BVwG G312 2120793-1

G312 2120793-1Tribunal Administrativo Federal31 de mar. de 2016

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Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

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BVwG G312 2120793-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2120793.1.00

Spruch

G312 2120793-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, vom 05.02.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice vom 19.01.2016, GZ: XXXX, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und

§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF.,

e i n g e s t e l l t.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.12.2015 wurde ausgesprochen, dass Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) das Arbeitslosengeld ab dem 21.12.2015 gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF gebührt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF den Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 21.12.2015 persönlich eingebracht habe.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die (als Einspruch bezeichnete) Beschwerde vom 04.01.2016, eingelangt am 04.01.2016, und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Arbeitsmeldung seines Arbeitgebers XXXX am 18.12.2015 erfolgt sei. Der BF ist seit 2 1/2 Jahre auf Montage in Wien und sein letzter Arbeitstag endete am 17.12.2015 um 17.30 Uhr. Er habe noch die Baustelle räumen, sein Werkzeug im Lager abgeben, seine Wohnung putzen und seine persönlichen Sachen verstauen müssen.

Aus diesen Gründen habe der BF erst am 18.12.2015 um ca. 14.30 Uhr in Graz sein können. Da die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt geschlossen gewesen sei, habe er den nächstmöglichen Termin - am Montag den 21.12.2015 - wahrgenommen. Er ersuche daher ab dem Abmeldedatum seines Dienstgebers die ihm gesetzlich zustehende 3 Tage an Arbeitslosengeld - somit ab 19.12.2015 - auszubezahlen.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 19.01.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass das Dienstverhältnis des BF bei der Firma XXXX bis Donnerstag, dem 17.12.2015, gedauert habe. Er habe am 21.12.2015 bei der belangten Behörde persönlich vorgesprochen und einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.

Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gelte das Antragsprinzip, zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch müsse der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stelle § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lasse - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren.

Eine rückwirkende Zuerkennung der Leistung vor dem Tag der Antragstellung sei gemäß § 17 Abs. 4 AlVG nur möglich, wenn die belangte Behörde ein Verschulden treffe.

Da der BF jedoch den Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 21.12.2015 gestellt habe und die belangte Behörde kein Verschulden an der verspäteten Antragstellung treffe, könne der Anspruch auf Arbeitslosengeld des BF erst ab 21.12.2015 gewährt werden.

4. Mit 05.02.2016, eingelangt am selben Tag, beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und ergänzte, dass der BF für die Tage 21.12. bis 23.12.2015 Urlaub beantragt habe, der ihm jedoch erst am 16.12. vormittags abgesagt worden sei. Er habe erst am 17.12.2015 erfahren, dass er mit 18.12.2015 von der Firma abgemeldet worden sei und somit für die Zeit vom 18.12.2015 bis 10.01.2016 arbeitslos sei. Er habe in Wien auf Montage gearbeitet und erst am 18.12.2015 um 14.30 Uhr die Möglichkeit gehabt in Graz zu sein, zu diesem Zeitpunkt sei die belangte Behörde bereits geschlossen gewesen. Er habe sich dann am erst möglichen Termin 21.12.2015 - dazwischen sei das Wochenende gewesen - arbeitslos gemeldet.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 08.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

6. Die belangte Behörde übermittelte nach Aufforderung am 22.02.2016 die Arbeitsbescheinigung, Abmeldebestätigung und Stellungnahme der XXXX. Diese teilte zur gegenständlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem BF mit, dass das Dienstverhältnis mit dem BF mit 17.12.2015 gelöst wurde, er ebenso wie die anderen Personen über die Auflösung mit 17.12.2015 Anfang Dezember informiert worden sei. Da das Dienstverhältnis dem BUAG unterliege, hätte der BF eine Urlaubsersatzleistung direkt bei der BUAK zu beantragen. Der BF wurde - wie alle anderen Mitarbeiter - am 17.12.2015 abgemeldet. Mit diesem Tag seien die Arbeiten vor Weihnachten auf dieser Baustelle komplett eingestellt worden, ein weiteres Zusammenräumen etc. am 18.12.2015 sei damit weder möglich noch notwendig gewesen. Der BF sei - nicht wie die übrigen Kollegen - an diesem Tag mit dem Arbeiterbus in die Steiermark gefahren, sondern habe seine Heimfahrt privat organisiert. Zudem habe der BF eine Wiedereinstellzusage für Jänner 2016 von der XXXX erhalten und sei es in einem solchen Fall üblich, dass das Arbeiterquartier nicht vollständig geräumt und zurückgegeben wird.

7. Mit Schriftsatz vom 11.03.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selbigen Tag, erklärte der BF, dass er seine Beschwerde (Vorlageantrag) in der gegenständlichen Angelegenheit zurückziehe, mit folgenden Worten: " Ich, XXXX ziehe die Beschwerde bezüglich des Einspruchs (AMS Arbeitslosengeld Nachzahlung) zurück".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58

Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht nach Abs. 2 leg. cit. insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Zu Spruchteil A): Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Da der BF seine Beschwerde (Vorlageantrag) vom 05.02.2016 am 11.03.2016 ausdrücklich zurückgezogen hat, besteht somit kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Es liegt keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG, Anm. 5).

Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das diesbezügliche Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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