BVwG G313 2100658-2

G313 2100658-2Tribunal Administrativo Federal31 de mar. de 2016

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Regest

Aufenthaltsverbot, bestehendes Familienleben, Einzelfallprüfung,<br/>EU-Bürger, Herabsetzung, öffentliches Interesse, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Verbrechen

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BVwG G313 2100658-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G313.2100658.2.00

Spruch

G313 2100658-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Tschechische Republik, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf 6 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX,Zahl:

XXXX, wurde die BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 2, 130 3. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Vom erkennenden Strafgericht wurde als erwiesen angenommen, dass die BF in dreiundvierzig Fällen gemeinsam mit einem Mittäter im Zeitraum von Juni bis August 2013 diverse Kupfervasen, Kupferfallrohre, Kupferfallrohrbögen, Kupferdachrinnen, Aluminiumfallrohre, Kupfergrabschalen und Metallgrabschalen in einem € 50.000,00 übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich oder einen dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die schweren Diebstähle in der Absicht begangen habe, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Diese Gegenstände seien aus verschiedenen Friedhöfen gestohlen worden und seien dabei auch Gräber, Beisetzungsstätten, Grabmäler und Totengedenkstätten beschädigt worden.

Mildernd wurden dabei der ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis, die völlig untergeordnete Tatbeteiligung sowie das Alter unter 21, erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Verbrechen und die Vielzahl an Tathandlungen innerhalb eines kurzen Zeitraumes bewertet.

2. Mit Schreiben vom 07.01.2015, Zahl: XXXX, des BFA wurde die BF aufgefordert zur beabsichtigten Erlassung des Aufenthaltsverbotes binnen einer zweiwöchigen Frist Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde der BF nachweislich am 09.01.2015 durch persönliche Übernahme zugestellt.

3. Mit Stellungnahme vom 18.01.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 20.01.2015, brachte die BF vor, dass sie sich seit 16.05.2014 in XXXX befinde, aber aufgrund ihrer Arbeit dauernd gependelt sei. Seit 10.09.2014 befinde sie sich aber durchgehend in XXXX. Sie habe ein tschechisches Visum. Sie lebe mit ihrem Sohn derzeit bei ihrem Lebensgefährten und dessen Eltern. Derzeit sei sie arbeitslos und beim AMS gemeldet. Da sie bei ihrem Lebensgefährten und dessen Eltern lebe, zahle sie keinen Unterhalt. In ihrem Herkunftsstaat werde sie nicht verfolgt. Sie wolle in Österreich bleiben, da sie beabsichtige, dass ihr Kind hier in den Kindergarten bzw. in die Schule gehe. Sie und ihr Lebensgefährte würden beabsichtigen, zu heiraten.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.01.2015, zugestellt am 25.01.2015, wurde über die BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt II.)

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die BF laut eigenen Angaben zuletzt als Pendler am 16.05.2014 in das österreichische Bundesgebiet eingereist wäre und bis 10.09.2014 immer wieder nach Tschechien zurückgereist sei, da sie dort gearbeitet habe. Seit 10.09.2014 lebe sie dauernd in XXXX. Am 09.12.2014 habe sie für sich und ihren Sohn einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt und sei das Verfahren noch anhängig. Am XXXX sei die BF vom Landesgericht XXXX wegen §§ 127, 129 Abs. 2, 130 3. Fall, 125 und 126 Abs. 1 Z. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt verurteilt worden. Die BF habe in dreiundvierzig Fällen gemeinsam mit einem Mittäter im Zeitraum von Juni bis August 2013 diverse Kupfervasen, Kupferfallrohre, Kupferfallrohrbögen, Kupferdachrinnen, Aluminiumfallrohre, Kupfergrabschalen und Metallgrabschalen in einem € 50.000,00 übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die schweren Diebstähle in der Absicht begangen habe, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Am 07.01.2015 sei der BF die Absicht der Behörde mitgeteilt worden, gegen sie aufgrund obiger Verurteilung ein Aufenthaltsverbot zu erlassen und sei ihr Gelegenheit gegeben worden, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. In ihrer fristgerecht eingebrachten Stellungnahme habe die BF darum ersucht, aufgrund ihrer familiären und sozialen Bindungen von einem Aufenthaltsverbot abzusehen. Die BF habe durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Sicherheit für die Person und ihr Eigentum sowie an sozialem Frieden. Das von ihr gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden und sei aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Sie halte sich erst seit kurzer Zeit in Österreich auf und sei laut eigenen Angaben mit ihrem Sohn zu ihrem Lebensgefährten und dessen Familie gezogen. Da sie über ihre eigene Familie keine Angaben erstattet habe, müsse davon ausgegangen werden, dass diese noch in Tschechien lebe. Schon in der kurzen Zeit in Österreich bzw. vor ihrem regelmäßigen Aufenthalt in Österreich habe die BF obiges schweres Verbrechen begangen. Auch in Anbetracht ihrer zweifellos vorhandenen Bindungen sei aufgrund der Schwere der Verurteilung bzw. der besonderen Schwere der Tat eine Interessensabwägung zu ihrem Nachteil zu treffen gewesen. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Die Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens, ihrer Lebensumstände sowie ihrer familiärer und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihr ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich wäre, um in ihr einen positiven Gesinnungswandel ihrer Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. In ihrem Fall ergebe sich zwar die Notwendigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, es erscheine jedoch ausreichend, wenn sie binnen eines Monates ab Durchsetzbarkeit dieser Maßnahme ausreise.

5. Mit Schreiben vom 09.02.2015, beim BFA am 12.02.2015 eingelangt, brachte die BF gegen den oben angeführten Bescheid eine Beschwerde ein.

Begründend verwies die BF auf ihre Stellungnahme vom 18.01.2015.

Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA am 16.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF ist tschechische Staatsangehörige und wurde am XXXX in XXXX, Tschechische Republik, geboren. Die BF ist somit EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX,Zahl:

XXXX, wurde die BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 2, 130 3. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Im Bundesgebiet leben der Ehegatte der BF, XXXX, geb. XXXX, StA. Österreich, das Kind der BF, XXXX, geb. XXXX, StA. tschechische Republik, sowie die Schwiegereltern der BF, die beide ebenso österreichische Staatsangehörige sind. Die Ehe der BF wurde am XXXX geschlossen. Die BF lebt mit ihrem Ehegatte und ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt. Der Ehegatte der BF ist nicht Vater des Kindes der BF.

Der BF ist seit 10.09.2014 in Österreich gemeldet. Die BF steht seit XXXX in einem aufrechten Dienstverhältnis in Österreich, dies mit einem Einkommen von € 1.225,00 brutto.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung der BF stützt sich auf das genannte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX sowie auf den aktuellen Strafregisterauszug.

Die Feststellung, dass die BF mit ihrem Ehegatten und ihrem Sohn in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich wie auch der Zeitpunkt der Eheschließung der BF aus einer Einsichtnahme in das zentrale Melderegister.

Die Feststellung, dass der Ehegatte, der Sohn der BF sowie ihre Schwiegereltern in Österreich behördlich gemeldet sind, ergibt sich aus dem zentralen Melderegister.

Die Feststellung, dass die BF seit XXXX einer Beschäftigung in Österreich nachgeht, ergibt sich aus der dem vorgelegten Lohnzettel samt Dienstvertrag (OZ 3).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28. Abs. 1 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis.

Im Abs. 2 wird angeführt, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Recht:

§ 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich."

Der mit Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 FPG lautet:

"(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

Die BF hat im Bundesgebiet familiäre Bindungen, weiters hat sie ihre persönlichen Verhältnisse zu regeln, die einen Durchsetzungsaufschub rechtfertigen. Die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit scheint zwar erforderlich, jedoch überwiegt die Notwendigkeit, ihren Umzug nach Tschechien regeln zu können. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes würde daher einen Härtefall für die BF darstellen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.1. Da von der BF, die aufgrund ihrer tschechischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Gegen die BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Zur strafrechtlichen Verurteilung führte das Landesgericht für Strafsachen XXXX aus, dass die BF in dreiundvierzig Fällen gemeinsam mit einem Mittäter im Zeitraum von Juni bis August 2013 diverse Kupfervasen, Kupferfallrohre, Kupferfallrohrbögen, Kupferdachrinnen, Aluminiumfallrohre, Kupfergrabschalen und Metallgrabschalen in einem € 50.000,00 übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich oder einen dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die schweren Diebstähle in der Absicht begangen habe, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Diese Gegenstände seien aus verschiedenen Friedhöfen gestohlen worden und seien dabei auch Gräber, Beisetzungsstätten, Grabmäler und Totengedenkstätten beschädigt worden. Zu ihren Ungunsten war zu berücksichtigen, dass die BF die Straftaten, aufgrund derer die Verurteilung in Österreich erfolgte, in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum begangen hat - so liegen zwischen den einzelnen Straftaten jeweils nur wenige Tage - sodass erkennbar ist, dass die BF ein hohes Potential an krimineller Energie aufweist, welcher sie situationsbedingt freien Lauf lässt.

Die BF weist unstrittig die eingangs dargestellte strafrechtliche Verurteilung wegen der näher ausgeführten strafbaren Handlungen auf. In dieser Hinsicht hat die BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erfüllt.

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v.

6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.1.2. Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität kommt ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417).

Dem Gerichtsurteil ist zwar zu entnehmen, dass die BF bei der Begehung der Straftaten jeweils nur eine untergeordnete Rolle gespielt, hat, welche als solche auch bei der Strafbemessung als mildernd berücksichtigt wurde, jedoch hat die BF vielfache Eigentumsdelikte mit einer erheblichen Schadenssumme gesetzt. Die Straftaten wurden dabei in der Absicht vorgenommen, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der BF konnte daher keine positive Zukunftsprognose zu ihren Gunsten erstellt werden.

Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von 5 Jahren erscheint dennoch in Anbetracht der Tatsache, dass das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, als nicht geboten. Die BF wurde erstmals in Österreich straffällig. Die BF hat sich weiters seit Begehung der letzten Tat im August 2013 wohlverhalten, was ebenso zu ihren Gunsten zu berücksichtigen war. Die Freiheitsstrafe von 18 Monaten, die überdies nur bedingt verhängt wurde, kann als äußerst gering bezeichnet werden, weiters ist das Alter der BF bei der Tatbegehung und ihre untergeordnete Rolle dahin zu berücksichtigen und muss daher bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Zu Gunsten der BF war weiters zu berücksichtigen, dass diese sich nachweislich um die Aufnahme einer Berufstätigkeit im Bundesgebiet bemüht hat und nunmehr seit 19.08.2015 einer Beschäftigung im Ausmaß von 35 Wochenstunden nachgeht. Zu berücksichtigen ist weiters, dass die BF im Bundesgebiet über familiäre Bindungen insofern verfügt, als ihr Ehegatte und ihr minderjähriges Kind im Bundesgebiet aufhältig sind, mit welchen die BF im gemeinsamen Haushalt lebt, sodass zweifellos ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt.

Ausgehend davon, dass ein Aufenthaltsverbot keinen generalpräventiven Charakter aufweisen sollte und bei der Verhängung des Aufenthaltsverbotes die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muss, war die Dauer des Aufenthaltsverbotes in angemessener Weise daher auf 6 Monate herabzusetzen.

Abschließend wird die BF darauf hingewiesen, dass auch nach Ablauf des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes bei einem neuerlichen Fehlverhalten unter Einbeziehung der bisherigen Straftaten durchaus wieder aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Betracht kommen können.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,

Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012,

Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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