BVwG W162 2016241-1

W162 2016241-1Tribunal Administrativo Federal4 de abr. de 2016

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Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W162 2016241-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2016241.1.00

Spruch

W162 2016241-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch RA Dr. Susanne PERTL, Loquaiplatz 13/19 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 26.11.2014, Passnummer XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF stattgegeben. Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 100 von Hundert (v.H.).

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer brachte am 22.10.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung Sozialministeriumsservice in der Folge: belangte Behörde) unter Vorlage medizinischer Befunde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.

2. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin wurde aufgrund der Aktenlage festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. beträgt. Als Leiden wurde "Speiseröhrenkarzinom" angeführt. Angemerkt wurde, dass der untere Rahmensatz gewählt wurde, da das Leiden operativ saniert worden sei, mit wiederholten Ballondehnungen jedoch ohne belegte Absiedlungen sowie bei zuletzt unauffälligem Allgemein- und Ernährungszustand.

Als Zeitpunkt für die Nachuntersuchung wurde Mai 2019 festgelegt. Begründet wurde dies mit einer fünfjährigen Heilungsbewährung.

Festgestellt wurde in diesem Gutachten zudem, dass die Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei. Weiters wurde festgestellt, dass Erkrankungen des Verdauungssystems in der Höhe von 50 v.H. vorliegen würde, welche Mehraufwendungen wegen Krankengeldverpflegung bedingen würden.

Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H., befristet bis 09/2019, ausgestellt.

3. Mit Schreiben vom 21.11.2014 brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass er einen Erhöhung seines Behindertengrades begehre, der ihm bereits zugegangene Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. erscheine ihm in Hinblick auf seine tatsächliche Leiden als zu niedrig. Er verwies darauf, dass er von den Ärzten des Bundessozialamtes nicht tatsächlich untersucht worden wäre. Die Einstufung sei bloß aufgrund der vorgelegten Unterlagen erfolgt. Er habe einen bösartigen Krebs an der Speiseröhre, welcher mit Magenhochzug präpariert worden sei. Die Krankheit sei ein Dauerzustand, wobei eine Verbesserung nicht zu erwarten sei. Aus diesem Grund, beantragte der Beschwerdeführer die Erhöhung seines Behindertengrades und eine tatsächliche Untersuchung.

4. Dem Akteninhalt ist ein Vermerk der belangten Behörde über eine Gesprächsnotiz vom 26.11.2014 zu entnehmen. Demnach wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass dessen Beschwerde als Ersuchen um Ausstellung eines Bescheides gewertet werde und, dass er nach Zustellung gegen diesen Bescheid eine Beschwerde einbringen könne.

5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26.11.2014 sprach die belangte Behörde aus, dass dem am 22.10.2014 eingelangten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses des Beschwerdeführers stattgegeben werde und sein Grad der Behinderung mit 50 v.H. festgestellt werde. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde insbesondere auf das medizinische Ermittlungsverfahren und das Sachverständigengutachten vom 03.01.2014 verwiesen, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Laut diesem Gutachten sei der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 50 v.H. festgestellt worden.

Diesen Bescheid wurde zudem das Beiblatt, welches einen Bestandteil der Begründung bildet, des Sachverständigengutachtens beigefügt.

6. Der Beschwerdeführer erhob am 04.02.2014 gegen diesen Bescheid vom 26.11.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er insbesondere aus, dass seinem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattgegeben worden wäre, allerdings sei der Beschwerdeführer mit dem festgestellten Behindertengrad von 50 v.H. nicht einverstanden. Die erlittenen Gesundheitsschäden seien in seinem Falle irreversibel und er führe derzeit ein sehr eingeschränktes Leben. Laut Bescheidbegründung sei nach freiem Ermessen aufgrund der Befunde entschieden worden und es habe keinerlei ärztliche Untersuchung seitens der belangten Behörde stattgefunden. Er führte an, dass sein körperlicher Zustand mit einem höheren Behindertengrad festgestellt werden müsste. Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass laut beiliegendem Befund eines Krankenhauses in Wien nicht bekannte Krankheitsbilder festgestellt worden seien, die nun auch zu berücksichtigen seien. Insgesamt beantragte er, den bezeichneten Bescheid aufzuheben, seine Einwände zu berücksichtigen und eine ärztliche Untersuchung seitens der belangten Behörde durchzuführen.

7. Am 04.05.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Vornahme folgender Zusatzeintragungen in den Behindertenpass: Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung/Parkausweis gemäß § 29 b Abs. 2 bis 4 StVO sowie Begleitperson. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

8. Mit Schreiben vom 10.12.2014 der belangten Behörde wurde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht, einlangend am 19.12.2014, zur Entscheidung vorgelegt.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2015 wurde um Erstellung eines medizinisches Sachverständigenbeweises basierend auf persönlicher Untersuchung ersucht. Es wurde ersucht, ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung "Allgemeine Medizin" einzuholen. Mit Wendigkeit der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens wurde ersucht, dies entsprechend der gutachterlichen Anregung zu veranlassen. In dem Schreiben verwies das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass der Beschwerdeführer nach Vorlage des Sachverständigenbeweises aufgrund der Aktenlage vom 24.10.2014 insbesondere den festgestellten Grad der Behinderung angefochten und vorgebracht hatte, dass er nicht persönlich untersucht worden sei. Darüber hinaus habe er in seiner Beschwerde einen Untersuchungsbefund eines Krankenhauses im Bereich der Allgemeinchirurgie vorgelegt und vorgebracht, dass bisher nicht bekannte Krankheitsbilder festgestellt worden seien. Es wurde auf die Aktenblätter 63 und 64 verwiesen. Insgesamt ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung, um die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung sowie um ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers in seinem Beschwerdevorbringen und in den vorgelegten Befunden. Weiters wurde darin ersucht zu begründen, ob bzw. wieso von einer eventuell bisherigen ergebnisabweichenden Beurteilung auszugehen sei.

10. Am 09.07.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Allgemeinmedizin ein, welches zu dem Ergebnis gelangte, dass der Gesamtgrad der Behinderung im Falle des Beschwerdeführers unter der Positionsnummer 13.01.03. 100% beträgt. Das Sachverständigengutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 18.06.2015, stellte sich insbesondere auszugsweise wie folgt dar:

"Diagnosen:

Zustand nach Speiseröhrenkarzinom 04/2014, histologisch gesichertes Adenokarziom G2 des distalen Ösophagus, Zustand nach neoadjuvanter Chemotherapie, Zustand nach Ösophagektomie - thorakoabdominal - Magenhochzug mit Enbloc-Lymphadenektomie am 03.04.2014, Zustand nach Gastroskopie und Dilation am 26.04.2014, Zustand nach Chemotherapie am 14.05.2014, Zustand nach Gastroskopie und Dilatation bei Pylorospasmus am 15.05.2014, Zustand nach erneuter Dilatation am 21.06.2014, sowie am 15.08.2014

Medikamente: Pantoloc, Paspertin bei Bedarf, Creon, Alprazolan bei Bedarf, Molaxole bei Bedarf

Sozialanamnese:

verheiratet, 3 Töchter, Beruf: Zimmerer (dzt. im Krankenstand)

Auskunft des Pat.:

Ich habe vor der Operation 3 Chemotherapien gehabt, nach der Operation bis jetzt 7 Chemotherapien. Wie viele Chemotherapien geplant sind weiß ich nicht, nächste Woche habe ich wieder eine CTund MR-Kontrolle. Am 02.07. habe ich dann eine Besprechung mit dem Arzt, mit dem Onkologen. Sollten die Blutwerte schlecht sein, muss ich trotzdem ins AKH, weil ich dann eine Antikörpertherapie bekomme. Ich habe auch immer wieder Probleme mit meinem Magenausgang, sodass ich 4-5x aufgedehnt worden bin. Jetzt glaube ich wieder, dass es zu einer Verengung gekommen ist aufgrund der Chemotherapie. Ich leide seit der Chemotherapie unter starken Gelenkschmerzen, die haben nach der Operation begonnen. Insgesamt geht es mir sehr schlecht, ich fühle mich müde und abgeschlagen. Ich leide unter den Nebenwirkungen der Chemotherapie, unter anderem auch unter Übelkeit. Zur Chemotherapie werde ich immer stationär aufgenommen. So war ich jetzt vom letzten Freitag bis heute in der Früh dort.

Auskunft der Tochter:

Wenn mein Vater jetzt die öffentlichen Verkehrsmittel verwendet, bekommt er Beklemmungsgefühle, sowie Verengungsgefühle, die von der Psyche ausgehen.

Status:

53 kg 167 cm, AZ reduziert, EZ reduziert

44 Jahre, zeitl. örtl. und zur Person orientiert, Stimmungslage:

angepasst

Gangbild: soweit unauffälliges Gangbild, wird gestützt

Wird von der Gattin ent-, als auch wieder bekleidet

Caput: Visus: unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt

Keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei

Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflussstauung,

Lymphknoten: nicht palpabel

Thorax. Symmetrisch, Porth-A-Cath rechtsseitig, reaktionslose Narbe rechts axillär

Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent

Pulmo: Vesikuläratmunt, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe

Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keien Resistenz tastbar,

mediane Oberbauchnarbe

Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei

RR: 120/80

Pulse: Allseits tastbar

Obere Extremitäten: Symmetrische Museklverhältnisse. Nackengriff nicht prüfbar, da Schmerzen angegeben werden, in unbeobachteten Situationen ist jedoch der Nacken- und Schürzengriff durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.

Sensibilität wird als ungestört angegeben,

Untere Extremitäten: Zehenspitzen-, Fersenstand bds. möglich, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds.

Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Kinn-Finger-Bodenabstand im stehen:

beim Bücken kommt es zum Auftreten von Übelkeit, daher nicht prüfbar, im sitzen: Hände erreichen die Schuhe (konnte beim Anziehen der Schuhe beobachtet werden)

Beantwortung der Fragen:

1. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung.

Beurteilung und Begründung:

1

Zustand nach Speichenröhrenkarzinom

13.01. 03

100%

ad 1: Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da laut CT-Befund: Bild eines Rezidivs, neuaufgetretene pulmonale Secundaria links.

2. Gesamtgrad der Behinderung. Bei Zusammentreffen mehrerer Leiden ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und zu begründen.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 100%.

3. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers

Eine ärztliche Untersuchung wurde durchgeführt, Neuerliche Einstufung begründet sich auf der durchgeführten Untersuchung im Zusammenschau mit den neu vorgelegten Befunden.

Die neu vorgelegten Befunde, ABL. 63, 64, bestätigen das Vorliegen eines Rezidivs bei Zustand nach Speisenröhrenkarzinom, sowie neu aufgetretene pulmonale Metastasen links.

Stellungnahme bezüglich der Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel, sowie einer Begleitperson: Aufgrund der Krankengeschichte besteht eine hochgradige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, sodass die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, sowie eine Begleitperson gerechtfertigt sind.

4. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis (ABL. 52-54) abweichenden Beurteilung.

Das Vorgutachten wurde aktengemäß durchgeführt. Bei der damaligen Erstellung des Gutachtens waren noch keine Fernabsiedelungen dokumentiert. Ebenso wenig, wie das Bild eines Rezidivgeschehens. Im Rahmen der heutigen Begutachtung konnte ebenso ein reduzierter Allgemein- und Ernährungszustand festgestellt werden. Daher Anhebung des Gesamt-GdB

5. Feststellung ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen einer Frist von zwei Wochen zu äußern.

12. Am 14.09.2015 langte das Schreiben von Rechtsanwältin Dr. Susanne Perchtl, Loquaiplatz 13/19 1060 Wien als bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dem Schreiben wurde insbesondere ausgeführt, dass der Sachverständige in seinem Gutachten vom 18.06.2015 auf Seite 4 einerseits zum Ergebnis kam, dass der Gesamtgrad der Behinderung 100 v. H. betrage, gleichzeitig jedoch ausführte, bezüglich seiner Stellungnahme zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie einer Begleitperson, dass eine hochgradige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bestehe, sodass die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel sowie eine Begleitperson gerechtfertigt seien. Diese Aussagen seien widersprüchlich und würden keinen Sinn ergeben. Inhaltlich sei davon auszugehen, dass der Sachverständige zum Ausdruck habe bringen wollen, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung eben nicht zumutbar sei und, dass hier offenbar ein Diktierfehler vorliege.

Darüber hinaus wurde das Gutachten des Sachverständigen als unvollständig betrachtet. Er berücksichtige in seinem Gutachten nicht die Verdauungsprobleme des Beschwerdeführers. Aufgrund zweier Magenklappen beim Mageneingang und Magenausgang leide der Beschwerdeführer an unkontrollierten Stuhlgang und Diarrhö. Er müsse deshalb öfters Toiletten aufsuchen. Ende September müsse sich der Beschwerdeführer wieder einer Chemotherapie unterziehen, auch berücksichtige der Sachverständige nicht die krankheitsbedingten psychischen Leiden des Beschwerdeführers. Dieser leide in engen Räumen mit vielen Menschen, wie es es zum Beispiel bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der Fall sei, unter Herzrasen. Er bekomme hierbei Angstzustände und Beklemmungsgefühle. Er könne sich darüber hinaus nicht in dunklen, engen Räumen aufhalten. Es wurde verwiesen auf ein Schreiben eines behandelnden Arztes des Beschwerdeführers, sowie wurde beantragt, ein Gutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie einzuholen. Die rechtsfreundliche Vertretung stellte den Antrag auf Gutachtensergänzung sowie auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie. Beigefügt wurde ein Befund.

13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2015 an den ärztlichen Dienst wurde zunächst darauf verwiesen, dass das gegenständliche Verfahren nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffe, sondern den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.10.2014 auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Verwiesen wurde auf die bereits eingeholten Sachverständigengutachten vom 27.05.2015 sowie auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen seitens des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte um Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises des Bereiches der Psychiatrie/Neurologie mit persönlicher Untersuchung. Weiters wurde um Stellungnahme des Sachverständigen zum vorgelegten Schreiben in Bezug auf das bereits erstattete Sachverständigengutachten hinsichtlich der Bedeutung des Satzes "Aufgrund der Krankengeschichte besteht ein hochgradige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, sodass die Benützung der öffentliche Verkehrsmittel sowie eine Begleitperson gerechtfertigt sind." ersucht. Zudem wurde darauf verwiesen, dass laut Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung die psychischen Leiden des Beschwerdeführers bisher nicht berücksichtigt worden wären. Sollte wieder eine persönliche Untersuchung erforderlich seien, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts gebeten, diese durchzuführen.

14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2016 wurde ein weiterer Befund, der vom Beschwerdeführer nachgereicht worden war, an den ärztlichen Dienst gesendet und es wurde ersucht, diesen im laufenden Verfahren zu berücksichtigen und dies auch im ärztlichen Sachverständigengutachten ausdrücklich festzuhalten.

15. Am 07.03.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die angeforderte Stellungnahme des ärztlichen Dienstes ein. Zunächst wurde festgehalten, dass es sich bei dem Satz im Gutachten, wonach eine hochgradige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliege, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie eine Begleitperson gerechtfertigt sei, um einen Diktierfehler handle. Die korrekte Bedeutung sei natürlich dahingehend, dass im Fall des Beschwerdeführers die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.

Hinsichtlich des Leidens "Zustand nach Speiseröhrenkarzinom" wurde ausgeführt, dass dieses bereits mit 100 v.H. beurteilt worden sei. Alle damit verbundenen Beschwerdeangaben seien in der Position mitberücksichtigt worden, da eine Einstufung über 100 v.H. nicht möglich sei.

Zudem wurde ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten mit Diagnosestellung einer neurotischen Störung durchgeführt. Somit kam dieses neuerliche Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung 100 v.H. betrage. Das zusammenfassende Gutachten lautete wie folgt:

1

Zustand nach Speiseröhrenkarzinom. Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da laut CT-Befund Bild eines Rezidivs, neu aufgetretene pulmonale Sekundaria links, sowie alle diesbezüglich damit verbundenen Beschwerden (Verdauungsprobleme, Müdigkeit, Schwächezustände, Übelkeit, Erbrechen) inkludiert sind.

13.01.03.

100%

2

Neurotische Störung. Wahl der Position mit Stufe 1 über dem unteren Rahmensatz, da depressive Syndrom im Rahmen der malignen Grunderkrankung.

03.05.01.

10%

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt Hundert von Hundert (100.v.H.)

Das Nervenfachärztlich Sachverständigengutachten lautete auszugsweise wie folgt:

" AKTUELLE BESCHWERDEN: Er wolle einen Parkausweis weil er dauernd Durchfall habe. Er habe schon als gesunder nie öffentliche Verkehrsmittel benutzt, früher ein Motorrad gehabt, er habe die vielen Leute nicht ausgehalten. Er fühle sich in den öffentlichen Verkehrsmitteln unter Druck gefühlt, er kriege dort keine Luft, weil zu viele Leute da sind, berichte die Tochter für ihn. Auch in der Heimat sei er nicht geflogen, sondern mit dem Auto gefahren, außer wenn seine Eltern krank waren. Er könne jetzt mit dem Auto auch nicht mehr fahren wegen dem ständigen Durchfall.

Er hatte wieder eine Chemo und Radiatio, wegen Lungenrundherd.

THERAPIE: laut handgeschriebenen Zettel: täglich Pantoloc, Kreon, Paspertin, Antibiophilus, Normhydral.

Im Bedarf: Novalgin, Urbason (derzeit nicht), Imodium, Alprazolam, Passedan, Molaxole, Halcion.

Bisher nie eine Psychotherapie gemacht, nie einen Facharzt aufgesucht.

Neurologischer Status:

Kopf: frei beweglich, keine Nackensteifigkeit.

Hirnnerven:

Die Pupillen sind rund, gleich weit, reagieren prompt und ausreichend direkt und indirekt auf Licht und Konvergenz.

Gesichtsfeld fingerperimetrisch nicht eingeschränkt.

Kein Nystagmus, uneingeschränkte Beweglichkeit der Augäpfel. Keine Doppelbilder.

Sensibilität und Motorik sind im Gesichtsbereich symmetrisch und nicht eingeschränkt.

Die Zunge wird gerade herausgestreckt, das Gaumensegel hebt symmetrisch.

Keine Artikulations- oder Schluckstörung.

Kopfdrehung und Heben der Schultern sind normal kräftig.

Pathologischen Schablonen: (Frontalhirnzeichen) sind nicht auslösbar.

Obere Gliedmaßen: keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich, die Reflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen negativ. Das Vorhalten der Arme ohne Absinken oder Einwärtsdrehung, ohne Tremor, beim Finger-Nase-Versuch wird das Ziel flüssig erreicht.

Unterer Gliedmaßen: keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich; PSR und ASR sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen negativ.

Das Gehen frei mit normalem Schuhwerk und ohne weitere Hilfsmittel.

Keine extrapyramidale, keine Kleinhirnsymptomatik.

Psychopathologischer Status:

Aw. Ist wach, im Bewusstsein klar,

Zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert,

Auffassung regelrecht, Aufmerksamkeit ungestört,

Konzentration regelrecht, Ausdauer unauffällig,

Merkfähigkeit und Altgedächtnis sind nicht beeinträchtigt

Intelligenz mindestens am Durchschnitt.

Der Ductus bei normalem Tempo kohärent und das Denkziel erreichend,

Keine Halluzinationenen

Keine Wahnsymptomatik

Die Stimmung depressiv

Die Befindlichkeit negativ getönt

Antrieb/Psychomotorik unauffällig

Der Affekt im Einklang mit der Stimmung

Die Affizierbarkeit im pos./neg. Skalenbereicht ausreichend gegeben

STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG

1. Diagnosen:

Neurotische Störung 03.05.01 20%

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz da depressives Syndrom im Rahmen der malignen Grunderkrankung

2. Der Behinderte ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz geeignet.

3. Der Grad der Behinderung ist anzunehmen ab Antragstellung.

4. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand)

16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2016 wurden der bevollmächtigte Vertreter und die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen einer Frist von 2 Wochen zu äußern.

17. Am 18.03.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein, in welchem mitgeteilt wurde, dass er auf eine weitere Stellungnahme verzichtet, zumal der Sachverständige sein Gutachten im Sinne des Beschwerdeführers korrigiert hätte. Es wurde insbesondere ersucht, auch durch Fehlen eines Parkausweises, möglichst rasch zu entscheiden.

Die belangte Behörde erstattete keinerlei Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest und wird dieser Entscheidung zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 100 v. H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Meldenachweis.

Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin (aufgrund einer persönlicher Begutachtung am 18.06.2015), eingelangt am 09.07.2015. Im Beschwerdeverfahren wurde das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens zudem mit Stellungnahme vom 01.03.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2016, bestätigt. In diesem zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.02.2016, eingelangt am 07.03.2016, wurde im Fall des Beschwerdeführers erneut sein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 100 v.H. bestätigt und wurde diesfalls zusätzlich zum Leiden "Zustand nach Speiseröhrenkarzinom" (Feststellung eines GdB von 100 v.H.) auch das weitere Leiden "neurotische Störung" mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt. Insgesamt kam es erneut zur Bestätigung des Gesamtgrades der Behinderung in der Höhe von 100 v.H, weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 nicht erhöht werden kann, da eine Leidensüberschreitung und auch eine Einstufung über 100 v.H. nicht möglich ist.

Die belangte Behörde hatte ursprünglich mit einem Aktengutachten vom 03.11.2014 ohne jegliche persönliche Untersuchung einen Gesamtgrad der Behinderung mit dem Leiden "Speiseröhrenkarzinom" von 50 v.H. festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte nunmehr aufgrund des Beschwerdevorbringens sowie aufgrund der vorgelegten Befunde den Auftrag zur Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens - diesmals basierend auf persönlicher Untersuchung - erteilt.

Der mit der Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens beauftragte Arzt für Allgemeinmedizin kam nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 18.06.2015 im Gegensatz zum Vorgutachter zu dem Ergebnis, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Gesamtgrad der Behinderung von 100 v.H. vorliegt. Die neuerliche Einstufung wurde nachvollziehbar und schlüssig mit der durchgeführten Untersuchung in Zusammenschau mit den neu vorgelegten Befunden begründet. Es wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass die neu vorgelegten Befunde (Abl. 63 und 64) das Vorliegen eines Rezidives bei Zustand nach Speiseröhrenkarzinom sowie neu aufgetretene pulmonale Metastasen links bestätigen. Aus diesem Grund wurden sowohl eine Erhöhung der Beurteilung als auch eine Änderung der Position vorgenommen. Diese vorgenommene Einstufung sowie das Ergebnis erscheinen aus Sicht des erkennenden Senats plausibel und nachvollziehbar und stehen auch im Einklang mit dem Beschwerdevorbringern. Die belangte Behörde trat den getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht entgegen, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen als Sachverhalt feststellt. Verwiesen wird weiters darauf, dass auch ein weiteres vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenes Gutachten vom 24.02.2016 zu dem Ergebnis gelangte, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Gesamtgrad der Behinderung von 100 v.H. vorliegt.

Das Gericht hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat das Gericht nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig, somit als nicht ausreichend erweisen. Will eine Partei außer den vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Im vorliegenden Fall werden die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Gutachten vom 18.06.2015 sowie vom 24.02.2016 unter Anschluss des nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 02.02.2016 als schlüssig und vollständig betrachtet. Sie sind nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

Wenn in dem Beschwerdevorbringen auf die Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung" und "Begleitperson" verwiesen wird, weist der erkennender Senat darauf hin, dass das verfahrensgegenständliche Verfahren ausschließlich die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundessozialamtes vom 26.11.2014 betrifft. Dieser Bescheid beruht auf dem vom Beschwerdeführer am 22.10.2014 gestellten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 04.12.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde, da er sich mit dem festgestellten Behindertengrad nicht einverstanden erklärte. Davon unabhängig stellte der Beschwerdeführer am 04.05.2015 den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen in seinem Behindertenpass "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie "Begleitperson". Es obliegt der belangten Behörde, über diesen Antrag des Beschwerdeführers vom 04.05.2015 abzusprechen. Im vorliegenden Fall ist jedoch ausschließlich der Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2014 verfahrensgegenständlich und kann über die Vornahme von allfälligen Zusatzeintragungen nicht abgesprochen werden.

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Da kein rechtskräftiger Bescheid iSd § 55 Abs. 4 letzter Satz BBG vorliegt, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Da im gegenständlichen Fall ein Grad der Behinderung von 100 v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren konnte über die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass nicht abgesprochen werden, da diesem Verfahren ausschließlich die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2014 zugrunde liegt und obliegt es der belangten Behörde selbst, über die Zusatzeintragungen abzusprechen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

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