BVwG W152 1432096-2

W152 1432096-2Tribunal Administrativo Federal4 de abr. de 2016

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Regest

Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsrecht, Behebung der<br/>Entscheidung, ersatzlose Behebung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>staatenlos

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BVwG W152 1432096-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W152.1432096.2.00

Spruch

W152 1432096-2/11E

W152 1432096-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerden von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , staatenlos, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2014 (W152 1432096-2/11E) und vom 21.10.2015 (W152 1432096-3/3E), jeweils Zl. 750053006 + 14694401, zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird stattgegeben und die Bescheide gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG idgF ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF jeweils nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist das palästinensische Autonomiegebiet Israels - Westjordanland. Am 12.01.2005 stellte sie einen Asylantrag.

Begründend führte der Genannte zentral die ständigen Ausgangssperren in seiner Stadt als fluchtauslösend ins Treffen. Die extremistischen jüdischen Siedler seien bewaffnet und würden mit Autos durch die Wohngebiete fahren und Palästinenser töten. Ferner werde man ständig kontrolliert und gebe es viele Straßensperren, wobei auch die Gefahr bestehe, während einer Fahrt von den israelischen Soldaten angeschossen zu werden. Generell lebe das palästinensische Volk unter extremen Bedingungen. Wenn man von einer Ortschaft in eine andere zu fahren beabsichtige, werde man bei den Kontrollen aufgefordert, alle Bekleidungsstücke auszuziehen. Darüber hinaus habe der Rechtsmittelwerber aber auch noch persönliche Probleme mit Vertretern der Al-Aqsa-Brigaden, zumal ihm diese Spionagetätigkeit für den israelischen Geheimdienst unterstellen würden.

1.2. Das Bundesasylamt wies in weiterer Folge mit Bescheid vom 28.10.2008, Zl. 05 00.530-BAT, selbigen Antrag des Genannten gemäß 7 AsylG 1997 ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Rechtsmittelwerbers in seinen Herkunftsstaat Israel für nicht zulässig erklärt und gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.10.2009 erteilt.

Beweiswürdigend wurde zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Ausreisegründen vom Bundesasylamt ausgeführt, wonach sich das Vorbringen in wesentlichen Punkten als widersprüchlich erweisen würde und es mehrfach zu Steigerungen des Vorbringens gekommen sei, weshalb dieses im Ergebnis letztlich als unglaubwürdig zu qualifizieren gewesen wäre. Aufgrund der allgemeinen humanitären Lage bestünden jedoch stichhaltige Gründe für die Annahme, derzufolge der Genannte im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in den palästinensischen Autonomiegebieten einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden, weshalb eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung als nicht zulässig erachtet und diesem unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt werde.

1.3. Mit 21.11.2008 erwuchs die erstinstanzliche Entscheidung in Rechtskraft.

1.4. Aufgrund der fristgerechten Verlängerungsanträge des Rechtsmittelwerbers wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung dreimal verlängert, letztmalig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2011 bis zum 29.10.2012. Dies mit der Begründung, derzufolge aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - in Verbindung mit dessen Vorbringen - das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig erachtet worden sei.

1.5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung gemäß §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.

1.6. Am 02.10.2012 langte ein weiterer Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesasylamt ein. Demnach lasse die Lage in der Heimat des Rechtsmittelwerbers eine gefahrlose Rückkehr weiterhin nicht zu. Ursprünglich arbeitstätig, habe er zwischenzeitlich einen Unfall erlitten, weshalb dem Antrag eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung für den Zeitraum vom 25.03.2012 bis 25.09.2012 beigelegt sei. Sobald es sein Gesundheitszustand erlaube, würde er sich aber wieder um eine Arbeitsstelle bemühen.

1.7. Am 06.11.2012 wurde der Beschwerdeführer zum Antrag auf Verlängerung des vorläufigen Aufenthaltsrechts vor dem Bundesasylamt einvernommen. Hiebei gab dieser zu Protokoll, gesund zu sein. Er wäre zwar sechs Monate aufgrund einer Attacke durch eine Gruppe von Palästinensern in ärztlicher Behandlung gewesen, aber sei diese seit einer Woche abgeschlossen. Die Täter wären für ihr Fehlverhalten jeweils zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt worden. Der Genannte musste aber einräumen auch selbst in Österreich vorbestraft zu sein. Konkret wäre er rechtskräftig zu einer bedingten eineinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Hintergrund sei eine physische Auseinandersetzung mit vier Personen gewesen, welche gemeinsam gegen ihn vorgegangen wären. Wenngleich der Rechtsmittelwerber selbst seinerseits bloß einen seiner Gegner geschlagen hätte, habe das Gericht leider sämtliche seiner Kontrahenten freigesprochen und ausschließlich ihn verurteilt.

Aktuell habe er eine Freundin namens XXXX , welche österreichische Staatsbürgerin sei. Einen gemeinsamen Haushalt würden die beiden aber nicht führen. Seine Eltern, Brüder, Onkel und Tanten befänden sich demgegenüber nach wie vor in der Westbank.

1.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012, Zl. 05 00.530-BAT, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 28.10.2008 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I). Weiters wurde dem Genannten gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die mit Bescheid vom 28.10.2008 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel (Palästinensische Autonomiegebiete) ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Im Gefolge der Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs einschließlich des Ergebnisses der letzten Einvernahme des Rechtsmittelwerbers sowie der Auflistung der herangezogenen Beweismittel gelangte die Behörde zu den Feststellungen, dass dieser Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe sei und aus den palästinensischen Autonomiegebieten, der Westbank, stamme, weshalb sein Herkunftsstaat Israel wäre. Die Identität des ledigen und allein lebenden Beschwerdeführers stehe fest und sei er nunmehr gesund. Im Bundesgebiet sei der beschäftigungslose Genannte, welcher über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache und einige Freunde mit österreichischer Staatsbürgerschaft verfüge, rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung gemäß §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt worden.

Bezüglich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde festgestellt, dass aufgrund der nunmehrigen Situation in den palästinensischen Autonomiegebieten (Westbank), seiner Arbeitsfähigkeit und aufgrund dessen, dass seine gesamte Familie nach wie vor in den palästinensischen Autonomiegebieten (Westbank) aufhältig sei, der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in keine ausweglose Situation geraten würde. Zur Situation im Fall der Rückkehr in die palästinensischen Autonomiegebiete (Westbank) wurde ausgeführt, wonach keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ersichtlich wären, derzufolge der Genannte Gefahr laufen könnte, im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, zumal überdies seine Eltern und seine vier Brüder nach wie vor in den palästinensischen Autonomiegebieten, Westbank, aufhältig seien, er selbst arbeitsfähig wäre und - so wie bisher - in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt in der Westbank (z.B. durch Gelegenheitsarbeiten bzw. durch Unterstützung seiner Familienangehörigen) zu bestreiten. Weiters wurden Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des Rechtsmittelwerbers getroffen, im Einzelnen zu den Punkten politische Lage 2006 - 2010 sowie zur derzeitigen Sicherheitssituation, zum Justizsystem und den Haftbedingungen, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit und zu Rückkehrmöglichkeiten, zur Grundversorgung und zur medizinischen Versorgung.

1.9. Mit fristgerecht beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz erhob der Genannte Beschwerde.

1.10. Im Zuge einer Beschwerdeergänzung wurde von Seiten des gewillkürten Vertreters darauf hingewiesen, dass der Rechtsmittelwerber zwei schwerwiegende Eingriffe in seine körperliche Integrität erlebt habe, weshalb er sich sehr zurückgezogen hätte. Mit seinen früheren Freunden habe er mittlerweile den Kontakt abgebrochen. Konkret hätte sich der Beschwerdeführer im Zuge eines Raufhandels, wobei er diesbezüglich selbst verurteilt worden sei, Rissquetschwunden an der Unterlippe, eine Alveolarfortsatzfraktur in regio 32 bis 41 und eine Gingivaverletzung in regio 32 bis 41 zugezogen. Ferner sei er am 25.03.2012 von vier Männern niedergeschlagen worden und habe im Zuge dessen zahlreiche Schnittverletzungen erlitten. Diesbezüglich wurden die niederschriftliche Zeugeneinvernahme des Genannten und ein Schreiben seines Privatbeteiligtenvertreters beigelegt. Seither leide er unter einer akuten Belastungsstörung und wäre zur stationären Behandlung in der XXXX in der Zeit von XXXX bis XXXX wegen einer suizidalen Krise aufgenommen worden. Zudem nehme er eine Psychotherapie in Anspruch.

1.11. Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde mit Schriftsatz vom 05.08.2013 mitgeteilt, demzufolge das AMS mit Bescheid vom XXXX festgestellt habe, dass dem Rechtsmittelwerber Arbeitslosengeld zustehe. Selbigen gehe es im Übrigen gesundheitlich nicht gut, zumal er nach wie vor von den Angehörigen der Familie XXXX bedroht werde.

Frau XXXX , mit der der Genannte freundschaftlich verbunden sei, lebe derzeit mit diesem zusammen, da sie selbst über keine Wohnung verfüge. Sie könne aus eigener Wahrnehmung über den äußerst schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers berichten, vor allem in psychischer Hinsicht. Wegen dieses Zustandes könne sie sich nicht vorstellen, mit diesem auf Dauer eine Lebensgemeinschaft zu bilden oder ihn zu heiraten.

1.12. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2013, Zl. E4 432096-1/2013, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I und II gemäß §§ 9 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I zu lauten habe:

"I. Der XXXX alias XXXX alias XXXX mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2008, Zahl 0500.530-BAT, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird XXXX alias XXXX alias XXXX gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.

Gleichzeitig wird gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX alias XXXX alias XXXX in die palästinensischen Autonomiegebiete Israels/ Westjordanland unzulässig ist."

Hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurde hingegen der Beschwerde stattgegeben und dieser gemäß §§ 10 Abs. 1 iVm 9 Abs. 2 AsylG 2005 ersatzlos behoben.

1.13. Am 10.06.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 idgF.

1.14. Aufgrund fehlender aktueller Nachweise der in letztgenannter Rechtsnorm taxativ aufgelisteten Tatbestandselemente wurde der beschwerdeführenden Partei mit Schriftsatz vom 04.08.2014 seitens der belangten Behörde ein Verbesserungsauftrag erteilt. Die darin gesetzte dreiwöchige Frist verstrich trotz der am 18.08.2014 erfolgten rechtskonformen Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustellG nach der Aktenlage fruchtlos.

1.15. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 idgF zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, wonach dem verfahrensgegenständlichen Antrag ein verbindlicher Arbeitsvorvertrag oder eine Patenschaftserklärung nicht beigelegt worden sei. Weiters wäre es seitens des Genannten verabsäumt worden, einen aktuellen Strafregisterauszug wie auch eine Bestätigung über das Bestehen einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung anzuschließen. Der mit Schreiben vom 04.08.2014 übermittelten Aufforderung zur Behebung der Mängel sei der Beschwerdeführer bislang nicht nachgekommen, trotz der darin detailliert geschilderten Folgen eines derartigen Verhaltens. Aufgrund der zuvor in der Entscheidung des Asylgerichtshofes ausgesprochenen Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Rechtsmittelwerbers in die palästinensischen Autonomiegebiete Israels/Westjordanland, werde daher nunmehr in einem gesonderten Verfahren von Amts wegen geprüft, ob eine Duldung gemäß § 46a FPG auszusprechen sei.

1.16. In weiterer Folge wurde am 31.10.2014 mit Aktenvermerk die Erteilung einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG vermerkt (vgl. Seite 103 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

1.17. Nachdem die Zustellung des angefochtenen Bescheides an der offiziellen Meldeadresse des Genannten fehlgeschlagen war, veranlasste die Erstinstanz bei der zuständigen LPD eine Hauserhebung in Kombination mit einem neuerlichen Zustellversuch. Hiebei wurde festgestellt, dass der Rechtsmittelwerber nach wie vor unter selbiger Adresse wohnhaft sei und konnte diesem schließlich die Entscheidung der belangten Behörde durch persönliche Übergabe ausgehändigt werden.

1.18. Binnen offener Frist erhob der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber gegen diese Entscheidung Beschwerde, wobei inhaltlich primär auf dessen Integrationsbemühungen Bezug genommen wurde. So hätte er sich zwischenzeitlich von seiner bisherigen Freundin getrennt und nunmehr die Bekanntschaft einer anderen Frau namens XXXX gemacht. Der wiederholte Versuch, eine Deutschprüfung der Niveaustufe A2 erfolgreich zu bestehen, sei abermals gescheitert. Soweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem angefochtenen Bescheid feststelle, wonach der Genannte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre, sei entgegenzuhalten, demzufolge dieser, laut Auskunft seiner nunmehrigen Freundin, gemeinsam mit ihr sehr wohl zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt nach Erhalt des Verbesserungsauftrages bei der belangten Behörde vorstellig geworden wäre. Auch werde sich die beschwerdeführende Partei bemühen, einen rechtsverbindlichen Arbeitsvorvertag zu erhalten und sei diese zur Zeit über die Grundversorgung versichert. Wenngleich der Rechtsmittelwerber auch aktuell nicht dazu in der Lage wäre, die geforderten Nachweise zu erbringen, so sei die diesbezügliche erstinstanzliche Entscheidung dennoch nicht gerechtfertigt.

1.19. Am 04.12.2014 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des Genannten im Rahmen einer Beschwerdeergänzung ein einseitiges Schreiben der sich selbst als "sehr gute Freundin" bezeichnenden neuen Bekanntschaft des Beschwerdeführers, die ungarische Staatsbürgerin sei. Diese begrüßt darin ausdrücklich die Trennung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Partnerin und interpretiert diesen Schritt zudem als deutliches Indiz für eine positive Persönlichkeitswandlung des Letztgenannten. Wenngleich ohne Anstellung und Geld, sei dieser dank ihrer tatkräftigen Unterstützung "motiviert" - ein Umstand der aus ihrer Sicht positiv gewertet werde. Als Mitglied einer christlichen Gruppe unternehme sie eine Vielzahl persönliche Anstrengungen, um die beschwerdeführende Partei über diverse Kino- und Theaterbesuche kulturell zu interessieren und plane sie in naher Zukunft auch gemeinsame sportliche Aktivitäten. Nach Erhalt des Verbesserungsauftrages im August 2014 habe sie (auf nicht näher bezeichnete Weise) die fehlenden Unterlagen nachgereicht, soweit dies möglich gewesen sei, aber es sei ihr keinerlei Bestätigung diesbezüglich ausgestellt worden, weshalb die Vermutung naheliege, wonach diese "verloren gegangen" sein müssten. Inwieweit sie tatsächlich eine allfällige Eheschließung mit dem Rechtsmittelwerber in der Zukunft ins Auge fassen werde, könne sie aus heutiger Sicht noch nicht sagen, zumal für sie als zutiefst gläubige Christin diesbezüglich "der Wille Gottes" eine unabdingbare Voraussetzung darstellen würde.

1.20. Mit Erkenntnis vom 27.02.2015, GZ: W152 1432096-2/3E, wurde die Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) und unter einem die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).

1.21. In weiterer Folge gab der Verwaltungsgerichtshof der dagegen erhobenen Revision mit seiner Entscheidung vom 30.06.2015, Zl. Ra 2015/21/0039-9, statt und hob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Begründend wird ausgeführt, es wurde "im vorliegenden Fall dem Revisionswerber mit Verbesserungsauftrag vom 04. August 2014 aufgetragen, einen verbindlichen Arbeitsvorvertrag oder einen Patenschaftserklärung, einen aktuellen Strafregisterauszug sowie eine Bestätigung über das Bestehen einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung vorzulegen bzw. einzubringen. Damit wurde klar auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie Abs. 3 AsylG 2005 abgestellt. Eine Nichterfüllung dieses Verbesserungsauftrages konnte nach dem Vorgesagten von vornherein nicht die Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zur Folge haben. Demgemäß war am Ende des besagten Verbesserungsauftrages auch nicht auf eine allfällige Antragszurückweisung hingewiesen worden. Vielmehr schloss der Auftrag - siehe eingangs - wie folgt: " Sollten Sie die Frist fruchtlos verstreichen lassen, so geht das Bundesamt davon aus, dass Sie die unbedingt notwendigen Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht erfüllen und wäre diesfalls Ihr Antrag abzuweisen."

Sowohl das BFA als auch das BVwG haben die gegenständlich erfolgte Antragszurückweisung - wie dargestellt verfehlt - spruchgemäß auf § 58 Abs. 11 AsylG 2005 gestützt. Im Bescheid des BFA wird diese Norm im Übrigen aber gar nicht erwähnt. Vielmehr hat das BFA dann in der Begründung seiner Entscheidung letztlich nur mit § 13 Abs. 3 AVG argumentiert, welche Bestimmung offenkundig ergänzend auch das BVwG im Auge gehabt hat. Eine Vorgangsweise nach § 13 Abs. 3 AVG in Bezug auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG 2005 scheidet indes gleichfalls aus (vgl. dazu sinngemäß, nunmehr vor dem Hintergrund - insbesondere - des § 8 Abs. 2 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 idF BGBl. II Nr. 492/2013, das schon erwähnte Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2008/21/0302, vor allem Punkte 4.3. und 5. der Entscheidungsgründe).

Zusammenfassend vermögen daher weder § 58 Abs. 11 AsylG 2005 noch § 13 Abs. 3 AVG die Zurückweisung des Antrags des Revisionswerbers zu tragen. Das hat das BVwG verkannt, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben war."

1.22. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies daraufhin mit Bescheid vom 21.10.2015, Zl 750053006+14694401, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 10.06.2014 gemäß § 56 AsylG 2005 ab.

1.23. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller (ebenfalls) fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

1. Art. 129 B-VG besagt, wonach für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes besteht. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).

2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

2.1. § 56 AsylG 2005 regelt die Erteilung von Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen und lautet wie folgt:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

2.2. Wie im Verfahrensgang bereits unter Punkt I.1.21. im Detail ausgeführt, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.06.2015, Zl. Ra 2015/21/0039-9, die von der belangten Behörde wie auch dem Bundesverwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht einer in casu vorzunehmenden Antragszurückweisung nicht geteilt, weswegen lediglich eine ersatzlose Behebung des nach dem Gesagten verfehlten Zurückweisungsbescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geboten ist.

2.3. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2015 war ebenfalls ersatzlos zu beheben, weil nach der Aufhebung des hg. Erkenntnisses vom 27.02.2015 das Bundesverwaltungsgericht zunächst abermals über die Beschwerde zu entscheiden hatte, weshalb in diesem Falle Unzuständigkeit des Bundesamtes vorlag.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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