BVwG W105 2109015-1

W105 2109015-1Tribunal Administrativo Federal30 de mar. de 2016

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aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung, Kassation,<br/>Rechtsanschauung des VfGH, Revision zulässig, vulnerable<br/>Personengruppe

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BVwG W105 2109015-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W105.2109015.1.00

Spruch

W105 2109017-1/16E

W105 2109018-1/18E

W105 2109015-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , und 3. mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2015, Zl. 1054515605-150305149 (ad 1.), Zl. 1054515507-150305173 (ad 2.), Zl. 1054515703-150305181 (ad 3.), zu Recht erkannt:

A) Der jeweiligen Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG

stattgegeben und der jeweilige bekämpfte Bescheid behoben

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin und sind beide Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Die nunmehrigen Beschwerdeführer beantragten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.03.2015 die Gewährung internationalen Schutzes. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 08.10.2014 in Griechenland sowie am 21.03.2015 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt.

Im Rahmen der erst niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Erstbeschwerdeführer zentral zu Protokoll - abgesehen von den mitreisenden Familienangehörigen - in Österreich oder einem Staat der Europäischen Union über keinerlei familiäre Bindungen zu verfügen. Zur Reiseroute befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Mutter und seinen beiden Schwestern seine Heimat verlassen. Ein Schlepper habe ihnen dann geholfen, illegal die Grenze zum Iran zu überqueren und hätten sie sich sodann einen anderen Schlepper gesucht und seien sie in die Türkei gereist. Nach einmonatigem Aufenthalt in XXXX seien sie mit einem Schlauchboot gemeinsam mit 45 anderen Personen nach Griechenland gebracht worden und habe man ihnen dort die Fingerabdrücke abgenommen. Sie hätten 11 Nächte in einem Lager verbracht und hätten dann noch ca. 6 Monate illegal in XXXX gelebt. Letztlich seien sie ohne Schlepper über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gefahren, wo sie von der Polizei aufgegriffen worden seien. Es seien ihnen ebenfalls Fingerabdrücke genommen worden und habe man sie in ein Lager verbracht. In diesem Lager seien sie ca. 4 Tage aufhältig gewesen und sei ihr folgendes Reiseziel XXXX gewesen. Zu den Aufenthalten in Griechenland und Ungarn gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, beide Länder hätten ihm nicht gefallen und hätte er nach XXXX reisen wollen.

Die Zweitbeschwerdeführerin bekräftigte die Angaben zum Reiseweg des Erstbeschwerdeführers sowie ergänzte sie auf Nachfrage, im zweiten Monat schwanger zu sein.

In weiterer Folge ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die ungarischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III Verordnung.

Mit Schreiben vom 03.04.2015 stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu und bekräftigte, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer am 21.03.2015 in Ungarn die Asylgewährung beantragt hatten und sei die Familie kurz danach verschwunden.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2015 bekräftigte der Erstbeschwerdeführer, im Bundesgebiet außer den mitgereisten weiteren Beschwerdeführern über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte zu verfügen und gab er auf Befragen an, dass seine Frau nunmehr im 4. Monat schwanger sei. Auf Befragen gab der Erstbeschwerdeführer sodann an, dass sie nach Aufgriff in Ungarn eine Nacht bei der Polizei verbracht hätten und drei im Lager untergebracht gewesen seien. Auf Vorhalt der geführten Konsultationen mit Ungarn, der eingelangten Zustimmung Ungarns zur Wiederaufnahme und der weiteren geplanten Vorgehensweise gab der Erstbeschwerdeführer an, man habe sich in Ungarn nicht um sie gekümmert und sei das Lager sehr schmutzig gewesen und habe man sie schlecht behandelt. Er habe eine Diskussion mit der Polizei gehabt und habe ihm die Polizei dreimal mit der Faust auf die Brust geschlagen. Beim Aufgriff durch die Polizei habe er die Polizei gebeten, seiner Ehefrau etwas zu essen zu geben und habe seine Ehefrau seine Tochter stillen müssen; da sie nichts gegessen gehabt habe, habe sie auch keine Muttermilch gehabt und hätte er gewollt, dass die Polizei von seinem Geld seiner Familie etwas zu Essen kaufe. Bei der Untersuchung habe er bei der Polizei sein ganzes Geld vorgelegt und habe er lediglich 5,-- Euro für sich behalten. Als die Polizei dies bemerkt habe, habe sie ihn geschlagen. Sie seien in ein Lager verlegt worden und sei es seiner Frau schlecht gewesen und habe sie sich ständig übergeben müssen. Er habe gedacht, dass sie etwas Schlechtes gegessen hätte und deshalb krank geworden sei und hätte sie zum Arzt bringen wollen und sie sei dort jedoch nicht behandelt worden. Erst in Österreich habe er erfahren, dass seine Frau schwanger sei. Seine Tochter habe im Lager die "Krätze" bekommen, weil es dort so schmutzig gewesen sei. Gefragt nach der Verpflegung im Flüchtlingslager in Ungarn gab der Erstbeschwerdeführer an, sie hätten schlechtes Essen bekommen, das sie kaum hätten essen können. Sie hätten nur in der Früh zu essen bekommen. Er habe gefragt nach Milch für seine Tochter, jedoch habe man ihm gesagt, dass er Anfang des Monats umgerechnet ca. 7,-- Euro bekomme und damit könne er dann Milch kaufen. In der Früh habe die Familie jeweils eine warme Mahlzeit bekommen.

Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schwanger zu sein und leide sie unter psychischem Druck. Sie sei im vierten Monat schwanger. Auf Befragen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie hätten in Ungarn nicht um Asyl angesucht, jedoch seien sie drei Tage in Ungarn untergebracht und versorgt gewesen. Auf verfahrensrechtlichen Vorhalt erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie ersuche, dass sie nicht nach Ungarn zurückgeschickt werden würden und sei dies kein Land, wo man leben könne; sie seien im Lager untergebracht gewesen und sei es ihnen dort sehr schlecht gegangen. Sie habe gewollt, dass man sie zum Arzt schicke und habe sie keine Behandlung bekommen. Sie habe sogar ihr Kind gestillt, habe aber nicht essen können. Sie sei krank gewesen in Ungarn und habe sich niemand um sie gekümmert und habe sie erst hier in Österreich erfahren, dass sie schwanger sei. Befragt nach warmen Mahlzeiten in Ungarn gab die Zweitbeschwerdeführerin (entgegen den Angaben des Erstbeschwerdeführers) an, dass sie zweimal am Tag zu essen bekommen hätten und wolle sie über das Essen nicht sprechen, es sei sehr schlecht gewesen und das Lager sehr schmutzig. Auf weiteres Befragen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann von der ungarischen Polizei geschlagen worden sei und habe sie deshalb ein schlechtes Bild vom ganzen Land.

Den Antragstellern wurde im erstinstanzlichen Zulassungsverfahren eine umfassende Zusammenfassung der Asyl- und Aufnahmesituation in Ungarn übermittelt. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde aufgrund ihrer Angaben im erstinstanzlichen Verfahren einer psychologischen Untersuchung zugeführt und wurde mit gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 24.05.2015 festgestellt, dass aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung bei der Zweitbeschwerdeführerin vorliege und auch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome. Es finden sich zur Befundaufnahme wohl Belastungen, diese seien situativ, sorgenvoll bezüglich der evtl. Abschiebung nach Ungarn, in Art, Schwere und Dauer jedoch nicht krankheitswertig.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Zur Situation in Ungarn wurde festgestellt:

1. "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 12.3.2015, Vorkehrungen für Minderjährige in Asylhaft (relevant für Abschnitt 2. Allgemeines zum Asylverfahren)

Wie in der letzten KI berichtet, hat Ungarn im Oktober 2014 wieder begonnen über Familien mit Kindern gegebenenfalls asylrechtliche Haft zu verhängen (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes und für maximal 30 Tage) (VB 22.10.2014).

BAH teilte nun auf Anfrage dem BM.I Verbindungsbeamten mit, dass Dekret 29/2013 über die Umsetzung der Asylhaft die Unterbringungsbedingungen, auch für Minderjährige, regelt. Es sieht auch entsprechende Bildungsaktivitäten durch den zuständigen Schulbezirk (Klebelsberg-Institution) vor. In den Asylhaftzentren Békéscsaba und Debrecen, wo Familien mit Kindern in Asylhaft genommen werden können, sind gemäß og. Dekrets Bedingungen vorhanden, die altersgemäße Freizeitaktivitäten für Kinder ermöglichen. Spielzimmer gibt es in beiden Zentren und sie können täglich genutzt werden. Sozialarbeiter und pädagogisch geschulte Mitarbeiter organisieren Programme für Kinder, darunter Aktivitäten in der Muttersprache (derzeit meist Albanisch) und Ungarisch;

künstlerische Betätigung; musische Betätigung; Turnen;

Mathematik/Denksport. Für Personen in Asylhaft über 14 Jahren sind laut Dekret 3, darunter 5 Mahlzeiten pro Tag mit zusammen mindestens

10. 900 Joule Energiegehalt vorgesehen. Auf gesundheitliche und religiöse Besonderheiten ist bei der Verpflegung Bedacht zu nehmen. Schwangere, Mütter kleiner Kinder und Minderjährige sind mit Milchprodukten und Früchten oder mit anderer medizinisch indizierter Kost zu versorgen. Momentan sind in Békéscsaba keine Kinder untergebracht, in Debrecen befanden sich mit Stand 5.3.2015 23 Minderjährige, davon 21 unter 14 Jahren (VB 10.3.2015). Quellen:

VB des BM.I in Ungarn (22.10.2014): Auskunft des VB, per E-Mail

VB des BM.I in Ungarn (10.3.2015): Auskunft des VB, per E-Mail

KI vom 4.3.2015, Haft von Familien mit Kindern (relevant für Abschnitt 2. Allgemeines zum Asylverfahren)

Ungarn hat im Oktober 2014 die Praxis der asylrechtlichen Inhaftierung von Familien mit Kindern (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes und für maximal 30 Tage), wieder aufgenommen. Im Oktober 2014 hat sich das BAH entschlossen, im geschlossenen Unterbringungszentrum Békéscaba nur noch Familien unterzubringen. Da diese mehrheitlich aus dem Kosovo stammen (und der Volksgruppe der Aschkali angehören) ist eine vollkommen homogene Gruppe entstanden. Bei einem Besuch dieser Einrichtung konnte vom VB eine gute Gesamtsituation festgestellt werden. Entsprechend den engen Zeitfenstern bei der Unterbringung von Familien in geschlossenen Einrichtungen (maximal 30 Tage) ist die Fluktuation hoch. Die Einrichtung selbst verfügt über einen PC-Raum, wo das Internet genutzt werden kann, 24h-Dienst für ärztliche Versorgung, eine eigene Apotheke und einen Trainingsraum. Die Einrichtung wird durch die OStA des Komitats ca. alle zwei Monate kontrolliert, dabei wird den untergebrachten Personen die Möglichkeit eingeräumt sich zu beschweren und sie werden auch aktiv nach ihrem Wohlbefinden befragt. Zum Zeitpunkt des Besuchs (6.10.) befanden sich 171 Personen in der Einrichtung, insgesamt stehen dort 185 Plätze zur Verfügung (VB 22.10.2014).

Diese Situation blieb aufrecht, allerdings waren aufgrund der Antragszahlen die Möglichkeiten rasch erschöpft, d.h. eine Unterbringung in Gewahrsam ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr möglich. Im Endeffekt war nur ein kleiner Bruchteil der seit September 2014 antragsstellenden Kosovaren tatsächlich in Gewahrsam. In Békéscaba selbst gibt es laut Beobachtungen des VB Unterricht für die Kinder, (wenige) PCs, Spielzeug, einen Fußballplatz etc. Aufgrund der Gespräche mit den Angestellten der Betreuungseinrichtung war klar, dass sie sich intensiv mit den Problemen v.a. der Kinder auseinandergesetzt hatten (z.B. wurde mehrfach erschüttert festgehalten, dass viele der Kinder nunmehr das erste Mal in ihrem Leben Unterricht erhalten bzw. viele Analphabeten seien). Unterricht findet statt, allerdings nicht in Schulen, sondern vor Ort in einer Art Gemeinschaftsklasse. Der VB konnte keine offensichtlich Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung der vor Ort befindlichen Kinder feststellen. (VB 2.3.2015) Quellen:

KI vom 14.8.2014, Versorgung Schutzberechtigter bei Rückschiebung (relevant für Abschnitt 7. Schutzberechtigte)

Nach Ungarn rücküberstellte anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben keinen Anspruch auf Unterbringung in den Unterbringungszentren für AW. Wenn Schutzberechtigte es durch ihre Abwesenheit oder sonst wie versäumt haben binnen 4 Monaten ab Statuszuerkennung den Abschluss eines Integrationsvertrags zu beantragen, gibt es keine Möglichkeit dies nachzuholen. Ihr Antrag würde abgelehnt werden. Wenn die rücküberstellten Schutzberechtigten bereits einen Integrationsvertrag abgeschlossen hatten, jedoch an mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen die Bedingungen des Vertrags nicht erfüllt haben, ist der Integrationsvertrag mittlerweile ausgesetzt worden. BAH hat die Möglichkeit, den Vertrag bei Rückkehr wieder in Kraft zu setzen, wenn die Rückkehrer sich als kooperativ erweisen und die Verpflichtungen aus dem Integrationsvertrag erfüllen. Schutzberechtigte, deren Antrag auf Abschluss eines Integrationsvertrags abgelehnt oder deren Integrationsvertrag gekündigt wird, haben immer noch die Möglichkeit um alle Unterstützungen anzusuchen, die auch ungarischen Staatsbürgern offen stehen. Das gilt für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte gleichermaßen. (BAH 11.8.2014) Quellen:

2. Allgemeines zum Asylverfahren

Antragsteller 2012

Ungarn

2. 155

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 22.3.2013)

Antragsteller 2013

Ungarn

18. 895

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2013

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründen

NEGATIV

4. 450

175

185

5

4. 180

Die Daten

werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Das Büro für Immigration und Nationalität (Office of Immigration and Nationality, OIN; ungarisch: Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, BAH) hat die Verantwortung für Entscheidungen in Asylverfahren und das Management der Unterbringungszentren. Es untersteht dem ungarischen Innenministerium. (EMN 4.2011 / Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 45)

Asylverfahren

Asyl kann an der Grenze oder im Land beantragt werden. Das Verfahren beginnt mit der persönlichen Einbringung des Asylantrags vor dem BAH. Im Zulassungsverfahren wird geklärt ob Ungarn oder ein anderer Dublin-Staat für das Verfahren zuständig ist. Ein Interview unter Anwesenheit eines Übersetzers ist vorgesehen. Auch die Unterbringung des AW in einem offenen Zentrum oder in asylrechtlicher Haft wird entschieden. Das Zulassungsverfahren soll binnen 30 Tagen (am Flughafen in 8 Tagen) abgeschlossen sein. Wird der Antrag für unzulässig oder offensichtlich unbegründet befunden und somit nicht zum inhaltlichen Verfahren zugelassen, ist binnen 3 Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Gericht möglich. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das inhaltliche Verfahren soll binnen 2 Monaten abgeschlossen sein. Gegen eine negative Entscheidung des BAH im inhaltlichen Verfahren ist binnen 8 Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Gericht möglich. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das Gericht hat binnen 60 Tagen zu entscheiden, in der Praxis dauert es aber mehrere Monate bis zu einer Entscheidung. Auch während des inhaltlichen Verfahrens kann der AW offen oder in Asylhaft untergebracht werden, wenn Gründe dafür vorliegen. (AIDA 30.4.2014)

Wenn ein AW seinen Antrag am Flughafen, vor Betreten ungarischen Territoriums einbringt, wird er im Transitbereich des Flughafens untergebracht. Das Vorverfahren verkürzt sich auf 8 Tage. Sind diese verstrichen oder wird der Antrag zugelassen, wird dem AW das Betreten ungarischen Territoriums erlaubt. Ist der AW vulnerabel, gelten die Bestimmungen für das Flughafenverfahren nicht (auch nicht für Familienmitglieder). (Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 72 / Regierungserlass 290/2010, Art. 97)

Jeder bedürftige Asylwerber hat gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung. Diese wird von NGOs oder von staatlicher Seite geleistet. Der Nachweis der Bedürftigkeit erfolgt durch Eigendeklaration. Die rechtliche Vertretung im Verfahren ist davon nicht umfasst. In der Beschwerdephase gegen eine negative Entscheidung der ersten Instanz im Asylverfahren ist Rechtshilfe vorgesehen. Sie wird von Anwälten, NGOs oder staatlichen Stellen geleistet. Obwohl diese Möglichkeit seit 2004 offensteht, haben sie nur wenige AW wahrgenommen. Die Gründe dafür sind hauptsächlich Unwissenheit bzw. fehlende Übernahme von Übersetzungskosten. Seit Anfang 2013 gibt es ein Projekt des staatlichen Rechtshilfedienstes unter Förderung durch den Europäischen Flüchtlingsfonds. 2013 soll es in 312 Fällen Rechtsberatung und in 155 Fällen Rechtsvertretung für AW geleistet haben. Für Anwälte soll die geringe finanzielle Entschädigung bei Rechtshilfe für AW ein gewisser negativer Anreiz sein. (AIDA 30.4.2014) NGOs, welche kostenlose Rechtshilfe anbieten, sind u.a. HHC, Mahatma Gandhi Association usw. (VB 10.5.2014) Anwälte besuchen im Auftrag von HHC weiterhin wöchentlich alle Unterbringungs- und Asylhaftzentren und bieten dort rechtliche Unterstützung an. (AIDA 30.4.2014; vgl. auch HHC 5.2014) HHC hat 2013 1.126 AW rechtliche Hilfe angedeihen lassen. (AIDA 30.4.2014)

Fremdenpolizeiliche Haft

Für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) ist in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern. Ein Ausländer muss aus der Haft entlassen werden, wenn die Rückführung auch so gesichert ist; wenn es offensichtlich wird, dass die Rückführung nicht durchgeführt werden kann (dann ist er in einer festgelegten offenen oder privaten Unterkunft unterzubringen); bzw. wenn die maximale Haftdauer von 12 Monaten erreicht ist. Minderjährige können nicht inhaftiert werden. Familien mit minderjährigen Kindern dürfen als letztes Mittel für maximal 30 Tage inhaftiert werden. (Info Stdok 5.2012)

Die Polizei verfügt über fremdenpolizeiliche Haftzentren in Györ, Budapest Airport, Nyírbátor und Kishkunhalas. Dort sind Psychologen der NGO Menedék verfügbar und es gibt damit gute Erfahrungen. (HHC 5.2014)

Asylrechtliche Haft

Mitte 2013 entschied sich die ungarische Regierung das Asylrecht anzupassen und neben der fremdenpolizeilichen auch eine asylrechtliche Haft zu schaffen. Die Änderungen des ungarischen Asylgesetzes ab dem 1.7.2013 betreffen die Neuregelung der Inhaftierung von AW in folgenden Fällen:

a) bei ungeklärter Identität und Nationalität

b) wenn ein AW sich versteckt oder das Verfahren sonst wie behindert hat

c) wenn die begründete Annahme besteht, dass der AW das Asylverfahren verzögern oder sich diesem entziehen wird

d) wenn die Haft notwendig ist zum Schutz der nat. Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung (weil der AW in ernster Weise oder mehrfach die Hausordnung des festgelegten Ortes des verpflichtenden Aufenthalts verletzt hat)

e) bei einem Antrag am Flughafen

f) wenn der AW das Dublin-Verfahren behindert, weil er nicht zu Ladungen erschienen ist.

Die Haft kann zuerst für 72 Stunden verhängt werden. Binnen der ersten 24 Stunden kann BAH die Verlängerung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht kann aufgrund dessen die Haft jeweils um max. 60 Tage verlängern, bis zu einer Maximaldauer von 6 Monaten. BAH muss die Verlängerungsanträge begründen. Eine persönliche Anhörung des Inhaftierten hat bei der ersten Verlängerung zwingend zu erfolgen, bei allen weiteren Verlängerungen kann diese auf Antrag des AW erfolgen. Haft von unbegleiteten Minderjährigen darf nicht angeordnet werden. (UNHCR 12.4.2013 vgl. auch: AIDA 30.4.2014) Die asylrechtliche Haft für Familien mit Kindern (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes) ist grundsätzlich für max. 30 Tage erlaubt, wird aber in der Praxis nicht mehr angewendet. Alleinstehende Frauen werden auch nicht mehr inhaftiert. (AIDA 30.4.2014)

Gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft gibt es kein Rechtsmittel. Die Rechtmäßigkeit der Haft kann nur durch die regelmäßige richterliche Kontrolle überprüft werden. Die erste richterliche Überprüfung findet, wie oben beschrieben, nach 3 Tagen statt, danach in 60-Tages-Intervallen. Diese Intervalle kritisiert HHC als zu lang. Eine Auswertung von 64 Gerichtsentscheidungen zur Verlängerung der Asylhaft (gefällt zwischen 4.10.2013 und 21.2.2014) veranlasste HHC, die richterliche Aufsicht als ineffektiv zu bezeichnen. Die Entscheidungen seien schematisch und es fehle ihnen die individualisierte Abwägung der Haftgründe bzw. der individuellen Situation (z.B. Vulnerabilität). Laut HHC soll aber die Kuria (ungarisches Höchstgericht) eine Arbeitsgruppe zur Untersuchung dieser Praxis eingesetzt haben, anhand von deren Ergebnissen Empfehlungen ausgearbeitet werden sollen. (HHC 5.2014) BAH selbst verfügt zwar über keine Statistiken hierzu, führt aber aus, dass die zuständigen Gerichte "recht häufig" nicht mit BAH übereinstimmen würden und die Haft beenden oder für einen kürzeren Zeitraum als den von BAH geforderten anordnen. Die Behauptung, die Haftverlängerungen wären ein Automatismus, bezeichnet BAH jedenfalls als unwahr. (VB 10.7.2014)

Betroffene können Beschwerde bezüglich der asylrechtlichen Haft einlegen, wenn BAH gewisse Pflichten verletzt hat (Information über Rechte/Pflichten in verständlicher Sprache; Unterbringung für abhängige Angehörige des zu Inhaftierenden; Einhaltung d. Haftbedingungen usw.). Über diese Beschwerde hat das zuständige Wohnsitzgericht binnen 8 Tagen zu entscheiden. (UNHCR 12.4.2013)

Um die praktischen Auswirkungen der Asylhaft auf Personen einschätzen zu können, die im Rahmen der Dublin-VO aus Österreich nach Ungarn zurückkehren, wurde mit den ungarischen Behörden ein Monitoring von 15 Fällen vereinbart. Von Interesse waren bei diesem Monitoring insbesondere die Punkte: Art der Unterbringung nach Überstellung (offene Unterbringung oder Haft); Zugang zum Asylverfahren; im Falle von Haft, deren Gründe und Zugang zu Rechtsschutz. Im Zeitraum zwischen 1. und 29. Juli 2013 wurden 15 ausgewählte Fälle (betreffend 16 Personen) von Österreich nach Ungarn überstellt. Es handelte es sich bei den überstellten Personen um 12 erwachsene Männer, zwei erwachsene Frauen und einen Vater mit minderjährigem Sohn. Zugang zum Asylverfahren/Zugang zu Rechtsschutz war nach Angaben des BAH für alle gesichert. Über 3 der Rückkehrer wurde die neu geschaffene asylrechtliche Haft verhängt. Mit Stand 19.9.2013 war noch 1 Person mit anhängigem Asylverfahren in asylrechtlicher Haft. Die anderen hatten ihren Antrag zurückgezogen und wurden nach Serbien abgeschoben. In offener Unterbringung befanden sich noch 3 von ursprünglich 8 Personen. Von diesen dreien hatte eine ein noch nicht rechtskräftig eingestelltes Verfahren, eine weitere eine anhängige Beschwerde und die dritte Person (die Frau) ein anhängiges fremdenpolizeiliches Verfahren. Die anderen 5 Personen waren unbekannten Aufenthalts. Sie hatten das Zentrum Debrecen verlassen, weswegen 4 dieser Verfahren eingestellt wurden, ein Verfahren befand sich im Stadium einer anhängigen Beschwerde. Insgesamt wurden 5 Personen nach Serbien abgeschoben, 3 wegen zurückgezogener Anträge, 2 aus der fremdenpolizeilichen Haft heraus. Eine Person wurde wegen zurückgezogenen Antrags in den Kosovo abgeschoben. Eine Person ist freiwillig ausgereist. Vater und Sohn zählen zu jenen mit unbekanntem Aufenthalt, ihre Verfahren wurden eingestellt. (BAA 19.9.2013)

Laut Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Würzburg sind keine systemischen Mängel der Asylpraxis Ungarns festzustellen. Aus der im Juli 2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderung, wonach die Inhaftierung von Asylwerbern für bis zu sechs Monate möglich ist, folgen keine systemischen Mängel. Die Haftgründe entsprechen ganz überwiegend denen des Art. 8 III RL 2013/33/EU. (BAMF 16.1.2014)

Nach Angaben der NGO Hungarian Helsinki Committee (HHC), wurde die Asylhaft zwischen 1.7.2013 und 17.4.2014 in 2.372 Fällen angewandt. Darin enthalten sind Mehrfachnennungen, denn es kam immer wieder vor, dass Personen aus verschiedenen Gründen aus der Asylhaft entlassen wurden und später erneut inhaftiert werden mussten, weil sie versuchten, das Land zu verlassen. Da Frauen und Familien mit Kindern kaum noch inhaftiert werden, folgert HHC, dass Asylhaft hauptsächlich erwachsene männliche AW betrifft und bezweifelt anhand der Zahlen den Charakter der Asylhaft als ausnahmsweises Mittel:

Anfang März 2014

Anfang April 2014

Asylwerber mit anhängigen Verfahren

1625

1151

Erwachsene männl. AW mit anh. Verfahren

1073

766

AW in Asylhaft

369

321

Anteil inhaftierter AW an AW gesamt

23%

28%

Anteil inhaftierter AW an erwachsenen männl. AW

34%

42%

(HHC 5.2014)

Nach Eigenangaben des BAH wurde zwischen 1.7.2013 und 10.5.2014 die Asylhaft in 2.703 Fällen angewandt. Diese Zahl enthält ebenfalls mehrfach Inhaftierte. Im selben Zeitraum hatte Ungarn 10.651 Asylwerber zu verzeichnen, was eine Haftquote von 25-30% ergibt. BAH gibt an, dass sie rein rechtlich 90% der Antragsteller inhaftieren könnten, es aber nicht tun. Die Asylhaft ist eine Einzelfallentscheidung, aber der Herkunftsstaat ist ein wichtiger Faktor bei der Schutzentscheidung und spielt natürlich eine Rolle. Die meisten Inhaftierten sind aus Pakistan (591 Fälle), Kosovo (481), vorgeblich Afghanistan (417), Bangladesch (144), Algerien (136) und Senegal (109). (VB 10.5.2014)

Momentan gibt es drei permanente Asylhaftzentren in Ungarn. Békéscsaba (Kapazität: 185 Plätze), Debrecen (182) und Nyírbátor (105). Sie unterstehen dem BAH, das Wachpersonal stellt allerdings die Polizei (sogenannte Armed Security Guards, eine Art Hilfspolizisten, die unter Polizeiaufsicht agieren). Das Klima darin wird von HHC als "angespannt und niedergeschlagen" bezeichnet, ein Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten mache sich bemerkbar. Jedenfalls können sich die Asylwerber tagsüber frei im Zentrum bewegen und auch den Hof benützen, der in Békéscsaba und Nyírbátor auch sehr geräumig, in Debrecen hingegen klein und schlecht ausgestattet sei. Auch liegt das Asylhaftzentrum Debrecen inmitten des offenen AW-Unterbringungszentrums, was eher zur Frustration beitrage. In allen Asylhaftzentren gibt es Computerräume mit Internetzugang, die für Zeiträume von 20-30 Minuten genützt werden können. Es gibt TV-Geräte und das BAH beschäftigt Sozialarbeiter. Diese Maßnahmen würdigt HHC zwar, zeigt sich damit aber nicht zufrieden. Jedenfalls gibt es in den Zentren kein Problem mit Überbelegung, es gibt aber Beschwerden über hygienische Bedingungen in Debrecen und Nyírbátor. HHC nennt die Hafteinrichtungen für Vulnerable ungeeignet, es sei dort keine psychologische Betreuung verfügbar, im Gegensatz zu den fremdenpolizeilichen Haftzentren. (HHC 5.2014)

Alternativen zur Haft stehen zur Verfügung: Kaution, Ort des verpflichtenden Aufenthalts und Meldeauflagen. Die durchschnittliche Kaution betrug 1.000 Euro, wurde aber verdoppelt, weil immer noch viele versuchten, nach der Zahlung das Land zu verlassen. Seither wird die Kaution kaum mehr beantragt. Es gibt Kritik, Alternativen zur Haft würden aufgrund legislativer Schwächen nicht gut genug geprüft. (AIDA 30.4.2014) Quellen:

3. Dublin-Rückkehrer

Seit 1.1.2014 ist für Dublin-Rückkehrer die volle inhaltliche Prüfung ihres Antrags garantiert. (HHC 5.2014) Dublin-Rückkehrer werden nach dem "take back" automatisch als Asylwerber betrachtet. (VB 11.7.2014b) Wenn ihr vorheriges Verfahren noch läuft, sei es im Verwaltungsverfahren oder auf Ebene der Gerichte, wird es fortgesetzt. Ist die Entscheidung im früheren Verfahren endgültig geworden (weil der Erstantrag schriftlich zurückgezogen wurde; gegen eine negative Entscheidung im Zulassungs- oder Asylverfahren kein Rechtsmittel eingelegt wurde; oder wegen negativer Entscheidung der 2. Instanz (HHC 5.2014)), werden Rückkehrer in "take back"-Fällen als Folgeantragsteller betrachtet. (VB 11.7.2014b) Diese Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten um zulässig zu sein, außer der Erstantrag wurde schriftlich zurückgezogen bevor eine Entscheidung gefällt wurde. (HHC 5.2014) Wenn das Erstverfahren abgebrochen wurde, weil der AW den Erstantrag schriftlich oder stillschweigend zurückgezogen hat, und der Folgeantrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet befunden wird, hat eine Beschwerde gegen diese Entscheidung (binnen 3 Tagen beim zuständigen Gericht, zu entscheiden binnen 8 Tagen (AIDA 30.4.2014)) keine aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung. (HHC 5.2014) Es ist nicht eindeutig geregelt, worin "neue Elemente" bestehen, das ist jedoch angeblich kein großes Problem, da die meisten AW mit neuen Informationen über Verwandte oder das Herkunftsland, zum inhaltlichen Verfahren zugelassen werden. (AIDA 30.4.2014)

Dublin-Rückkehrer, die als Folgeantragsteller gelten, haben in bestimmten Konstellationen (z.B. Folgeantrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet), nicht denselben Zugang zu Versorgung wie andere AW. Sie werden in der Regel bis zu 2 Monate in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht. Laut HHC kann ihnen nach diesen 2 Monaten Obdachlosigkeit drohen. (HHC 5.2014) Seit November 2012 ist in Balassagyarmat jede zweite Woche ein HHC-Rechtsberater anwesend. (AIDA 30.4.2014)

Die Bestimmungen der Asylhaft sind auch auf Dublin-Rückkehrer anwendbar. (HHC 5.2014)

BAH ist es möglich in einem Asylverfahren eine Entscheidung in Abwesenheit zu fällen, wenn sich der AW dem Verfahren entzogen hat und BAH über genügend Material für eine inhaltliche Entscheidung verfügt. BAH bezieht sich dabei auf die EU-RL 2005/85/EC (Art. 20. para 1.; 2013/32/EU Art. 28. para 1.). (VB 11.7.2014b) Ein Folgeantrag würde in diesem Fall neue Elemente verlangen. (HHC 5.2014)

Ist die Rechtsmittelfrist gegen eine negative Entscheidung des BAH verstrichen, ist auch nach Dublin-Rückkehr keine Beschwerde mehr möglich. (VB 11.7.2014b) HHC kritisiert, dass diese Praxis bei einer in Abwesenheit ergangenen zurückweisenden Entscheidung einen Bruch der Dublin-III-VO darstellen würde. (HHC 5.2014) BAH hingegen sieht sich auch hier in Übereinstimmung mit der EU-RL 2005/85/EC (2005/85/EC Art. 39. para 2.; 2013/32/EU Art. 46. para 4.) und bestreitet eine Verletzung der Dublin-III-VO. (VB 11.7.2014b)

Im Fall Mohammadi vs. Austria kommt der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 3.7.2014 zu dem Schluss, dass die Länderberichte bezüglich der Situation von Asylwerbern in Ungarn keine systematischen Defizite im ungarischen Asylsystem feststellen konnten. Außerdem hat es in der jüngsten Vergangenheit Verbesserungen der Bedingungen für Asylwerber gegeben. Das Gericht entschied daher, dass im Falle einer Überstellung nach Ungarn keine Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht. (EGMR 3.7.2014) Quellen:

4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / vulnerable Gruppen

Personen mit besonderen Bedürfnissen sind laut ungarischem Asylgesetz unbegleitete Minderjährige oder Vulnerable, also Alte, Behinderte, Schwangere, alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, oder Opfer von Folter, Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form von psychologischer, physischer oder sexueller Gewalt. Es gibt in Ungarn kein automatisches Screening zur Identifizierung Vulnerabler. Antragsteller müssen von sich aus sagen, dass sie spezielle Betreuung brauchen. Es kann ein Mediziner oder Psychologe beigezogen werden um die Notwendigkeit zu bestätigen. Verweigert der Antragsteller die Untersuchung, erhält er auch keine entsprechende Behandlung. Ein gesetzlicher Identifizierungsmechanismus für unbegleitete Minderjährige existiert nicht. Im Zweifel können angebliche Minderjährige einer Altersfeststellung unterzogen werden. Der Betroffene (oder sein Vormund) kann die Untersuchung verweigern, erhält dann aber auch die meisten Vergünstigungen für UMA nicht. Die Methode der Altersfeststellung ist nicht einheitlich geregelt. Wird die Altersfeststellung bereits von der Polizei (etwa an der Grenze) angeordnet, wird oft nach dem Augenschein vorgegangen. BAH hingegen verwendet Handwurzel- oder Schlüsselbeinröntgen, seltener einen Zahnbefund. Eine psycho-soziale Begutachtung wird nicht vorgenommen. Laut HHC soll BAH seit einiger Zeit bereits vorliegende Altersfeststellungen der Polizei als Faktum übernehmen, anstatt eine neue Feststellung vornehmen zu lassen. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis wird üblicherweise das für den ASt. günstigere Alter angenommen. Das Ergebnis einer Altersfeststellung kann nicht eigens beeinsprucht werden, erst im Wege der Beschwerde gegen eine negative Asylentscheidung ist dies möglich. Für unbegleitete Minderjährige muss unverzüglich ein Vormund bestellt werden. In der Praxis geschieht dies innerhalb einer Woche. Laut Gesetz soll der Vormund wenn möglich ein Anwalt sein. Meist sind es lokale Anwälte oder auch Sozialarbeiter in den Kinderheimen, in denen die UMA untergebracht werden. (AIDA 30.4.2014)

Unbegleitete Minderjährige Asylwerber (UMA) können nicht inhaftiert werden. Seit 1. Mai 2011 werden sie im ungarischen Kinder-Fürsorgesystem, zusammen mit ungarischen Kindern untergebracht. Die Bestellung eines gesetzlichen Vormundes ist ebenso verpflichtend wie die Suche nach Verwandten (Family Tracing). Minderjährige ohne Vormund sind nach ungarischem Recht nicht verfahrensfähig und können somit keinen Asylantrag stellen. Unbegleitete Minderjährige werden auch zur Sicherung einer Abschiebung nicht inhaftiert. Die einzige relevante Altersgrenze ist dabei die von 18 Jahren. Die unbegleiteten Minderjährigen werden in Kinderheimen untergebracht. Oft entziehen sie sich durch Verlassen des Heimes weiteren Schritten. (Info Stdok 5.2012, vgl. BT 2.3.2012) Unbegleitete Minderjährige im fremdenpolizeilichen Verfahren, die keinen Asylantrag stellen, werden in regionalen Kinderheimen untergebracht. (BAH 8.10.2012)

Wenn sich Drittstaatsangehörige nach Anordnung der Haft als Minderjährige zu erkennen geben, muss die Altersbestimmung sofort vorgenommen werden. Wenn die Altersbestimmung die Minderjährigkeit bestätigt, ist der Drittstaatsangehörige sofort freizulassen. (VB 25.1.2012)

Minderjährige, die mit erwachsenen Angehörigen (etwa volljährigen Geschwistern, welche im engeren Rechtsverständnis der Dublin II VO gem. Art. 2 lit. h Dublin II VO nicht als Familienangehörige anzusehen sind, einreisen, werden gemeinsam untergebracht und ihre Verfahren zusammen geführt. (VB 16.4.2012) Quellen:

5. Non-Refoulement

Ungarn gewährt in der Praxis Schutz vor Ausweisung bzw. Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 19.4.2013)

Gemäß dem Gesetz (Act II of 2007) kann eine Rückführung in Länder, die nicht als sichere Herkunfts- bzw. Drittländer (in Übereinstimmung mit dem Non-Refoulement-Prinzip) gelten, weder angeordnet noch durchgeführt werden. Die Übereinstimmung mit diesem Prinzip und der Zugang zum Asylverfahren werden regelmäßig vom ungarischen Helsinki Komitee überwacht. Dies geschieht aufgrund einer sog. "Drei-Parteien-Grenzüberwachungs-Vereinbarung" zwischen der ungarischen Polizei, der UNHCR Regionalrepräsentation in Mitteleuropa und dem Helsinki Komitee. (UN 14.9.2011)

Eine Ausweisungsverfügung bzw. Abschiebemaßnahmen können gem. § 51 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des ungarischen Ausländergesetzes (Act II of 2007) nur unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebotes erlassen werden. Insoweit ist durch die ungarische Fremdenpolizei eine vorherige Stellungnahme der Asylbehörde einzuholen, ob im konkreten Einzelfall im Falle einer Abschiebung das Non-Refoulement-Gebot verletzt sein könnte. (VB 13.9.2012) Quellen:

6. Versorgung

Asylwerber sind ab Antragstellung bis zur rechtskräftig abschließenden Entscheidung in ihrem Asylverfahren zur materiellen Versorgung berechtigt. Diese Versorgung besteht aus Unterbringung, Verpflegung oder Geld zur Selbstverpflegung, monatlicher Zuwendung für den Kauf von Hygieneartikeln und ab Zulassung zum inhaltlichen Verfahren Taschengeld. Für bedürftige AW ist das alles kostenlos, AW mit Geldmitteln oder Jobs können zur teilweisen oder vollständigen Übernahme der Kosten verpflichtet werden. Es gibt keine Berichte, dass Asylwerbern der Zugang zur Versorgung in der Praxis verweigert worden wäre. (AIDA 30.4.2014) Quellen:

6.1. Unterbringung

Laut Angaben des BAH haben im ersten Halbjahr 2014 2.866 Personen ihre Unterbringungszentren mit unbekanntem Ziel verlassen. Nicht umfasst ist die private Unterbringung. Auch müssen nicht notgedrungen alle Personen, die ein Zentrum verlassen, auch das Land verlassen. (VB 11.7.2014a)

In Ungarn gibt es mit Stand April 2014 4 offene Unterbringungszentren und 2 Zentren für UMA:

1. Unterbringungszentrum Debrecen: das größte Zentrum. Kapazität:

773 Plätze.

2. Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat: für Folgeantragsteller, Tolerierte, Personen im fremdenrechtlichen Verfahren, usw. neuerdings auch Erstantragsteller und Schutzberechtigte. Kapazität:

111 Plätze.

3. Pre-integration Center Bicske: neuerdings mehr und mehr ein Unterbringungszentrum für AW. Kapazität: 464 Plätze.

4. Unterbringungszentrum Vámosszabadi: das neueste Zentrum (eröffnet August 2013). Kapazität: 200 Plätze.

Die Zentren unterstehen dem BAH. NGOs, die mit dem BAH kooperieren und Dienstleistungen in den Zentren anbieten, werden von BAH koordiniert. Es ist noch nicht vorgekommen, dass AW wegen Platzmangel obdachlos geworden wären; auch im Falle von Überbelegung bekommt jeder ein eigenes Bett. Vulnerable werden nach Möglichkeit gesondert untergebracht. Familien werden in eigenen Zimmern untergebracht. Unbegleitete Minderjährige werden entweder im Kinderheim in Fót, dessen Kapazität bei 56 Plätzen liegt, oder in Hódmezovásárhely untergebracht, wo eine katholische Wohltätigkeitsorganisation eine Unterkunft mit 18 Plätzen betreibt. Dort sind soziale und psychologische Dienste verfügbar. (AIDA 30.4.2014)

In den Zentren erhalten die Untergebrachten 3 Mahlzeiten am Tag, in Debrecen und Bicske alternativ auch eine Essenszulage. Es kann überall selbst gekocht werden, religiöse Essensvorschriften werden beachtet. Die Verhältnisse sind sauber. Sozialarbeiter organisieren Freizeitaktivitäten. Jede Einrichtung verfügt über Computer, Gemeinschaftsräume, Sportplätze, manche auch über einen Spielplatz. Die AW können wann immer sie wollen ins Freie gehen. AW können sich auf eigene Kosten privat unterbringen, verlieren dann aber die meisten materiellen Zuwendungen der Versorgung. (AIDA 30.4.2014) Quellen:

6.2. Medizinische Versorgung

Medizinische Dienste sind in jedem Unterbringungszentrum verfügbar. Mehrmals wöchentlich sind Ärzte anwesend, eine Krankenschwester täglich. Die Untergebrachten beschweren sich jedoch über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal. Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Behandlung durch einen Allgemeinmediziner. Spezialbehandlungen werden in umliegenden Spitälern durchgeführt - kostenlos nur im Notfall und wenn von einem Allgemeinmediziner überwiesen. Auch dort gibt es Verständigungsprobleme. In Bicske und Vámosszabadi ist der Mangel an medizinischer Betreuung am Wochenende ein Problem. Es ist die Verantwortung von BAH, Personen mit besonderen Bedürfnissen (Vulnerablen) die geeignete Betreuung zukommen zu lassen. Sie haben das Recht auf zusätzliche kostenlose medizinische Hilfe, Rehabilitation, psychologische oder psychotherapeutische Behandlung usw., die nach Einschätzung eines Experten nötig ist. Es gibt die Möglichkeit Ärzte oder Psychologen beizuziehen. In Vámosszabadi gibt es keine psychologische Unterstützung. Im Zentrum Debrecen gibt es einen eigenen Flügel für Traumatisierte. Psychologische Betreuung und Psychotherapie für Traumatisierte wird von der NGO Cordelia im Rahmen eines EFF-Projekts in Debrecen und Bicske bereitgestellt. Cordelia arbeitet mit verbaler, non-verbaler, individueller oder Familien- bzw. Gruppentherapie, psychologischer und sozialer Beratung. (AIDA 30.4.2014)

In seinem Bericht Hungary as a Country of Asylum sagte UNHCR, dass in Debrecen und Balassagyarmat fachärztliche Betreuung, etwa durch Dermatologen, nicht erhältlich, sowie Zahnbehandlung sehr teuer sei. In Balassagyarmat war im Rahmen eines Besuches ein Aushang zu sehen, auf dem sich Asylwerber für den nächsten Zahnarzttermin eintragen konnten. Hinweise zu etwaigen Kosten der Behandlung konnten nicht wahrgenommen werden. (Info Stdok 5.2012 / UNHCR 24.4.2012)

Die kostenlose Gesundheitsversorgung beinhaltet bei Krankheit zunächst die Versorgung durch einen Allgemeinmediziner und, wenn dieser eine entsprechende Überweisung ausstellt, auch die Versorgung in Polikliniken oder Krankenhäusern. Hierbei handelt es sich um Ausnahmefälle, in denen eine adäquate Versorgung innerhalb der Aufnahmeeinrichtung nicht sichergestellt werden kann. In Notfällen werden Patienten auch direkt in Kliniken aufgenommen. Notwendige Medikamente erhält ein Patient ebenfalls kostenfrei. Zahnarztbehandlungen werden in Notfällen gewährt. (BT 2.3.2012)

Eine wichtige Rolle bei der Versorgung psychisch kranker Asylwerber spielt die ungarische Nichtregierungsorganisation Cordelia Foundation. Diese stellte im Jahr 2009 850 gefolterten und/oder traumatisierten Asylwerbern psychiatrische und psychosoziale Hilfe zur Verfügung.

Die Cordelia Foundation verfügt über mehrere Psychiater (inkl. einen Kinderpsychiater), Psychologen, Sozialarbeiter, Übersetzer usw., die in einem "rehabilitation team" von 11 Personen mit den Traumatisierten in mehreren Zentren des BAH arbeiten. (Cordelia 31.5.2010, vgl. Pro Asyl 10.2013) Quellen:

UNHCR (24.4.2012): Hungary as a country of asylum. Observations on the situation of asylum-seekers and refugees in Hungary; http://www.refworld.org/docid/4f9167db2.html, Zugriff 7.8.2014

Begründend wurde ua. ausgeführt:

Die in den Feststellungen zu Ungarn angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.

Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des §5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Ungarn nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Bei der Erstbefragung am 25.03.2015 gaben Sie an, dass Sie schlepperunterstützt in den Iran gelangt sind, weiter dann wieder schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland, wo Sie erkennungsdienstlich behandelt wurden und sich ca. ein halbes Jahr lang aufgehalten hätten. Von Griechenland wären Sie dann über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gereist. In Ungarn wären Sie von der Polizei aufgegriffen worden, Sie wären erkennungsdienstlich behandelt worden aber sie hätten angeblich nicht bewusst um Asyl in Ungarn angesucht.

Befragt zum Aufenthalt in diesen Ländern gaben lediglich an dass es Ihnen in Griechenland und Ungarn nicht gefallen hätte. Ansonsten gaben Sie nichts Negatives über Ungarn zu Wort.

Bei Ihrer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 05.05.2015 brachten Sie vor, dass Sie in Ungarn eine Nacht in einer Polizeistation und danach 3 Tage in einem Flüchtlingslager verbracht hätten.

In Ungarn hätte man sich nicht um Sie gekümmert, im Lager wäre es schmutzig gewesen und Sie wären von der Polizei schlecht behandelt worden. Die Polizei hätte Sie angeblich 3x mit der Faust auf die Brust geschlagen. Auch Ihre Frau bekam angeblich in der Flüchtlingsunterkunft keine ärztliche Hilfe als es ihr schlecht ging. Von Ihrer Schwangerschaft hat Ihre Frau erst in Österreich erfahren, sie ist im 4. Monat schwanger. Das Essen war angeblich sehr schlecht, sie haben angeblich nur einmal am Tag zu essen bekommen.

Die Aussagen Ihrer Gattin zur Verpflegung widersprechen allerdings Ihren Angaben. Ihre Gattin gab an dass Sie in Ungarn 2x am Tag zu essen bekommen hätten, eine warme Mahlzeit wäre dabei gewesen.

Zu den behaupteten Übergriffen, die Sie in Ungarn auch nicht angezeigt haben, gaben Sie im Verfahren kein einziges Detail zu involvierten Polizisten an, weder einen Namen, noch eine Dienstnummer, noch eine Abteilung. Auch gaben Sie im Verfahren weder eine Örtlichkeit, wo dies passiert sein soll, noch einen genaueren Zeitpunkt der behaupteten Geschehnisse an. Sie sind für 1 Nacht von den ungarischen Behörden festgehalten worden. Sie wurden danach in einem Flüchtlingslager untergebracht und haben sich danach freien Willens dazu entschieden das Land Ungarn zu verlassen. Auch in Österreich sowie in vielen Ländern auch ist es der Fall, wenn man illegal in ein fremdes Land einreist, dass man für eine gewisse Zeit angehalten werden kann, um die Identität feststellen zu können. Angemerkt wird an dieser Stelle, dass es sich hierbei allerdings nicht um eine Haft handelt.

Diese Vorfälle haben Sie in der Erstbefragung am 25.03.2015 mit keinem Wort erwähnt. Es liegt auf der Hand, dass Sie offensichtlich versuchen mit gesteigertem Vorbringen Ihre Position im Asylverfahren in Österreich zu verbessern, um somit einer Überstellung nach Ungarn zu verhindern.

Sollte es tatsächlich zu den von Ihnen behaupteten Misshandlungen gekommen sein so ist auszuführen, dass diese ein Fehlverhalten von Einzelpersonen darstellt, das dem Staat nicht zuzurechnen ist, und somit auch nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren. Übergriffe von einzelnen Beamten oder Einzelpersonen, die sicher zu verurteilen sind, können für sich allein betrachtet, noch nicht als Verfolgung im Sinne der Konvention qualifiziert werden. Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass Ungarn als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen ist. Sie haben jedenfalls immer die Möglichkeit, sich in Ungarn an die dortigen Polizeibehörden zu wenden und Anzeige zu erstatten. Übergriffe einzelner Polizisten kann auch nicht dem gesamten Staat Ungarn zugrechnet werden. Ungarn ist nicht gewillt sondern auch fähig dazu, solche Übergriffe zu verhindern bzw. zu ahnen. Wie oben erwähnt sieht die zuständige Behörde Ihr Vorbringen aufgrund mangelhafter Informationen und keinerlei Beweise Ihrerseits als unglaubwürdig.

Aus diesem Grund kann Ihre Behauptung, dass Asylwerber in Ungarn schlecht behandelt werden, keinerlei Glaubwürdigkeit gegeben werden. Asylwerber haben Menschenrechte, welche in den Länderfeststellungen zu Ungarn herauszulesen sind. Beispielsweise wird den Asylwerbern ausreichend medizinische Versorgung und eine Unterkunft geboten, ebenso Schutz vor Ausweisung bzw. Rückkehr in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre.

Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Ungarn- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Es wurde kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet und es liegen auch keine notorischen Informationen vor, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Ungarn per se die Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen ließe.

Der Vollständigkeit halber sei weiters darauf hingewiesen, dass es sich im Falle von Ungarn um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates handelt, bei welchem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang, nicht eintreten wird.

In Ungarn ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Ungarn ergibt. Dass Ihnen Versorgungsleistungen für Asylwerber in Ungarn in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. So gaben Sie von selbst an, durch die ungarischen Behörden untergebracht worden zu sein. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Ungarn gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Ungarn Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Ungarn ausreichende Versorgung gewährleistet ist.

Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen:

Neben der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates sind für Ungarn folgende Richtlinien beachtlich:

Gegen Ungarn hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.

Insofern ergibt sich aus diesem Umstand -ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass Ungarn die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Ungarn im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land.

Die bloße Möglichkeit, einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt zudem nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, Mamatkulov Askarov v Türkei, 46827, 46951/99, 71-77).

Unter diesen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Ungarn ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Ungarn als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Ungarn nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Ungarn ergeben."

Gegen die Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und führten die Antragsteller an, dass der Erstbeschwerdeführer sowie dessen Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin, in Ungarn von Polizisten misshandelt worden seien und hätten sie keine ausreichende Versorgung und adäquate medizinische Betreuung erhalten. Ungeachtet der oben dargestellten behaupteten Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der Lebensmittelversorgung treffe die bescheidmäßige Ausführung nicht den Kern der Kritik der Beschwerdeführer am ungarischen Asylwesen und seien auch zwei Mahlzeiten am Tag wohl kaum als ausreichend zu erachten. Es sei auch nicht der Versuch unternommen worden, die Vorwürfe des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der polizeilichen Übergriffe in Ungarn zu überprüfen. Es habe lediglich eine oberflächliche Betrachtung aufgrund der Länderberichte stattgefunden. Wenn ohnehin die bloße EU-Mitgliedschaft Ungarns ausreiche, um ohne jegliche Untersuchung ein noch so glaubwürdiges Vorbringen menschenrechtswidriger Behandlung abzuschmettern, dann stelle sich die Frage, wozu das Bundesamt überhaupt - wenn auch offenbar nur zum Schein, wie im Fall des Erstbeschwerdeführers - eine Einvernahme durchführe. Weiterhin wurde auf einen in Ungarn grassierenden Rassismus verwiesen und erwecke der erstinstanzliche Bescheid den Eindruck, dass diese fast ausschließlich aus Textbausteinen zusammenkopiert worden sei. Festzustellen sei, dass den Angaben des Erstbeschwerdeführers über die menschenrechtswidrige Behandlung in Ungarn und seinen geäußerten Befürchtungen hinsichtlich einer Abschiebung weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt noch in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides in substantieller Weise entgegengetreten worden sei. In diesem Zusammenhang wurde auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 15. 01.2015 verwiesen, wo die Ausweisung eines syrischen Staatsbürgers nach Ungarn aufgrund systemischer Mängel für rechtswidrig erklärt worden sei. Weiterhin wurde auf jüngste Gesetzesänderungen im Juli 2013 verwiesen, die zu einer weiteren Verschlechterung der Inhaftierungssituation von Asylwerbern geführt habe. Unter anderem seien auch die Rechtsmittelfristen verkürzt worden. Auch in einer Entscheidung des europäischen Gerichtshofes (zitiert) sei verwiesen worden, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, Asylwerbern eine staatliche Unterstützung zur Verfügung zu stellen, die ein menschenwürdiges Leben, Gesundheit und Lebensunterhalt decken müsse. Eine Erklärung der Erfüllung des Mindeststandards hätte von Ungarn eingefordert werden müssen. Auch in einer aktuellen Entscheidung des EGMR (zitiert) vom 04.11.2014 sei festgestellt worden, dass eine Überstellung gemäß der Dublin-VO nicht zulässig sei, wenn eine adäquate Versorgung nicht garantiert werde. Dies hätte vom Bundesasylamt auf die spezifische Situation des Erstbeschwerdeführers hin untersucht werden müssen. Verblüffend sei außerdem, dass im Bescheid nicht einmal eine Anmerkung dazu aufzufinden sei, dass die Gattin des Erstbeschwerdeführers minderjährig sei, keine Beurteilungen, ob dies Auswirkungen auf die Zuständigkeit Österreichs im Rahmen der Dublin-VO habe. Tatsächlich sei in der Dublin-VO wiederholt festgehalten, dass das Kindeswohl an erster Stelle stehe. Formal sei die Gattin des Erstbeschwerdeführers ein Kind ebenso wie die gemeinsame Tochter.

Die Beschwerden gegen diese Bescheide wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2015 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG abgewiesen.

Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes wurden mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2015, E 1910-1912/2015-10, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben.

Das jeweilige Erkenntnis wurde zentral wie folgt begründet:

"Die vorliegende Beschwerde entspreche in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.11.2015, E 1363/2015 zugrundeliegendne Beschwerde, die sich gegen eine gleichlautende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wendet. Daraus ergebe sich nun auch für den vorliegenden Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung Ende Juli 2015 jedenfalls das aktuellste, die jüngsten Entwicklungen berücksichtigende Berichtsmaterial zur Lage für Asylwerber in Ungarn heranziehen und würdigen hätte müssen. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, belastete das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung mit Willkür."

Leitsatz sowie Rechtssatz zum zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes lauten:

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Feststellung der Zuständigkeit Ungarns sowie Anordnung der Außerlandesbringung mangels Heranziehung und Würdigung aktuellen Berichtsmaterials hinsichtlich der neu entstandenen Situation für Asylwerber in Ungarn

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht geht anhand der getroffenen Feststellungen davon aus, dass eine "flächendeckende" Inhaftierungspraxis in Ungarn nicht ersichtlich sei, und beruft sich auf Länderberichte, die mit Mitte Juli 2014 oder einem davor gelegenen Zeitpunkt datiert sind. Zwar sind diese Berichte um Auskünfte des Verbindungsbeamten in Ungarn des Bundesministeriums für Inneres mit Stand März 2015 ergänzt, jedoch finden sich diese weder in den Verwaltungs- und Gerichtsakten noch in der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (zum Erfordernis der Nachvollziehbarkeit verwendeter Quellen vgl VfGH 22.11.2013, U2612/2012 mwH).

Auch unterlässt das Bundesverwaltungsgericht die Berücksichtigung ihm gegenüber erwähnter Einschätzungen, insbesondere des UNHCR, dessen Wertungen im Kontext der Prüfung des Art3 Abs2 zweiter und dritter Satz Dublin III-VO maßgebliches Gewicht beizumessen ist (EuGH 30.05.2013, Rs C-528/11, Halaf, Rz 44). Mit Auskunft vom 30.09.2014 teilte UNHCR etwa dem Verwaltungsgericht Düsseldorf mit, dass - ausgenommen Familien und vulnerable Personen - praktisch alle Dublin-Rückkehrer in Haft genommen würden. Eine regelmäßige Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern bescheinigte auch die Nichtregierungsorganisation Pro Asyl in Kooperation mit dem Hungarian Helsinki Committee (Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 31.10.2014).

Dass die Entwicklung der Flüchtlingsströme nach Europa zu einer Überlastung auch des ungarischen Asylsystems führen und dies auf Grund einer zunehmend ablehnenden Haltung des ungarischen Staates gegenüber Asylwerbern letztlich in einer systematischen Verletzung der Menschenrechte münden könnte (vgl EuGH 21.12.2011, Rs C-411/10, N S sowie die danach ergangene vorläufige Maßnahme EGMR 09.09.2015, Fall Al Balkhi, Appl 44181/15), war bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Betracht zu ziehen (vgl auch den Bericht des Hungarian Helsinki Committee "Hungarian Government reveals plans to breach EU asylum law and to subject asylum-seekers to massive detention and immediate deportation" vom 04.03.2015).

In Zusammenschau der beschriebenen Entwicklungen geht der VfGH von einer bereits zum Entscheidungszeitpunkt (Mai 2015) deutlich veränderten Sachlage im ungarischen Asylsystem aus, der zufolge das Bundesverwaltungsgericht Berichtsmaterial heranziehen und würdigen hätte müssen, das die für Asylwerber in Ungarn neu entstandene Situation berücksichtigt hätte (vgl VfSlg 19878/2014). Da die tatsächlich einbezogenen Berichte diesen Anforderungen nicht gerecht werden, hat das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis mit Willkür belastet.

(Ebenso unter Hinweis auf die vorliegende Entscheidung E1457/2015, E1589/2015, uva, alle E v 10.12.2015).

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.02.2016, Zlen. Ra2015/20/0212-2014-13, wurde die jeweilige Revision als gegenstandslos erklärt und das Verfahren angestellt. Unter einem wurde auf das die Entscheidungen aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2015 verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer beantragten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.03.2015 die Gewährung internationalen Schutzes. Die Beschwerdeführer wurden vor Einreise am 06.09.2014 und 08.10.2014 in Griechenland sowie in weiterer Folge am 21.03.2015 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersuchte Ungarn am 30.03.2015 um Wiederaufnahme der Antragsteller und stimmte Ungarn mit Schreiben vom 03.04.2015 dem Ersuchen unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.

Bei den Beschwerdeführern liegen gegenwärtig keine akuten schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen vor.

Die Beschwerdeführer, abgesehen von den gegenseitigen Bindungen, im österreichischen Bundesgebiet über keinerlei weiteren familiären Anknüpfungspunkte.

Das Asylwesen in Ungarn wurde mit einer Gesetzesnovelle vom 01.08.2015 grundlegend umgestaltet, wodurch insbesondere Serbien als sicherer Drittstaat definiert wurde. Diese Rechtslage wird gegenwärtig von den ungarischen Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsrichtern erster Instanz ohne unionsrechtliche Bedenken vollzogen. Eine Entscheidung des ungarischen Höchstgerichtes Kuria zu dieser Novelle, insbesondere betreffend den Refoulementschutz nach Art. 19 GRC, erging noch nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen zum Verfahrensgang, Reiseweg und zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer und dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu weiteren Verfahrensgegebenheiten beruhen auf dem unzweifelhaften Akteninhalt.

Die aktuelle Rechtslage sowie Verwaltungs- und Gerichtspraxis für Asylwerber in Ungarn ergibt sich aus mehreren im Internet verfügbaren Berichten ("Der Spiegel", 03.10.2015, "Sonderjustiz:

Ungarn urteilt Flüchtlinge im Schnellverfahren ab"; Hungarian Helsinki Committee, 18.09.2015, "No Country for Refugees - New asylum rules deny protection to refugees and lead to unprecedented human rights violations in Hungary"; UNHCR, 01.-16.09.2015, "Europe's Refugee Emergency Response - Update #2"; Hungarian Helsinki Committee, 07.08.2015, "Building a Legal Fence - Changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary").

3. Rechtliche Beurteilung:

Inhaltlich sich ebenfalls auf die Versorgungssituation in Ungarn beziehende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes wurden etwa durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben.

Im genannten Erkenntnis wurde erkannt, dass für die Frage, ob eine Rücküberstellung im Zuge des Dublin-Verfahrens zulässig sei, eine prognostische Gesamtbeurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat auf der Grundlage der den Asylbehörden bzw. dem BVwG vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Partei zu erfolgen habe. Im vorliegenden Fall habe sich das BVwG den diesbezüglichen Feststellungen des Bescheides des BFA zur Lage in Ungarn angeschlossen und seien die erwähnten Berichte im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG schon nicht mehr hinreichend aktuell gewesen. Dieser Umstand und die dem Revisionswerber im Verfahren geltend gemachten konkreten Zweifel an den Aufnahmebedingungen in Ungarn seien ausreichend, um das BVwG zu einer weitergehenden Prüfung der aktuellen Lage in Ungarn zu verpflichten.

Mitte des Jahres 2015 durch das Bundesverwaltungsgericht negativ entschiedenen Beschwerdefällen wurden in der Folge - im Einklang mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der jeweilig bekämpfte Bescheid behoben.

So finden sich etwa im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2015, Zl. W184 2105465-1/3E, nachstehende Passagen zur rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles:

" 3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Dessen § 5 lautet:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) ...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:

Art. 3 Abs. 1:

"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."

Art. 7 Abs. 1 und 2:

"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."

Art. 13 Abs. 1:

"Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Art. 17 Abs. 1:

"(1) Abweichend von Art. 3 Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt."

Art. 18 Abs. 1:

"(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen."

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergibt. Dies folgt aus den Bestimmungen der Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 Dublin III-Verordnung.

Im vorliegenden Fall kann jedoch die allfällige Verpflichtung der Republik Österreich zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes noch nicht abschließend beurteilt werden. Denn aufgrund der notorischen Änderung der Lage für Asylwerber in Ungarn seit August 2015 ist die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 widerlegt. Es ist daher notwendig, dass sich das Bundesamt auf der Grundlage von entsprechenden Berichten mit der aktuellen Lage in Ungarn, insbesondere auch dem Rechtsschutz einschließlich der Rechtsprechung des Höchstgerichtes, auseinandersetzt und die Frage klärt, ob in Ungarn systemische Mängel vorliegen und daher der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) geboten ist (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120).

Die Art. 38 und 39 Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU lauten:

"Art. 38

Das Konzept des sicheren Drittstaats

(1) Die Mitgliedstaaten können das Konzept des sicheren Drittstaats nur dann anwenden, wenn die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, in dem betreffenden Drittstaat nach folgenden Grundsätzen behandelt wird:

a)-keine Gefährdung von Leben und Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung;

b)-keine Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU zu erleiden;

c)-Wahrung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

d)-Einhaltung des Verbots der Abschiebung, wenn diese einen Verstoß gegen das im Völkerrecht festgelegte Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung darstellt, und

e)-Möglichkeit, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu stellen und im Falle der Anerkennung als Flüchtling Schutz gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zu erhalten.

(2) Die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats unterliegt den Regeln, die im nationalen Recht festgelegt sind; dazu gehören

a)-Regeln, die eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat verlangen, so dass es aufgrund dieser Verbindung vernünftig erscheint, dass diese Person sich in diesen Staat begibt;

b)-Regeln betreffend die Methodik, mit der sich die zuständigen Behörden davon überzeugen, dass das Konzept des sicheren Drittstaats auf einen bestimmten Staat oder einen bestimmten Antragsteller angewandt werden kann. Diese Methodik umfasst die Prüfung der Sicherheit des Staates im Einzelfall für einen bestimmten Antragsteller und/oder die nationale Bestimmung von Staaten, die als im Allgemeinen sicher angesehen werden;

c)-mit dem Völkerrecht vereinbare Regeln, die es ermöglichen, in Form einer Einzelprüfung festzustellen, ob der betreffende Drittstaat für einen bestimmten Antragsteller sicher ist, und die dem Antragsteller zumindest die Möglichkeit bieten, die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats mit der Begründung anzufechten, dass der betreffende Drittstaat für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher ist. Darüber hinaus ist dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, das Bestehen einer Verbindung gemäß Buchstabe a zwischen ihm und dem betreffenden Drittstaat anzufechten.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten eine Entscheidung durchführen, die ausschließlich auf diesem Artikel beruht,

a)-unterrichten sie den Antragsteller entsprechend und

b)-händigen ihm ein Dokument aus, in dem die Behörden des Drittstaats in der Sprache dieses Staats davon unterrichtet werden, dass der Antrag nicht in der Sache geprüft wurde.

(4) Erlaubt der Drittstaat dem Antragsteller nicht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, so müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II Zugang zu einem Verfahren gewährt wird.

(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig darüber, auf welche Staaten dieses Konzept gemäß den Bestimmungen dieses Artikels angewandt wird.

Art. 39

Das Konzept des sicheren europäischen Drittstaats

(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass keine oder keine umfassende Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz und der Sicherheit des Antragstellers in seiner spezifischen Situation nach Kapitel II erfolgt, wenn eine zuständige Behörde anhand von Tatsachen festgestellt hat, dass der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat nach Abs. 2 unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einzureisen versucht oder eingereist ist.

(2) Ein Drittstaat kann nur dann als sicherer Drittstaat für die Zwecke des Abs. 1 betrachtet werden, wenn er

a)-die Genfer Flüchtlingskonvention ohne geografischen Vorbehalt ratifiziert hat und deren Bestimmungen einhält,

b)-über ein gesetzlich festgelegtes Asylverfahren verfügt und

c)-die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert hat und die darin enthaltenen Bestimmungen, einschließlich der Normen über wirksame Rechtsbehelfe, einhält.

(3) Dem Antragsteller wird die Möglichkeit eingeräumt, die Anwendung des Konzepts des sicheren europäischen Drittstaats mit der Begründung anzufechten, dass der betreffende Drittstaat für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher ist.

(4) Die betreffenden Mitgliedstaaten legen im nationalen Recht die Einzelheiten zu der Anwendung des Abs. 1 und die Folgen von Entscheidungen gemäß diesen Bestimmungen im Einklang mit dem Grundsatz der Nicht-Zurückweisung fest; sie sehen unter anderem Ausnahmen von der Anwendung dieses Artikels aus humanitären oder politischen Gründen oder aufgrund des Völkerrechts vor.

(5) Bei der Durchführung einer ausschließlich auf diesen Artikel gestützten Entscheidung

a)-unterrichten die betreffenden Mitgliedstaaten den Antragsteller entsprechend und

b)-händigen ihm ein Dokument aus, in dem die Behörden des Drittstaats in der Sprache dieses Staats davon unterrichtet werden, dass der Antrag nicht in der Sache geprüft wurde.

(6) Ist der sichere Drittstaat nicht bereit, den betreffenden Antragsteller wieder aufzunehmen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II Zugang zu einem Verfahren gewährt wird.

(7) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig darüber, auf welche Staaten dieses Konzept nach diesem Artikel angewandt wird."

Die aktuelle ungarische Rechtslage betreffend die Drittstaatssicherheit Serbiens ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Denn Serbien ist gegenwärtig noch nicht als sicherer Drittstaat für Asylwerber im Sinn der Art. 38 f Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU zu betrachten (Von dieser Frage ist die Qualifikation Serbiens als sicherer Herkunftsstaat im Sinn des Art. 36 f Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU und des § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung idF BGBl. II Nr. 428/2010 zu unterscheiden.). Die aktuellen Berichte zur Frage der Drittstaatssicherheit sehen nämlich noch keine entscheidenden Fortschritte beim Asylwesen in Serbien (z. B. Amnesty International, "Europe's Borderlands: Violations against refugees and migrants in Macedonia, Serbia and Hungary", 06.07.2015, S. 35 ff; USDOS - US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2014 - Serbia, 25.06.2015).

Der Bericht von Amnesty International vom 06.07.2015 mit dem Titel "Europe's Borderlands: Violations against refugees and migrants in Macedonia, Serbia and Hungary" führt dazu auf S. 35 ff Folgendes aus:

"... Inadequate implementation of asylum law

While Serbia's Law on Asylum is broadly in accordance with international standards, failures and delays in the implementation of its provisions deny asylum-seekers a prompt and effective individual assessment of their protection needs and, in the majority of cases, result in the discontinuation or suspension of asylum applications due to the applicant having "absconded". The failure of the Asylum Office (formerly the Department of Asylum) to promptly register asylum-seekers, provide them with information on submitting a claim, identify vulnerable persons, conduct asylum interviews promptly and provide first-instance decisions in a timely fashion, places a significant number of individuals at risk of refoulement to Macedonia and onwards to Greece.

Until December 2014, the Department of Asylum included only four legal officers, including the head of department, available to conduct refugee status determinations interviews, and one country of origin official. First instance decisions were made by only the Head of Department, who claimed, quite correctly, that they were under resourced. The number of staff members was increased from 11 to 29 in January 2015. While this more than doubled the human resources dedicated to processing asylum applications, the increase fails to reflect the increase in asylum applications, and has so far failed to reduce the number of people moving on, frustrated at the time spent waiting for an interview or for their application to be considered. Nevertheless, with increased staff, by mid-June 2015, 26 interviews had been conducted, more than the total in any previous year.

Since the introduction of the Law on Asylum in 2008, the number of recorded asylum-seekers has risen exponentially from 77 in 2008 to 16,490 in 2014. Yet, between the entry into force of the Asylum Law in April 2008 and 31 December 2014, only six people were granted refugee status, and 12 afforded subsidiary protection. By the end of May 2015, another four refugees had been granted asylum.

In 2011, not one of the 3,134 recorded asylum-seekers were granted asylum; in 2012, out of 2,723 declarations of intent, only three individuals were provided with some form of international protection. In 2013, when 5,066 persons recorded their intent to claim asylum, of the 193 applications considered (some from the previous year), four were upheld, 13 rejected or dismissed and 176 discontinued.

In 2014, according to UNHCR statistics, 16,490 people, including 9,701 Syrian nationals, recorded their intention to claim asylum, although it is estimated that half of this number will have continued through Serbia without applying for asylum at an ARC. Even then, only 1,350 asylum-seekers were actually registered by the Asylum Office, and of 388 applications submitted, 307 were discontinued because the applicant "absconded" during the process. In 2014 the Department for Asylum conducted 17 interviews (for a total of 18 applicants): six applications were accepted, with refugee status granted to one Tunisian national (whose application was submitted in 2013), and subsidiary protection extended to five Syrian nationals. Twelve applications were rejected. Four applications from 2014 were still under consideration in 2015.

...

The drafting of a new Law on Asylum was announced in December 2014 by the Ministry of the Interior, scheduled for adoption in March 2016. Amnesty International urges the authorities to ensure that it addresses the deficiencies identified and outlined below.

...

"Safe" third countries

Article 33 (6) of the Law on Asylum provides that an asylum application shall be dismissed in the event that "the asylum-seeker has come from a safe third country, unless he/she can prove that it is not safe for him/her". Given the absence of an effective asylum process in Macedonia, and the human rights violations to which many migrants and refugees are subjected, including refoulement through push-backs to Greece, Amnesty International considers that Macedonia should not be regarded as a safe third country and that the continued application of the safe country concept would deny refugee status to the majority of asylum-seekers.

Until 2012, the Asylum Office automatically applied the "safe third country" concept without seeking further information from the applicant. The list of safe countries includes all countries which border Serbia, including Macedonia, as well as the countries through which most refugees and migrants reach Serbia, including Greece and Turkey. Although the Asylum Office has sought further information from applicants and country of origin information since 2012, NGOs providing legal assistance to asylum-seekers consider that the "safe country" policy broadly continues. For example, of the 17 decisions issued by the Asylum Office in 2014, applications in seven cases (considered between January and April), were rejected "pursuant to Art. 33, paragraph (1) item 6, 13, i.e. because the asylum-seeker came to Serbia from a safe third country". The applicants were neither granted asylum nor any other form of protection.

Applicants denied refugee status at the first instance may appeal to a second instance body, the Asylum Commission, within 15 days of the initial decision, under articles 35 and 20 of the Law on Asylum. The majority of appeals are routinely dismissed, irrespective of their merits, including appeals against decisions based on the "safe third country" concept. Explanations for rejection are rarely provided.

In May 2015, the Committee against Torture expressed "serious concern" about the low rate of refugee status determinations in Serbia, and the automatic application of the third country principle. The CAT urged Serbia to "continue and intensify its efforts to facilitate access to a prompt and fair individualized asylum determination procedure in order to avoid the risk of refoulement, including through the provision of an effective asylum procedure", and "to ensure that the asylum determination procedure provides for a substantive review of the application that respects the principle of non-refoulement, irrespective of whether the country of destination is considered safe." ..."

Der Bericht des USDOS - US Department of State vom 25.06.2015 mit dem Titel "Country Report on Human Rights Practices 2014 - Serbia" führt Folgendes aus:

"Protection of Refugees

According to the government, Serbia was a transit country through which a mixed flow of migrants traveled to Western Europe.

Access to Asylum: The law provides for the granting of asylum or refugee status, and the government has a system for providing protection to refugees. The asylum office within the Ministry of the Interior is responsible for implementing the system but lacked capacity, resources, and trained staff to do so effectively. The majority of registered asylum seekers "disappeared" before authorities made an initial decision on their applications and sometimes before they conducted interviews. According to the UNHCR, one of the reasons for these disappearances was a lengthy government procedure for deciding applications. In the first six months of the year, 4,257 people expressed an intention to seek asylum in the country. Of that number, only nine were interviewed, and authorities made only one positive refugee status determination and two subsidiary protection determinations.

Safe Country of Origin/Transit: The UNHCR raised concerns about the government's interpretation and use of the concept of safe third country, which was not in line with international standards. It was government policy to issue blanket denials of asylum to applicants from a "safe country of origin." The UNCHR claimed that this policy and the list of "safe third countries" was nonsensical because the Ministry of Foreign Affairs drafted them based solely on the country's relations and affiliations with those countries and not based on their actual human rights situations. All neighboring states recognized by Serbia therefore were on its list of "safe third countries." The UNHCR's implementing partners petitioned the Constitutional Court to abolish the list, but the court declared that making such a decision did not fall within its competency.

Refoulement: The UNHCR noted that the country lacked the resources and expertise necessary to provide sufficient protection against refoulement. It recommended that other countries should not consider Serbia a safe third country and urged EU member states not to return asylum seekers to Serbia on that basis.

The SCRM ran two formal and four ad hoc asylum centers with a total capacity of 545 beds, which was insufficient for the growing number of asylum seekers. One of the ad hoc centers, with 150 beds, was flooded in May. Those who could not be accommodated in the centers stayed in private accommodations or on the streets waiting for a vacancy ..."

Die gegenständlichen Rechtssachen basieren nunmehr ebenfalls auf der einzuschätzenden Aufnahmesituation - in casu für besonders schützenswerte sogen. "vulnerable" Personen bzw. Personengruppen - und sind daher vor dem Hintergrund der überholenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Situation in Ungarn zu entscheiden bzw. auf Grund gleicher Gelagertheit als Spezialfälle zu sonstigen allgemeinen Beschwerdefällen zu Ungarn rechtlich gleich zu beurteilen.

Die obdargestellten dargestellten rechtlichen Ausführungen der genannten Vorentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes werden sohin zum integralen Bestandteil der rechtlichen Beurteilung der gegenständlichen Erkenntnisse erhoben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Denn zu der Rechtsfrage, ob das Bundesverwaltungsgericht auch nach einer kassatorischen Entscheidung eines Höchstgerichtes eine kassatorische Entscheidung im Zulassungsverfahren gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG treffen darf, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, oder ob dies gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG (arg. "jedenfalls") unzulässig ist, fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

§ 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:

"Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Aus dieser Bestimmung, welche eine lex specialis gegenüber der Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG darstellt, wobei "Sache" der Entscheidung im Zulassungsverfahren die Zurückweisung des Antrages als unzulässig ist, zog der Verwaltungsgerichtshof den Schluss, dass im Fall der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes eine kassatorische Entscheidung und nicht eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen hat (z. B. VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0178; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).

Auch die kürzlich wiederum in das Gesetz aufgenommene Regelung des § 21 Abs. 6a BFA-VG sieht in diesen Fällen eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht vor:

"Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über ... Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden."

Diese Ausnahme von der Verhandlungspflicht ist auch im Zusammenhang mit der bloß achtwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 21 Abs. 2 BFA-VG zu sehen (Der Halbsatz ", soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde" stellt ein noch nicht beseitigtes Redaktionsversehen dar; auch die nochmalige Normierung der Acht-Wochen-Frist in § 17 Abs. 2 BFA-VG ist überflüssig und würde systematisch zu § 21 Abs. 2 BFA-VG gehören.).

Die Durchführung einer Verhandlung im Zulassungsverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht liegt also nach dem Gesagten nicht in der Absicht des Gesetzgebers.

Andererseits ordnet § 7 Abs. 2 BFA-VG Folgendes an:

"Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat."

Auch diese Regelung stellt eine lex specialis zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG dar. Sie soll der Vermeidung von "Kassationskaskaden" dienen und insbesondere dem Gedanken der Verfahrensökonomie Rechnung tragen (ErläutRV 2144 BlgNR 24. GP 9) und dürfte im Übrigen mangels Erforderlichkeit im Grunde des Art. 136 Abs. 2 B-VG verfassungswidrig sein.

Die Antinomie zwischen § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (Kassation bei Erforderlichkeit einer Verhandlung) und § 7 Abs. 2 BFA-VG (Kassationsverbot nach Kassation) muss letztlich im Wege einer teleologischen Interpretation aufgelöst werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Gesetzgeber - ungeachtet der Verwendung des Wortes "jedenfalls" - nicht die Durchführung einer Verhandlung im Zulassungsverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, auch nicht im fortgesetzten Verfahren nach einer kassatorischen Entscheidung eines Höchstgerichtes, sondern dass vielmehr der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 BFA-VG teleologisch auf zugelassene Verfahren zu reduzieren ist, während im Zulassungsverfahren nur die lex specialis des § 21 Abs. 3 BFA-VG anzuwenden ist.

Freilich wäre auch das gegenteilige Auslegungsergebnis vertretbar, dass nämlich gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG nach einer kassatorischen Entscheidung eines Höchstgerichtes das Bundesverwaltungsgericht "jedenfalls", d. h. auch in Zulassungsverfahren bei Unvermeidbarkeit einer Verhandlung, in der Sache selbst zu entscheiden und somit endgültig über die Zulässigkeit des Antrages abzusprechen habe und in diesen Fällen - abweichend von § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG - nie kassatorisch entscheiden dürfe, sondern eine etwa notwendige Verhandlung selbst durchführen müsse.

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