BVwG I404 2123097-1

I404 2123097-1Tribunal Administrativo Federal30 de mar. de 2016

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Regest

Ermittlungspflicht, Geringfügigkeitsgrenze, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Unfallversicherung

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BVwG I404 2123097-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I404.2123097.1.00

Spruch

I404 2123097-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , (VSNR 5247 XXXX ), gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 14.01.2016, Zl. B/WOM-02-02/2016, betreffend die Feststellung der Unfallversicherung des XXXX beim Dienstgeber XXXX , im Zeitraum vom 11.02.2011 bis 27.12.2013 sowie vom 18.06.2014 bis zum 14.12.2014, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 14.01.2016 stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) fest, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) aufgrund seiner Tätigkeit als Taxilenker für den Dienstgeber XXXX (in der Folge: Mitbeteiligter) im Zeitraum vom 11.02.2011 bis 27.12.2013 sowie vom 18.06.2014 bis zum 14.12.2014 gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Z. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Unfallversicherung versichert ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 11.02.2011 bis 27.12.2013, sowie im Zeitraum vom 18.06.2014 bis 14.12.2014, als Taxilenker beim Taxiunternehmen des Mitbeteiligten beschäftigt gewesen sei. Für gewöhnlich habe er an einem Tag pro Woche (vorwiegend am Wochenende) gearbeitet, wobei sein Dienst gegen Mitternacht begonnen habe. Insgesamt orientiere sich das Ausmaß der vom Beschwerdeführer geleisteten Arbeitsstunden an einem sowohl vom Beschwerdeführer als auch von Mitbeteiligten unterschriebenen, schriftlichen, undatierten Dienstvertrag. In diesem sei vereinbart worden, dass er ab dem 11.02.2011 circa 20 Stunden pro Monat als Taxilenker für das Taxiunternehmen des Mitbeteiligten tätig werde. Der Beschwerdeführer sei auch nicht nach Stunden entlohnt worden, sondern sei er mit einer Umsatzbeteiligung in Höhe von 35 % an den von ihm erzielten Umsätze beteiligt gewesen, wobei er als Fixum einen Mindestlohn in Höhe von € 200,- monatlich erhalten habe. Ausgenommen davon seien lediglich jene Monate gewesen, in welchen er nicht während des gesamten Kalendermonats beschäftigt gewesen sei, wie Februar 2011, Juni und Dezember 2014 allerdings nicht so im Dezember 2013. Im selben Zeitraum sei der Beschwerdeführer einer weiteren geringfügigen Beschäftigung in einer Pizzeria nachgegangen und habe er darüber hinaus Arbeitslosengeld vom Arbeitsmarktservice bezogen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer aus seiner Beschäftigung beim Mitbeteiligten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze bezogen habe, sodass spruchgemäß zu entscheiden sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.02.2016 rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin im Wesentlichen aus, dass er entgegen der Unterlagen des Mitbeteiligten laut Lohnzettel nicht mehr als 100 Euro im Monat verdient habe. Bevor dieses "Problem" aufgetreten sei, habe der Beschwerdeführer niemals einen Arbeitsvertrag bekommen, weder unterschrieben noch in einer sonstigen Form. Erst mit Auftreten dieses "Problems" habe er einen Arbeitsvertrag erhalten, der allerding von jemand anderem unterschrieben worden sei. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer auch zur Abgabe einer Unterschriftenprobe bereit. Ebenso würde der Beschwerdeführer - nachdem er keinen Einfluss auf die Unterlagen des Mitbeteiligten habe - gerne wissen, weshalb er laut diesen Unterlagen € 200 Euro anstatt € 100 für seine Tätigkeit bekomme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.2. Zur Aufhebung und Zurückverweisung:

2.2. 1 Die Bestimmung des mit "Erkenntnisse" titulierten § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lauten wie folgt:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Die relevanten Bestimmungen §§4, 5 und 7 des ASVG lauten (auszugsweise) wie folgt:

Vollversicherung

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

...

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

...

Ausnahmen von der Vollversicherung

§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:

1. Die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder und Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sind;

2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

...

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es

1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 28,72 €[Wert für 2011, BGBl. II. Nr. 450/2009], insgesamt jedoch von höchstens 374,02, € [Wert für 2011, BGBl. II. Nr. 450/2009], gebührt oder

2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 374,02 € [Wert für 2011, BGBl. II. Nr. 450/2009], gebührt.

...

Teilversicherung von im § 4 genannten Personen

§ 7. Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

...

3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):

a) die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;

...

2.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden (vgl. E 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063 und VwGH vom 29.01.2015, Ra 2015/07/0001).

2.2.3. Im angefochtenen Bescheid vom 14.01.2016 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer aus seinem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen des Mitbeteiligten ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze bezogen hat und er somit (lediglich) der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 iVm § 7 Z. 3 ASVG unterlag.

Die belangte Behörde berücksichtigte in ihrer Entscheidung jedoch nicht die allfälligen zur selben Zeit bestehenden weiteren Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers. Aus dem bekämpften Bescheid geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Aussagen "... zur selben Zeit noch eine weitere geringfügige Beschäftigung in einer Pizzeria gehabt habe und dort monatlich € 200 verdient habe, ...".

Weder aus dem Bescheid noch aus dem sonstigen Akteninhalt gehen allerdings der genaue Zeitraum dieses weiteren Beschäftigungsverhältnisses und die exakte Höhe des daraus lukrierten Entgeltes hervor. Es konnten dahingehend keine Ermittlungsschritte der belangten Behörde festgestellt werden, inwiefern dieses weitere Beschäftigungsverhältnis hinsichtlich der Ermittlung einer allfälligen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenzen von der belangten Behörde berücksichtigt wurde.

Geringfügig beschäftigte Dienstnehmer sind seit dem Inkrafttreten des ASRÄG 1997 nicht mehr hinsichtlich jeder Beschäftigung von der Vollversicherungspflicht ausgenommen, sondern nur dann, wenn das im Kalendermonat bezogene Entgelt aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Überschreitet daher das Entgelt aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze, so tritt (seit dem oben genannten Zeitpunkt) Vollversicherungspflicht für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ein. Nähere Regelungen über die Durchführung der Versicherung in diesen Fällen, in denen mehrere geringfügige Beschäftigungen gemeinsam zur Vollversicherungspflicht führen, treffen die §§ 471f ff ASVG (vgl. Erk. des VwGH vom 22.01.2003, Zl. 2000/08/0185).

Anhand der vorliegenden Ermittlungserbnisse kann daher das Vorliegen einer Vollversicherung nicht ausgeschlossen werden und hat die belangte Behörde dahingehend noch weitere Ermittlungen durchzuführen.

2.2.4. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Aufgrund dieser Ausführungen liegen daher alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG vor.

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nur die Frage nach dem Bestehen einer Unfallversicherungspflicht des Beschwerdeführers ist. Hätte sich aufgrund der Ermittlungen des Bundesverwaltungsgericht ergeben, dass der Beschwerdeführer der Vollversicherungspflicht unterliegt, so hätte es eine solche nicht feststellen dürfen, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Teilversicherung nicht etwa nur eine eingeschränkte Vollversicherung ist, sondern ein eigenes Rechtsinstitut darstellt.

Aus diesem Grund war nach Ansicht der erkennenden Richterin auch aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

2.2.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In den Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich dargelegt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen im Sachverhaltsbereich unterlassen wurden und der Bescheid daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen war.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 und vom 29.01.2015, Ra 2015/07/0001) des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.

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