BVwG W189 2009451-1

W189 2009451-1Tribunal Administrativo Federal30 de mar. de 2016

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Regest

Asylgewährung, Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung,<br/>Rechtschutzbedürfnis - Wegfall, Rückkehrverbot,<br/>Verfahrenseinstellung

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BVwG W189 2009451-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W189.2009451.1.00

Spruch

W189 2009451-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2014, Zl. 315263200-14693723, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 23.11.2004 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

2. Nach Abweisung des Asylantrages durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2007, Zl. 0423.793, und anschließender fristgerechter Beschwerde wurde das Verfahren durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.01.2013, Zl. D12 312272-1/2008, gemäß § 66 Abs. 2 AVG an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.06.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2013, Zl. 04 23.793-BAL, wurde im fortgesetzten Verfahren der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.05.2013 fristgerecht Beschwerde.

5. Mit Schreiben vom 17.12.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Rückkehrverbotes gemäß § 60 Abs. 5 FPG.

Mit dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 11.06.2014 wurde dieser Antrag gemäß § 60 Abs. 1 FPG idgF. als unzulässig zurückgewiesen.

6. Mit Erkenntnis vom 29.10.2014, GZ. W133 1312272-2/13E, wurde dem Beschwerdeführer der Asylstatus zuerkennt.

7. Mit Schreiben vom 25.02.2016 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass das gegen ihn verhängte Rückkehrverbot gemäß § 60 Abs. 4 FPG idF. BGBl. 38/2011 iVm. § 125 Abs. 25 FPG infolge der Änderung seines Aufenthaltsstatus gegenstandslos geworden ist und daher beabsichtigt ist das Verfahren einzustellen, sofern kein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung geltend gemacht wird. Es wurde die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu innerhalb von 14 Tagen zu äußern.

In der Folge wurde weder ein weiteres Vorbringen erstattet noch wurden Unterlagen vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Erkenntnis vom 29.10.2014, GZ. W133 1312272-2/13E, wurde dem Beschwerdeführer der Asylstatus zuerkennt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF

BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG ist bei Einstellungen eines Verfahrens kein Erkenntnis zu fassen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG hat das BVwG Entscheidungen, die nicht durch Erkenntnis zu fällen sind, durch Beschluss zu fassen.

Zu A)

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdegegenstandes kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F.

BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß

§ 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; jüngst auch VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).

Gemäß § 60 Abs. 4 Z 1 FPG idF. BGBl. 38/2011 iVm. § 125 Abs. 25 FPG wird das Rückkehrverbot gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2014 der Asylstatus zuerkannt wurde, was hinsichtlich des verfügten Rückkehrverbotes zur Folge hat, dass gemäß § 60 Abs. 4 FPG idF. BGBl. 38/2011 iVm. § 125 Abs. 25 FPG das Rückkehrverbot gegenstandslos geworden ist, ohne das es dazu einer weiteren Entscheidung bedarf, käme einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den hier angefochtenen Bescheid daher nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 i. V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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