W153 1411738-3•BVwG W153 1411738-3
W153 1411738-3Tribunal Administrativo Federal30 de mar. de 2016
Glaubwürdigkeit, Homosexualität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Rückkehrsituation, Sicherheitslage,<br/>Übergangsbestimmungen
W153 1411738-3/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 WIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2012, Zl. 09 14.155-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2016 zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Nigeria, brachte am 14.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 14.11.2009 führt der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass er homosexuell sei und mit einem Mann Sex gehabt habe. Die Dorfbewohner hätten deshalb beabsichtigt ihn zu töten. Homosexualität würde nicht toleriert werden und deswegen habe er Nigeria verlassen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt/EAST Ost am 19.01.2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Griechenland aufgrund seiner dortigen Asylantragstellung geführt wurden. Hierzu sei mittlerweile die Zustimmung zur Übernahme (durch Zeitablauf) durch die griechischen Behörden eingelangt.
Mit Bescheid vom 04.05.2010 wurde der Asylantrag wegen der Zuständigkeit Griechenlands gemäß der Dublin-Verordnung als unzulässig zurückgewiesen und eine Ausweisung nach Griechenland verfügt.
Nach fristgerechter Beschwerde hob der Asylgerichtshof den Bescheid mit Beschluss vom 10.06.2010 ersatzlos auf.
Im Zuge einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt/EAST Ost am 19.08.2011 wurde der Beschwerdeführer zum Asylverfahren zugelassen. Hierzu wurde im Wesentlichen Folgendes protokolliert:
"...
F: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?
A: Meine Muttersprache ist Ibo, ich spreche aber auch Englisch. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Englisch, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird.
F: Wie ist die Verständigung mit dem/der hier anwesenden Dolmetscher/in?
A: Gut.
F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme
durchzuführen?
A: Ja.
...
F: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse.
A: Ich hatte ein Problem in Nigeria. Ich hatte eine Beziehung zu einem Mann in der Heimat. Er ist auch ein Nigerianer. Eine solche Beziehung ist in Nigeria verboten und deshalb habe ich mein Heimatland verlassen.
F: In welchem Zeitraum hatten sie diese Beziehung?
A: AW überlegt. Das war um das Jahr 2007.
F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
A: Nein.
F: Was befürchten Sie im Falle ihrer Rückkehr
A: Ich wusste nicht, dass eine solche Beziehung in meinem Dorf nicht erlaubt ist und
wenn jemand so etwas macht, dann wird er getötet.
F: Von wem wird man deswegen getötet?
A: Es heißt das so etwas im ganzen Land tabu ist.
F: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?
A: Nein.
F: Wo haben Sie sich seit Juni 2010 aufgehalten?
A: Ich wohnte bei meiner Freundin.
F: Welche Freundin?
A: Es gab eine Freundin aus der Slowakei ihr Name heißt XXXX. Sie ist meine
Freundin.
F: Können Sie die genaue Adresse ihrer Freundin angeben?
A: Sie wohnt etwas außerhalb XXXX und irgendwo in der Nähe von XXXX. Die genaue Adresse weiß ich nicht.
F: Können Sie mir die genaue Nationale ihrer Freundin angeben?
A: Ich habe schon gesagt, sie heißt XXXX.
F: Wann ist ihre Freundin geboren?
A: (Anm: AW überlegt.) Sie sagte zu mir, dass sie 29 Jahre alt sei.
F: Was macht ihre Freundin in Österreich?
A: Sie sagte mir, dass sie arbeitet, ich weiß aber nicht was sie arbeitet. Sie ist meine Freundin und ist gut zu mir.
F: Liegt eine Lebensgemeinschaft zu XXXX vor?
A: Nein, das nicht, sie ist eine gute Freundin und wir haben auch keine sexuelle Beziehung zueinander.
F: Weswegen haben Sie sich nicht angemeldet?
A: Ich hatte keine Karte, deswegen konnte ich mich nicht anmelden. Ich versuchte mich zweimal anzumelden und bin auch zum Magistrat gegangen.
F: Zu welchen Magistrat sind Sie gegangen?
A: Zum Magistrat im 17 Bezirk oder 16 Bezirk, es ist in der Nähe der XXXX. Ein männlicher Freund wollte mir helfen und mir eine Adresse geben, er wohnt woanders. (Anm.: Aw legt Meldezettel vor - Kopie zum Akt)
Anm: Rücksprache mit XXXX am 19.08.2011 erfolgt - Zulassung zum Verfahren;
Ihnen wird nun mitgeteilt, dass Ihr Asylverfahren zulässig ist. Das Verfahren wird in
einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt werden, diesbezüglich werden
Sie eine schriftliche Ladung erhalten.
F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
A: Ja.
F: Haben Sie den/die Dolmetscher/in während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Hat Ihnen der/die Dolmetscher/in alles rückübersetzt?
A: Ja.
F: Möchten Sie eine Ablichtung der Niederschrift?
A: Ja.
..."
Bei der neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien gab der Beschwerdeführer am 14.03.2012 Folgendes angegeben:
"...
F: Wie heißen Sie?
A: XXXX.
F: Haben Sie Personendokumente bzw. Beweismittel die Sie vorlegen können?
F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
A: Ich bin Staatsangehöriger von Nigeria.
F: Wie heißt ihr Vater?
A: XXXX - mein Vater ist verstorben. Befragt gebe ich an, dass mein Vater vor langer Zeit verstorben ist. Ich war noch sehr klein.
Weiters gebe ich an, dass mein Vater vor seinem Tod als Tischler/Zimmermann gearbeitet hat.
F: Wie heißt ihre Mutter?
A: XXXX - wie alt meine Mutter ist weiß ich nicht. Befragt gebe ich an, dass meine Mutter jetzt verstorben ist.
F: Wann konkret ist Ihre Mutter verstorben?
A: Meine Mutter ist um 2006 verstorben. Befragt gebe ich an, dass meine Mutter infolge von Krankheit verstorben ist. Nachgefragt kann ich nicht angeben, infolge welcher Krankheit meine Mutter verstorben ist.
F: Sind Sie verheiratet?
A: Nein.
F: Haben Sie Kinder?
A: Nein.
F: Haben Sie Geschwister?
A: Ich habe nur eine Schwester namens XXXX - ich kann mich an das genaue Alter der Schwester nicht erinnern.
F: Wie alt ist Ihre Schwester?
A: Sie muss über 20zig Jahre alt sein. Ein genaues Alter kann ich nicht angeben.
F: Welche Religion haben Sie?
A: Ich bin christlichen Glaubens. Befragt gebe ich an, dass ich der katholischen Kirche angehöre.
F: Haben Sie Schulen besucht?
A: Ja, nicht lange. Ich habe nur die Grundschule in meinem Dorf XXXX besucht.
F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?
A: Ja, ein bisschen.
F: Welche Sprachen sprechen Sie?
A: Ibo und ich verstehe ein bisschen Englisch.
F: Möchten Sie in Ibo einvernommen werden oder können Sie Ihre Fluchtgründe auch in Englisch darlegen?
A: Wenn es in Ibo ist, wäre es besser, aber in Englisch geht es auch ein bisschen.
Anm.. Der AW kann der Einvernahme in Englisch anstandslos folgen!
F: Sind Sie illegal in Österreich eingereist?
A: Ja. Ich bin ohne Papiere illegal am November 2009 nach Österreich gekommen.
F: Wann haben Sie Nigeria verlassen?
A: Ich habe Anfang 2008 Nigeria verlassen. Konkret befragt gebe ich an, dass ich im Februar 2008 aus Nigeria ausgereist bin.
F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Familienangehörige etc.?
A: Nein.
F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben? Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?
A: Nein.
F: Haben Sie in Österreich Freunde? Wie sieht Ihr Privatleben aus? Was machen Sie in der Freizeit?
A: Ich wohne mit meiner Freundin zusammen. Befragt gebe ich an, dass meine Freundin XXXX heißt. Mit dieser Freundin wohne ich seit September des letzten Jahres zusammen.
F: Sprechen Sie Deutsch?
A: Nein.
F: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich?
A: Meine Freundin hilft mir, ich habe keine richtige Arbeit. Ich schneide meinen Freunden die Haare und bekomme ich dafür Geld.
F: Waren Sie in der Nigeria politisch oder religiös tätig? Sind Sie Mitglied einer Partei oder einer sonstigen Organisation
Antwort: Nein.
F: An welchen Krankheiten laborieren Sie?
A: Fallweise habe ich Bauchschmerzen. Befragt gebe ich an, dass ich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung bin. Ich habe keine Karte und kann ich nicht zum Arzt gehen.
F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
A: Ibo.
F: Wo haben Sie in Nigeria gelebt?
A: Ich habe in XXXX, in der XXXX gelebt.
F: Haben Sie in Nigeria ständig, das heißt die ganze Zeit Ihres Lebens, in XXXX (an der genannten Adresse) gelebt?
A: Als ich Probleme bekam bin ich nach XXXX gegangen. Befragt gebe ich an, Ende 2007 nach XXXX gegangen bin.
F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe?
A: Ich habe mein Land verlassen, weil ich dort etwas gemacht habe wofür ich getötet werden kann.
Auff.: Erstatten Sie ein konkretes und nachvollziehbares Vorbringen! Nennen Sie Einzelheiten und Details!
A: Ich hatte einen Freund zu dem ich eine Beziehung unterhielt ohne zu wissen, dass das in Nigeria ein Tabu ist. Als die Leute das herausfanden wollten sie mich festhalten. Es gelang mir aber zu meinem Onkel nach XXXX zu flüchten.
Wiederholung der Aufforderung!
A: Ich wurde erwischt wie ich mit meinem Freund schlief. Die Leute begannen zu schreien.
F: Wie lange kennen Sie den genannten Freund?
A: Ich kannte ihn ungefähr ein Jahr lang
F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
A: Nein.
Auff.: Erzählen Sie alles von bzw. über Ihren Freund was Sie wissen!
A: Wir haben in der gleichen Straße in der XXXX gelebt. Zu dieser Zeit hat er ein Handwerk bei seinem Meister gelernt. Das ist alles was ich über ihn weiß.
F: Schildern Sie jenen Vorfall konkret, als Sie mit Ihrem Freund von Dorfbewohnern erwischt wurden!
A: Die Leute riefen: das ist ein Verbrechen, es ist ein Tabu. Die Leute liefen zusammen, aber es gelang mir zu flüchten.
F: Wobei konkret wurden Sie mit Ihrem Freund erwischt? Wann konkret war dieser Vorfall?
Anm.: Der AW benötigt eine längere Nachdenkpause!
A: Wir waren zusammen im Wohnzimmer und haben uns geliebt (Sex) gehabt.
F: Wann konkret war der genannte Vorfall?
A: Im Dezember 2007, ich kann mich aber an das Datum nicht erinnern.
F: Wie heißen die Eltern Ihres genannten Freundes?
A: Die Namen der Eltern kenne ich nicht, ich kenne nur den Namen meines Freundes. Mein Freund heißt XXXX.
F: Erzählen Sie alles was Sie von der Familie Ihres Freundes wissen!
A: Ich kenne die Familie des Freundes nicht. Ich kenne nur den Meister, bei dem mein Freund lernt.
F: Was ist mit dem Freund passiert, nachdem Sie offensichtlich von Dorfbewohnern beim Sex mit Ihrem Freund erwischt wurden?
A: Ich weiß es nicht, seit damals habe ich von meinem Freund nichts gehört.
F: Warum sind Sie nach dem Vorfall mit Ihrem Freund zum Onkel nach XXXX geflüchtet?
A: Damit mich die Dorfbewohner nicht erwischen. Deshalb.
F: Was haben Sie in XXXX gemacht? Wie haben Sie sich in XXXX das Leben finanziert?
A: Mein Onkel war Busfahrer und ich habe meinen Onkel als Schaffner begleitet. Mein Onkel hat mich unterstützt. Befragt gebe ich an, dass ich dabei von Ende 2007 bis Anfang Februar 2008 in XXXX war.
F: Warum konkret haben Sie Anfang Februar 2008 XXXX dann verlassen?
A: Einmal ist ein Mann aus dem Dorf in den Bus eingestiegen, er hat Sachen in XXXX eingekauft. Er erkannte mich und schrie meinen Onkel an, warum er mir Unterkunft gibt.
Vorh.: Vor verschiedenen europäischen Asylbehörden treten Sie mit unterschiedlichen Identitäten in Erscheinung! Sie sind aus diesem Grund in persönlicher Hinsicht nicht glaubwürdig. Was sagen Sie dazu?
A: Als ich in der Schweiz war habe ich den Namen XXXX verwendet. Der Name meines Vaters ist XXXX. Ich selber heiße auch XXXX. Ich habe mich dafür entschieden den Namen meines Vaters anstelle des Familiennamens zu verwenden.
F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Nigeria?
A: Ich fürchte mich, dass sie ihre Drohung wahrmachen und mich töten.
Anm.: Dem Vertreter werden die allgemeinen Länderfeststellungen des BAA zu Nigeria und zur Homosexualität in Nigeria zur Einsicht und Stellungnahme ausgefolgt.
Dem Vertreter wird eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zu 29. März 2011 (einlangend beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien) eingeräumt.
F: Wollen Sie noch etwas angeben? Haben Sie irgendetwas vergessen?
Antwort: Ich möchte die Behörde bitten mir zu helfen, sodass ich da bleiben kann.
Frage des Vertreters: Der AW gibt an, der Onkel ist Busfahrer, der Onkel wäre Schaffner. War das ein Taxi oder ein normaler Bus?
A: Es war ein kleiner Bus. Dieser Bus gehörte meinem Onkel, ist ein 14zehn Sitzer, der Marke Volkswagen.
..."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Zur Beweiswürdigung führte der angefochtene Bescheid Folgendes aus:
Die Feststellungen zur Ihrer Person bzgl. Ihrer Identität ergeben sich aus dem Umstand, als dass Sie beim Bundesasylamt keinerlei heimatliche Personendokumente in Vorlage gebracht haben. Darüber hinaus haben Sie sich bei europäischen Asylbehörden mit unterschiedlichen Identitäten präsentiert und steht somit Ihre Identität nicht fest.
Bzgl. Ihrer beim Bundesasylamt behaupteten Fluchtgründe und Ihrer Person ist festzuhalten:
Es ist Ihnen beim Bundesasylamt nicht gelungen als persönlich glaubwürdig in Erscheinung zu treten.
Vor verschiedenen Asylbehörden treten Sie mit unterschiedlichen Identitäten in Erscheinung und wird diesbezüglich auf die entsprechenden Feststellungen verwiesen!
Darüber hinaus waren Sie auch nicht in der Lage ein fundiertes und somit nachvollziehbares Vorbringen rund um Ihre Fluchtgründe darzulegen. Eingangs ist festzuhalten, dass Sie - wie bereits in den Feststellungen erwähnt - anlässlich verschiedener Asylantragsstellungen vor europäischen Asylbehörden mit unterschiedlichen Identitäten in Erscheinung getreten sind. Aus diesem Grund ist Ihnen jegliche persönliche
Glaubwürdigkeit zu versagen! Personen die selbst bei Ihrer eigenen Identität widersprüchliche Angaben machen sind im höchsten Maße unseriös und unglaubwürdig.
Ausgehend von Ihrer höchstpersönlichen Unglaubwürdigkeit ist ferner festzuhalten, dass Sie sich bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe beim Bundesasylamt/Außenstelle bloß völlig abstrakte Behauptungen aufgestellt haben.
Bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe haben Sie lapidar behauptet, dass Sie Nigeria deshalb verlassen hätten weil Sie etwas gemacht hätten wofür Sie getötet werden könnten.
Aufgefordert ein konkretes und somit auch nachvollziehbares Vorbringen darzulegen und dabei auch Einzelheiten und Details zu nennen haben Sie abermals völlig vage und unkonkret angegeben, dass Sie in Nigeria eine Beziehung mit einem Freund gehabt hätten und hätten Sie nicht gewusst das eine solche Beziehung in Nigeria ein tabu wäre. Als Leute dahinter gekommen wären hätten sie versucht Sie festzuhalten. Ihnen wäre jedoch die Flucht zu einem Onkel nach XXXX gelungen.
Nach abermaliger Aufforderung Konkretes darzulegen haben Sie dazu bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe lapidar behauptet, dass Sie dabei erwischt worden wären wie Sie mit Ihrem Freund geschlafen hätten und hätten Leute begonnen zu schreien. Weitere Fluchtgründe haben Sie ausgeschlossen.
Zusammengefasst haben Sie - wie bereits erwähnt - dem Bundesasylamt bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe bloß einen höchst abstrakten und vagen Sachverhalt präsentiert. Sie haben keinerlei konkrete Angaben in zeitlicher bzw. örtlicher Hinsicht gemacht und haben Sie dabei die Existenz eines Freundes bzw. Schwierigkeiten mit Leuten behauptet ohne auch dazu irgendwelche näheren Angaben zu machen.
Es ist aus den genannten Gründen, weil Sie ganz offensichtlich nicht in der Lage waren ein fundiertes Verfolgungsmoment darzulegen davon auszugehen, dass Ihr Gesamtvorbringen eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstellt! Sie beschränken sich bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe auf das bloße Aufstellen von völlig abstrakten Behauptungen! Insb. haben Sie auch kein konkretes, gegen Sie gerichtetes Verfolgungsmoment dargelegt. Es ist aus diesem Grund davon auszugehen, dass Sie Nigeria tatsächlich nicht wegen Verfolgung verlassen haben.
Dass dies tatsächlich so ist zeigt sich auch darin, als dass Sie eine homosexuelle Beziehung zu einem Freund in Nigeria behaupten und Sie befragt dazu später angegeben haben, dass Sie diesen Freund seit einem Jahr kennen würden bzw. hätte Ihr Freund in Ihrer Wohnstrasse in Nigeria gelebt. Trotz dieser Umstände waren Sie aber - auf konkrete Nachfrage hin - nicht in der Lage fundierte Auskünfte rund um Ihren angeblichen Freund zu erteilen. Nachgefragt was Sie über den behaupteten Freund wissen und aufgefordert Ihre Wissen rund um diese Person preiszugeben haben Sie lapidar behauptet, dass Ihr Freund in derselben Straße wie Sie (in der XXXX) gelebt hätte.
Weiters haben Sie höchst vage und unkonkret angegeben, dass der Freund ein Handwerk bei seinem Meister erlernt hätte und würden Sie über Ihren Freund nicht mehr wissen.
Konkret nachgefragt wann Sie mit Ihrem Freund von anderen Bewohnern erwischt worden wären haben Sie höchst vage dazu angegeben: "Im Dezember 2007, ich kann mich aber an das Datum nicht erinnern."
Aufgefordert die Namen der Eltern Ihres Freundes zu nennen haben Sie dazu wörtlich angegeben: "Die Namen der Eltern kenne ich nicht, ich kenne nur den Namen meines Freundes. Mein Freund heißt XXXX."
Aufgefordert Ihr Wissen bzgl. der Familie des Freundes preiszugeben haben Sie dazu wörtlich angegeben: "Ich kenne die Familie meines Freundes nicht. Ich kenne nur den Meister bei dem mein Freund lernt."
Aufgefordert Angaben bzgl. des Verbleibs Ihres Freundes, nachdem Bewohner Sie mit dem Freund bei sexuellen Handlungen erwischt worden wären, zu machen haben Sie dazu angegeben: "Ich weiß es nicht, seit damals habe ich von meinem Freund nichts mehr gehört."
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich Freunde die in derselben Wohngegend wohnen bzw. leben kennen. Weiters verfügen solche Freunde auch über ein Mindestmaß an Wissen und Kenntnissen bzgl. der nächsten Angehörigen.
Weil Sie dazu keinerlei fundierte Auskünfte erteilt und Sie auch keinerlei konkrete Angaben bzgl. einer möglichen konkreten Verfolgung gemacht haben ist davon auszugehen, dass es sich bei Ihren Ausführungen um bloße Behauptungen handelt und diese Behauptungen jeglicher Realität entbehren!
Bzgl. der Einvernahme beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien am 14.03.2011 ist festzuhalten, dass die genannte Einvernahme in Englisch durchgeführt wurde.
Sofern Sie bzw. Ihr Vertreter vermeinen, dass Sie bloß "ein bisschen Englisch verstehen würden, so ist seitens des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass Ihre diesbezüglichen
Bemerkungen "aus der Luft gegriffen" sind und bloß einen Versuch darstellen sollten das gegenständliche Asylverfahren "über Gebühr" in die Länge zu ziehen!
Tatsächlich stellt sich Ihre "höchstpersönliche Sprachsituation" wie folgt dar: dass Sie Ersteinvernahme Polizeiinspektion Traiskirchen am 14.11.2009 (gesprochene Sprachen: Englisch u Ibo - Einvernahme in Englisch - keine Einwände gegen die bei der Einvernahme anwesenden Personen - Sie bestätigen die verständliche Rückübersetzung - keinerlei Verständigungsprobleme) weitere Einvernahme EAST/Ost am 19.01.2010 - (Einvernahme in Englisch - Beisein des Rechtsberaters - Sie bestätigen mehrfach die Englisch Dolmetscherin gut zu verstehen und haben Sie keine Einwände gegen Dolmetscherin - Sie geben an, dass Sie auch in Griechenland in Englisch einvernommen worden wären
Es ist aufgrund der genannten Umstände davon auszugehen, dass Sie tatsächlich über entsprechende Sprachkenntnisse in Englisch verfügen und Sie in der Lage waren Ihren Asylantrag in Englisch ausreichend zu begründen!
Es ist Ihnen aus den umseitig genannten Gründen jegliche persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.
Die Negativ Feststellung, nämlich dass Sie keiner Gefahr im Sinne des § 50 FPG im Falle Ihrer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria ausgesetzt sind, ergibt sich aus der allgemeinen tatsächlichen Lage in Nigeria, die sich in den behördlichen Feststellungen widerspiegeln und aus der Unglaubhaftigkeit Ihres Vorbringens.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus einer Gesamtschau sämtlicher zitierter unbedenklicher schlüssiger Erkenntnisquellen. Seitens des Bundesasylamtes wurden Ihnen diese Feststellungen im Rahmen des Parteiengehörs zum Zwecke einer späteren Stellungnahme ausgefolgt. In einer Stellungnahme hat Ihr Vertreter auf diese Länderfeststellungen nicht Bezug genommen bzw. ist Ihr Vertreter diesen Feststellungen nicht fundiert entgegen getreten!
Aus der allgemeinen Lage in ihrem Heimatland alleine, kann eine asylrelevante Gefährdung Ihrer Person nicht abgeleitet werden.
Die Feststellung, nämlich dass keine Umstände vorliegen, die gegen eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich stehen, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Inhalten Ihrer niederschriftlichen Angaben.
..."
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den drei Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als unglaubwürdig zu beurteilen seien. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung liege nicht vor. Es seien schließlich weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde vom 18.04.2012, in welcher ausgeführt wurde, dass die Entscheidung im Wesentlichen inhaltlich falsch und ebenso rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung sei. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe nachvollziehbar und genau geschildert. Er hätte sich aber leichter getan über ein derartiges Thema in seiner Muttersprache "Ibo" zu sprechen. Die Behörde habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beschwerdeführer der in Nigeria gefährdeten Gruppe der Homosexuellen angehöre oder nicht. Jedenfalls sei dem Beschwerdeführer eine dauerhafte und erfolgreiche Unterdrückung seiner sexuellen Orientierung nicht möglich und zumutbar.
Der Beschwerdeführer wurde am 03.05.2013 von einem Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate unbedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Mit Schreiben vom 15.05.2013 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer während der Haft von der Fremdenpolizei zwecks Erteilung eines Aufenthaltsverbotes einvernommen wurde. Er gab diesbezüglich an, dass zu Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen bestehen. Er gab jedoch an in Lebensgemeinschaft zu leben und seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung durch seine Freundin zu bestreiten.
Am 11.03.2014 wurde er von einem Landesgericht neuerlich zu 12 Monaten Freiheitsstrafe strafgerichtlich verurteilt. Die bedingte Freiheitsstrafe von der letzten Verurteilung wurde auf eine Probezeit von 5 Jahren verlängert. Nach der Entlassung aus der Strafhaft am 19.10.2014 wurde die restliche Freiheitsstrafe auf eine Probezeit von 3 Jahren erlassen und Bewährungshilfe angeordnet. Die Bewährungshilfe wurde am 08.01.2015 aufgehoben.
Nach ordnungsgemäßer Ladung fand am 08.01.2016 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache "Ibo" eine mündliche Verhandlung statt.
Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich Folgendes zu Protokoll:
"...
R: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: XXXX, geboren im Dorf XXXX. (Schriftliche Angaben des BF kommen als Beilage 1 zum Protokoll), nigerianischer Staatsbürger.
R: Ich habe noch mehrere Aliasnamen und Geburtsdaten von Ihnen im Akt, das macht Sie nicht glaubwürdig, was sagen Sie dazu?
BF: Das war damals, als ich in der Schweiz war. Ich wollte mich in der Schweiz nicht mit meinem richtigen Namen ausweisen, deshalb habe ich meinen zweiten Namen "XXXX" und den Vornamen meines Vaters "XXXX" verwendet. Dort habe ich auch andere Geburtsdaten gesagt.
R: Und warum soll ich Ihnen glauben, dass Sie jetzt die richtigen Daten angeben?
BF: Mein richtiger Name ist, wie ich sie oben angegeben habe.
R: Aber Urkunden oder Belege dafür haben Sie keine?
BF: Ich habe keinen Reisepass von zu Hause mitgenommen.
R: Erzählen Sie mir konkret, warum Sie Nigeria verlassen haben.
BF: Ich habe Nigeria verlassen, weil mein Leben in Gefahr war.
R: Konkreter.
BF: Es geht um meine "sexuelle Neigung" (Homosexulität). Man hat mich mit meinem Freund erwischt.
R: Wobei?
BF: Er ist ein guter Freund von mir und wir hatten heimlich regelmäßig Geschlechtsverkehr.
R: Welchen Geschlechtsverkehr, schildern Sie mir das ein bisschen.
BF: Wir "schlafen", wie ein Mann und eine Frau.
R: Was meinen Sie damit?
BF: Sex.
R: Es gibt verschiedene Arten von Sex, zwischen Männern. Was hat sich da abgespielt?
(BF denkt länger nach)
Wir hatten Analsex.
R: Was war dann weiter?
BF: Eines Tages hat man uns, weil wir das Fenster offen gelassen haben, erwischt.
R: Wo war das?
BF: Das war in XXXX, die Straße heißt XXXX.
R: Wer hat dort gewohnt?
BF: Das war im Haus meines Chefs, dort war ich als Lehrling. Dieser hatte einen Lebensmittelhandel auf einen Markt.
R: Haben Sie dort gewohnt?
BF: Ich habe bei ihm gewohnt in der XXXX.
R: Wie lange haben Sie Ihren Freund schon gekannt?
BF: Er war auch ein Lehrling dort und wir kannten uns seit 2006.
R: Und seit wann wussten Sie, dass Sie homosexuell sind?
BF: Seit 2007, wir haben gemeinsam DVD's angesehen und dann hatten wir Lust darauf bekommen. Seitdem fing ich an diese Neigung mit Männern zu mögen.
R: Waren das DVD's mit "Männersex"?
BF: Ja, zwischen Männern, das haben wir immer heimlich geschaut.
R: Hatten Sie auch am Tag - an dem Sie entdeckt wurden - Analsex mit diesem Freund?
BF: Wir haben diese DVD gesehen und wir hatten dabei auch Analsex, als wir dabei gesehen wurden.
R: Sie wurden bei sexuellen Handlungen gesehen?
BF: Ja, das war das erste Mal, das uns jemand erwischt hat.
R: Wer hat Sie erwischt?
BF: Der Name fällt mir gerade nicht ein, es war ein Nachbar der uns beim Vorbeigehen erwischt hat.
R: Wie heißt Ihr Freund?
BF: Er heißt XXXX, seinen Familiennamen kenne ich nicht.
R: Sie haben gesagt, es war in der Wohnung Ihres Chefs.
BF: Ja, eine Wohnung im Erdgeschoss.
R: Wo in der Wohnung hat es stattgefunden?
BF: Im Wohnzimmer. Das hintere Fenster vom Wohnzimmer war offen.
R: Haben Sie in diesem Raum auch üblicher Weise geschlafen?
BF: Nein, ich habe in einem anderen Zimmer, wo alle anderen Lehrlinge geschlafen haben, gewohnt. Dort gab es aber kein TV.
R: Und Ihr Chef und andere Lehrlinge war zu diesem Zeitpunkt nicht in der Wohnung?
BF: Es war an einem Sonntag und mein Chef war nicht zu Hause.
R: Und die anderen Lehrlinge?
BF: Ich war damals noch alleine als Lehrling.
R: Was war dann mit Ihrem Freund, er war doch auch Lehrling.
BF: Er ist auch Lehrling, aber er hat einen anderen Chef.
R: Und wo haben Sie dann Ihren Freund kennengelernt?
BF: Wir haben uns auf diesen Markt kennengelernt, außerdem lebt er mit seinem Chef auch in der selben Straße.
R: Die XXXX ist eine große Durchzugsstraße. Sagen Sie mir die nächsten Querstrassen in der Nähe der Wohnung Ihres Chefs. Wie heißt der Markt, wo Sie immer gearbeitet haben?
Die Angaben kommen als Beilage 2 zum Akt.
R: Sie sind von diesem Nachbarn erwischt worden, was ist dann passiert?
BF: Er hat geschrien und hat alle Leute gerufen und gesagt, dass einige Burschen, "das Gesetz des Landes verletzen". Ich konnte mich schnell anziehen und bin dann sofort davongelaufen. Der Vorfall ereignete sich abends und es war noch nicht finster.
R: Wohin sind Sie dann gelaufen?
BF: Ich habe mich bis es finster wurde in einem Rohbau versteckt.
BF korrigiert sich: Ich habe die Nacht im Rohbau verbracht.
R: Was passierte dann?
BF: Am nächsten Tag bin ich zum Busbahnhof gegangen.
R: Was war dann am Busbahnhof?
BF: Ich hatte in meiner Hosentasche Geld und ich konnte den Bus nach XXXX bezahlen.
R: Warum sind Sie nach XXXX?
BF: Ich bin zu meinem Onkel nach XXXX.
R: Was ist mit Ihrem Freund passiert?
BF: Ich bin natürlich geflüchtet, ich bin nicht zurückgegangen und weiß auch nicht, was mit ihm passiert ist. Erst im Jahr 2013 habe ich meinen Onkel angerufen und habe ihn gebeten, nach meinem Freund zu fragen. Mein Onkel hat mir mitgeteilt, dass mein Freund am Tag, als wir erwischt wurden, getötet wurde.
R: Haben Sie dafür Belege, einen Brief z. B.?
BF: Es war ein telefonisches Gespräch.
R: Und von wem weiß das Ihr Onkel?
BF: Das hat mein ehemaliger Chef meinem Onkel gesagt.
R: Wann war der Vorfall überhaupt?
BF: Das war Ende 2007.
R: Sie haben doch aber erst 2009 Nigeria verlassen, warum so spät?
BF: Ich habe Nigeria Anfang 2008 verlassen. Ich bin 2009 nach Österreich gekommen.
R: Wurden Sie wegen Ihrer Homosexulität persönlich bedroht?
BF: (Zuerst) Nein.
(Später ergänzt der BF): Ja, mein Chef hat meinem Onkel gesagt, dass die Leute, die meinen Freund getötet haben, mich ausfindig machen wollen, denn ich solle getötet werden.
R: Wann hat das der Onkel erfahren?
BF: Das war erst im Jahr 2013.
R an BFV: Haben Sie von diesem Telefonat etwas gewusst?
BFV: Nein.
R: Das ist doch eine ganz wichtige Tatsache, warum haben Sie diese nicht sofort der Behörde bzw. dem Gericht mitgeteilt?
BF: Ich habe gewartet, bis man mich fragt.
R: Was sagte Ihr Onkel, als er von Ihrer "sexuellen Orientierung" erfuhr?
BF: Das konnte er nicht glauben, er hat geschimpft, er hat mich aber trotzdem aufgenommen.
R: Hatten Sie in XXXX Sex mit Männern?
BF: Nein.
R: Wurden Sie von der Polizei oder vom Staat wegen Homosexulität in Nigeria verfolgt?
BF: Nein, sondern nur von den Dorfbewohnern.
R: Aber persönlich wurden Sie doch von den Dorfbewohnern nicht verfolgt?
BF: Ich bin - wie gesagt - weder vom Staat noch von der Polizei verfolgt worden, sondern von den Dorfbewohnern. Es geht darum, dass in meinem Heimatdorf nach mir gesucht wurde.
R: Von wem wissen Sie das?
BF: Das hat mir mein Onkel beim Telefonat 2013 gesagt. Mein Onkel hat mich am Telefon geschimpft und hat mir auch erzählt, dass er wegen mir nicht mehr ins Dorf fährt.
R: Haben Sie noch Kontakte zur Familie bzw. Verwandte nach Nigeria?
BF: Mit meinem Onkel schon. Ich habe auch noch eine Schwester, sie ist verheiratet und lebt in XXXX.
R: Wann hatten Sie zuletzt sexuellen Kontakt zu Männern?
BF: Das war 2007, das genaue Datum kann ich leider nicht sagen.
R: Hatten Sie oder haben Sie auch ein sexuelles Verhältnis zu Frauen?
BF: Mit Frauen habe ich noch nie Sex gehabt.
R: Sie haben in Österreich zumindest mit einer Frau zusammengelebt.
BF: Sie ist eine Bekannte von mir und sie hat mir ein kleines Zimmer bei sich überlassen. Sie ist nicht meine Freundin.
R: Wissen Ihre Freunde in Österreich, dass Sie homosexuell sind?
BF: Einige Leute, die ich im "Club" treffe, wissen das.
R: Was ist das für ein "Club"?
BF: Das ist ein "Club" in der XXXX, namens "XXXX".
R: Was wird dort gemacht in diesem "Club", ist das ein Integrationsclub?
BF: Nein, einer für Homosexuelle.
R: Sie haben gerade gesagt, dass Sie seit 2007 keinen Sex mit Männer hatten. Nunmehr sagen Sie, dass Sie in "Clubs" für Homosexuelle verkehren. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe die Frage nicht verstanden.
R: Wann hatten Sie das letzte Mal Sex mit Männern gehabt?
BF: Im "Club" vor 2 Wochen".
R: Wo haben Sie den Sex gehabt?
BF: Im Keller in diesem "Club".
R: Haben Sie regelmäßig Sex mit Männern?
BF: Schon.
R: Wie oft?
BF: Jedes Monat.
R: Seit wann kennen Sie diesen "Club"?
(BF denkt nach)
Seit 2012.
R: Wer hat Ihnen diesen "Club" empfohlen?
BF: Ein Mann aus der Türkei hat mir diesen "Club" gezeigt.
R: Hatten Sie mit diesem auch "sexuellen Kontakt"?
BF: Nein, mit ihm nicht.
R: Kann irgendjemand Ihre Homosexualität in Österreich bestätigen?
BF: Ja, ich kenne einige Leute, die das bestätigen, sie haben aber Angst, das in der Öffentlichkeit zu tun.
R: Weiß diese Freundin, dass Sie homosexuell sind?
BF: Ja.
R: Wie heißt sie?
BF: Sie heißt XXXX.
R: Wie noch?
BF: Ich kenne sie nur ihren Vornamen "XXXX".
R: Sie geben an, dass Sie schon jahrelang bei ihr wohnen bzw gewohnt haben und wissen nur ihren Vornamen?
BF: Ich habe mich nicht dafür interessiert, ich habe sie nicht danach gefragt.
R: Wann hat sie Geburtstag?
BF: Das ist am 21. Juli.
R: Sie waren im Gefängnis. Hatten Sie auch dort Sex mit Männern?
BF: Nein.
R: Warum nicht?
BF: Ich war nur mit Nigerianer in der gleichen Zelle. Ich wollte nicht, dass sie über meine Neigung erfahren.
R: Das konnten Sie so gut verbergen?
BF: Manchmal wenn ich das "Gefühl" hatte, ging ich auf die Toilette und befriedigte mich selbst.
Integration:
R (auf Deutsch): Sie sind nunmehr 5 Jahre in Österreich. Welche Integrationsmaßnahmen wie Deutschkurse, gemeinnützige Arbeit, Tätigkeiten in einem Verein, können Sie vorweisen?
BF (gebrochenem Deutsch): Ich habe noch nie einen Deutschkurs besucht und habe auch kein Geld dazu.
R: D. h. Sie bekommen keine Grundversorgung?
BF: Nein.
R: Sie haben auch keine Deutschprüfung gemacht?
BF: Nein.
R: Schildern Sie mir kurz Ihren Alltag?
BF (gebrochenem Deutsch): Ich lebe von Gelegenheitsarbeiten als Frisör.
R: Wo haben Sie das gelernt?
BF (gebrochenem Deutsch): Ich habe das schon in Nigeria gelernt, habe aber diesbezüglich keine Fachausbildung.
R: Was machen Sie sonst?
BF (gebrochenem Deutsch): Manchmal arbeite ich in einem Autohaus. Von dort werden Ersatzteile nach Nigeria verschickt.
R: An Integrationsmaßnahmen nehmen Sie nicht teil?
BF (gebrochenem Deutsch): Nein.
R: Wo leben Sie?
BF (gebrochenem Deutsch): XXXX.
R: Wohnen Sie dort alleine?
BF (gebrochenem Deutsch): Nein, mit 3 anderen Männern.
R: Woher kommen diese Männer?
BF (gebrochenem Deutsch): Einer aus Nigeria, einer Gambia und einer aus Liberia.
R: Wissen diese Leute, dass Sie homosexuell sind?
BF: Nein, es ist ein Geheimnis.
R: Haben Sie auch Kontakt zu österreichischen Staatsbürgern?
BF: Ich kenne 2 Österreicher, aber die Österreicher sind nicht sehr offen.
R: Haben Sie regelmäßig Kontakt zu Frau XXXX?
BF (gebrochenem Deutsch): Nein, nicht mehr. Seit 2014/2015 habe ich keinen Kontakt mehr zu ihr.
R: Haben Sie jemals eine feste Beziehung zu einem Mann in Österreich gehabt oder haben Sie derzeit eine?
BF: Nein. Wenn sie erfahren, dass ich Asylwerber bin, halten sie Abstand.
R: Sind Sie in letzter Zeit mit dem Gesetz in Konflikt gekommen, hatten Sie Probleme mit der Polizei?
BF: Seit meiner Haft nicht.
BF legt zur Einsicht Arbeitsnachweise aus der Strafhaft vor. Diese werden nach Einsicht dem BF wieder ausgehändigt.
R: Verlesen wird eine aktuelle Strafregisterauskunft, in der mehrere Verurteilungen, zuletzt von einem Landesgericht vom 11.03.2014 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die bedingte Entlassung aus der Strafhaft erfolgte am 19.10.2014.
R: Warum wurde Ihre Bewährungshilfe im Jänner 2015 aufgehoben?
Dazu kann der BF nichts sagen ebenso sein Vertreter.
Festgehalten wird, dass die Befragung des Beschwerdeführers in deutscher Sprache kaum ohne Probleme möglich war.
...
R: Was befürchten Sie für den Fall, dass Sie jetzt nach Nigeria zurückkehren müssten?
BF: Ich habe Angst um mein Leben und vor dem Gesetz. Der jetzige Präsident ist sogar ein Moslem und das Gesetz gegen Homosexuelle könnte noch verschärft werden. In Nigeria würde ich weiter mit Männern "schlafen", da ich kein Interesse an Frauen habe.
Dass was mich ins Gefängnis gebracht hat, tut mir leid und ich werde es auch nicht mehr wieder tun. Ich ersuche, dass man mir die Möglichkeit gibt, in Österreich zu leben und einen Beruf zu erlernen.
..."
Mit der Ladung zur Verhandlung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat vom Juli 2015 übermittelt. Auf Ersuchen des Beschwerdeführervertreters erging der Auftrag, innerhalb von 14 Tagen, eine schriftliche Stellungnahme zu den vorliegenden Länderfeststellungen abzugeben.
In der Stellungnahme vom 26.01.2016 wurde nochmals bekräftigt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Homosexualität in Nigeria von Privatpersonen verfolgt werde und keine Schutzwilligkeit der Behörden anzunehmen sei. Andererseits werde Homosexualität auch strafrechtlich verfolgt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde daher nicht. Außerdem habe der Beschwerdeführer keine relevanten Anknüpfungspunkte mehr und wäre auch von jeglicher staatlicher Unterstützung ausgeschlossen. Verwiesen wird auch allgemein auf die Verpflichtung zur ständigen Aktualisierung der Quellen in den Länderinformationen. So widerspräche ein aktueller Bericht von Amnesty International vom September 2014 bezüglich Folter in Nigeria konkret den Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria. Hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers wird angegeben, dass dieser sowohl sprachlich, wie sozial und beruflich in Österreich verwurzelt sei. Er habe in jungen Jahren nach Österreich fliehen müssen und habe mittlerweile eine große Verbundenheit zur österreichischen Kultur entwickelt. Auch werde auf seine Lebensgemeinschaft und seine sozialen Kontakte hingewiesen. Beigelegt wurde eine Anmeldebestätigung des Flüchtlingsprojektes XXXX, ausgestellt am 16.01.2016, für einen Deutschkurs, der am 13.10.2015 begonnen hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsbürger von Nigeria und gehört der Volksgruppe der Ibo sowie einer christlichen Religionsgemeinschaft an. Er lebte bis 2007 im Abia-State und arbeitete und lebte bis zu seiner Ausreise 2008 bei seinem Onkel in XXXX. In Nigeria leben Verwandte des Beschwerdeführers und es besteht Kontakt zu seinem Onkel.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist und seine Fluchtgeschichte wegen einer homosexuellen Beziehung in Nigeria von Privatpersonen verfolgt zu werden wahr ist.
Im Falle einer Privatverfolgung, die vom Bundesverwaltungsgericht verneint wird, ist eine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann mit einem erlernten Beruf, der sich erforderlichenfalls in einem anderen Teil Nigerias eine Beschäftigung suchen und eine Existenzgrundlage aufbauen kann.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr läuft, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. In Großstädten gibt es für Rückkehrer medizinische Grundversorgung.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. 2008 verließ der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat und reiste im November 2009 illegal nach Österreich ein. Er hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Auf besondere private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keine Hinweise. Der Beschwerdeführer nahm an keinen Integrationsmaßnahmen teil, er spricht kaum Deutsch und hat noch nie einen Deutschkurs besucht. Jahrelang lebte er bei einer "Freundin", durch deren Unterstützung er auch seinen Lebensunterhalt bestritt. Derzeit teilt er sich eine Unterkunft mit drei Männern aus Nigeria, Gambia und Liberia. Er erhält keine Grundversorgung und lebt von Gelegenheitsarbeiten als Frisör. Manchmal arbeitet er in einem Autohaus, das Ersatzteile nach Nigeria verschickt.
Der Beschwerdeführer wurde 2013 von einem Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate unbedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. 2014 wurde er von einem Landesgericht neuerlich zu 12 Monaten Freiheitsstrafe strafgerichtlich verurteilt. Die bedingte Freiheitsstrafe von der letzten Verurteilung wurde auf eine Probezeit von 5 Jahren verlängert. Nach der Entlassung aus der Strafhaft am 19.10.2014 wurde die restliche Freiheitsstrafe auf eine Probezeit von 3 Jahren erlassen und Bewährungshilfe angeordnet. Die Bewährungshilfe wurde am 08.01.2015 aufgehoben.
Der Beschwerdeführer leidet unter keinen aktuellen gesundheitlichen Problemen.
Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Zur Situation in Nigeria werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 14.07.2015 zitiert:
"...
Sicherheitslage
Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 28.11.2014). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück (DACH 2.2013).
Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 16.6.2015).
Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi (AA 8.5.2015). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 16.6.2015). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie in die Stadt Warri (UKFCO 16.6.2015).
Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 16.6.2015). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Sokoto, Zamfara, Kebbi, die Stadt Jos und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi), die restlichen Gegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom sowie in nach Abia (UKFCO 16.6.2015). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 8.5.2015).
In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 16.6.2015) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet (AA 28.11.2014).
Gemäß den Zahlen des Council on Foreign Relations stechen folgende 9 nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl ( 500 in 48 Monaten) an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Adamawa, Benue, Borno, Kaduna, Kano, Nasarawa, Plateau, Taraba, Yobe. Folgende 14 Bundesstaaten stechen mit einer relativ niedrigen Zahl (100 in 48 Monaten) hervor: Akwa Ibom, Cross River, Ebonyi, Ekiti, Enugu, Imo, Jigawa, Kebbi, Kwara, Niger, Ondo, Osun, Oyo, Sokoto (CFR 2015). Beim OSAC werden die Bundesstaaten Adamawa, Bauchi, Borno, Gombe, Kaduna, Kano, Plateau, Taraba, Yobe und das FCT als von der Gewalt durch Boko Haram betroffen geführt. Ethnische Gewalt betrifft v.a. Plateau, Bauchi, Benue, Kaduna und Nasarawa. Für folgende 25 Bundesstaaten wird weder ethnische Gewalt noch Gewalt durch Boko Haram berichtet: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Cross River, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Jigawa, Katsina, Kebbi, Kogi, Kwara, Lagos, Niger, Ogun, Ondo, Osun, Oyo, Rivers, Sokoto, Zamfara (OSAC 21.7.2014).
Quellen:
...
Spannungen zwischen Muslimen und Christen
Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen (Pogrome). Diese gehören mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. Seit 1999 sprechen die offiziellen Zahlen von über 10.000 Toten aufgrund von religiösen Unruhen. Die tatsächlichen Zahlen dürften um ein Vielfaches höher liegen (GIZ 4.2015b). In der Kategorie "physische Gewalt" gegen Christen aufgrund der Glaubenszugehörigkeit liegt Nigeria auf erster Stelle. Der Islamische Extremismus ist in Nigeria die wesentliche Triebkraft für Verfolgung, allerdings tragen auch "Exklusives Stammesdenken" und "Systematische Korruption" zur Verfolgung bei. Die Verfolgung von Christen in Nordnigeria wird meistens mit Boko Haram in Verbindung gebracht. Das Schema der Verfolgung ist insgesamt jedoch viel komplexer als eine reine Betrachtung der gewaltsamen Übergriffe und Ermordungen von Christen und gemäßigten Muslimen durch die militante islamistische Gruppe vermuten ließe. Das trifft besonders auf die 12 nördlichen Scharia-Staaten zu, in denen die örtlichen Behörden und die Gesellschaft den Christen kaum Raum zum Leben lassen (OD 2015).
Auch wenn sich die meisten religiösen Führer beider Seiten für Toleranz und Mäßigung aussprechen, wurde berichtet, dass das wachsende Misstrauen zwischen christlichen und muslimischen Führern interreligiöse Bemühungen bedroht (USDOS 28.7.2014).
In Nigeria sind drei Kategorien von Christen (historisch gewachsenen Kirchen, Evangelikale und Pfingstkirchen, und Gemeinden mit Christen muslimischer Herkunft) anzutreffen. Alle drei erleiden in den nördlichen Staaten Verfolgung. Besonders in den Scharia Staaten birgt die Hinwendung vom Islam zum Christentum große Gefahren und kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Christen werden in den Ausbildungseinrichtungen oft als Bürger zweiter Klasse betrachtet und dementsprechend behandelt. Christliche Mädchen stehen ständig in der Gefahr, entführt und zwangsverheiratet zu werden. Laut Open Doors Feldexperten haben einige der Scharia-Staaten sogar Organisationen zu dem Zweck der Entführung und Zwangsbekehrung von christlichen Mädchen gegründet (OD 2015).
Das Maß an Gewalt ist in Nigeria weiter sehr hoch. Der von den internationalen Medien am meisten beachtete Vorfall war die Entführung von 276 Schülerinnen der staatlichen Oberschule in der vorwiegend christlichen Stadt Chibok im Bundesstaat Borno in der Nacht des 14. April 2014. Die Boko Haram bekannte sich zu den Entführungen. Es war bis dahin der größte Entführungsfall, allerdings erfolgten danach weitere gewaltsame Übergriffe, so dass Boko Haram etwa 4.000 Morde im Jahr 2014 zur Last gelegt werden; unter den Getöteten waren zahlreiche Christen. Auch wenn nicht ausreichend Daten zur Verfügung stehen, gehen konservative Schätzungen davon aus, dass Boko Haram seit Beginn ihres Auftretens mehr als 10.000 Menschen ermordet hat, wobei die deutliche Mehrheit Christen waren. Aus Zentralnigeria gibt es auch unterdessen Berichte, nach denen Viehhirten vom muslimischen Hausa-Fulani Stamm Tausende Christen mittels brutaler Gewalt vertrieben haben. Hiervon sind die Staaten Adamawa, Bauchi, Benue, FCT (Abuja), Kaduna, Nasarawa, Plateau und Taraba betroffen (OD 2015). Es gibt Berichte über die Flucht von Christen aus z.B. den Bundesstaaten Yobe und Borno. Die Menschen nennen als Gründe die Unsicherheit und die Gewalt (USDOS 28.7.2014). Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, wie Boko Haram, fürchten, sollten in der Lage sein, Schutz bei Behörden zu suchen oder eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen (UKHO 12.2013; vgl. UKHO 9.6.2015).
In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, die in den Jahren 2000/2001 die strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia wiedereingeführt haben wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da viele Verwaltungsvorschriften ohne Rücksicht auf die jeweilige Religionszugehörigkeit erlassen und durchgesetzt werden (z.B. Verbot des gemischten Schulunterrichts, Verbot des Alkoholgenusses, Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln, Neubau von Kirchen etc.). Der Bundesstaat Kano führte im Mai 2007 die Pflicht zum Tragen islamischer Schulkleidung für alle Schülerinnen und Schüler, also auch für Angehörige der christlichen Minderheit, ein. Grundsätzlich gilt allerdings das Scharia-Recht nur für Muslime (AA 28.11.2014). Personen, die Angst vor der Scharia-Gerichtsbarkeit haben, haben auch das verfassungsmäßige Recht, dass ihre Fälle im formalen Rechtssystem behandelt werden. Personen, die Angst vor Hisbah-Gruppen (lokale Scharia-Gruppen in Nordnigeria) haben, können eine innerstaatliche Fluchtalternative in Gebieten in Anspruch nehmen, wo diese Gruppen nicht tätig sind oder keinen Einfluss haben (UKHO 12.2013).
Quellen:
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Homosexuelle
Homosexuelle, Transvestiten und transsexuelle Personen können ihre sexuelle Orientierung nicht öffentlich ausleben und sind Diskriminierungen und Anfeindungen ausgesetzt. Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen (AA 28.11.2014). Homosexuelle werden auch von der nigerianischen Bevölkerung meist stigmatisiert. Darüber hinaus traten in letzter Zeit Fälle auf, in denen Homosexuelle von der Bevölkerung per Selbstjustiz verurteilt und verfolgt wurden (GIZ 4.2015b).
In Nigeria ist nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten am 7.1.2014 bundesweit der über mehrere Jahre diskutierte "Same Sex Marriage Prohibition Act" in Kraft getreten (HRW 29.1.2015; vgl. CNN 16.1.2014; TT 14.1.2014). Das Eingehen homosexueller Verbindungen oder das Mitwirken daran werden darin mit bis zu 14 Jahren Haft unter Strafe gestellt. Die Organisation oder Unterstützung von Homosexuellen-Clubs, Vereinigungen oder Kundgebungen sowie öffentliches zur Schau stellen gleichgeschlechtlicher Liebesbeziehungen werden mit bis zu 10 Jahren Haft bedroht (AA 2.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015; CNN 16.1.2014; BBC 16.1.2014). Laut Telegraph seien schon "Gruppen" von zwei Homosexuellen verboten (TT 14.1.2014). Human Rights Watch erklärt, dass jegliches öffentliches homosexuelles Verhalten zwischen Paaren kriminalisiert worden sei ("who directly or indirectly make public show of same-sex amorous relationship"). Auch Personen, die Zeugen, Unterstützter oder Beihelfer einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft oder Ehe sind, können mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden (HRW 15.1.2014).
Im Bundesstaat Bauchi sind daraufhin zwölf muslimische und ein christlicher Mann verhaftet worden. Ihnen wird vorgeworfen, homosexuell zu sein. Homosexuelle Akte sind (und waren auch schon zuvor) strafbar - sowohl im Strafrecht als auch im islamischen Recht. Einer der Inhaftierten ist bereits im Jänner von einem islamischen Gericht in Bauchi zu 20 Hieben und 30 US-Dollar Strafe verurteilt worden (BBC 16.1.2014). Im März wurden vier muslimische Männer von einem Schariagericht zu je 20 Peitschenhieben und Geldstrafen verurteilt. Die Geständnisse der Männer, die bereits Ende 2013 verhaftet worden waren, sollen laut Aktivisten durch Schläge erzwungen worden sein (BBC 6.3.2014). Der o.g. christliche Mann wiederum wurde vor ein konventionelles Gericht gestellt (BBC 16.1.2014).
Laut einer Aktivistin sind hingegen in Bauchi insgesamt 38 Personen im Dezember 2013 verhaftet worden. Berichte über Verhaftungen in anderen Bundesstaaten in Nord- und Südnigeria müssen erst bestätigt werden (BBC 16.1.2014), allerdings erhielt die Hochkommissarin der UN für Menschenrechte bereits zahlreiche Berichte über die Verhaftung von LGBT in mehreren Staaten. Außerdem gab es Berichte zu physischen Übergriffen und anderen Formen der Drangsalierung - etwa Erpressung (OHCHR 14.3.2014).
UK Home Office gibt an, dass es seit der Einführung des Same Sex Marriage Bill einige Berichte über die Verhaftung von LGBT-Personen gab. Es gab auch einige Berichte über Gewalt und Schläge gegenüber den Verhafteten. Allerdings gibt es nur wenige Berichte über Verfolgung oder Verurteilung von LGBT-Personen. Es gibt nur begrenzte Anzeichen dafür, dass die Regierung gezielt gegen LGBT-Organisationen vorgehen würde; allerdings scheint es indirekte Auswirkungen auf diese Gruppen zu geben. So gibt es etwa Berichte über eine Reduzierung der Angebote bezüglich HIV/AIDS-Behandlung.
Die vom Home Office zitierte Homosexuellen-NGO Erasing 76 Crimes schätzt, dass sich im August 2014 23 Personen aufgrund von Homosexualität in Haft befanden. Fünfzehn weitere würden auf freiem Fuß auf ihren Prozess warten. Die NGO gibt auch an, dass es unmöglich sei, eine vollständige Liste von Personen zu erstellen, die sich aufgrund von Verstößen gegen Anti-Homosexuellen-Gesetzen in Nigeria in Haft befinden würden. Nigerianische Medien berichten oft nur von Verhaftungen, manchmal auch von der Eröffnung von Prozessen, nie aber von Urteilen bezüglich LGBT-Personen. Die gleiche NGO schätzt im Oktober 2014, dass seit der Einführung des Same Sex Marriage (Prohibition) Act in ca. vier Bundesstaaten ca. 38 Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verhaftet worden sind. Alleine im Bundesstaat Bauchi seien es 12 (UKHO 3.2015). Das neue Gesetz ist vor allem unter dem Gesichtspunkt zu verstehen, dass man dem wachsenden Druck aus dem westlichen Ausland für die Gleichberechtigung Homosexueller die Stirn bieten möchte, da in Nigeria noch nie zwei Männer oder zwei Frauen versucht haben zu heiraten. Im Rahmen der Verabschiedung des Gesetzes und der negativen internationalen Reaktion kam es zu vermehrten Vorfällen von Verhaftungen und physischer Gewalt gegen vermeintlich Homosexuelle. Eine generelle "staatliche Verfolgung" ist allerdings derzeit nicht gegeben. Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem zur Schau stellen der sexuellen Orientierung ist - wie auch in vielen Staaten dieser Welt - vorhanden (ÖBA 7.2014).
Die LGBT-Gemeinschaft in Nigeria ist schwach und die Unterstützung ist zurückgegangen, was dazu führt, dass Menschenrechtsorganisationen sich weniger mit dem Thema beschäftigen. Derzeit sind etwa 10 LGBT-Organisationen in Nigeria tätig. Die meisten haben ihren Sitz in Lagos, sind aber auch in Städten wie Abuja und Kano zu finden (SMB 18.12.2014).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein. Dies betrifft v.a. die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa. Auch in den Bundesstaaten Bauchi, Kano, Kaduna, Kogi und Plateau wird durch Ausgangssperren die Bewegungsfreiheit immer wieder eingeschränkt. Es gibt auch weiterhin illegale Straßensperren und Kontrollpunkte, bei welchen Polizisten Geld von Reisenden verlangen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an (USDOS 25.6.2015).
Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 25.6.2015). Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden (UKHO 12.2013; vgl. UKHO 9.6.2015). Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Igbo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung, mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen, feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖBA 7.2014).
Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben: Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen praktisch unmöglich, an Orten, in denen kein solches soziales Netz besteht, erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten. Mit dem Umzug geht regelmäßig ein weitreichender Verlust der Bürgerrechte einher, da die meisten Bundesstaaten Zuwanderer aus anderen Gebieten von politischer Teilhabe und staatlichen Unterstützungen ausschließen (AA 28.11.2014).
Lokale Regierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt. Bundesstaats- und Lokalregierungen bedrohen und diskriminieren manchmal Angehörige nicht indigener Ethnien, damit diese wegziehen. Es kommt auch zur Zerstörung von Wohngebäuden (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Meldewesen
Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 28.11.2014; vgl. ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014).
Im "Sheriffs and Civil Process Act" Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖBA 7.2014).
Quellen:
...
Grundversorgung/Wirtschaft
Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen, die in den letzten Monaten allerdings stark zurückgegangen sind. Der für solche Fälle eingerichtete Excess Crude Account, in dem die Regierung einen Teil der Einnahmen aus dem Ölexport zurücklegt, ist inzwischen weitgehend aufgebraucht. Im Mai 2011 hat die Regierung außerdem den Staatsfonds Sovereign Wealth Fund geschaffen, der sich ebenfalls aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll (AA 6.2015b). Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. US-Dollar aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. US-Dollar zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist (GIZ 4.2015c).
Seit 2014 gilt Nigeria als die größte Volkswirtschaft Afrikas. Laut einer im April 2014 veröffentlichten Statistik des National Bureau of Statistics (NBS) übertraf Nigeria das Bruttoinlandsprodukt Südafrikas. Die zentralen Treibkräfte der nigerianischen Wirtschaft, die als Grundlage dieser Berechnung dienten, sind - neben der Ölindustrie - die Unterhaltungsindustrie (Nollywood), die Informationstechnologie und der Handel. Mit einem Wachstum des BIP von mehr als 6% im Jahr gehört Nigeria zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften des Kontinents (GIZ 4.2015c; vgl. AA 6.2015b).
Nigeria ist der zehntgrößte Erdölproduzent der Welt und der größte Erdölproduzent Afrikas. Über 70% der Staatseinnahmen und 90% der Exporterlöse stammen aus der Erdöl- und Erdgasförderung. Neben den Erdöl- und Erdgasvorkommen verfügt Nigeria über umfangreiche natürliche Ressourcen (z.B. Zinn, Eisen-, Blei-, und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine und Posphat), die gesamtwirtschaftlich gesehen jedoch von geringer Bedeutung sind (GIZ 4.2015c) und 14 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften (AA 6.2015b).
Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 28.11.2014). Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden beträgt der Anteil über 90 Prozent (AA 6.2015b). Der Sektor erwirtschaftete 2013 etwa 35,4 Prozent des BIP. Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam für den Export (GIZ 4.2015c). Nigeria ist Afrikas größter Yam- und Augenbohnenproduzent und der weltweit größte Produzent von Maniok (Kassava) (AA 6.2015b).
Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis 5 Hektar (AA 6.2015b). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 4.2015c). Die Maisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 6.2015b). Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus. (ÖBA 7.2014).
Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert (GIZ 4.2015c). Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport) (GIZ 4.2015c; vgl. AA 28.11.2014). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometer landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Die Eisenbahnlinie Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde 2013 mit chinesischer Hilfe modernisiert (GIZ 4.2015c).
Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2014). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2014; vgl. AA 28.11.2014) und vom informellen Handel sowie (Subsistenz) Landwirtschaft. Die Wirtschaftsreformen der letzten Jahre haben zwar zu einer makroökonomischen Konsolidierung geführt - Nigerias Wirtschaft setzte auch 2013 ihr robustes Wirtschaftswachstum von ca. sieben Prozent fort - aber die Lage der breiten Bevölkerung noch nicht verbessert (AA 28.11.2014).
Mindestens 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben nur zögerlich damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2014). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 4.2015b).
Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind (IOM 8.2014). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).
Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension. Von der arbeitenden Bevölkerung, die etwa 80 Millionen Menschen beträgt, sind etwa 6 Millionen bei irgendeiner Altersvorsorge registriert (TE 25.10.2014). Bis September 2012 waren nur 5,2 Millionen Nigerianer beim Contributory Pension System registriert, lediglich 55.000 Pensionisten erhielten Auszahlungen (BS 2014). Dies versucht die Regierung zu ändern und im Juli 2014 gab es eine neue Gesetzesreform (TE 25.10.2014).
Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 4.2015c). Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 28.11.2014).
Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. So wird für eine rund 30 cm lange Yam-Wurzel, von der sich eine erwachsene Person zwei Tage lang ernähren kann, je nach Region und Saison ein Preis von 150-400 Naira berechnet (0,75 bis 2 Euro).
Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt und pro Teller - je nach Gericht - zwischen 200 Naira für Peppersoup und 450 Naira für Garri mit Gemüse verdienen kann. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Preise für Seminar und zwei Zuchttiere liegen bei 15.000-25.000 Naira (75-150 Euro). Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10% des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖBA 7.2014).
Nach fast fünfeinhalb Jahren Laufzeit ist mit Ende Dezember 2014 das AVRR Nigeria Projekt ausgelaufen. Insgesamt gab es fünf Projektphasen, die erste startete am 01. September 2009. Im Laufe dieser fünf Phasen konnten 198 Rückkehrer/innen bei ihrer freiwilligen Rückkehr und Reintegration unterstützt werden. Die überwiegende Mehrheit der Teilnehmer/innen, nämlich 182, war männlich; 16 waren Frauen. Im Laufe der letzten fünfeinhalb Jahre haben das IOM Landesbüro für Österreich und die beiden Missionen vor Ort intensiv miteinander zusammengearbeitet (IOM 3.2015). 90 Prozent der Befragten freiwilligen Rückkehrer gaben an, dass sie seit der Rückkehr ihre sozialen Kontakte zu Freunden und Verwandten wieder aufbauen konnten (IOM 24.5.2013).
Auch wenn die Lage in Nigeria regional instabil ist, kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin - etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot - gesprochen werden (BVwG 25.2.2014).
Quellen:
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Behandlung nach Rückkehr
Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).
Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen vor allem aus Spanien, Italien, Irland (bestehende Rückübernahmeabkommen) sowie Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden und Schweden, meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zurückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt (AA 28.11.2014).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 28.11.2014). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 7.2014).
Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33". Vor dem Hintergrund, dass die Sicherheitskräfte Verdächtige misshandeln oder extra-legal töten, statt sie vor Gericht zu stellen, lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass Polizei und Militär auch Dekret 33 noch als Legitimationsgrundlage für Repressalien sehen, trotz dessen offizieller Nichtanwendung (AA 28.11.2014). Da die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen (ÖBA 7.2014).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre (AA 28.11.2014).
Quellen:
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Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere den Niederschriften.
Die seitens des BFA getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen. Diese Länderinformation wurde im Juli 2015 zusammengestellt und entgegen der Behauptung in der Stellungnahme vom 26.01.2016 besteht kein Grund an der Richtigkeit und Aktualität der Situationsdarstellungen zu zweifeln, da sich seither die Lage im Herkunftsstaat nicht wesentlich verändert hat. Der Beschwerdeführer selbst hat nur auf einen allgemeinen Artikel von Amnesty International vom September 2014 verwiesen und die Länderfeststellungen inhaltlich nicht substantiell bestritten.
Der in der Beschwerde vorgebrachten Einwendung, der Beschwerdeführer hätte sich leichter getan über ein derartiges Thema in seiner Muttersprache "Ibo" zu sprechen, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes dahingehend Rechnung getragen, dass in der mündlichen Verhandlung ein Dolmetscher für die Sprache "Ibo" beigezogen wurde. Es wird jedoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Behörde in Englisch einvernommen wurde und mehrfach bestätigte den Englisch Dolmetscher gut verstanden zu haben. Dem Bundesasylamt ist daher beizupflichten, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über entsprechende Sprachkenntnisse in Englisch verfügt, um seinen Asylantrag ausreichend zu begründen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung selbst davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Muttersprache "Ibo" den Sachverhalt nur sehr abstrakt und vage geschildert hat. Wenn es sich tatsächlich um persönlich Erlebtes handeln würde, müssten einschneidende Ereignisse hinsichtlich der Chronologie und der wesentlichen Fakten gleichbleibend wiedergegeben werden können. Der Beschwerdeführer schilderte jedoch die angebliche Beziehung zu seinem Freund erst auf intensive Nachfrage und äußerst zögerlich. Dabei ist davon auszugehen, dass es nicht an den intellektuellen oder sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers sondern schlichtweg am mangelnden Wahrheitsgehalt der von ihm gemachten Angaben gelegen ist. Beispielsweise benötigte der Beschwerdeführer bereits bei der Einvernahme am 14.03.2012 eine längere Nachdenkpause (vgl. oben S 6) um den Vorfall mit seinem Freund zu schildern. Ebenso musste er vor dem Bundesverwaltungsgericht länger nachdenken, um über die sexuelle Beziehung zu seinem Freund konkreter Auskunft geben zu können. Der Beschwerdeführer legte zwar glaubhaft dar, dass er tatsächlich in XXXX gelebt bzw. gearbeitet habe, die eigentliche Fluchtgeschichte muss aber im Kern als unwahr gewertet werden. So hat der Beschwerdeführer angeblich auf seine Anfrage von seinem Onkel 2013 telefonisch erfahren, dass sein Freund damals nach dem Vorfall getötet worden sei. Es stellt sich die Frage, warum sich der Beschwerdeführer nicht schon früher - immerhin bestand weiterhin ein Kontakt über seinen Onkel zu seinem Heimatdorf - über das Schicksal seines Freundes, mit dem er ein Jahr eine Beziehung gehabt haben soll, informierte. Da diese Information erst auf Anfrage nach dem Schicksal seines Freundes in der mündlichen Verhandlung erfolgte, sieht das Bundesverwaltungsgericht darin lediglich eine Steigerung des Fluchtvorbringen, in der Hoffnung dadurch eine positive Entscheidung seines Asylantrages erwirken zu können. Widersprüchlich ist auch seine weitere Fluchtgeschichte, zumal er nach dem angeblichen Vorfall mit seinem Freund nicht seinen Heimatstaat verließ sondern nach XXXX zu seinem Onkel reiste. Dort lebte und arbeitete er und erst Monate später verließ er Nigeria, wobei er vor dem Bundesverwaltungsgericht keine weitere fluchtrelevante Ursache schildern konnte. Vor der Behörde am 14.03.2012 behauptete er hingegen, er habe Nigeria endgültig verlassen müssen, da er von einem Dorfbewohner zufällig in XXXX entdeckt worden sei. Befragt in der mündlichen Verhandlung nach einer konkreten persönlichen Verfolgung wegen seiner "Homosexualität" in Nigeria, verneinte er zuerst eine solche. Erst nach einer Nachdenkpause ergänzte er, dass ihn die Dorfbewohner ausfindig machen und töten wollen, das habe er 2013 von seinem Onkel erfahren. Neben der diffusen und wenig substantiellen Darlegung seiner Fluchtgründe fehlt dem Beschwerdeführer auch jeder emotionelle Bezug zur angegebenen Fluchtgeschichte.
Für das Bundesverwaltungsgericht besteht auch kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer keine verwurzelte homosexuelle Neigung hat und ihm daher bei einer Rückkehr nach Nigeria diesbezüglich keine Verfolgung droht. Der Beschwerdeführer lebt nunmehr seit Ende 2009 in Österreich. Befragt gab er zuerst an 2007 zuletzt sexuellen Kontakt mit Männern gehabt zu haben. Dann behauptete er regelmäßig in einem bekannten "Club" für Homosexuelle in Wien, dessen Örtlichkeit er sofort richtig angeben konnte, "Sex" zu haben. Er konnte jedoch weder Namen noch konkretere Hinweise auf seine Partner machen. Diese hätten Angst, das in der Öffentlichkeit zu tun, so der Beschwerdeführer. Eine fixe oder längere homosexuelle Partnerschaft wurde nicht einmal behauptet. Hingegen lebte er jahrelang bei einer "Freundin", die ihm seinen Lebensunterhalt finanzierte. Angeblich habe er mit dieser Bekannten keinen "Sex" gehabt und diese wisse von seiner Homosexualität. Er habe jedoch zu dieser seit 2014/15 keinen Kontakt mehr. Auch hierzu finden sich Ungereimtheiten, denn mehrmals nannte er diese Freundin XXXX (vgl. oben S 4 und 14) und einmal XXXX(vgl. oben S 5). Es liegt somit nahe, dass der Beschwerdeführer, seit er in Österreich ist, zumindest zwei Freundinnen hatte.
Daher geht das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers, in der Hoffnung dadurch ein Aufenthaltsrecht in Europa erlangen zu können, bloß konstruiert sind. Sämtliche Angaben sind ausschließlich so gehalten, dass sie einer Nachprüfung nicht zugänglich sind. Überdies hat der Beschwerdeführer durch das unstrittige Angeben unrichtiger Identitäten bereits erkennen lassen, dass er eine Aufenthaltsbeendigung zu verhindern bzw. zu erschweren sucht. Die Schilderungen des Beschwerdeführers können also letztlich nicht einmal ansatzweise als glaubwürdig qualifiziert werden. Insgesamt gesehen konnte somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt auch fest, dass es für eine Einzelperson selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Landesteil, etwa durch gewalttätige Einzelpersonen oder Gruppen, im Regelfall möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einer anderen Region, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte sowie des fehlenden Meldewesens (z. B. deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 28.11.2014; Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, Juli 2014). Es ist also letztlich nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 170 Millionen Menschen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden könnte.
Bezüglich der Integration konnten ebenfalls keine Bemühungen festgestellt werden. Der Beschwerdeführer spricht kaum Deutsch. Eine mit Jänner 2016 datierte Anmeldung zu einem Deutschkurs, der bereits am 13.10.2015 begonnen hat, ist wenig überzeugend, zumal der Beschwerdeführer in der Verhandlung im Jänner 2016 angab, dass er bis dato nie einen Deutschkurs besucht habe. Auch die Ausführungen im Schreiben vom 26.01.2016, der Beschwerdeführer habe mittlerweile eine große Verbundenheit zu Österreich sowie zur österreichischen Kultur und er könne sich ein Leben woanders nicht vorstellen, konnten vom Bundesverwaltungsgericht nicht verifiziert werden. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer nämlich an, dass er an keinen Integrationsmaßnahmen teilnehme und er nur zwei Österreicher kenne, da die Österreicher nicht sehr offen seien.
Zu A) Abweisung der Beschwerde bzw. Zurückverweisung des Verfahrens:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
§ 11 AsylG 2005 lautet:
"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Erkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Im vorliegenden Fall ist, wie oben dargelegt, davon auszugehen, dass eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht gegeben ist, da der Beschwerdeführer seine Homosexualität nicht glaubhaft machen konnte. Auch sein Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden
zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seine Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Wenn auch nicht verkannt wird, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Nigeria unbefriedigend sind und es für Personen ohne höhere Ausbildung und größere finanzielle Mittel äußerst schwierig ist, der allgemeinen Armut zu entfliehen, so ist jedenfalls beim Beschwerdeführer, einem gesunden und arbeitsfähigen Mann, nicht anzunehmen, dass er nicht durch Erwerbsarbeit sein Überleben, wenn auch auf bescheidenem Niveau, sichern könnte. Der Beschwerdeführer hat wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen seiner Volksgruppe oder Kirche zu suchen. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedenfalls an, dass er Kontakt zu seinem Onkel, bei dem er zuletzt bis zur Ausreise gearbeitet und gelebt hat, habe. Die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung 26.01.2016 er verfüge über keinerlei soziales Netzwerk in Nigeria gehen somit ins Leere.
Letztlich stellen sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Nigeria in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Sicherheitslage in mehreren Landesteilen labil ist oder Infektionskrankheiten wie Malaria oder HIV auftreten, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines Bürgerkrieges, einer Hungersnot oder Epidemie, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:
"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis). Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, 2000/18/0251, u.v.a.).
Der Beschwerdeführer verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. 2008 verließ der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat und reiste im November 2009 illegal nach Österreich ein. Er hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Auf besondere private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keine Hinweise. Der Beschwerdeführer hat an keinen Integrationsmaßnahmen teilgenommen, er spricht kaum Deutsch und hat noch nie einen Deutschkurs besucht. Jahrelang lebte er bei einer "Freundin", durch deren Unterstützung er auch seinen Lebensunterhalt bestritt. Derzeit teilt er sich eine Unterkunft mit drei Männern aus Nigeria, Gambia und Liberia. Er erhält keine Grundversorgung und lebt von Gelegenheitsarbeiten als Frisör. Manchmal arbeitet er in einem Autohaus, das Ersatzteile nach Nigeria verschickt.
Der Beschwerdeführer leidet unter keinen aktuellen gesundheitlichen Problemen.
Der Beschwerdeführer wurde 2013 von einem Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate unbedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. 2014 wurde er von einem Landesgericht neuerlich zu 12 Monaten Freiheitsstrafe strafgerichtlich verurteilt. Die bedingte Freiheitsstrafe von der letzten Verurteilung wurde auf eine Probezeit von 5 Jahren verlängert. Nach der Entlassung aus der Strafhaft am 19.10.2014 wurde die restliche Freiheitsstrafe auf eine Probezeit von 3 Jahren erlassen und Bewährungshilfe angeordnet. Die Bewährungshilfe wurde am 08.01.2015 aufgehoben.
Der Beschwerdeführer hat, wie oben dargestellt, mehrere Straftaten begangen und wurde zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Auch wenn er vorzeitig aus der Strafhaft entlassen wurde, ist eine Aufenthaltsbeendigung, insbesondere in Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung wegen Handels mit Suchtmitteln, auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer, trotz eines mehr als 5 jährigen Aufenthaltes in Österreich, keine Integrationsschritte gesetzt, er lebt von illegalen Gelegenheitsarbeiten und von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ist in naher Zukunft nicht auszugehen.
Somit gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479) überwiegen.
Da im vorliegenden Fall kein Ausspruch der dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gem. des § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 zu treffen ist, war dieses Verfahren hinsichtlich des III. Punktes des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisungsentscheidung) zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Revision ist zudem deshalb nicht zulässig, weil der Kern dieser Entscheidung (zu Asyl und subsidiärem Schutz) die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers betraf und daher in wesentlichen Punkten Tatfragen im Vordergrund standen (vgl. dazu VwGH 26.05.2015, Ra 2014/01/0175 und VwGH 23.9.2014, Zl. Ra 2014/01/0058-6). Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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