G308 2122194-1•BVwG G308 2122194-1
G308 2122194-1Tribunal Administrativo Federal30 de mar. de 2016
Entscheidungspflicht, Säumnisbeschwerde, Unzuständigkeit,<br/>Zurückweisung
G308 2122194-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die XXXX Gebietskrankenkasse wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag vom 22.01.2016 beschlossen:
A)
Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. § 8 Abs. 1 VwGVG sowie §§ 30 Abs. 1 iVm. 409 und 410 Abs. 1 ASVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.01.2014, GZ: XXXX, wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 44a Abs. 1 und 2, 53a Abs. 3, 54 Abs. 1 und 5 sowie 471 ff ASVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) verpflichtet sei, die mit der Beitragsrechnung für das Kalenderjahr 2012 vorgeschriebenen pauschalierten Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung sowie die Arbeiterkammerumlage im Betrage von EUR 214,65 zu entrichten.
Zusammengefasst wurde der Bescheid im Wesentlichen damit begründet, dass der BF im Kalenderjahr 2012 mehr als ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt habe und sich die diesbezüglich bestehenden Pflichtversicherungen im Zeitraum Jänner bis August 2012 überschnitten hätten, das erzielte Monatsentgelt zusammenzurechnen gewesen sei und sich daraus eine Nachforderung an Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von EUR 214,65 ergebe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch seinen Vater, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses Verfahren wird unter der GZ: XXXXgeführt und ist zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt noch anhängig.
Den Hauptstreitpunkt bildet der Umstand, dass der BF im August 2012 die Geringfügigkeitsgrenze mit seinen Einkünften überschritten hat, da er von einer seiner damaligen Dienstgeberinnen, der Fa. XXXX (im Folgenden: Dienstgeberin 2), per 01.08.2012 von der Sozialversicherung abgemeldet wurde, der BF aber vorbringt, die Abmeldung hätte korrekterweise am 31.07.2012 erfolgen müssen, da zu diesem Zeitpunkt das Dienstverhältnis geendet habe.
In diesem Beschwerdeverfahren führte das Bundesverwaltungsgericht am 07.07.2015 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch.
3. Mit Schreiben vom 18.01.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 22.01.2016, beantragte der BF, vertreten durch seinen Vater, die neuerliche Bescheiderstellung durch die belangte Behörde gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG, weil der beim BVwG angefochtene Bescheid vom 22.01.2014 zum Einen bewusst falsche Lohnbelege der Firma XXXX (im Folgenden: Dienstgeberin 1), insbesondere für Juli 2012, zur Berechnung herangezogen habe, anstatt des von der Dienstgeberin 1 berichtigten Lohnbeleges für Juli 2012, obwohl nur mit dem berichtigten Lohnbeleg nachweislich die von Beginn an richtig gemeldete und jetzt auch unveränderliche Lohnjahressumme inkl. Sonderzahlungen übereinstimme. Zum Anderen erst nach Erlassung des Bescheides vom 22.01.2014 von der Dienstgeberin 2 der tatsächliche Abmeldezeitpunkt des BF mit 31.07.2012 bestätigt worden sei. Beide berichtigten Sachverhalte zusammen würden bedeuten, dass der BF seine wahre Beitragsschuld für das Jahr 2012 vollständig mit seinen Zahlungen an die belangte Behörde bereits beglichen habe. Da das Bundesverwaltungsgericht nicht dazu berechtigt sei, diese Sachverhaltsberichtigungen "aufzuheben" und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen, werde die belangte Behörde aufgefordert, einen neuen, berichtigten Bescheid gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG über die Zahlungspflicht des BF bezüglich seiner Beitragszahlungen an die belangte Behörde im Jahr 2012 unter Berücksichtigung der berichtigten Unterlagen zuzustellen. Dieser neue Bescheid sei dem BF oder dessen Vertreter binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Monaten an die angegebenen Adressen zuzustellen. Für den Fall der fristgerechten Zustellung eines neuen Bescheides werde auf eine Beschwerde gegen den Sachbearbeiter der belangten Behörde verzichtet, andernfalls sei dieses Schreiben als "Aufsichtsbeschwerde wegen versuchten vorsätzlich rechtswidrigen Verhaltens zur Verhinderung einer rechtzeitigen Bescheiderstellung" zu werten.
Unter einem wurde ein Konvolut an Abrechnungsunterlagen und eine korrigierte Abmeldebestätigung der Dienstgeberin 2 für den BF vom 15.07.2015 per 31.07.2012 vorgelegt.
4. In Reaktion auf diesen "Antrag auf Bescheidausstellung" erging seitens der belangten Behörde ein mit 28.01.2016 datiertes Schreiben an den BF, in welchem diese den Sachverhalt noch einmal kurz darstellte und schließlich zusammengefasst ausführte, dass aufgrund mangelnder Bereitschaft zur Vorlage von Unterlagen seitens der Dienstgeberin 1 und der Aufklärung des Sachverhaltes durch den BF, aufgrund der prompt vorgelegten Unterlagen der Dienstgeberin 2 der vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtene Bescheid vom 22.01.2014 mit einem Nachzahlungsbetrag von EUR 214,65 gegen den BF erlassen worden sei. Das diesbezügliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei noch anhängig. Der Bescheid stütze sich auf die von beiden Dienstgeberinnen vorgelegten Unterlagen. Ob und inwieweit diese Unterlagen als nicht korrekt zu bezeichnen seien und durch die berichtigten Unterlagen zu ersetzen seien, habe das Bundesverwaltungsgericht zu klären. Daher sei auch die Ausstellung eines weiteren Bescheides in derselben Angelegenheit nicht in Betracht zu ziehen, zumal auch eine Bescheiderlassungspflicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten gar nicht vorgesehen sei. Es sei die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes abzuwarten, infolge dessen weitere Schritte - entweder die Korrektur der ursprünglichen Entgeltmeldung bzw. Abmeldung durchgeführt oder die ausständige Zahlung eingefordert werde.
5. Daraufhin erhob der BF mit Schreiben vom 21.02.2015, welches beim Bundesverwaltungsgericht am 22.02.2016 einlangte, die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde "wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zur Erlassung eines Bescheides über das Ausscheidedatum aus der Pflichtversicherung nach Richtigstellung der Abmeldung". Nach Wiedergabe des dargestellten Sachverhaltes führte der BF aus, dass die belangte Behörde weiterhin von einem, entgegen der nunmehr richtig gestellten Abmeldung, anderen Ausscheidezeitpunkt des BF aus der Pflichtversicherung aus dem Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin 2, nämlich dem 01.08.2012 statt dem richtigen 31.07.2012 ausgehe. Gemäß § 410 Abs. 1 Z 1 ASVG sei sie daher zur Ausstellung eines Bescheides über ihre Ansicht des Ausscheidens des BF aus der Pflichtversicherung verpflichtet. Trotz der Kenntnis von der korrigierten Abmeldung habe die belangte Behörde mehrfach erklärt, diese nicht anzuerkennen und nicht zu befolgen. Die belangte Behörde sei aber unabhängig von laufenden Verfahren zu früheren Bescheiden zur Ausstellung eines Bescheides über das von ihr nun richtiggestellte oder trotz richtiggestellter Abmeldung vorsätzlich von ihr nicht korrigierte Ausscheidungsdatum aus der Pflichtversicherung im konkreten Fall innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Zustellung der richtiggestellten Abmeldung vom 15.07.2015, also bis zum 15.01.2016, verpflichtet. Die bescheidmäßige Nichtanerkennung des richtigen Abmeldezeitpunktes der belangten Behörde stelle eine Vorfrage für das beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ: XXXX anhängige Verfahren dar. Da die Behörde die Nichtanerkennung des berichtigten Datums auch dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber angekündigt habe, sei sie in diesem Fall jedenfalls zur Bescheiderstellung verpflichtet gewesen.
Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die belangte Behörde ihre Entscheidungsfrist zur Erlassung eines Bescheides verletzt habe, in eventu nach Verstreichen einer weiteren Nachfrist einen solchen Bescheid selbst erlassen, in eventu eine mündliche Verhandlung zur weiteren Beweisführung anzuberaumen.
6. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langte beim Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2016 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Der Antrag des BF auf Bescheiderlassung vom 18.01.2016 langte am 22.01.2016 bei der belangten Behörde ein. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langte beim Bundesverwaltungsgericht am 22.02.2016 ein. Die Frist von 6 Monaten ist daher noch nicht verstrichen.
Dienstgeberin 2 hat ihren Firmensitz und Betrieb in XXXX.
Dienstgeberin 1 hat ihren Firmensitz und Betrieb in XXXX.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie der eigenen Angaben des BF bzw. dessen bevollmächtigten Vertreters.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
1. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).
Der BF hat die Ausstellung eines Bescheides mit am 22.01.2016 bei der belangten Behörde einlangenden Schreiben beantragt. Entgegen der Annahme des BF würde eine - falls überhaupt vorhandene - Entscheidungspflicht und die damit einhergehende Entscheidungsfirst von - mangels anderer Regelung - 6 Monaten, im gegenständlichen Fall erst am 22.01.2016 zu laufen beginnen und daher erst mit Ablauf des 22.07.2016 enden.
Der BF hat die gegenständliche Säumnisbeschwerde aber bereits am 22.02.2016 - und damit ein Monat nach Antragstellung auf Ausstellung eines Bescheides - beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Die Säumnisbeschwerde ist daher jedenfalls als verfrüht anzusehen und damit als unzulässig zurückzuweisen.
Darüber ist noch auf folgende Umstände hinzuweisen:
Der mit "Örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen" betitelte § 30 Abs. 1 und 2 ASVG lautet:
"§ 30. (1) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit in den Abs. 3 bis 5, im § 11 Abs. 2 und im § 16 Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.
(2) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilfen, die beim Dienstgeber wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers. Hat der Dienstgeber mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem der Dienstgeber den überwiegenden Teil des Jahres verbringt."
Der mit "Zuständigkeit der Versicherungsträger in Verwaltungssachen" betitelte § 409 ASVG lautet:
"§ 409. Die Versicherungsträger sind im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 1 und § 8 Abs. 1 Z 4) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 2) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 3 lit. a) und die Beiträge für solche Versicherte betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, sind, unbeschadet der Bestimmung des § 411, die Träger der Krankenversicherung berufen. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen, welche die Versicherungsberechtigung sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von in der Kranken- und Pensionsversicherung Selbstversicherten (§ 19a) betreffen."
Der mit "Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen" betitelte § 410 ASVG lautet:
"§ 410. (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,
5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,
6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,
7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,
9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2013)"
Der Beschäftigungsort des BF während der Beschäftigung bei der Dienstgeberin 2, hinsichtlich deren der tatsächliche Zeitpunkt der Abmeldung von der Pflichtversicherung strittig ist, lag in XXXX. Aufgrund der soeben dargestellten Bestimmungen, wäre für eine etwaige Ausstellung des beantragten Bescheides daher die XXXX Gebietskrankenkasse zuständig. Die belangte Behörde ist daher unzuständig.
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet über Anträge von Parteien innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Wird ein Antrag an eine unzuständige Behörde gerichtet, hat diese weder eine Sachentscheidung noch eine verfahrensrechtliche Entscheidung zu treffen. Sie hat vielmehr den Antrag gemäß § 6 AVG an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Eine allfällige Säumigkeit der unzuständigen Behörde bei der Weiterleitung des Begehrens an die zuständige Behörde stellt keine Verletzung der Entscheidungspflicht dar, da dies voraussetzt, dass die Behörde einen Bescheid hätte erlassen müssen (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, 4. Teilband: §§ 68 - 82a, Wien 2009, RZ 15 und die dort zitierte Judikatur).
Daher kann auch nicht aus dem Umstand, dass die belangte Behörde den Antrag auf neuerliche Erlassung eines Bescheides - bisher - nicht an den allenfalls örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger weitergeleitet hat, eine Säumnis der belangten Behörde abgeleitet werden.
Darüber hinaus ist fraglich, ob der BF gegenständlich überhaupt einen Anspruch auf eine neuerliche Bescheidausstellung hätte, da im selben Gegenstand bereits ein Bescheid erlassen und ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Besteht ein solcher Anspruch nicht, wäre der BF nämlich unabhängig von der noch offenen Entscheidungsfrist und dem Umstand, dass der Antrag an eine unzuständige Behörde gerichtet wurde, auch nicht dazu legitimiert, eine Säumnisbeschwerde zu erheben:
Die Voraussetzungen für eine Säumnisbeschwerde stimmen weitgehend mit jenen des bisherigen Art. 132 B-VG idF BGBl. I Nr. 115/2013 betreffend die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof überein, sodass insofern die Rechtsprechung und Literatur zu dieser Bestimmung auch für die Auslegung der Neuregelung herangezogen werden können. Die Beschwerdelegitimation setzt Parteistellung im Verwaltungsverfahren voraus und dass ein Erledigungsanspruch besteht (vgl. Walter/Thienel [2013], Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S 36 bis 38).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt für Säumnisbeschwerden Folgendes (VwGH vom 10.11.2010, Zl. 2010/12/0139):
"Beschwerdelegitimiert ist, wer als Partei des Verwaltungsverfahrens einen Erledigungsanspruch hat; einen solchen hat derjenige, der im Verwaltungsverfahren einen Antrag gestellt hat, über den mit Bescheid zu entscheiden ist. Gegenstand der Säumnisbeschwerde kann nur sein, was Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war ("Identität der Begehren"). In der Säumnisbeschwerde kann nur die Verletzung der Entscheidungspflicht über jenen Antrag geltend gemacht werden, den die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren gestellt hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0145, mwN)."
Schließlich war die gegenständliche Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen, da die unzuständige belangte Behörde keine Pflicht zur Erlassung eines Bescheides trifft und daher mangels einer bestehenden Entscheidungspflicht schon keine Säumnis vorliegt und darüber hinaus, wenn die belangte Behörde zuständig wäre, eine Säumnis von 6 Monaten jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht eingetreten ist.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zurückzuweisen ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zur Entscheidungsfrist nach § 73 AVG, zu der Tatsache, dass eine unzuständige Behörde nicht säumig werden kann sowie zur möglicherwiese fehlenden Beschwerdelegitimation, vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.