W211 2016507-1•BVwG W211 2016507-1
W211 2016507-1Tribunal Administrativo Federal31 de mar. de 2016
Grundversorgung, Kürzung, Unterkunft
W211 2016507-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Wesentlicher Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein Staatsangehöriger Somalias, war zum relevanten Zeitpunkt als minderjähriger Asylwerber im Haupthaus der Erstaufnahmestelle XXXX untergebracht.
2. Aus einer Vorfallsmeldung der Polizei vom 07.10.2014, Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeiinspektion XXXXXX, ist ersichtlich, dass sich die beschwerdeführende Partei und ein anderer Asylwerber am 07.10.2014 gegen 16:05 Uhr im alkoholisierten Zustand an einem näher bezeichneten Ort aufgehalten und immer wieder vorbeigehende Passanten belästigt haben sollen. Einer der Asylwerber sei so stark betrunken gewesen, dass er nicht mehr auf den Beinen habe stehen können. Daraufhin seien beide Personen ohne weitere Zwischenfälle zur Unterkunft gebracht worden. Es seien keine Passanten verletzt worden.
3. Aus einer weiteren Vorfallsmeldung der Polizei vom 17.10.2014, Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeiinspektion XXXXX, geht hervor, dass sich beim Eintreffen der Polizeibeamten gegen 21:05 Uhr einige aufgebrachte Asylwerber am Gang des Hauptgebäudes aufgehalten haben. Nach Angaben mehrerer Personen habe in Erfahrung gebracht werden können, dass die beschwerdeführende Partei und ein anderer Asylwerber eine Auseinandersetzung gehabt hätten. Die beschwerdeführende Partei habe sich in einem stark alkoholisierten Zustand befunden und sei von einem anderen Asylwerber kontrolliert und beruhigt worden. Eine Auseinandersetzung habe beim Eintreffen der Polizeibeamten nicht mehr stattgefunden. Zum gegenständlichen Sachverhalt habe die beschwerdeführende Partei keine Angaben machen können. Der andere Asylwerber habe den Beamten gegenüber angegeben, dass die beschwerdeführende Partei stark alkoholisiert sei, er aber sonst keine Probleme mit ihm habe. Auf dem Gang habe sich ein beschädigter Stuhl befunden, wobei auch nicht eruiert habe werden können, ob dieser Stuhl bereits beschädigt gewesen sei.
4. Aus der weiteren Vorfallsmeldung der Polizei vom 17.10.2014, Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeiinspektion XXXXX, ist ersichtlich, dass während der Bestreifung des Hauptgebäudes der Erstaufnahmestelle XXXX um 23:15 Uhr die beschwerdeführende Partei laut schreiend mit einer blutenden Platzwunde am Kopf aus einem Zimmer in Richtung der Beamten herumgetaumelt sei. Nach Verständigung der Rettung durch einen ORS Mitarbeiter sei die beschwerdführende Partei erstversorgt worden. Ihre schwere Alkoholisierung ließe auf einen Sturz im Zimmer schließen. Während ihrer medizinischen Versorgung sei es immer wieder zu lautstarken Auseinandersetzungen zwischen der beschwerdeführenden Partei und zwei anderen, ebenfalls stark alkoholisierten, Asylwerbern gekommen. Die beschwerdeführende Partei habe mehrmals versucht davon zu laufen und sich den Verband vom Kopf zu reißen. Als sie nach erneuter Behandlung der Wunde auf ihr Zimmer gebracht worden sei, sei es wieder zu Auseinandersetzungen zwischen ihr und einem anderen Asylwerber, der im selben Zimmer untergebracht worden sei, gekommen. Die beschwerdeführende Partei habe den anderen plötzlich angegriffen und ihm mehrfach hintereinander mit den Fäusten gegen den Kopf geschlagen. Nachdem diese durch die Beamten getrennt worden seien, und die beschwerdeführende Partei in einer ihr verständlichen Sprache (Englisch) aufgefordert worden sei, ihr Verhalten einzustellen, habe sie äußerst aggressiv reagiert und laut herumgeschrien. Aufgrund der Tätlichkeit sei anschließend ein Betretungsverbot ausgesprochen worden. Es sei weiter Anzeige gegen die beschwerdeführende Partei erstattet worden. Der Gemeindearzt habe eine akute Selbst- und Fremdgefährdung festgestellt, und die beschwerdeführende Partei sei in die XXXX -Klinik in XXXXX eingeliefert worden.
5. Ein Bericht betreffend das Betretungsverbot nach § 38a SPG von der Polizeiinspektion XXXXX vom 18.10.2014 führt ergänzend als dienstliche Wahrnehmungen aus, dass aufgrund der vorangegangenen Vorfälle im Laufe des Abends am 17.10.2014 das Gelände der Erstaufnahmestelle und die Unterkunftsräume gegen 23.10 Uhr bestreift worden seien. Im Unterkunftsraum des Haupthauses sei es zu einem Vorfall mit der beschwerdeführenden Partei gekommen. Während dieser Amtshandlung sei vom verständigen Gemeindearzt die Zwangseinweisung aufgrund von Selbst- und Fremdgefährdung angeordnet und das Parere ausgestellt worden. Plötzlich sei die beschwerdeführende Partei neuerlich äußert aggressiv geworden und habe einen Asylwerber vor den anwesenden Polizeibeamten attackiert und diesem mit den Händen und Fäusten gegen den Kopf geschlagen. Durch das sofortige Einschreiten der Polizeibeamten hätten die beiden Asylwerber rasch voneinander getrennt werden können.
6. Aus einer Emailnachricht des BFA vom 20.10.2014 lässt sich ablesen, dass ein Sozialarbeiter des XXXX Krankenhauses nachgefragt habe, an wen die beschwerdeführende Partei im Entlassungsfall zu übergeben oder zu verweisen sei.
7. Eine Stellungnahme des Vereins Menschenrechte Österreich vom 22.10.2014 führt aus, dass der Verein als gesetzlicher Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 18.10.2014 über die Wegweisung und das Betretungsverbot gem. § 38a SPG informiert worden sei. Gemäß § 38a Abs. 6 SPG sei eine Anordnung eines Betretungsverbot der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und durch diese binnen 48 Stunden zu überprüfen. Ob eine solche Überprüfung stattgefunden habe und zu welchem Ergebnis sie gekommen sei, sei dem Verein nicht bekannt. Die beschwerdeführende Partei sei aufgrund akuter Selbst- und Fremdgefährdung mit der Rettung in polizeilicher Begleitung in die psychiatrische Abteilung der XXXX -Klinik eingeliefert worden, wo sie sich derzeit noch in Behandlung befinde. Ihr Verfahren auf internationalen Schutz sei am 17.10.2014 zugelassen worden. Gem. § 10 Abs. 3 BFA-VG sei im Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz der Rechtsberater (§ 49), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen worden sei. Obwohl das Betretungsverbot gem. § 38a SPG ausgesprochen worden sei und somit kein Verfahren vor dem Bundesamt und dem BVwG geführt werde, ergehe vom Verein Menschenrechte folgende Stellungnahme: Das ausgesprochene Betretungsverbot für sämtliche Betreuungsstellen für Asylwerber im österreichischen Bundesgebiet, beginnend mit 18.10.2014, 00:50 Uhr bis 1.11.2014 werde als unverhältnismäßig angesehen. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX habe es verabsäumt den Verein Menschenrechte Österreich über die Ergebnisse der Überprüfung zu informieren. Die besagte Information sei seitens des Sozialen Dienstes der XXXX -Klinik mitgeteilt und von der GVS der EAST XXXX bestätigt worden. Bei der Entscheidung über die Erlassung eines Betretungsverbot sei gänzlich verabsäumt worden zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführende Partei ein unbegleitete Minderjähriger sei. Die Missstände in der Unterbringung der unbegleiteten minderjährigen Asylwerber in der Erstaufnahmestelle XXXX seien weiter nicht berücksichtigt worden. Es würden dort dem Alter der unbegleiteten minderjährigen Asylwerber entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten wie auch eine entsprechend soziale und psychologische Betreuung fehlen. Es herrsche eine angespannte Situation, die regelmäßig in Auseinandersetzungen zwischen Asylwerbern verschiedener Nationalitäten münde. Es sei weiter unklar, ob die beschwerdeführende Partei wegen früheren auffälligen Verhaltens wegen übermäßigen Alkoholkonsums bereits Hilfe in Anspruch habe nehmen können. Im Falle von der beschwerdeführenden Partei wären besondere Maßnahmen der Unterbringung nach Art. 7 der Grundversorgungsvereinbarung, welche auf die besonderen Betreuungsnotwendigkeiten von unbegleiteten Minderjährigen abgestimmt seien, unumgänglich gewesen. Die beschwerdeführende Partei habe derzeit keinen gesetzlichen Vertreter, da der Jugendwohlfahrtsträger erst nach Zulassung und Zuweisung an eine Betreuungsstelle zuständig werde und der beschwerdeführenden Partei durch das Betretungsverbot auch der Zugang zu den Betreuungseinrichtungen verwehrt werde. Auch wenn das von der beschwerdeführenden Partei gesetzte Verhalten keineswegs zu akzeptieren sei und auch Sanktionen gesetzt werden müssten, so sei der jetzige Zustand, dass anscheinend niemand für die beschwerdeführende Partei zuständig sei, nicht tragbar und nicht zu verantworten. Zudem sei die ergriffene Maßnahme unter den oben dargelegten Umständen des Einzelfalles nicht verhältnismäßig. Das Betretungsverbot sei jedenfalls nur unter der Voraussetzung der Sicherstellung einer Unterkunft für die unbegleitete minderjährige beschwerdeführende Partei nach ihrer Entlassung aus der XXXX -Klinik zulässig gewesen. Es wäre ein gangbarer Weg, in Abstimmung mit der Erstaufnahmestelle auf eine Zuweisung in eine Betreuungsstelle des Landes hinzuwirken, damit die beschwerdeführende Partei adäquat z.B. in einer Wohngruppe untergebracht werden könne. Danach könne man immer noch über geeignete Sanktionen für das Fehlverhalten nachdenken. Bis zu einer solchen Zuweisung wäre es auch möglich, die beschwerdeführende Partei in eine andere Betreuungsstelle des Bundes zu überstellen.
8. Am 13.11.2014 wurde die beschwerdeführende Partei durch die belangte Behörde unter Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und der Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren einvernommen. Die Rechtsberaterin führte vorab aus, dass die gegenständliche Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft XXXXX fallen würde und eine entsprechende Ladung zur Einvernahme hätte vorgenommen werden müssen. Die beschwerdeführende Partei gab weiter befragt an, dass sie zwar nicht in der Betreuungsstelle, jedoch manchmal außerhalb der Betreuungsstelle Alkohol konsumieren würde. Befragt nach dem Vorfall vom 07.10.2014, bei dem sie im alkoholisierten Zustand Personen in der Ortschaft belästigt haben soll und schließlich von der Polizei in volltrunkenem Zustand in die Betreuungsstelle XXXX zurückgebracht habe werden müssen, führte die beschwerdeführende Partei aus, sie verspreche künftig keinen Alkohol mehr zu konsumieren. Nach dem islamischen Gesetz sei ihr der Konsum von Alkohol verboten. Nach dem weiteren Vorfall, der Rauferei mit einem anderen Asylwerber, befragt gab sie an, sie sei an diesem Abend nicht durch eine Rauferei verletzt worden, ein Freund habe sie mit einem Handy am Kopf verletzt. Sie habe mit niemandem eine Auseinandersetzung gehabt. Auf Vorhalt, dass diese Aussage in Widerspruch zum Polizeibericht stehe, blieb sie bei ihren Angaben. Nach dem weiteren Vorfall desselben Abends befragt, gab sie an, sie sei nicht aggressiv, ihre Verletzung am Kopf sei nicht derart schwer gewesen, sie habe daher keinen Arzt benötigt. Es tue ihr leid, dass sie Alkohol getrunken habe, die Verletzung des Freundes sei nicht mit Absicht erfolgt. Sie habe einen Fehler begangen, und werde sich so ein Verhalten nicht wiederholen. Anschließend wurden ihr die ihr angelasteten Übertretungen der Hausordnung vorgehalten. Die beschwerdeführende Partei gab an, dass es ihr wirklich sehr leid tue, sie werde keinen Alkohol mehr trinken und künftig auch die Regeln der Hausordnung einhalten. Die belangte Behörde gab schließlich an, dass sie es aufgrund der Gesamtsituation als verhältnismäßig ansehen würde, ihr das Taschengeld für drei Monate zu entziehen. Die Rechtsberaterin erwiderte, dass die Entziehung des Taschengeldes unverhältnismäßig sei. Eine vorherige Abmahnung, mit Androhung weiterer Maßnahmen, wäre verhältnismäßig gewesen. Anzudenken wäre darüber hinaus eine bloße Minderung des Taschengelds.
9. Aus der Vorfallsmeldung der Polizei vom 13.11.2014, Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeiinspektion XXXX, geht hervor, dass einem Asylwerber um ca. 20.00 Uhr von der beschwerdeführenden Partei ohne ersichtlichen Grund mit einer Plastikflasche in das Gesicht geschlagen worden sei. Dadurch sei er im Bereich der oberen Schneidezähne verletzt worden. Weiters sei er von ihr an den Ohren festgehalten worden, wodurch er im Bereich des rechten Ohres Kratzer erlitten habe. Er habe außerdem über Schmerzen im Mund und im Ohrenbereich geklagt. Die beschwerdeführende Partei sei daraufhin in somalischer Sprache niederschriftlich einvernommen worden. Ein freiwillig durchgeführter Alkoholtest habe einen Wert von 0,56 mg/l ergeben. Es sei ein Betretungsverbot ausgesprochen und eine Anzeige gem. § 83 StGB nachgereicht worden.
10. Ein Bericht betreffend das Betretungsverbot nach § 38a SPG von der Polizeiinspektion XXXX vom 13.11.2014 führt ergänzend als dienstliche Wahrnehmungen aus, dass am 13.11.2014 um 20:10 Uhr eine Verständigung durch einen ORS Mitarbeiter eingetroffen sei, dass ein Asylwerber verletzt worden sei. Beim Eintreffen der Beamten habe ein Asylwerber beim Infopoint angetroffen werden können, der mitgeteilt habe, dass er zur Tatzeit am Gang des Haupthauses in Höhe des Zimmers XX von der beschwerdeführenden Partei durch einen Schlag mit einer Plastikflasche ins Gesicht im Bereich der oberen Schneidezähne verletzt worden sei. Weiters habe sie den Asylwerber am rechten Ohr festgehalten, wodurch einige Kratzer durch dessen Fingernägel erlitten worden seien.
Ein Aktenvermerk vom 13.11.2014 führt aus, dass nach Rücksprache die Weisung ergehe, die beschwerdeführende Partei in derselben Nacht nicht aus der Betreuungsstelle wegzuweisen.
11. Am 14.11.2014 wurde die beschwerdeführende Partei erneut unter Anwesenheit ihrer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren und eines Dolmetschers über die Folgen ihres Verhaltens belehrt.
12. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die der beschwerdeführenden Partei aufgrund des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 bisher gewährte Versorgung gemäß § 2 Abs 4 GVG-B 2005 eingeschränkt. Das Taschengeld wurde ihr für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.01.2015 nicht gewährt. Für eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahme stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei durch ihr Verhalten am 17.10.2014 sowie am 13.11.2014 gegen die Hausordnung, Punkte 1, 6 und 13, verstoßen habe. Sie zeige sich geständig, Alkohol getrunken zu haben. Sie negiere einen gefährlichen Angriff in der Betreuungsstelle; sie bedaure den Zwischenfall vom 17.10.2014, zeige sich zum konfrontierten Sachverhalt aus den polizeilichen Berichten jedoch widersprüchlich. Sie habe nach ihrer Einvernahme am 13.11.2014 noch am selben Tag einen weiteren Angriff gesetzt, welcher den Ausspruch des Betretungsverbotes für einen Teilabschnitt der Betreuungsstelle zur Folge gehabt habe.
Auf das Vorbringen durch die Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren in der Einvernahme vom 13.11.2014, die Maßnahme sei nicht verhältnismäßig, werde entgegnet, dass das Verhalten der beschwerdeführende Partei eine Intensität aufgewiesen habe, die bei jedem volljährigen Asylwerber die gänzliche Entlassung aus der Grundversorgung zur Folge hätte. Diese Maßnahme sei als unumgänglich anzusehen, um für den Schutz von Menschen vieler Nationen, Kulturen und Religionen aufkommen zu können. Lediglich die Minderjährigkeit der beschwerdeführenden Partei lasse bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit von dieser Maßnahme derzeit noch Abstand nehmen. Nachdem das von ihr gesetzte Verhalten mit Alkoholkonsum verbunden gewesen sei, werde die Einbehaltung des Taschengelds als verhältnismäßiges Mittel angesehen, um zumindest den Erwerb von Alkohol mit diesen Geldmitteln vorübergehend zu unterbinden. Anzumerken sei, dass die Grundversorgung in den Punkten Unterbringung, Verpflegung und Krankenversicherung gleichbleibend bestehen bliebe. Es würde daher zu keinerlei Versorgungsengpässen kommen. Auf die in der vom Rechtsberater hingewiesenen Missstände der Betreuung unbegleitete Minderjährige werde mit den Hinweisen auf die Aktivitäten in der Betreuungsstelle entgegnet.
Ergänzend werde festgestellt, dass die entscheidende Behörde sich nicht im Klaren über die Parteistellung des Vereins Menschenrechte Österreich im gegenständlichen Verfahren nach dem GVG-Bund sei. Besagter Verein bezweifle dies selbst im Schreiben vom 22.10.2014. So werde in den Verwaltungsvorschriften der Rechtsberater im Zulassungsverfahren für das Zulassungsverfahren zeitlich begrenzt fixiert, festgelegt als gesetzlicher Vertreter bei Verfahren vor dem BFA und dem BVwG. Diese Zuständigkeit bleibe so lange aufrecht, bis die minderjährige Person in die Grundversorgung-Land überstellt würde und dann weiter der dort zuständige Jugendwohlfahrtsträger des Bezirks zuständig werden würde. Das Verfahren der beschwerdeführenden Partei sei zugelassen, eine so beschriebene Verlegung und Zuteilung eines Jugendwohlfahrtsträgers des neuen Wohnbezirks sei aus faktischen Gründen bisher noch nicht möglich gewesen. Das so festgelegte Zeitfenster "Zulassungsverfahren" bringe somit derzeit noch die Zuständigkeit des Rechtsberaters im Zulassungsverfahren im Verfahren internationaler Schutz vor dem BFA mit sich. Nach Ansicht der belangten Behörde sei diese Zuständigkeit auch im Parallelverfahren nach dem GVG-Bund, ebenfalls vor dem BFA, gegeben. Die Jugendwohlfahrt der Bezirksverwaltungsbehörde des derzeitigen Aufenthalts sehe sich angesichts der fehlenden Zuständigkeit im Verfahren internationaler Schutz gleichwohl im etwaigen Parallelverfahren für nicht zuständig.
13. Gegen diesen Bescheid wurde durch die Bezirkshauptmannschaft XXXXX, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, rechtzeitig Beschwerde eingebracht und die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den gegenständlichen Bescheid beheben und feststellen, dass das Taschengeld für die Monate Oktober und November 2014 rückwirkend auszubezahlen sei.
Begründend wurde unter weitgehender Wiederholung der Stellungnahme vom 22.10.2014 schließlich ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei erst nach Beendigung des Betretungsverbotes am 02.11.2014 wieder in die Betreuungsstelle XXXX aufgenommen worden sei. Bis auf die im angefochtenen Bescheid erwähnte Ausnahme habe sie sich seit der Einvernahme am 13.11.2014 an das in der Einvernahme Gesagte gehalten. Sie sei demnach mit dem Betretungsverbot bereits ausreichend für ihre Fehler bestraft worden und sei die zusätzliche Maßnahme der Einschränkung der Grundversorgung durch den Entzug des Taschengeldes für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.01.2015 nicht verhältnismäßig. Auch wenn sie die Verantwortung für ihr Fehlverhalten nicht auf andere abschieben wolle, so möchte sie doch festhalten, dass im Gegensatz zur Behauptung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid den Bedürfnissen von unbegleiteten Minderjährige in der Erstaufnahmestelle nicht genügend entsprochen werde. Wie aus dem Bericht der BH XXXX zum ausgesprochenen Betretungsverbot hervorgehe, herrsche in der Erstaufnahmestelle XXXX eine angespannte Situation, die regelmäßig in Auseinandersetzungen zwischen Asylwerbern verschiedener Nationalitäten münde. Ihr Fall sei auch kein Einzelfall gewesen, was ein Zeichen dafür sei, dass es sich hier nicht um ein ausschließlich individuell zurechenbares Fehlverhalten Einzelner handle, sondern ein systemischer Mangel indiziert sei.
Der Verein Menschenrechte Österreich sehe seine Verantwortung mit der gesetzlichen Regelung des § 10 Abs. 3 BFA-VG, als gesetzliche Vertretung des unbegleiteten Minderjährigen für das Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht, begrenzt. Mangels anderer Ansprechpartner sei dennoch, außerhalb dieser Zuständigkeit, die bereits erwähnte Stellungnahme abgegeben worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das als Betreuungsstelle für die Grundversorgung durch den Bund zuständig sei, sehe sich selbst nicht in Verantwortung. Im angefochtenen Bescheid werde eine zielführende, explizit auf die Bedürfnisse des unbegleiteten Minderjährigen abgestimmte Beratung durch den gesetzlichen Vertreter vor dem BFA/BVwG, also durch den Verein Menschenrechte Österreich, gefordert.
Die gesetzliche Vertretung im Zulassungsverfahren könne aber unmöglich, alleine schon aufgrund der zeitlich begrenzten Anwesenheit, eine Obsorge, die weit mehr umfasse als die gesetzliche Vertretung im Verfahren, anbieten. Der Jugendwohlfahrtsträger, also das Land Oberösterreich, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX, wisse bis zur Zuweisung in das Land nichts über die Existenz und Anzahl unbegleiteter Minderjähriger in den Erstaufnahmestelle und fühle sich, wie aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlich, angesichts der Nichtzuständigkeit im Verfahren internationaler Schutz in etwaigen Parallelverfahren auch nicht zuständig. Nicht umsonst sehe der Gesetzgeber aus diesem Grund vor, unbegleitete Minderjährige möglichst kurz in den Erstaufnahmestelle des Bundes zu belassen und möglichst rasch in speziell für die Bedürfnisse von unbegleiteten Minderjährigen ausgerichtete Quartiere der Grundversorgung des Landes zuzuweisen. Wenn das, so wie im Fall der beschwerdeführenden Partei, versäumt werde, dürfe die Verantwortung für das Fehlverhalten von nicht adäquat betreuten Jugendlichen nicht nur bei diesen selbst gesucht werden. Die beschwerdeführende Partei habe ihren Fehler eingestanden, sie habe durch die Verhängung des Betretungsverbotes bereits gebüßt und ihr Verhalten seither nachhaltig zum Positiven verändert. Aus diesem Grund werde ersucht, den angefochtenen Bescheid als unverhältnismäßig aufzuheben und festzustellen, dass das Taschengeld auch für die Monate Oktober und November rückwirkend ausbezahlt werde. Es sei nicht gerechtfertigt gewesen, durch den angefochtenen Bescheid vom XXXX das Taschengeld rückwirkend für Oktober zu streichen.
Seit 03.12.2014 sei die beschwerdeführende Partei im XXXXX im Rahmen der Grundversorgung des Landes XXXXXX untergebracht. Deshalb ergebe sich jetzt grundsätzlich die Zuständigkeit für die gesetzliche Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger, also die BH XXXXXX; eine Vollmacht sei für dieses Verfahren übertragen worden.
Beigelegt war ein Schreiben der BH XXXX , nach welchem die beschwerdeführende Partei durch diese vertreten werde. In dieser Funktion, also als Vertreter der beschwerdeführenden Partei gemäß § 16 Abs. 3 AsylG, erteile das Land XXXXX die Vollmacht für die Beschwerdeeinbringung gegen den Bescheid vom XXXX an den Verein Menschenrechte Österreich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei war zum relevanten Zeitpunkt minderjährig und stellte am 07.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag wurde sie in die Grundversorgung des Bundes aufgenommen und in der Erstaufnahmestelle XXXX untergebracht. Am 17.10.2014 wurde das Verfahren der beschwerdeführenden Partei zugelassen.
Am 07.10.2014 wurde die beschwerdeführende Partei bereits durch eine Polizeistreife schwer alkoholisiert auf der Straße aufgefunden und in die Unterkunft zurückgebracht.
Am 17.10.2014 kam es in der Betreuungsstelle zu zwei Vorfällen. Beim ersten hatte die beschwerdeführende Partei in einem stark alkoholisierten Zustand gegen 21:05 Uhr mit einem anderen Asylwerber eine Auseinandersetzung. Beim zweiten Vorfall taumelte die beschwerdeführende Partei laut schreiend mit einer blutenden Platzwunde am Kopf aus einem Zimmer in Richtung der einschreitenden Beamten. Nach Verständigung der Rettung durch einen ORS Mitarbeiter wurde die beschwerdführende Partei erstversorgt. Ihre schwere Alkoholisierung ließ auf einen Sturz im Zimmer schließen. Während ihrer medizinischen Versorgung kam es immer wieder zu lautstarken Auseinandersetzungen zwischen der beschwerdeführenden Partei und zwei anderen, ebenfalls stark alkoholisierten, Asylwerbern. Die beschwerdeführende Partei versuchte mehrmals davon zu laufen und sich den Verband vom Kopf zu reißen. Als sie nach erneuter Behandlung der Wunde auf ihr Zimmer gebracht wurde, kam es zu Auseinandersetzungen zwischen ihr und einem anderen Asylwerber, der im selben Zimmer untergebracht wurde. Die beschwerdeführende Partei griff den genannten Asylwerber plötzlich an und schlug ihm mehrfach hintereinander mit den Fäusten gegen den Kopf. Nachdem sie von den Beamten getrennt worden waren, reagierte die beschwerdeführende Partei äußerst aggressiv und schrie laut herum, woraufhin sie wegen festgestellter akuter Selbst- und Fremdgefährdung durch einen Gemeindearzt in die XXXX -Klinik in Linz eingeliefert wurde.
Die beschwerdeführende Partei wurde nach § 38a SPG von der Betreuungsstelle verwiesen und ein Betretungsverbot ausgesprochen.
Am 13.11.2014 abends, nach ihrer Einvernahme durch die Behörde und den darin erfolgten Belehrungen, kam es in der Betreuungsstelle erneut zum Streit, wobei die beschwerdeführende Partei einem anderen Asylwerber mit einer Plastikflasche in das Gesicht schlug, wodurch dieser an den Zähnen verletzt wurde. Weiters hielt sie den Asylwerber an den Ohren fest, wodurch er im Bereich des rechten Ohres Kratzer erlitt. Die beschwerdeführende Partei war bei diesem Vorfall alkoholisiert; ein freiwillig durchgeführter Alkoholtest ergab einen Wert von 0,56 mg/l.
Die beschwerdeführende Partei wurde daraufhin erneut nach § 38a SPG von der Betreuungsstelle verwiesen und ein Betretungsverbot für einen Teilabschnitt der Betreuungsstelle ausgesprochen.
Durch ihr Verhalten übertrat die beschwerdeführende Partei die Hausordnung, und zwar betreffend das geforderte Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme, betreffend die Befolgung der notwendigen Anweisungen des Personals der Betreuungseinrichtung und der Behördenvertreter und der Einhaltung der Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr.
Am 03.12.2014 wurde die beschwerdeführende Partei in die Grundversorgung des Landes XXXX übernommen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und werden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
Zu A)
3.1.1. § 2 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B 2005 lautet:
Gewährung der Versorgung
§ 2. (1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5). Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren
2. abgewiesen wurde, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird,
bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß § 5 AsylG 2005 können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(2) Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1 ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Versorgung geleistet wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf das besondere Schutzbedürfnis allein stehender Frauen und Minderjähriger und auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Grundversorgung gemäß Abs. 1 ruht für die Dauer einer Anhaltung.
(4) Die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die
1. die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (§ 5) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder
2. gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden
kann von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur medizinischen Notversorgung beschränken.
(5) Die Grundversorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 darstellen kann, kann eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Abs. 4 letzter Satz gilt.
(6) Der Entscheidung, die Versorgung nach Abs. 4 oder 5 einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. Die Anhörung des Betroffenen ist insbesondere nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.
(7) Die Handlungsfähigkeit und die Vertretung von Minderjährigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz richtet sich nach § 10 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012.
Art. 6 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG lautet:
Artikel 6
Grundversorgung
(1) Die Grundversorgung umfasst:
1. Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit,
2. Versorgung mit angemessener Verpflegung,
3. Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß Art. 9 Z 2,
4. Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht,
5. Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,
6. Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung,
7. Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,
8. Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr,
9. Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,
10. Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,
11. Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,
12. Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung,
13. Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und
14. Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.
(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt werden.
(3) Fremden, die die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft durch ihr Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährden, kann die Grundversorgung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 2 eingeschränkt oder eingestellt werden. Das gleiche gilt im Anwendungsfall des § 38a SPG.
(4) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.
(5) Fremde gemäß Art. 2 Abs. 1 können mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden.
3.1.2. Nach der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen ("Aufnahmerichtlinie" - Neufassung) sorgen die Mitgliedstaaten unter anderem dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellerinnen und Antragstellern gewährleistet (Art. 17 Abs. 2). Zur Einschränkung oder zum Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen führt Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie aus, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen können. Gemäß Abs. 5 werden Entscheidungen über die Einschränkung der Leistungen oder über Sanktionen jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Solche Entscheidungen sind in Bezug auf Minderjährige und unbegleitete Minderjährige unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller_innen.
Art. 23 Abs. 1 sieht vor einer detaillierteren Regelung des Umgangs mit Minderjährigen als Grundsatz vor, dass die Mitglieder bei der Anwendung der Minderjährige berührenden Bestimmungen der Richtlinie das Wohl des Kindes berücksichtigen.
3.1.3. Nach relevanter Rechtsprechung des EuGH wird dort die Notwendigkeit der Garantie eines menschenwürdigen Lebens für Antragstellerinnen und Antragsteller betont. Hinsichtlich drohender Obdachlosigkeit bei Überlastung des Aufnahmesystems wurde in Saciri gesagt, dass Asylwerber_innen notfalls mit Geldleistungen in die Lage zu versetzen sind, eine Unterkunft zu finden, gegebenenfalls auf dem privaten Wohnungsmarkt (siehe dazu EuGH, 27.02.2014, C-79/13, Saciri und andere, RZ 42). In Abdida, einem Fall, der die Anwendung der Rückführungs-RL betraf, meinte der EuGH weiter, dass mit einer jedenfalls zu gewährenden medizinische Notversorgung die Notwendigkeit der Befriedigung der Grundbedürfnisse von Betroffenen mitzulesen sind (EuGH, 18.12.2014, C-562/13, Abdida, RZ 60). Im Lichte der Rechtsprechung von Cimade weist die Neufassung der Aufnahmerichtlinie im oben zitierten Art. 20 Abs. 5 bereits darauf hin, dass auch bei Einschränkungen oder beim Entzug von Leistungen aus der Aufnahme ein (menschen-) würdiger Lebensstandard zu gewährleisten ist (siehe bei Interesse EuGH, 27.09.2012, C-179/11, Cimade und GISTI).
3.1.4. Der VwGH führte in einem Erkenntnis in einem Fall, in dem Grundversorgung nach § 3 Abs. 1 Z 3 GVG-B entzogen worden war, aus, dass eine solche Entscheidung aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Person zu treffen sei; dabei sei insbesondere zu untersuchen, ob der Ausschluss eine besonders bedürftige Person betreffe, und das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu berücksichtigen (siehe zu diesen Aussagen VwGH, 19.04.2012, 2012/01/0026; Anwendung mutatis mutandis auf den gegenständlichen Fall).
3.2. Anwendung dieser Grundlagen auf den gegenständlichen Fall:
3.2.1. Zur Frage der ordentlichen Vertretung der damals minderjährigen beschwerdeführenden Partei ist zu sagen, dass gegenständlich und vor dem Bundesverwaltungsgericht nur der Bescheid betreffend die Einschränkung der Grundversorgung nach § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 in Beschwerde gezogen wurde.
Für dieses, das gegenständliche, Verfahren ergibt sich die Vertretungsregel von Minderjährigen aus dem Gesetz und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung:
Nach § 2 Abs. 7 GVG-B - in der zum damaligen Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung - richtet sich die Vertretung von Minderjährigen in Verfahren nach dem GVG-B nach § 10 BFA-VG.
§ 10 Abs. 3 BFA-VG führt nun soweit wesentlich aus, dass gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger. Solange eines dieser beiden Kriterien - Zulassung des Verfahrens und Zuweisung an eine Betreuungsstelle - nicht erfüllt sind, ist der Rechtsberater weiterhin gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen (siehe dazu VfGH, 09.03.2005, B 1290/04 und B 1477/04).
Aus diesen Bestimmungen geht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig hervor, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen des gegenständlich angefochtenen Verfahrens und zwischen der Zulassung ihres Verfahrens und der Zuteilung in die Grundversorgung des Landes XXXX durch ihren Rechtsberater gesetzlich vertreten war. Diesbezüglich liegt daher kein Mangel des Verfahrens vor.
3.2.2. In der Sache wird vorab angemerkt, dass die beschwerdeführende Partei nicht bestritten hat, manchmal Alkohol zu konsumieren. Sie führte in ihrer Einvernahme vom 13.11.2014 aus, am 17.10.2014 zwar Alkohol konsumiert zu haben, wollte jedoch mit niemandem eine Auseinandersetzung gehabt haben. Aus den Vorfallsmeldungen im Akt lässt sich herauslesen, dass die beschwerdeführende Partei zumindest dreimal schwer alkoholisiert betreten wurde, wobei es zweimal, nämlich am 17.10. und am 13.11.2014, zu Handgreiflichkeiten gekommen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich der Ansicht, dass das Verhalten der beschwerdeführenden Partei, zwar durch Alkoholkonsum maßgeblich beeinflusst und in Hinblick auf ihre Minderjährigkeit mit grundsätzlich höherer Toleranz betrachtet, dennoch nicht zu bagatellisieren ist. Zweifellos ist gerade in einer Aufnahmestelle, in der es aufgrund von allfälliger quantitativer Überlastung und aufgrund der unterschiedlichen Nationalitäten der Bewohner_innen zu latenten Spannungen kommen kann, eine Pönalisierung von Gewaltanwendung gegenüber anderen Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern angezeigt.
3.2.3. Die belangte Behörde führte ein ordentliches Verfahren mit einer Anhörung der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung sowie unter ausreichender Begründung ihrer Entscheidung durch. Aus dem angefochtenen Bescheid geht insbesondere hervor, dass der Entscheidung auch entsprechende Überlegungen zur gewünschten Wirkung der Sanktion zugrunde liegen. So kann das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehen, dass der Entzug des Taschengelds für vier Monate auch den Alkoholkonsum außerhalb der Einrichtung einschränken soll.
3.2.3. Die im angefochtenen Bescheid monierte Strafe, nämlich die Nichtgewährung von insgesamt vier Monaten Taschengeld, ist gegenständlich auch verhältnismäßig.
Ausschlaggebend für diese Einschätzung ist einerseits, dass die beschwerdeführende Partei nach dem Vorfall vom 17.10.2014, der darauffolgenden Einweisung ins XXXX -Spital, nach dem damals bereits ausgesprochenen Betretungsverbot und insbesondere nach ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am selben Tag, in der ihr die Konsequenzen ihrer Handlungen verdeutlicht worden sind, erneut im alkoholisierten Zustand einen tätlichen Angriff auf einen Mitbewohner vornahm. Aus diesem wiederholten und deutlich aggressiven Verhalten lässt sich ableiten, dass eben das ausgesprochene Betretungsverbot nicht die entsprechende Sanktionswirkung mit Hinweis auf ein geändertes zukünftiges Verhalten entfaltete.
In diesem Kontext ist auch zu beachten, dass das ausgesprochene Betretungsverbot, das als Sanktion viel eher die in der Aufnahmerichtlinie angesprochenen Mindeststandards der Betreuung von Asylwerber_innen betraf, nicht Gegenstand der hier behandelten Beschwerde bzw. des ihr zugrundeliegenden Bescheids ist und sein kann.
Schließlich muss auch in Hinblick auf die besondere Stellung der beschwerdeführenden Partei als (damals) Minderjähriger mitbedacht werden, dass die Einschränkung des Taschengelds, beziehungsweise die Einbehaltung des Taschengelds für vier Monate keine menschenunwürdige Notsituation in Hinblick auf die Unterbringung, Verpflegung und medizinische Versorgung entstehen ließ. In diesem Zusammenhang kann die vorgenommene Maßnahme nicht als den entsprechenden Kriterien der Aufnahmerichtlinie und des Grundversorgungsgesetzes widersprechend angesehen werden.
3.2.4. Im Ergebnis geht das Bundesverwaltungsgericht also davon aus, dass die durch die belangte Behörde erlassene Sanktion, die Einbehaltung von vier Monaten Taschengeld, verhältnismäßig in Bezug auf das wiederholte, jedes Mal auf Alkoholabusus basierende und deutlich aggressive und andere Personen beeinträchtigende Verhalten der beschwerdeführenden Partei war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Gegenständlich sind alle drei Kriterien erfüllt, wobei besonders hervorzuheben ist, dass die beschwerdeführende Partei die Feststellungen zu den Geschehnissen nicht bestreitet.
In Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall für das Bundesverwaltungsgericht der Sachverhalt geklärt erscheint, sich für das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf seine rechtliche Beurteilung keine weiteren Ermittlungserfordernisse ergeben, und die beschwerdeführende Partei schließlich in der Beschwerde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragte, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage zur Vertretung von Minderjährigen in Verfahren nach § 2 GVG-B und zur Verhältnismäßigkeit der Einschränkung von Leistungen aus der Grundversorgung auf eine ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die angeführte Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.