W104 2115660-1•BVwG W104 2115660-1
W104 2115660-1Tribunal Administrativo Federal4 de abr. de 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rechtskraft, Verfall, Zahlungsansprüche
W104 2115660-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch die Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 5.1.2015, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014, zu Recht:
A. Die Beschwerde wird abgewiesen.
B. Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2014 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin war Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX.
Mit angefochtenem Bescheid wurde ihr eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 17.229,40 gewährt und ihrem Antrag auf Durchführung der Kompression stattgegeben. Dabei wurden 47,41 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 47,52 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 47,48 ha zugrunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie sich gegen die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 und gegen die Erklärung von Zahlungsansprüchen als verfallen durch den Bescheid über Einheitliche Betriebsprämie für 2008 wendet.
2. In der Folge wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumt, in der die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten war. Darin wurde zusätzlich vorgebracht, es liege ein Behördenirrtum darin, dass im Jahr 2000 die Agrarbezirksbehörde 174 ha festgestellt habe, im Jahr 2010 im Rahmen der amtlichen Digitalisierung 115,32 ha. Wenn nun bei der VOK 2012 nur 72 ha herausgekommen sind, so liege darin bzw. in der Digitalisierung 2010 ein Behördenirrtum, der innerhalb von 12 Monaten hätte geltend gemacht werden müssen. Dieser Irrtum sei für die Antragstellerin auch nicht erkennbar gewesen. Der rückwirkende Entzug von Zahlungsansprüchen bis in das Jahr 2008 zurück sei unzulässig und stelle einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Vorgelegt wurde der nunmehr detaillierte Bericht des Umweltbüros Klagenfurt wo insbesondere auf Seite 11 und 12 detailliert beschrieben wird, welcher FF- und LN-Faktor auf welcher Fläche aus welchem Grund angewendet wurde, ein entsprechender Bericht des Rechnungshofes, weiters Ausführungen eines XXXX, wonach die Futterflächenauswertung ein subjektiver Prozess sei und die Daten nicht reproduzierbar, des weiteren ein Bericht der Sonderkommission Alm Teil 1, aus dem sich ergebe, dass im Almleitfaden eine Mitwirkung des Landwirtes an keiner Stelle erwähnt werde, ebenso wenig eine Möglichkeit zur Stellungnahme und auch Seite 7 ergebe, dass die gewählte Vorgangsweise der Schlageinteilung mit den unterschiedlichen Überschirmungs- und Nicht-LN-Faktoren es nicht zulasse, die von der EU-Kommission vorgegebenen Toleranzen in jedem Einzelfall einzuhalten, des weiteren die Ausführungen eines XXXX, woraus sich ergebe, dass der Landwirt beantragen könne was er für richtig hält und nicht was richtig sei. Die Rückforderung für das Jahr 2008 sei außerdem verjährt. Es sei völlig unbegründet, warum hier angeblich 19 Zahlungsansprüche verfallen seien. Auch die Reduktion der Zahlungsansprüche in den Folgejahren verstoße gegen den Vertrauensschutz. Richtigerweise hätten der Beschwerdeführerin von Anfang an nicht mehr als 50 Zahlungsansprüche zugeteilt werden dürfen, diese hätten dann aber einen höheren Wert gehabt, damit wäre der Beschwerdeführerin kein Verlust entstanden.
Bei der Verhandlung wurden die Vorbringen der Beschwerdeführerin (gemeinsam mit der Almbewirtschafterin) zu jedem beanstandeten Schlag (gutachterliche Äußerung der Umweltbüro GmbH samt Fotos) mit den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle anhand der in der in INVEKOS-Datenbank vorhandenen Orthofotos, in die in der Verhandlung Einschau genommen wurde, und anhand von Fotos, die bei der Verhandlung von der Behörde vorgelegt wurden, verglichen. Der die Almbewirtschafterin vertretende XXXX erklärte, es gehe im Streit mit der AMA im Wesentlichen um aufgeforstete Weideservitutsflächen. Auf diesen sei im Jahr 2012 Futterfläche vorhanden gewesen, allerdings auch Jungbäume, die der Aufforstung dienten. Die AMA brachte dazu vor, dass es sich durchwegs um Flächen handle, auf denen der nach den entsprechenden Richtlinien und Verordnungen für die erste und zweite Säule vorgeschriebene GLÖZ-Standard (guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand) nicht eingehalten werde, wonach Verbuschung und Verwaldung hintanzuhalten seien. Man könne wohl kaum davon ausgehen, dass dieser Offenhaltung genüge getan sei, wenn die Fläche von Hand aufgeforstet wird.
Da der Großteil der nicht als Futterfläche anerkannten Flächen aus dem Grund nicht anerkannt wurde, weil das vorhandene Gras zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle tatsächlich nicht abgefressen war, wurde auch darüber diskutiert, was denn der Landwirt tun solle und könne, um eine richtige Beantragung sicherzustellen, wenn er zum Antragszeitpunkt doch nicht wissen kann, welche Flächen tatsächlich von den Tieren genutzt werden würden.
Diskutiert wurde auch die Frage, wie die rückwirkende Umlegung der Vor-Ort-Kontrolle auf die Vorjahre erfolgt ist, welche Rolle die sog. "Sonderkommission Almen" für den Fall spielte, und ob es sich bei den Digitalisierungen um amtliche Digitalisierungen gehandelt hat und welche Rolle dies für einen allfälligen Behördenirrtum spielen könnte.
Die belangte Behörde nahm in der Verhandlung auch zur Problematik des rückwirkenden Verfalls von Zahlungsansprüchen Stellung, der bei der Beschwerdeführerin besonders starke Auswirkungen hat.
3. Mit Stellungnahme zur Verhandlungsschrift vom 17.11.2015 legte die AMA Textpassagen einer Anweisung an die Landwirtschaftskammern vor, deren Vorlage von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung verlangt worden war.
4. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte danach die AMA unter Hinweis auf die entscheidende Bedeutung der Frage der tatsächlichen Nutzung von Almfutterflächen als landwirtschaftliche Fläche für die Entscheidung des Gerichts,
die aus Sicht der AMA in den betroffenen Antragsjahren jeweils geltenden (europäischen und/oder innerstaatlichen) Rechtsvorschriften (einschließlich etwaige Auslegungshilfen der Europäischen Kommission) anzugeben, aus denen hervorgeht, dass nur die tatsächlich vom Vieh im betreffenden Antragsjahr abgeweidete Almfutterfläche beihilfefähig ist,
vollständig anzuführen, welche Information den Landwirten seitens der Behörde dazu in sämtlichen betroffenen Antragsjahren zugekommen ist (unter Beilage von Kopien der Originaldokumente),
anzugeben, welches exakte Ausmaß jene Almfutterflächen auf der Großleobenalm aufweisen, die von der Behörde deshalb nicht als beihilfefähig anerkannt wurden, weil sie Aufforstungsflächen darstellen und/oder auf welchen das darauf wachsende Grünfutter von den Tieren nicht abgefressen wurde, und
die Berechnung der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche bei der Beschwerdeführerin in den Beihilfebescheiden zu den angefochtenen Antragsjahren nachvollziehbar darzustellen sowie anzugeben, in welcher Weise die Antragsteller von Alm-Kompressionen vor Beantragung im Jahr 2008 davon informiert wurden, dass die aufgrund dieser Kompression zugeteilten NRZA bei Nichtnutzung im selben Antragsjahr verfallen und möglichst Kopien der Originaldokumente beizubringen.
Mit Schreiben vom 1.2.2016 führte die AMA entsprechende Rechtsvorschriften an, nannte als Informationsquelle für die Landwirte die Hofkarte samt Info-Broschüre, die am 19.1.2005 übergeben worden ist, und erklärte, dass die Aufforstungsflächen als auch die augenscheinlich nicht beweideten Flächen nicht nachträglich herausgerechnet werden könnten.
Weiters führte sie in dieser Stellungnahme detailliert die Grundlagen der Berechnung der Zahlungsansprüche für alle angefochtenen Antragsjahre an. Für das Antragsjahr 2014 nahm sie wie folgt Stellung:
Im Bescheid vom 18.12.2014 sei von vorhandener Fläche von 47,48 ha und vorhandenen Zahlungsansprüchen (ZA) von 51,42 bzw. 47,71 ausgegangen worde. Die Änderung in der Nutzungsberechnung der ZA resultiere aus den Vorjahren 2007 bis 2013.
Zur Frage, wie die Antragstellerin über den Verfall von mittels Kompression erworbenen NRZA informiert worden sei, legte die AMA ein über die Landwirtschaftskammern verteiltes Merkblatt 2008 zur Kompression vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass im Rahmen der Kompression die vorhandenen ZA der nationalen Reserve zugeführt und im Gegenzug komprimierte ZA aus der nationalen Reserve (NRZA) zugeteilt werden. Weiters wird in dem Merkblatt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass solche NRZA jährlich zu nutzen sind, da sie sonst unmittelbar in die nationale Reserve verfallen.
Zu dieser Stellungnahme der AMA nahm die Beschwerdeführerin am 10.3.2016 insofern Stellung, als die Anführung der Übergabe der Hofkarte samt Info-Broschüre an die Landwirtin als Beweismittel irreführend sei, da es sich lediglich um die Hofkarte der Heimbetriebsflächen gehandelt habe. Die Hofkarten für die Almfutterflächen habe es erst viele Jahre später gegeben. Zu den detaillierten Darstellungen der AMA bezüglich Verfall von ZA wurde nicht Stellung genommen.
5. Die Beschwerdeführerin wurde vom Gericht ersucht, die exakte Flächenausdehnung der bei der mündlichen Verhandlung besprochenen Teilfläche lfd. Nr. 1 bekannt zu geben, bei der die Futterfläche mit 30LN/30FF eingeschätzt wurde, belegt durch eine gut erkennbare Abgrenzung dieser Fläche auf einem geeigneten Orthofoto, auf dem auch die im Antragsjahr 2012 beantragte Schlagabgrenzung zu erkennen ist.
Mit Schreiben vom 21.1.2016 wurde ein Orthofoto übermittelt, auf dem Schlagabgrenzungen, jedoch keine Schlagbezeichnungen erkennbar waren. Flächenangabe wurde keine übermittelt.
6. Auf Rückfrage des Gerichts wurde von der AMA per E-Mail vom 29.3.2016 ein Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 3.12.2013 übermittelt, mit dem der Bescheid der AMA vom 28.3.2013 über die Einheitliche Betriebsprämie 2007, mit dem der Bescheid vom 30.12.2011 abgeändert worden war, wegen Verjährung aufgehoben wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2014 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin war Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX.
Am 3.9.2012 war auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden, bei der für die Antragsjahre 2008 bis 2012 weniger Futterfläche als beantragt festgestellt wurde, was für die Beschwerdeführerin eine Flächendifferenz auf dieser Alm bedeutet.
Zur Frage der Berechnung der Futterfläche bei der Vor-Ort-Kontrolle und der vorhandenen Zahlungsansprüche wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Einheitlichen Betriebsprämie 2008 vom heutigen Tag, W104 2108287-1, und die dort in Pkt. 1.4. getroffenen Feststellungen verwiesen.
Zur Beweiswürdigung wird ebenso vollständig auf die Beweiswürdigung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Einheitlichen Betriebsprämie 2008 vom heutigen Tag, W104 2108287-1, verwiesen.
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:
VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
Artikel 41 und 42 VO (EG) 73/2009 lauten auszugsweise:
"Artikel 41
Nationale Reserve
(1) Jeder Mitgliedstaat wendet eine nationale Reserve an, [...].
[...].
(3) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c nicht anwenden, können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder um Betriebsinhabern einen Ausgleich für spezielle Nachteile in diesen Gebieten zu gewähren.
[...].
(5) Bei Anwendung dieses Artikels können die Mitgliedstaaten den Wert pro Einheit und/oder die Zahl der Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern zugewiesen werden, erhöhen.
[...].
Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, (im Folgenden: VO [EG] 1120/2009) lautet auszugsweise:
"Artikel 18
Anwendung von Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche
(1) Macht ein Mitgliedstaat von der Option gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch, so kann er auf entsprechenden Antrag gemäß dem vorliegenden Artikel Betriebsinhabern in den betreffenden Gebieten, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Artikel 43 der genannten Verordnung und nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesen würde oder zugewiesen worden wäre, Zahlungsansprüche zuweisen.
In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber alle Zahlungsansprüche, die ihm gehören oder die er erhalten haben sollte, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 besonderen Bedingungen unterliegen, an die nationale Reserve zurück.
Für die Anwendung dieses Artikels sind unter "Zahlungsansprüchen" nur Zahlungsansprüche zu verstehen, die vom Mitgliedstaat im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zugeteilt wurden, einschließlich im Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützung.
(2) Die Anzahl der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche entspricht der von dem Betriebsinhaber angemeldeten Hektarzahl.
(3) Der Wert pro Einheit der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche wird berechnet, indem der Referenzbetrag des Betriebsinhabers durch die von ihm angemeldete Hektarzahl geteilt wird.
[...]
(6) Der betreffende Betriebsinhaber meldet die Gesamthektarzahl an, über die er zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügt."
Gemäß § 8 Abs. 3 Z 6 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 kann in Anwendung des Art. 41 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche, bei Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgen.
§ 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, lautet auszugsweise:
"Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression)
§ 6. (1) Die Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression) ist mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Dieser Antrag ist
[...]
2. im Falle von gemeinschaftlich genutzten Almen oder Weiden (§ 8 Abs. 3 Z 6 lit. a MOG 2007) im Zuge der Abgabe der Auftriebsliste zu stellen.
(2) Mit dem Antrag gemäß Abs. 1 ist die Flächenverringerung nachzuweisen. Als verringerte (komprimierbare) Fläche ist anzuerkennen:
1. die im Vergleich zum Bezugszeitraum nicht mehr zur Verfügung stehende Almfutterfläche, wobei die Flächenverringerung - ausgenommen in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - jedoch nicht auf eine im Vergleich zum Durchschnitt der Antragsjahre 2005 bis 2007 erfolgte Verringerung der Anzahl der aufgetriebenen Tiere, ausgedrückt in GVE, zurückzuführen ist,
[...]."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2014 keine relevante Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche festgestellt, es wurde somit dem Beihilfeantrag der Beschwerdeführerin vollständig stattgegeben. Aus dem Beschwerdevorbringen kann aber - in Zusammenhang mit den am Beschwerden gegen die entsprechenden Bescheide der Vorjahre, insbesondere betreffend das Antragsjahr 2008 - abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dass sie mehr Zahlungsansprüche für die Kompression zur Verfügung hätte und dadurch der Wert der so komprimierten Zahlungsansprüche höher ausfiele, wenn ihr nicht in den Vorjahren Zahlungsansprüche verfallen wären.
Aus den angeführten Rechtsgrundlagen folgt, dass die Kompression von Zahlungsansprüchen bei Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern möglich ist, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Art. 43 der VO (EG) 73/2009 und Art. 59 VO (EG) 1782/2003 zugewiesen wurde (§ 8 Abs. 3 Z 6 MOG 2007, Art. 18 Abs. 1 VO [EG] 1120/2009).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs sind gegen Empfänger von Beihilfen wegen überhöhter Flächenangaben auch in den Jahren vor der Durchführung einer Kontrolle Rückforderungen und Sanktionen zu verhängen und die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Die Notwendigkeit der Berücksichtigung einer unzutreffenden Antragstellung gilt aber auch für die Zuteilung von ZA, wenn sich diese im Nachhinein als fehlerhaft herausstellt (vgl. EuGH 2.7.2015, Rs C-648/13 Johannes Demmer). Aus diesem Grund musste das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2012, wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Einheitlichen Betriebsprämie 2008 vom heutigen Tag, W104 2108287-1, detailliert ausgeführt, bereits im Bescheid zur Einheitliche Betriebsprämie 2008 berücksichtigt werden, wodurch es zum Verfall von ZA kommen musste, die für die Folgejahre nicht mehr zu Verfügung stehen. Das Beschwerdevorbringen, der rückwirkende Entzug von ZA stelle einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin dar, geht daher ins Leere.
Im System der einheitlichen Betriebsprämie setzt aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Wurde aber über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051; BVwG 6.8.2014, W118 2000829). Im hier angefochtenen Beihilfebescheid war daher das Ergebnis der Berechnung der Zahlungsansprüche wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Einheitlichen Betriebsprämie 2008 vom heutigen Tag, W104 2108287-1, dargelegt, zu Grunde zu legen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den hier zu lösenden Rechtsfragen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes vorliegt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser bisherigen Rechtsprechung auch nicht ab (siehe die unter 3.2. angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den für die Entscheidung über die Beschwerde relevanten Punkten). Im Übrigen liegt eine klare Rechtslage vor.
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