L510 2119609-1•BVwG L510 2119609-1
L510 2119609-1Tribunal Administrativo Federal31 de mar. de 2016
Unionsrecht, Verfahrenshilfe, Zurückweisung
L510 2119609-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über den Antrag von Herrn XXXX , geb. am XXXX , vom 14.12.2015 auf Gewährung von Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 16.11.2015, GZ: XXXX , betreffend der Feststellung, dass Herr XXXX hinsichtlich der für Frau XXXX ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum 05.08.2015 bis 31.08.2015 nicht als Dienstnehmer der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegt, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die GKK hat mit im Spruch angeführten Bescheid vom 16.11.2015 festgestellt, dass Herr XXXX , hinsichtlich der für Frau XXXX , ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum 05.08.2015 bis 31.08.2015 nicht als Dienstnehmer der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliege. Eine Formalversicherung bestehe für diesen Zeitraum ebenfalls nicht.
Zum Sachverhalt führte die GKK im Wesentlichen aus, das zwischen Herrn XXXX und Frau XXXX , geb. am XXXX , ein enges Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie bestehe. Mutter und Sohn würden seit 20.04.2014 im gemeinsamen Haushalt leben. Im Zeitraum 05.08.2015 bis 31.08.2015 habe Herr XXXX für seine Mutter Tätigkeiten im Rahmen der familiären Beistandspflicht erbracht.
Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass im gegenständlichen Verfahren strittig sei, ob die ausgeübte Tätigkeit des Herrn Mag. B. für seine Mutter im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht worden sei oder ob es sich hier um die Beistandspflicht im Familienverband handle.
Zur Tätigkeit an sich habe Herr Mag. B. im Zuge des Fragebogens keine konkreten Angaben gemacht, da die Antworten kurzerhand auf das Dienstleistungsscheckgesetz verweisen würden bzw. generell wortkarg ausgefallen seien. Beispielsweise sei auf die Fragen, wer ihn in seiner Abwesenheit vertrete bzw. von wem er Weisungen erhalten habe, geantwortet: "Entscheidung DG gemäß DG-Scheck-G" bzw. "Dienstgeber (DG)". Nachdem auch nach Aufforderung der Kasse weder beweiskräftige Unterlagen vorgelegt noch sonstige stichhaltige Beweise erbracht worden seien, die für eine gegenteilige Ansicht Raum geben würden, sei das behauptete Dienstverhältnis zwischen Herrn Mag. B. und seiner Mutter nicht verifizierbar.
Im vorliegenden Fall erfolgten zum Entgelt lediglich vage Aussagen ("bis zu € 400"). Ein genauer Betrag sei nicht genannt worden. Hinzu komme, dass bis dato keine Auszahlungsbelege vorgelegt worden seien. Daher werde die ins Spiel gebrachte Entlohnung seitens der Kasse nicht für glaubwürdig gehalten. Der familiären Beistandspflicht immanent sei die Unentgeltlichkeit. Somit führe die ausgeübte Tätigkeit des Herrn Mag. B. prinzipiell zu keinem Anspruch auf Entlohnung.
Die Umstände, dass zwischen den beiden Personen ein enges Verwandtschaftsverhältnis existiere, eine gleichlautende Wohnanschrift bestehe und die ausgeübte Hilfstätigkeit nach der allgemeinen Lebenserfahrung Ausfluss von wechselseitigen Mitwirkungs- und Beistandspflichten sei, untermauere umso mehr das Vorliegen einer familiären Beistandspflicht. Auch nach gängiger Rechtsprechung liege bei Tätigkeiten im Rahmen des Familienverbandes in der Regel kein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor. Damit sei die Entlohnung des Herrn Mag. B. mittels Dienstleistungsscheck nur zu dem Zweck vorgegeben worden, um günstig in den Genuss einer Kranken- und Pensionsversicherung zu gelangen.
Zum Einwand der Antragstellerin, das Schreiben der Kasse vom 04.09.2015 würde keine rechtliche Entscheidung in der Sache selbst darstellen, sei anzumerken, dass die nachfolgende Wandlungsfähigkeit der Frau B. verblüffend sei, zumal sie doch bei Antragstellung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass die Kasse keine rechtliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen habe. Hingegen sei sie bei Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen sehr wohl der Überzeugung, die Kasse hätte umfassend entschieden.
Dazu sei anzumerken, dass es sich beim Schreiben vom 04.09.2015 nicht um eine Entscheidung der Kasse handle, sondern um eine Bewertung der Sachlage, die ihre Stütze darin finde, dass die Hilfeleistung für Familienmitglieder, unabhängig davon, in welchem Alter sich die Angehörigen befänden, generell einen Akt der Fürsorgepflicht darstelle.
Rechtlich wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen dargelegt, dass die wechselseitige Beistandspflicht nicht nur für das Verhältnis zwischen Eltern und Kind, sondern auch umgekehrt gelte. Demnach handle es sich im gegenständlichen Fall um eine Beistandspflicht, die unmittelbar aus einer echten Rechtspflicht resultiere. Die allgemeinen Beistandspflichten würden dabei auch Situationen im täglichen Leben gebieten, beratend zur Seite zu stehen. Demzufolge seien versierte Familienmitglieder schuldig in Rechts- und Behördenangelegenheiten mit Rat und Tat behilflich zu sein. Die ausgeübte Tätigkeit des Herrn Mag. B. (wie unter anderem Korrespondenz, Bankgeschäfte und Behördengänge) gehöre deswegen zum unabdingbaren Kernbereich der Beistandspflichten zwischen Eltern und Kind.
Für die vorliegende Tätigkeit sei mangels persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG keine Teilversicherung in der Unfallversicherung begründet worden. Da auch keine Lohnzahlung habe festgestellt werden können und auch eine eventuelle Entlohnung für das behauptetes Dienstverhältnis seitens der Kasse nicht glaubwürdig erscheine, liege auch kein lohnsteuerrechtliches Dienstverhältnis nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG vor.
Für die Kasse stehe fest, dass Herr Mag. B. nur mittels Dienstleistungscheck entlohnt worden sei, um die formalen Anspruchsvoraussetzungen für eine Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG zu erfüllen. Die Anmeldung von Herrn Mag. B. sei aus diesem Grund vorsätzlich unrichtig. Eine Formalversicherung bestehe daher nicht. Da eine geringfügige Beschäftigung nicht bestehe, seien auch die Voraussetzungen für die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nicht gegeben.
2. Mit Schriftsätzen von Herrn Mag. B. und von Frau B. vom 14.12.2015 wurden innerhalb offener Frist Beschwerden gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhoben.
Seitens Frau B. wurde dargelegt, dass sie zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Teilversicherung in die Unfallversicherung von Herrn Mag. B. gestellt habe. Sie habe in Reaktion auf ein Schreiben vom 04.09.2015 (Betreff: Antrag auf Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG) auf eine formal korrekte (bescheidmäßige) Entscheidung bestanden. Sie sei als Dienstgeber der falsche Adressat für die Ablehnung eines Antrags gemäß § 19a ASVG. Solche Anträge würden in die alleinige Zuständigkeit/Verantwortung des jeweiligen Dienstnehmers fallen. Mit ihrem Hinweis auf eine rechtskonforme Ausfertigung habe sie der OÖGKK die Möglichkeit geboten, ihren Verfahrensfehler (Infoschreiben statt Bescheid, falscher Adressat) zu beheben. Die GKK habe jedoch ein fehlerhaftes Verfahren weitergeführt. Mit Schreiben vom 14.10. sei die Aufforderung zur Übermittlung von Unterlagen erfolgt, welche bei der GKK vorliegen müssten, da ja bereits mit 04.09. eine Ablehnung des Antrages erfolgte. Dies lasse zwei Schlüsse zu; (a) Ohne die nötigen Informationen bzw. Ermittlung des relevanten Sacherhalts hätte eine solche Ablehnung nicht erfolgen dürfen. Die Ablehnung sei rechtswidrig erfolgt, das Nichtdurchführen eines Ermittlungsverfahrens stelle ein Amtsvergehen dar. Oder aber (b); Die Unterlagen hätten sich sehr wohl im Besitz der OÖGKK befunden. Dann sei die Aufforderung zur neuerlichen Vorlage ein Willkürakt und eine verwaltungstechnische Schikane.
Mit dem Schreiben der GKK seien Informationen angefordert worden, die gemäß Dienstleistungsscheckgesetz dem Dienstgeber gar nicht vorliegen könnten. Etwa die Aufforderung, Auszahlungsbelege beizubringen sei objektiv nicht möglich, da bei Verwendung eines Dienstleistungsschecks die Auszahlung nicht durch den Dienstgeber, sondern durch den Sozialversicherungsträger erfolge. Schließlich werde darauf hingewiesen, dass die gesamte Abwicklung über die vom Sozialversicherungsträger zur Verfügung gestellte Onlineplattform erfolge. Hätte die OÖGKK daher tatsächlich diesbezüglichen Informationsbedarf gehabt, hätte sie auch einfach ihre eigenen Datensätze korrekterweise abfragen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, ist von einem rechtswidrigen Verhalten auszugehen.
Der im Bescheid angeführte Hinweis, dass der Dienstnehmer "im spruchreifen Zeitraum nicht zur Sozialversicherung gemeldet ist" sei unverständlich und nicht nachvollziehbar begründet. Der gegenständliche Bescheid solle ja gerade einen solchen Antrag gemäß §19a ASVG prüfen. Die falsche Tatsachenbehauptung stelle eine Art von "Vorverurteilung" dar.
Die Rechtsmittelbelehrung sei fehlerhaft, da in keiner Weise die Art der Einbringung der Beschwerde definiert werde.
Sie sei der falsche Adressat für Entscheidungen über Anträge gemäß §19a ASVG. Die GKK habe es unterlassen, ein solches Verfahren mit dem Antragsteller (Dienstnehmer) durchzuführen. Der gegenständliche Bescheid verletze daher die persönlichen Grundrechte des Dienstnehmers und durch die Zustellung an sie als Dienstgeber seien auch noch einschlägige Datenschutzbestimmungen bzw. das Amtsgeheimnis seitens der GKK verletzt worden.
Es wurde unter anderem beantragt, einen Verfahrenshelfer zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Lichte jüngster Entscheidungen der Obergerichte) beizugeben.
Herr Mag. B. führte in seiner Beschwerde aus, dass der Bescheid nur an die Dienstgeberin adressiert worden sei und schloss sich darüber hinaus der Beschwerdeangaben seiner Mutter an.
3. Am 18.01.2016 lange der Verwaltungsverfahrensaktakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Nach Prüfung der Voraussetzungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, GZ: L510 2119609-1, inhaltlich über die Beschwerden von Herrn Mag. B. und Frau B. entschieden und wurden deren Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der verfahrensrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes der GKK.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Rechtsgrundlagen
§ 40 VwGVG
(1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.
(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.
[....]
Artikel 47 GRC
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
[...]
(3) Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Art 51 GRC
Anwendungsbereich
(1) Diese Charta gilt für die Organe und Einrichtungen der Union unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten.
[...]
Gegenständlich ergibt sich Folgendes:
Verfahrenshilfe für das Verfahren beim Verwaltungsgericht ist gemäß § 40 VwGVG nur in Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.06.2015 zur Zl. G 7/2015 festgestellt, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art 6 EMRK fallen, verfassungswidrig ist und daher § 40 VwGVG, BGBl I 2013/33, wegen Verstoßes gegen Art 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist aber - ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG - die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art 47) in jenen Fällen schon jetzt geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung (hinsichtlich Asylverfahren/Schubhaft) vom 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032, dazu Folgendes aus: "In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs ist die verfassungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant (zu einer ähnlichen Konstellation im Zusammenhang mit der Aufhebung von Art. 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009 unter Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2011, G 26/10 ua., Slg.Nr. 19522, siehe den Beschluss des EuGH vom 13. Juni 2012 in der Rs. C-156/12 "GREP GmbH", Randnr. 22). Im Übrigen ist aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren ist (Storr, in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014) Rz 27; zustimmend N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art. 47 Rz 59).
In der o. a. Entscheidung des VwGH erachtete dieser die dort verfahrensgegenständliche Schubhaft als Maßnahme im Sinne des Art. 15 der Rückführungsrichtlinie, weshalb der Anwendungsbereich der GRC eröffnet war.
Umgelegt auf das gegenständliche Administrativverfahren bedeutet dies, dass, sofern man überhaupt vom Vorliegen von zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, ausgeht, aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des ASVG zu prüfen ist, ob der Anwendungsbereich der GRC und damit insbesondere der angeführte Art. 47 Abs. 3 eröffnet ist.
Gemäß Art. 51 Abs. 1 GRC gilt die Charta für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechtes der Union. Zur Abgrenzung des Anwendungsbereiches der GRC gemäß Art. 51 Abs. 1 (und somit des Art. 47 Abs. 3) zieht Holoubek/Lehner/Oswald die "Formel" des Europäischen Gerichtshofes heran: "Um festzustellen, ob eine nationale Regelung die Durchführung des Rechtes der Union im Sinne von Art. 51 der Charta betrifft, ist u.a. zu prüfen, ob mit ihr eine Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechtes bezweckt wird, welchen Charakter diese Regelung hat und ob mit ihr nicht andere als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele verfolgt werden, selbst wenn sie das Unionsrecht mittelbar beeinflussen kann, sowie ferner, ob es eine Regelung des Unionsrechtes gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann." Der EuGH betont in diesem Zusammenhang, dass der Begriff der "Durchführung des Rechts der Union" gemäß Art. 51 Abs. 1 GRC "einen hinreichenden Zusammenhang von einem gewissen Grad verlangt, der darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann". Weiter hebt der EuGH hervor, dass die Grundrechte der Union im Verhältnis zu einer nationalen Regelung unanwendbar sind, "wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Sachbereich keine Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten im Hinblick auf den im Ausgangsverfahren fraglichen Sachverhalt schaffen". (Holoubek/Lechner/Oswald in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar [2014] Art. 51 Rz 28 ff). So hat der EuGH in der Rs C-87/12, Ymeraga, den Anwendungsbereich iSd Art 51 GRC verneint, obwohl die in Rede stehende nationale Rechtsvorschrift in Umsetzung der RL 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ergangen ist, im konkreten Fall der Sachverhalt aber nicht unter die Richtlinie zu subsumieren war und der Kläger im Ausgangsverfahren als Unionsbürger weder von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat noch die mitgliedstaatliche Regelung zur Folge hatte, dass ihm der Kernbestand seiner Unionsbürgerrecht verwehrt wurde. In diesem Sinne reicht auch der alleinige Umstand, dass ein nationales Gesetz das Funktionieren einer gemeinsamen Agrarmarktorganisation mittelbar beeinflussen kann, ebenso wenig aus, einen hinreichenden Zusammenhang zum Unionsrecht zu begründen (EuGH 18.12.1997, C-309/96, Annibaldi Rz 22), wie eine mitgliedstaatliche Landschaftsschutzregelung nicht in den Anwendungsbereich der GRC fällt, auch wenn die Landschaft ein Faktor ist, der bei der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der RL 2011/92 zu berücksichtigen ist und zu den Aspekten gehört, die bei den Umweltinformationen, um die es im Übereinkommen von Aarhus, der Verordnung 1376/2006 und bei der RL 2003/4 geht, berücksichtigt werden (EuGH 6.3.2014, C-206/13, Siragusa Rz 28).
Dem gegenständlichen Verfahren liegt die Feststellung des Nichtvorliegens eines Pflichtversicherungsverhältnisses zugrunde. Die entsprechenden Regelungen finden sich dem Grunde nach im Wesentlichen in den §§ 4, 5, 7, 19a, 21 ASVG und § 137 ABGB. Eine Durchführung des Rechtes der Union durch diese nationalen Regelungen ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der zitierten Entscheidungen in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu erblicken. Weder ist erkennbar, dass durch diese Bestimmungen die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechtes bezweckt wird, noch leiten sich die Bestimmungen aus der Umsetzung einer Richtlinie ab. Die Regelungen verfolgen den Zweck, das Vorliegen eines Versicherungspflichtverhältnisses festzustellen. Eine spezifische unionsrechtliche Regelung in diesem Bereich bzw. eine sich aus einer solchen ergebende Verpflichtung kann nicht erkannt werden, weshalb insgesamt der Anwendungsbereich der GRC nicht eröffnet ist.
Da somit, wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032, ausspricht, der Anwendung des Verfahrenshilfe exklusiv für das Verwaltungsstrafverfahren vorsehende § 40 VwGVG aus rein verfassungsrechtlichem Blickwinkel nichts entgegen spricht, was auch auf den konkreten Fall zutrifft und somit aus § 40 VwGVG ein Anspruch des Antragstellers auf Beigabe eines Verteidigers im gegenständlichen Administrativverfahren nicht ableitbar ist und in diesem Verfahren auch nicht der Anwendungsbereich der GRC eröffnet ist, welcher die Anwendung des Art. 47 Abs. 3 GRC und somit eine inhaltliche Prüfung ermöglichen würde, war der verfahrensgegenständliche Antrag zurückzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 2 Z. 1 entfallen, weil der das Verfahren leitende Antrag zurückzuweisen war.
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