W209 1438224-1•BVwG W209 1438224-1
W209 1438224-1Tribunal Administrativo Federal30 de mar. de 2016
Glaubwürdigkeit, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Sicherheitslage, Übergangsbestimmungen,<br/>Versorgungslage, Volksgruppenzugehörigkeit
W209 1438224-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX1994, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2013, Zl. 12 13.261-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am selben Tag gab er im Beisein eines Dolmetschers vor der Landespolizeiinspektion Wien zu seinem Fluchtgrund befragt zu Protokoll, dass sein Heimatgebiet von den Taliban beansprucht werde. Diese würden sagen, dass das Land ihnen gehöre, weshalb es zu einer großen Auseinandersetzung gekommen sei, bei welcher einige Leute getötet worden seien. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer von ihnen verfolgt worden, sie hätten ihn und seine Familie von dort vertreiben wollen. Auch seine Familie habe die Absicht, zu flüchten. Daher habe er seine Heimat verlassen. Er sei Schiit und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Auf die Frage, ob er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, brachte der Beschwerdeführer vor, dass dies nicht der Fall sei und er mit den Behörden keine Probleme habe.
3. Am 28.09.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, dass er XXXX heiße und 16 Jahre alt sei. Er könne keine Beweismittel vorlegen, besitze jedoch eine Tazkira, welche er sich aus Afghanistan schicken lassen könne. Seine Mutter, seine drei Brüder und seine vier Schwestern würden sich in Afghanistan aufhalten, er wisse aber nicht, wo. Über den Aufenthaltsort seines Vaters könne er keine Angaben machen. Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan würde er von den Taliban umgebracht werden.
4. Am 03.04.2013 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, zu seinem Leben in Österreich, seinen Lebensumständen in seinem Heimatstaat sowie zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, derzeit in St. Gabriel zu leben. Er habe keine Verwandten in Österreich und sei weder verheiratet noch verlobt. Er besuche drei Mal pro Woche einen Deutschkurs in Wien. In seiner Freizeit lese er und spiele Fußball und Tischtennis. Er sei gesund, nehme keine Medikamente und gehe nicht in Therapie. Er sei in Österreich nicht wegen einer strafbaren Handlung angezeigt worden. Er habe sich in Österreich schon eingelebt.
Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Geburtstag in der afghanischen Zeitrechnung der XXXX sei, er wisse aber das Jahr in der afghanischer Zeitrechnung nicht, glaube aber, dass er am XXXX1997 geboren sei. Auf die Frage, wie er auf dieses Datum komme, ohne sein Geburtsjahr in afghanischer Zeitrechnung zu kennen, brachte er vor, dass er es sich selbst ausgerechnet habe. Er lege nun seine Tazkira vor, in welcher stehe, dass er im Jahr 1376 geboren sei. Seine Familie habe in einem Miethaus gelebt, dessen Besitzer ihm vor sechs bis sieben Monaten, als er noch in Traiskirchen gelebt habe, die Tazkira geschickt habe. Es handle sich dabei um eine alte Tazkira, welche ein kleineres Format aufweise. Er habe sie in XXXX organisiert. Damit meine der Beschwerdeführer, dass er mit seiner Familie nach XXXX, Parwan, habe reisen wollen. Unterwegs hätten sie die Tazkira besorgt. Er habe gesagt, dass er aus Parwan stamme und habe die Dokumente dort abholen müssen. Auf Vorhalt, dass er wesentlich älter als 16 Jahre aussehe, brachte der Beschwerdeführer vor, so alt zu sein, wie er es angegeben habe. Er habe zwar bereits bei seiner Einreise angegeben, 16 Jahre alt zu sein, doch sei er erst heuer 16 geworden.
Laut Übersetzung bzw. Umrechnung des Dolmetschers stehe auf der Tazkira: "ausgestellt am XXXX1386" = XXXX2007; "nach dem Aussehen wird das Alter auf 10 Jahre im Jahre 1386 festgestellt".
Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Leiters der Amtshandlung mitgeteilt, dass die von ihm vorgelegte Tazkira bedenklich erscheine und einer Überprüfung durch das BKA zugeführt werde. Außerdem wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass er einem Handwurzelröntgen zwecks Altersfeststellung unterzogen werde, den diesbezüglichen Ladungsbescheid werde er per Post erhalten.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Familie ursprünglich aus der Provinz Parwan, Dorf Dare XXXX, stamme. Sie lebe jedoch schon sehr lange in Kabul und auch er sei in Kabul geboren. Auf Vorhalt, warum er bei der Erstbefragung angegeben habe, in XXXX geboren zu sein, auf der Tazkira das Dorf XXXX, Distrikt XXXX aufscheine und er nun Kabul als Geburtsort anführe, gab er an, nicht zu wissen, wo er geboren sei. Er habe sich jedoch immer in Kabul aufgehalten. Dort habe er mit seiner Mutter und seinen Brüdern im Bezirk XXXX, XXXX, in einem Miethaus gelebt. Seine Schwestern seien verheiratet, er wisse aber nicht, wo diese leben würden, da er mit ihnen nicht in Kontakt stehe. Nur mit seiner Mutter hätten sie Kontakt. Er könne auch nicht sagen, wie lange seine Schwestern schon verheiratet seien, er könne sich nur an die Hochzeit seiner jüngsten Schwester erinnern.
Im Schuljahr des Jahres 2004-2005 habe der Beschwerdeführer in der XXXX-Schule sein erstes Schuljahr absolviert und diese bis zur 4. Klasse besucht. In der XXXX-Schule habe er dann die 5. Klasse besucht. Danach sei er nicht weiter zur Schule gegangen, weil er gearbeitet habe. Auf die Frage, wie es dann möglich sei, dass er ein Zeugnis der XXXX der 5. Klasse vorgelegt habe, gab der Beschwerdeführer an, nicht mehr alles im Kopf zu haben, es sei schon lange her. Er habe keinen Beruf erlernt, jedoch von 2009 bis 2012 in einer Kfz-Werkstätte als Lehrling gearbeitet. Seine Aufgabe seien die Arbeiten an den Kühlern, Klimaanlagen und alles rund um das Auto gewesen, er habe auch Autos repariert. Er habe alles gemacht, was der Meister gesagt habe. Er habe dort täglich von der Früh an bis am Abend gearbeitet, einen Tag der Woche habe er frei gehabt.
Sein Vater sei Landwirt gewesen. Vor etwa zehn Jahren sei sein Vater verschwunden und die Familie wisse nicht, ob er noch am Leben sei. Seit dem Verschwinden seines Vaters seien der Beschwerdeführer und sein älterer Bruder, XXXX, arbeiten gegangen, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Er selbst sei als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Sein Bruder XXXX sei in Kabul Hilfsarbeiter gewesen. Die finanzielle Situation seiner Familie vor seiner Ausreise sei schlecht gewesen.
Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Familie ein Grundstück gehabt habe, auf welchem sie Weizen angebaut habe. Es sei nicht in der Nähe gewesen. Er selbst habe das Grundstück nie gesehen, da seine Mutter und seine Brüder sich darum gekümmert hätten. Vor etwa 11,5 Monaten, also Anfang Sommer 2012, habe er mit seiner Familie Kabul verlassen, weil sein Bruder XXXX etwa ein Monat vorher Probleme mit den Kutschis gehabt habe; diese hätten ihnen das Grundstück wegnehmen wollen.
Auf Nachfrage des genauen Standortes des Grundstückes führte der Beschwerdeführer aus, dass es ganz vorne in XXXX gelegen sei. Es sei in ihrer Gegend gewesen, Richtung Berg. Dies wisse er von seiner Mutter und seinen Brüdern, auch wenn er selbst nie dort gewesen sei. Er wisse nicht, ob sich seine Familie wegen der Problematik an die afghanischen Behörden gewandt habe.
Auf Vorhalt, dass es sich bei dem Heimatbezirk des Beschwerdeführers um den friedlichsten Teil von ganz Kabul handle und seine Angaben somit nicht der Wahrheit entsprechen könnten, führte er aus, dass ihr Problem nicht so groß gewesen sei, sondern nur zwischen seinem Bruder und einem Kutschi, dessen Namen er nicht kenne, bestanden habe. Da die Kutschis bewaffnet seien, habe die Familie wegziehen müssen. Außerdem würden am Berg Kutschis wohnen. Sein Bruder hätte sich nicht an die Polizei wenden können, weil die Kutschis dort sicherlich auch Anhänger hätten.
Er selbst habe jedoch nie Kontakt zu einem Kutschi gehabt. Sein Bruder habe entschieden, dass auch er Kabul verlassen solle.
Der Beschwerdeführer sei nur mehr mit dem Hausbesitzer in Kabul in Kontakt wegen seiner Tazkira. Sie sei in der Eile zurückgeblieben, weil die Familie das Haus schnell habe verlassen müssen, weil Krieg gewesen sei. Auf Vorhalt der Behörde, dass im Sommer 2012 kein Krieg gewesen sei, führte der Beschwerdeführer erneut aus, dass seine Familie Probleme mit dem ihm unbekannten Kutschi gehabt habe. Sein Bruder habe gesagt, dass sie das Haus schnell verlassen müssten.
Auf die Frage, was im Fall seiner Rückkehr nach Kabul passieren würde, brachte der Beschwerdeführer vor, er wisse nicht, wo sein Bruder sei.
Die Vertreterin des Beschwerdeführers brachte vor, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr Gefahr laufen würde, in ausbeuterische Arbeitsverhältnisse zu gelangen, da seine Familie in prekären Verhältnissen gelebt habe.
5. Mit Schreiben vom 10.07.2013 nahm der Beschwerdeführer zu den vom Bundesasylamt vorgelegten Länderfeststellungen ausführlich Stellung und brachte vor, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan als alleinstehender Minderjähriger, der keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe, konkret gefährdet wäre, neuerlich in ausbeuterische Arbeitsverhältnisse zu geraten, womit eine konkrete Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung bestehe.
6. Am 09.08.2013 übermittelte das Bundesministerium für Inneres, Bundeskriminalamt, dem Bundesasylamt den Untersuchungsbericht betreffend die Untersuchung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Geburtsurkunde hinsichtlich des Vorliegens von Total- oder Verfälschungsmerkmalen mit der Beurteilung, dass unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes keine Beurteilung der Ausstellungsmöglichkeiten zulässig sei. Die urkundungstechnischen Untersuchungen hätten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde ergeben.
7. Mit medizinischem Sachverständigengutachten von Dr. med. et phil.
E. Rudolf, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für medizinische Begutachtung in Asylverfahren, vom 02.09.2013, wurde festgestellt, dass die für die gegenständliche Begutachtung durchgeführte, standardisierte multifaktorielle Befunderhebung (Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung bzw. fachärztliche Befundung) für den Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt vom 22.08.2013 ein Mindestalter von 18,7 Jahren bzw. als spätmöglichstes fiktives Geburtsdatum den XXXX1994 ergeben habe. Damit habe sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Asylantrages vom 24.09.2012 nicht eindeutig jenseits seines vollendeten 18. Lebensjahres befunden. Seine Minderjährigkeit könne mit dem erforderlichen Beweismaß nur für den Untersuchungszeitpunkt ausgeschlossen werden.
8. Am 12.09.2013 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes ergänzend einvernommen. Dabei nahm er zu dem oben angeführten medizinischen Sachverständigengutachten Stellung und gab an, dass auf seiner Aufenthaltsberechtigungskarte stehe, dass er minderjährig sei.
Mit Verfahrensanordnung wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Erlassmäßig wurde sein Geburtsdatum mit XXXX1994 (spätmöglichstes fiktives Geburtsdatum) festgestellt. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass dies in Ordnung sei.
9. Mit Bescheid vom 19.09.2013, Zl. 12 13.261-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Seine Angaben zu seinem Alter seien nicht glaubwürdig. Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer die Volljährigkeitsgrenze bereits erreicht habe, zumal das Endgutachten des medizinischen Sachverständigen von einem Mindestalter von 18,7 Jahren ausgehe. Somit sei sein Geburtsdatum rechtsrichtig mit XXXX1994 festgestellt worden.
Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger und muslimisch-schiitischen Glaubens sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und in Kabul, Stadtteil XXXX, geboren und aufgewachsen sei und dort bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Von 2004 bis 2005 habe er die XXXX Grundschule und von 2005 bis 2009 die XXXX-Schule in Kabul besucht. Von 2009 bis 2012 habe er als Hilfsarbeiter in einer Autowerkstätte in Kabul, XXXX, gearbeitet. Seine Mutter und seine drei Brüder würden nach wie vor an der genannten Adresse in Kabul leben. Er sei gesund, arbeitsfähig, verfüge über Fremdsprachenkenntnisse (Dari, Farsi), eine 5-jährige Schul- und 3-jährige Berufspraxis sowie über soziale Anknüpfungspunkte in Kabul, zumal seine Mutter mit seinen Brüdern nach wie vor in Kabul lebe. Seine Familie besitze ein Haus in Kabul, Stadtteil XXXX. Er habe keine Verwandten in Österreich. Eine Integration seiner Person im besonderen Ausmaß liege nicht vor. Es würden keine besonderen sozialen Kontakte bestehen, die den Beschwerdeführer an Österreich binden würden.
Der von ihm genannte Fluchtgrund, dass es im Jahr 2012 in seinem Stadtteil XXXX in Kabul zu Problemen mit den Taliban bzw. Kutschis gekommen sei, sei nicht glaubwürdig. Seine Angaben seien vage gewesen und würden einen mangelnden Realitätsbezug aufweisen. So könnten die Angaben des Beschwerdeführers, dass seine Wohngegend im Jahr 2012 von den Taliban beansprucht worden sei, nicht der Wahrheit entsprechen, zumal der Stadtteil XXXX den Medien zu Folge der friedlichste Teil von Kabul sei, in welchem es in den letzten 10 Jahren zu keiner einzigen Explosion gekommen sei.
Glaubwürdig sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer nach Europa gereist sei, um hier bessere Chancen zum Aufbau einer Zukunft zu haben. Ihm drohe auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb des Herkunftsstaates ereignet hätten, keine Verfolgung.
Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm bei Rückkehr eine Gefährdung durch die Polizei oder andere staatliche Organe und Behörden oder von Seiten Privater drohe. Demnach sei der Asylantrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.
Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat wäre der Beschwerdeführer in der Lage, wie bisher durch seine Tätigkeit - wenn auch nur als Tagelöhner - eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden und sein Existenzminimum zu sichern. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe. Somit lägen die Voraussetzungen zur Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vor.
Da der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Bindungen verfüge, könne seine Ausweisung nach Afghanistan nicht in den Schutzbereich des von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten Familienlebens eingreifen. Außerdem komme die Behörde nach sorgfältiger Abwägung der Interessen zu dem Ergebnis, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privatleben anzusehen sei.
10. Mit Verfahrensanordnung vom 19.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.
11. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2013 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.09.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wiederholte darin im Wesentlichen seine bisherigen Angaben und brachte vor, dass in Zusammenschau einer generellen Ungenauigkeit röntgenbasierter Altersdiagnostik mit der Vorlage eines unbedenklichen Beweismittels durch den Beschwerdeführer zumindest Zweifel am Ergebnis des Altersgutachtens und somit an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers berechtigt seien, weshalb seine Minderjährigkeit festzuhalten sei.
Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, wäre sie zu dem Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer als Erbe der Grundstücke seiner Familie bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen von Seiten jener Personen zu befürchten hätte, die Ansprüche auf diese Grundstücke stellen würden. Auf Grund der vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände liefe er im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan Gefahr, unmenschlicher Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu sein. Die Würdigung des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt sichern könne, sei nicht nachvollziehbar, müsste er sich als Minderjähriger doch zwangsläufig in ausbeuterische Verhältnisse begeben. In einer Gesamtschau der Umstände würde eine Rückführung des minderjährigen Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK führen und sei ihm bei hinreichender Berücksichtigung des Kindeswohls jedenfalls zumindest Refoulementschutz zu gewähren.
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde einen schwerwiegenden Eingriff in den durch Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechtsbereich des minderjährigen Beschwerdeführers darstellen und sei im Sinne des Kindeswohles somit grob unverhältnismäßig.
Daher stelle er die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes I. zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen, in eventu, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl zuerkannt werde; den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland ausgesprochen und ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt werde, in eventu, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers festgestellt oder der Bescheid diesbezüglich zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverwiesen werde.
12. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 09.10.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.
13. Am 01.01.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
14. Mit Schreiben vom 26.03.2014, 30.06.2014, 31.07.2014, 09.10.2014, 17.12.2014, 31.01.2015 und 08.07.2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt zahlreiche Unterlagen, Schreiben und Dokumente zur Bestätigung seines Integrationsbemühens.
15. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 24.08.2015 der Gerichtsabteilung W209 neu zugewiesen.
16. Am 17.12.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, ist unentschuldigt nicht erschienen.
Die wesentlichen Passagen der Verhandlung lauten:
R: Wollen Sie noch eine Stellungnahme abgeben?
RV gibt eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ab:
Ich möchte in Bezug auf die Sicherheitslage in Kabul noch etwas angeben. Ich möchte auf die Expertise von Herrn Ing. Rasuly im Verfahren zu W188 1430221-2 verweisen. Der Inhalt dieser Expertise wird dem Akt beigeschlossen.
R: Erzählen Sie mir bitte, wann und aus welchen Gründen Sie Ihr Heimatland Afghanistan verlassen haben.
BF: Ich habe das Land vor ca. drei Jahren und ein paar Monaten verlassen. Der Grund waren Streitigkeiten mit den Kutschis wegen Grundstücken.
R: Wo haben Sie in Afghanistan gewohnt?
BF: In Kabul, XXXX.
Der Dolmetsch nimmt ein Originalkuvert, mit dem das Schulzeugnis der fünften Klasse geschickt worden ist, in Augenschein. Als Absender scheint der Verkäufer Ahmed eines Geschäftes im Stadtteil XXXX, gegenüber der Station vom Krankenhaus, auf.
R: Das war vor ca. drei Jahren?
BF: Ja.
R: Sie haben dann auch noch eine Tazkira vorgelegt. Da wollte das BAA auch noch eine Untersuchung auf Echtheit machen. Das wurde dann aber nicht gemacht. Das Dokument wurde in der Provinz Parwan ausgestellt, weil Ihre Familie von dort stammt? Weil die Tazkira schon älter ist, hat man ein ungewöhnliches Format verwendet, oder?
BF: Ja.
R: Wie alt sind Sie jetzt?
BF: Laut dem Ausweis 21.
R: Und wirklich?
BF: 18.
R: Jetzt sind Sie also volljährig?
BF: Ja.
R: Ob Sie zu dem Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig waren, ist strittig?
RV: Zum Antragszeitpunkt war er auch laut Altersfeststellung noch minderjährig.
D: Laut der Tazkira lautet das Geburtsjahr afghanisch 1386, gregorianisch ca. 1997.
R: Wissen Sie das Monat, in dem Sie geboren sind?
BF: Nein.
R: Sie haben sich jetzt an das Geburtsdatum gewöhnt?
BF: Das macht keinen Unterschied.
Die Originaltazkira und das Originalzeugnis werden dem BF in der Verhandlung ausgehändigt.
R: Sie sagen, dass Ihr Vater schon früher verschollen ist. Sie sind mit Ihren Geschwistern und der Mutter aufgewachsen. Als Sie nach Österreich gekommen sind, waren diese noch in Kabul. Jetzt sind sie weggezogen?
BF: Das stimmt.
R: Wohin sind sie gezogen?
BF: Wir haben keinen Kontakt. Der letzte Kontakt war, als ich das Land verlassen habe. Mein Bruder hat mich bis Nimroz begleitet. Das war das letzte Mal, als ich meine Familie gesehen habe. Wir haben auch keinen telefonischen Kontakt.
R: Haben Sie versucht, Kontakt aufzunehmen?
BF: Ich habe es über Afghanen versucht, die in Österreich leben. Ich habe es aber leider nicht geschafft.
R: Wie haben Sie erfahren, dass die Familie von Kabul weggezogen ist?
BF: Ich glaube, dass sie nicht mehr in Afghanistan sind.
R: In Afghanistan oder in Kabul?
BF: Das weiß ich nicht genau.
R: Die Tazkira hat Ihnen der Vermieter geschickt?
BF: Genau.
R: Sie haben den Vermieter von Österreich aus angerufen?
BF: Ja.
R: War damals die Familie noch im Haus oder schon weg?
BF: Schon weg.
R: Die Tazkira haben sie beim Vermieter gelassen?
BF: Sie haben die Tazkira vergessen.
R: Der Vermieter hat Ihnen die Tazkira mit der Post geschickt?
BF: Ich glaube per Post.
R: Wie haben Sie die Tazkira bekommen?
BF: Per Post.
R: Das Kuvert haben Sie nicht mehr?
BF: Ich weiß es nicht. Ich habe nur die Tazkira rausgenommen. Das Kuvert habe ich nicht mehr.
R: Vom BAA wurden Sie aufgefordert, dass Sie das Originalkuvert behalten müssen.
BF: Ich habe es so verstanden, dass nur der Inhalt wichtig ist. Das Kuvert war nicht so wichtig für mich. Ich wurde von Traiskirchen verlegt, die Sachen die wichtig waren, habe ich mitgenommen, alles andere habe ich weggeschmissen.
R: Sind Sie auf Facebook angemeldet?
BF: Ja, aber ich bin nicht so aktiv.
R: Wie heißt der Account? Sind Sie unter Ihrem Namen angemeldet?
BF: Ich bin nicht so oft auf Facebook. Ich möchte mich nicht so viel mit Facebook beschäftigen.
R: In welchen Verhältnissen hat Ihre Familie gelebt, bevor Sie Afghanistan verlassen haben?
BF: Wir waren nicht so reich. Gelegentlich haben wir etwas gearbeitet.
R: Wer hat gearbeitet?
BF: Ich und mein Bruder.
R: Was haben Sie verdient?
BF: Unterschiedlich. 100, 150, 200 Afghani täglich.
R: Damit kann man sich maximal das Essen für die Familie leisten?
BF: Ja.
R: Haben Sie Kontakt zu Ihren Schwestern?
BF: Nein.
R: Wissen Sie, wo diese wohnen?
BF: Wir haben keinen Kontakt.
R: Hatten Sie, als Sie noch in Kabul waren, Kontakt mit ihnen?
BF: Die letzte Zeit nicht, in der Vergangenheit ja. Sie sind zu uns gekommen.
R: Haben Sie Telefonnummern ausgetauscht?
BF: Ich hatte damals kein Telefon.
R: Sie haben also keine Telefonnummer von den Schwestern?
BF: Nein.
R: Haben Sie den Vermieter nach einer Telefonnummer gefragt? Falls Ihre Mutter die Telefonnummer eventuell hinterlassen hat?
BF: Als ich das Land verlassen habe, habe ich das Telefon mitgenommen. Wir hatten Zuhause kein Telefon mehr.
R: Warum haben Sie das Telefon mitgenommen? Zum Verkaufen oder Telefonieren?
BF: Damals hatte mein Bruder auch kein Telefon. Ich hatte das einzige.
R: Wozu haben Sie das Telefon gebraucht?
BF: Sie wollten wissen, wo ich bin und was mit mir passiert ist. Sie wollten Informationen über mich haben.
R: Aus diesem Grund müsste Ihr Bruder ja angeben, wo wer unter welcher Nummer erreichbar ist. Hat er Ihnen eine Nummer mitgegeben?
BF: Wir haben kein anderes Telefon gehabt. Auch kein anderes Handy.
R: Er hat Ihnen also nur das Telefon gegeben und keine Nummer?
BF: Ja.
RV an BF: Das Telefon hast du bekommen, damit dich die Familie anrufen kann?
BF: Ja. Das war auch so, dass ich das Telefon bekommen habe, damit mich die Familie erreichen kann.
R: Hat Ihr Bruder Sie manchmal angerufen und gefragt, wo Sie sind oder wie es Ihnen geht?
BF: Nein.
R: Sie haben gesagt, dass Sie persönlich nicht angegriffen wurden?
BF: Nein.
R: Ihr Bruder hatte Streitigkeiten mit einem Kutschi?
BF: Ja.
R: Ist es da auch zu Auseinandersetzungen gekommen?
BF: Ich war die ganze Zeit in der Arbeit. Ich weiß nicht, ob auf den Feldern was passiert ist.
R: Das Feld war in der Nähe von Zuhause?
BF: Ich habe die Felder selber nicht gesehen. Es kann sein, dass die Felder einige Kilometer von unserem Zuhause entfernt waren. Ich war nie dort, ich habe sie nie gesehen.
R: Hat Sie niemand dorthin mitgenommen?
BF: Die Felder waren bei den Bergen, ich war nie dort.
R: War es dort gefährlich?
BF: Ich weiß nicht, warum ich nicht dort war.
R: Wann war dieser Streit? Wie lange vor Ihrer Abreise aus Afghanistan?
BF: Zwei Wochen ca. Genau weiß ich es nicht.
R: Ihr Bruder hat dann gesagt, dass Sie flüchten müssen und hat Sie dann nach Nimroz gebracht?
BF: Wir mussten alle flüchten. Wir haben alle unsere Heimatortschaft verlassen. Mein Bruder hat mich dann nach Nimroz gebracht.
R: Wohin ist die Familie geflüchtet?
BF: Wir sind alle, die ganze Familie, von XXXX (Kabul) nach XXXX (Provinz Kabul) gegangen. Von XXXX hat mich mein Bruder nach Nimroz begleitet. Wohin die anderen gegangen sind, weiß ich nicht.
R: XXXX ist auch in Kabul?
D: Ja.
R: Ist XXXX weit von XXXX entfernt?
BF: Mit dem Auto eineinhalb bis zwei Stunden.
R: Das ist also nicht in der Stadt?
BF: Nein. Das gehört nicht zu der Stadt. Das gehört zu der Provinz Kabul.
R: Warum ist Ihre Familie nach XXXX gegangen?
BF: In XXXX befindet sich eine Busstation, die Familie wollte irgendwohin. Sie haben mich begleitet, wo sie dann hingegangen sind, weiß ich nicht.
R: Konnten Sie irgendwelche Sachen mitnehmen?
BF: Einen Teil haben wir mitgenommen. Etwas ist dort geblieben.
R: Zum Beispiel die Tazkira?
BF: Die wichtigsten Sachen haben wir mitgenommen.
R: Wieso haben Sie die Tazkira nicht auf die Reise mitgenommen?
BF: Ich habe nicht gewusst, dass ich die Tazkira irgendwo brauchen werde.
R: Wie lange sind Sie schon in Österreich?
BF: Knapp drei Jahre.
R: Was haben Sie die drei Jahre in Österreich gemacht?
BF antwortet auf Deutsch: Als ich in Traiskirchen war, war ich bei einem Deutschkurs. Wir hatten täglich eine Stunde Unterricht. Dann wurde ich nach Mödling verlegt. Seit ich in Maria Enzersdorf wohne, bin ich ca. 6-7 Monate in den Deutschkurs gegangen. Dann habe ich einen Hauptschulabschlusskurs besucht und auch positiv abgeschlossen. Während ich den Hauptschulabschlusskurs besuchte, besuchte ich auch einen Deutschkurs. Jetzt bin ich schon das zweite Jahr auf der HTL in Mödling.
R: Sie leben von der Grundversorgung?
BF: Ja.
R: Zu wem haben Sie Kontakt in Österreich? Haben Sie Freunde in Österreich?
BF antwortet auf Deutsch: Seit zwei Jahren kenne ich Frau Stöberl. Freunde habe ich auch ur viele.
R an RV: Haben Sie noch Fragen?
RV an BF zum Fluchtgrund: Hast du von dem Streit irgendetwas mitbekommen?
BF: Weiß ich nicht. Ich war klein. Niemand hat mit mir darüber gesprochen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX, ist afghanischer Staatsbürger, geboren am XXXX1994, muslimisch-schiitischen Glaubens, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und spricht Dari.
Er stellte am 24.09.2012 einen Asylantrag.
Der Beschwerdeführer wurde in Kabul geboren und hielt sich dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan auf. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und hat bis zu seiner Ausreise mehrere Jahre als Hilfsarbeiter in einer Autowerkstätte gearbeitet. Er ist gesund, arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern, zumal er in Kabul über soziale Anknüpfungspunkte verfügt.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit September 2012 im Bundesgebiet und spricht mittlerweile etwas Deutsch. Er geht keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, sondern befindet sich in Bundesbetreuung. Er besucht seit September 2014 die Fachschule der HTL für Kraftfahrzeugtechnik in Mödling.
Er hat bereits einen Freundeskreis in Österreich. In seiner Freizeit trainiert er regelmäßig im Verein Union West Wien, Sektion Ringen, und besucht Deutschkurse. Er ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. Bisher hat der Beschwerdeführer nie einen anderen Aufenthaltstitel als die vorläufige Aufenthaltsberechtigung besessen.
Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnte keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates glaubhaft machen. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung iSd Art. 2 oder 3 EMRK.
1.2. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Allgemeines
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 -Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.
(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)
Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte.
(DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)
Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich.
(DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)
Die beiden Rivalen um das Amt des Präsidenten, Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, einigten sich nach Vermittlung des US-Außenministers John Kerry - unabhängig von dem noch ausstehenden Endergebnis der Wahl - auf die Bildung einer Regierung der nationalen Einheit und unterzeichneten am 08.08.14 eine entsprechende Vereinbarung. Diese soll nach Angaben einer Nachrichtenagentur jedoch keine Details über die Machtverteilung innerhalb der künftigen Regierung enthalten. Vielmehr soll zur Ausarbeitung der Einzelheiten die Berufung einer Kommission vereinbart worden sein.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan -A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Politische Lage
Afghanistan mangelt es weiterhin an einer guten Regierungsführung, transparenten Kontrollmechanismen sowie Rechtsstaatlichkeit. Korruption und Nepotismus greifen weiterhin auf allen Regierungsebenen um sich. Die Anstrengungen zur Bekämpfung der Korruption stagnierten 2014, wurden von Präsident Ashraf Ghani jedoch zu einer seiner Prioritäten erklärt. Die Regierungsführung auf lokaler Ebene ist weit zurückgeblieben und es gelingt der afghanischen Regierung weiterhin nicht, die Bevölkerung auf Provinz- und Distriktebene ausreichend mit Dienstleistungen zu versorgen. 2014 ist zudem das Wirtschaftswachstum eingebrochen und beträgt nur noch 1,5 Prozent. Der Rückgang der Staatseinnahmen hat zu einer ausgeweiteten Budgetkrise geführt. Hilfsgelder machen nach wie vor 95 Prozent des afghanischen Bruttoinlandprodukts aus.
Regierungsbildung. Nach monatelangem erbittertem Streit über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen fand am 29. September 2014 die Vereidigung der beiden neuen Machthaber der Regierung der nationalen Einheit statt: Ashraf Ghani zum Präsidenten und Abdullah Abdullah zum Regierungsvorsitzenden. Kompetenzstreitigkeiten waren mit der Schaffung des neuen Amtes des Regierungsvorsitzenden vorhersehbar und es erstaunt wenig, dass die Rolle Abdullah Abdullahs noch immer unklar ist. Die Spannungen, welche sich immer wieder zwischen den beiden Machthabern ergeben, haben die Position des ehemaligen Präsidenten Karzai gestärkt. Aufgrund der langanhaltenden Wahlstreitigkeiten ist die neue Regierung zudem nur zweifelhaft legitimiert, die politische Elite diskreditiert und ein weiterer Vertrauensverlust der afghanischen Bevölkerung in die staatlichen Strukturen zu beobachten. Aufgrund der Uneinigkeiten zwischen den beiden Machthabern kam die Regierungsbildung nur schleppend voran. Rund zwei Drittel der Nominierungen wurden von der Nationalversammlung zurückgewiesen. Erst Mitte April 2015 konnten alle Sitze bestätigt werden. Bis zuletzt umstritten blieb die Besetzung des Amtes des Verteidigungsministers. Dass sich die Regierung nicht auf die Besetzung des Kabinetts einigen konnte, stellt das Funktionieren der Regierung grundsätzlich in Frage. Weiter konnte das neue Wahlgesetz nicht rechtzeitig verabschiedet werden; die Amtsdauer des Parlaments ist abgelaufen, ohne dass Neuwahlen stattgefunden hätten. Ashraf Ghani verlängerte daher die Amtszeit des Parlaments auf unbestimmte Zeit.
Seit Ashraf Ghanis Amtsantritt hat sich der Ton in den bilateralen Beziehungen mit den USA bedeutend gebessert. Die erste Auslandreise des neuen Präsidenten führte jedoch weder in die USA noch nach Europa, sondern nach Peking, womit Präsident Ghani ein klares Zeichen setzte.
Verhandlungen mit den Taliban. Ashraf Ghani hat Verhandlungen mit den Taliban zu einer seiner Prioritäten erklärt und durch den Einbezug der Nachbarstaaten signifikante Schritte in diese Richtung unternommen. Am 2. Mai 2015 trafen sich Repräsentanten der Taliban sowie der afghanischen Regierung zu inoffiziellen Gesprächen in Katar. Am 4. Juni 2015 fanden in Norwegen informelle Gespräche zwischen Angehörigen der Taliban und Vertretern der afghanischen Zivilgesellschaft über die Lage der Frauen in Afghanistan statt. Am 7. Juli 2015 kam es in Pakistan erneut zu Gesprächen. Die Taliban schlugen teilweise erstaunlich gemäßigte Töne an, so etwa in Katar in Bezug auf die Rechte der Frauen. Die Friedensgespräche hätten am 31. Juli 2015 weitergeführt werden sollen, wurden von den Taliban nach der Bekanntgabe des Todes von Mullah Omar jedoch abgebrochen. Dass die Verhandlungen zunächst vom Tisch zu sein scheinen, dürfte auch die innenpolitische Position Präsident Ghanis schwächen. Er hat Verhandlungen nicht nur zu seinen Prioritäten erklärt sondern auch seine Aussenpolitik danach ausgerichtet. In Afghanistan hat er dafür von verschiedenen Seiten Kritik geerntet.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 1f)
Sicherheitslage
Auf den geplanten Abzug der internationalen Kampfeinheiten auf Jahresende 2014 hin haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen die Anzahl ihrer Anschläge signifikant erhöht, was zu einer deutlichen Verschlechterung der Sicherheitslage geführt hat. In den ersten Monaten 2015 hat die Gewalt in Afghanistan erneut deutlich zugenommen, womit der Konflikt eine neue Phase erreicht hat. Die Taliban fordern die afghanischen Sicherheits- kräfte inzwischen in nahezu allen Provinzen heraus und operieren in großen Verbänden von mehreren hundert Kämpfern. Sie verüben im Süden (Helmand), Westen (Faryab und Ghor), Zentrum (Logar), Osten (Nangarhar und Nuristan) sowie Nordosten (Kunduz) Angriffe mit der Absicht, Distriktzentren oder Kontrollposten zu erobern und unter ihre Kontrolle zu bringen. Zwar haben sie es nicht geschafft, die Kontrolle über größere Städte an sich zu reißen, doch scheint die Regierungskontrolle außerhalb der großen Zentren des Landes stetig zu schwinden. Den afghanischen Sicherheitskräften ist es immer wieder gelungen, Gebiete zurückzuerobern, sie waren aber nicht in der Lage, die Präsenz und Bewegungsfreiheit der regierungsfeindlichen Gruppierungen einzuschränken. Im Norden und Süden des Landes haben regierungsfeindliche Gruppierungen an Territorium gewonnen. Im Süden, Südosten und Osten des Landes ist die Präsenz der ANSF hauptsächlich auf die Distriktzentren limitiert, was weite Teile der Bevölkerung ohne Schutz lässt. Daneben wird die Sicherheitslage durch die steigende Kriminalität, die Rivalitäten lokaler Machthaber sowie tribale Spannungen beeinträchtig.
Nach zahlreichen spektakulären Angriffen in der gut gesicherten Hauptstadt Kabul im Frühjahr 2015 wurde das Land im August 2015 von einer Welle der Gewalt überrollt. In Kabul kam es zu den schwersten Angriffen seit Jahren. Am 7. August 2015 wurden binnen 24 Stunden drei verschiedene Anschläge verübt, welche über 70 Todesopfer und mehrere Hundert Verletzte unter der Zivilbevölkerung gefordert haben.
Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Seiten aus:
von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e-Islami von Gulbuddin Hekmatyar, vom Haqqani-Netzwerk und anderen;
von regionalen Kriegsherren und Kommandierenden der Milizen;
von kriminellen Gruppierungen;
von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen.
Gemäß Angaben der United Nations Assistance Mission (UNAMA) hat die Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung 2014 mit 3699 getöteten Zivilistinnen und Zivilisten einen neuen Höhepunkt erreicht. 72 Prozent davon werden den regierungsfeindlichen Gruppierungen zur Last gelegt. Militärische Gefechte forderten die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung, wobei Frauen und Kinder am stärksten betroffen waren. Zwischen Januar und Juni 2015 stiegen die Opfer unter der Zivilbevölkerung im Vergleich zum Vorjahr erneut an. Grund zur Sorge gibt zudem die Tatsache, dass die von regierungsfreundlichen Sicherheitskräften inkl. den ANSF verursachten zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2015 um 60 Prozent angestiegen sind. Gemäß Deutscher Bundesregierung stellen die regierungsfeindlichen Gruppierungen Ende 2014 in allen Landesteilen eine "erhebliche Bedrohung dar".
Afghanische Sicherheitskräfte. Gemäß US-Kommandierenden hält sich die afghanische Armee (ANA) gegen die Taliban und weitere regierungsfeindliche Gruppierungen relativ gut, auch wenn sie dabei schwere Verluste zu verzeichnen hat. Pro Monat werden über 500 Soldaten und Polizisten im Einsatz getötet. Die afghanischen Sicherheitskräfte konzentrieren sich insbesondere auf die städtischen Zentren sowie auf Hauptverkehrsachsen. Zudem verwenden sie vor allem indirekte Waffen wie Minenwerfer, Raketen, Granaten und Artillerie, was zu einem signifikanten Anstieg der Opfer unter der Zivilbevölkerung führte. Rund 35 Prozent der Angehörigen der ANSF schreiben sich Ende jeden Jahres nicht mehr ein, was bedeutet, dass ein Drittel der ANSF jedes Jahr wieder neu rekrutiert werden muss. Die afghanische Armee soll daher stetig schrumpfen. Sorgen bereiten auch die Mängel in der Logistik, wie etwa der Luftunterstützung, der medizinischen Evakuierung und Nachschub-versorgung. Vielen Einheiten fehlt es weiterhin an Waffen, Ersatzteilen oder Treibstoff, wenn auch die Engpässe seltener werden. Die afghanische Luftwaffe hat weiterhin Probleme in den Bereichen Ausrüstung, Unterhalt und Logistik. Sie bleibt weitgehend eine Unterstützungskraft für Bodentruppen und wird kaum als Kampfkraft eingesetzt. Externe Assessments zur afghanischen Polizei (ANP) fallen negativ aus: die Desertionsrate ist noch höher, als diejenige der Armee, Korruption, ethnische und politische Spannungen, Analphabetentum und weitverbreiteter Drogenkonsum führen dazu, dass die Bevölkerung der ANP mit Angst und Misstrauen begegnet.
Dass die afghanischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage sind, sich alleine gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen zu behaupten, zeigt neben dem verlangsamten Abzug der internationalen Sicherheitskräfte auch der zunehmende Einsatz irregulärer Sicherheitskräfte durch die afghanische Regierung, insbesondere im Norden des Landes. Der Einsatz der Afghan Local Police (ALP) wurde insbesondere in denjenigen Gemeinden begrüßt, in welchen sich die ALP aus der lokalen Bevölkerung zusammensetzt. Gemäß UNAMA sind jedoch die durch die ALP begangenen Menschenrechtsverletzungen, welche bis hin zu extralegalen Hinrichtungen reichten, 2014 beinahe um das Dreifache angestiegen. Zahlreiche Angehörige der ALP gehen straffrei aus, weil sie Beziehungen zu regionalen oder nationalen Machthabern haben. Sorge bereitet zudem, dass zahlreiche Angehörige irregulärer Milizen durch die ALP rekrutiert werden. Befürchtet wird, dass ganze Gruppierungen auf diese Weise "legalisiert" werden könnten. Gemäß UNAMA ist die afghanische Regierung nicht willens oder fähig, die Aktivitäten der von ihr eingesetzten irregulären Sicherheitskräfte zu kontrollieren. Diese Situation trägt zur Perpetuierung der unsicheren Lage bei, unterminiert den Schutz der Zivilbevölkerung und schwächt den Rechtsstaat.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 3f)
Taliban
Weiterhin kommt es zu Anschlägen und Kampfhandlungen. Die Fronten wechseln, einzelne Distrikte werden immer wieder von Taliban überrannt, wobei es den afghanischen Sicherheitskräften häufig gelingt, die Taliban wieder zurückzudrängen.
Ein Teil der Taliban soll nicht mehr dem offiziellen Anführer Mullah Akhtar Mansur folgen, sondern sich Mullah Mohammad Rasul angeschlossen haben.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 09. November 2015)
Die Lage in Afghanistan bleibt unverändert. Weiterhin kommt es zu Anschlägen und Kampfhandlungen. Dabei scheinen die Taliban neben der bisher praktizierten Guerillataktik wieder zu großangelegten Angriffen auf strategisch wichtige Ziele oder Provinz- bzw. Distriktszentren überzugehen. Neben den Taliban sind inzwischen auch Aufständische unter der Flagge des IS aktiv.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 26. Oktober 2015)
Kabul und Zentrum
Die Taliban demonstrierten 2014 und 2015 auf spektakuläre Weise, dass sie fähig sind, selbst in den bestgesicherten Zonen der Hauptstadtkomplexe Anschläge durchzuführen. Ausländerinnen und Ausländer wurden vermehrt zum Ziel regierungsfeindlicher Gruppierungen. In Zentralafghanistan haben sicherheitsrelevante Vorfälle selbst in denjenigen Provinzen zugenommen, welche bisher als relativ stabil galten. Neben den Taliban sind verschiedene weitere regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, darunter das Haqqani-Netzwerk, die Hezb-e Islami, Angehörige der IMU sowie ausländische Kämpfer. Bereits außerhalb der Hauptstadt nimmt der Einfluss regierungsfeindlicher Gruppierungen zu. Die Kriminalität steigt stetig an. Zudem wirken sich in der Region innertribale Streitigkeiten, Warlords und der Drogenanbau und -handel negativ auf die Sicherheitslage aus.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 10f)
Ende Oktober/Anfang November 2015 wurde in der Provinz Ghor (Westen) eine junge Frau wegen unerlaubten Geschlechtsverkehrs gesteinigt und ihr Partner ausgepeitscht. Die einem älteren Mann versprochene Frau wollte sich der Verheiratung durch Flucht entziehen. Ein Mitglied des Hohen Geistlichen Rates und Berater des afghanischen Präsidenten erklärte hierzu, dass die Steinigung von ehebrüchigen Ehefrauen nötig und von der Scharia gefordert sei. Es müsse lediglich untersucht werden, ob das Verfahren ordnungsgemäß verlaufen sei. Die Gouverneurin der Provinz verurteilte die Tat und in Kabul kam es zu Demonstrationen von einigen Dutzend Aktivisten gegen die Steinigung.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 09. November 2015)
Nach russischen Geheimdienstangaben sollen inzwischen rund 3.500 IS-Kämpfer in Afghanistan aktiv sein. In der Provinz Nangarhar (Osten) wurde am 07.10.2015 ein Geistlicher von Anhängern des IS ermordet. Am Tag zuvor wurde ein Video veröffentlichet, das die Enthauptung eines angeblichen Spions durch IS-Kämpfer in Nangarhar zeigen soll. Am 09.10.2015 starben bei einem Angriff von Taliban auf Regierungstruppen in der Provinz Logar (Zentrum) mindestens drei Zivilisten im Kreuzfeuer. In Kabul explodierten am gleichen Tag drei Bomben in der Nähe einer religiösen Versammlungsstätte. Dabei wurden ein Zivilist getötet und drei verletzt. Der Anschlag soll von Anhängern des IS ausgeführt worden sein. Ein weiterer Anschlag auf ein Restaurant in Kabul konnte von Sicherheitskräften verhindert werden. Am 10.10.2015 wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen NATO-Konvoi in Kabul mindestens drei Zivilisten getötet.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 12. Oktober 2015)
Am 15.09.2015 starteten die Sicherheitskräfte eine Operation zur Sicherung des Kabul-Jalalabad Highways. Auf dieser viel befahrenen Strecke kommt es häufig zu Überfällen und Entführungen.
Am 16.09.2015 verübte ein Selbstmordattentäter einen Anschlag auf die Polizeistation in Paghman, einem Vorort Kabuls, und tötete mindestens vier Menschen, darunter einen ranghohen Polizeioffizier. Über 40 Personen wurden verletzt. Ebenfalls am 16.09.2015 starben vier Polizisten in Balkh (Norden), als ihr Fahrzeug auf eine versteckte Bombe fuhr. In der südlichen Provinz Uruzgan wurde am 16.09.2015 ein Stammesältester von Taliban angegriffen und verletzt. Am 17.09.2015 starb in Kandahar (Süden) ein Zivilist bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi ausländischer Soldaten. In der südlichen Provinz Uruzgan wurden am 17.09.2015 bei einem Angriff der Taliban auf den Polizeichef eines Distrikts ein Polizist getötet und vier weitere verwundet. Am gleichen Tag starb bei einem Hinterhalt der Taliban ein Student, vier weitere wurden verletzt. Am 18.09.2015 starben im Distrikt Khak-i-Jabbar der Provinz Kabul vier Zivilisten, als ihr Auto auf einen an der Straße versteckten Sprengsatz fuhr, sieben weitere Zivilisten wurden verletzt.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 21. September 2015)
Rechtsschutz/Justizwesen
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).
Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).
Afghan National Security Forces (ANSF)
Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:
afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014).
Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant, die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.
Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).
ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).
Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA
187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).
Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014).
Quellen:
Verfassung und Justizsystem
Das afghanische Justizwesen ist weiterhin unterfinanziert, die Gerichte operieren nicht in allen Provinzen, es fehlt den Gerichten an Kapazität und das Personal ist nicht adäquat ausgebildet. Der Oberste Gerichtshof setzt sich hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, welche nur über ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung verfügen. Viele Richterinnen und Richter wenden eine Mischung aus kodifizierten Gesetzen, Shari'a und lokalen Gebräuchen und Traditionen an. Dennoch gibt es inzwischen immer mehr Richterinnen und Richter mit einem Universitätsabschluss in ziviler Rechtsprechung. Auch der Zugang zu Gesetzestexten hat sich verbessert. Bestechung, Korruption und Drohungen seitens Beamter, Stammesführern, Familienangehörigen von beschuldigten Personen oder Angehörigen regierungsfeindlicher Gruppierungen verunmöglichen jedoch eine unabhängige Rechtsprechung. Die Justizbehörden scheitern weiterhin darin, faire und transparente Ver-fahren in einem zeitlich akzeptierbaren Rahmen zu gewährleisten. Insbesondere in ländlichen Gebieten, wo etwa 75 Prozent der Bevölkerung leben, ist das afghanische Justizsystem nur schwach vertreten, was dazu führt, dass geschätzte 80 Prozent aller Streitigkeiten weiterhin durch traditionelle Streitbeilegungsmechanismen gelöst werden. Diese garantieren jedoch nicht für Rechtsstaatlichkeit und missachten die grundlegendsten Rechte zur Selbstverteidigung. Gemäß UNAMA hat der schlechte Zugang zu staatlichen Justizinstitutionen auf Distriktebene sowie ihr Ruf, korrupt und ineffektiv zu sein, zu einem Anstieg parallelstaatlicher Justizstrukturen geführt.
Gemäß US Department of State sind willkürliche Festnahmen und unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft- und Haftzeiten in Afghanistan weiterhin verbreitet. Zahlreiche Menschen werden festgenommen, ohne über die grundlegenden Verfahrensrechte informiert zu werden. Isolierungshaft, der prompte Zugang zu einem Anwalt oder Angehörigen sowie faire Verfahren bleiben problematisch.
UNAMA untersucht die Behandlung afghanischer Gefangener seit 2010 systematisch und publizierte ihre Resultate in den Berichten von 2011 und 2013. Der im Februar 2015 veröffentlichte Bericht hält fest, dass genügend glaubhafte und substantiierte Hinweise vorliegen, dass 35 Prozent der interviewten Gefangenen in Einrichtungen des afghanischen Geheimdienstes (NDS), ANP, ANA oder ALP Folter oder Misshandlungen erfahren haben, darunter auch Kinder. Folter wird nach wie vor in erster Linie zur Erzwingung von Geständnissen eingesetzt, da das afghanische Justizsystem weiterhin hauptsächlich auf solchen beruht. Zudem erhielt UNAMA weiterhin Hinweise auf illegale von NDS und ANP betriebene Gefängnisse. Mit der Implementierung des Präsidialdekrets 129 hat die afghanische Regierung zwar einen signifikanten Schritt zur Vermeidung der Folter getan, UNAMA stellte jedoch fest, dass die Regierung weder die Täter für die begangene Folter oder Misshandlung zur Rechenschaft zieht, noch eine effiziente Strafverfolgung betreibt. Gemäß UNAMA verfügt die Nachfolgemission "Resolute Support" über kein spezifisches Gefängnis-Monitoringprogramm, da das Status of Force Agreement (SOFA) ausländischen Streitkräften die Inspektion von afghanischen Gefängnissen untersagt.
Sippenhaft. In einigen Fällen haben die Behörden Kinder und Frauen von Personen inhaftiert, die eines Vergehens verdächtigt wurden.
Taliban-Justiz. Gemäß UNAMA sind die regierungsfeindlichen Gruppierungen zunehmend praktisch im ganzen Land in der Lage, parallelstaatliche Justizsysteme zu führen, insbesondere aber in den von ihnen kontrollierten Gebieten sowie in Gebieten, in welchen die staatlichen Justizsysteme nur begrenzt oder gar nicht vorhanden sind. Ihre Rechtsprechung beruht auf einer äußerst strikten Auslegung der Shari'a und die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen, körperliche Verstümmelungen und Auspeitschungen. Dennoch wendet sich insbesondere die ländliche Bevölkerung vermehrt an die Taliban-Justiz, da sie als wesentlich effizienter und weniger korrupt gilt als die staatliche Justiz.
Todesstrafe. In Afghanistan werden trotz ernsthafter Bedenken hinsichtlich fairer Verfahren weiterhin Todesstrafen vollstreckt. Im Februar 2015 wurde die erste Hinrichtung unter dem neuen Präsidenten vollstreckt. Inzwischen hat Präsident Ashraf Ghani die Überprüfung der beinahe 400 noch nicht vollstreckten Todesurteile angeordnet.
Haftbedingungen. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards. Gemäß US Department of State sind die Lebensbedingungen in Hafteinrichtungen teilweise lebensbedrohend. Die Gefängnisse sind überfüllt, weshalb es oft nicht möglich ist, bereits verurteilte Gefangene und Personen in Untersuchungshaft getrennt festzuhalten. Die sanitären Einrichtungen, Nahrungsmittel und Trinkwasser sind unzureichend. Sowohl UNAMA als auch der afghanischen Menschenrechtsorganisation (AIHRC) wurde der Zutritt zu Gefängnissen des afghanischen Geheimdienstes (NDS) wiederholt verweigert oder zumindest verzögert. Es gibt Berichte, dass Angehörige der ANSF private Gefängnisse führen sollen und in diesen Misshandlungen und Folter anwenden.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 11f)
Menschenrechtslage
Gemäß dänischem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten sind die afghanischen Behörden weitgehend unfähig, Schutz vor Gewalt zu garantieren. Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit wird überwiegend missachtet und es herrscht offizielle Straffreiheit für diejenigen, welche die Bevölkerung eigentlich vor Übergriffen schützen müssten. Die afghanische Regierung verfolgt Fälle von Menschenrechtsverbrechen, die durch Regierungsbeamte begangen wurden, weder konsistent noch wirksam.
Zu den durch staatliche, nichtstaatliche und internationale Akteure auch 2015 speziell gefährdeten Menschen zählen folgende Personengruppen:
Frauen
Kinder
Mitarbeitende von nationalen und internationalen Organisationen
Beschäftigte der ausländischen Sicherheitskräfte
Medienschaffende
Im Gesundheitswesen tätige Personen
Regierungsbeamte
Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler
Personen der Polizei- und Sicherheitskräfte.
Angehörige ethnischer Minderheiten/schiitische Minderheit. Diskriminierung gegenüber ethnischen und religiösen Minderheiten sind verbreitet und es kommt immer wieder zu Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien, welche zu Todesopfern führen. Die Diskriminierung Angehöriger der Hazara äußert sich in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung. Hazara wurden überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen. Am 7. März 2015 wurde ein Anschlag auf eine sufistische Einrichtung verübt.
Gemäßigte Geistliche und Stammesführer
Teilnehmende des Afghanischen Friedens- und Wiedereingliederungsprogramms
Konvertitinnen und Konvertiten
Hindus, Sikhs und Angehörige der Baha'i
Homosexuelle
Personen, welche den Werten regierungsfeindlicher Gruppierungen widersprechen und wohlhabende Personen
Blutrache
Ehemalige Angehörige der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA)/ Regierung
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 14f)
Grundstücksstreitigkeiten
Anfragebeantwortung zum Thema Afghanistan: Grundstücksstreitigkeiten zwischen Verwandten vom 10.11.2011; a-7775 (ACC-AFG-7775):
Das US-amerikanische Congressional Research Service (CRS) bemerkt im November 2010, dass Streitigkeiten um Landeigentum den größten Anteil an den zivilrechtlichen Fällen in Afghanistan ausmachen (CRS, 9. November 2010, S. 36).
Auf Grundlage von Studien in den verschiedenen Distrikten der Provinzen Helmand, Nimroz, Uruzgun, Herat, Paktya, Nangarhar, Kunduz, Kabul, Parwan und Kunar schreibt das US Institute of Peace (USIP) im August 2011, dass es sich bei den meisten Streitigkeiten in Afghanistan um Konflikte im Zusammenhang mit Land, Wasser, familiären Angelegenheiten oder Verbrechen handle. Dabei spielen bei vielen Fällen mehrere dieser Kategorien eine Rolle. So hätten in der Provinz Nangarhar Meinungsunterschiede zwischen einem Onkel und seinem Neffen wegen des Erbes eines Grundstücks zu einer Fehde geführt, in deren Verlauf vier Familienmitglieder getötet worden seien, sodass es bei dem Fall gleichzeitig um Land, Erbschaft und Mord ging. In allen untersuchten Fällen hätten Grundstücksstreitigkeiten den größten Teil der Streitigkeiten ausgemacht. Verschlimmert werde die Lage durch die Rückkehr von Flüchtlingen, lokale Machthaber, die sich privates wie öffentliches Land aneignen, unklare Grenzmarkierungen sowie schlechte bzw. widersprüchliche Aufzeichnungen (USIP, August 2011, S. 3).
Die Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) berichtet in einem ausführlichen Bericht vom April 2009, dass Konflikte um Land weit verbreitet seien und die Regierung nicht in der Lage sei, Grundeigentumsangelegenheiten zu regeln. Konflikte um Land würden in einer Vielzahl von Formen existieren, etwa in Form von gewaltfreien Erbschaftsstreitigkeiten zwischen Geschwistern, ethnisch bedingten Grundstückskonflikten, Beschädigung von Eigentum und Vieh oder Aneignung von Land durch bestimmte Gruppen, wodurch es in weiterer Folge zu interkommunalen Spannungen komme. Der Norwegische Flüchtlingsrat und mehrere Rechtsberatungszentren hätten eine Typologie von Landkonflikten erstellt, der zufolge die größte Zahl dieser Konflikte Grundeigentumsrechte (in Zusammenhang mit Erbschaften oder Okkupation von Land) betreffe. Die meisten Streitigkeiten würden Grundstücke betreffen, die kleiner als 20.000 Quadratmeter seien und würden "male fide" geführt, d.h. eine Partei geht gegen eine andere mit der Absicht vor, sich auf illegalem Wege Land anzueignen. Konflikte, bei denen es um Anfechtung von Grundeigentumsrechten gehe, würden länger dauern als andere Streitigkeiten um Land. Schwächer gestellte Konfliktparteien würden den Streit zumeist kollektiv als Gruppe führen, etwa gegen Kommandanten, die Regierung und andere einflussreiche Gruppen (AREU, April 2009, xi-xii).
In einer Meldung vom Mai 2011 berichtet die Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN), dass laut Polizeiangaben in der Stadt Zarahj in der Provinz Nimroz drei Personen bei einem Streit um Land getötet worden seien. Der Hintergrund sei gewesen, dass zehn Jahre zuvor zwei Brüder von ihrem Vater ein Stück Land geerbt und zu gleichen Teilen untereinander aufgeteilt hätten. Aufgrund hoher Grundstückspreise seien die Söhne dieser beiden Brüder jedoch nicht mit dieser Landaufteilung einverstanden gewesen. Vor drei Jahren sei es so zu einem bewaffneten Streit zwischen diesen Cousins gekommen, in dessen Verlauf vier Personen getötet worden seien (PAN, 5. Mai 2011).
Noor TV berichtet im April 2011 über einen bewaffneten Grundstücksstreit in Gardez in der Provinz Paktika, bei dem vier Personen den Tod fanden und vier weitere verletzt wurden (Noor TV, 13. April 2011).
Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im Oktober 2011, dass die afghanische Regierung nach wie vor über kein umfassendes Landverwaltungssystem verfüge. Aufzeichnungen über Grundeigentum seien lückenhaft. Mancherorts befinde sich Land im kollektiven Besitz von Clans und Stämmen (RFE/RL, 27. Oktober 2011).
Eine Mitarbeiterin des Afghanistan Analysts Newtwork (AAN) berichtet im März 2011 in einem Blogbeitrag zu Korruption in Afghanistan über einen Fall, bei dem eine Familie trotz Besitzes von Grundeigentumsurkunden mit einer anderen Familie in einen Streit um das betreffende Stück Land geraten sei. Letztere Familie habe daraufhin über drei Mitarbeiter des Büros des Staatsanwaltes, mit denen sie befreundet sei, erreicht, dass ein Haftbefehl gegen die andere Familie ausgestellt wurde. Es sei zur Entsendung eines bewaffneten Einsatzkommandos gekommen, dass ein männliches Mitglied dieser Familie geschlagen und verhaftet habe (AAN, 2. März 2011).
Grundstücksstreitigkeiten, die den Tod einer Person zur Folge haben, können zu einer Blutfehde führen.
(Country of Origin Research an Information [CORI] "CORI Thematic Report Afghanistan; Blood Feuds" vom Februar 2014; S. 12)
Religionsfreiheit
80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (CIA 24.4.2014).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die der ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Moscheen werden immer wieder Ziel von Angriffen Militanter. Im September 2013 töteten Beamte des afghanischen National Directorate of Security (NDS) zwei Schützen, die mindestens drei Gläubige vor einer schiitischen Moschee in Kabul verletzt haben (FH 19.5.2014).
Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es, explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu schützen (USCIRF 30.4.2014).
Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014).
Quellen:
Schiiten
Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2014).
Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2014). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. USCIRF 30.4.2014). Zwar gab es im Juli 2014 einen Angriff auf einen Konvoi schiitischer Muslime, jedoch war dies einer der wenigen Fälle konfessioneller Tötungen gegen Schiiten in Afghanistan (LAT 25.7.2014). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf (AA 31.3.2014).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 28.7.2014; vgl. AA 31.1.2014). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014 und USDOS 27.2.2014).
Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2014 mehr als 31,8 Millionen Menschen. Davon sind 42% Pashtunen, 27% Tadschiken, 9% Hazara, 9% Usbeken, 4% Aimaken, 3% Turkmenen, 2% Balutschen und 4% gehören zu kleineren ethnischen Gruppen.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 106)
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat Afghanistan wird in etwa wie folgt geschätzt (zuverlässige Zahlen liegen hierzu nicht vor): Paschtunen ca. 40%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 10%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Belutschen, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status dort eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung kommen jedoch vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert. Ihre Zahl wird auf etwa 2,8 Millionen geschätzt. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Auch gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Im Mai 2013 traten einige Hazara an der Kabuler Universität in einen achttägigen Hungerstreik, um gegen ihre Diskriminierung durch die Universität zu protestieren. Die Vorwürfe wurden von einer Untersuchungskommission zurückgewiesen. Die ca. 1,5 Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie auf Grund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Angehörige dieser Nomadenstämme sind auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift. Gleichzeitig heißt dies nicht, dass es nicht auch auf politischer Ebene einflussreiche Kutschi-Angehörige gibt.
Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 2. März 2015, S. 10f)
Hazara
Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus (CIA 24.6.2014). Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 28.7.2014).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 31.3.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung. Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kutschis halten ebenso an, wobei die Hazara behaupteten, die Kutschi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen (USDOS 27.2.2014).
Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara (CSR 11.7.2014).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2014).
Quellen:
Sozioökonomische und medizinische Lage
Afghanistan bleibt eines der weltweit ärmsten Länder. Rund 36 Prozent der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze, das heißt von weniger als 20 US-Dollar (1150 Afghanis) pro Monat. Diese Zahl hat sich seit 2008 kaum verändert. Der langanhaltende Konflikt hat eine äußerst verletzliche afghanische Bevölkerung zurückgelassen, die dem Krieg, interner Vertreibung, Menschenrechtsverbrechen, Krankheit und Invalidität, fehlender Lebensmittelsicherheit und den häufigen Naturkatastrophen hilflos gegenüber steht. Weite Teile der Bevölkerung haben aufgrund des Konflikts nur einen beschränkten Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit. Gleichzeitig gehen die Mittel für Hilfsprogramme zurück.
Zugang zu Arbeit. Die Arbeitslosenrate beträgt bis zu 50 Prozent und Unterbeschäftigung ist weit verbreitet. Jedes Jahr gelangen weitere ca. 500.000 junge Personen auf den Arbeitsmarkt. Die Mehrheit verfügt nur über eine unzureichende Qualifikation. Die Analphabetenrate ist nach wie vor sehr hoch und der Pool an Fachkräften, Angehörigen des Managements auf mittlerer Führungsebene, Buchhalter oder Informatiker immer noch sehr klein. Nur gerade etwa fünf Prozent können eine formale berufliche Ausbildung durchlaufen. Die Landwirtschaft beschäftigt immer noch geschätzte 60 Prozent der Bevölkerung, erzielt jedoch nur etwa 25 Prozent des Bruttoinlandprodukts.
Zugang zu Unterkünften. Vor allem in Kabul gehört die Wohnraumknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen. Das Ziel der afghanischen Regierung, 65 Prozent der Haushalte in den Städten und 25 Prozent in den ländlichen Gegenden mit Elektrizität zu versorgen, wurde nicht erreicht. Mit der nationalen Elektrizitätsgesellschaft konnten 2013 erst 28 Prozent der Bevölkerung versorgt werden.
Zugang zu Trinkwasser und Lebensmitteln. Noch immer verfügen nur etwa 39 Prozent der afghanischen Bevölkerung über Zugang zu sauberem Trinkwasser und gar erst 7,5 Prozent zu einer adäquaten Abwasserentsorgung.
Zugang zu Bildung. Von den 8,2 Millionen Schulkindern sind gemäß Erziehungsministerium 3,2 Millionen Mädchen (39 Prozent). Die Qualität der Schulbildung ist jedoch unzureichend und die Mehrheit der Kinder verlässt die Schule vor Erreichen eines Bildungsabschlusses. Das Universitätswesen ist stark unterfinanziert und die Nachfrage nach höherer Bildung überwiegt die Möglichkeiten des afghanischen Staates bei weitem. Die Studiengebühren sind für die meisten Afghaninnen und Afghanen nicht erschwinglich, weshalb viele Studierende nur Teilzeit eingeschrieben sind. Aufgrund der unsicheren Lage in weiten Teilen des Landes bleiben weiterhin zahlreiche Schulen geschlossen. Gemäß Erziehungsministerium können geschätzte 150.000 Kinder in unsicheren Gebieten keine Schule besuchen. Der Status von Mädchen und Frauen in der Bildung bleibt äußerst ernst. Hindernisse für den Schulbesuch bilden Armut, frühe Heiraten, die unsichere Lage, mangelnde familiäre Unterstützung, fehlende Lehrerinnen sowie weite Schulwege.
Zugang zu medizinischer Versorgung. Gemäß Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes besteht in weiten Teilen des Landes keine ausreichende medizinische Versorgung. In den letzten Jahren konnte der Zugang der afghanischen Bevölkerung zu Gesundheitseinrichtungen zwar verbessert werden, doch aufgrund der unsicheren Lage in weiten Teilen des Landes sowie den notwendigen Reise- und Behandlungskosten bleibt vielen Menschen der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen verwehrt. Frauen und Kinder sterben unverhältnismäßig oft an eigentlich heilbaren Krankheiten. Die Müttersterblichkeit konnte zwar erheblich reduziert werden, Blutungen nach der Geburt sowie Komplikationen bei der Geburt bleiben die Schlüsselursachen für die Müttersterblichkeit. Für die Kosten des Gesundheitswesens wird weiterhin die internationale Staatengemeinschaft aufkommen müssen.
Land. Die fehlende nationale Strategie zur Landverteilung sowie mangelnde Transparenz und Kontrolle begünstigen den Missbrauch durch die politische und wirtschaftliche Elite Afghanistans, welche die Landverteilung zur Patronage, zur Verfestigung von Loyalitäten sowie zur Machtausübung und -kontrolle missbraucht.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 20f)
Rückkehr
Freiwillige Rückkehr. Die Zahl der afghanischen Rückkehrenden ist in den vergangenen Jahren bis Ende 2014 aufgrund der Unsicherheiten wegen des nahenden Abzugs der internationalen Sicherheitskräfte stetig gesunken. Seit dem Terroranschlag in Peschawar vom 16. Dezember 2014 ist die Zahl der afghanischen Rückkehrenden aufgrund des erhöhten Drucks seitens der pakistanischen Regierung rasant angestiegen. Von Januar bis Juli 2015 sollen über 73.000 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt sein.
Situation der Rückkehrenden. Die Situation für Rückkehrende bleibt weiterhin schwierig. Der Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und anderen Dienstleistungen ist teilweise erschwert. Aufgrund der fehlenden Netzwerke ist es äußerst schwierig, eine Verdienstmöglichkeit und eine Unterkunft zu finden. Die Unterstützung durch Hilfswerke mit Nahrungsmitteln oder Bargeld hat eher symbolischen Wert. Während der afghanische Staat kaum in der Lage ist, die Rückkehrenden wirksam zu unterstützen, können auch die humanitären Organisationen aufgrund der zurückgehenden finanziellen Mittel diese Rolle immer weniger erfüllen.
Situation der intern Vertriebenen (IDPs). Gemäß UNAMA wurden im ersten Halbjahr 2015 aufgrund des bewaffneten Konflikts rund 103.000 Personen intern vertrieben (+ 43 Prozent). Mitte Juli 2015 soll die Anzahl der IDPs in Afghanistan die Zahl von 945.600 bereits überschritten haben. Die größten Fluchtbewegungen fanden im Nordosten des Landes (Kunduz und Badakhshan) sowie im Süden in Helmand statt. Über die Hälfte der IDPs lebt in den vier Provinzen Herat, Helmand, Nangarhar und Kandahar. Als Ursachen für die interne Vertreibung werden militärische Operationen sowie Drohungen und Einschüchterungen seitens regierungsfeindlicher Gruppierungen genannt. IDPs sehen sich mit Diskriminierung, unzulänglichen sanitären Einrichtungen und fehlenden Grunddienstleistungen konfrontiert und verfügen nur über beschränkte Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu verdienen, was oft zur erneuten Vertreibung führt. Gewalt gegen Frauen steigt in IDP-Camps an.
Aufnahmekapazität. Gemäss US Department of State bleibt die Aufnahmekapazität für Rückkehrende weiterhin tief.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 22)
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 17.12.2015 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, wie Namen, Staatsangehörigkeit, Herkunft sowie Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und den Feststellungen des Bundesasylamtes, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Ebenso ergeben sich die Feststellungen in Bezug auf seine Schulbildung, seine Berufstätigkeit in Afghanistan, seinen Gesundheitszustand sowie seine Muttersprache aus den gleichbleibenden und schlüssigen diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren.
Die Feststellung zum Alter des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem schlüssigen und detaillierten Sachverständigengutachten, in welchem ein Arzt sein Mindestalter auf Grund einer multifaktoriellen Untersuchung darlegte. Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass sein Geburtsdatum der 30.01. sei, er das Jahr in afghanischer Zeitrechnung zwar nicht kenne, aber glaube, dass er am 14.04.1997 geboren sei. Bereits dadurch erweist sich der Beschwerdeführer als persönlich unglaubwürdig. Außerdem gab er in der Einvernahme seitens des Bundesasylamtes am 12.09.2013 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2015 zu erkennen, dass er keine Einwendungen gegen die Feststellung des Geburtsdatums mit XXXX1994 hat.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig eingeholten Strafregisterauskunft.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers und der persönlichen Situation im Bundesgebiet stützen sich auf den in der Verhandlung vom erkennenden Richter gewonnen persönlichen Eindruck und den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, einem aktuellen Auszug dem Grundversorgungsdatenblatt sowie zahlreichen vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten und Unterlagen.
Dass der Beschwerdeführer in Kabul über soziale Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus seinen im Zuge des Verfahrens getätigten widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben dahingehend, dass er über keine solchen mehr verfüge.
So führte er im Rahmen der Erstbefragung vor der Landespolizeiinspektion Wien aus, dass auch seine Familie die Absicht habe, zu flüchten. In der Einvernahme am 28.09.2012 führte er dann aus, dass sich seine Mutter, seine drei Brüder und seine vier Schwestern in Afghanistan aufhalten würden, er aber nicht wisse, wo. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17.12.2015 gab er jedoch an, dass seine Familie noch in Kabul gewesen sei, als er nach Österreich gekommen sei, und jetzt weggezogen sei. Seit er Afghanistan verlassen habe, habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, sodass er nicht wisse, wo sie sich jetzt aufhalte. Auf die Frage, wie er erfahren habe, dass die Familie von Kabul weggezogen ist, brachte er vor, zu glauben, dass sie nicht mehr in Afghanistan sei. Auf weitere Nachfrage, ob er Afghanistan oder Kabul meine, sagte er, es nicht genau zu wissen.
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Familie derart überstürzt ihre Wohnung in Kabul verlassen hätte, dass sie die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers zurückgelassen hätte, welche der Hausbesitzer dann in der Folge per Post an den Beschwerdeführer übermittelt hätte, ist nicht glaubhaft. Außerdem wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Vorfeld konkret aufgefordert, das Originalkuvert aufzuheben und vorzulegen, doch entsorgte er das Kuvert und gab an, nicht gewusst zu haben, dieses zu benötigen.
Weiters ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, das einzige Telefon der Familie bei Verlassen seines Heimatlandes mitgenommen zu haben, um von der Familie erreicht werden zu können, jedoch in der Folge von niemandem angerufen worden zu sein und seit über drei Jahren keinen Kontakt zu seinen drei Brüdern, drei Schwestern und zu seiner Mutter zu haben, nicht glaubwürdig.
Im Ergebnis war auf Grund der widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere jener in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, somit der Schluss zu ziehen, dass sich zumindest ein Teil seiner Familie nach wie vor in Kabul aufhält. Demnach war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt.
In diesem Sinne hat auch der VwGH mit Beschluss vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, die Revision gegen ein Erkenntnis des BVwG betreffend die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen. Begründend führte der VwGH aus, dass die Revision lediglich der Annahme, dass der Revisionswerber in Kabul über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfüge, entgegentrete. Mit dem Vorbringen, dass das BVwG die Minderjährigkeit des Revisionswerbers bzw. den Umstand, dass dieser bei seiner Einvernahme vor dem BAA nervös und unkonzentriert gewesen sei, nicht beweiswürdigend berücksichtigt habe, habe der Revisionswerber keinen relevanten Begründungsmangel aufgezeigt, weil das BVwG die Feststellung, dass er in Kabul über ein familiäres bzw. soziales Netzwerk verfüge, tragend auf die Ergebnisse der mit dem bereits volljährigen Revisionswerber durchgeführten mündlichen Verhandlung gestützt habe.
2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Das erkennende Gericht geht auf Grund des in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2015 gewonnenen Eindrucks in einer Gesamtschau des Akteninhaltes nicht davon aus, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtgrund den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund wiesen jedoch Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einräumt, dass sich das von ihm behauptete Fluchtgeschehen vor etwa dreieinhalb Jahren ereignet haben soll und selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig war, so haben sich nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht selbst im Kernvorbringen des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers eklatante Widersprüche ergeben.
Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnissabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
So hat der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren zu seinem Fluchtgrund befragt, zu Protokoll gegeben, dass sein Heimatgebiet von den Taliban beansprucht werde. Diese würden sagen, dass das Land ihnen gehöre, weshalb es zu einer großen Auseinandersetzung gekommen sei, bei welcher einige Leute getötet worden seien. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer von ihnen verfolgt worden, sie hätten ihn und seine Familie von dort vertreiben wollen. Auch in der Einvernahme am 28.09.2013 nannte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund weiterhin die Angst vor den Taliban, welche ihn im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan umbringen würden.
Bei der Einvernahme am 03.04.2013 nannte der Beschwerdeführer dann erstmals eine Bedrohung der Kutschis als Fluchtgrund und führte aus, dass sein Bruder XXXX Anfang Sommer 2012 Probleme mit den Kutschis gehabt habe, welche das familieneigene Grundstück hätten wegnehmen wollen. Auf Vorhalt, dass es sich bei dem Heimatbezirk des Beschwerdeführers um den friedlichsten Teil von ganz Kabul handle und seine Angaben somit nicht der Wahrheit entsprechen könnten, führte er aus, dass ihr Problem nicht so groß gewesen sei, sondern nur zwischen seinem Bruder und einem Kutschi, dessen Namen er nicht kenne, bestanden habe.
Somit änderte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nicht nur die Akteure seines Fluchtvorbringens, von welchen eine Bedrohung ausgegangen sein soll, sondern auch die Darstellung der Geschehnisse von einer "großen Auseinandersetzung" zu einem "kleinen Problem". Somit hat der Beschwerdeführer seine Angaben im Laufe des Verfahrens derart abgeändert hat, dass sich der Schluss aufdrängt, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, aber nicht der Wirklichkeit entsprechen.
Diese nicht nur widersprüchlichen sondern - in Bezug auf das konkrete Geschehnis - sogar gegenteiligen Angaben des Beschwerdeführers können auch nicht mit der seit den angeblichen Vorfällen vergangenen Zeit oder dem damaligen Alter des Beschwerdeführers erklärt werden, zumal eine Übereinstimmung nicht einmal hinsichtlich der wesentlichsten Aspekte gegeben ist.
2.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben, wenngleich in den letzten Wochen insgesamt eine Verschlechterung der Sicherheitslage zu beobachten ist.
Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der/dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter/in.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
3.1. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 22.10.2002, 2000/01/0322).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann zwar nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; 03.05.2000, 99/01/0359).
Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407; 19.09.1990, 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen ( VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (siehe auch VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).
Auf Grund der im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.
So hat sich das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer aktuelle individuelle Verfolgungshandlungen durch die Taliban bzw. durch die Kutschis fürchte - wie oben dargelegt - als unglaubwürdig erwiesen.
Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass es zwar nach den diesbezüglichen Feststellungen in Afghanistan zu Diskriminierungen der schiitischen Hazara kommen kann, dies jedoch nicht ein Ausmaß erreicht, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden schiitischen Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Schwierige Lebensbedingungen vermögen aber keine konkrete Verfolgungsgefahr betreffend die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan aufzuzeigen. Dass aber bereits jeder der dieser Volksgruppe Zugehörigen (es halten sich derzeit ca. 2,8 Millionen Hazara in Afghanistan auf) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre, ergibt sich aus den Feststellungen nicht.
Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E; VfGH 19.09.2011, U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (VwGH 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt war und von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des VwGH zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Fremdengesetz 1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 01.05.2005, 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH 13.09.2013, U370/2012)
Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre.
Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Solche Anhaltspunkte finden sich in den in der Verhandlung vom 17.12.2015 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Daraus geht hervor, dass Teile der Zivilbevölkerung je nach der Sicherheitssituation in der jeweiligen Provinz teilweise erheblicher Gefahr ausgesetzt sind, bei Anschlägen umzukommen, verschleppt zu werden, bei tatsächlichen oder vermeintlichen Vergehen kein ordentliches Gerichtsverfahren zu erhalten oder ihren Lebensunterhalt nicht menschenwürdig bestreiten können.
In der Hauptstadt Kabul ist die Sicherheitslage jedoch besser als in anderen Teilen des Landes. Hierbei wird nicht übersehen, dass es auch in der Stadt Kabul immer wieder zu Anschlägen kommt. Aus den Länderfeststellungen geht jedoch hervor, dass sich diese Anschläge nicht gegen die Allgemeinheit, sondern überwiegend gegen konkret ausgewählte Ziele bzw. Zielpersonen richten, so etwa gegen nationale oder internationale Militär- oder Sicherheitskräfte, Mitglieder der Regierung, Personengruppen im Umfeld von staatlichen Einrichtungen oder internationaler Organisationen, Frauen in gehobenen Positionen sowie ausländischen Staatsangehörigen. Zivilpersonen, die nicht diesen genannten Gruppen angehören, sind in der Regel nicht Ziele dieser Angriffe. Trotz dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle ist die Stadt Kabul - im Unterschied zu anderen Teilen des Landes - zudem relativ gut gesichert und gehört zu den Orten, in denen die Gewährleistung von Sicherheit einigermaßen funktioniert.
Bei der insgesamt schwierigen Versorgungslage in ganz Afghanistan könnte das Fehlen eines verwandtschaftlichen Netzes für den Beschwerdeführer - nach den Länderfeststellungen und nach der Bewertung dieses Faktors nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - dazu führen, dass der Rückkehrer dort nicht Fuß fassen und seinen Lebensunterhalt in menschenwürdiger Weise bestreiten müsste. Dies ist aber nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen beim Beschwerdeführer nicht der Fall.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann. Er verfügt nach seinen eigenen Angaben über eine Schulbildung, über Arbeitserfahrung in einer Autowerkstatt und beherrscht mit seiner Muttersprache Dari eine Landessprache Afghanistans. Er hat in der Hauptstadt Kabul ein stabiles soziales Netz an Familiengehörigen. Somit ist auch keine Gefahr ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darzutun.
3.3. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I. Nr. 87/2012 idgF, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6,7 oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Nach § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; 15.05.2007, 2006/18/0107 und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hierfür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind gleichfalls nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehenden Personen vor. Was das Privatleben des Beschwerdeführers betrifft, ist festzustellen, dass dieser zwar über Deutschkenntnisse verfügt und zur Zeit Deutschkurse besucht, jedoch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und im Wesentlichen seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung bezieht. Auch wenn der Beschwerdeführer mit dem von ihm angegebenen Namen im aktuellen Strafregister mit keiner Vormerkung aufscheint, sind keine Gründe erkennbar, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelägen. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält (seit September 2012), kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale - wie etwa Unbescholtenheit und ein Freundes-, bzw. Bekanntenkreis im Bundesgebiet - eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026; 30.04.2009, 2009/21/0086; 08.07.2009, 2008/21/0533; 08.03.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; 10.05.2011, 2011/18/0100; 22.03.2011, 2007/18/0628; 26.11.2009, 2007/18/0305), zu geben ist.
Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelägen, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die in der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt A zitierte VwGH-Judikatur).
Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall überwiegend um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers - handelt und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung im Einklang mit der Ansicht des Bundesasylamtes zu dem Schluss gelangt ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die behauptete Verfolgung nicht glaubhaft ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.