BVwG W224 2117240-1

W224 2117240-1Tribunal Administrativo Federal30 de mar. de 2016

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Regest

Fristsetzungsantrag, Säumnis, Zurückweisung

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BVwG W224 2117240-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2117240.1.00

Spruch

W224 2117240-1/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. WEINHANDL über den Fristsetzungsantrag des XXXX vom 29.03.2016, eigene GZ des Antragstellers: XXXXin einer Rechtssache betreffend eine an den Stadtschulrat für Wien gerichtete Säumnisbeschwerde in Bezug auf die Erlassung eines Bescheides beschlossen:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Antragsteller erstattete mit Schreiben vom 17.11.2015 eine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, hinsichtlich welcher mit Verfügung vom selben Tag zu GZ. W195 2117240-1/2Z ein Verbesserungsauftrag erteilt wurde.

Am 25.11.2015 brachte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht eine Säumnisbeschwerde ein, welche auf Erlassung einer "Entscheidung wegen Schulwechsels" seiner beiden mj. Söhne gerichtet war.

Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2015, W224 2117240-1/9E, wurde die Säumnisbeschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber mit dem Ersuchen an den Stadtschulrat für Wien weitergeleitet, binnen offener Frist den Bescheid zu erlassen. Seit 03.12.2015 ist beim Bundesverwaltungsgericht somit kein (Beschwerde)Verfahren in dieser Angelegenheit offen. Das vermeintlich beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren hinsichtlich der Säumnis des Stadtschulrates für Wien in Bezug auf die Erlassung eines Bescheides ist mit der Weiterleitung an den Stadtschulrat für Wien beim Bundesverwaltungsgericht nicht (mehr) anhängig.

Am 24.03.2016 übermittelte der Antragsteller eine an eine näher bezeichnete Pflichtschule gerichtete Entschuldigung vom Unterricht auch dem Bundesverwaltungsgericht.

Am 29.03.2016 brachte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein und begründete dies damit, das Bundesverwaltungsgericht habe hinsichtlich seines "Antrages vom 25.11.2015 noch keine Entscheidung getroffen" und möge nunmehr "bis 30.04.2016 eine Entscheidung treffen". In diesem Fristsetzungsantrag führte der Antragsteller darüber hinaus an, dass der Stadtschulrat für Wien am 23.03.2016 über den Schulwechsel seiner beiden mj. Söhne bescheidmäßig abgesprochen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die einschlägigen Bestimmungen des VwGG lauten:

Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht

§ 30a (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

§ 30a (8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

Fristsetzungsantrag

§ 38 (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;

3. in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen

a) die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

b) die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer Behörde geführt wird.

(3) Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,

2. den Sachverhalt,

3. das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen,

4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Abs. 1 abgelaufen ist.

(4) Auf Fristsetzungsanträge sind die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.

Wie aus den obigen Ausführungen zu erkennen ist, ist seit 03.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht kein (Beschwerde)Verfahren offen. Das vermeintlich beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren hinsichtlich der Säumnis des Stadtschulrates für Wien in Bezug auf die Erlassung eines Bescheides ist mit der Weiterleitung an den Stadtschulrat für Wien beim Bundesverwaltungsgericht nicht (mehr) anhängig bzw. offen. Bereits aus diesem Grund kann eine Säumigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorliegen, weshalb der eingebrachte Fristsetzungsantrag unzulässig und somit zurückzuweisen ist.

Darüber hinaus verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die sechsmonatige Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beginnt.

Da im vorliegenden Fall keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, kann auch die Entscheidungsfrist im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGVG nicht abgelaufen sein. Zum Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Fristsetzungsantrages lag auch aus diesem Grund keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor und der Fristsetzungsantrag wäre auch aus diesem Grund gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 8 VwGG iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

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