BVwG W209 2003508-1

W209 2003508-1Tribunal Administrativo Federal1 de abr. de 2016

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Regest

Hilfeleistung, Neuberechnung, Rechtsanschauung des VwGH

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BVwG W209 2003508-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2003508.1.00

Spruch

W209 2003508-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, XXXX, vertreten durch Dr. Gerda SCHILDBERGER, Rechtsanwältin in 8600 Bruck an der Mur, Mittergasse 4, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Steiermark, vom 07.11.2013, GZ: 610-600.105-009, betreffend Neuberechnung der Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin wurde am 05.10.1986 Opfer einer vorsätzlichen, rechtswidrigen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat (Mordversuch). Sie erlitt dabei Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen.

2. Seit dem 01.03.1988 erhielt die Beschwerdeführerin aufgrund des Verdienstentganges laufend Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz.

3. Ab dem 01.08.2011 wurde der Beschwerdeführerin von der Pensionsversicherungsanstalt eine unbefristete Invaliditätspension zuerkannt.

4. Am 13.04.2012 erließ das Bundessozialamt, Landesstelle Steiermark, von Amts wegen einen Bescheid, in dem die Hilfeleistung neu berechnet wurde und u.a. ab dem 01.01.2012 ein Pensionsschaden in Höhe von € 423,80 monatlich festgestellt wurde.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung. Begründend führte sie aus, dass die Invaliditätspension auf das verbrechenskausale Leiden zurückzuführen sei. Der fiktive Bezug der Leistungen müsse sich daher weiter am Erwerbseinkommen und nicht am Pensionsbezug orientieren. Auch sei der Abfertigungsanspruch nicht berücksichtigt worden.

6. Die Bundesberufungskommission wies die Berufung ab und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid.

7. Gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

8. Mit Erkenntnis des VwGH vom 06.03.2014 wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Wahrscheinlichkeit für die kausale Zuordnung der Gesundheitsschädigung fehle, daher sei der Beschwerdeführerin ab Anfall der Invaliditätspension nur mehr der Renten- oder Pensionsschaden zu ersetzen. Bei der Berechnung des Renten- oder Pensionsschadens sei es jedoch zu einem Fehler gekommen, weil der der Beschwerdeführerin zustehende Abfertigungsanspruch nicht berücksichtigt worden sei.

9. Mit Beschluss vom 04.09.2014, GZ W207 2006483-1/8E, verwies das - anstelle der Bundesberufungskommission in das Verfahren eingetretene - Bundesverwaltungsgericht die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurück, weil der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden sei.

10. Am 29.05.2015 erließ die belangte Behörde einen neuen Bescheid, mit welchem unter Berücksichtigung des o.a. Erkenntnisses des VwGH die monatliche Hilfeleistung auf der Grundlage des Pensionsschadens neu berechnet und festgestellt wurde, dass die Hilfeleistung ab 01.11.2012 € 423,80 betrage. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

11. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens gegen den unter Pkt. I.4. genannten Bescheid vom 13.04.2012 erließ die belangte Behörde am 07.11.2013 den nunmehr angefochtenen Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass die monatliche Hilfeleistung für die Beschwerdeführerin ab dem 01.01.2013 neu zu berechnen (anzupassen) sei und für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 monatlich €

435,70 betrage. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf ihren Bescheid vom 13.04.2012, wonach an die Stelle des Verdienstentganges ab August 2011 ein Ersatz des Pensionsschadens getreten sei, die monatliche Hilfeleistung ab dem 01.01.2012 €

423,80 betrage und dieser Betrag im Kalenderjahr 2013 mit dem Anpassungsfaktor 1,028 (gemäß BGBl. II Nr. 387/2012) aufzuwerten sei.

12. Gegen den Bescheid vom 07.11.2013 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht die (nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende) Berufung und machte darin geltend, dass übersehen werde, dass die Beschwerdeführerin noch nicht das Regelpensionsalter erreicht habe und die Invaliditätspension auf verbrechenskausale Gründe zurückzuführen sei. Demzufolge sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin noch in einem aufrechten Dienstverhältnis befinde. Es sei daher der Bemessung der Hilfeleistung das fiktive Erwerbseinkommen (Verdienstentgang) zu Grunde zu gelegen.

13. Am 07.03.2014 einlangend wurde die Beschwerde unter Anschluss der Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

14. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtabteilung abgenommen und der am 04.02.2016 der Gerichtsabteilung W209 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Im vorliegenden Fall sind folgende anzuwendende Bestimmungen maßgebend:

§ 108 Abs. 5 ASVG idF BGBl. I Nr. 35/2012:

"ABSCHNITT VIa

Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung

1. UNTERABSCHNITT

Grundlagen

§ 108. (1) bis (4) ...

(5) Anpassungsfaktor: Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr den Anpassungsfaktor (§ 108f) bis spätestens 30. November eines jeden Jahres durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung ist der Bundesregierung zur Zustimmung vorzulegen. Der Anpassungsfaktor ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung heranzuziehen.

(6) ..."

§ 108f ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2004:

"Festsetzung des Anpassungsfaktors

§ 108f. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat für jedes Kalenderjahr den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 festzusetzen.

(2) Der Richtwert ist so festzusetzen, dass die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpassung mit dem Richtwert der Erhöhung der Verbraucherpreise nach Abs. 3 entspricht. Er ist auf drei Dezimalstellen zu runden.

(3) Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Dazu ist das arithmetische Mittel der für den Berechnungszeitraum von der Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten zu bilden."

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 festgesetzt wird (BGBl. II Nr. 387/2012):

"Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2012, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 mit 1,028 festgesetzt."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.11.2012 wurde die mit Bescheid vom 13.04.2012 in Höhe von € 423,80 zugesprochene monatliche Hilfeleistung nach dem VOG für das Kalenderjahr 2013 um den in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 387/2012, festgelegten Anpassungsfaktor, somit um 1,028, erhöht und das rechnerisch richtige Ergebnis von 435,6664 auf 435,70 Euro aufgerundet.

Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführerin darauf abzielt, die Richtigkeit der Berechnung des o.a. Betrages in Zweifel zu ziehen, geht sie ins Leere, weil sich an der mit Bescheid vom 13.04.2012 festgestellten Höhe der Hilfeleistung trotz Aufhebung der diesen Bescheid bestätigenden Entscheidung der Bundesberufungskommission durch den Verwaltungsgerichtshof nichts geändert hat. Mit dem in der Folge erlassenen (neuen) Bescheid vom 29.05.2015 wurde die monatliche Hilfeleistung auf der Grundlage des Pensionsschadens unverändert mit € 423,80 (ab 01.11.2012) festlegt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Die Anpassung der Hilfeleistung für das Kalenderjahr 2013 erfolgte daher zu Recht auf der Grundlage der (ab 01.11.2012) in Höhe von € 423,80 gebührenden Hilfeleistung, weshalb die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen ist.

Soweit die Beschwerde rügt, dass nicht der Pensionsschaden, sondern der Verdienstentgang für die Bemessung der Hilfeleistung heranzuziehen gewesen wäre, ist ihr entgegenzuhalten, dass über diese Frage - den Vorgaben des dazu ergangenen Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses folgend (wonach mangels Kausalität nur der Renten- oder Pensionsschaden zu berücksichtigen ist) - ebenfalls bereits mit Bescheid vom 29.05.2015 rechtskräftig abgesprochen wurde und eine Beschwerde dagegen daher nicht mehr zulässig ist.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Diese kann auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 24 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch

Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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