W144 1433177-2•BVwG W144 1433177-2
W144 1433177-2Tribunal Administrativo Federal4 de abr. de 2016
Behebung der Entscheidung, Ehe, Ermittlungspflicht, familiäre<br/>Situation, Kassation
W144 1433177-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. von Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes Für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2016, XXXX Ost, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der
bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige des Iran und stellte am 17.08.2015 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge ihrer Erstbefragung am 17.08.2015 gab sie im Wesentlichen an, dass sie im Jahr 2013 von Österreich nach Norwegen abgeschoben worden sei. Im Iran sei sie zwischenzeitig nicht gewesen, sie habe sich seit Ihrer Abschiebung von Österreich in Norwegen aufgehalten. Sie habe dann in Norwegen bei ihrem Ehemann XXXX geb., gewohnt, dieser sei vor kurzem nach Österreich gezogen, um eine Arbeit zu suchen. Ihr Ehegatte sei norwegischer Staatsbürger. Sie wolle auf jeden Fall hierbleiben, weil sich ihr Ehegatte und auch ihre Tochter in Österreich befänden.
Das BFA richtete am 05.10.2015 bezüglich des BF ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Norwegen. Norwegen stimmte mit Fax vom 12.10.2015 diesem Ersuchen unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. d leg.cit als Norm zur Rückübernahmeverpflichtung Norwegens zu.
Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 01.10.2015 gab die BF zu Protokoll, dass sie seit 33 Jahren mit ihrem Ehegatten verheiratet sei. Ihr Ehegatte und ihr Sohn hätten in Norwegen Asyl bekommen, sie selbst habe eine abweisende Entscheidung erhalten. Der Sohn befinde sich nach wie vor in Norwegen, dieser habe dort eine Freundin. Sie sei von ihrer im Bundesgebiet lebenden Tochter finanziell nicht abhängig, doch hätten sie eine gute Mutter-Tochter Beziehung. Ihr Ehemann habe in Norwegen immer gearbeitet und beziehe derzeit in Österreich Arbeitslosengeld aus Norwegen. Er sei derzeit arbeitssuchend.
Unter einem legte die BF diverse Personenstandsurkunden, wie etwa eine Übersetzung eines Personalausweises und ihrer Heiratsurkunde, sowie Bestätigungen über besuchte Deutschkurse und diverse medizinische Unterlagen vor.
Aus einer gutachterlichen Stellungnahme, Dris. Hruby, Untersuchung vom 17. und 24.11.2015 ergibt sich, dass die BF an einer dissoziativen Störung, F44.5, und einer Anpassungsstörung, F43.21, leidet.
Im Rahmen einer weiteren Einvernahme der BF vor dem BFA am 15.01.2016 gab diese zu Protokoll, dass sie bei der Wiener Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt hätte - dies erst so spät, da ihr beim Magistrat gesagt worden sei, dass sie vollständige Dokumente vorlegen müssten, um eine Aufenthaltskarte zu erlangen.
Im Verwaltungsakt befindet sich ein Aktenvermerk vom 24.02.2016, wonach nach Rücksprache mit der zuständigen Referentin der MA 35 in Erfahrung gebracht wurde, dass die BF (bzw. ihr Ehegatte) bis zu diesem Tag keinen Nachweis über ein aufrechtes Dienstverhältnis ihres Ehegatten in Österreich vorgelegt habe. Sofern der Ehegatte keinen Nachweis über eine Beschäftigung vorlegen könne, könne auch für die BF keine Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers ausgestellt werden. Die bisherigen Unterlagen seien nicht ausreichend für die Erlangung einer Anmeldebescheinigung für den Ehegatten der BF.
Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 02.03.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Norwegen gemäß 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Norwegen zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung erhob die BF binnen offener Frist Beschwerde und führte hiebei u.a. im Wesentlichen aus, dass ihr Ehegatte die norwegische Staatsbürgerschaft besitze und im Rahmen der europarechtlichen Regelungen von seinem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch mache, sowie, dass mittlerweile nach Anfrage bei der zur Entscheidung über Aufenthaltstitel berufenen Magistratsabteilung 35 sämtliche erforderliche Dokumente eingelangt und überprüft worden seien und mit einer positiven Erledigung bereits in den kommenden Tagen zu rechnen sei.
Eine telefonische Rücksprache seitens des BVwG vom 01.04.2016, 13:40 Uhr, mit der zuständigen Wiener Magistratsabteilung 35, ergab, dass der Ehegatte der BF mittlerweile alle Unterlagen vorgelegt hat, die belegen, dass er sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat. Der Ehegatte der BF werde somit umgehend eine Anmeldebescheinigung erhalten, und werde auch die BF selbst ein Aufenthaltsrecht als Angehörige eines freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgers erhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 2 Abs. 1 lit. 20 c:
"Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
begünstigter Drittstaatsangehöriger: Der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder dass Ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;"
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
In den vorliegenden Fällen ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Dublin III-VO") anzuwenden:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
[ ... ]
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
Festgestellt wird aufgrund des erstinstanzlichen Akteninhalts und des Aktenvermerks des BVwG vom 01.04.2015 über den Stand der aufenthaltsrechtlichen Verfahren der BF und ihres Ehegatten beim Magistrat der Stadt Wien, MA 35, dass der Ehegatte der BF XXXX XXXX XXXX geb., norwegischer Staatsangehöriger ist und sich gegenwärtig im Bundesgebiet aufhält. Er hat als EWR-Bürger sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich damit zunächst, dass die BF begünstigte Drittstaatsangehörige ist.
Nach der Judikatur des VwGH vom 24.03.2015, Ra 2015/21/0004, kommt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FrPolG 2005 nur gegen - nicht begünstigte - Drittstaatsangehörige (gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FrPolG 2005 ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist) in Betracht. Insofern gleicht sie der Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005, von der sie sich jedoch hinsichtlich des Zielstaates unterscheidet. Während eine Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat verpflichtet (§ 52 Abs. 8 FrPolG 2005), beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat ("Mitgliedstaat"), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz.
Da die BF somit als begünstigte Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist und eine Außerlandesbringung für sie daher (vgl. Judikatur des VwGH) nicht in Betracht kommt, kann ihr nicht entgegengehalten werden, dass Norwegen zur Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei, vielmehr hat Österreich in einem solchen Fall den Selbsteintritt gem. Art 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) zu erklären.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Im Übrigen ist die Rechtslage klar. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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