L515 1233720-2•BVwG L515 1233720-2
L515 1233720-2Tribunal Administrativo Federal4 de abr. de 2016
Aufenthaltsrecht, Interessenabwägung, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Mitwirkungspflicht, öffentliche Ordnung, Rechtsanschauung des VwGH
L515 1233720-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.
ASERBAIDSCHAN, vertreten durch: RAe Mag. BISCHOF Mag. LEPSCHI gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2016, Zl. 236757509-14589276, zu Recht erkannt:
A)
1. ) Die Beschwerde wird gem. §§ 28 VwGVG, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, 4 Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV), BGBl II 496/2009 idgF, § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am beim damaligen Bundesasylamt einen Asylantrag ein. Zum damaligen Zeitpunkt behauptete die bP, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren zu sein und der armenischen Volksgruppe anzugehören. Vor anderen europäischen Behörden brachte die bP vor, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein. Im Asyl verfahren brachte die (damalige und nunmehr wiederum als solche zu bezeichnende Lebensgefährtin) der bP vor, dass dies den Namen XXXX führe, am XXXX geboren zu sein und Staatsbürger von Aserbaidschan wäre. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheint die bP unter der Identität XXXX , am XXXX geb., StA der Russischen Föderation auf.
I.2. In Bezug auf den weiteren Verfahrenshergang wird vorerst auf die Ausführungen der belangten Behörde ("bB") verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden:
"Sie reisten, Ihren eigenen Angaben im Asylverfahren zu Zahl 02
22. 576 zufolge, am 15.08.2002 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragten als XXXX , XXXX geb., aserbaidschanischer StA, die Gewährung von Asyl.
Am 25.10.2002 wurden Sie zu Ihrem Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Es wurde von ihnen angegeben, das sie früher im Besitz von Dokumenten waren, die nicht auf ihren Namen ausgestellt und sie nie im Besitz eines Reisepasses von Aserbaidschan waren. Sie legten keine Dokumente vor, die ihre Identität beweisen würden.
Mit Bescheid des BAW vom 29.11.2002 wurde ihr Asylantrag gem. § 7 AsylG zurückgewiesen [Anm.: richtigerweise "abgewiesen"] und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig erklärt.
Nach eingebrachter Beschwerde erwuchs der angefochtene Bescheid am 20.06.2008 in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 19.08.2009 wurde ihnen die Erlassung einer Ausweisung gem. § 53 FPG angekündigt. Mit Bescheid vom 09.02.2010 wurde diese Ausweisung erlassen und erwuchs der angefochtene Bescheid am 14.04.2010 in Rechtskraft.
Auch in diesem Verfahren wurden keine Identitätsdokumente vorgelegt.
Am 16.06.2010 wurde ihnen vom VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 22.01.2013 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde von der XXXX mit 03.01.2014 abgewiesen.
Auch in diesem Verfahren wurden keine Identitätsdokumente vorgelegt.
Am 19.02.2015 stellten Sie persönlich den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Bei diesem Antrag wurden weder Reisepass noch Geburtsurkunde im Original beigelegt.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 04.03.2015, Ihnen zugestellt am 06.03.2015, wurde Ihnen zu Ihren oa Anträgen Parteiengehör eingeräumt und ergingen Aufforderungen zur Urkundenvorlage und Stellungnahme. Sie wurden ausdrücklich darüber belehrt, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen ist, wenn Sie Ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommen.
Sie nahmen am 02.04.2015 schriftlich Stellung, indem Sie jetzt angaben, armenischer Staatsbürger zu sein und früher nur über eine Geburt[s]urkunde verfügt zu haben, welche mittlerweile verloren ging. Für sie wurden nach Wohnsitzwechsel in Ru[ss]land keine Dokumente ausgestellt. Sie lebten bis 1988 in Aserbaidschan, danach in Ru[ss]land, und kehrten 2000 nach Aserbaidschan zurück. Auch in Aserbaidschan wurden ihnen keine Dokumente ausgestellt. Sie sind ihrer Ansicht nach als staatenlos anzusehen und liegen die Voraussetzungen des § 4 AsylG-DV vor."
I.2.1.1.1. Den seinerzeitigen Asylantrag begründete die bP, damit dass sie der armenischen Volksgruppe angehöre und deshalb in Aserbaidschan der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Dem Vorbringen der bP wurde -insbesondere im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe- kein Glauben geschenkt. Sowohl das Bundesasylamt, als auch der Unabhängige Bundesasylsenat gingen von der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft der bP aus und wurde dem seitens der bP nie entgegengetreten.
Zur Situation der bP im Fall der Rückkehr wurde im Asylverfahren ausgeführt, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht habe festgestellt werden können, dass für sie bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.
Rechtlich führten die Asylbehörden aus, dass für die bP keine eigenen Asylgründe vorgebracht worden seien. Folglich sei dem Bundesasylamt nicht glaubhaft dargelegt worden, dass er einer relevanten Verfolgungsgefahr in der Heimat im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention tatsächlich hinkünftig ausgesetzt sei, weshalb ihr in Österreich kein Asyl gewährt werden könne.
I.2.1.1.2. Im Ausweisungsverfahren sah es die Fremdenbehörde erster Instanz als auch die Rechtsmittelbehörde im Bescheid vom 12.2010 als erwiesen an, dass die bP unter verschiedenen Identitäten auftrat und ihre wahre Identität nicht feststeht. Die Fremdenbehörde ging auch davon aus, dass die Kinder der bP und deren Mutter im Bundesgebiet aufhältig sind und daher private Anknüpfungspunkte vorliegen. Ein Eingriff sei jedoch gem. Art. 8 EMRK zulässig. Die Fremdenbehörde berücksichtigte ua., dass sich der bisherige Aufenthalt auf einen unbegründeten Asylantrag stützte, sie gegen die ehemalige Lebensgefährtin gewalttätig wurde und so die häusliche Gemeinschaft zerbrach. Die Behörde berücksichtigte auch das schulische Engagement der bP als Elternvertreter, dessen Beschäftigungsbewilligung als geringfügig Beschäftigter, aber auch den Umstand, dass die bP ihre familiären Bindungen -wenn auch in gelockerter Form- auch vom Ausland aus aufrecht halten und auch vom Ausland aus seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen kann. Mit Erkenntnis vom Jänner 2013 schloss sich der VwGH der Rechtsansicht der Fremdenbehörde an.
Die Fremdenbehörden gingen von der bP unwidersprochen von der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft der bP aus.
I.2.1.2. Im Beschwerdeverfahren zu ihrem originären Asylantrag brachte die Lebensgefährtin der bP neben der Nennung des oa. -von den Angaben der bP abweichenden Angaben- Namens der bP vor, dass sich der bP bereits in der Vergangenheit brutal, aggressiv und sadistisch ihr gegenüber verhalten habe.
Auch habe das BG XXXX mit einstweiliger Verfügung vom 15.2.2005 der bP untersagt, für einer Dauer von 3 Monaten in die Wohnung der Lebensgefährtin zurückzukehren und sah es als erwiesen an, dass die bP Gewalt gegen die Lebensgefährtin der bP anwandte.
I.2.1.3. Damalige Berufungsbehörde (Unabhängiger Bundesasylsenat) sah es im Bescheid vom 16.6.2008 als erwiesen an, dass die bP ihre Lebensgefährtin bereits in Aserbaidschan und in späterer Folge auch im Bundesgebiet schlug und misshandelte. Auch sah es der Unabhängige Bundesasylsenat als erwiesen an, dass die Lebensgefährtin der bP die Lebensgemeinschaft mit ihm nicht mehr weiter fortführen werde.
Der Lebensgefährtin und den Kindern der bP wurde subsidiärer Schutz gewährt, weil sie nach den Gewaltexzessen der bP nicht mehr mit diesen in Familiengemeinschaft leben und die Lebensgefährtin nunmehr als alleinstehende Frau bzw. die Kinder als Abkömmlinge einer alleinstehenden Frau in Aserbaidschan über keine ausreichende Existenzgrundlage verfügen. Weitere Gründe für die Schutzgewährung wurden vom Unabhängigen Bundesasylsenat nicht festgestellt und ist davon auszugehen, dass der Lebensgefährtin und den Kindern aus den genannten Gründen kein subsidiärer Schutz gewährt worden wäre, wenn sie von der bP nicht misshandelt worden wäre und die häusliche Gemeinschaft aufrecht geblieben wäre.
Der Lebensgefährtin und den Kindern der bP wurden befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte erteilt, welche wiederholt verlängert wurde, bis den genannten Personen ein Aufenthaltsrecht nach niederlassungsrechtlichen Bestimmungen erteilt wurde.
I.2.1.4. Laut Zentralem Melderegister waren die bP und deren Lebensgefährtin bzw. Kinder vom Mai 2005 bis Februar 2013 an verschiedenen Adressen gelebt.
I.2.1.5. Ergänzend zu den unter Punkt I.2. getätigten Ausführungen sei darauf hingewiesen, dass die bP ihren nunmehrigen Antrag ua. mit den familiären Bindungen zu der legal im Bundesgebiet aufhältigen Lebensgefährtin und den Kindern begründete.
I.2.1.6. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 18.3.2011 wurde gegen einen Gastwirt ein Straferkenntnis erlassen, weil er die bP entgegen den Bestimmungen des AuslBG als Kellner beschäftigte.
I.2.1.7. Zusammengefasst ist zu sagen, dass sich der Aufenthalt der bP bis dato lediglich auf den Umstand der Stellung eines seinerzeitigen unbegründeten Asylantrages unter Ausnützung des Rechtsweges nach dessen rechtmäßiger Abweisung, sowie der Einbringung eines unbegründeter Rechtsmittel gegen die seitens der Fremdenbehörden verfügten Ausweisung gegen die bP begründete und dem anschließendem Ignorieren der Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes begründete.
Hätte die bP keinen unbegründeten Asylantrag gestellt, bzw. keine unbegründeten Rechtsmittel eingebracht und wäre sie ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgekommen, wäre sie zwischenzeitig einen erheblichen Zeitraum nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig.
I.2.1.8. Im gegenständlichen Verfahren wurde die bP ua. aufgefordert, ihre Identität durch die Vorlage von tauglichen nationalen Dokumenten zu bescheinigen.
Nachdem die bP dieser Aufforderung nicht nachkam die von der bB geforderten Identitätsdokumente vorzulegen, wurde mit im Spruch genannten Bescheid der nunmehrige Antrag gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen und der Antrag in Bezug auf die Heilung von Verfahrensmängeln gem. § 4 Abs. 2 AsylG-DV abgewiesen.
Die bB ging davon aus, dass die bP rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält. Es wäre der bP möglich und zumutbar, am Verfahren mitzuwirken und entsprechende Dokumente vorzulegen.
Zur Person ging die bB von folgendem Sachverhalt aus:
"Sie reisten illegal ins Bundesgebiet ein, behaupteten Staatsbürger Aserbaidschans zu sein, und verwendeten unterschiedliche Identitäten. Jetzt behaupten sie staatenlos zu sein. Weder Identität noch Nationalität noch fehlende Nationalität stehen fest.
...
Sie haben während ihrer ca. 13-jährigen Aufenthaltsdauer und mehrerer behördlicher Verfahren zu keinem Zeitpunkt einen Nachweis Ihrer tatsächlichen Originalidentität vorgelegt.
Weiters gibt es keinen aktenkundigen Nachweis dafür, dass sie sich zu irgend einem Zeitpunkt selbst um die Erlangung eines Identitätsdokuments gekümmert haben.
Auch ihre behauptete Staatenlosigkeit beruht nur auf eigenen Vermutungen, ohne dass sie dafür einen Nachweis erbracht hätten.
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf der insgesamt bisher gegebenen Aktenlage und wurden durch Ihre Angaben und Beweismittelvorlagen im gegenständlichen Verfahren nicht widerlegt oder verbessert."
Zu den privaten und familiären Anbindungen führte die bB Folgendes aus:
"...
Sie waren während des laufenden Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt und halten sich seit Abschluss dieses Verfahrens, und somit seit mehr als sieben Jahren, illegal im Bundesgebiet auf. Sie haben lt. Aktenlage mit ihrer Lebensgefährtin drei gemeinsame Kinder. Diese verfügen über gültige Aufenthaltstitel. Es ist jedoch aktenkundig, und wurde auch vom VwGH festgestellt, dass ab 2009 kein gemeinsamer Wohnsitz bestand, und schon die 4 Jahre davor kein gemeinsames Familenleben wegen häuslicher Gewalt stattfand. Erst seit 2013 besteht wieder ein gemeinsamer Wohnsitz. Auch wenn es jetzt anders ist, so bestand lt. Aktenlage ca. 8 Jahre lang kein gemeinsames Familienleben. Sie haben ihr Familienleben somit neuerlich begründet, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstaus bewusst gewesen sein müssen. Eine tatsächliche soziale Integration ist nicht feststellbar. Lt. Versicherungsdatenauszug scheinen mehrere Beschäftigungsverhältnisse auf, welche jedoch alle als unrechtmäßig anzusehen sind, da sie über kein arbeitsmarktrechtliches Dokument verfügen, welches sie zur Arbeitsaufnahme berechtigt hätten. Derzeit bestehen keine beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet. Dass sie nach einem ca. 13 Jahre andauernden Aufenthalt Deutschkenntnisse auf B1 Niveau erreicht haben kann nicht als nachhaltige Integration gewertet werden. Da lt. Ihren Angaben schon bei Einreise keine Bindungen mehr zu ihrem Heimatland bestanden, kann ihre Aufenthaltsdauer nicht für das Abreißen von Bindungen zum Heimatland herangezogen werden. Sie sind lt. Aktenlage strafrechtlich unbescholten, wurden jedoch wegen illegalen Aufenthalts zur Anzeige gebracht. Auch ihr Arbeitgeber wurde 2011 rechtskräftig bestraft, da er sie illegal beschäftigt hat. Im Hinblick auf die vielen geführten Verfahren kann nicht von einer überlagen Verfahrensdauer gesprochen werden.
Mit Blick auf Artikel 8 EMRK - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wonach (Abs. 1) jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs hat und (Abs. 2) der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist, ergab die hier vorzunehmende Interessensabwägung, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. Juli 2011, Zl. 2008/21/0282, mwN, des VwGH). Ihr seit 14.7.2009 unrechtmäßiger Aufenthalt ist daher als eine maßgebliche Beeinträchtigung des hoch zu bewertenden öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen zu sehen.
Ihr Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich war daher nicht höher einzuschätzen als das gegenläufige, der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung des - hoch zu bewertenden - geordneten Fremdenwesens dienende öffentliche Interesse an Ihrer Mitwirkung an der Herstellung einer ausreichenden Urkundenlage zur zweifelsfreien Feststellung Ihrer tatsächlichen Originalidentität aus Ihrem Herkunftsstaat als grundlegende Voraussetzung für eine meritorische Entscheidung über Ihren verfahrensgegenständlichen Erstantrag."
Zu den unterlassenen Bemühungen, die Identität zu bescheinigen, führte die bB Folgendes aus:
"...
Indem Sie derlei Dokumente bisher überhaupt noch nie, insbesondere entgegen §§ 7 letzter Satz und 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nicht, vorgelegt haben, sind Sie Ihrer gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung samt Belehrung über die Folgen für Ihren verfahrensgegenständlichen Antrag nicht ausreichend nachgekommen, obwohl Ihnen dies nach Ansicht der Behörde durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre, zumal die Republik Aserbaidschan, deren Staatsangehöriger zu sein Sie ursprünglich behaupteten, ebenso wie die Republik Armenien und die Russsiche Föderation, Konsularabteilungen in Wien unterhalten.
Sie haben - lediglich ergänzend angemerkt - auch kein Beweismaterial dahin gehend vorgelegt, dass Sie sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder ein sonstiges Ausweisdokument und einer Geburtsurkunde durch Ihren Herkunftsstaat oder einen anderen Staat überhaupt ernsthaft bemüht hätten, jedoch in Ihrem Bemühen aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen gescheitert wären. Auch ein tatsächlicher Nachweis über einen Austritt aus einem Staatsverband wurde nicht vorgelegt.
Sie haben daher auch im gegenständlichen Verfahren iSd § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG nicht erkennbar und damit nicht ausreichend mitgewirkt, wenn Sie weder Reisepass Ihres Herkunftsstaates noch Original und Kopie Ihrer ausreichend beglaubigten Geburtsurkunde vorgelegt haben. Auch kann in Ihrem Fall nicht davon gesprochen werden, dass Sie bisher immer gleichbleibende Angaben zu Ihrer Identität gemacht haben."
I.2.2. Gegen die oa. Entscheidung wurde eine Beschwerde eingebracht. In dieser ging die rechtsfreundliche Vertretung der bP davon aus, dass die die Entscheidung der bP sowohl Art. 8 EMRK.
Neben allgemeinen rechtlichen Ausführungen verwies die bP insbesondere auf ihren Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahre 2002, auf den bisherigen Verfahrenshergang, sowie auf den Umstand, dass sie wieder mit ihrer Lebensgefährtin und den Kindern im häuslicher Gemeinschaft lebe.
Die bP verfüge über Einstellungszusagen, spreche sehr gut Deutsch und sei sehr gut integriert.
Die bP wiederholte bzw. bekräftigte wiederum jene Gründe, die sie anlässlich ihrer Asylantragstellung vorbrachte, nämlich, dass sie in Baku geboren worden und armenischer Abstammung sei. Die bP hätte nur über eine Geburtsurkunde verfügt, welcher er verlustig geworden sei. Bis 1988 hätte die bP in Aserbaidschan, danach in Russland gelebt. Im März 2000 sei sie nach Aserbaidschan zurückgekehrt und hätte dort ihre Lebensgefährtin kennen gelernt.
Weitere Dokumente wären für die bP nicht ausgestellt worden und würde sie in Österreich zu Unrecht als aserbaidschanischer Staatsbürger geführt.
Zur Identität der bP und zu deren Geburtsdatum werde die Befragung der Lebensgefährtin der bP beantragt.
Die bP hätte letztlich den entscheidungsrelevanten Sachverhalt mangelhaft ermittelt und rechts- und tatsachenirrig entschieden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen Staatsbürger der Republik Aserbaidschan. Sie gehört nicht der armenischen Volksgruppe an.
Die bP reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und kam nach dem negativen Ausgang des Asylverfahrens und der Erlassung einer Ausweisung ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach.
Die bP verfügt im Bundesgebiet über die vorgebrachten privaten und familiären Anknüpfungspunkte.
Hinsichtlich Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und dem bisherigen Verfahrensverlauf wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.
Die Identität der bP steht nicht fest.
II.2.1.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt, sowie Einsicht in die Asyl- und fremdenpolizeiliche Akte Beweis erhoben.
Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.1.2. Einleitend ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen der bB im hier zitierten Umfang als schlüssig und tragfähig darstellen und sich das ho. Gericht diesen Ausführungen anschließt. Die nachfolgenden Ausführungen sind jedenfalls in diesem Lichte als deren Konkretisierung bzw. Abrundung zu sehen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben im Asylverfahren, ihren Sprach- und Ortskenntnissen, sowie den Angaben der Lebensgefährtin der bP im Asylverfahren.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Anzuführen ist, dass es den bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammen, welcher Personenstandsfälle, sowie die Identität seiner Bürger dokumentiert, entsprechende Verzeichnisse führt, Unterlagen Anlegt und die Identität seiner Bürger durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt.
Im gegenständlichen Fall verschleiert die bP sichtlich ihre Identitäten bzw. wirken an deren Feststellung nicht mit. Es wäre der bP, bzw. deren gesetzlicher Vertretung möglich und zumutbar, mit den aserbaidschanischen Behörden in Kontakt zu treten, zumal sich etwa in Wien eine Botschaft der Republik Aserbaidschan befindet und es der Vertretung der bP freisteht, diese zwecks Ausstellung eines entsprechenden Dokuments aufzusuchen. Hier wird beispielsweise auf gegenüber den Verfahrensparteien als notorisch bekannt anzusehenden Art. 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Aserbaidschan verwiesen, wonach der aserbaidschanische Staat die Staatbürgerschaft durch die Ausgabe eines Reisepasses oder ID-Karte bestätigt.
Auch widersprüchlichen Angaben zur Identität vor verschiedenen lassen es evident erscheinen, dass die bP nicht bereit ist, an der Feststellung der Identität mitzuwirken.
Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP bzw, ihrer gesetzlichen Vertrtung an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von der bP zu vertreten.
Wenn die bP unter neuerlichem Verweis auf ihr Vorbringen im Asylverfahren behauptet, staatenlos zu sein und ihre Identität nicht bescheinigen zu können, ist darauf hinzuweisen, dass gerade in Bezug auf dieses Vorbringen bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass es nicht den Tatsachen entspricht und ebenfalls sowohl vom Unabhängigen Bundesasylsenat als auch von der Sicherheitsdirektion Wien rechtskräftig -und in beiden Fällen durch den Verwaltungsgerichtshof bestätigt- festgestellt wurde, sie sei ein Staatsbürger der Republik Aserbaidschan, deren Identität der bP stehe nicht feststünde. Dieses Vorbringen ist abgesehen vom Umstand, dass es sich auf einen bereits rechtskräftig beurteilen Sachverhalt bezieht, auch in dem Lichte zu sehen, dass es sichtlich aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Ausgang des Verfahrens erstattet wurde. Dass die bP bereit ist, ihr Vorbringen situationselastisch zu schildern, wenn sie sich hieraus einen Vorteil erwartet, hat sie in der Vergangenheit bereits wiederholt gezeigt.
Mangels Vorliegens eines neuen Sachverhalts zu diesem Beweisthema, welcher nicht von der bereits beschriebenen Rechtskraftwirkung umfasst ist, sieht sich das ho. Gericht nicht veranlasst, die Frage der Staatsbürgerschaft der bP neu zu beurteilen.
Auch eine Einsichtnahme in das Staatbürgerschaftsgesetz der Republik Aserbaidschan, insbesondere Art. 5 leg. cit. ergibt keinen Anlass, die Staatsbürgerschaft der bP neu zu beurteilen.
Im Rahmen einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die bP Staatsbürger der Republik Aserbaidschan ist und der aserbaidschanische Staat bei einem entsprechenden Begehren und der Preisgabe der wahren Identität ein von der bB gefordertes Dokument ausstellen.
Wenn die rechtsfreundliche Vertretung der bP die (neuerliche) Befragung der Lebensgefährtin zur Identität der bP beantragt wird angeführt, dass es sich hierbei nach Ansicht des ho. Gerichts um ein untaugliches Beweisthema handelt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174). Im gegenständlichen Fall wurde die Lebensgefährtin bereits im Asylverfahren zu den persönlichen Umständen, sowie zur Identität der bP befragt und sie machte hierzu umfassende und schlüssige Angaben, deren Wahrheitsgehalt nicht angezweifelt wurden. Diese Angaben flossen auch in das die bP betreffende Asylverfahren ein und sind ihr somit bekannt. Im gegenständlichen Beweisantrag wurde nicht vorgebracht, ob und inwieweit die Lebensgefährtin ihre bereits getätigten Angaben noch in relevanter Weise ergänzen könnte, weshalb im gegenständlichen Fall kein taugliches Beweisthema vorliegt und eine neuerliche Befragung der Lebensgefährtin der bP unterbleiben konnte.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
II.3.4. Weitere maßgebliche Rechtsvorschriften
§ 55 AsylG lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Art. 8 EMRK lautet:
"Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
§ 58 AsylG lautet:
"Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
§ 8 AsylG-DV lautet:
"Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
..."
§ 4 AsylG-DV lautet:
"Verfahren
§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. -im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. -zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. -im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
II.3.5. Heilung eines Mangels
II.3.5.0. Grundsätzlich ist anzuführen, dass Parteien die Obliegenheit trifft in einem Verwaltungsverfahren mitzuwirken. Diese Obliegenheit zur Mitwirkung ist in einem Verfahren, welche auf Antrag der Partei eingeleitet wurde, im besonderen Maße anzunehmen und besteht daher auch im gegenständlichen Fall eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei.
Diese beschriebene, allgemeine Mitwirkungspflicht wurde für das hier anhängige Verfahren durch § 8 AsylG-DV näher konkretisiert, wonach die bP im gegenständlichen Fall ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen hätte und werden in § 4 leg. cit Fälle genannt, in welchen die Heilung von Mängeln eintreten kann.
II.3.5.1. Dass kein Fall des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV vorliegt wurde bereits ausführlich erörtert, zumal es der bP jederzeit möglich und zumutbar wäre, die in § 8 leg cit genannten Urkunden zu beschaffen.
II.3.5.2. Es bleibt somit noch zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs 1 EMRK geboten erscheint (§ 4 Abs. 1. Z 2 AsylG-DV).
II.3.5.2.1. Einleitend ist gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass seitens der Fremdenbehörde über die privaten und familiären Anknüpfungspunkte, welche in Bezug auf die bP bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des bereits beschiebenen Verfahrens rechtskräftig und somit verbindlich abgesprochen wurden. Wie bereits der VwGH in einer Mehrzahl von Erkenntnissen entschied, war die Überprüfung der in einem vorausgegangenen Verfahren ergangenen Ausweisung nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2011/22/0112, mwN), ist aufgrund der vergleichbaren Interessenslage im gegenständlichen Verfahren nicht die Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen Ausweisung zu prüfen und entwickelt diese die volle Rechtskraftwirkung. Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über die Rückkehrentscheidung im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im gegenständlichen Fall daher ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Die beschriebene Rechtskraftwirkung gilt selbst dann, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). Der meritorischen Prüfung ist daher nur jener Sachverhalt zugänglich, welcher sich nach dem Eintritt der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung ereignete.
II.3.5.2.2. Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die bP lebt mit ihrer Lebensgefährtin und den Kindern zusammen, welche sich legal im Bundesgebiet aufhalten. Dieses Zusammenleben war in der Vergangenheit unterbrochen, nachdem die häusliche Gemeinschaft aufgrund der Gewalttätigkeit der bP in der Vergangenheit aufgehoben wurde.
In Bezug auf die weiteren privaten Anknüpfungspunkte wird auf die bereits getroffenen Ausführungen, bzw. von der bP nicht widerlegt vorgebrachten Ausführungen verwiesen.
Die bP möchte offensichtlich ihr weiteres Leben in Österreich gestalten.
Der angefochtene Bescheid stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar.
Wie bereits erwähnt, ist gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die bP ist seit dem Jahr 2002 in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren und im Anschluss durch die Einbringung eines unbegründeten Rechtsmittels gegen die verfügte Ausweisung prolongieren. Hätte sie diesen unbegründeten Antrag nicht gestellt, wäre sie vom Anfang an rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen und wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.
Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte
Die bP begründete ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der privaten Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschränkt.
Zu den familiären Anknüpfungspunkten ist festzuhalten, dass nunmehr wieder eine häusliche Gemeinschaft mit der Lebensgefährtin und den Kindern vorliegt. Der Lebensgefährtin und den Kindern wurde subsidiärer Schutz gewährt, welche seine Ursachen in der Gewalttätigkeit der bP und den hieraus ableitbaren Umständen hat. Hieraus ergibt sich zum einen, dass die Lebensgefährtin und die Kinder über voraussichtlich über kein Aufenthaltsrecht verfügen würden, wenn die bP gegen sie nicht gewalttätig geworden wäre und sie im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen potentiell betroffen wären. Zum anderen ergibt sich daraus, dass die bP nunmehr bestrebt ist, sich einen Vorteil aus den Folgen ihrer Gewalttätigen zu verschaffen, indem sie das Aufenthaltsrecht, welches ihrer Lebensgefährtin und den Kindern zukommt, als wesentliches Entscheidungskriterium zu ihren Gunsten heranziehen will, was letztlich in einer befremdend anmutenden juristischen Tautologie zu enden scheint.
Auch ist festzuhalten, dass sowohl die Lebensgefährtin der bP als auch die Kinder Staatsbürger von Aserbaidschan sind und es der Familie beim Bestehen eines entsprechenden Wunsches nach der Führung einer gemeinsamen häuslichen Gemeinschaft frei stünde, eine solche auch in Aserbaidschan zu begründen.
Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die in Österreich bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen müssten. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es ihr frei, nach ihrer Ausreise sich -wie jeder andere Fremde auch- um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.
Die beschwerdeführende Partei verbrachte ihr überwiegendes Leben außerhalb von Österreich. Sie spricht inzwischen Deutsch und wird auf ihre vorgetragenen Tätigkeiten in Österreich verwiesen.
Aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre. Wohl existieren Einstellungszusagen.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Zur vorgebrachten Existenz einer Einstellungszusage wird ebenfalls auf die ständiger höchstgerichtlicher Judikatur verwiesen, wonach einer solchen nur ein untergeordneter Wert zukommt (vgl. Erk. des VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323)
Die bP verbrachte einen erheblichen Teil ihres Lebens in Aserbaidschan, wurden dort sozialisiert, gehört mangels gegenteiliger Hinweise mit hoher Wahrscheinlichkeit der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, und spricht die dortige Amts- und Mehrheitssprache. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Aserbaidschan Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die bP ist strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die bP reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Weiters wurde sie bei der Ausübung einer Schwarzarbeit betreten.
Nach Verlustigwerden des Aufenthaltsrechts ignorierte sie ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiets und verharrte im rechtswidrigen Aufenthalt.
Der bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist und ihr ein weiterer Aufenthalt mangels entsprechenden Aufenthaltstitels verwehrt wird. Ebenso indiziert die ursprünglich rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
Ebenso stellt die seinerzeitige rechtswidrige Einreise mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens gem. § 120 Abs. 7 FPG nunmehr eine Verwaltungsübertretung dar ("Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 1a liegt nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen."). Dies gilt auch für den Verbleib im Bundesgebiet, nachdem die Obliegenheit zu dessen Verlassen eintrat und stellen diese Verwaltungsübertretungen Sachverhalte mit hohem sozialen Unwert dar.
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
Im gegenständlichen Fall wird einzuräumen sein, dass eine raschere Entscheidung bei Vorhanden entsprechender Ressourcen unter Umständen möglich gewesen wäre. Dennoch ist hierzu anzuführen, dass es sich bei der Frage des möglichen Organisationsverschuldens hinsichtlich der Verfahrensdauer um eines von mehreren Kriterien innerhalb der hier vorzunehmenden Interessensabwägung handelt -welchem zwar in der Vergangenheit besonderes Augenmerk geschenkt wurde- und das Ergebnis der Prüfung eines möglichen Organisationsverschuldens nicht für sie alleine und isoliert, sondern in einer Gesamtschau innerhalb sämtlicher abgewogener Kriterien zu sehen ist.
Die bP stellte einen Antrag auf internationalen Schutz über den von der belangten Behörde bescheidmäßig entschieden wurde. Der Bescheid basierte zumindest zum Teil auf einem tatsachenwidrigen Vorbringen, welches von der bP offensichtlich aufgrund Opportunitätswägungen im Hinblick auf den Ausgang oder zumindest auf die Dauer des Verfahrens vorgetragen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde eine Berufung eingebracht. In dieser wurde ein weiteres Vorbringen erstattet und Einwände gegen das Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht.
Die bP setzte in diesem Zeitraum keine Schritte, welche zur Beschleunigung des Verfahrens hätten beigetragen, etwa indem sie ihr Vorbringen richtigstellte, woraus sich zeigt, dass sie sichtlich ein veritables Interesse an einem langen Asylverfahren und möglichst späten Aufdecken des tatsächlich vorliegenden Sachverhalts hatte. Hierzu ist auch anzuführen, dass es auch einem Asylwerber mit dem Wissen, Ausbildungsstand, bisherigen Lebensweg und den Kenntnissen der bP auch aus ihrer Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass die Erstattung eines wahrheitswidrigen Vorbringens nicht zur Beschleunigung des Verfahrens, sondern zu dessen Gegenteil beiträgt.
Aufgrund der oa. Umstände ist im Rahmen einer letztlich Gesamtschau festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP, sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass ein Sachverhalt vorliegt, welcher wohl eher dem entspricht, der vom VfGH seinem Verfahren Gz. U 613/10-10 zu prüfen war, als jenen in seinem Erkenntnissen B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, weshalb letztlich nicht davon auszugehen ist, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Ähnliches wie im Asylverfahren gilt für das dem Asylverfahren folgende Ausweisungsverfahren. Auch hier entscheiden die Behörden in einem zeitlich vertretbaren Rahmen und ergab sich die Dauer überwiegend aus von der bP unbegründet eingebrachten Rechtsmitteln.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von der bP in deren Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.
Das ho. Gericht weist auch darauf hin, dass im gegenständlichen Fall sich aus den bereits getätigten Ausführungen zur Verfahrensdauer und zu den Umständen, wie das Aufenthaltsrecht der Familienmitglieder der bP entstand, sich dieses schon aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG im Rahmen einer Interessensabwägung nicht als schützenswert darstellt.
II.3.5.3. Da im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1. - 3. AsylG-DV nicht vorliegen, hat die bB die Heilung der hier zur Disposition stehenden Mängel zu Recht nicht zugelassen.
II.3.5.4. Zurückweisung des Antrages gem. Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides
Wie bereits beschrieben wurde, kam die bP bzw. ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren nicht nach, indem sie keines der beschriebenen Dokumente vorlegte, obwohl ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Eine Heilung dieses Mangels wurde daher zu Recht nicht zugelassen.
Die bB wandte daher zu Recht die verfahrensrechtliche Spezialnorm des § 58 Abs. 11 Z 2 an und wies den Antrag zurück.
Das ho. Gericht weist darauf hin, dass durch diese Zurückweisung keine res iudicata entstand und es der bP freisteht, unter entsprechender Mitwirkung im Verfahren in weiterer Folge eine meritorische Entscheidung zu erwirken.
II.3.5.5. Aufgrund der vorgetragenen Sprachkenntnisse der bP konnten Übersetzungen der entsprechenden Teile desgegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. -der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. -die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
oder
Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zum einen liegt ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren vor und zum anderen werden die seitens der bP beschriebenen Anknüpfungspunkte in Österreich nicht in Zweifel gezogen. Ebenso die legte die bP nicht dar, was sie in einer weiteren Verhandlung noch zusätzlich vorzubringen beabsichtige.
Eine Verletzung von Art. 6 EMRK stellt die unterlassene Verhandlung nicht dar, zumal gem. ständiger Judikatur VwGHs (vgl. Erk. vom 5.9.2002, Zl 98/21/0124 mwN) und des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im asyl- und fremdenrechtlichen VErfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).
Ebenso ergibt sich auch aus Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten
lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft, zu deren
Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).
Auch in seiner jüngeren Rechtsprechung betonte der VfGH, dass der Anspruch einer Partei auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist. Unter Verweis auf die Judikatur des EGMR führt er aus, dass eine Verhandlung unterbleiben kann, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist und die Sache keine besondere Komplexität aufweist (Beschluss vom 9.12.2015, E1253/2014-26 mwN).
Soweit die bP nochmals die persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in dieser Einvernahme erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337; siehe auch das bereits zitierte Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.
Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben, zumal der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden wurde, bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des ho. Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen, die belangte Behörde die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt hat, das ho. Gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in Bezug auf die für die Begründung des angefochtenen Bescheides teilt und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert, bzw. nicht dem Neuerungsverbot widersprechend behauptet wurde (vgl. auch aktuelle Judikatur des VwGH: Beschluss vom 16.7.2014, Ra2014/01/0047-5; Erk, vom 28.5.2014, Ra2014/20/0017 u 0018-9).
Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. § 58 Abs. 13 AsylG nF und § 19 Abs. 4 und 10 aF NAG).
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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