BVwG W214 2005956-1

W214 2005956-1Tribunal Administrativo Federal31 de mar. de 2016

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Regest

Außerkrafttreten, Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung,<br/>Mandatsbescheid, Unzuständigkeit

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BVwG W214 2005956-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W214.2005956.1.00

Spruch

W214 2005956-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 13.02.2014, 1 Jv 274/14m-33-2, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 03.09.2012 wurden die Gebühren der Sachverständigen Dr. XXXX, klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, "gemäß den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes von 1975 in der derzeit geltenden Fassung für die Erstattung des aufgetragenen Gutachtens vom 17.02.2012 in ON 44 sowie für die mündliche Erörterung bzw. Gutachtensergänzung vom 24.05.2012 in ON 61 [...] mit einem Gesamtbetrag von gerundet EUR 7310.-bestimmt". Mit Datum 10.01.2014 wurde die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses vermerkt.

2. Mit (im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX) vom Kostenbeamten erlassenem Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 10.01.2014 (zugestellt am 16.01.2014) wurde der (nunmehrige) Beschwerdeführer aufgefordert, ein Drittel der Sachvertändigengebühren in der Höhe von EUR 2.436,66 samt einer Einhebungsgebühr nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,00, sohin einen Betrag von insgesamt EUR 2.444,66, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

3. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.01.2014, eingelangt beim Bezirksgericht XXXX am 29.01.2014, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung ein. Darin führte er aus, dass ihm das Recht auf Obsorge für seine Tochter nicht zuerkannt worden sei und er überdies mit einem Schreiben an das Bezirksgericht XXXX seinen Antrag auf Obsorge zurückgezogen habe. Die Sachverständige habe ihre Beurteilungstätigkeit ausschließlich mit anderen Personen, mit ihm aber nur zweimal zwei Minuten insgesamt am Telefon verbracht. Das Gutachten der klinischen Psychologin sei von ihm nicht gewollt worden, es habe nur die Trennung von seiner Tochter vertieft, worunter er sehr leide. Daher erhebe er Einspruch gegen jedwede Zahlung für dieses ihm Schaden zufügende einseitige Gutachten.

4. Mit Schreiben vom 29.01.2014 legte der Kostenbeamte den Akt der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) zur Entscheidung vor.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.02.2014, abgefertigt am selben Tag, wurde der Vorstellung nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass in der gegenständlichen Pflegschaftssache im Zuge eines Obsorgeverfahrens die Gebühren der Sachverständigen mit Beschluss des Bezirksgerichtes

XXXX mit EUR 7310.-- bestimmt und gleichzeitig angeordnet worden sei, dass die Verpflichtung zum Ersatz der vorerst "aus Amtsgeldern zu berichtigenden" Kosten je zu einem Drittel den Beschwerdeführer und zwei weitere (namentlich genannten Personen) träfen. Gegen diesen Beschluss habe der Beschwerdeführer Rekurs erhoben, dem mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX keine Folge gegeben worden sei. Ein daraufhin erhobener Revisionsrekurs des Beschwerdeführers sei mit Beschluss des OGH vom 08.10.2013 zurückgewiesen worden. Damit sei der in Rede stehende Gebührenbestimmungsbeschluss am 27.02.2013 in Rechtskraft erwachsen.

Im Hinblick darauf, dass die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht für Gerichtskosten (hier: Sachverständigengebühren) nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden könne, sei der Vorstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorgeschriebenen Sachverständigengebühren ein Erfolg zu versagen gewesen.

6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

7. Da aus dem vorgelegten Akt keine Ermittlungsschritte der belangten Behörde erkennbar waren, wurde diese aufgefordert, allfällige in der gegenständlichen Sache erfolgte Ermittlungsschritte dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Dazu teilte die belangte Behörde mit, dass im vorliegenden Fall innerhalb der 14-tägigen Frist Ermittlungsschritte im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG in der Weise vorgenommen worden seien, dass, wie in solchen Verfahren üblich, einerseits die Rechtzeitigkeit der Vorstellung geprüft, ein Teilakt angelegt und auch der Sachverhalt einer neuerlichen Überprüfung unterzogen worden sei. Diese Tätigkeiten seien jedoch zum damaligen Zeitpunkt im Jv-Akt nicht festgehalten worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Die belangte Behörde hat innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung die (leicht feststellbare) Rechtzeitigkeit der Vorstellung geprüft und einen Teilakt angelegt. Es liegen keinerlei Aktenteile vor, aus denen Ermittlungsschritte der belangten Behörde zur neuerlichen Überprüfung des Sachverhaltes hervorgehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtaktes. Die belangte Behörde hat zur Frage nach allfälligen Ermittlungsschritten mitgeteilt, dass die Rechtzeitigkeit der Vorstellung geprüft wurde, ein Teilakt angelegt wurde und der Sachverhalt einer neuen Überprüfung unterzogen worden sei. Ebenso wurde mitgeteilt, dass diese Tätigkeiten zum damaligen Zeitpunkt im Jv-Akt nicht schriftlich festgehalten worden seien. Aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass mit Schreiben vom 29.01.2014 das Datum der Zustellung des ursprünglichen Zahlungsauftrages und des Einlangens der Vorstellung beim Bezirksgericht XXXX angeführt wurde, wobei offensichtlich ist, dass die Vorstellung fristgerecht erhoben wurde. Weiters ist aus dem Schreiben ersichtlich, dass der belangten Behörde "Akten" vorgelegt wurden; wobei erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass es sich dabei um einen Teilakt handelte. (Weitere) Ermittlungsschritte sind nicht ersichtlich, insbesondere ist auch nicht nachvollziehbar, dass hier mit weiteren Ermittlungsschritten der Sachverhalt "einer neuerlichen Überprüfung" unterzogen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3.2.1. Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).

Auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG findet § 57 Abs. 3 AVG Anwendung (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Diese Rechtsprechung bezog sich auf die Erlassung von Mandatsbescheiden, die vor Inkrafttreten der Novelle des § 7 Abs. 2 GEG BGBl. I Nr. 156/2015 erlassen wurden. Diese Rechtslage ist auch im gegenständlichen Fall anzuwenden.

Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.

Bei Unterlassen von Ermittlungsschritten tritt der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38).

Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht ("als Vorstellungsbehörde") dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139) oder bestätigt (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) werde.

Da fallbezogen die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG keine Folge gegeben und den Mandatsbescheid bestätigt hat - und daher nicht bloß zum Ausdruck gebracht hat, dass sie ihrerseits die Beschwerdeführerin zur Entrichtung der geschuldeten Beträge verpflichtete -, wäre Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde gegeben, wenn von einem Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG auszugehen wäre (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen:

Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 AVG wurde dann eingeleitet, wenn sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde zweifelsfrei ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst hat (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen (vgl. etwa VwGH 18.09.1996, 96/03/0098, sowie vom 23.01.2001, 2000/11/0276, sowie die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 41 f zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG kann auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorstellung betreffen (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231). Ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht wurde und bedarf es dazu keiner weiteren Ermittlungen, ist von keinem in einem Ermittlungsverfahren unternommenen Verfahrensschritt auszugehen. Der erwähnte erste Blick stellt keinen Verfahrensschritt in diesem Sinne dar (vgl. VwGH 21.10.1994, 94/11/0202). Die Anlegung eines "Teilaktes" zur Vorlage ist kein Verfahrensschritt zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, sondern ein Schritt zur bloß aktenmäßigen Behandlung der Vorstellung, und Entscheidungen, die schon aufgrund des Akteninhaltes getroffen wurden, sind keine Ermittlungsschritte iSd § 57 Abs. 3 AVG (VwGH 26.02.2015, Ro 2015/16/0002).

3.2.2. Im vorliegenden Fall ist kein Verhalten der belangten Behörde aktenkundig, wonach sich diese nach Einlangen der Vorstellung innerhalb der Frist nach § 57 Abs. 3 AVG durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Zahlungsauftrages/ Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befasst hat. Der Verwaltungsgerichthof führte im oben genannten Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, in einem vergleichbaren Fall Folgendes aus:

"Ein Ermittlungsverfahren wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eingeleitet, wenn der betreffende Verfahrensschritt nur die Rechtzeitigkeit der Vorstellung betrifft. Dies gilt allerdings nur dann, wenn diese Frage nicht schon auf den ersten Blick - der noch keinen Verfahrensschritt darstellt - zu beantworten ist, sondern es insofern eines Ermittlungsverfahrens bedarf (vgl. etwa die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, unter Rz 41 zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund kam den von der Revision ins Treffen geführten Umständen nicht die Bedeutung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu, nämlich eines Verfahrens zur Feststellung des für die Vorschreibung der Gebühren maßgebenden Sachverhaltes oder etwa der Rechtzeitigkeit der Vorstellung: Weder ist der Revision noch den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen, dass es zur Ermittlung der Rechtzeitigkeit der Vorstellung weiterer, über den Blick in den Verwaltungsakt hinausgehender Schritte bedurfte. Auch liegt in der Anlegung eines "Teilaktes" zur Vorlage kein Verfahrensschritt zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, sondern ein Schritt zur bloß aktenmäßigen Behandlung der Vorstellung. Auch handelt es sich bei den weiteren von der Revision ins Treffen geführten Umständen behaupteter Maßen nur um schon aufgrund des Akteninhaltes getroffene Entscheidungen, die gerade nicht in Ermittlungsschritte (innerhalb der Frist des § 57 Abs. 3 AVG) mündeten."

Auch im vorliegenden Fall war zum einen "auf den ersten Blick" ersichtlich, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht wurde, zum anderen stellte auch die Anlegung eines Teilaktes keinen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Ermittlungsschritt dar. Es ist auch nicht ersichtlich oder nachvollziehbar, dass weitere der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes entsprechende "Ermittlungsschritte" zur Überprüfung des Sachverhaltes getätigt wurden.

Fallbezogen wurde ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG daher nicht eingeleitet.

Dies hat zur Folge, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 10.01.2014 kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten ist. Die belangte Behörde hätte diesen daher nicht mehr in einem Vorstellungsverfahren "als Vorstellungsbehörde" bestätigen dürfen (sondern sie hätte vielmehr den einzubringenden Betrag im ordentlichen Verfahren nach dem GEG mit Bescheid bestimmen müssen). Es liegt daher Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde vor, die vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen ist, und zwar auch dann, wenn sie in der Beschwerde nicht gerügt wird (vgl. VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).

Da dem angefochtenen (Vorstellungs)Bescheid daher eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war dieser gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG zu beheben.

Hinzuweisen ist darauf, dass der Umstand, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist und der angefochtene Vorstellungsbescheid aufzuheben war, nicht bewirkt, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten der Beschwerdeführer abgeschlossen ist; es ist vielmehr über diese Angelegenheit im ordentlichen Verfahren neuerlich zu entscheiden (vgl. VwGH 14.10.1983, 83/02/0051; 24.6.1983, 83/02/0139).

3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Frage, ob § 57 Abs. 3 AVG auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG Anwendung findet, hat der Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, geklärt. Weiters wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens iSd § 57 Abs. 3 AVG auszugehen ist bzw. welche Tätigkeit der Behörde als tauglicher Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG anzusehen ist, nicht abgegangen.

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