BVwG W192 2123908-1

W192 2123908-1Tribunal Administrativo Federal1 de abr. de 2016

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Regest

aufschiebende Wirkung, ersatzlose Behebung

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BVwG W192 2123908-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W192.2123908.1.00

Spruch

W192 2123908-1/3Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2016, Zl. 16-1105688404/160249564, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Gambias, brachte am 16.02.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem sein bis 16.02.2016 gültiger Aufenthaltstitel, Aufenthaltszweck: Schüler, abgelaufen war. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2013 auf Grundlage eines Schengenvisums im März und im Juli jeweils aus dem Herkunftsstaat nach Österreich eingereist und danach wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Am 13.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich durch die österreichische Botschaft in Dakar (Senegal) ein bis 12.06.2014 befristetes Visum erteilt, worauf er aus Gambia nach Österreich eingereist ist und ihm in weiterer Folge Aufenthaltsbewilligungen als Schüler, zuletzt mit Befristung bis 16.02.2016 erteilt wurden.

Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.02.2016 und bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.02.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach der Rückreise aus Österreich nach Gambia 2013 durch Polizeibeamte erpresst worden und ihm vorgehalten worden sei, dass er homosexuell sei. Der Beschwerdeführer sei zwei Mal von der Polizei bzw. in einem Gefängnis angehalten und erst nach Zahlung von Geldbeträgen freigelassen worden. Während seines zweiten Besuchsaufenthaltes in Österreich 2013 habe er in einem Radio-Interview den Präsidenten von Gambia kritisiert. Nach seiner Rückkehr nach Gambia sei der Beschwerdeführer von Polizeiangehörigen, die über dieses Interview durch Freunde des Beschwerdeführers erfahren hätten, erpresst worden. Der Beschwerdeführer habe danach bei der österreichischen Botschaft in Senegal das Schülervisum erhalten und sei als Student nach Österreich gekommen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2016, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.)

Die Behörde beurteilte die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers mit der wesentlichen Begründung als nicht glaubhaft, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungshandlungen nach dessen Darstellung im Jahr 2013 nach dessen erster Rückkehr aus Europa begonnen hätten. Dennoch habe er danach in Gambia gelebt, sei ein weiteres Mal nach Europa gereist und neuerlich nach Gambia zurückgekehrt, bevor er Februar 2014 neuerlich nach Österreich gereist sei. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben 2014 nicht unmittelbar nach der Ausstellung des österreichischen Visums aus Senegal eingereist sondern nach Gambia zurückgekehrt und dort über den Flughafen Banjul ausgereist sei, lasse erkennen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine Furcht vor Polizeibediensteten oder vor einer Weiterleitung eines kritischen Interviews an die Zentralpolizei seines Herkunftsstaates gehabt habe. Die Tatsache, dass ein österreichischer Unterstützer des Beschwerdeführers für diesen einen Rückflug in den Herkunftsstaat für Februar 2015 geplant und gebucht hatte, zeige ebenfalls, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat im Februar 2015 als möglich und zumutbar angesehen worden sei.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde führte die Behörde ohne nähere Begründung aus, dass festgestellt worden sei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche.

Der angefochtene Bescheid weist die im Spruch genannte (nach dem sonstigen Akteninhalt falsche) Geschäftszahl auf; die richtige lautet 16-110568830/160249564.

3. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der unter anderem die Rechtswidrigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt V. geltend gemacht wird.

4. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

1. Zuständigkeit und Verfahren:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

2.1. Nach § 18. Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Das Bundesamt stützt sich in seiner gegenständlichen Entscheidung in Spruchpunkt V. auf § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG. Diese Bestimmung entspricht § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG idF AsylG 1997 BGBl. I Nr. 101/2003; diese wiederum entspricht § 6 Z. 3 AsylG 1997 in der Stammfassung des AsylG 1997 (dort allerdings nicht auf Asylwerber eingeschränkt, welche über einen Flugplatz eingereist sind). Aufgrund der nur unmaßgeblich veränderten, im wesentlich aber nahezu wortidenten Formulierungen dieser Bestimmungen ist bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestands - somit als Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht - jedenfalls die Judikatur des VwGH zu den Vorgängerbestimmungen heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (z.B. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt ist (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Erfordert es die Klärung des Sachverhaltes, ein Sachverständigengutachten einzuholen, dann liegen die Umstände, die zu einer "offensichtlichen" Unbegründetheit des Asylantrages führen, nicht so klar auf der Hand, dass sich das Urteil, der Asylantrag entbehre "eindeutig" jeder Grundlage, quasi "aufdrängt" (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Dem entspricht - bezogen auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Erfordernis einer Beurteilung komplexer asylrechtlicher Zusammenhänge die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ausschließt (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).

2. 2 Zwar weisen die Angaben des Beschwerdeführers die vom Bundesamt zutreffend dargestellten Inplausibilitäten auf, doch reichen diese bei weitem nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Dazu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorfassungen dieses Tatbestandes ausgeführt hat, dass § 6 Z. 3 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 76/1997 (nunmehr § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG) lediglich dann anwendbar ist, wenn das gesamte Vorbringen zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen offensichtlich nicht entspricht; seine Anwendbarkeit scheidet aus, wenn das Vorbringen auch nur in einem Punkt möglicher Weise auf eine wahre Tatsache gestützt wird; auf Einzelaspekte gestützte Erwägungen erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation als nicht tragfähig (vgl. dazu VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).

Die vom Bundesamt im gegenständlichen Fall in der Bescheidbegründung vorgenommene Beweiswürdigung hält allerdings diesem qualifizierten Prüfmaßstab nicht stand; es ist nicht offensichtlich, dass das gesamte Vorbringen des Berufungswerbers zu seiner Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides beruht im Wesentlichen auf der Beurteilung, es sei aus der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat im Herbst 2013 und nach Erteilung des Visums in Senegal im Februar 2014 ableitbar, dass er dort keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Darüber hinausgehende Anhaltspunkte für den Mangel an Glaubwürdigkeit, die direkt und konkret den Inhalte der Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers betreffen, wie etwa Widersprüche innerhalb der erfolgten Darstellung durch den Beschwerdeführer oder Widersprüche zwischen dieser Darstellung und der tatsächlich in seinem Heimatland bestehenden Situation wurden nicht geltend gemacht. Die Angaben des Beschwerdeführers stehen auch nicht in einem Spannungsverhältnis zu den Länderfeststellungen des angefochten Bescheids, zumal diesen zufolge die "die Sicherheitskräfte oft korrupt und ineffektiv" seien (Bescheid S.19). Der auf Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids bezogene Abschnitt der Begründung enthält ebenfalls keine konkreten Ausführungen darüber, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers "offensichtlich" nicht den Tatsachen entspreche sondern beschränkt sich auf die Aussage, dass es schlicht nicht den Tatsachen entspreche (Bescheid S.55).

Da im gegenständlichen Verfahren somit keine qualifizierte, sondern allenfalls eine schlichte Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers vorliegt, ist der Anwendung des § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG der Boden entzogen; die "schlichte" Unglaubwürdigkeit ist im Zusammenhang mit § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG keine entscheidungswesentliches Element (vgl. dazu zur Vorgängerbestimmung VwGH vom 07.09.2000, Zl. 99/01/0273, 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214).

Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass einer der sonstigen Tatbestände des § 18 Abs. 1 BFA-VG heranzuziehen wäre.

3. Spruchpunkt V. war daher ersatzlos zu beheben. Somit kommt der Beschwerde wieder die aufschiebende Wirkung zu.

4. Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wird gesondert entschieden werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.

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