BVwG W127 2000930-1

W127 2000930-1Tribunal Administrativo Federal4 de abr. de 2016

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Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht,<br/>Flächenabweichung, Kassation, Kontrolle, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

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BVwG W127 2000930-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W127.2000930.1.00

Spruch

W127 2000930-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/08-118545258, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2008, Az. II/7-EBP/08-102222253, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von Euro 3.314,85 für eine ermittelte Fläche von 34,73 ha bei 34,73 Zahlungsansprüchen gewährt.

Mit gegenständlich angefochtenem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012 wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2008 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von Euro 2.971,25 für eine ermittelte Fläche von 33,53 ha bei 34,73 Zahlungsansprüchen gewährt wurde; ein Betrag von Euro 343,60 wurde rückgefordert. Aus der Begründung geht hervor, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 12.06.2012 Flächenabweichungen von über 3 % - Differenzfläche 1,20 ha - festgestellt worden seien und daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche habe gekürzt werden müssen.

Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben.

Im Zuge der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht wies die Agrarmarkt Austria darauf hin, dass der Landwirt gegen die Flächenermittlung am FS 1 aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle berufe. "Laut AMA ist das VOK Ergebnis in Ordnung!"

Mit Schreiben vom 13.05.2014 reichte die Agrarmarkt Austria mittels "REPORT" den Berechnungsstand 14.03.2014 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 für gegenständlichen Betrieb nach. Dieser Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Flächendaten - Differenzfläche von 1,57 ha - ergeben habe.

Aus dem Begleitschreiben der Agrarmarkt Austria geht hervor, dass es im Zuge einer Nachberechnung des Antragsjahres 2008 zu einer Änderung der Nutzung der Zahlungsansprüche gekommen sei. Nach Berücksichtigung der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 habe der Abgleich zwischen beantragten Zahlungsansprüchen und beihilfefähiger Fläche 1,20 betragen, d.h. von den beantragten 34,73 Zahlungsansprüchen seien bei der letzten Berechnung nur 33,53 Zahlungsansprüche ausbezahlt bzw. berücksichtigt worden. Aufgrund der Berücksichtigung der laufenden Änderungen in der Berechnung betrage die Fläche des Grünlandes nun 33,16 ha, d.h. es komme zu einer Erhöhung der Differenzfläche von 0,37 ha. Die Differenz erhöhe sich auf 1,57 ha und die Erhöhung habe einen höheren Abweichungsprozentsatz zur Folge. Für das Antragsjahr MFA 2008 stehe ein elektronischer Prüfbericht im GIS zur Verfügung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Aus dem übermittelten Verwaltungsakt ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt noch nicht abschließend ermittelt wurde bzw. neue Sachverhaltselemente hervorgekommen sind, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides führen können. Eine nachvollziehbare Darstellung, aus welchem Grund es erneut zu einer Änderung der Flächendaten gekommen ist, ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch ist diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts. Die Agrarmarkt Austria wird daher im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens den - einschließlich einer nachvollziehbarer Darstellung der Änderung der Flächendaten und unter Wahrung des Parteiengehörs - ermittelten Sachverhalt dem neu zu erlassenden Bescheid zugrunde zu legen haben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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