentlichten Bericht über die Hazara in Afghanistan führt Martin Schmidt von der Staatendokumentation des österreichischen Bundesasylamtes (seit Jänner 2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anm. ACCORD) unter Berufung auf verschiedene Quellen folgende Informationen zur Hezb-e Wahdat (Einheitspartei, Anm. ACCORD) an:
"Im Jahre 1989 wurde die Hizb-e Wahdat gegründet. Dieser Partei gelang es, den Großteil der Hazara hinter sich zu versammeln. Nach dem Fall des kommunistischen Najibullah-Regimes im Jahr 1992 war sie die Vertretung der Hazara gegenüber der als tadschikisch sunnitisch dominiert wahrgenommenen Regierung. Doch kurz darauf begannen die Kämpfe zwischen der Regierung und der Hizb-e Wahdat in Kabul. Truppen der afghanischen Mujaheddin-Regierung ermordeten Teile der hazarischen Bevölkerung Kabuls.
Der Versuch der Hizb-e Wahdat, durch ein Abkommen mit den Taliban eine gewisse Sicherheit für die Hazara zu erlangen, scheiterte. Nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban wurde der Führer der Hizb-e Wahdat, Abdul Ali Mazari, von diesen ermordet. Im selben Jahr schloss sich die Hizb-e Wahdat der Koalition gegen die Taliban an. 1998 eroberten die Taliban Mazar-i-Sharif und später auch Bamyan, das Zentrum des Hazarajats, und ermordeten zahlreiche hazarische Zivilisten. Die Kämpfe zwischen Hizb-e Wahdat und den Taliban setzten sich bis 2001 fort und führten dazu, dass 90 Prozent der Bevölkerung aus Bamyan flohen." (ÖIF, Februar 2010, S. 11)
Wie der Congressional Research Service (CRS), der Recherchedienst des US-amerikanischen
ongresses, in einem Bericht vom Oktober 2015 anführt, habe es sich bei der Hezb-e Wahdat
(die sich aus acht Gruppen zusammengesetzt habe) um die größte schiitische Hazara-Miliz in der Nordallianz (militärisches Anti-Taliban-Bündnis, das 1996 gegründet wurde, Anm. ACCORD) gehandelt. Im Jahr 1995 hätten die Taliban den Anführer der Hezb-e Wahdat,
Abdul Ali Mazari, gefangengenommen und getötet.
(CRS, 15. Oktober 2015, S. 6)
In einem im Jahr 2006 veröffentlichten Bericht für die der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) nahestehenden Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS) schreibt Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN), einer unabhängigen, gemeinnützigen Forschungsorganisation mit Hauptsitz in Kabul, dass Teheran im Jahr 1987 acht große schiitische Gruppen (die sogenannten "hashtgana" oder "Teheran-Acht") dazu gezwungen habe, sich zum "Islamischen Koalitionsrat Afghanistans" zusammenzuschließen. Aus diesem sei 1989 die Hezb-e Wahdat hervorgegangen, die zunächst von Abdulali Mazari (getötet im Jahr 1995) und dann von Abdulkarim Khalili angeführt worden sei.
(KAS, 2006, S. 11)
An anderer Stelle erwähnt Ruttig eine Spaltung der Hezb-e Wahdat während der Taliban- Herrschaft. So habe Ustad Muhammad Akbari mit den Taliban eine Vereinbarung getroffen und die Kontrolle über Teile des Hazaradschat (traditionelles Hauptsiedlungsgebiet der Hazara in Zentralafghanistan, Anm. ACCORD) behalten. Khalilis Flügel sei weiterhin Teil der Nordallianz geblieben.
(KAS, 2006,S. 25)
Qayoom Suroush, ebenfalls vom AAN, schreibt in einem Artikel vom November 2014, dass es sich in politischer Hinsicht bei den verschiedenen Wahdat-Parteien um die einflussreichsten Gruppen unter den afghanischen Schiiten handle. Diese Parteien seien auf die Hezb-e Wahdat-e Islami-ye Afghanistan (Islamische Einheitspartei Afghanistans, Anm. ACCORD) zurückzuführen, die 1989 auf Vorschlag der iranischen Führung in Bamiyan gegründet worden sei, um die schiitischen Mudschaheddin-Gruppen zusammenzubringen. Der Name Hezb-e Wahdat-e Islami-ye Afghanistan werde immer noch von der Partei verwendet, die von Karim Khalili angeführt werde. Die zweitwichtigste der Wahdat-Parteien sei die Hezb-e
Wahdat-e Islami-ye Mardom-e Afghanistan (Islamische Einheitspartei des afghanischen Volkes, Anm. ACCORD) von Mohammad Mohaqqeq, bei dem es sich um den stellvertretenden Exekutivchef ("deputy CEO") handle. Darüber hinaus gebe es einige kleinere Gruppen, von denen einige offiziell registriert seien, andere nicht. Keiner der Anführer der Wahdat-Parteien betrachte sich selbst als religiöser Anführer, obwohl alle einen religiösen Bildungshintergrund hätten.
(Suroush, 2. November 2014)
Laut einem im Jänner 2015 veröffentlichten Artikel von Thomas Ruttig habe sich die Hezb-e Wahdat "in mindestens vier eigenständige Parteien gespalten, alle mit ähnlichem Namen registriert". Wie Suroush führt auch Ruttig an, dass es sich bei den zwei wichtigsten um die des früheren Vizepräsidenten Khalili und die von Mohaqqeq handle. (Ruttig, 31. Jänner 2015)
Das australische Refugee Review Tribunal (RRT) geht in einem im März 2013 veröffentlichten Bericht zu politischen Parteien und aufständischen Gruppen im Zeitraum von 2001 bis 2013
unter anderem auch auf die Hezb-e Wahdat ein. In seiner Einführung zur Hezb-e Wahdat, die sich vor allem auf eine Publikation von Niamatullah Ibrahimi, einem Forscher zu afghanischer Geschichte und Politik und zu Menschenrechten in Afghanistan, stütze, schreibt das RRT, dass die Gründung der Hezb-e Wahdat im Jahr 1989 ein wichtiger Schritt bei der politischen
Entwicklung der afghanischen Hazara gewesen sei. Die Partei habe alle politischen Gruppen einer Gemeinschaft vereint, die zuvor gespalten gewesen seien. Während der Zeit des Bürgerkrieges Anfang der 1990er-Jahre habe sich die Partei zu einem der wichtigsten Akteure in Kabul und in einigen anderen Landesteilen entwickelt. Die meisten ihrer wichtigen Anführer seien Anhänger der Ideologie des politischen Islamismus gewesen, doch habe sich die Partei allmählich ihrer ethnischen Unterstützerbasis unter den Hazara zugewandt und sei zum wichtigsten Instrument zur Durchsetzung der politischen Forderungen und Ambitionen der Gemeinschaft geworden. In der Zeit des anti-sowjetischen Dschihad und des Bürgerkriegs habe die Hezb-e Wahdat einen bedeutenden politischen Einfluss ("political capital") unter den Hazara erlangt, doch sei die Partei im Jahr 2009 dermaßen zersplittert gewesen, dass ihr politisches Gewicht nur mehr wenig an ihren Einfluss in der Vergangenheit erinnert habe. Die Partei habe sich in mindestens vier rivalisierende Organisationen gespalten, von denen jede Anspruch auf den Namen und das Erbe der Hezb-e Wahdat erhebe.
(RRT,7. März 2013a, S. 18)
Zu diesen vier Organisationen würden die Hezb-e Wahdat-e Islami (Khalili), die Hezb-e Wahdat-e Islami-ye Mardom (Mohaqeq), die Hezb-e Wahdat-e Islami-ye Millat (Erfani) (Islamische Einheitspartei der afghanischen Nation, Anm. ACCORD) sowie die Hezb-e Wahdat Milli Islami (Akbari) (Nationale Islamische Einheitspartei, Anm. ACCORD) zählen (RRT, 7. März
2013a, S. 18-21).
Laut dem RRT handle es sich bei der Hezb-e Wahdat (Khalili) um die Hauptnachfolgepartei der Hezb-e Wahdat der Zeit vor 2001. Ihr Anführer Karim Khalili, der gebürtig aus dem Distrikt Behsud in der Provinz Wardak stamme, rechne sich als Verdienst an, als unmittelbarer Nachfolger von Mazari fungiert und die Partei nach ihrem faktischen Zusammenbruch in Kabul wiederbelebt zu haben. Unter seiner Führung habe die Partei ihre politische und militärische Relevanz als eine der wichtigsten Anti-Taliban-Organisationen wiedererlangt. Im Gegensatz zu Mohaqeq habe Khalili beständig mit der Regierung Karzais zusammengearbeitet. In seiner Rolle als zweiter Vizepräsident sei Khalili der höchstrangige Hazara-Offizielle gewesen. In dieser Funktion sei er in der Lage gewesen, ein Netzwerk an Verbündeten zu unterstützen, die Vergabe von Regierungsposten im Hazaradschat zu beeinflussen und in begrenztem Umfang wirtschaftliche und politische Unterstützung auszuüben. Auf der anderen Seite habe er niemals über den Zugang zu genügend Ressourcen verfügt, um den Forderungen breiterer Schichten der Hazara nachzukommen:
(RRT, 7. März 2013a, S. 18-19)
Zur Hezb-e Wahdat-e Islami-ye Mardom (Mohaqeq) führt das RRT an, dass es sich um einen vorrangig schiitischen Ableger der Hezb-e Wahdat (Khalili) handle, der von Mohammad Mohaqeq angeführt werde. Mohaqeq sei ein früheres Mitglied der Karzai-Regierung, das die Regierung im Jahr 2004 wegen eines Streits aus unbekannten Gründen mit Präsident Karzai verlassen habe. Bei den Präsidentschaftswahlen von 2004 habe Mohaqeq den dritten Platz erreicht. Außerdem sei er im Jahr 2005 in die Wolesi Jirga (Unterhaus des afghanischen Parlaments, Anm. ACCORD) gewählt worden. Mohaqeq und seine Partei hätten sich den Bemühungen Karzais zur Versöhnung mit gemäßigten Taliban widersetzt. Wie RRT weiters
anführt, diene die Partei als ein Instrument Mohaqeqs beim Kampf gegen Khalili um die politische Führung in der Hazara-Gemeinschaft.(RRT, 7. März 2013a, S. 19)
Die Hezb-e Wahdat-e Islami-ye Millat (Erfani) werde von Qurban Ali Erfani angeführt, der gebürtig aus dem Distrikt Yakawlang in der Provinz Bamiyan stamme, so das RRT weiter.
Seine Partei sei im März 2005 beim Justizministerium registriert worden. Obwohl Erfani als ein wichtiger Mitbegründer und Veteran der Hezb-e Wahdat angesehen werde, habe er als autonomer politischer Akteur nur geringes politisches Gewicht erlangt. (RRT, 7. März 2013a, S. 21)
Im Abschnitt zur Hezb-e Wahdat (Akbari) schreibt das RRT, dass sich Muhammad Akbari im Jahr 1994 von der Hezb-e Wahdat abgespalten habe. Akbari sei die wichtigste schiitische Person gewesen, die sich den Taliban ergeben und bei der Ausübung der Kontrolle über das
Hazaradschat mit diesen kooperiert habe. Diese Kooperation ("alignment") mit den Taliban habe ihn nach dem Sturz der Taliban-Herrschaft im Jahr 2001 in eine unvorteilhafte Position gebracht. Es überrasche nicht, dass die Regierung in Kabul von den Anti-Taliban- Organisationen dominiert worden sei, die mit der US-geführten Koalition zusammengearbeitet hätten, um die Taliban zu stürzen und Kabul zu erobern. Als Ergebnis seien Akbari und seine Partei nicht in die Regierung aufgenommen worden. Allerdings hätten seine Kooperation mit den Taliban und die Rolle, die er dabei gespielt habe, groß angelegte Gräueltaten in seiner Heimatprovinz Bamiyan zu verhindern bzw. zu reduzieren, sein Ansehen in der Provinz verbessert. Dies habe ihm dabei geholfen, bei den Parlamentswahlen von 2005 einen Sitz in der Nationalversammlung zu erringen:
(RRT,7. März 2013a, S. 21)
Informationen zu einer Gruppe namens Sipah (auch: Sepah)
Andreas Wilde vom Institut für Orientalistik der Universität Bamberg berichtet in einem Artikel von 2009 über die Gründung der Sepah-e Pasdaran (Revolutionsgarden), die neben der 1978 gegründeten Sazman-i Nasr (Organisation des Sieges) zum zweiten Protegé des Iran in Afghanistan geworden sei. Zunächst habe Sepah als afghanischer Zweig des iranischen Originals agiert, das ein Programm zur Ausbildung und Bewaffnung schiitischer Mudschaheddin, insbesondere im Osten des Iran, unterhalten habe. Obwohl andere schiitische Gruppen wie die afghanische Hisbollah militärische Aktionen im Grenzland zwischen Iran und Afghanistan durchgeführt hätten, seien Nasr und Sepah weiterhin die wichtigsten Garanten des ideologischen Einflusses des Iran auf die afghanischen Schiiten gewesen. Beide hätten militärische Einrichtungen und Lager genutzt, die im Osten Irans, unweit der afghanisch-iranischen Grenze, von der iranischen Regierung zur Verfügung gestellt worden seien. Wie Wilde anführt, sei das gesamte Hazaradschat 1986 mehr oder weniger von Nasr und Sepah kontrolliert worden:
(Wilde, 2009, S. 20)
An anderer Stelle erwähnt Wilde den Zusammenschluss acht rivalisierender schiitischer Gruppen (darunter Sepah und Nasr, Anm. ACCORD) zur Hezb-e Wahdat unter iranischer Vermittlung. Nach dem Zusammenschluss habe es weiterhin Rivalitäten zwischen Nasr und
Sepah gegeben.
(Wilde, 2009, S. 21-22)
Kristian Berg Harpviken, Soziologe und Forscher mit Schwerpunkt Afghanistan, schreibt in einem Artikel von 1996, dass die radikalen Islamisten im Iran im Jahr 1983 die vollständige Kontrolle erhalten hätten und die Unterstützung radikaler schiitischer Widerstandsgruppen in Afghanistan verstärkt worden sei. Dabei seien Nasr und die neu gegründete Sepah-e Pasdaran die wichtigsten Instrumente gewesen. Pasdaran sei in Folge einer Evaluierungsmission ins Hazaradschat im Sommer 1982 gegründet worden, laut der Nasr nicht ausreiche, um Irans Ziele zu verwirklichen. Die neue Partei habe den iranischen Pasdaran unterstanden.
(Harpviken, 1996, S. 80)
An anderer Stelle erläutert Harpviken, dass die Sepah-e Pasdaran im Jahr 1982 gegründet
und als Zweig der iranischen Pasdaran organisiert worden sei. Ideologisch habe es zwischen Nasr und Pasdaran Unterschiede gegeben. So sei Pasdaran radikaler gewesen und habe gefordert, dass die Schiiten des Hazaradschat unter iranische Herrschaft, also unter die Herrschaft des Imam Chomeini, gestellt werden sollten:
(Harpviken, 1996, S. 87-88)
Das RRT geht in einem weiteren im März 2013 veröffentlichten Bericht auf politische Parteien und aufständische Gruppen im Zeitraum von 1978 bis 2001 ein. Darin wird auch eine Gruppe namens Sepah-e Pasdaran erwähnt, die auch Sepah, Pasdaran, Pasdaran-i-Jihad-i-Islami oder Wächter des islamischen heiligen Krieges genannt werde. Die Gruppe sei von 1983 bis 1989 aktiv gewesen, danach sei sie zu einer Fraktion der Hezb-e Wahdat geworden. Als Anführer der Gruppe nennt das RRT Ustad Muhammad Akbari und als geographische Basis das Hazaradschat, Nordafghanistan und Kabul sowie insbesondere die Provinzen Ghor, Helmand, Bamiyan, Ghazni und Parwan.
Wie das RRT erläutert, sei Sepah eine von mehreren Hazara-Parteien in den 1980er-Jahren, die sich im Jahr 1989 zur Hezb-e Wahdat zusammengeschlossen hätten. Bei der Sepah-e Pasdaran habe es sich um eine radikale islamistisch-schiitische Gruppe gehandelt, die von den iranischen Pasdaran (Wächter der Iranischen Revolution) unterstützt worden sei und sich im Jahr 1983 im Hazaradschat etabliert habe.
Um 1980/81 herum habe Akbari mit iranischer Unterstützung die Hazara- Widerstandsbewegung Pasdaran-i-Jihad-i-Islami gegründet, der es in kurzer Zeit gelungen sei, eine Reihe von Anhängern zu rekrutieren, und die aktiv an den Kämpfen gegen die kommunistische Regierung Afghanistans teilgenommen habe, so das RRT weiters. Die Pasdaran seien mit iranischer Unterstützung unter Hazara im Iran und lokalen Kämpfern im
Hazaradschat rekrutiert worden. Die Gruppe habe in den 1980er-Jahren gegen die Shura-e-
Itifaq (Beheshti) (Revolutionsrat der islamischen Einheit, Anm. ACCORD), Harakat-e Islami
(Islamische Bewegung, Anm. ACCORD) und die Hezb-e Islami (islamische Partei, Anm.
ACCORD) gekämpft, bevor sie sich im Jahr 1989 der Hezb-e Wahdat angeschlossen habe. Im Jahr 1994 hätten sich viele Sepah-Mitglieder der Akbari-Fraktion der Hezb-e Wahdat angeschlossen, nachdem Akbari die Partei verlassen habe:
(RRT, 7. März 2013b, S. 32-33)
Weitere Informationen zur Akbari-Fraktion der Hezbe-e Wahdat finden sich im ersten Teil dieser Anfragebeantwortung ("Informationen zur Hezb-e Wahdat").
Verhältnis zwischen beiden Gruppen
Es wurden lediglich folgende ältere Informationen gefunden:
Die NGO Cooperation for Peace And Unity (CPAU), die sich für Frieden, soziale Gerechtigkeit und Menschenrechte in Afghanistan einsetzt, schreibt in einem Bericht von 2009, dass die Hezb-e Wahdat ursprünglich 1989 als gemeinsame Partei der schiitischen Parteien gegründet worden sei, sie aber während des Bürgerkrieges (ab 1992) weiterhin zwischen den verschiedenen Fraktionen gespalten gewesen sei, vor allem zwischen der Akbari-Fraktion (auch Sepah-e Pasdaran genannt) und der Khalili-Fraktion, die von Karim Khalili, der der Nasr-Gruppe angehöre, angeführt werde und weiterhin ein bedeutsames Ausmaß an Macht in den Distrikten Jaghori und Malistan in der Provinz Ghazni innehabe. Die Akbari-Fraktion habe sich während der Taliban-Herrschaft auf die Seite der Taliban gestellt, während die Khalili-Fraktion als Teil der Nordallianz gegen diese gekämpft habe. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts würden diese Fraktionen über ein unterschiedliches Ausmaß an Kontrolle in Distrikten der Provinzen Ghazni, Bamiyan und Uruzgan verfügen und dort miteinander konkurrieren ("have varying and competitive levels of control"). Die Khalili- Fraktion erhalte mehr Macht und Unterstützung durch die Regierung in Kabul. (CPAU, April 2009, S. 9-10)
Die afghanische Tageszeitung Hasht-e Sobh berichtet in einem Artikel vom Juli 2010 über die Ablehnung von zwei designierten, den Hazara angehörenden Ministern des Präsidenten Karzai im Rahmen eines Vertrauensvotums im afghanischen Parlament. Die Frage sei nun, ob die Ablehnung aus ethnischen Gründen erfolgt sei. Wie der Artikel anführt, würden sich Parlamentsabgeordnete der Hazara auf die Wahdat-Fraktion Khalilis, die Whadat-Fraktion Mohaqeqs, die Ensejam-e-Melli-Partei (Nationale Koordinationspartei), die Harakat-e Eslami,
die Eqtedar-Partei (Ermächtigungspartei) sowie die Wahdat-Fraktion Akbaris verteilen. Die
Abgeordneten der Harakat-e Eslami, der Eqtedar-Partei, der Ensejam-Partei und der Akbari-
Fraktion seien äußerst unzufrieden mit dem Umstand, dass Personen aus dem Umkreis ("from the channels of") Khalilis und Mohaqeqs als Minister vorgeschlagen würden.
Dem Artikel zufolge habe Akbari angegeben, sein Möglichstes getan zu haben, damit Sarwar Danesh, einem aus der Khalili-Fraktion stammenden Kandidaten für den Posten des Ministers für höhere Bildung, nicht das Vertrauen ausgesprochen werde. Der Grund dafür sei gewesen, dass Akbaris Bruder von der Wahdat-Partei hingerichtet worden sei, als diese in den 1990er- Jahren den Westen Kabuls kontrolliert habe. (Hasht-e Sobh, 1. Juli 2010)
In einem ACCORD-Reisebericht zu Afghanistan vom Juli 2003 finden sich folgende
Informationen zu einem Konflikt zwischen der Khalili- und der Akbari-Fraktion: "6.8.2 Konflikt zwischen Khalili und Akbari 185. Der Konflikt zwischen den beiden Hezb-e Wahdat-Fraktionen von Khalili (Nasr) und Akbari (Pazdar) dauere laut dem Vertreter einer internationalen Organisation in Kabul an. Je nach Bezirk oder Tal halten Khalili oder Akbari die Vorherrschaft. Die Situation im südlichen Bamiyan sei sehr spannungsgeladen, teilweise herrsche offener Konflikt zwischen den beiden Gruppierungen, im Zuge dessen es zu einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen gekommen sei. Sehr oft ginge es bei diesen Auseinandersetzungen zwischen Hazara und Hazara um Ereignisse aus der Vergangenheit. Die Frage, wer wen zu welchem Zeitpunkt unterstützt habe, sei einigermaßen wichtig. Es gebe Anzeichen, dass Anhänger von Akbari mit einem bestimmten Profil gefährdet seien, eine Reihe von Akbari-Leuten habe in letzter Zeit die Region verlassen.
186. Es habe, so der Vertreter einer internationalen Hilfsorganisation mit Präsenz im Hazarajat, im vergangenen Jahr eine Reihe von Morden gegeben, von denen behauptet wurde, es handle sich um politisch motivierte Fehden. Allerdings sei es für Außenseiter
sehr schwierig, die tatsächlichen Motive hinter diesen Gewaltakten zu erforschen.
187. In Uruzgan, so die im Bamiyan stationierte Mitarbeiterin einer internationalenOrganisation, herrsche ein offener Konflikt zwischen Khalili und Akbari. Dies betreffe vor allem die Bezirke Sharestan und Daykundi, wo auch iranische Milizen versuchen, die Situation zu destabilisieren. Während die Sicherheitslage an sich eher besorgniserregend
sei, wären besonders Leute, die im Verdacht stehen, die eine oder andere Fraktion zu unterstützen, gefährdet. In Daykundi hänge dies von der Kontrolle des jeweiligen Tals ab,
in Sharestan seien Anhänger von Akbari gefährdet.
188. Auch im südlichen Bamiyan gebe es Spannungen zwischen Khalili und Akbari, allerdings sei es noch nicht zum offenen Konflikt gekommen. Daher sollten einfache Unterstützer in dieser Region mit keinen Schwierigkeiten zu rechnen haben, Fälle von hochrangigen Personen sollten genau geprüft werden.
189. Sowohl die 35. Division, die Akbari untersteht als auch die von Khalili kommandierte 34. Division hätten Stützpunkte in der Stadt Bamiyan. In Waras, Bezirk Penjab, sei die Verwaltung als Resultat von Verhandlungen zwischen Khalili und Akbari geteilt. Im Allgemeinen sollten Anhänger von Akbari in Bamiyan nicht gefährdet sein." (ACCORD, September 2003, S. 33-34)
Das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) führt in einer Darstellung der Lage in Afghanistan vom September 2003
Folgendes an:
"In Süd-Hazarajat stehen zwei Fraktionen der Hezb-e-Wahdat in Konkurrenz zueinander, deren Anhänger entweder zum Vizepräsidenten Mohammad Karim Khalili oder zu Mohammad Akbari stehen, obwohl beide Fraktionen von den Hazara dominiert
werden." (UNHCR, September 2003, S. 2)
"Zusammenstöße zwischen Gruppierungen und Stämmen haben Binnenvertreibungen von
Zivilisten nach sich gezogen: [...] Bezirk Sharistan in Uruzgan, wo der Konflikt zwischen
den Fraktionen der Hezb-e-Wahdat /Akbari und der Hezb-e-Wahdat /Khalili zur
Vertreibung von Angehörigen der Gruppe sowie von Zivilisten nach Kabul geführt hat
(August 2002)" (UNHCR, September 2003, S. 3)
Die Nachrichtenagentur Agence France-Presse (AFP) schreibt in einem Artikel vom Juli 2003,
dass laut offiziellen Angaben im Dorf Gawak im Distrikt Balkhab, Provinz Sar-i Pul, Kämpfe zwischen zwei rivalisierenden Fraktionen der Wahdat-Partei ausgebrochen seien. Bei den Kämpfen zwischen rivalisierenden Kommandanten der Khalili-Fraktion und der Akbari-Fraktion seien ein Kämpfer getötet und zwei weitere verletzt worden. Es handle sich um das dritte Mal, dass es in dem Distrikt zu Kämpfen zwischen den beiden lokalen Kommandanten gekommen sei. Viele Menschen seien bei diesen Konflikten getötet worden, außerdem hätten die jüngsten Kämpfe zur Vertreibung vieler lokaler Familien geführt. (AFP, 29. Juli 2003)
In einem Bericht zur Lage von RückkehrerInnen vom Juli 2003 erwähnt UNHCR, dass in der Provinz Ghazni DorfbewohnerInnen über Landbesetzungen durch lokale Kommandanten der Nasr-Fraktion berichtet hätten. Berichten zufolge seien einige RückkehrerInnen ins Visier von Mitgliedern der Nasr-Fraktion geraten. Zu den mutmaßlichen Opfern würden ehemalige Mitglieder von Nasr, die die Bewegung verlassen hätten, oder Personen die mit Harakat (einer von Hazara angeführten Gruppe), der Akbari-Fraktion der Hezb-e Wahdat und früheren Regimen, darunter auch den Taliban, in Verbindung gebracht würden, gehören. Die
Rechtsverletzungen würden Schikanierungen, Inhaftierungen und Erpressungen umfassen. (UNHCR, 22. Juli 2003, S. 11)
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 19. November 2015)
? ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and
Documentation: Reisebericht Afghanistan 13. - 24. Juli 2003, September 2003
? AFP - Agence France-Presse: Afghan villagers flee as one killed in militia clashes, 29. Juli
2003 (veröffentlicht von ReliefWeb)
http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghan-villagers-flee-one-killed-militia-clashes
? CPAU - Cooperation for Peace and Unity: Conflict analysis: Jaghori and Malistan districts,
Ghazni province, April 2009
http://cpau.org.af/manimages/publications/Ghazni_Conflict_Analysis_Apr09_Final.pdf
? CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security,
and U.S. Policy, 15. Oktober 2015
https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf
? Harpviken, Kristian Berg: Political mobilization among the Hazara of Afghanistan: 1978-
1992, 1996
? Hasht-e Sobh: Rejection of Hazara ministers by parliament - who is responsible?, 1. Juli
2010 (zitiert nach BBC Monitoring)
? KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung: Islamists, Leftists - and a Void in the Center.
Afghanistan's Political Parties and where they come from (1902-2006) (Autor: Thomas
Ruttig), 2006
http://www.kas.de/wf/doc/kas_9674-544-2-30.pdf
? ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds: Minderheiten in Afghanistan: die Hazara (Autor:
Martin Schmidt), ÖIF-Länderinfo no 5, Februar 2010 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1436947796_n5-laenderinfo-afghanistanhazara.
? RRT - Australian Government - Refugee Review Tribunal: Background Paper Afghanistan:
Political Parties and Insurgent Groups 2001-2013, 7. März 2013a (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1369733768_ppig2.pdf
? RRT - Australian Government - Refugee Review Tribunal: Background Paper Afghanistan:
Political Parties and Insurgent Groups 1978-2001, 7. März 2013b (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1369733568_ppig1.pdf
? Ruttig, Thomas: Afghanistans Rumpfkabinett: Eine Bewertung, 31. Jänner 2015
https://thruttig.wordpress.com/2015/01/31/afghanistans-rumpfkabinett-einebewertung/
? Suroush, Qayoom: A new Afghan Shia Leader: Return to quietism versus political Islam?,
2. November 2014 (veröffentlicht von AAN)
https://www.afghanistan-analysts.org/a-new-afghan-shia-leader-return-to-quietismversus-
political-islam/
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR returnee monitoring report;
Afghanistan repatriation, January 2002 - March 2003, 22. Juli 2003 (verfügbar auf
ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/accord76_073afgh.pdf
? UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Aktualisierte Darstellung der Lage in
Afghanistan: Sicherheit, Menschenrechte, humanitäre Situation, September 2003
(verfügbar auf Website der AG Friedensforschung)
http://www.ag-friedensforschung.de/regionen/Afghanistan/unhcr-lage.pdf
? Wilde, Andreas: Continuity and Hiatus: Structural Patterns of Iran's Policy in Afghanistan.
In: Internationales Asienforum, Vol. 40, No.1-2, 2009, S. 11-38 (verfügbar auf der Website
der AG Afghanistan)
http://www.ag-afghanistan.de/files/Wilde.pdf
Sicherheitsbehörden
Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).
Afghan National Security Forces (ANSF)
Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:
afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014).
Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.
Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).
ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).
Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA
187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).
Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014).
Quellen:
Rebellengruppen
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).
Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).
Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).
Drogenanbau
In einem Bericht des Büros des "Special Inspector-General for Afghanistan Reconstruction" im Oktober 2014, wurde berichtet, dass die Fläche für den Mohnanbau im Jahr 2013 auf 209.000 Hektar angestiegen ist und damit den Rekord von 2007 (193.000 Hektar) übertroffen hat. Als Gründe werden der steigende Opiumpreis, billigere Arbeitskräfte und leistbare Tiefbrunnentechnik angegeben (RFERL 21.10.2014). Es wird geschätzt, dass 2014 2.693 Hektar Mohnanbauflächen zerstört wurden, das sind 63% weniger als 2013. Im Zeitraum 1.6.-16.8.2014 wurden 597 Operationen der afghanischen Anti-Drogen Polizei durchgeführt, in denen 529 Verdächtige verhaftet, 16 illegale Heroinlabore zerstört, sowie Drogen, Waffen und Wagen konfisziert wurden (UN GASC 9.9.2014).
Die UNAMA hat weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gestartet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Akteuren aus den verschiedenen Provinzen, wie Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya, zu fördern. Auch wurde die Rolle der Ulema, die die friedliche Durchführung der Wahlen durch Versammlungen von Geistlichen unterstützen, in den Provinzen Balkh, Kapisa und Samangan anerkannt (UN GASC 18.6.2014). Im Jänner 2014, startete eine Reihe von Seminaren, um die Rolle der Ulema in der Unterstützung der Durchführung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014).
Quellen:
Hazara
Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus (CIA 24.6.2014). Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 28.7.2014).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 31.3.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung. Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kutschis halten ebenso an, wobei die Hazara behaupteten, die Kutschi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen (USDOS 27.2.2014).
Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara (CSR 11.7.2014).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2014).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Die afghanische Regierung bemüht sich um eine wirtschaftliche Erholung des Landes und hat Erfolge vorzuweisen: Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 laut Weltbank 7,7%. Im Jahr zuvor waren es 4.4% gewesen (AA 8.2014; vgl. WB 8.4.2014). Die landwirtschaftliche Produktion erreichte 2013 aufgrund von günstigen Wetterbedingungen zum zweiten Mal infolge ein Rekordniveau mit 2.7-prozentigem Anstieg in der Getreideproduktion gegenüber der Rekordernte des Jahres 2012 (WB 8.4.2014). Dies beinhaltete auch die Opiumproduktion, die bereits 2012 - 2013 aufgrund guten Wetters ein historisches Hoch erreicht hatte. Die Drogenproduktion und der Schmuggel sind in Afghanistan makro-relevant. Die Produktion beinhaltet, Opium, Heroin, Morphine und Cannabis. Im Jahr 2013 wurde geschätzt, dass der marktfähige Wert der potentiellen Opiumproduktion, bei 4% des BIPs lag (IMF 5.2014).
Die Landwirtschaft macht 27.7% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, welches laut IWF 2013 USD 20,7 Mrd. (2012: USD 20.3 Mrd) betrug. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 53,5% - er hat sich in den letzten Jahren zum Motor für das Wirtschaftswachstum entwickelt. Die Kommunikationsbranche wuchs um 65%, Transport und Logistik um 23%, das Banken- und Versicherungswesen um 14.3%. Diese Wachstumsdynamik im Dienstleistungsbereich war allerdings stark abhängig von der externen Nachfrage der Geber (AA 8.2014).
Das Wirtschaftswachstum - welches im letzten Jahrzehnt, durchschnittlich bei über 9% jährlich lag - war eines der höchsten weltweit. Jedoch war es im Jahresvergleich großen Fluktationen, die vom landwirtschaftichen Sektor und in geringerem Ausmaß den wechselnden Beihilfenniveaus ausgingen, ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. AA 8.2014). Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig (AA 8.2014).
Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen stieg von schätzungsweise USD 186 im Jahr 2002 auf USD 688 im Jahr 2012 (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die afghanische Wirtschaft ist beträchtlichen Herausforderung während der andauernden Transition ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Aufgrund der politischen Unsicherheit werden Investitionen derzeit weitgehend zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen (AA 31.3.2014).
Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land (AA 31.3.2014). 2011 - 2012 lag die Arbeitslosenrate bei 8.2% (Männer: 6,4%, Frauen: 16,5%). Die Arbeitslosenrate bei den Jugendlichen wurde mit 10.4% beziffert (Männer: 8.1%, Frauen: 18.8%). Die Jugendarbeitslosenrate betrug 39.1% der Gesamtarbeitslosigkeit (CSO 2.2.2014). Es wird erwartet, dass bei einem stabil hohen Bevölkerungswachstum und einer sehr jungen Gesamtbevölkerung, in den nächsten Jahren jährlich 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt strömen werden (WB 5.2014; vgl. AA 31.3.2014). Hoffnung liegt in den Sektoren Landwirtschaft und Bergbau. Für größere Impulse mangelt es bisher in beiden Bereichen an Infrastruktur und förderlichen wirtschafspolitischen Rahmenbedingungen. Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen (AA 31.3.2014). Laut Weltbank sind 47% der afghanischen Bevölkerung unter 14 Jahre alt, 51% zwischen 15 und 64 und 2% der Bevölkerung über 65 (WB 2014).
Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 31.3.2014; vgl. WB 15.3.2014). Die Landwirtschaft generiert mehr als 50% der Arbeitsplätze und 84% der Armen leben in ländlichen Gegenden (WB 5.2014).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6 Millionen Menschen und damit rund drei Viertel aller Beschäftigungsverhältnisse (AA 31.3.2014).
Die inländischen Einnahmenerhebungen waren im Jahr 2012 und 2013 abgeschwächt. Der Rückgang der Einnahmenerhebung ist ein Ergebnis der Wirtschaftsabkühlung, aber auch Schwächen in der Durchsetzung, sowohl in der Steuer- als auch der Zolladministration. Das Finanzministerium hat im Jahr 2013 eine Reihe von Maßnahmen eingeführt um den Umsatz zu stabilisieren, Verluste zu reduzieren und die Administration zu verbessern (WB 1.4.2014).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor, welcher etwa 80-90% der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor ist Hauptträger des starken afghanischen Wachstums (ILO 31.5.2012).
Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (AA 31.3.2014). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit (WB 8.4.2014). 64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung (WB 15.3.2014). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck (AA 31.3.2014).
Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 31.3.2014).
Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind (Gutachterin Afghanistan 7.11.2014).
Eines der größten Entwicklungsprojekte ist Kabul New City (KNC), wo in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen sollen. Das in direkter Nachbarschaft zu Kabul und zwischen zwei großen Flughäfen (Kabul International Airport und Bagram Air Base) gelegene Gebiet gehört zu den sichersten Gegenden des Landes. Das Megaprojekt Kabul New City wurde als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul initiiert. Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Das Projekt soll außerdem in großem Maßstab Arbeitsplätze schaffen und schließlich sicherstellen, dass ein umweltverträglicher, ökologisch orientierter städtischer Lebensraum entsteht und gleichzeitig die bestehenden Dörfer erhalten bleiben. Das Entwicklungsprojekt Kabul New City wird bis 2025 insgesamt 500.000 neue Arbeitsplätze schaffen, davon je 100.000 in der Landwirtschaft und Industrie und 300.000 in Dienstleistungs- und anderen Branchen. Bis 2025 werden 250.000 Wohneinheiten entstehen (EBN 26.8.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2011 und Wezaret-e Umur-e Dakhela 24.8.2013).
Quellen:
Daikundi/ Dai Kundi
Daikundi war früher ein Distrikt der Provinz Uruzgan (Pajhwok. O.D.ac). Die Provinz Daikundi liegt 460 km westlich der Hauptstadt Kabul und grenzt an die Provinzen Bamyan, Ghor, Ghazni und Uruzgan (Pajhwok 7.7.2014). Sie hat insgesamt neun administrative Einheiten, zu der auch die Provinzhauptstadt Nieli zählt: Ashtarly, Khijran, Khedir, Kitti, Miramor, Sang Takh Shahristan und Gizab (Pajhwok o. D.ac)
Die Sicherheit in Daikundi wird bedroht, da diese an die Provinzen Helmand, Uruzgan und Ghor angrenzt. Die Straße, die durch Uruzgan zur Provinz Kandahar führt, ist der kürzeste Weg, um Daikundi zu erreichen (Pajhwok 24.10.2013).
Daikundi zählt zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans. Jedoch grenzt sie an die volatile südliche Provinz Helmand, in welcher Rebellen öfters Aktionen durchführen (Khaama Press 18.2.2013).
Der Großteil (89%) der gesamten Opiumproduktion im Jahr 2013 wurde in neun Provinzen Afghanistans registriert, zu denen unter anderem auch Daykundi zählte (UN GASC 7.3.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die relativ geringe Anzahl regierungsfeindlichen Angriffe um 6% gesunken. Im Jahr 2013 wurden 31 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Quellen:
Herat
Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in 12 Bezirke eingeteilt und gleichzeitig in 15 administrative Einheiten:
Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q).
Ende 2011 übernahmen die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) die Hauptverantwortung für die Sicherheit der Provinz Herat und haben stufenweise den Rest der westlichen Region übernommen. Die Provinz Herat blieb auch aufgrund der relativen Stabilität der Provinzregierung während der Transitionsperiode sicher. Auch nach der Übergabe an die afghanischen Kräfte gab es keine große Veränderung (WPR 15.1.2014).
Die Einschätzung der Sicherheitslage in Herat stellt sich als schwierig dar, denn dieselbe Quelle gibt in einem Zeitraum von einem Monat, unterschiedliche Informationen an. Einerseits, wird die Provinz Herat im Oktober 2014 zu den relativ friedlichen Provinzen im Westen Afghanistans gezählt, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht haben (Khaama Press 11.10.2014). Andererseits wird im September 2014 berichtet, dass Herat zu den relativ volatilen Provinzen im Westen Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv sind (Khaama Press 2.9.2014a).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 46% gestiegen. 2013 wurden 463 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Quellen:
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsregion des Beschwerdeführers sowie zum aktuellen Aufenthaltsort seiner Familienmitglieder im Iran stützen sich auf seine Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende Angaben. Die Feststellungen zu seinen Aufenthalten in Afghanistan und im Iran sowie zu der Bewegung zwischen den beiden Staaten (Ausreise aus Afghanistan, Aufenthalt im Iran, dann Rückkehr zu seinem Onkel nach XXXX, schließlich wieder Ausreise in den Iran) beruhen auf den hinsichtlich der Übersiedelungen an sich im Grunde gleich bleibenden Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer zweimal von Afghanistan in den Iran ausreiste und sich dazwischen eine gewisse Zeitspanne lang bei seinem Onkel in XXXX aufhielt, brachte er demzufolge glaubhaft vor. Da der Beschwerdeführer aber keinerlei konkrete Angaben zu den jeweiligen Zeitpunkten oder Aufenthaltsdauern machte, war eine nähere Datierung nicht möglich. Die vagen Ausführungen des Beschwerdeführers vor der Behörde (etwa AS 103: zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan habe es keinen Präsidenten gegeben und die Amerikaner seien noch nicht im Land gewesen) präzisierte er auch in der Beschwerdeverhandlung nicht, sondern gab an, dass er keine konkreten Angaben machen könne (Protokoll der mV Seiten 6/7). Dass die Familie des Beschwerdeführers aus dem Iran nach Afghanistan zurückkehrte, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers (AS 105). Ebenso gab er glaubhaft an, dass er seinen Vater vom Iran aus unterstützte und sein Vater schließlich mitsamt einer Frau, die der Beschwerdeführer als seine Ehegattin bezeichnet, von Afghanistan in den Iran kam (AS 105).
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden konnten über keine für die Würdigung seiner Fluchtgründe maßgeblichen Anhaltspunkte Rückschlüsse geben. Jene Dokumente, die er vor dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte und die eine "Ausreiseverpflichtung" (der Formulierung nach eher Beleg zur Ermöglichung der Wiedereinreise unter bestimmten Umständen bei Rückkehr nach Afghanistan) sowie die Erlaubnis der Reise in die iranische Provinz SEMNAN sowohl des Beschwerdeführers als auch einer weiblichen Person, die er als seine Ehegattin ausgab, verfügen sollten, stehen in keinem Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen. Diesbezüglich fällt lediglich auf, dass sie den Zeitraum vom 22.06.2011 bis 21.08.2011 betreffen. Daraus lässt sich also ableiten, dass der Beschwerdeführer sich allenfalls in einem zeitlichen Naheverhältnis dazu im Iran aufgehalten hat. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte "Heiratsurkunde", die die Heirat mit einer afghanischen Frau, bei der der Beschwerdeführer selbst durch seinen Vater vertreten worden wäre, belegen sollte, ist ebenfalls mangels Zusammenhanges mit seinen Fluchtgründen nicht geeignet, diesbezüglich Aufschluss zu geben. Die Richtigkeit und Echtheit dieser Urkunde kann deshalb dahingestellt bleiben.
2.2. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen war insgesamt kein Glaube zu schenken, da sich wesentliche Punkte seiner Angaben als nicht nachvollziehbar und unplausibel erwiesen (siehe sogleich).
Unbeschadet der mangelnden Glaubhaftigkeit mangelt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu der behaupteten Feindschaft mit und Verfolgung durch XXXX bereits an der wesentlichen Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht", da zwischen dieser Feindschaft, die auf verschiedenen Motiven beruht hätte, und der letztlichen Ausreise selbst kein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. dazu VwGH 30.8.2007, 2006/19/0400; 19.10.2000, 98/20/0430; 08.06.2000, 99/20/0597; 13.1.1999, 98/01/0361; 24.3.1999, 98/01/0513; 20.01.1993, 92/01/0725). Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführer konstant angegeben hat, dass er zwar Afghanistan verlassen habe, jedoch nach einem Aufenthalt im Iran wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei und bei seinem Onkel in XXXX gelebt habe (AS 105, Protokoll der mV Seite 7). Schon durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist der zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Umständen, die der Beschwerdeführer als "ersten Grund" bzw. "Hauptgrund" für seine Ausreise (Protokoll der mV Seite 5, auch AS 105) angab, nicht mehr gegeben. Da der Beschwerdeführer diese Reisebewegung zwischen Afghanistan und dem Iran im gesamten Verfahren gleichbleibend geschildert hat, ist nicht davon auszugehen, dass diese Angaben in irgendeiner Weise von den in der Beschwerdeverhandlung geltend gemachten "Erinnerungslücken" betroffen sind. Der Beschwerdeführer hat auch zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass er sich während seines Aufenthalts in XXXX versteckt hätte oder sich hätte verborgen halten müssen, sodass eine Überbrückung des zeitlichen Zusammenhangs auch nicht dadurch hergestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer während des Aufenthalts in Afghanistan bis zur (zweiten) Ausreise versteckt oder seine Identität verschleiert hätte und sich so einer Verfolgung durch XXXX entziehen hätte können (vgl. VwGH 07.11.1995, 94/20/0793 und 17.03.2009, 2007/19/0459).
Schon aus diesen Gründen war das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch XXXX nicht geeignet, die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" zu begründen. Sein Vorbringen zur Verfolgung durch XXXX sowie auch zur Bedrohung durch den Vater eines Mädchens war jedoch auch nicht glaubhaft:
Die Aussagen des Asylwerbers stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Beschwerdeführer begründete seine Feindschaft mit XXXX vor dem Bundesasylamt damit, dass dieser Mitglied der XXXX gewesen wäre, während der Beschwerdeführer der Hezb-e Wahdat gewesen wäre und XXXX den Beschwerdeführer darüber hinaus für den Tod seines Bruders bei Kriegshandlungen beschuldigt hätte (AS 103). Dass es generell zu Spannungen zwischen den Mitgliedern der Hezb-e Wahdat, die ursprünglich als Einheitspartei der schiitischen Parteien gegründet wurde, jedoch zwischen ihren einzelnen Fraktionen gespalten war, und Mitgliedern der XXXX, die eben eine solche Fraktion innerhalb der Einheitspartei bildete, gab, ist grundsätzlich mit den entsprechenden Länderberichten vereinbar. Die konkreten Aussagen des Beschwerdeführers zu der Feindschaft mit XXXX sind jedoch insofern nicht glaubhaft, als er sein diesbezügliches Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht steigerte: In der Beschwerdeverhandlung gab er erstmals an, dass bereits seit jeher eine Feindschaft zwischen den beiden Familien bestanden hätte, da der Großvater des Beschwerdeführers den Großvater von XXXX umgebracht hätte, weil dieser jemanden vergewaltigt hätte (Protokoll der mV Seite 6). Daraus resultierend wären auf beiden Seiten auch Ehefrauen und Schwestern umgebracht worden (Protokoll der mV Seite 7). Die Tötung von weiblichen Familienmitgliedern im Zuge einer Blutfehde ist nach den Länderberichten zwar offenabr nicht der "Normalfall", jedoch aufgrund einzelner entsprechender Vorkommnisse (vgl. den Bericht der FIS vom Mai 2007 und von Reuters im Jänner 2012) nicht gänzlich auszuschließen. Mit diesem Vorbringen behauptete der Beschwerdeführer eine bereits länger andauernde Blutfehde zwischen den beiden Familien, aufgrund derer es auf beiden Seiten zu Tötungen gekommen wäre. In Anbetracht dieser massiven Gewalttaten zwischen den beiden Familien ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer eine solche Situation nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt (im Verfahren vor der belangten Behörde) geschildert hätte, wenn dies den Tatsachen entsprechen würde. Es ist ferner nicht erklärlich, dass der Beschwerdeführer, wenn er tatsächlich von einem Kontrahenten eine auf Blutrache, politischer Divergenz und Beschuldigung am Tod des Bruders beruhende Verfolgung zu gewärtigen hätte, nach seiner Ausreise in den Iran wieder nach Afghanistan zurückgekehrt wäre. Ein solches Verhalten widerspricht der behaupteten Furcht vor einer Verfolgung und auch dem Vorbringen, dass XXXX ihn überall in Afghanistan finden würde (AS 106). Es haben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es nach der Rückkehr aus dem Iran zu irgendeinem Zeitpunkt zu einer Konfrontation mit XXXX gekommen wäre. Als vage erwies sich das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, wonach er und seine Familie einmal von XXXXS Leuten beraubt worden wären, als sie am Weg nach XXXX gewesen wären (AS 104). Die geschilderte Vorgehensweise deutet vielmehr auf ein auf Bereicherung gerichtetes Delikt hin, da seiner Familie Vermögenswerte weggenommen worden wären und sie dann weitergegangen wären. Vor dem Hintergrund der später behaupteten aufgrund der Blutfehde ausgehenden Gefährdung ist es auch nicht nachvollziehbar, dass die Familie des Beschwerdeführers später von XXXX wieder in das Heimatdorf zurückgekehrt wäre (AS 104), wenn eine solche Gefährdung tatsächlich bestanden hätte. Der Beschwerdeführer brachte außerdem vor, dass sich seine in der Zwischenzeit im Iran aufhältige Familie nach der Ankunft der Amerikaner in Afghanistan wieder ins Heimatland begeben hätte (AS 115), was angesichts der behaupteten Bedrohung durch XXXX nicht nachvollziehbar ist. Da der Beschwerdeführer und sein Vater gleichermaßen von XXXX beschuldigt worden wären, dessen Bruder getötet zu haben (AS 104), ist es weiters nicht erklärlich, dass sich der Vater des Beschwerdeführers nach der Rückkehr aus dem Iran offenbar noch länger als dieser selbst in Afghanistan aufhielt. Daraus, dass der Beschwerdeführer seinen Vater vom Iran aus unterstütze, indem er ihm Geld geschickt hätte und sein Vater zu einem späteren Zeitpunkt in den Iran nachgekommen sei, wobei er die für den Beschwerdeführer ausgesuchte Ehegattin mitgebracht hätte (AS 104), ergibt sich zum einen, dass der Vater des Beschwerdeführers (trotz der gleichen Beschuldigung, für den Tod von XXXXs Bruder verantwortlich zu sein) jedenfalls noch länger als der Beschwerdeführer selbst und (mangels anderer Anhaltspunkte) offenbar unbehelligt in Afghanistan lebte. Zum anderen ergibt sich daraus, dass der Vater des Beschwerdeführers schließlich nicht aus Gründen der Gefährdung oder Verfolgung aus Afghanistan in den Iran reiste, sondern vielmehr deshalb, um dem Beschwerdeführer die ihm zugedachte Ehegattin zu präsentieren (AS 105). So ist die behauptete Verfolgung durch XXXX auch vor dem Hintergrund dieses Aufenthalts des Vaters des Beschwerdeführers in Afghanistan nicht glaubhaft. Dass XXXX dem Beschwerdeführer und seinem Vater die Ermordung seines Bruders angelastet hätte, erscheint nicht plausibel, da dieser bei Kriegsgefechten gemeinsam mit zehn weiteren Personen in der Nähe des Elternhauses umgekommen wäre (AS 105), was schon den Umständen nach gegen eine gezielte Ermordung dieser einen Person spricht. Zusammenschauend zeigt sich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der auf verschiedenen Motiven beruhenden Verfolgung durch XXXX aufgrund der Steigerung des Vorbringens und der Unvereinbarkeit der behaupteten Verfolgung mit der Rückkehr der Familie (insbesondere des Beschwerdeführers und seines Vaters) vom Iran nach Afghanistan nicht den Tatsachen entspricht. Da der Beschwerdeführer jedenfalls letzteres Sachverhaltselement (Ausreise in den Iran, Rückkehr und wiederum Aufenthalt in Afghanistan) durchgehend angab, ist die Unplausibilität seiner Ausführungen nicht mit den in der Beschwerdeverhandlung ins Treffen geführten "Gedächtnislücken" zu rechtfertigen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Verhältnis mit einem Mädchen, das in einer Bedrohung durch den Vater des Mädchens resultiert hätte, ist insofern nicht glaubhaft, als sich die diesbezüglichen Angaben in rudimentären Aussagen erschöpften. Zu den vagen Angaben tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Vorfall zeitlich verschiedentlich einordnete: Diesbezüglich gab er vor dem Bundesasylamt an, er hätte sich nach der Rückkehr aus dem Iran bei seinem Onkel in XXXX (Afghanistan) aufgehalten und wäre nach der dortigen Bedrohung durch den Vater des Mädchens wieder in den Iran ausgereist (AS 105). Demgegenüber schilderte er vor dem Bundesverwaltungsgericht die Chronologie der Ereignisse so, dass er nach dem Vorfall mit dem Mädchen einmal in den Iran gegangen wäre, und nach einem von ihm nicht bestimmbaren Zeitraum wieder zurück nach Afghanistan gegangen wäre, jedoch nach dem Erkenntnis, dass dort die Feindschaften noch aktuell wären, wiederum in den Iran gereist wäre (Protokoll der mV Seite 7). Nach der ersten Version wäre der Beschwerdeführer nach dem Vorfall mit dem Vater des Mädchens in den Iran gegangen, aber nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt. Nach der zweiten Version hätte er sich demgegenüber nach diesem Vorfall in den Iran begeben, wäre dann nach Afghanistan zurückgekehrt und schließlich wieder in den Iran ausgereist. Da der Beschwerdeführer nur vage Angaben zu dem Vorfall machen konnte und überdies nicht imstande war, diesen zumindest gleichbleibend zeitlich einzuordnen stellt sich auch dieses Vorbringen als nicht glaubhaft dar.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit in Bezug auf seine behaupteten Fluchtgründe keinen glaubhaften Eindruck hinterlassen, dies entspricht auch dem in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich des Fluchtvorbringens vom Beschwerdeführer gewonnenen Eindruck. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Auch seitens der Verfahrensparteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht keine Einwände erhoben. Die dem Beschwerdeführer eingeräumte Frist zur Stellungnahme zu den zusätzlichen Rechercheergebnissen ließ dieser ungenützt verstreichen.
2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.4. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.
Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe aus einer Gesamtschau seiner Angaben im Verfahren, insbesondere aber auch aufgrund des Verlaufs und des Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2015.
Hinzu kommt, dass die behauptete (wenn auch nicht glaubhafte) Verfolgung durch XXXX die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht nicht erfüllt, da zwischen diesen Umstände, die der Beschwerdeführer als (Haupt)Grund für die Ausreise angegeben hat und der Ausreise selbst kein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; dazu auch VwGH 19.10.2000, 98/20/0430), weil der Beschwerdeführer zwar aus dem Iran ausreiste, jedoch für einen bestimmten Zeitraum wieder nach Afghanistan zurückkehrte, bis er schließlich wieder in den Iran ausreiste (vgl. dazu auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt, sind nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet; die wohlbegründete Furcht müsste vielmehr bis zur Ausreise andauern (VwGH 23.01.1997, 95/20/0221). Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Afghanistan verborgen hätte halten oder seine Identität verschleiern müssen, haben sich nicht ergeben (vgl. dazu VwGH 07.11.1995, 94/20/0793 und 17.03.2009, 2007/19/0459).
Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Es ergaben sich außerdem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und als Zugehöriger zur Religionsgemeinschaft der Schiiten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal er während des gesamten Verfahrens niemals persönliche Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara bzw. aufgrund seiner schiitischen Glaubensrichtung dargetan hat. Eine individuelle Betroffenheit aufgrund einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung hat er somit (im Zusammenhang mit den Taliban und/oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit) nicht behauptet, wodurch es aber bereits an einer zentralen Voraussetzung für eine mögliche Asylgewährung mangelt. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft - für sich allein - nicht geeignet sei, die für die Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH 31.10.2002, 2000/20/0358). Der Beschwerdeführer gehört als Hazara zwar einer ethnischen und als Schiit auch einer religiösen Minderheit an, doch ist festzustellen, dass, sich für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara - wie aus den zugrundegelegten Länderfeststellungen ersichtlich - die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert hat, wenn gleich die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder aufleben. Es ist somit davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischer Minderheit der Hazara noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Schiiten für sich alleine ausreicht, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer bestimmten Religionsgemeinschaft ausgesetzt wäre.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter
Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III. Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar (vgl. dazu insb. zur Glaubhaftmachung VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252 und zum mangelnden zeitlichen Zusammenhang 17.03.2009, 2007/19/0459). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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