I401 2118789-1•BVwG I401 2118789-1
I401 2118789-1Tribunal Administrativo Federal31 de mar. de 2016
Arbeitslosengeld, Aussetzung, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt,<br/>Zuständigkeit
I401 2118789-1/9Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER betreffend die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein vom 07.10.2015, GZ. 5678/020876, beschlossen:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem zu den Zahlen Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0053, Ra 2015/08/0140 sowie Ra 2015/08/0141 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein (im Folgenden: AMS) vom 07.10.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit der österreichischen Arbeitsmarktverwaltung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2, § 14 Abs. 2 und 5, § 44 Abs. 1 und Abs. 1 (Anm.: gemeint wohl Abs. 2) AlVG in Verbindung mit Artikel 1 lit. f und lit. j, Artikel 5 sowie
Artikel 61 Abs. 1 und Abs. 2, Art 65 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, keine Folge gegeben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in Ungarn liege. Die mit befristeten Saisondienstverhältnissen in Österreich beschäftigte Beschwerdeführerin sei im Bundesgebiet ausschließlich mit Nebenwohnsitz gemeldet und weise in Österreich keine persönlichen und sozialen Beziehungen auf, welche über jene in Ungarn hinausgingen, zumal sich ihr im Jahr 2004 geborener Sohn in Ungarn befände und sie ihren eigenen Angaben zufolge weiter mit Hauptwohnsitz in Ungarn gemeldet sei. Somit sei der Wohnmitgliedsstaat Ungarn für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig.
3. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht am 21.10.2015 Beschwerde erhoben und insbesondere vorgebracht, dass ihr Lebensmittelpunkt - trotz aufrechter Hauptwohnsitzmeldung in Ungarn - in Österreich liege, zumal sie hier seit einem Jahr "fix" wohne und sie bis vor kurzem gearbeitet habe. Sie sei lediglich im August und im Oktober 2015 für drei Tage in Ungarn aufhältig gewesen. Ihr Sohn wohne in Ungarn bei ihrer Ex-Schwiegermutter. Den Hauptwohnsitz in Ungarn habe sie nur beibehalten, weil sie ansonsten keinerlei Ansprüche mehr im Hinblick auf die Obsorge ihres Sohnes und auch im Hinblick auf die Ausstellung von ungarischen Dokumenten (z.B.: Personalausweis) habe. Ihr Sohn würde sie für längere Zeit in Österreich besuchen, so habe er fast den ganzen vergangenen Sommer in Tirol verbracht. Sie habe in Österreich bereits einen kleinen Bekanntenkreis aufgebaut, sie gehe gerne in der Umgebung aus und könne jederzeit Namen bezüglich ihres Bekanntenkreises nennen.
4. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.12.2015 vorgelegt.
II. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Die Entscheidung über die Aussetzung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat.
Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit ca. 100 Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide des AMS, mit denen Anträge auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit Österreichs gemäß § 44 AlVG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, keine Folge gegeben wurden, anhängig.
Diesen Verfahren liegt nach Prüfung der Frage, ob die Person Grenzgänger im Sinne des
Art. 1 lit. f VO 883/2004 ist, die Rechtsfrage zugrunde, ob für Personen, die nicht Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f VO 883/2004 und einen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Österreich haben, die Zuständigkeit für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom Beschäftigungsstaat oder vom Wohnsitzstaat gegeben ist.
Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.
Die Voraussetzungen für die Unterbrechung der Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 VwGVG Gebrauch.
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