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W158 2116123-1•BVwG W158 2116123-1
W158 2116123-1Tribunal Administrativo Federal31 de mar. de 2016
Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, Ersatztier, INVEKOS, Kalb,<br/>Kürzung, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige Mutterkuh,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie
W158 2116123-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, AZ II/4-KQ/14-124618150, betreffend die Festsetzung der individuellen Höchstgrenze für die Gewährung einer Mutterkuhprämie ab 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, iVm Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27, iVm § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBI. I Nr. 21/2012, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.02.2008, AZ II/7-KQ/07-100231650, wurde für die Beschwerdeführerin die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2007 mit 24 Stück festgesetzt.
2. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124661507, wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR 5.684,89 gewährt. Dabei gewährte die belangte Behörde eine "Mutterkuhprämie" für 21 an den Antragsstichtagen gemeldete Fleischrassekühe und eine "Mutterkuhprämie für Kalbinnen" für 4 prämien- und auszahlungsfähige Kalbinnen.
3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-KQ/14-124618150, wurde die Mutterkuhquote im Falle der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2014 mit 21 Stück festgesetzt. Da die Beschwerdeführerin nicht mindestens 90 % der ihr zugeteilten Ansprüche genutzt habe, sei der nicht genutzte Anteil (3 Stück) der nationalen Reserve zugeführt worden. Zur näheren Begründung der Nicht-Nutzung im entsprechenden Antragsjahr verwies die belangte Behörde auf den Rinderprämienbescheid 2014.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde.
Mit demselben Schriftsatz wurde auch Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124661507, betreffend Rinderprämien 2014, erhoben, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2016, Zl. W158 2116125-1/2E, abgewiesen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführerin standen ab dem Jahr 2007 hinsichtlich der Gewährung einer Mutterkuhprämie 24 Prämienansprüche zur Verfügung.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Prämienansprüche im Antragsjahr 2014 nicht zu 90% genutzt, da sie zu den drei Antragsstichtagen lediglich 21 Fleischrassekühe, die nach ihrer Beantragung im Antragsjahr 2014 mehr als sechs Monate am Betrieb der Beschwerdeführerin verweilten und hinsichtlich derer im Zeitpunkt ihrer Beantragung eine Meldung einer bereits erfolgten (Erst)Abkalbung in der Rinderdatenbank vorgelegen ist, gehalten hat.
Das Tier mit der Ohrenmarkennummer AT XXXX galt (als Kalbin) am Stichtag 01.01.2014 als beantragt und kalbte am 30.03.2014 das erste Mal ab.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt und einer Einsichtnahme in die dem BVwG zugängliche Rinderdatenbank.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.
Zu A)
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012, - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).
Gemäß Art. 114 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 unterhält jeder Mitgliedstaat eine nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien.
Gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 - im Folgenden: VO (EG) 1121/2009 - fällt der nicht genutzte Teil der Prämienansprüche eines Betriebsinhabers in die nationale Reserve zurück, falls er im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Abs. 4 festgesetzten Mindestumfang nutzt, ausgenommen
a) der Betriebsinhaber hat maximal sieben Prämienansprüche; nutzt ein solcher Betriebsinhaber in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht in dem in Abs. 4 festgesetzten Mindestumfang, so wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt,
b) der Betriebsinhaber nimmt an einem von der Kommission anerkannten Extensivierungsprogramm teil,
c) der Betriebsinhaber nimmt an einer von der Kommission anerkannten Vorruhestandsregelung teil, die keine Übertragung und/oder vorübergehende Verpachtung von Ansprüchen vorschreibt, oder
d) es liegt ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall vor.
Gemäß Art. 68 Abs. 4 VO (EG) 1121/2009 müssen Prämienansprüche in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 100 % anheben.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012, wurde der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90% festgelegt.
Gemäß Art. 61 VO (EG) 1121/2009 beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Art. 111 Abs. 2 UAbs. 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Abs. 1 des vorliegenden Artikels beginnt.
Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lautet auszugsweise:
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. In diesem Fall treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass
a) Beginn und Ende des jeweiligen Haltungszeitraums entsprechend den Bestimmungen für die betreffende Beihilferegelung genau festgesetzt und dem Betriebsinhaber bekannt sind;
(...).
Art. 64 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 lautet:
"(1) Die im Betrieb vorhandenen Rinder gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 111 bzw. Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt wird, können jedoch während des Haltungszeitraums innerhalb der in den genannten Artikeln festgesetzten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.
(2) Ersetzungen gemäß Absatz 1 müssen innerhalb von zwanzig Tagen nach Eintritt des Umstands, der die Ersetzung erforderlich macht, erfolgen und spätestens drei Tage, nachdem sie erfolgt sind, im Register eingetragen werden. Die zuständige Behörde, bei der der Prämienantrag gestellt wurde, muss innerhalb von sieben Tagen nach der Ersetzung unterrichtet werden."
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
§ 13 Direktzahlungs-Verordnung lautet:
"§ 13. (1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
(2) Der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April.
(3) Art. 64 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist ab dem 11. April des jeweiligen Jahres für die Berechnung der Ersatztiere anzuwenden. Ein Ersatz ist anhand der elektronischen Datenbank nur für den Fall des Abgangs eines prämienfähigen Rindes zu überprüfen.
(4) Kalbinnen, die nach § 12 als beantragt gelten und im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abgekalbt haben, werden weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt."
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Die Beschwerdeführerin verfügte ab dem Jahr 2007 über eine Mutterkuhquote von 24 Stück.
Für das Antragsjahr 2014 wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124661507, Rinderprämien in Höhe von EUR 5.684,89 zugesprochen, wobei der Berechnung der Mutterkuhprämie
21 - als beantragt gewertete - Mutterkühe zu Grunde gelegt wurden.
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom 15.02.2016, Zl. W158 2116125-1/2E, abgewiesen.
Insbesondere wurde im Rahmen der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz angeführten Kalbes mit der Ohrmarkennummer AT XXXX, dessen Anerkennung als Mutterkuh die Beschwerdeführerin begehrte, ausgeführt, dass das Tier aufgrund der Meldung am Stichtag 01.01.2014 (als Kalbin) als beantragt gegolten hat und aufgrund der Bestimmung des § 13 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung - trotz Erstabkalbung am 30.03.2014 - im Antragsjahr 2014 weiterhin lediglich für die "Mutterkuhprämie für Kalbinnen" berücksichtigt werden konnte.
Ebenso wurde in der zitierten Entscheidung darauf hingewiesen, dass das Tier im Hinblick auf Art. 64 VO (EG) 1122/2009 iVm § 13 Abs. 3 Direktzahlungs-Verordnung auch nicht als Ersatztier für ein abgegangenes Rind mit der Ohrmarkennummer AT XXXX berücksichtigt werden konnte, da dieses abgegangene Rind bereits am 14.01.2014 den Betrieb der Beschwerdeführerin verlassen hatte und somit einer Ersetzung gemäß den zitierten Bestimmungen von vornherein nicht zugänglich war (vgl. auch BVwG 04.03.2014, W118 2001064/3E). Das in Rede stehende Tier mit der Ohrmarkennummer AT XXXX konnte im Antragsjahr 2014 somit auch in diesem Zusammenhang nicht als Mutterkuh gewertet werden.
Da das Tier mit der Ohrenmarkennummer AT XXXX seitens der AMA somit zu Recht nicht im Zusammenhang mit der Berechnung der "Mutterkuhprämie" berücksichtigt wurde, gewährte die AMA der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2014 somit auch zu Recht (lediglich) eine "Mutterkuhprämie" für 21 an den Antragsstichtagen gemeldete Fleischrassekühe.
Da der Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2014 - bei einer ihr zur Verfügung gestandenen Mutterkuhquote von 24 Stück - damit lediglich eine "Mutterkuhprämie" für 21 Fleischrassekühe gewährt werden konnte, nutzte sie die ihr zur Verfügung gestandenen Mutterkuhquote im gegenständlichen Antragsjahr nicht zu 90 %, weswegen der nichtgenutzte Teil (drei Stück) gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 iVm § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007 in die nationale Reserve zurückgefallen ist und die individuelle Höchstgrenze (Quote) der Beschwerdeführerin entsprechend zu kürzen war. Dass einer der Ausnahmetatbestände des Art. 68 Abs. 2 lit. a) bis lit. d) vorgelegen ist, ist im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet (vgl. ua. auch BVwG 14.12.2015, W204 2116308-1/2E).
Die angefochtene Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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