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W104 2108287-1•BVwG W104 2108287-1
W104 2108287-1Tribunal Administrativo Federal4 de abr. de 2016
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berechnung, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Fristablauf, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Mitwirkungspflicht,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip der Verhältnismäßigkeit,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, unzuständige Behörde,<br/>Verhältnismäßigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Vollmacht, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche
W104 2108287-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch die Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.5.2013, XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2014, AZ XXXX, wird aufgehoben.
II. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 eine anrechenbare Almfutterfläche für die Alm mit der BNr. XXXX, auf die die Beschwerdeführerin aufgetrieben hat, von 74,52 ha zu Grunde zu legen ist.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
IV. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin war Auftreiberin u.a. auf die Alm mit der BNr. XXXX.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ XXXX, wurde ihr eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 24.853,96 gewährt. Dabei wurden 70,57 in Folge einer Kompression aus der nationalen Reserve zugewiesene ZA (NRZA), eine beantragte Fläche von 71,45 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 70,57 ha zugrunde gelegt.
2. Mit Schreiben vom 27.7.2011 teilte die AMA der Almbewirtschafterin mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007-2010 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien.
Die AMA müsse möglicherweise von einer Übererklärung in einzelnen Jahren ausgehen. Mit Schreiben vom 5.8.2011 gab die Almbewirtschafterin eine Stellungnahme dahingehend ab, dass aufgrund technischer Gegebenheiten die Antragstellung in der vorgenommenen Art habe erfolgen müssen.
Am 3.9.2012 wurde auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2008 die Futterfläche statt der beantragten 169 nur 72,09 ha betrug, was für die Beschwerdeführerin eine Flächendifferenz auf der Alm von 19,69 ha bedeutet.
Am 17.12.2012 stellte die Almbewirtschafterin bei der Behörde den schriftlichen Antrag auf rückwirkende Richtigstellung ihres Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2008 derart, dass nunmehr statt einer Futterfläche von 169,00 ha eine solche von 115,32 ha zu Grunde zu legen sei. Diese Reduktion wurde von der AMA mit der Begründung nicht berücksichtigt, es bestehe ein Widerspruch zur Sachverhaltserhebung 2010.
3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.2,2012, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 24.734,30 gewährt und eine Rückforderung von EUR 119,66 ausgesprochen. Dabei wurden 70,23 NRZA, eine beantragte Fläche von 71,45 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 70,23 ha zugrunde gelegt. Begründend wird darin ausgeführt, im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 - 2010 seien Flächenabweichungen festgestellt und eingearbeitet worden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 28.5.2013 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund eines rückwirkenden Verfalls von Zahlungsansprüchen (ZA) im Zuge des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX im Jahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von nurmehr EUR 17.909,04 gewährt und eine Rückforderung von EUR 6.825,26 ausgesprochen, wobei 50,85 NRZA, eine beantragte Fläche von 71,45 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 50,85 ha zugrunde gelegt wurden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin in offener Frist "Einspruch" (gemeint offenbar: Berufung, nunmehr: Beschwerde). Diese wird damit begründet, dass dem Bescheid nicht entnehmbar sei, wie die Rückforderung zustande kommt. Aufgrund der Senkung der Anzahl der zur Verfügung stehenden NRZA könne die Antragstellerin nur davon ausgehen, dass es sich um einen Rechen- oder Übertragungsfehler handelt.
5. Mit Abänderungsbescheid vom 18.11.2014, AZ XXXX, wurde dieser Bescheid neuerlich abgeändert, wobei nunmehr eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 18.109,60 gewährt und eine weitere Zahlung von EUR 200,56 zugesprochen wurde. Dabei wurden wieder 70,23 NRZA, eine beantragte Fläche von 71,45 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 51,42 ha zugrunde gelegt. Anläßlich einer Vor-Ort-Kontrolle und im Rahmen einer AMA-internen Überprüfung seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % oder und maximal 2 ha festgestellt worden. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde habe die Beschwerdeführerin durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht, dass ihr keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit der BNr. XXXX zweifeln hätte lassen können. Da sie demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich dieser Alm treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen (Hinweis auf § 8i MOG 2007). Mit diesem Bescheid wurde das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2012 vollständig berücksichtigt.
Am Schluss dieses Abänderungsbescheides findet sich folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.[...]"
Mit rechtzeitig eingebrachtem Vorlageantrag beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird ergänzend zur Beschwerde ausgeführt, der Beschwerde sei durch die Beschwerdevorentscheidung nicht vollständig stattgegeben worden. Die Auswirkungen des angenommenen Verfalls von Zahlungsansprüchen seien für ihren Betrieb gravierend. In einer beiliegenden Sachverhaltsdarstellung der Almbewirtschafterin der XXXX wird geltend gemacht, die Almbewirtschafterin habe sich in Wahrung ihrer Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der Alm und insbesondere das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen laufen mit allen verfügbaren Mitteln informiert. Sie habe sich bei der Beantragung an den Almleitfaden gehalten und sei nach bestem Wissen und Gewissen vorgegangen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle werden bestritten und es wird auf eine Flächenaufstellung samt Erläuterungen der Umweltbüro GmbH verwiesen. An einem abweichenden Ergebnis treffe die Almbewirtschafterin keine Schuld, da die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen und für sie nicht erkennbar gewesen sei. Moniert wird auch, dass die Behörde die rückwirkende Almfutterflächenkorrektur berücksichtigen hätte müssen.
6. In der Folge wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumt, in der die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten war. Darin wurde zusätzlich vorgebracht, es liege ein Behördenirrtum darin, dass im Jahr 2000 die Agrarbezirksbehörde 174 ha festgestellt habe, im Jahr 2010 im Rahmen der amtlichen Digitalisierung 115,32 ha. Wenn nun bei der VOK 2012 nur 72 ha herausgekommen sind, so liege darin bzw. in der Digitalisierung 2010 ein Behördenirrtum, der innerhalb von 12 Monaten hätte geltend gemacht werden müssen. Dieser Irrtum sei für die Antragstellerin auch nicht erkennbar gewesen. Der rückwirkende Entzug von Zahlungsansprüchen bis in das Jahr 2008 zurück sei unzulässig und stelle einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Vorgelegt wurde der nunmehr detaillierte Bericht des Umweltbüros Klagenfurt wo insbesondere auf Seite 11 und 12 detailliert beschrieben wird, welcher FF- und LN-Faktor auf welcher Fläche aus welchem Grund angewendet wurde, ein entsprechender Bericht des Rechnungshofes, weiters Ausführungen eines XXXX, wonach die Futterflächenauswertung ein subjektiver Prozess sei und die Daten nicht reproduzierbar, des weiteren ein Bericht der Sonderkommission Alm Teil 1, aus dem sich ergebe, dass im Almleitfaden eine Mitwirkung des Landwirtes an keiner Stelle erwähnt werde, ebenso wenig eine Möglichkeit zur Stellungnahme und auch Seite 7 ergebe, dass die gewählte Vorgangsweise der Schlageinteilung mit den unterschiedlichen Überschirmungs- und Nicht-LN-Faktoren es nicht zulasse, die von der EU-Kommission vorgegebenen Toleranzen in jedem Einzelfall einzuhalten, des weiteren die Ausführungen eines XXXX, woraus sich ergebe, dass der Landwirt beantragen könne was er für richtig hält und nicht was richtig sei. Die Rückforderung für das Jahr 2008 sei außerdem verjährt. Es sei völlig unbegründet, warum hier angeblich 19 Zahlungsansprüche verfallen seien. Auch die Reduktion der Zahlungsansprüche in den Folgejahren verstoße gegen den Vertrauensschutz. Richtigerweise hätten der Beschwerdeführerin von Anfang an nicht mehr als 50 Zahlungsansprüche zugeteilt werden dürfen, diese hätten dann aber einen höheren Wert gehabt, damit wäre der Beschwerdeführerin kein Verlust entstanden.
Bei der Verhandlung wurden die Vorbringen der Beschwerdeführerin (gemeinsam mit der Almbewirtschafterin) zu jedem beanstandeten Schlag (gutachterliche Äußerung der Umweltbüro GmbH samt Fotos) mit den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle anhand der in der INVEKOS-Datenbank vorhandenen Orthofotos, in die in der Verhandlung Einschau genommen wurde, und anhand von Fotos, die bei der Verhandlung von der Behörde vorgelegt wurden, verglichen. Der die Almbewirtschafterin vertretende XXXX erklärte, es gehe im Streit mit der AMA im Wesentlichen um aufgeforstete Weideservitutsflächen. Auf diesen sei im Jahr 2012 Futterfläche vorhanden gewesen, allerdings auch Jungbäume, die der Aufforstung dienten. Die AMA brachte dazu vor, dass es sich durchwegs um Flächen handle, auf denen der nach den entsprechenden Richtlinien und Verordnungen für die erste und zweite Säule vorgeschriebene GLÖZ-Standard (guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand) nicht eingehalten werde, wonach Verbuschung und Verwaldung hintanzuhalten seien. Man könne wohl kaum davon ausgehen, dass dieser Offenhaltung genüge getan sei, wenn die Fläche von Hand aufgeforstet wird.
Da der Großteil der nicht als Futterfläche anerkannten Flächen aus dem Grund nicht anerkannt wurde, weil das vorhandene Gras zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle tatsächlich nicht abgefressen war, wurde auch darüber diskutiert, was denn der Landwirt tun solle und könne, um eine richtige Beantragung sicherzustellen, wenn er zum Antragszeitpunkt doch nicht wissen kann, welche Flächen tatsächlich von den Tieren genutzt werden würden.
Diskutiert wurde auch die Frage, wie die rückwirkende Umlegung der Vor-Ort-Kontrolle auf die Vorjahre erfolgt ist, welche Rolle die sog. "Sonderkommission Almen" für den Fall spielte, und ob es sich bei den Digitalisierungen um amtliche Digitalisierungen gehandelt hat und welche Rolle dies für einen allfälligen Behördenirrtum spielen könnte.
Die belangte Behörde nahm in der Verhandlung auch zur Problematik des rückwirkenden Verfalls von Zahlungsansprüchen Stellung, der bei der Beschwerdeführerin besonders starke Auswirkungen hat.
7. Mit Stellungnahme zur Verhandlungsschrift vom 17.11.2015 legte die AMA Textpassagen einer Anweisung an die Landwirtschaftskammern vor, deren Vorlage von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung verlangt worden war.
8. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte danach die AMA unter Hinweis auf die entscheidende Bedeutung der Frage der tatsächlichen Nutzung von Almfutterflächen als landwirtschaftliche Fläche für die Entscheidung des Gerichts,
die aus Sicht der AMA in den betroffenen Antragsjahren jeweils geltenden (europäischen und/oder innerstaatlichen) Rechtsvorschriften (einschließlich etwaige Auslegungshilfen der Europäischen Kommission) anzugeben, aus denen hervorgeht, dass nur die tatsächlich vom Vieh im betreffenden Antragsjahr abgeweidete Almfutterfläche beihilfefähig ist,
vollständig anzuführen, welche Information den Landwirten seitens der Behörde dazu in sämtlichen betroffenen Antragsjahren zugekommen ist (unter Beilage von Kopien der Originaldokumente),
anzugeben, welches exakte Ausmaß jene Almfutterflächen auf der XXXX aufweisen, die von der Behörde deshalb nicht als beihilfefähig anerkannt wurden, weil sie Aufforstungsflächen darstellen und/oder auf welchen das darauf wachsende Grünfutter von den Tieren nicht abgefressen wurde, und
die Berechnung der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche bei der Beschwerdeführerin in den Beihilfebescheiden zu den angefochtenen Antragsjahren nachvollziehbar darzustellen sowie anzugeben, in welcher Weise die Antragsteller von Alm-Kompressionen vor Beantragung im Jahr 2008 davon informiert wurden, dass die aufgrund dieser Kompression zugeteilten NRZA bei Nichtnutzung im selben Antragsjahr verfallen und möglichst Kopien der Originaldokumente beizubringen.
Mit Schreiben vom 1.2.2016 führte die AMA entsprechende Rechtsvorschriften an, nannte als Informationsquelle für die Landwirte die Hofkarte samt Info-Broschüre, die am 19.1.2005 übergeben worden ist, und erklärte, dass die Aufforstungsflächen als auch die augenscheinlich nicht beweideten Flächen nicht nachträglich herausgerechnet werden könnten.
Weiters führte sie in dieser Stellungnahme detailliert die Grundlagen der Berechnung der Zahlungsansprüche für alle angefochtenen Antragsjahre an. Für das Antragsjahr 2008 nahm sie wie folgt Stellung:
Im Bescheid vom 30.12.2008 sei von vorhandener Fläche von 71,45 ha und vorhandenen Zahlungsansprüchen (ZA) von 70,57 ausgegangen worden, wobei nach Abgleich der beihilfefähigen Fläche mit den zur Verfügung stehenden ZA ("Minimum Fläche/ZA") alle vorhandenen 70,57 ZA genutzt werden konnten.
Mit Bescheid vom 28.2.2012 seien die ZA weiterhin zu 100% genutzt und ausbezahlt worden, jedoch komme es zu einer Verringerung der Anzahl bei der ZA-Nummer 12637284 um 0,34 ZA. Diese Verringerung resultiere sowohl aus der Vor-Ort-Kontrolle (VOK) vom 5.4.2011 am Heimbetrieb als auch aus dem Flächenabgleich der Antragsjahre 2007-2010, welche sich im Antragsjahr 2007 beginnend auswirkt. Mit EBP-Bescheid-2007 vom 30.12.2011 sei der Beschwerdeführerin der Verfall von 0,53 ZA mitgeteilt worden und dieser Verfall resultiere aus den Sachverhalten der o.a. VOK und aus dem o.a. Flächenabgleich (der EBP-Bescheid-2007, 30.12.2011, AZ II/7-EBP/07-115830809 liegt der Stellungnahme bei).
Mit angefochtenem EBP-Bescheid-2008 vom 28.5.2013 sei der Beschwerdeführerin eine Anzahl von 50,85 NRZA mitgeteilt worden. Diese Verringerung der ZA resultiere ebenso aus den Änderungen in der EBP-Berechnung-2007. Mit EBP-Bescheid-2007 vom 28.3.2013 sei der Beschwerdeführerin der Verfall von 19,91 ZA mitgeteilt worden, diese Kürzung resultiere aus dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX vom 3.9.2012, welche sich rückwirkend auch auf die Vorjahre - beginnend mit dem AJ 2007 - auswirke (EBP-Bescheid 2007, 28.3.2013, AZ II/7-EBP/07-119239109, liegt der Stellungnahme bei).
Aufgrund der Weisung des BMLFUW vom 29.11.2012 (BMLFUW-LE.4.1.10/1350-I/7/2012) (liegt der Stellungnahme bei) sei die AMA angewiesen worden, dass bei 540 betroffenen Almen keine Zahlung betreffend das Antragsjahr 2008 stattfinden darf oder Bescheide ausgeschickt werden dürften. Daher seien im Zuge dieser EBP-Berechnung-2008 keine aktuellen Prüfberichte von den Vor-Ort-Kontrollen berücksichtigt worden. Die Rückforderung von EUR 6.825,26, welche in diesem EBP-Bescheid-2008 angewiesen wird, resultiere nicht aus der "Nicht-Berücksichtigung" der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX, sondern aus dem Abgleich "Minimum Fläche/ZA", welcher aus der Flächentabelle des EBP-Bescheids-2008 auf Seite 2 zu entnehmen sei. Aufgrund der Kürzung der ZA im Antragsjahr 2007, welche sich für das Folgejahr 2008 auswirke, stünden im Antragsjahr 2008 weniger ZA zur Verfügung und daher betrage das Minimum des Abgleichs nur noch 50,85 anstatt der 70,23. D.h. der Betrieb habe mehr normale Fläche (Fläche nach Verschiebung) als ZA, die Fläche sei daher auf die Anzahl der ZA (50,85) reduziert worden (Minimumfläche).
Mit EBP-Bescheid-2008 vom 18.11.2014 (Beschwerdevorentscheidung) sei der Beschwerdeführerin eine Anzahl von 70,23 NRZA mitgeteilt worden. Wie bereits im Ersuchen vom BVwG angeführt, werde mit diesem Bescheid über die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX abgesprochen. Aufgrund "Nicht-Berücksichtigung" der aktuellen Prüfberichte von den Vor-Ort-Kontrollen, lt. Weisung des BMLFUW, seien zwar die Ergebnisse der vorhergehenden Antragsjahre der EBP (Anzahl ZA, Kürzung/Verfall ZA, Flächenänderungen) berücksichtigt worden, jedoch sei das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 3.9.2012 erst mit dieser Berechnung berücksichtigt worden.
Die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie eines Antragjahres setze aufgrund der ZA auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Änderungen bei den ZA wirkten sich direkt auf die Folgejahre aus, daher müssten in der Einheitlichen Betriebsprämie die Antragsjahre immer chronologisch abgerechnet werden. Soweit es die technischen Möglichkeiten zulassen, würden daher auch die flächenbezogenen Daten innerhalb einer "chronologischen Berechnung" mit demselben Datenstand berücksichtigt. Es werde nur dann ein neuer Prüfbericht berücksichtigt, wenn dieser bereits ab dem ersten Antragsjahr, auf welches er sich auswirkt, in der "chronologischen Berechnung" dabei war.
Zur Frage, wie die Antragstellerin über den Verfall von mittels Kompression erworbenen NRZA informiert worden sei, legte die AMA ein über die Landwirtschaftskammern verteiltes Merkblatt 2008 zur Kompression vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass im Rahmen der Kompression die vorhandenen ZA der nationalen Reserve zugeführt und im Gegenzug komprimierte ZA aus der nationalen Reserve (NRZA) zugeteilt werden. Weiters wird in dem Merkblatt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass solche NRZA jährlich zu nutzen sind, da sie sonst unmittelbar in die nationale Reserve verfallen.
9. Zu dieser Stellungnahme der AMA nahm die Beschwerdeführerin am 10.3.2016 insofern Stellung, als die Anführung der Übergabe der Hofkarte samt Info-Broschüre an die Landwirtin als Beweismittel irreführend sei, da es sich lediglich um die Hofkarte der Heimbetriebsflächen gehandelt habe. Die Hofkarten für die Almfutterflächen habe es erst viele Jahre später gegeben. Zu den detaillierten Darstellungen der AMA bezüglich Verfall von ZA wurde nicht Stellung genommen.
10. Die Beschwerdeführerin wurde vom Gericht ersucht, die exakte Flächenausdehnung der bei der mündlichen Verhandlung besprochenen Teilfläche lfd. Nr. 1 bekannt zu geben, bei der die Futterfläche mit 30LN/30FF eingeschätzt wurde, belegt durch eine gut erkennbare Abgrenzung dieser Fläche auf einem geeigneten Orthofoto, auf dem auch die im Antragsjahr 2012 beantragte Schlagabgrenzung zu erkennen ist.
Mit Schreiben vom 21.1.2016 wurde ein Orthofoto übermittelt, auf dem Schlagabgrenzungen, jedoch keine Schlagbezeichnungen erkennbar waren. Flächenangabe wurde keine übermittelt.
11. Auf Rückfrage des Gerichts wurde von der AMA per E-Mail vom 29.3.2016 ein Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 3.12.2013 übermittelt, mit dem der Bescheid der AMA vom 28.3.2013 über die Einheitliche Betriebsprämie 2007, mit dem der Bescheid vom 30.12.2011 abgeändert worden war, wegen Verjährung aufgehoben wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin stellte auch für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin war Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX.
Mit Schreiben vom 27.7.2011 teilte die AMA der Almbewirtschafterin mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007-2010 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien.
Die AMA müsse möglicherweise von einer Übererklärung in einzelnen Jahren ausgehen. Mit Schreiben vom 5.8.2011 gab die Almbewirtschafterin eine Stellungnahme dahingehend ab, dass aufgrund technischer Gegebenheiten die Antragstellung in der vorgenommenen Art habe erfolgen müssen.
Am 3.9.2012 wurde auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2008 die Futterfläche statt der beantragten 169 nur 72,09 ha betrug, was für die Beschwerdeführerin eine Flächendifferenz auf der Alm von 19,69 ha bedeutet.
Am 17.12.2012 stellte die Almbewirtschafterin bei der Behörde den schriftlichen Antrag auf rückwirkende Richtigstellung ihres Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2008 derart, dass nunmehr statt einer Futterfläche von 169,00 ha eine solche von 115,32 ha zu Grunde zu legen sei. Diese Reduktion wurde von der AMA mit der Begründung nicht berücksichtigt, es bestehe ein Widerspruch zur Sachverhaltserhebung 2010.
1.2. Zur anrechenbaren Futterfläche
Lt. Prüfbericht wurde bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 beihilfefähige Futterfläche im Ausmaß von 72,10 ha vorgefunden. In einem "historischen Prüfbericht" wurde dieses Ergebnis auf das Jahr 2008 umgelegt und die zum Antragszeitpunkt vorhandene Futterfläche mit 72,09 ha festgelegt.
Hauptursache für die bei der Prüfung festgestellte enorme Flächendifferenz auf der Alm insgesamt ist, dass große Flächen, auf denen Weideservitute bestehen, sich in Wiederaufforstung befinden und dort bei der Vor-Ort-Kontrolle keine Nutzung als Weide erkennbar war.
Als Ergebnis der Prüfung wurde ein Prüfbericht erstellt, in dem die Fläche korrigiert, neu digitalisiert und zum Teil auch die Schlageinteilung geändert wurde.
Bei der Erörterung der für die einzelnen Schläge erfolgten Bewertung der vorhandenen Futterfläche in der mündlichen Verhandlung hat sich herausgestellt, dass die Bewertungen der Prüferin für die allermeisten Schläge nachvollzogen werden können:
Die Schläge Nr. 11 und 12 (gemäß Antrag), 2, 5, 7, 14 (lt. Bericht Umweltbüro) weisen Bewuchs mit Jungbäumen und dazwischen liegender freier Fläche auf, die zwar z. T. mit hohem Gras bewachsen ist, dieses aber nicht gefressen und daher offenbar nicht als Weide genutzt wird. Auf einigen dieser Schläge sind zudem ausgedehnte Schlägerungsreste (umherliegendes Astwerk) zu finden. An einigen, in ihrer Ausdehnung nicht feststellbaren Stellen mancher dieser Schläge könnte sich abgeweidetes Gras finden, doch konnte nicht festgestellt werden, dass solche abgeweidete Stellen in einem für die Flächenberechnung relevanten Ausmaß vorhanden waren. Die Bewertung der AMA mit 0% Futterfläche ist daher insgesamt nachvollziehbar.
Auf Teilen von Schlag 10 lt. Antrag wurde Gras abgefressen, in welchem Ausmaß diese Teilfläche als Futterfläche genutzt wird, konnte nicht festgestellt werden. Weitere Teilflächen dieses Schlages weisen hohen Grasbewuchs und Baumbewuchs auf. Auch hier kann insgesamt keine andere Einstufung als die der AMA mit 0% Futterfläche als plausibel erkannt werden.
Schlag 23 lt. Umweltbüro weist flächigen Zwergstrauchbewuchs mit dazwischenliegender Futterfläche auf, deren Abweidung aber nicht durchgehend festgestellt werden konnte. Die Einstufung der AMA mit 18% Futterfläche ist plausibel.
Schlag 5 lt. Umweltbüro weist Überschirmung mit Jung- und Altbäumen auf, es konnte nicht festgestellt werden, dass das dazwischenliegende Gras als Futter tatsächlich genutzt wurde.
Schlag 6 lt. Umweltbüro wurde beantragt mit 70 LN/100 FF, diese Einstufung wurde durch den Bericht des Umweltbüros bestätigt. Die AMA hat unter Einbeziehung dieses Schlages einen etwas größeren Schlag gebildet (Kontrolleur Schlag Nr. 8) und diesen mit 70/70 bewertet. Bei diesem Schlag ergibt eine Betrachtung des Luftbildes, dass die übereinstimmende Einstufung von 30% nicht landwirtschaftlicher Nutzfläche realistisch ist, die Überschirmung aber wohl unter 30% liegt. Es scheint, dass die Einstufung des Beschwerdeführers mit 0-20% Beschirmung realistischer ist. Allerdings ist ein großer Teil der Futterfläche mit Abraum von einer Schlägerung bedeckt und auch hier sind große Flächen nicht abgeweidet. Insgesamt ist daher das Ergebnis von 50% Futterfläche realistisch.
Schlag 1 lt. Umweltbüro ist mit Wald bedeckt. Da sich der Wald in natura insgesamt aber als weniger dicht, mit Lichtungen durchsetzt und mit einem gewissen Anteil an Lärchen und an möglicherweise abgefressenem Gras darstellt, ist für diesen Schlag die Einstufung lt. Beantragung 2012 (Schlagnr. 14) = 30% LN/30% FF anzunehmen.
Die Betrachtung repräsentativer von der Almbewirtschafterin ausgewählter Schläge der - ausgedehnten - Alm hat nach Ansicht des Gerichts ergeben, dass die Ergebnisse der Prüferin zur auf der Alm vorhandenen Futterfläche bis auf die Einstufung von Schlag 1 lt. Umweltbüro bestätigt werden können. Dieser Schlag wurde bei der Kontrolle 2012 z.T. mit 30% LN/30% FF, z. T. jedoch mit 0/0 bewertet. Zieht man nun jene Flächen dieses Schlages heran, die mit 0/0 bewertet wurden (= 27,02 ha) und bewertet man diese Flächen mit 30/30, so erhält man 2,43 ha zusätzlicher Futterfläche. Gemeinsam mit dem bei der Vor-Ort-Kontrolle ohnehin festgestellten Futterflächenausmaß von 72,09 ha ergibt sich eine festgestellte Futterfläche von 74,52 ha.
Die nachträgliche Bewertung der Vorjahre auf Grund der Vor-Ort-Kontrolle durch Umlegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle aus 2012 auf die Vorjahre (so auch auf das Antragsjahr 2008) ist nicht zu beanstanden.
Aus der von der Beschwerdeführerin als frühere amtliche Kontrolle ins Treffen geführten Flächenaufnahme der Agrarbezirksbehörde Villach, die im Akt einliegt, ergibt sich, dass diese zum Einen bereits aus dem Jahr 2000 stammt und zum Anderen, dass die Genauigkeit der Flächen abhängig ist von der Genauigkeit der von den Bewirtschaftern angegebenen Abgrenzungen und dass eine Überprüfung der Angaben durch die Agrarbezirksbehörde hinsichtlich der Eignung als Futterflächen nicht stattgefunden hat. Diese Aufnahme kann daher nicht als Beleg eines Irrtums der Behörde dienen.
Weder die mündliche Verhandlung noch die vorgelegten Dokumente haben Hinweise darauf ergeben, dass die Flächen bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht mit Mitteln bestimmt wurden, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.
1.3. Zur Information der Beschwerdeführerin darüber, dass nur die tatsächlich vom Vieh im betreffenden Antragsjahr abgeweidete Almfutterfläche beihilfefähig ist
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin darüber, dass nicht beweidete Fläche nicht beihilfefähig ist, nur im Rahmen einer im Jahr 2005 übergebenen Infobroschüre Hofkarte informiert wurde. Diese Broschüre enthält allerdings an keiner Stelle eine ausdrückliche Information darüber, dass nur als Weide tatsächlich und konkret genutzte Flächen beantragt werden können.
1.4. Zu den vorhandenen Zahlungsansprüchen
Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2007 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte darin u.a. die Kompression ihrer ZA. Diese Kompression wurde bewilligt und sie erhielt mit Bescheid vom 28.12.2007, abgeändert mit Bescheid vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/07-115830809, 70,23 ZA aus der nationalen Reserve (sog. NRZA). Infolge der Berufungsentscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 3.12.2013 ist dieser Bescheid der letztgültige Bescheid zur Einheitliche Betriebsprämie 2007.
In einem über die Landwirtschaftskammern verteilten Merkblatt 2008 zur Kompression wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Kompression die vorhandenen ZA der nationalen Reserve zugeführt und im Gegenzug komprimierte ZA aus der nationalen Reserve (NRZA) zugeteilt werden. Weiters wird in dem Merkblatt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass solche NRZA jährlich zu nutzen sind, da sie sonst unmittelbar in die nationale Reserve verfallen. Das Gericht geht davon aus, dass dieses Merkblatt der Beschwerdeführerin bekannt war.
Der Zustand der betrachteten Schläge wurde anhand des in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Einblicks in die Internet-Applikation eAMA, anhand der von der Beschwerdeführerin (gemeinsam mit der Almbewirtschafterin) vorgelegten Fotos einschließlich Bericht der Umweltbüro GmbH sowie der von der AMA-Prüferin bei der Verhandlung vorgelegten Fotos festgestellt.
Die Feststellung des Sachverhaltes wurde dadurch erschwert, dass sowohl im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bericht des Umweltbüros als auch von der AMA infolge der Vor-Ort-Kontrolle andere Schlageinteilungen getroffen wurden als im Antrag. Aufgrund der Einsicht in die Internetapplikation und der Erklärungen der Almbewirtschafterin konnten die diskutierten Flächen aber den beantragten und kontrollierten Flächen zugeteilt werden.
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos des Umweltbüros stützen mehrheitlich die Angaben und Einstufungen der Prüferin (in Zusammenhang mit der rechtlichen Bewertung der angetroffenen Futterfläche, siehe dazu unten). Dort, wo dies nicht der Fall ist und die vorgelegten Fotos die Möglichkeit eröffnen, dass in Teilbereichen tatsächlich genutzte Futterfläche vorhanden ist, wo diese von der AMA nicht anerkannt wurde, gilt Folgendes: Entweder konnte durch diese Fotos nicht eindeutig verifiziert werden, ob tatsächlich abgefressenes Gras vorliegt und auch von der Beschwerdeführerin nicht spezifiziert werden, in welchen Flächenausmaß - in diesen Fällen wurden vom Gericht die Einstufungen der Prüferin zu Grunde gelegt - oder aber es konnte in Kombination mit dem Orthofoto im Internet mit einiger Wahrscheinlichkeit belegt werden, dass (mehr) Futterfläche vorhanden ist; letzteres ist bei "Schlag 1" lt. Einstufung Umweltbüro (entspricht in etwa Schlag 14 lt. Beantragung 2012 und Teilen der Schläge 6, 7, 8 und 10 lt. Beantragung 2008) der Fall. Hier wurden Fotos und detaillierte Beschreibungen des Umweltbüros vorgelegt, die nahelegen, dass die Einstufung weiter Teile dieses Schlages mit 0/0 nicht den Tatsachen entspricht. Das wurde - zumindest für eine unspezifizierte Teilfläche - in der mündlichen Verhandlung auch von der Behörde konzediert. Daher wurde dieser Schlag vom Gericht auf Grund einer Einsicht in die Applikation eAMA im Internet annäherungsweise neu berechnet. Die dazu von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 21.1.2016 vorgelegten Orthofotos sind zu einer derartigen exakten Berechnung ungeeignet.
Die Übertragung dieses Berechnungsergebnisses auf die Vorjahre wird deshalb anerkannt, weil sich aus der Verhandlung ergeben hat, dass im Jahr 2005 Rodungen durchgeführt wurden und seither wiederaufgeforstet wird. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse seither wurde - außer einer nicht belegten Änderung der Abweidung je nach Witterung - von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Es ist daher mit der Behörde davon auszugehen, dass der Zustand der Flächen auf das Antragsjahr übertragen werden kann.
Die Feststellungen zur Information der Antragsteller über die Nichtnutzbarkeit nicht beweideter Flächen fußen auf der Stellungnahme der AMA vom 1.2.2016 und einer Einschau des Gerichts in diese gerichtsbekannte Broschüre.
Die Feststellungen zu den vorhandenen ZA und der Information der Antragsteller über den Verfall von NRZA nach einjähriger Nichtnutzung ergeben sich aus den im Akt einliegenden Bescheiden und der nachvollziehbaren Stellungnahme der AMA vom 1.2.2016, der von der Beschwerdeführerin nicht widersprochen wurde.
Der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 3.12.2013 zur Einheitliche Betriebsprämie 2007 wurde von der AMA übermittelt und liegt im Akt ein.
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zum Beschwerdegegenstand:
Die Behörde hat ihren Bescheid nach Einbringung des Rechtsmittels abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, erfließt, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Auch gemäß § 64a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG in der zum Berufungszeitpunkt in Kraft stehenden Fassung stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. § 19 Abs. 7 MOG 2007, wonach abweichend von § 14 VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt, ist nicht anzuwenden, da diese Bestimmung erst nach Ablauf der zweimonatigen Frist gem. § 64a AVG am 1.1.2014 in Kraft getreten ist (BGBl. I Nr. 189/2013, § 32 Abs. 7 MOG 2007).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
In der Sache selbst:
Art. 6, 7, 24, 36 und 42 bis 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 (im Folgenden: VO [EG] 1782/2003) lauten in ihrer zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung auszugsweise:
"Artikel 6
Kürzung oder Ausschluss von Direktzahlungen
(1) Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr nach Anwendung der Artikel 10 und 11 zu gewährenden Direktzahlungen gemäß Artikel 7 gekürzt oder ausgeschlossen.
[...]
Artikel 7
Durchführungsbestimmungen zu Kürzungen und
Ausschlüssen
(1) Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen gemäß Artikel 6 werden nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Dabei werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels berücksichtigt.
(2) Bei Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %.
(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.
(4) Auf jeden Fall übersteigt die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr nicht den Gesamtbetrag der Direktzahlungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1."
"Artikel 24
Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Wird festgestellt, dass ein Betriebsinhaber die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen nach der vorliegenden Verordnung oder nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 nicht erfüllt, so werden unbeschadet der Kürzungen und Ausschlüsse nach Artikel 6 auf die gewährte oder zu gewährende Zahlung bzw. auf den Teil der Zahlung, bei dem die Beihilfevoraussetzungen erfüllt wurden, nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren festgelegte Kürzungen oder Ausschlüsse angewandt.
(2) Die Kürzung wird je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen für ein oder mehrere Kalenderjahre gehen."
"Artikel 36
Zahlungen
(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.
[...]."
"Artikel 42
Nationale Reserve
(1) Zur Bildung einer nationalen Reserve nehmen die Mitgliedstaaten - nach einer etwaigen Kürzung gemäß Artikel 41 Absatz 2 - eine lineare prozentuale Kürzung der Referenzbeträge vor. Diese Kürzung darf nicht mehr als 3 % betragen.
[...]
(5) Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Referenzbeträge für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder spezielle Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten anzugleichen.
[...]
(8) Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge oder bei Zusammenschlüssen oder Aufteilungen werden abweichend von Artikel 46 die anhand der nationalen Reserve festgelegten Ansprüche für einen Zeitraum von fünf Jahren, der mit ihrer Zuweisung beginnt, nicht übertragen. Im Falle von Zusammenschlüssen oder Aufteilungen behalten die Betriebsinhaber, die die neuen Betriebe leiten, die ursprünglich anhand der nationalen Reserve zugewiesenen Ansprüche für den verbleibenden Teil des Fünfjahreszeitraums.
Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 wird ein Anspruch, der nicht in jedem Jahr des Fünfjahreszeitraums genutzt worden ist, unmittelbar der nationalen Reserve zugeschlagen.
[...]
Artikel 43
Bestimmung der Zahlungsansprüche
(1) Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand.
Die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche ist gleich der genannten durchschnittlichen Hektarzahl.
In dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Fall ist jedoch die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche gleich der durchschnittlichen Hektarzahl desselben Zeitraums, die für die Festlegung der Referenzbeträge verwendet wird; auf diese Zahlungsansprüche findet
Artikel 42 Absatz 6 Anwendung.
[...]
(4) Die Zahlungsansprüche pro Hektar werden nicht geändert, sofern nichts anderes geregelt ist.
Artikel 44
Nutzung der Zahlungsansprüche
(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2) Eine "beihilfefähige Fläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
(3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen stehen diese Parzellen dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung, beginnend an einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. September des Kalenderjahres liegt, das dem Jahr, in dem der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, vorausgeht.
(4) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
Artikel 45
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1) Alle Zahlungsansprüche, die während drei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht genutzt wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen.
(2) Nicht genutzte Zahlungsansprüche werden der nationalen Reserve jedoch in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 40 Absatz 4 nicht zugeschlagen.
[...]"
Art. 2, 8, 11, 12, 15, 21, 22, 30, 50, 51, 73 und 73a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten in ihrer zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung auszugsweise:
"Artikel 2
Definitionen
(2) "Dauergrünland": Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind;
(2a) "Gras oder andere Grünfutterpflanzen": alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt sind; [...]
(22) "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen
als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"
"Artikel 8
Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen
(1) Eine Parzelle, die mit Bäumen bestanden ist, gilt als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(2) In Bezug auf Futterflächen gelten folgende Grundsätze:
(a)-Werden Futterflächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf. [...]"
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
[...]
(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[...]"
"Artikel 15
Änderungen des Sammelantrags
(1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen, gegebenenfalls zusammen mit den entsprechenden Zahlungsansprüchen, die im Hinblick auf flächenbezogene Beihilferegelungen im Sammelantrag noch nicht ausgewiesen waren, in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.
Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.
[...]
(2) Unbeschadet der in Estland, Lettland, Litauen, Finnland bzw. Schweden festgesetzten Einreichungstermine für den Sammelantrag nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde spätestens am 31. Mai, in Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden am 15. Juni des betreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen.
[...]"
"Artikel 21
Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 72 verringern sich bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach den festgesetzten Fristen die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch hätte, um 1 % je Arbeitstag Verspätung.
[...]
Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.
Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
[...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 30
Bestimmung der Flächen
(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.
Es wird eine Toleranzmarge festgelegt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.
(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]
Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
(2) Liegt in Bezug auf die ermittelte Gesamtfläche, für die ein Sammelantrag auf Beihilfegewährung, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gestellt wird, die angegebene Fläche um mehr als 30 % über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird im laufenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung Anspruch gehabt hätte, gewährt.
Liegt die Differenz über 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der nach Artikel 50 Absätze 3 bis 5 ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder des zusätzlichen Beihilfebetrags gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung verrechnet, auf die der Betriebsinhaber im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt. Kann dieser Betrag nicht vollständig mit diesen Beihilfezahlungen verrechnet werden, verfällt der noch verbleibende Saldo.
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.
[...]"
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.
Artikel 73a
Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche
(1) Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass bestimmte Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen wurden, so muss der betreffende Betriebsinhaber die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte nationale Reserve zurückgeben.
[...]
Die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an nicht zugewiesen.
[...]"
Art. 6 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1, (im Folgenden: VO [EG 795/2004), lauten in ihrer zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung auszugsweise:
Artikel 6
Festsetzung der Zahlungsansprüche
(1) Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 42 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so kann ein Betriebsinhaber nach den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen und gemäß den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten.
[...]
Artikel 7
Anwendung von Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche
(1) Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so kann er auf entsprechenden Antrag gemäß diesem Artikel Betriebsinhabern in den betreffenden Gebieten, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Artikel 43 der genannten Verordnung zugewiesen würde oder zugewiesen worden wäre, Zahlungsansprüche zuweisen.
In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber alle Zahlungsansprüche, die ihm gehören oder die er erhalten haben sollte, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen und der Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 besonderen Bedingungen unterliegen, an die nationale Reserve zurück.
Für die Anwendung dieses Artikels sind unter "Zahlungsansprüchen" nur Zahlungsansprüche zu verstehen, die vom Mitgliedstaat im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zugeteilt wurden.
(2) Die Anzahl der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche entspricht der von dem Betriebsinhaber angemeldeten Hektarzahl.
(3) Für alle zugewiesenen Zahlungsansprüche gilt der Zeitraum von fünf Jahren gemäß Artikel 42 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bzw. beginnt gegebenenfalls wieder.
[...]
Artikel 8
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1) Unbeschadet Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 42 Absatz 8 Unterabsatz 2 oder Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 endet, an die nationale Reserve zurück.
"Nicht genutzt" bedeutet für die Anwendung dieses Artikels, dass während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 beziehen, gelten als genutzt.
[...]"
Die Erwägungsgründe 6 und 7 dieser Verordnung lauten:
"(6) Unter bestimmten Umständen könnten die Betriebsinhaber über mehr Zahlungsansprüche verfügen als über Flächen für deren Verwendung, so etwa bei der gemeinsamen Nutzung einer Futterfläche, beim Auslaufen einer Pacht, bei der Teilnahme an einem Aufforstungsprogramm oder beim Kauf von Referenzmilchmengen gemäß den einzelstaatlichen Bestimmungen, die im Bezugszeitraum zusammen mit den Flächen gepachtet wurden. Deshalb ist ein Mechanismus vorzusehen, der die Unterstützung des Betriebsinhabers sicherstellt, indem er sich auf die restlichen verfügbaren Flächen konzentriert. Zur Vermeidung von Missbräuchen empfiehlt es sich jedoch, einige Bedingungen für den Zugang zu diesem Mechanismus festzulegen.
(7) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird die nationale Reserve durch nicht in Anspruch genommene Zahlungsansprüche oder fakultativ durch Einbehalt eines Teils der Erlöse aus dem Verkauf von Zahlungsansprüchen oder dem vor einem bestimmten Zeitpunkt erfolgten Verkauf dieser Zahlungsansprüche gespeist. Deshalb ist ein Zeitpunkt festzusetzen, nach dem nicht in Anspruch genommene Zahlungsansprüche wieder der nationalen Reserve zugeschlagen werden.
[...]."
§ 8 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 lautet:
Direktzahlungen
§ 8. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Direktzahlungen im Sinne des Art. 2 lit. d) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.
(2) Bei der Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:
[....]
4. In Anwendung des Art. 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 kann eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgen
a) bei Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern,
[...]
§ 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:
"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c) bis o) anzugeben ist,
b) Dauergrünlandflächen,
[...].
Gemäß Abs. 2 sind die Flächen nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.
Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, bedeuten:
1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.
2. Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.
3. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.
4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.
Gemäß § 5 der INVEKOS-GIS-Verordnung erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern. Landschaftsmerkmale im Sinne des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie insbesondere eine Breite von zwei Metern oder im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.
Gemäß § 8 INVEKOS-GIS-Verordnung ist die Hofkarte eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:
1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);
2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.
Die Hofkarte dient dem Antragsteller gemäß § 9 Abs. 1 als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen. Die Hofkarte ist gemäß Abs. 2 von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen.
Gemäß § 10 INVEKOS-GIS-Verordnung übermittelt die Agrarmarkt Austria allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Gemäß Abs. 2 ist ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation sicherzustellen (INVEKOS-GIS).
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
1. Gemäß dem - nunmehr anzuwendenden - § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.
Allerdings ist die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der zweimonatigen Frist gem. § 64a AVG zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen (der angefochtene Bescheid ist mit 28.5.2013 datiert und wurde kurz darauf zugestellt, die Beschwerdevorentscheidung am 18.11.2014 erlassen; vgl. dazu Eder/Marschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7). Die Beschwerdevorentscheidung ist damit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und schon aus diesem Grund rechtswidrig.
Im Einleitungssatz des § 27 VwGVG wird ausdrücklich festgehalten, dass die Bindung an das Beschwerdevorbringen nur insoweit greifen soll, "soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet". Das erkennende Gericht hat daher jedenfalls auch die (sachliche, funktionelle oder örtliche) Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen aufzugreifen, auch wenn sie der Beschwerdeführer - wie im gegenständlichen Fall - in der Beschwerde nicht geltend gemacht hat, und Bescheide unzuständiger Behörden jedenfalls aufzuheben. Die Unzuständigkeit ergibt sich im gegenständlichen Fall daraus, dass die belangte Behörde bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung die Grenzen der §§ 14 Abs. 1 VwGVG und 64a AVG überschritten hat und die Entscheidung deutlich verspätet erlassen hat.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war somit der Bescheid vom 28.5.2013, gegen den Beschwerde erhoben wurde.
2. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt. Sie ist in erster Linie auf Flächendifferenzen auf der betroffenen Alm zurückzuführen. Dass die für eine Flächensanktion ausschlaggebende Flächendifferenz trotz großer bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellter Abweichungen so gering ist, fußt darauf, dass die Beschwerdeführerin kaum mehr ZA als ermittelte Fläche zur Verfügung hatte und gem. Art. 51 Abs. 2a VO (EG) 796/2004 für jene Fläche, die zwar infolge einer Übererklärung zu viel angemeldet war, für die aber keine ZA zur Verfügung standen, keine Sanktion zu verhängen ist.
Gemäß Art. 51 VO (EG) 796/2004 war für derart geringe Flächendifferenzen unter 3 % oder bis 2 ha keine Flächensanktion zu verhängen. Somit ist durch das erkennende Gericht nicht auf jene Ausführungen der Beschwerde einzugehen, welche sich mit dem Verschulden der Antragstellerin und somit mit der - nicht verhängten - Sanktion befassen. Die Anwendung des § 8i MOG 2007 hatte im Beschwerdefall keine Änderung bei der Berechnung des Beihilfebetrages zu Folge, weil zu viel bezahlte Prämien - unabhängig vom Verschulden und wie unten ausgeführt - jedenfalls zurückzuzahlen sind.
3. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde eine derartige Rücknahme am 17.12.2012 versucht. Gemäß Art. 22 VO (EG) 796/2004 kann ein Beihilfeantrag bis zur Kenntnisnahme von einer Kontrolle jederzeit zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
Da bereits eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hatte, bei der Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, konnte der Antrag daher am 17.12.2012 nicht mehr nachträglich eingeschränkt werden. Die Behörde ist demnach im angefochtenen Bescheid zu Recht von einer beantragten Almfläche von 169 ha ausgegangen.
Dies spielt aber im konkreten Fall - in dem keine Sanktion ausgesprochen wurde - für die Rückforderung insofern keine Rolle, als die für nicht beantragte Flächen ausbezahlten Beträge von der Behörde jedenfalls zurückgefordert werden müssten.
4. Zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle:
Dem bei der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde zunächst vorgebrachten Argument, jene Flächen, auf denen aufgeforstet werde, könnten a priori wegen eines Verstoßes gegen die Erhaltung des "Guten Landwirtschaftlichen und Ökologischen Zustandes (GLÖZ)" überhaupt nicht als beihilfefähige Futterfläche anerkannt werden, ist nicht zutreffend. Die Verstöße gegen den GLÖZ unterliegen einem System, das vom System der Kürzungen und Ausschlüsse in der Einheitliche Betriebsprämie vollkommen getrennt ist. Die Kürzungen aufgrund der GLÖZ-Verstöße sind in Art. 6 und 7 der VO (EG) 1782/2003 geregelt, jene aufgrund der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung Einheitlicher Betriebsprämie in Art. 24 dieser Verordnung. Sie sind auch in unterschiedlichen Ausführungsbestimmungen geregelt. Die Kürzungen berechnen sich in anderer Art und Weise, auf unterschiedlicher Grundlage und in anderer Höhe. Eine Sanktion wegen Verstoß gegen den GLÖZ wurde in diesem Verfahren nicht verhängt und bildet daher keinen Verfahrensgegenstand.
Nach der angeführten Rechtsvorschrift des Art. 44 Abs. 2 VO 1782/2003 zählen jedoch zur beihilfefähigen Fläche nur jede landwirtschaftlichen Flächen, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt werden. Gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 sind unter Dauergrünland Flächen zu verstehen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind.
Die tatsächliche Nutzung des Grünlandes kann nun durch regelmäßigen Schnitt der Futterpflanzen oder durch tatsächliche Beweidung erfolgen.
Auf der Alm wird ihrer Natur nach regelmäßig nur die Beweidung als Nutzungsform in Frage kommen. Dabei wird bei der tatsächlichen Beweidung wohl kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein. Es wird nicht jeder Grashalm oder jedes Grasbüschel abgeweidet sein müssen, doch muss in den kleinsten nach den angeführten Rechtsvorschriften maßgeblichen, in der Natur abgrenzbaren Flächeneinheiten, den Schlägen, eine nennenswerte und gut erkennbare Beweidung stattgefunden haben, um diese Flächeneinheit der beihilfefähigen Fläche zuzählen zu können. Dabei ist selbstverständlich in Rechnung zu stellen, dass es auf eine Gesamtbilanz über die gesamte Nutzungssaison ankommt, was bedeutet, dass eine Vor-Ort-Kontrolle, die am Beginn oder in der Mitte der Weidesaison stattfindet, nur mit nachvollziehbarer Begründung feststellen kann, dass bestimmte Flächen nicht als Futterfläche genutzt werden. Bei Flächen größeren Ausmaßes allerdings, die gegen Ende der Weidesaison noch nicht abgeweidet vorgefunden werden, wird es einer weniger detaillierten Begründung dafür bedürfen, wenn diese Flächen nicht als beihilfefähige Flächen anerkannt werden.
Dies trifft im konkreten Fall jedenfalls zu. Große Flächen jenes Almbereiches, der in Aufforstung begriffen ist, waren weder zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle am 3. September 2012 noch zum Zeitpunkt der Begehung durch das - von der Beschwerdeführerin beauftragte - Umweltbüro am 20. und 24. September 2012 abgeweidet.
Der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass eine Beweidung zwischen dem Zeitpunkt der erwähnten Begehungen und dem Almabtrieb noch durchaus möglich gewesen wäre und dies durch die Begehungen nicht mehr habe erfasst werden können, ist entgegen zu halten, dass sich dies bei der großen nicht beweideten Fläche als äußerst unwahrscheinlich darstellt. Auch durch die Aufnahmen des von der Beschwerdeführerin selbst beauftragten Umweltbüros konnte derartiges nicht belegt werden.
Die Argumentation, dass in früheren Jahren, etwa aufgrund anderer Witterung, eine Beweidung durchaus stattgefunden habe und eine Umlegung auf die Vorjahre, etwa auch auf das Antragsjahr, gar nicht möglich sei, weil das Ausmaß der tatsächlich abgeweideten Fläche von Jahr zu Jahr variiere, ist zwar verständlich. Der EuGH hat aber in seiner Entscheidung vom 19.11.2002 in der Rechtssache C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, abgeleitet. Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.
Es wäre der Beschwerdeführerin möglich gewesen, ihren Beihilfeantrag jedes Jahr nach der zu Saisonende tatsächlich abgeweideten Futterfläche einzuschränken (Art. 22 VO [EG] 796/2004). Dies ist aber offenbar nicht erfolgt, da die zwischen 2008 und 2012 beantragte Futterfläche auf der Alm zu Saisonende in diesen Antragsjahren nicht zurückgenommen wurde. Dass aber in den der Vor-Ort-Kontrolle vorangegangenen Antragsjahren das Grasangebot in den betreffenden aufgeforsteten Bereichen der Alm im Gegensatz zum Jahr der Vor-Ort-Kontrolle regelmäßig vollständig genutzt wurde, wurde im Verfahren nicht glaubhaft dargelegt.
Dort wo aufgrund des Fotomaterials eine Beweidung als wahrscheinlich angenommen werden kann, wurde dies in diesem Erkenntnis berücksichtigt.
5. Grundsätzlich ist darauf zu verweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt.
Die Beschwerdeführerin argumentiert offenbar, die Funktion, die die Landwirtschaftskammern bei Digitalisierung und Antragstellung erfüllt haben, sei eine behördliche Funktion gewesen (vgl. § 2 Abs. 3 INVEKOS-Umsetzungsverordnung, wonach für die "Vollziehung" der einschlägigen Rechtsakte die Marktordnungsstelle AMA zuständig ist, als Einbringungsstelle für den Sammelantrag allerdings die für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene), die Digitalisierung sei daher eine "amtliche" gewesen und somit ein behördlicher Akt. Fehler und Irrtümer, die bei diesem Akt aufgetreten sind, seien daher der Sphäre der Behörde zuzurechnen.
Sie übersieht aber, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet war, wahrheitsgemäße und detaillierte Angaben zum tatsächlichen Zustand der beantragten Fläche in der Natur zu machen. Die Hofkarte stellte dafür nur ein Hilfsmittel des Antragstellers dar. Nur in dem Fall, dass die Landwirtschaftskammer der Antragstellerin angesichts von ihr beigebrachter richtiger Tatsachen falsche Auskunft zur Anrechenbarkeit von nicht tatsächlich genutzten Weideflächen gegeben hätte, fiele dies in die Sphäre der Behörde. Dafür hat das Verfahren aber keine Anhaltspunkte ergeben.
Auch die Tatsache, dass eine Information über die Notwendigkeit der dauerhaften Nutzung von Weideflächen seitens der Behörde überhaupt nicht oder nur unzureichend erfolgt ist, ist nicht als Behördenirrtum, schon gar nicht als bewusste Täuschung seitens der Behörde zu werten. Von Berufslandwirten kann erwartet werden, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrages besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben. Dies ergibt sich aus Art. 12 VO (EG) 796/2004, Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 ist hingegen eng auszulegen (EuGH 2.7.2015, Rs C-684/13 Johannes Demmer vs. FØdevareministeriets Klagecenter). Eine Verwaltungspraxis dahingehend, dass die Beihilfefähigkeit solcher nicht beweideter Fläche von der Behörde systematisch anerkannt wurde oder wird und daraus u.U. eine Situation entstehen hätte können, in der ein derartiger Irrtum vom Landwirt billigerweise nicht erkannt werden hätte können (wie vom EuGH in der oben angeführten Rechtssache erwogen), konnte im Verfahren nicht erkannt werden.
6. Das Beschwerdeverfahren hat keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass das auf österreichischen Almen im Allgemeinen und bei der konkreten Vor-Ort-Kontrolle angewendete Messsystem den Erfordernissen des Art. 30 Abs. 1 und 2 VO (EG) 796/2004 nicht entsprechen würde. Insbesondere war und ist auch die Verwendung eines "Pro-Rata-Systems" zulässig, in dem die beihilfefähige Futterfläche bestmöglich abgeschätzt und mithilfe eines nach Prozentsätzen abgestuften Pauschalsystems ermittelt wird. Dies ergibt sich nicht nur aus den Arbeitsdokumenten der EU, auf die durch Art. 30 VO (EG) 796/2004 verwiesen wird, sondern mittlerweile auch aus der ausdrücklichen Aufnahme dieses Systems in die für Beitragsjahre ab 2015 geltende Rechtsvorschrift des Art. 10 (samt Erwägungsgrund 13) der VO (EU) 640/2014.
Der im Verfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegte "Bericht der ¿Sonderkommission Alm¿ 1. Teil" erwähnt zwar in seinem Resümee auf S. 7 dass sich "die Grundsatzfrage nach der Reproduzierbarkeit der erhobenen Flächendaten" stelle und die gewählte Vorgangsweise der Schlageinteilung mit den unterschiedlichen Überschirmungs- und NLN-Faktorstufen es nicht zulasse, die von der EU-Kommission vorgegebenen Toleranzen (Art. 34 Abs. 1 UAbs. 2 VO [EG] 1122/2009) in jedem Einzelfall einzuhalten, spezifiziert dies aber nicht und kommt auf S. 6 zum Schluss, dass "der Almleitfaden und die im Zuge der Weiterentwicklung und Präzisierung des österreichischen Flächenerfassungssystems für Almen erlassenen Verordnungen und Anweisungen den EU-rechtlichen Vorschriften und der österreichischen Rechtsordnung" entsprächen.
Dabei ist in Kauf zu nehmen, dass die Einstufung der so ermittelten Flächen subjektive Elemente enthält und die Wiederholbarkeit entsprechender Kontrollen durch subjektive Einschätzungen der Kontrollorgane beeinträchtigt werden kann (worauf auch der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Rechnungshofbericht kritisch hinweist). Dies betrifft auch den Zeitpunkt der Kontrolle, der Einfluss auf den Wuchs der Grünfutterpflanzen und die Annahme des Futterdargebots durch die Tiere haben kann. Diesen schwer über das Jahr hin objektivierbaren Elementen kann nur durch sorgfältige Dokumentation und Begründung durch die Antragsteller und die Kontrollorgane begegnet werden. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Kontrollergebnisse in jedem Fall unbrauchbar sind, vielmehr musste im gerichtlichen Verfahren abgeschätzt werden, welchen Einfluss diese Unzulänglichkeiten im Verfahren auf das Ermittlungsergebnis haben konnten.
Ein Irrtum der Behörde ergibt sich, wie bereits in den Feststellungen angeführt, auch nicht daraus, dass frühere Flächenfeststellungen der Agrarbezirksbehörde andere Futterflächenausmaße ergeben haben.
7. Daraus ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführerin den zu Unrecht an sie gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat.
8. Zur Problematik der Zahlungsansprüche gilt in diesem Fall Folgendes:
Im System der einheitlichen Betriebsprämie setzt aufgrund der ZA jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Es ist hier aber wiederum auf die oben angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach gegen Empfänger von Beihilfen wegen überhöhter Flächenangaben auch in den Jahren vor der Durchführung einer Kontrolle Rückforderungen und Sanktionen zu verhängen sind und die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Die Notwendigkeit der Berücksichtigung einer unzutreffenden Antragstellung gilt aber auch für die Zuteilung von ZA, wenn sich diese im Nachhinein als fehlerhaft herausstellt (vgl. EuGH 2.7.2015, Rs C-648/13 Johannes Demmer). Das Beschwerdevorbringen, der rückwirkende Entzug von ZA stelle einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin dar, geht daher ins Leere.
Wenn sich die Beschwerdeführerin nun dagegen wendet, dass ZA als verfallen erklärt werden, so folgt dies daraus, dass sie nach der Neuberechnung aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle 2012 für das Antragsjahr weniger Fläche zur Verfügung hat, um ihre ZA zu aktivieren. Gemäß der Bestimmung des Art. 42 Abs. 8, 2. UAbs VO (EG) 1783/2003 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 795/2004 werden nämlich alle ZA aus der nationalen Reserve (NRZA), die während eines Funfjahreszeitraums nicht jedes Jahr gemäß Art. 34 VO (EG) 1783/2003 aktiviert wurden, wieder der nationalen Reserve zugeschlagen und damit für den Antragsteller als verfallen erklärt.
Dadurch, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 um 19,89 ha weniger Fläche als beantragt zur Verfügung hatte, konnte sie 18,81 ZA nicht nutzen. Diese ZA mussten sofort als verfallen erklärt werden. Eine allfällige nachträgliche Änderung der beantragten Zahlungsansprüche durch die Antragstellerin wiederum war lediglich innerhalb der in Art. 11, 15, 21 und 22 VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Fristen möglich.
Dieser Verfall entspricht der zum Antragszeitpunkt geltenden Rechtslage. Aus den Erwägungsgründen der VO (EG) 795/2004 ergibt sich, dass diese Vorgangsweise mit dem Ziel gewählt wurde, Missbräuche zu vermeiden.
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, es hätten ihr richtigerweise von Anfang an - gemeint bei der Erstzuteilung von ZA im Jahr 2005 - nicht mehr als 50 ZA zugeteilt werden dürfen, diese hätten dann aber einen höheren Wert gehabt und damit wäre der Beschwerdeführerin kein Verlust entstanden, ist nicht zutreffend. Wie das Gericht der Europäischen Union in seinem Urteil vom 4.9.2015 in der Rechtssache T-245/13 Vereinigtes Königreich und Nordirland gegen Kommission dargelegt hat, gestattet Art. 73a Abs. 2 i.V.m. Art. 51 VO (EG) 796/2004 nur eine Neubewertung der ZA nach unten, nicht jedoch nach oben, wenn aufgrund einer ursprünglichen Zuweisung einer zu hohen Anzahl ZA der Wert der Letzteren zu gering beurteilt wurde. Eine retrospektive Neubewertung des Werts von ZA nach der Herabsetzung ihrer Anzahl und noch vor der Anwendung von Art. 73 VO (EG) 796/2004 hinsichtlich der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge ist nicht zulässig. Der Ansatz, vor der Anwendung von Art. 73 dieser Verordnung eine retrospektive Neubewertung des Werts pro Einheit jedes ZA vorzunehmen und auf der Grundlage einer richtigen Anzahl so neubewerteter ZA den Gesamtbetrag der Beihilfe, die dem Landwirt ohne den im Jahr 2005 begangenen Fehler gezahlt hätte werden müssen, neu zu berechnen, verhindert die richtige und effektive Rückforderung der zu Unrecht gewährten Beihilfen (RNr. 113 des zit. Urteils).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beantragung der Kompression, verbunden mit einer Rückgabe der ZA an die nationale Reserve, grundsätzlich das Risiko barg, dass sich die Beantragungsgrundlagen nachträglich ändern. Dies ergibt sich eindeutig aus den Rechtsgrundlagen, darauf wurde die Antragstellerin auch vor Stellung ihres Mehrfachantrages hingewiesen.
9. Das Vorbringen der Verjährung ist wie folgt zu beurteilen:
Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Durch die 2012 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle wurde die Verjährungsfrist aber unterbrochen (VwGH 29.5.2015, 2012/17/0198), sodass nicht einmal die vierjährige Verjährungsfrist für die Rückforderung abgelaufen ist.
10. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 auf Grundlage der vom Bundesverwaltungsgericht im Spruch neu festgesetzten ermittelten Fläche den Betrag der zustehenden Einheitliche Betriebsprämie und den Rückforderungsbetrag neu zu berechnen und bescheidmäßig festzusetzen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den hier zu lösenden Rechtsfragen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes vorliegt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser bisherigen Rechtsprechung auch nicht ab. Siehe dazu die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zur Beschwerdevorentscheidung, zum Gebot der Rückforderung zu Unrecht gewährter Prämien, zu Notwendigkeit der Kenntnisnahme des Antragstellers von den rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe, zum Schicksal von ZA, wenn sich deren Zuteilung im Nachhinein als falsch herausstellt, und zur Verjährung.
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