BVwG W215 1241101-5

W215 1241101-5Tribunal Administrativo Federal29 de mar. de 2016

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Regest

Identität, Interessenabwägung, öffentliche Interessen, persönliche<br/>und soziale Bindungen, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung

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BVwG W215 1241101-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W215.1241101.5.00

Spruch

W215 1241101-5/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2015, Zahl 246814309-14720356, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 10 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013,

§ 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015,

§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung

BGBl. I Nr. 70/2015, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Asylverfahren in Österreich

I.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste illegal von der Slowakei kommend nach Österreich ein und stellte am 25.06.2003 seinen ersten Asylantrag. Zusammengefasst erklärte der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Befragung am 31.07.2003, er sei Tschetschene, Moslem, verwitwet und Vater einer Tochter. Seit dem Jahr 1999 habe er gekämpft und nicht mehr gearbeitet, vorher sei er in der tschetschenischen Armee Berufssoldat gewesen. Er habe am 17.06.2003 seinen Herkunftsstaat verlassen und besitze keinen Reisepass. Der erste Grund für seine Ausreise sei, dass er in der tschetschenischen Armee gedient habe und nach dem Ende des ersten Krieges während der Regierungszeit Maschadows gegen den aufkommenden Fundamentalismus angekämpft habe, weshalb er von radikalen Wahhabiten ununterbrochen verfolgt worden sei. Als zweiten Grund seiner Ausreise gab der Beschwerdeführer an, dass er seit dem Einmarsch der Russen im Jahr 1999 ununterbrochen gekämpft habe und in Maschadows Kreisen und in dessen "Schutztruppe" tätig gewesen sei. Er sei immer wieder bis zum Jahr 2002 festgenommen worden, habe jedoch immer flüchten können.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2003, Zahl 03 18.926-BAS, wurde der erste Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 4 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.

I.2. Am 14.04.2004 wurde der Beschwerdeführer von einem österreichischen Bezirksgericht zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 2,00 (EUR 80,00) gemäß §§ 15, 127 StGB verurteilt.

Eine gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2003, Zahl 03 18.926-BAS, fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.05.2004, Zahl 241.101/0-IX/27/03, gemäß § 44 Abs. 5 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren vom Bundesasylamt weiterzuführen sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2004, Zahl 03 18.926-BAS, wurde der erste Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, gemäß

§ 8 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß

§ 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 06.08.2004 in Rechtskraft.

I.3. Am 15.12.2004 wurde der Beschwerdeführer von einem österreichischen Straflandesgericht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren gemäß §§ 12 (3. Fall), 142 Abs. 1,

229 Abs. 1 StGB verurteilt.

2. Asylverfahren in Österreich

I.4. Am 24.11.2005 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag, Zahl

05 19.427-EAST West. In niederschriftlichen Befragungen am 24.11.2005 und 13.12.2005 wurde dem Beschwerdeführer der vorangegangene, rechtskräftig entschiedene Asylantrag zur Kenntnis gebracht und führte er dazu aus, dass noch die gleichen Asylgründe, welche er bereits bei seiner ersten Asylantragstellung angegeben habe, bestehen würden. Der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers wurde in der Folge mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2005, Zahl 05 19.427-EAST West, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Berufung ein. Des Weiteren wurde mit Schriftsatz vom 07.02.2006 eine Berufungsergänzung erstattet, in dieser wurde insbesondere ein Schreiben als angeblicher Beweis für die behauptete Tätigkeit des Beschwerdeführers als Leiter des Sicherheitsdienstes des Generalstabes der Streitkräfte der tschetschenischen Republik im ersten Tschetschenienkrieg beigelegt.

Die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2005, Zahl

05 19.427-EAST West, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.02.2006, Zahl 241.101/4-IX/27/06, gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 23.02.2006 in Rechtskraft.

Einer gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.02.2006, Zahl 241.101/4-IX/27/06, vom Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde zunächst aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.5. Am 11.10.2007 wurde der Beschwerdeführer von einem österreichischen Straflandesgericht zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten gemäß §§ 127, 133 Abs. 1 und

§ 83 Abs. 1 StGB verurteilt.

I.6. Von einem österreichischen Bezirksgericht wurde der Beschwerdeführer am 15.10.2008 zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat gemäß § 146 StGB verurteilt.

I.7. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer am 16.12.2009 von einem österreichischen Bezirksgericht zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 5,00 (EUR 450,00) gemäß

§ 125 StGB verurteilt.

I.8. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2010 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.02.2006, Zahl 241.101/4-IX/27/06, abgelehnt.

Asylverfahren in Belgien

I.9. Der Beschwerdeführer reist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Belgien, stellte dort ebenfalls einen Asylantrag und wurde am 12.04.2010 gemäß dem Dubliner Übereinkommen von Belgien nach Österreich rücküberstellt. Von der zuständigen Fremdenbehörde der Bundespolizeidirektion Schwechat wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.

3. Asylverfahren in Österreich

I.10. Der Beschwerdeführer stellte am 12.04.2010 beim Bundesasylamt seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu diesem Antrag auf internationalen Schutz wurde der Beschwerdeführer am 12.04.2010 von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 29.04.2010 niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen schilderte der Beschwerdeführer, der angab, noch immer keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen zu können, dass er von Österreich nach Belgien gereist wäre, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Dort sei er Mitte März 2010 in Schubhaft genommen worden, bis er nach Österreich rücküberstellt worden sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass die Fluchtgründe aus seinem Erstverfahren in Österreich noch bestünden und seine Familie seit 2005 von Regierungsleuten ständig Bedrohungen ausgesetzt sei. Es würde nach dem Beschwerdeführer gefahndet werden und aus diesem Grunde würde er nicht nach Tschetschenien zurückkehren können. Zudem habe der Beschwerdeführer jetzt neue Informationen erhalten, wonach frühere Mitkämpfer, welche die Seite gewechselt hätten und sich nun auf die Seite von Kadyrow gestellt hätten, erforderlichenfalls als Zeugen im gegenständlichen Verfahren befragt werden könnten. 2006 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass ein Mann, der im Krieg Operationen durchgeführt habe, nunmehr in Österreich lebe und mittlerweile anerkannter Flüchtling sei, dieser könne die Identität des Beschwerdeführers, sowie dessen behauptete Kampfhandlungen und Verletzungen im Krieg 1999 bezeugen. Ein weiterer namentlich genannter Zeuge könne ebenfalls bezeugen, dass der Beschwerdeführer 1999 gekämpft habe und verletzt worden sei. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab der Beschwerdeführer an, er sei vor einem Jahr am Meniskus operiert worden und leide seit dem Krieg in Tschetschenien 1999 an psychischen Problemen, weswegen er in der Schubhaft behandelt werde. Nachdem dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, die von ihm in Aussicht gestellten Beweismittel an das Bundesasylamt zu schicken, übermittelte dieser am 30.04.2010 per Telefax zwei handschriftliche russische Schreiben worin ein namentlich genannter Zeuge bestätige, dass er den Beschwerdeführer seit 1997, als er im Militärkrankenhaus für die Streitkräfte der Tschetschenischen Republik gearbeitet habe, kenne, und der Beschwerdeführer aktiv an der Verteidigung der Unabhängigkeit teilgenommen habe. Der zweite Zeuge bestätigte schriftlich, dass sich der Beschwerdeführer während der Kampfhandlungen im Militärkrankenhaus zur Behandlung seiner erlittenen Verletzungen aufgehalten habe. Ebenfalls per Fax am 30.04.2010 wurde dem Bundesasylamt ein mit 19.06.2008 datiertes Schreiben eines Vereins übermittelt, in dem eine Psychotherapeutin im Wesentlichen ausführte, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2007 im vorzitierten Verein in psychotherapeutischer Behandlung sei und an den typischen Symptomen der Posttraumatischen Belastungsstörung leide.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2010, Zahl 10 03.134-EAST Ost, wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz vom 12.04.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers weise insofern keinen glaubhaften Kern auf, als er kein über den Rahmen des Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen erstattet habe. Sämtliches Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Antrag stütze sich somit auf Sachverhalte, die dem Beschwerdeführer bereits vor Rechtskraft der Vorbescheide zur Verfügung gestanden hätten und somit existent gewesen seien, somit könnten diese nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Aus diesem Grund könne von einer Einvernahme der vom Beschwerdeführer als Zeugen benannten Personen Abstand genommen werden, da diese keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt begründen könnten. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen des Beschwerdeführers und der öffentlichen Interessen sowie unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz privater Anknüpfungspunkte in Österreich zum Schutz und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sei. Insbesondere wurde diesbezüglich auf die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten verwiesen, die die für die Integration wesentliche soziale Komponente erheblich beeinträchtige. Am 07.05.2010 wurde dem Bundesasylamt von der Bundespolizeidirektion Schwechat per Email mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit nach Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Purple Sheep, fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer wegen seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung aufgrund des Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen worden sei und sich derzeit im Spital befinde. Eine genauere Befragung zu den Umständen seines dritten Antrages auf Gewährung von Asyl und zu seinem Fluchtvorbringen sei daher nicht möglich und es werde ersucht, dass eine Frist bis ein paar Tage nach Spitalsentlassung des Beschwerdeführers gewährt werde, wobei dieser Zeitpunkt noch ungewiss sei. Zudem würden die medizinischen Unterlagen übermittelt werden, sobald man diese vom Spital erhalte. Aufgrund der vermuteten Einvernahmeunfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung sei die Entscheidung über den gegenständlichen Asylantrag jedenfalls rechtswidrig ebenso in Folge von Verfahrensfehlern und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung.

Mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 08.06.2010 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer laut telefonischer Rücksprache mit Frau Klaric, Obfrau des Vereins Purple Sheep, nur kurzzeitig im Spital aufhältig gewesen sei. Er habe sich zudem schon vor einigen Tagen beim Verein Ute Bock erkundigt, ob die vorzitierte Beschwerde eingebracht worden sei und werde voraussichtlich am 09.06.2010 in die Sprechstunde von Frau Klaric kommen. Die Unterlagen betreffend den Spitalsaufenthalt des Beschwerdeführers würden nachgereicht werden.

Mit Schreiben vom 11.06.2010 teilte Frau Klaric mit, dass sie die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Übermittlung von Befundberichten über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erst in einer Woche durchführen könne, da der Beschwerdeführer eine Infusion im Spital erhalten habe, jedoch ohne eine diesbezügliche Bestätigung wegen "Auffälligkeiten an der Lunge" an ein Krankenhaus verwiesen worden sei. Am heutigen Tag habe ihr der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nicht versichert sei und dieser in der nächsten Woche einen Arztbefund besorgen werde, weshalb neuerlich um Fristerstreckung angesucht werde.

Danach langten keine weiteren Stellungnahmen beim Asylgerichtshof ein.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2010, Zahl D14 241101-3/2010, wurde die Beschwerde gegen die Zurückweisung des dritten Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache und dessen Ausweisung gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG abgewiesen. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auch im dritten Asylverfahren in Österreich auf seine bereits im Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2004, Zahl 03 18.926-BAS, welcher am 06.08.2004 in Rechtskraft erwuchs, als unglaubwürdig erachtete Tätigkeit im tschetschenischen Krieg berufen habe, sodass die Rechtskraft dieser Entscheidung einer neuerlichen Sachentscheidung entgegenstehe. Die Schreiben der beiden genannten Zeugen beträfen keinen neuen Sachverhalt. Zu seinen geltend gemachten gesundheitlichen Problemen (psychische Erkrankung, Auffälligkeiten an der Lunge) habe er trotz mehrfacher Fristerstreckungen keine aktuellen Befunde vorgelegt. Es handle sich demnach offenbar um keine schweren Erkrankungen, welche im Herkunftsstaat nicht weiter behandelt werden könnten. Entgegen der in der Beschwerde vermuteten "Einvernahmeunfähigkeit" des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung habe dieser seine Einvernahmefähigkeit zu Beginn seiner Einvernahmen jeweils ausdrücklich bejaht. Nach den als notorisch vorausgesetzten Länderberichten zur Russischen Föderation sei kein Grund für die Annahme ersichtlich, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK sei nicht erkennbar, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zu einem unzulässigen Eingriff führen würde. Der Beschwerdeführer habe auch keine dahingehende Bedrohung geltend gemacht. Seit der bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2004 ausgesprochenen Ausweisung anlässlich seines ersten Asylantrages habe sich nur geändert, dass er etwas Deutsch gelernt und während seiner Inhaftierung gearbeitet habe. Sein durch eine illegale Einreise begründeter siebenjähriger Aufenthalt, der aus erfolglosen Asylanträgen bzw. Rechtsmitteln resultiere, sei minder schutzwürdig, zumal seine Angehörigen im Herkunftsstaat aufhältig seien. Hinzuzufügen sei, dass der Beschwerdeführer bereits fünf Mal wegen Begehung von Straftaten im Bundesgebiet verurteilt worden sei, davon zwei Mal von einem österreichischen Straflandesgericht. Es könne demnach keine positive Prognoseentscheidung hinsichtlich seines weiteren Verhaltens im Bundesgebiet getroffen werden.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2010, Zahl D14 241101-3/2010, erwuchs mit 29.06.2010 in Rechtskraft.

Antrag auf Wiederaufnahme des ersten Asylverfahrens

I.11. Die am 28.09.2010 dem Asylgerichtshof mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des ersten Asylverfahrens vorgelegten Akten wurden dem Bundesasylamt zur zuständigen Entscheidung gemäß § 69 Abs. 4 AVG unter Hinweis auf § 69 Abs. 2 AVG am 11.10.2010 rückübermittelt.

I.12. Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichtes vom 29.10.2013 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 146 und § 83 (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung einer Bewährungshilfe verurteilt.

Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß

§ 55 Abs. 1 AsylG

I.13. Am 17.06.2014 beantragte der Beschwerdeführer die "Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG - Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK". Dies begründete er damit, dass sein Asylantrag vom 25.06.2003 im Bundesgebiet und Folgeanträge rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen worden seien und die zuletzt ausgesprochene Ausweisungsentscheidung gegen den Beschwerdeführer mit 22.02.2010 in Rechtskraft erwachsen sei. Der Verfahrensbestimmung § 58 Abs. 10 AsylG zufolge seien Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisungsentscheidung rechtskräftig erlassen worden sei und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe. Eine solche Sachverhaltsänderung seit der letzten rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung sei allerdings in seiner persönlichen Sphäre eingetreten und erscheine eine Aufrechterhaltung der ergangenen Ausweisungsentscheidungen als unzulässig. Auf Grund seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit 2003 habe seine Entwurzelung in familiärer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht in Bezug auf den Herkunftsstaat in hohem Maße stattgefunden. Im Mai 2011 habe der Beschwerdeführer eine im Bundesgebiet asylberechtigte Frau nach islamischem Ritus geehelicht und lebe mit ihr und deren drei minderjährigen asylberechtigten Kinder aus einer vorherigen Beziehung in gemeinsamen Haushalt. Diese Beziehung stelle nach der Judikatur ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar. Er stelle vor allem für die Tochter seiner Lebensgefährtin F., welche an Lymphknotenkrebs leide, eine wichtige psychische Stütze neben ihrer Mutter dar. Bereits im November 2009 habe der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben. Auf Grund seines beinahe 11 Jahre dauernden Aufenthalts in Österreich sei der Beschwerdeführer wie erwähnt in seinem Herkunftsstaat in hohem Maß entwurzelt. Das Führen eines selbstbestimmten und selbstfinanzierten Lebens stelle ein überaus dringliches Anliegen dar, jedoch sei dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bisher aus gesetzlichen Gründen nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer verfüge im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus über eine Einstellungszusage einer namentlich genannten Baufirma. In der Vergangenheit sei der Beschwerdeführer wegen Bagatelldelikten mehrmals verurteilt worden, der Beschwerdeführer wolle darauf hinweisen, dass dies in einem engen kausalen Zusammenhang mit seiner damaligen Alkoholsucht gestanden sei, welche er in der Zwischenzeit vor allem wegen des starken familiären Rückhalts in den Griff bekommen habe, sodass ein glaubwürdige Zukunftsprognose zu seinen Gunsten angenommen werden könne. Eine langjährige Aufenthaltsdauer mindere in aller Regel das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung insofern, als diese im öffentlichen Interesse geboten sein könne, wenn das Verfahren nicht rasch durchgeführt worden sei. Wie dargelegt verfüge der Beschwerdeführer über ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Zwar könne die Aufenthaltsdauer für sich allein genommen keinen Ausschlag über die Zulässigkeit einer Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung geben, aber der Judikatur des VwGH zufolge würden bei langjährigen Asylverfahren und einem 10 Jahre dauernden Aufenthalt die privaten Interesse regelmäßig die öffentlichen Interessen überwiegen. Der Beschwerdeführer unterhalte zu seiner früheren Heimat keinerlei relevante Anknüpfungspunkte mehr. Er lebe seit beinahe 11 Jahren im Bundesgebiet und habe hier seinen Lebensmittelpunkt begründet. In Zusammenschau der dargelegten Umstände erscheine die Erteilung der beantragten "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 AsylG für seine Person im Sinne der Wahrung seines Rechts gemäß Art. 8 EMRK geboten und liege darin keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Beigelegt wurden neben einem Antragsformular, ein Meldezettel gemeldet seit dem 03.07.2013, sowie auf seine Lebensgefährtin und deren Kinder, Konventionspässe der Lebensgefährtin und deren Kinder in Kopie, medizinische Unterlagen betreffend die Tochter F. der Lebensgefährtin aus dem Jahr 2008, ein Sprachdiplom Niveau A2 für den Beschwerdeführer, einen "Dienstvertrag (aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung)" vom 16.04.2014, sowie ein Unterstützungsschreiben des Bewährungshelfers des Beschwerdeführers, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2010, Zahl

10 03 134-EAST Ost, in Kopie, sowie die erste Seite des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 21.06.2010, Zahl D14 241101-3/2010/3E.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.07.2014, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er sich seit 2003 im Bundesgebiet aufhalte, sein Asylverfahren sei abgeschlossen. Zum Hinweis, dass er seit 2010 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet sei, verwies er darauf, dass sein Vorname beim Meldeamt mangels Dokumenten falsch geschrieben worden sei. Er könne keine Bestätigung des Kreditschutzverbandes vorweisen, wonach er keine Schulden habe, auch keine Patschafts- oder Verpflichtungserklärung für seine Person. Er lebe in einer Lebensgemeinschaft mit einer Frau und deren drei minderjährigen Kindern, der Beschwerdeführer sei traditionell, jedoch nicht standesamtlich verheiratet. Bis 2010 habe der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld erhalten, seither nicht mehr. Seine Lebensgefährtin bekomme Sozialunterstützung. Sie sei verheiratet gewesen und der Vater ihrer Kinder sei 2004 in Österreich verstorben. Der Beschwerdeführer sei in keinem Verein oder einer Organisation tätig. Er sei straffällig geworden, er habe einen Diebstahl begangen und habe seine Strafe verbüßt. Er sei nicht Zeuge einer strafbaren Handlung geworden oder habe zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht bzw. wolle solche nicht geltend machen. Die Miete für alle betrage € 550.- mit Strom und Heizung. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten, im Herkunftsstaat befänden sich seine Mutter, seine Schwester und seine Tochter; seine Frau sei verstorben, ebenso sein Vater. Der Beschwerdeführer besitze kein Vermögen. Vorgelegt wurde erneut ein österreichisches Sprachdiplom Deutsch Niveau A2 in Kopie.

Zum Verbesserungsauftrag vom 26.07.2014 wurde mit Schriftsatz vom 20.08.2014 das ausgefüllte Antragsformular retourniert. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, weder einen Reisepass noch eine Geburtsurkunde oder sonstige Identitätsdokumente zu besitzen, deren Beschaffung im Wege der russischen Botschaft sei ihm nicht zumutbar, weil er seinen Herkunftsstaat auf Grund seiner Aktivitäten gegen den russischen Staat verlassen habe und daher Repressionen der russischen Behörden befürchte. Der Beschwerdeführer lege einen Auszug aus der KSV1870-Datenbank vor, einen Versicherungsdatenauszug und den auf seine Lebensgefährtin lautenden Mietvertrag. In Ermangelung von notwendigen Unterlagen und Dokumenten sei eine standesamtliche Eheschließung nicht erfolgt. Die Korrektur seines (Vor)namens beim Meldeamt sei in Ermangelung von Dokumenten ebenfalls nicht möglich gewesen. Beigelegt war ferner ein "Ehe-Anmeldeformular" eines islamischen Glaubensvereins über die Eheschließung des Beschwerdeführers nach moslemischem Ritus am 15.05.2014, in Österreich.

Niederschriftlich am 09.09.2015, in Anwesenheit der Tochter H. der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, befragt gab der Beschwerdeführer ohne Dolmetscher an, im Verfahren von der Caritas vertreten zu werden. Er habe ein Sprachdiplom Deutsch A2, er spreche nicht so gut Deutsch, er habe nicht so viel Kontakt mit Österreichern. Gültige Personaldokumente könne er nicht vorlegen, er habe alles im Tschetschenienkrieg verloren. An die russische Botschaft in Österreich könne sich des Beschwerdeführers nicht wenden, er habe Angst festgenommen zu werden, er habe politische Probleme. Der Beschwerdeführer sei nach moslemischem Recht verheiratet, seine Lebensgefährtin bestreite seinen Unterhalt, er selbst beziehe keine Unterstützungen. Krankenversichert sei der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin, wozu er eine E-Card vorlegte. Der Beschwerdeführer sei weder in einem Verein, noch in einer Organisation tätig. Der Beschwerdeführer wohne in der Wohnung seiner Lebensgefährtin, diese bezahle die Miete. Befragt, auf welche Weise er sich in die österreichische Gesellschaft integriert habe, gab der Beschwerdeführer an, er mache zurzeit nichts. Er sei nur zu Hause und schaue auf die Kinder seiner Lebensgefährtin. Seine Lebensgefährtin beziehe Sozialhilfe, sie suche Arbeit. Seine Lebensgefährtin habe fünf Kinder, müsse aber nur mehr für drei sorgen; ein schwer behindertes Kind sei gestorben. Der Beschwerdeführer sei schon 13 Jahre im Bundesgebiet, ohne Geld und ohne Arbeit. Mit einem Aufenthaltstitel könnte er arbeiten, er sei Schlosser, er wolle auch seine Lebensgefährtin unterstützen, diese habe wegen der Pflege des verstorbenen Kindes Rückenprobleme.

Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2015, Zahl 246814309-14720356, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 18.06.2014 gemäß

§ 55 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Zusammengefasst wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er sei Staatsbürger der Russischen Föderation und zum ersten Mal im Mai 2003 illegal nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren oder lebensbedrohenden Erkrankung. Sein Asylverfahren sei am 29.06.2010 mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung rechtskräftig abgewiesen worden. Seither sei sein Aufenthalt in Österreich illegal und der Beschwerdeführer sei trotz Aufforderung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern habe durch beharrliches Verbleiben seinen Aufenthalt erzwungen. Dies sei nur dadurch möglich gewesen, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die Vertretungsbehörde zur Ausstellung eines Reisedokuments gewendet habe. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Lebensgefährtin, einer asylberechtigten Frau, sowie deren drei minderjährigen Kindern in deren Wohnung, welche seine Lebensgefährtin allein durch den Bezug von Sozialunterstützung und Kindergeld finanziere. Die Lebensgefährtin sei nicht berufstätig. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Lebensgefährtin mitversichert. Er verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, verfüge über kein Eigentum, beziehe kein Einkommen und sei auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig. Bezüglich des Beschwerdeführers würden sechs aufgezählte Verurteilungen im Strafregister der Republik Österreich aufscheinen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf Grund seines bloßen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechnen könne. Eine Ausweisung könne allenfalls eine Verletzung seines Familienlebens darstellen, wenn er zum Zeitpunkt seiner Einreise vernünftiger Weise die Weiterführung seines Familienlebens in Österreich habe erwarten können. Habe er davon zum Zeitpunkt seiner Einreise vernünftigerweise nicht ausgehen können, sei sein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 ERMK grundsätzlich nicht schützenswert. Der Beschwerdeführer verfüge seit Mai 2011 über ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet mit seiner zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Lebensgefährtin, mit der er eine Ehe nach moslemischem Recht geschlossen habe. Entscheidungsrelevant sei zur berücksichtigen, dass ihm dieses Familienleben erst durch das Stellen von unbegründeten Asylanträgen möglich geworden sei. Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Einreise seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein müssen und habe er seit der Entscheidung der letzten Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht mit der Fortsetzung des Familienlebens in Österreich rechnen dürfen. Im Falle seiner Ausweisung bestehe die Möglichkeit, den Kontakt mit seiner Lebensgefährtin brieflich, telefonisch oder elektronisch oder durch Urlaubsbesuche aufrecht zu erhalten. Ebenso stehe es ihm frei, sich unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen- so wie andere Fremde auch - um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt in Österreich zu bemühen. Der Eingriff in sein Familienleben sei somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMKR genannten Ziele zulässig und geboten. Nach der Judikatur des VwGH stelle beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lasse (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Der Beschwerdeführer befinde sich nach illegaler Einreise seit rund elf Jahren in Österreich und sein Aufenthalt sei lediglich bis zum 29.06.2010 durch seine Asylverfahren legitim gewesen. Ein anderes Aufenthaltsrecht sei dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zugekommen, weshalb er sein Privatleben während eines unsicheren Aufenthaltes begründet habe, was zur wesentlichen Minderung seiner Interessen führe. Der Beschwerdeführer sei in der Russischen Föderation aufgewachsen, spreche die wesentliche Sprache seines Heimatlandes und könne im Ergebnis nicht als entwurzelt betrachtet werden. Darüber hinaus läge keine nachhaltige Integration vor. Zwar sei sein 11-jähriger Aufenthalt im Bundesgebiet als lange zu bezeichnen, jedoch habe er diese Zeitspanne nicht für eine nachhaltige Integration genutzt. Seine Sprachkenntnisse als auch die Umstände seiner Lebensführung seien seit der durch den Asylgerichtshof ausgesprochenen Ausweisung unverändert, zumal sein Sprachdiplom aus 2009 stamme und er keiner Beschäftigung nachgehe und nach wie vor nicht von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen sei. Ferner verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei nennenswerte private Anknüpfungspunkte, er sei weder in einem Verein noch in einer Organisation tätig, sondern verbringe die meiste Zeit zu Hause und "mache nichts". Auch werde die wesentliche soziale Komponente der Integration durch die von ihm begangenen zahlreichen Straftaten erheblich beeinträchtigt. Unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (insbesondere EGMR NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich) sei ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Einwanderungskontrolle, wirtschaftliches Wohl des Landes) an der Aufenthaltsbeendigung festzustellen, welches seine Interessen am Verbleib in Österreich überwiege. Es sei dem Beschwerdeführer nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder ins Bundesgebiet zurückzukehren. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG zur gebotenen Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK bei Nichtvorliegen von Hinderungsgründen gemäß § 60 AsylG komme für den Beschwerdeführer daher nicht in Betracht. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG sei die Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden und gleichzeitig gemäß § 52 Abs. 9 FPG festzustellen, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Im Fall des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass ihm im Herkunftsstaat eine reale Gefahr gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht drohe und seine Abschiebung mangels Flüchtlingseigenschaft auch gemäß § 50 Abs. 2 FPG zulässig sei. Eine Empfehlung gemäß § 50 Abs. 3 FPG existiere ebenfalls nicht für die Russische Föderation. Mangels feststellbaren Gründen betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG zwei Wochen.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2015, Zahl 246814309-14720356, zugestellt am 16.09.2015, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 29.09.2015 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör zu den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid gewährt worden sei und das Bundesamt auch keinerlei Ermittlungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation durchgeführt habe. Nach den Länderberichten (Seite 57f des angefochtenen Bescheides) seien gerade Rückkehrer, die sich länger im Ausland aufgehalten hätten, besonders gefährdet, Opfer von Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien zu werden. Danach stellten Rückkehrer leichte Opfer im Antiterrorkampf dar, da zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet würden, sowie die staatlichen Behörden vermuten würden, dass diese tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien gehabt hätten, d.h. Widerstandskämpfer gewesen seien oder welche kennen würden; manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Für ein objektives Bild der Lage in Tschetschenien hätte auch in der Folge in englischer Sprache zitierte Bericht berücksichtigt werden müssen: Danish Immigration Service: Security and human rights in Chechenya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the DIS fakt finding mission to Moscow, Grosny and Volgograd, the Russian Federation; from 23.04. to 13.05.2014 and Paris, France 03.06.2014, Januar 2015. Weiters wurde aus Berichten des UK Foreign and Commonwealth Office vom 12.03.2015 zur Situation im Nordkaukasus 2014 und aus dem Jahresbericht von Amnesty International zur Lage der Menschenrechte in der Russischen Föderation für 2014 zitiert. Auszugsweise wurde ferner aus einem Bericht von Human Rights Watch für 2015 in englischer Sprache betreffend North Caucasus zitiert und gefolgert, dass die Behörde bei Berücksichtigung dieser Berichte zur Feststellung hätte gelangen müssen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation jedenfalls das reale Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK implizieren würde.

Sodann wurde zu unrichtigen Feststellungen auf Grund mangelhafter Beweiswürdigung ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 2003 im Bundesgebiet aufhalte und im Mai 2011 eine Asylberechtigte nach islamischem Ritus geheiratet habe, mit ihr und drei ihrer Kinder aus einer früheren Beziehung im gemeinsamen Haushalt lebe und eine wichtige Bezugsperson für diese sei. Er beteilige sich an der Haushaltsführung, Erziehung, Pflege und Versorgung der Kinder maßgeblich und sei vor allem für die krebskranke Tochter F. eine sehr wichtige Bezugsperson. Er kümmere sich um die Wahrnehmung der die Kinder betreffenden Termine und erledige Behördengänge. Seine Lebensgefährtin benötige die Unterstützung des Beschwerdeführers im Alltag sowohl in praktischer als auch in emotionaler Hinsicht, da es ihr seit dem Tod eines ihrer Kinder vor zwei Jahren psychisch sehr schlecht gehe. Es könne gerade den Kindern der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht vorgeworfen werden, dass diese eine Bindung zum Beschwerdeführer aufgebaut hätten, obwohl sein Aufenthaltsstatus unsicher gewesen sei. Die Rückkehrentscheidung stelle daher einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte der minderjährigen Kinder der Lebensgefährtin dar. Gerade beim Beschwerdeführer läge auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Familie, die er im Alltag wesentlich unterstütze, eine besondere Integrationsverfestigung vor. Die gegenteiligen Feststellungen würden im angefochtenen Bescheid nicht näher begründet. Diese familiäre Beziehung könnte im Fall der Abschiebung des Beschwerdeführers auch nicht aufrechterhalten werden. Die Lebensgefährtin und deren Kinder stammten aus der Russischen Föderation und seien in Österreich asylberechtigt, ein Umzug in die Russische Föderation oder eine Reise zu Besuchszwecken sei ihnen keinesfalls zumutbar und der Beschwerdeführer hätte auf Grund fehlender finanzieller Mittel keine Möglichkeit, diese regelmäßig in Österreich zu besuchen. Der Verlust des Kontakts zum Beschwerdeführer würde das Wohl der minderjährigen Kinder der Lebensgefährtin beeinträchtigen. Auch durch eine Kommunikation auf telefonischem, brieflichem oder elektronischem Weg könnte der Beschwerdeführer seine tragende Rolle im Alltag der Familie nicht mehr wahrnehmen. Es hätte beachtet werden müssen, dass das Kindeswohl ein vorrangiger Erwägungsgrund zu sein habe. Die diesbezüglichen Bestimmungen und dazugehörige Judikatur hätten in Bezug auf das schützenswerte Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern seiner Lebensgefährtin berücksichtigt werden müssen. Nähere Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers und zum Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin sowie deren Kindern seien im Bescheid nicht enthalten. Dazu wäre allenfalls auch die Lebensgefährtin zu befragen gewesen. Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers werde durch seine Lebensgefährtin bestritten und er sei mit ihr mitversichert, er beziehe keine Sozialleistungen. Er verfüge mit seinem Deutschdiplom A2 über nachweislich gute Deutschkenntnisse. Er verfüge über einen Arbeitsvorvertrag, die Aufnahme einer legalen Tätigkeit sei ihm auf Grund eines fehlenden Aufenthaltsrechts verwehrt gewesen, jedoch sei von der zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit auf Grund der dem Beschwerdeführer zugesicherten Vollzeitbeschäftigung auszugehen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sei (Seite 07 des angefochtenen Bescheides), sei daher nicht nachvollziehbar. Das frühere strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers stehe im Zusammenhang mit seiner Alkoholerkrankung, welche er überwunden habe, wobei vor allem der Rückhalt durch seine Familie in Österreich eine wesentliche Rolle gespielt habe. Er bereue die Straftaten sehr und habe sich seit nunmehr zwei Jahren nichts mehr in strafrechtlicher Hinsicht zu Schulden kommen lassen, was für eine positive Zukunftsprognose spreche. Auch der Bewährungshelfer des Beschwerdeführers befürworte die Erteilung eines Aufenthaltsrechts an den Beschwerdeführer. In Bezug auf sein Heimatland sei der Beschwerdeführer als völlig entwurzelt anzusehen und ließen auch die Länderberichte des BFA befürchten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation auf Grund seines sehr langen Auslandsaufenthaltes in eine wirtschaftlich äußerst prekäre Lage geraten und im schlimmsten Fall Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen werden würde. Das BFA setze sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer noch Bindungen zum Herkunftsstaat habe und inwieweit ihm durch ein familiäres oder soziales Netzwerk Unterstützung zu Teil werden würde, in keiner Weise auseinander. Die unvollständigen Feststellungen seien nicht geeignet, die abweisende Entscheidung hinsichtlich des Antrages nach § 55 Abs. 1 AsylG zu tragen. Wie die Behörde zur Feststellung gelangen konnte, dass eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs.2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, bleibe auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen der Behörde nicht nachvollziehbar und erscheine im Ergebnis unrichtig. Die Behörde lege nicht dar, weshalb sie zur Ansicht gelange, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Interesse der Einhaltung der öffentlichen Ordnung dringend geboten sei. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers mit 12 Jahren sei als sehr lang zu beurteilen.

Allein deshalb komme seinem Interesse am Weiterverbleib in Österreich bereits ein maßgebliches Gewicht zu. Er habe diese Zeit zur Integration genutzt. Er habe sowohl Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 als auch ein Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin und deren Kinder und würde seine Abschiebung einen erheblichen und unzulässigen Eingriff in sein Familienleben in Österreich darstellen. Außer Acht gelassen habe die Behörde dabei, dass seine Abschiebung auch einen Eingriff in das Familienleben seiner in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin und deren Kinder darstelle. Die Verhältnismäßigkeit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMKR genannten Ziele liege eindeutig nicht vor. Es wäre ihm daher eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß

§ 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen gewesen. Beantragt werde daher die Behebung des angefochtenen Bescheides zur Gänze und die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides sowie jedenfalls die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

I.14. Die Beschwerdevorlage vom 01.10.2015 langte am 05.10.2015 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde gemäß der geltenden Geschäftsverteilung der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 19.10.2015 bestätigte der Bewährungshelfer des Beschwerdeführers, dass dieser seit November 2013 von ihm betreut werde und die regelmäßigen Termine einhalte. Wegen der Nichtbegehung von strafbaren Handlungen seit etwa zwei Jahren und des mehrmonatigen erfolgreichen Besuchs eines Deutschkurses spreche nichts "gegen sein Ansuchen um Asyl" in Österreich.

Für den 04.12.2015 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer, sowie sein bevollmächtigter Vertreter zugleich auch als Rechtsberater, erschienen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß geladen, hatte sich jedoch bereits vorab mit Schreiben vom 12.11.2015 für die Verhandlung entschuldigt. Den Verfahrensparteien wurde vor Schluss der Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen schriftliche Stellungnahmen beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen (Verhandlungsschrift vom 04.12.2015 Seite 23).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an. Seine Tochter, seine Mutter und seine Schwester leben nach wie vor im Herkunftsstaat.

II.1.2. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise am 25.06.2003 seinen ersten Asylantrag in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2004, Zahl

03 18.926-BAS, wurde der erste Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, gemäß § 8 AsylG 1997 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß

§ 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen; dieser Bescheid erwuchs am 06.08.2004 in Rechtskraft.

Der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.11.2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2005, Zahl 05 19.427-EAST West, gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.02.2006, Zahl 241.101/4-IX/27/06, abgewiesen. Die Behandlung einer fristgerecht gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.02.2006, Zahl 241.101/4-IX/27/06, beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde, nachdem der Verwaltungsgerichtshof er Beschwerde zunächst aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2010 abgelehnt.

Der Beschwerdeführer reist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Belgien, stellte dort ebenfalls einen Asylantrag und wurde am 12.04.2010 gemäß dem Dubliner Übereinkommen von Belgien nach Österreich rücküberstellt.

Der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.04.2010 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2010, Zahl 10 03 134-EAST Ost, gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2010, Zahl D14 241101-3/2010, abgewiesen; dieses Erkenntnis erwuchs mit 29.06.2010 in Rechtskraft.

Einer sodann beantragten Wiederaufnahme des ersten Asylverfahrens in Österreich wurde seitens des Bundesasylamtes gemäß § 69 Abs. 2 AVG keine Folge gegeben.

Gegenständlicher Antrag vom 18.06.2014 auf "Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG" wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2015, Zahl 246814309-14720356, gemäß § 55 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

II.1.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der gesunde Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung am 04.12.2015 ausdrücklich angegeben gesund zu sein. Der arbeitsfähige und -willige Beschwerdeführer ist von Beruf Schlosser und hat seine Tochter, seine Mutter und eine Schwester im Herkunftsstaat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.

II.1.4. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet. Danach war sein Aufenthalt zunächst nur während seines ersten Asylverfahrens auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung von 25.06.2003 bis 06.08.2004, somit für die Dauer von etwas mehr als einem Jahr, legal. Während dieses ersten Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer in Österreich am 14.04.2004 strafrechtlich verurteilt. Nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens blieb der Beschwerdeführer mehr als 15 Monate lang illegal im Bundesgebiet, wurde während dieser Zeit am 15.12.2004 strafgerichtlich verurteilt und stellt am 24.11.2005 einen zweiten Asylantrag. Während das zweite (Folge)Asylverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig war und sich der Beschwerdeführer bloß während dieses Folgeverfahrens vorübergehend legal in Österreich aufhielt wurde er drei weitere Mal am 11.10.2007, 15.10.2008 und 16.12.2009 wegen Strafrechtsdelikten verurteilt. Danach verließ der Beschwerdeführer das Bundesgebiet. Ab 27.01.2010 war der Beschwerdeführer erneut illegal im Bundesgebiet (unterbrochen durch eine illegale Reise und Aufenthalt in Belgien) bis er am 12.04.2010 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Diesmal war der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nur auf Grund seines neuerlichen Folgeantrages bis 29.06.2010, somit für die Dauer von zweieinhalb Monaten, legal. Seit 29.06.2010 hält sich der Beschwerdeführer (wieder) illegal im Bundesgebiet auf. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet und/oder in der Europäischen Union.

Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 12.03.2009 bis 06.05.2010 in Österreich obdachlos gemeldet; davor bestand keine polizeiliche Meldung im Bundesgebiet. Seit 03.07.2013 ist der Beschwerdeführer in der Wohnung seiner, in Bezug auf die Russische Föderation, asylberechtigten Lebensgefährtin polizeilich gemeldet. Drei minderjährige Kinder der Lebensgefährtin leben mit dieser - zwei verheiratete Töchter der Lebensgefährtin leben nicht mit dieser - im gemeinsamen Haushalt in Österreich, ein Sohn der Lebensgefährtin ist am 07.10.2012 verstorben.

Während seines langjährigen illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet begründete der Beschwerdeführer am 03.07.2013 einen gemeinsamen Haushalt mit seiner seit 02.01.2007, somit seit über neun Jahren, asylberechtigten Lebensgefährtin und deren drei minderjährigen Kindern im Alter von elf, fünfzehn und sechzehn Jahren. Während dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer am 29.10.2013 ein weiteres Mal strafrechtlich verurteilt. Der Beschwerdeführer schloss während seines illegalen Aufenthaltes am 15.05.2014 mit seiner Lebensgefährtin eine Ehe nach moslemischem Ritus. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hat Rückenprobleme und geht nicht arbeiten. Die elfjährige Tochter und der fünfzehnjährige Sohn der Lebensgefährtin besuchen die Schule. Die ebenfalls bei der Lebensgefährtin lebende sechzehnjährige Tochter F. litt von 2007 bis 2008 an Lymphkotenkrebs, ist aber wieder gesund. Der Beschwerdeführer kümmert sich um diese drei Kinder seiner Lebensgefährtin und unterstützt seine Lebensgefährtin durch praktische Hilfestellungen, etwa bei Behördengängen.

Der Beschwerdeführer wird von seiner Lebensgefährtin, welche als Asylberechtigte Sozialunterstützung und Kindergeld bezieht, bezüglich Unterkunft und Verpflegung, sowie Versicherung versorgt, während er seine gesundheitlich beeinträchtigte Lebensgefährtin mit praktischen Hilfestellungen (etwa Behördenwege) unterstützt; wobei sich in der Beschwerdeverhandlung am 04.12.2015 ergab, dass der Beschwerdeführer selbst gebrochen Deutsch spricht. Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er besucht keine Fortbildungsveranstaltungen und ist nicht Mitglied von Vereinen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat bereits 2009 Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben und ein einsprechendes Diplom vorgelegt; seither hat er seine Deutschkenntnisse nicht nachweislich verbessert. Der Beschwerdeführer war vier oder fünf Mal vor der Beschwerdeverhandlung in einer Unterkunft für Pensionisten um dort ehrenamtlich drei bis vier Stunden den Hof zu kehren. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu Österreichern. Seit der sechsten strafrechtlichen Verurteilung in Österreich nimmt der Beschwerdeführer die Termine bei seinem Bewährungshelfer wahr, diese wird vom Verein Neustart übernommen und es findet dort zwei Mal pro Monat jeweils ein halbstündiges Gespräch mit dem Beschwerdeführer statt.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren einen "Dienstvertrag (aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung)" vom 16.04.2014 in Vorlage gebracht. Der gesunde, arbeitsfähige Beschwerdeführer ist von Beruf Schlosser, ging jedoch in Österreich bisher, außer während seiner Zeiten in Strafhaft, keiner Arbeit nach.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sind nicht hervorgekommen.

II.1.5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird festgestellt:

Politische Lage

Die Russische Föderation hatte im Juli 2015 fast 142,5 Millionen Einwohner (CIA Factbook Stand 03.03.2016). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Das Zweikammerparlament besteht aus Staatsduma und Föderationsrat (Liportal Geschichte und Staat, März 2016). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 07. Mai 2012 Wladimir Putin. Er wurde am 04. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 08. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden am 13. September 2015 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten. Der Föderationsrat ist als obere Parlamentskammer das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht (einschließlich der vier Vertreter aus den völkerrechtswidrig annektierten Föderationssubjekten Krim und Sewastopol) aus bis zu 187 Mitgliedern. Jedes Föderationssubjekt entsendet zwei Vertreter in den Föderationsrat, je einen aus der Exekutive und der Legislative. Der Staatspräsident kann ferner bis zu 17 weitere Senatoren ernennen. Der im September 2000 durch Präsidialdekret geschaffene Staatsrat der Russischen Föderation tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt als ausschließlich beratendes Gremium Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Er besteht aus den Gouverneuren der Regionen, den Vorsitzenden von Staatsduma und Föderationsrat sowie den Fraktionsvorsitzenden der in der Staatsduma vertretenen Parteien (AA Innenpolitik, Stand September 2015).

(Liportal, Russland, Geschichte, Staat und Politik, letzte Aktualisierung März 2016,

https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/

AA - Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Innenpolitik, Stand September 2015,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html

Liportal, Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung März 2016, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/

CIA - Central Intelligence Agency: The World Factbook, Russia, last update 03.03.2016,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html)

Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.01.2015). Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (ÖB Moskau 01.10.2014). Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 05.03.2012, Ria Novosti 05.12.2012, vgl. auch ICG 06.09.2013).

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

ICG - International Crisis Group (06.09.2013): The North Caucasus:

The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf

ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

Ria Novosti (05.12.2011): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html

Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,

http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/

Die Welt (05.03.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.01.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html)

Sicherheitslage

Bei Reisen in den Föderalbezirk Nordkaukasus sowie angrenzende Regionen wird auf die erhöhte Sicherheitsgefährdung hingewiesen. Insbesondere von nicht zwingend erforderlichen Reisen nach Inguschetien, Tschetschenien, Dagestan und Kabardino-Balkarien wird dringend abgeraten. In den oben genannten Regionen besteht aufgrund von Anschlägen, bewaffneten Auseinandersetzungen und Entführungsfällen ein hohes Sicherheitsrisiko. (AA Sicherheitshinweise 03.02.2016).

Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.07.2014). Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf. Die generelle Empfehlung, besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht insbesondere bei Menschenansammlungen und bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere U-Bahn, Bus) walten zu lassen, gilt unverändert (AA Sicherheitshinweise 03.02.2016, ÖB Moskau 01.10.2014). Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front,...) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ.

Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben. Beobachter sehen dies als neues Phänomen an: bis vor kurzem hätten Tschetschenen und andere Kaukasier fast ausschließlich in ihrer Heimatregion gekämpft, um diese von der russischen Herrschaft zu befreien. Der Bürgerkrieg in Syrien zeige insofern eine Neuausrichtung des bisher stark nationalistischen Jihadismus der Kaukasier hin zu mehr Integration in die transnationale Szene. In Syrien sollen Kaukasier mittlerweile die größte nicht-arabische Gruppe unter den ausländischen Kämpfern darstellen und zugleich auch aufgrund ihrer Kampferfahrung und Homogenität eine der effektivsten Gruppierungen sein. Russische Offizielle warnten wiederholt vor den Gefahren, die für Russland (und andere Staaten) entstünden, wenn diese Personen mit der gesammelten Kampferfahrung in ihre Heimat zurückkehren. Berichten russischer Zeitungen zu Folge werden aus Syrien zurückkehrende Kämpfer bei ihrer Rückkehr nach Russland in der Regel umgehend verhaftet und vor Gericht gestellt (ÖB Moskau 01.10.2014).

(AA - Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 03.02.2016, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html

SFH-Schweizer Flüchtlingshilfe, Russland, Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger ausserhalb Dagestans 25.07.2014, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf

ÖB - Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Russische Föderation, 01.10.2014)

Nordkaukasus allgemein

Die Lage im Nordkaukasus war 2014 weiterhin instabil; bewaffnete Gruppen griffen wiederholt Angehörige der Sicherheitskräfte an. Bei verschiedenen Anschlägen sollen mehr als 200 Personen getötet worden sein, darunter zahlreiche Zivilpersonen (AI 2015). Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. So haben sich seit Sommer 2010 auch in Kabardino-Balkarien die Anschlagstätigkeiten intensiviert. Nach zwei Anschlägen auf Touristen und touristische Infrastruktur, bei denen drei Touristen getötet wurden, wurde im Februar 2011 in zwei Distrikten Kabardino-Balkariens (Elbrus und Baksan) der Ausnahmezustand verhängt. Vor dem Hintergrund zunehmender ethnischer Rivalitäten warnen Experten auch vor einer Destabilisierung Karatschaj-Tscherkessiens. Zusätzlich werden zahlreiche "kleinere" Anschläge verübt, die überregional kaum mehr Aufmerksamkeit finden. Dabei werden neben Sicherheitskräften zunehmend auch belebte Märkte sowie Geschäfte und Cafés, in denen Alkohol verkauft wird, Ziele von Anschlägen. Dieser Zunahme von Anschlägen korrespondiert eine Steigerung von Anti-Terror Operationen, die auch regelmäßig Todesopfer fordern. Die russischen Sicherheitskräfte gehen mit einiger Härte gegen Rebellen und deren Unterstützer vor. Dabei wird auch von Fällen von Sippenhaftung berichtet, insbesondere der Zerstörung der Häuser der Angehörigen von Rebellen (ÖB Moskau 01.10.2014). Im Jahr 2014 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 525 Opfer des bewaffneten Konfliktes. 341 davon wurden getötet, 184 verwundet. Im Vergleich zu 2013 fiel die Zahl der Opfer um 46,9% (Caucasian Knot 31.01.2015). Mehr als zwei Drittel aller Todesopfer im Kampf gegen den islamistischen Widerstand im Nordkaukasus wurden 2014 in Dagestan gezählt (HRW 29.01.2015).

Der islamistische Rebellenführer Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte getötet worden. Das russische Anti-Terror-Komitee teilte am Montag mit, Kebekow sei bei dem Einsatz in der Teilrepublik Dagestan "neutralisiert" worden. Bei der Operation in Buinasksk seien zudem vier weitere Menschen, darunter zwei regionale Rebellenführer, getötet worden. Die Website Kavkaz Center, die von den Rebellen zur Veröffentlichung ihrer Erklärung verwendet wird, bestätigte den Tod des Kommandeurs der Extremistengruppe Kaukasus Emirat (Zeit Online 20.04.2015, vgl. Kavkaz Center 20.04.2015). Kavkaz Center berichtet weiter, dass der "ungleiche" Kampf in der Siedlung Gerei-Alak im Vorort der Stadt Temir Khan Shura [früherer Name der Stadt Buinaksk] in Dagestan stattfand und dass der Emir des Untsukulsky Distrikts der Provinz Dagestan Shamil Balakhani (aka Shamil Khasanov) ebenso unter den Getöteten sei (Kavkaz Center 20.04.2015).

Nachdem einige Kommandanten des Kaukasus Emirates (von Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien/Karatschai) dem IS ihren Treueeid schworen, verlautbarte am 23.6.2015 Abu Muhammad al-Adnani - Sprecher des IS - die Schaffung der Provinz Kaukasus (Vilayat Qavqaz). Diese Entwicklung ist keine große Überraschung, da seit Herbst 2014 einige der Kommandanten von Tschetschenien und Dagestan dem IS den Treueeid leisteten. Der IS-Sprecher gratulierte den "Soldaten des Islamischen Staates im Kaukasus" und richtete aus, dass der Kalif den Treueeid annimmt und Sheikh Abu Mohammad al-Qadari (Rustam Asilderov) als "Gouverneur" des Kaukasus ernennt. Dies zeugt wohl davon, dass die Kaukasusgruppe vom IS als wichtige Organisation gesehen wird, da nicht jede Gruppe, die den Treueeid leistet, auch anerkannt wird. Natürlich ist der Ruf der tschetschenischen bzw. der nordkaukasischen Kämpfer im IS ein sehr guter. Dies dürfte wohl auch ein ausschlaggebender Punkt in der Anerkennung gewesen sein. Obwohl die "übergelaufenen" Kommandanten verlautbarten, dass "alle Mudschahedin des Kaukasus in dieser Entscheidung einig sind" haben jedoch das Vilayat Nogai Steppe und Karatschai-Tscherkessia ihre Position noch nicht öffentlich gemacht. Auch gibt es einige Anführer im Kaukasus Emirat, die sich weigern, dem IS die Treue zu schwören, wie z.B. Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov), der angeblich momentan dem Emirat vorstehen bzw. der Nachfolger von Aliaschab Kebekow (alias Ali Abu Muhammad) sein soll (siehe vorige Kurzinformation) ([TOL 01.07.2015]).

Bis jetzt hat die Abreise von Kämpfern aus dem Nordkaukasus nach Syrien dazu geführt, dass die Terroraktivitäten in Russland im vergangenen Jahr nachgelassen haben. Nur wenige kehrten bis jetzt zurück - in ganz Russland wurden weniger als 100 Strafverfahren gegen die Rückkehrer eingeleitet. Doch jetzt scheint sich die Lage zu verändern. Die Folgen für Russland könnten sehr ernst sein. Die Kampfmethoden könnten sich verändern (öffentliche Hinrichtungen, auch der Zivilbevölkerung). Der ehemalige Anführer der Islamisten im Kaukasus, Kebekow, sprach sich gegen brutale Aktionen gegen die Zivilbevölkerung aus und wollte sich auf die Anschläge auf russische Sicherheitskräfte konzentrieren. In den nordkaukasischen Republiken waren die Terroristen auch auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung angewiesen. Doch im April 2015 wurde Kebekow getötet. Sein Nachfolger war offenbar nicht stark genug, um die Verbreitung des IS-Einflusses zu stoppen (Welt.de 25.06.2015).

Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtete Anfang Oktober 2015, dass das Kaukasus Emirat einen neuen Anführer haben könnte. Hintergrund für diese Aussage ist ein Video, das im September auf dem Online-Videoportal YouTube gepostet wurde. Darin zu sehen war eine Gruppe von sechs maskierten, schwarz gekleideten Männern, zwei davon mit Handwaffen. Der Sprecher, der sich als Amir Muslim identifizierte, erklärte, dass er und seine Kameraden mit Gottes Hilfe "nach Hause zurückgekehrt" seien (von woher ist nicht klar), um den Jihad weiterzuführen. Er ruft seine "Brüder", die das Vilayat Nokhchiycho (der Name des Kaukasus Emirats für Tschetschenien) auch verlassen haben zur Rückkehr auf. Ebenso ergeht ein Appell an alle Muslime des Kaukasus "aus ihrem Schlummer" zu erwachen und den Kämpfern gegen den gemeinsamen Feind zu helfen. Amir Muslims Gruppe benennt Abu-Khamza Umarov (Kampfname von Akhmed Umarov, dem älteren Bruder von Doku Umarov, welcher 2007 das Emirat ausgerufen hatte und es bis zu seinem Tod 2013 führte) als seinen Anführer. Erwähnt wird im Video auch, dass Akhmed Umarov der Gruppe geholfen haben soll zurückzukehren und Leute zu finden, die sie brauchen um den Jihad zu führen (RFE/RL 07.10.2015).

RFE/RL schreibt weiter, dass Akhmed Umarov hier zum ersten Mal als Anführer des Kaukasus Emirates genannt wird. Jedoch sind an dem Video einige Dinge auffällig: erstens zeigt sich die Gruppe nicht wie normalerweise üblich im Kampfanzug, sondern schwarz gekleidet und mit verhüllten Gesichtern. Zweitens erwähnt Amir Muslim den IS in keiner Weise, weder als potentiellen Verbündeten, noch als Rivale. Und drittens erwähnt er nicht, aus welchem Land er mit seinen Männern nach Hause gekommen ist. Jedoch wird explizit erwähnt, dass es Akhmed Umarov war, der ihnen geholfen habe "nach Hause zu kommen" und "Personen zu finden, die sie brauchen". Dies könnte darauf hindeuten, dass diese "Rückkehrer" mit der Situation in Tschetschenien nicht vertraut sind und keine Kontakte vor Ort haben. RFE/RL mutmaßt hier, dass es sich um Personen handeln könnte, die während der Kriege in den 1990er Jahren Tschetschenien als Kinder verlassen haben und in Europa aufgewachsen sind. Denkbar wäre somit auch, dass es sich um junge Männer aus Europa handelt, die schon in Europa geboren sind(RFE/RL 07.10.2015).

Die Jamestown Foundation berichtete Ende Oktober 2015, dass Abu Khamza eine unerwartete Stellungnahme abgab. Abu Khamza war die letzten Jahre der Amir (Anführer) der Majlis Shura (beratendes Gremium) des Nokhchiycho Velayats außerhalb des Kaukasus Emirats. Diese Majlis Shura befindet sich in Istanbul. In seiner Stellungnahme sagte Abu Khamza, dass er nach einem Treffen der Majlis Shura beschlossen hat, zurückzutreten. Es gab Berichte, dass Abu Khamza das Vertrauen der Majlis Mitglieder verloren habe. Anders als sein Bruder Doku Umarov hatte Abu Khamza einen skandalösen Ruf unter den Tschetschenen und der nordkaukasischen Diaspora in der Türkei. Sein Rücktritt hängt mit dem oben erwähnten Video in Zusammenhang, wo eine Gruppe tschetschenischer Kämpfer ihm persönlich Treue schworen. Viele, die diese Aussage hörten, sahen darin den Versuch Abu Khamzas seinen Status von einem Repräsentanten im Ausland zum Amir des Velayat Nokhchiycho aufzusteigen. Die im Video Beteiligten wollten offensichtlich klarmachen, dass nicht alle Kämpfer vom Emirat zum IS wechselten [vgl. vorige KIs]. Dass die Gruppe im Video erklärte, dass sie auf jegliche Anweisung von Abu Khamza hören würde, war der Streitpunkt, der ihn zum Rücktritt zwang. Bemerkenswert an diesem Vorfall ist jedoch, dass es eine Gruppe Militanter, die unabhängig von Amir Khamzat (er schwor dem IS seine Treue) - auch wenn sie klein und schwach ist - geschafft hat, Tschetschenien zu infiltrieren. Nachdem die verbliebenen tschetschenischen Kämpfer unter Amir Yakub (im Dezember 2014) und Amir Khamzat (im Juni 2015) dem selbsternannten Kalifen des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi ihre Treue schworen, waren sich die meisten Analysten einig, dass alle tschetschenischen Kämpfer sich dem IS angeschlossen hätten. Abu Khamza war offensichtlich mit der Entscheidung der Kämpfer das Emirat zu verlassen nicht glücklich. Seine Initiative, eine Gruppe von Kämpfern nach Tschetschenien zu entsenden sollte wohl nicht nur die Behörden, sondern auch die abtrünnigen Kämpfer herausfordern. Mitglieder des bewaffneten islamistischen Untergrundes der Velayate von Tschetschenien, Inguschetien, Dagestan und Kabardino und Karatschai betrachteten Abu Khamzas Initiative wohl mit Argwohn und forderten seinen Rücktritt. Sein Rücktritt könnte dem Kaukasus Emirat den letzten Schlag verpasst haben, wenn nicht bald ein neuer Amir in Dagestan eingesetzt wird (Jamestown 30.10.2015).

(AI - Amnesty International, Amnesty International Report 2015, Russische Föderation,

https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation

Caucasian Knot (31.01.2015): In 2014, there were 525 victims of armed conflict in Northern Caucasus, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30689/

HRW - Human Rights Watch, World Report 2015 - Russia, 29.01.2015 http://www.ecoi.net/local_link/295447/430479_de.html

ÖB Moskau (01.10.2014), Asylländerbericht Russische Föderation

Die Zeit (20.04.2015): Islamistischer Rebellenführer Kebekow im Nordkaukasus getötet,

http://www.zeit.de/news/2015-04/20/russland-islamistischer-rebellenfuehrer-kebekow-im-nordkaukasus-getoetet-20222007

Kavkaz Center (20.04.2015): Emir of Caucasus Emirate Sheikh Ali Abu Muhammad martyred, Insha'Allah, http://www.kavkazcenter.com/eng/content/2015/04/20/20064.shtml

TOL - Transitions Online (01.07.2015), Is This the End of the Caucasus Emirate?

http://www.tol.org/client/article/24859-is-this-the-end-of-the-caucasus-emirate.html?utm_source=TOL+mailing+listutm_campaign=64e31337c0-TOL_newsletter_21_11_2014utm_medium=emailutm_term=0_35d0a711b5-64e31337c0-298048990

Die Welt (25.06.2015): Der Islamische Staat bedroht Putins Reich, http://www.welt.de/politik/ausland/article143097410/Der-Islamische-Staat-bedroht-Putins-Reich.html

Jamestown Foundation (30.10.2015): Demise of Caucasus Emirate Causes

Rift Among Chechen Militants, in: North Caucasus Analysis Volume: 16

Issue: 21,

http://www.jamestown.org/single/?tx_ttnews%5Bswords%5D=8fd5893941d69d0be3f378576261ae3etx_ttnews%5Bany_of_the_words%5D=caucasus%20emiratetx_ttnews%5Bpointer%5D=3tx_ttnews%5Btt_news%5D=44544tx_ttnews%5BbackPid%5D=7cHash=c373bbedaa996c0b281b995b7ebdedb2

Radio Free Europe/Radio Liberty - RFE/RL (07.10.2015): Is The Caucasus Emirate On The Rebound?, http://www.rferl.org/content/caucasus-report-emirate-rebound/27293471.html)

Tschetschenien

In Tschetschenien ist es seit 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region (ÖB Moskau 01.10.2014). 2014 gab es in Tschetschenien 117 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 52 Tote und 65 Verwundete. Dies bedeutet einen Anstieg um 15,8% im Vergleich zu 2013 (39 Tote, 62 Verwundete). Tschetschenien ist die einzige Region im Nordkaukasus in der die Opferzahlen 2014 im Vergleich zu 2013 anstiegen (Caucasian Knot 31.01.2015). Tschetschenien ist von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert worden. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 04.12.2014). Zu der Attacke soll sich in einem Video das Kaukasus Emirat bekannt haben. Ob das Material und die Angaben authentisch sind, wird genauso kontrovers diskutiert wie die Frage, wie stark die Gruppe der Angreifer war. Die Zahlen reichen von 10 bis über 200 Bewaffneten. Moskau und das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, gehen dagegen von einem internationalen Hintergrund aus und stellen die Attacke in Verbindung mit Vorgängen innerhalb der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) in Syrien. Nach einem Schusswechsel mit Polizisten an einem Kontrollposten teilten sich die Angreifer, in mehrere Gruppen auf. Eine davon verschanzte sich im "Haus der Presse". Die Sicherheitsbehörden umstellten das Gebäude und nahmen es unter Feuer. In den oberen Stockwerken brachen Brände aus, es kam zu Explosionen. Ein anderer Teil der Angreifer setzte sich nur einige Straßen weiter in einer Schule fest. Andere Personen sollen sich nicht darin befunden haben. Die Feuergefechte hielten bis zum Donnerstagnachmittag an. Am selben Tag hielt Putin seine Rede zur Lage der Nation. In letzter Zeit nahmen die Aktivitäten des als zersplittert und geschwächt eingeschätzten islamistischen Untergrunds wieder etwas zu. Im Oktober 2014 sprengte sich in Grosny ein Selbstmordattentäter in die Luft und riss fünf Personen mit in den Tod. Hinter dem 19-jährigen Täter aus Grosny wird allerdings eher eine autonom agierende Splittergruppe vermutet. Zu vergleichen sind die beiden Vorfälle ohnehin nicht. Die Attacke am 4.12.2014 glich einer komplexen militärischen Operation. Dafür bedarf es Planung, Erfahrung und Geld. Dass die russischen Behörden dabei eine Verbindung ins Ausland vermuten, überrascht nicht. In den Reihen des IS stehen auch Extremisten mit nordkaukasischen Wurzeln, von einigen hundert ist die Rede. Schon mehrmals in diesem Jahr stießen Fraktionen der Terrormiliz Drohungen gegen Russland aus. Die Gefahr für Russland geht laut Experten dabei jedoch mehr von Rückkehrern aus Syrien oder dem Irak aus, als dass die Strategen des IS den Nordkaukasus als neues Kampffeld für ihren Jihad auserkoren hätten (NZZ 04.12.2014, vgl. Die Presse 04.12.2014).

(Caucasian Knot (31.01.2015): In 2014, there were 525 victims of armed conflict in Northern Caucasus, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30689/

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (04.12.2014): Tote bei Gefechten in Grosny,

http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/tote-bei-gefechten-in-grosny-1.18438064

ÖB Moskau (01.10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

Die Presse (04.12.2014): Tschetschenien: Gefechte mit Islamisten im Zentrum Grosnys,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4612135/Tschetschenien_Gefechte-mit-Islamisten-im-Zentrum-Grosnys?from=gl.home_politik)

Justiz

Höchste Rechtsinstanz in Russland ist der Oberste Gerichtshof, daneben gibt es einen Obersten Schiedsgerichtshof. Die Richter dieser Gerichte werden durch den Föderationsrat auf Empfehlung des Präsidenten ernannt. 2003 haben Schwurgerichte ihre Arbeit aufgenommen. Die mit der Aufnahme Russlands in den Europarat 1996 eingegangene Verpflichtung zur formellen Abschaffung der Todesstrafe wurde nicht erfüllt. Ein Moratorium aus dem Jahre 1999 setzte die Vollstreckung der Todesstrafe jedoch aus (Liportal Geschichte Staat März 2016).

Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.02.2014). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. In außenpolitisch motivierten Prozessen gegen den ukrainischen Filmemacher Oleg Senzow und den Mitangeklagten Alexander Koltschenko sind im November hohe Strafen von 20 und zehn Jahren Lagerhaft bestätigt worden. Es handelte sich um einen politisch manipulierten Prozess, in dem keinerlei entlastendes Material in die Urteilsfindung einbezogen wurde. Ähnliches gilt für den noch laufenden Prozess gegen die ukrainische Pilotin Nadja Sawtschenko (AA 05.01.2016).

(Liportal, Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung März 2016, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/

CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html

ÖB Moskau (01.10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

U.S. Department of State (27.02.2014), Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html

AA - Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016)

Tschetschenien

In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen. Laut NGO "Kawkaski-Usel" waren 2014 in Tschetschenien 117 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 52 Tote. Für das erste Halbjahr 2015 berichtet die NGO von 21 Opfern gewaltsamer Auseinandersetzungen, darunter 10 Tote (AA 05.01.2016).

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Klanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 09.2014, S 09).Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.04.2011). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 01.2015).

(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016

BAA/Staatendokumentation (20.04.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien

CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf

EASO - European Asylum Support Office (09.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, DIS - ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam

DIS - Danish Immigration Service (01.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf)

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen (USDOS 27.02.2014). Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russ. Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollten damit die Bürgerrechte gestärkt werden. Für die Reform des Innenministeriums hatte die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum sollte die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden. Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 01.10.2014). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden. Insgesamt ist der sicherheitspolitische Aufwand für Russland im Nordkaukasus gewaltig, und die Verluste sind hoch (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

ÖB Moskau (01.10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,

http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/

U.S. Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html

Zenithonline (10.02.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017/)

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter ist gesetzlich verboten. Der bis 2014 amtierende Menschenrechtsbeauftragte Lukin wie auch seine Nachfolgerin Pamfilowa kritisieren Vorfälle von Folter in den russischen Gefängnissen. NGOen wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2014/15) oder das russische "Komitee gegen Folter" berichten, dass es bei Verhaftungen, in Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben (AA 05.01.2016).

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.

Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.02.2014). Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 01.10.2014, vgl. DIS 01.2015). 2014 gingen weiterhin Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen aus dem ganzen Land ein. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben (AI 2015). Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.03.2015).

(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation Stand, 05.01.2016, Stand Januar 2016

DIS - Danish Immigration Service (01.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf

ÖB Moskau (01.10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

U.S. Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html

AI - Amnesty International, Amnesty International Report 2015, Russische Föderation,

https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation

UK FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (12.03.2015): Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern - Russia,

https://www.gov.uk/government/publications/russia-country-of-concern--2/russia-country-of-concern#conflict-and-protection-of-civilians)

Allgemeine Menschenrechtslage

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering. Einschüchternd auf die Zivilgesellschaft sollte das Urteil gegen drei Mitglieder der Punkband Pussy Riot wirken, die in der Christus-Erlöser-Kathedrale in Moskau mit einer Performance gegen Putin protestiert hatten. Die drei Frauen wurden zu zwei Jahren Straflager verurteilt. Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere Tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij (Liportal Geschichte und Staat März 2016).

Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten.

Menschenrechtsverteidiger beklagen Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA November 2015).

(Liportal, Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung März 2016, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/

AA - Auswärtiges Amt Russische Föderation - Innenpolitik, Stand September 2015,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html)

Tschetschenien

Bei Operationen von Sicherheitskräften u.a. in Dagestan, Kabardino-Balkarien und Tschetschenien kam es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen Festnahmen, Folter und anderen Misshandlungen, Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 2015, vgl. HRW 29.01.2015). Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden (ÖB Moskau 01.10.2014). Am 4.12.2014 griffen bewaffnete Kämpfer in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny mehrere Regierungsgebäude an und töteten dabei mindestens einen Zivilisten und 14 Polizeibeamte. Am nächsten Tag kündigte der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow öffentlich an, man werde die Angehörigen der bewaffneten Männer des Landes verweisen und ihre Häuser zerstören. Mindestens 15 Häuser mit Dutzenden von Bewohnern, darunter kleinen Kindern, wurden niedergebrannt oder zerstört. Als Menschenrechtsverteidiger am 11.12.2014 in einer Pressekonferenz in Moskau dieses Vorgehen verurteilten und eine Untersuchung forderten, wurden sie mit Eiern beworfen. Über soziale Medien warf Ramsan Kadyrow dem Leiter der Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group, Igor Kalyapin vor, er unterstütze Terroristen. Am Abend des 13.12.2014 wurde bei einem mutmaßlich durch Brandstiftung verursachten Feuer das Büro der Organisation in Grosny zerstört. Am Tag danach hielten Polizisten zwei Mitarbeiter ohne Erklärung mehrere Stunden lang fest, führten Leibesvisitationen durch und konfiszierten ihre Mobiltelefone sowie mehrere Fotoapparate und Computer. Den Opfern von Menschenrechtsverletzungen standen nach wie vor praktisch keinerlei Rechtsmittel zur Verfügung, da die Strafjustiz weiterhin nicht effektiv arbeitete und von höchster politischer Stelle - zumeist heimlich - unter Druck gesetzt wurde. Präsident Kadyrow übte jedoch auch offen Kritik an tschetschenischen Richtern und Geschworenen, wenn sie in Strafverfahren Urteile verhängten, die seiner Ansicht nach zu mild ausfielen. Über Menschenrechtsverletzungen zu berichten, war weiterhin schwierig und gefährlich. Man geht davon aus, dass viele Vorfälle nie öffentlich gemacht wurden. Menschenrechtsverteidiger, unabhängige Journalisten und Rechtsanwälte, die sich mit Menschenrechtsverletzungen befassten, wurden häufig von Polizeikräften oder unbekannten Personen bedroht und schikaniert (AI 2015).

(AI - Amnesty International, Amnesty International Report 2015, Russische Föderation,

https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation

ÖB Moskau (01.10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

HRW - Human Rights Watch (29.01.2015): World Report 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295447/430479_de.html)

Todesstrafe

Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor. Seit 1996 gilt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Die Bevölkerung ist mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe. Im Hinblick auf die Europaratsmitgliedschaft hat das russische Verfassungsgericht trotz des de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe bereits 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf; man kann somit von einer de facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen (AA 05.01.2016, Liportal Geschichte Staat März 2016).

(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016

Liportal, Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung März 2016, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/)

Grundversorgung/Wirtschaft

Die über mehrere Jahre anhaltende Verbesserung der Lebenssituation verschlechtert sich seit 2012. Zwar stiegen das Durchschnittseinkommen und die Durchschnittsrente, bedingt durch die hohe Inflationsrate sanken jedoch die real verfügbaren Einkommen und die Armut wuchs an. Während 2012 noch 10,7% der Bevölkerung unter die offizielle Armutsgrenze fielen, waren es 2014 bereits 11,2% und aktuell aufgrund der tiefgreifenden Wirtschaftskrise über 15% der Bevölkerung (d.h. ca. 22 Mio. Menschen). Die staatliche Unterstützung reicht häufig nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Problematisch bleibt die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 12.072,00 Rubel pro Monat, während das Existenzminimum für Rentner bei 6.617 Rubel liegt (2014). Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr trotz der Krise wieder auf das Niveau von 2012 und betrug im Juli 2015 5,3% (AA 05.01.2016). Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 06.2014). Russland ist einer der größten Energieproduzenten der Welt und verfügt mit fast einem Viertel der Weltgasreserven (25,2%), circa 6,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 80% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt. Seit der Jahrtausendwende war die russische Wirtschaft eine der am schnellsten wachsenden großen Volkswirtschaften der Welt, mit einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum von fast 7%. Die volkswirtschaftliche Stabilisierung war die größte Errungenschaft der ersten Präsidentschaft Vladimir Putins. Entscheidend dafür war die Fähigkeit, die enorm angestiegenen Exporteinnahmen intelligent zu nutzen. Die Staatsverschuldung verschwand in Relation zum BIP fast vollständig: Sie fiel von 51% auf 4%. Die Kreditwürdigkeit des Landes wurde damit erheblich gesteigert. Die Binnennachfrage wuchs aufgrund der Einnahmen aus den Rohstoffexporten. Der Staat akkumulierte die drittgrößten Devisenreserven weltweit, sowie zusätzlich einen Reservefonds und einen Fonds für den nationalen Wohlstand. Die im Herbst 2008 ausgebrochene internationale Finanzkrise traf Russland sehr stark. Die russische Regierung konnte in Reaktion darauf den russischen Finanzsektor mit staatlichen Geldern stabilisieren und anschließend ein umfangreiches Konjunkturpaket, das Steuervergünstigungen und staatliche Kreditgarantien umfasste, aus den Rücklagen finanzieren. Auf ein negatives Wirtschaftswachstum von 7,9% im Jahr 2009 folgten 2010-2012 wieder Zuwachsraten von über 4%: Getragen wurde das Wachstum von hohen Rohstoffpreisen, aber auch wachsender Beschäftigung und steigender Industrieproduktion. Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 51 in 2016. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar (Liportal Wirtschaft März 2016).

(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016

IOM - International Organisation of Migration (06.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

Liportal Russland, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung März 2016, https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/)

Nordkaukasus

Die nordkaukasischen Republiken " ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens " werden zu über 80 % von Moskau finanziert (Liportal Geschichte Staat März 2016).

Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige PM Putin hat am 6.9.2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden. Am 12.5.2014 wurde der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk, Alexander Chloponin, durch den bisherigen Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikow, ersetzt. Experten werteten diese Personalrochade als Stärkung der Sicherheitsstrukturen in den Beziehungen zur Region. Darüber hinaus wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen. Dieses wird vom früheren Gouverneur der Region Krasnojarsk Lew Kuznetsow geführt und soll sich v.a. mit wirtschaftlichen Fragen und der Verteilung von Budgetmitteln befassen. Die Situation im Nordkaukasus bleibt in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 01.10.2014). Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus - allen voran Tschetschenien - haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt (Zenithonline 10.02.2014).

(Liportal, Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung März 2016, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/

ÖB Moskau (01.10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

Zenithonline (10.02.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017/)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems steigt seit Beginn der Wirtschaftskrise weiter an. Zumindest in den Großstädten wie Moskau und St. Petersburg sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Das Hauptproblem ist weniger die fehlende technische Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel und eine unzureichende Aus- und Fortbildung. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gewährleistet, aber nicht kostenfrei. Die Palliativmedizin muss erheblich ausgebaut werden, es fehlen vor allem stark wirkende Schmerzmedikamente. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch importierte Medikamente erhältlich, deren Wirkung allerdings nicht immer den Originalmedikamenten entspricht, da häufig gefälschte Medikamente auf den Markt gelangen. Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten und hochwertiger Medizintechnik. Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (erreichbar über Erste-Hilfe-Ruf 03 und allgemeine Notrufnummer 112) ist grundsätzlich gewährleistet, allerdings wird die behördlich vorgegebene Zeit bis zum Eintreffen beim Patienten oft erheblich überschritten. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 05.01.2016).

Ende 2014 waren nach offiziellen russischen Angaben 907.607 Fälle von HIV/AIDS-Infizierten für die Russische Föderation gemeldet. Durch hetero- und homosexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes Risiko. Kondombenutzung wird immer empfohlen, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften. In aller Regel sind in medizinischen Versorgungseinrichtungen Kenntnisse der Landessprache notwendig. In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden.

Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos, die staatlichen Kliniken entsprechen aber in Ausstattung und Know-how oft nicht dem deutschen Standard. Hilfe kann über die Notfall-Telefonnummer 03 (vom Mobiltelefon: 112) gerufen werden. Das Mitbringen von Medikamenten ist außer einer auch in Deutschland üblichen Hausapotheke nicht notwendig, es sei denn, einzelne Personen sind auf spezielle Medikamente angewiesen. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtig Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA Sicherheitshinweise 03.02.2016).

Vielfach werden erhebliche Defizite des russischen Gesundheitssystems beklagt. Die Einkommen des medizinischen Personals liegen unter dem Durchschnitt. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist.

Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS

breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA Innenpolitik September 2015). Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u. Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 01.10.2014). Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv. Das Gesundheitswesen wurde vom wirtschaftlichen Niedergang der 1990er Jahre in Russland stark getroffen. Schlechter Zustand der medizinischen Einrichtungen, Medikamentenmangel und ungenügende Finanzierung bilden die Hauptprobleme des Gesundheitswesens. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Die niedrige Lebenserwartung (Männer 64 Jahre, Frauen 76 Jahre), die vor allem den männlichen Teil der Bevölkerung betrifft, wird durch die relativ hohe Sterblichkeit infolge der ungesunden Lebensweise, mit Alkoholvergiftungen und Tabakrauchen, und durch Verkehrsunfälle und Suizid verursacht. Als häufigste Todesursache gelten mit 56,7% diverse Herzkrankheiten, sehr häufig sind auch Krebserkrankungen. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. Davon besonders betroffen sind Drogensüchtige und Gefängnisinsassen. Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert(Liportal Gesellschaft März 2016).

(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016

AA - Auswärtiges Amt, Russische Föderation - Innenpolitik, September 2015

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html

ÖB Moskau (01.10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

AA - Auswärtiges Amt, Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise, 03.02.2016, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html

Liportal Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung März 2016, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/)

Tschetschenien

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA 05.01.2016).

Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 01.06.2014). Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch, aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.06.2012). Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Natürlich ist die Gesundheitsversorgung noch nicht auf europäischem Niveau, aber es wird intensiv daran gearbeitet, zumindest die Standards der Russischen Föderation zu erreichen. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 01.2015, vgl. hierzu auch Kapitel 24.6 Medikamente). Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013). Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen und folgende Quellen: AA Bericht 05.01.2016, US DOS 27.02.2014, FH 28.01.2015). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 01.2015).

(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

Landinfo (26.06.2012): Chechnya and Ingushetia: Health services, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1363793751_2322-1landinfo.pdf

DIS - Danish Immigration Service (01.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf,

IOM - International Organisation of Migration (06.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

U.S. Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html)

Medikamente

Das Mitbringen von Medikamenten ist außer einer auch in Deutschland üblichen Hausapotheke nicht notwendig, es sei denn, einzelne Personen sind auf spezielle Medikamente angewiesen. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtig Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA Sicherheitshinweise 03.02.2016).

Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben.

b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.

c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb (IOM 06.2014).

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung (IOM 6.2014). Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 06.2014).

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gewährleistet, aber nicht kostenfrei. Die Palliativmedizin muss erheblich ausgebaut werden, es fehlen vor allem stark wirkende Schmerzmedikamente. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch importierte Medikamente erhältlich, deren Wirkung allerdings nicht immer den Originalmedikamenten entspricht, da häufig gefälschte Medikamente auf den Markt gelangen. Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten und hochwertiger Medizintechnik. Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (erreichbar über Erste-Hilfe-Ruf 03 und allgemeine Notrufnummer 112) ist grundsätzlich gewährleistet, allerdings wird die behördlich vorgegebene Zeit bis zum Eintreffen beim Patienten oft erheblich überschritten. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 05.01.2016).

(AA - Auswärtiges Amt, Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise, 03.02.2016, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html

IOM - International Organisation of Migration (6.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016)

Behandlung nach Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 05.01.2016).

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rück zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grosny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit (laut offiziellen Quellen lag diese im Mai 2014 bei 22,8%), die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 01.10.2014).

(ÖB Moskau (01.10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016)

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers (siehe dazu II.1.1.) konnte mangels Vorlage eines russischen Identitätsdokumentes mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Die Aliasdaten im Spruch dieses Erkenntnisses ergeben sich aus unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber österreichischen Behörden. Obwohl seit dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren feststeht, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht verfolgt wird, hat er bis dato nicht einmal versucht sich ein Identitätsdokument über die Botschaft seines Herkunftsstaates in Österreich zu besorgen:

"...R: Im Asylverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass Sie im Herkunftsstaat nicht verfolgt werden bzw. niemals wurden. Warum haben Sie sich nicht schon längst bei der russischen Botschaft in Österreich Identitätsdokumente besorgt?

P: Ich habe Probleme mit der Russischen Obrigkeit.

R: Es wäre Ihrer Integration in Österreich sehr dienlich, wenn Sie endlich zur Botschaft gehen würden und sich ein Identitätsdokument ausstellen lassen würden.

P: Ich werde versuchen bei der Russischen Botschaft in Wien ein Identitätsdokument zu bekommen..." (Verhandlungsschrift vom 04.12.2015 Seite 06).

II.2.2. Die Feststellungen zu den bisherigen und zum aktuellen Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich (siehe dazu II.2.2.) ergeben sich aus den in den Feststellungen zitierten Bescheiden des Bundesasylamtes, Unabhängigen Bundesasylsenates, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes und einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu ausführlicher oben I. Verfahrensgang: 1. Asylverfahren in Österreich, 2. Asylverfahren in Österreich, Asylverfahren in Belgien, 3. Asylverfahren in Österreich, Antrag auf Wiederaufnahme des ersten Asylverfahrens und gegenständliches Verfahren).

II.2.3. Die Feststellungen wonach der Beschwerdeführer gesund ist und seine Tochter, seine Mutter und seine Schwester nach wie vor im Herkunftsstaat leben (siehe dazu II.1.1. und II.1.3.) ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung am 04.12.2015 (Verhandlungsschrift vom 04.12.2015 Seite 09).

Zu den Gründen für den Aufenthalt des Beschwerdeführers außerhalb seines Herkunftsstaates bzw. den behaupteten Rückkehrbefürchtungen ist festzuhalten, dass diese bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahrens umfassend geprüft wurden und sein entsprechender Antrag vom 25.06.2003 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2004, Zahl 03 18.926-BAS, gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Festzuhalten ist ferner, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Bescheid als unglaubwürdig erachtet wurde und weiteren Behauptungen zum politischen staatlichen Interesse an der Person des Beschwerdeführers auch in den (Folge)Verfahren keine Glaubwürdigkeit zugebilligt wurde; weshalb nicht davon auszugehen ist, dass vom Beschwerdeführer geäußerte mögliche Rückkehrbefürchtungen den Tatsachen entsprechen.

Eine gesundheitliche Beeinträchtigung hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 04.12.2015 ausdrücklich verneint, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Schon im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2010, Zahl D14 241101-3/2010, wurde unter anderem dargelegt, dass der Beschwerdeführer zur (damals bloß behaupteten) psychischen Störung keine medizinischen Befunde beigebracht hat, sodass davon ausgegangen wurde, dass er nicht an einer schweren lebensbedrohlichen Erkrankung leide, die zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnte, und dass in der Russischen Föderation entsprechende Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien.

Der Beschwerdeführer ist in der Russischen Föderation aufgewachsen, hat dort seine Sozialisation erfahren, beherrscht zumindest eine der Landessprachen auf muttersprachlichem Niveau und hat XXXX seines Lebens dort verbracht. Er hat im Herkunftsstaat laut seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung nicht an Hunger gelitten und war auch nicht obdachlos. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, wo noch nahe Verwandte leben, bei der Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte.

II.2.4. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers, sowie seiner Integration in Österreich (siehe dazu II.1.4.) ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und der Beschwerdeverhandlung im Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2015, sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister).

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründen sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges auch in der Beschwerdeverhandlung am 04.12.2015 nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu A verwiesen.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen aktuell folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers (Anmerkung: hier in anonymisierter Form wiedergegeben) auf:

  1. Bezirksgericht vom 14.04.2004, RK 20.04.2004, §§ 15, 127 StGB, Geldstrafe von

40 Tagessätzen zu je EUR 2,00 (80,00 Euro) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Vollzugsdatum 20.04.2004

Zu Bezirksgericht 20.04.2004, Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre; Landesgericht für Strafsachen vom 15.12.2004

Zu Bezirksgericht 20.04.2004 (Teil der) Geldstrafe nachgesehen, endgültig, Vollzugsdatum 20.04.20004, Bezirksgericht vom 06.05.2009

  1. Landesgericht für Strafsachen vom 15.12.2004, RK 15.12.2004, §§ 12 (3. Fall), 142 Abs. 1, 229 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe von 2 Jahre, Vollzugsdatum 03.01.2006.

Zu Landesgericht für Strafsachen vom 15.12.2004, Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 03.01.2006, bedingt Probezeit 3 Jahre, Landesgericht vom 07.11.2015

Zu Landesgericht für Strafsachen vom 15.12.2004, Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre, Landesgericht für Strafsachen vom 11.10.2007

Zu Landesgericht für Strafsachen vom 15.12.2004, aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig, Vollzugsdatum 03.01.2006 Landesgericht vom 08.07.2011

  1. Landesgericht für Strafsachen vom 11.10.2007, RK 11.10.2007, §§ 127, 133 Abs. 1,

83 Abs. 1 StGB, Datum der (letzten) Tat 14.12.2006, Freiheitsstrafe 4 Monate, Vollzugsdatum 07.05.2008

  1. Bezirksgericht vom 15.10.2008, RK 17.03.2009, § 146 StGB, Datum der (letzten) Tat 26.06.2008, Freiheitsstrafe 1 Monat, Vollzugsdatum 07.11.2008

  2. Bezirksgericht vom 16.12.2009, RK 21.12.2009, § 125 StGB, Datum der (letzten) Tat 15.12.2008, Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu je 5,00 Euro (450 Euro) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Vollzugsdatum 01.07.2011

  3. Bezirksgericht vom 29.10.2013, §§ 146 StGB, 83 StGB, Datum der (letzten) Tat 03.02.2011, Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe.

II.2.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung am 04.12.2015 zitierten Dokumentationsmaterial, sowie etwas aktuelleren mit den in der Verhandlung genannten in Einklang stehenden Berichten derselben Quellen, aus denen hervorgeht, dass sich die aktuelle Lage nicht verändert hat. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß

§ 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Liegt gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt (§ 10 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist

(§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre

(§ 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (§ 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen (§ 58 Abs. 5 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 58 Abs. 6 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist im Antrag der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt (§ 58 Abs. 7 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 8 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 58 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt (§ 58 Abs. 10 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Beschwerdeführer hält sich seit 29.06.2010 wieder illegal im Bundesgebiet auf. Er hat weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt, noch hat er in den vergangenen Jahren einer erlaubten Erwerbstätigkeit ausübt, weshalb

§ 55 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, nicht anzuwenden ist.

Der Beschwerdeführer lebt seit 03.07.2013 mit seiner Lebensgefährtin und deren drei minderjährigen Kindern in deren Wohnung im gemeinsamen Haushalt. Am 15.05.2014 hat der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin eine Ehe nach islamischem Ritus geschlossen. Es liegt damit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des EGMR derzeit ein Familienleben des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Lebensgefährtin vor. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung zwar behauptet, erst seit der Eheschließung nach moslemischem Ritus (laut vorgelegter Urkunde im Akt erfolgte diese am 15.05.2014; Anmerkung: laut dieser Urkunde soll für die Anmeldung der Eheschließung die Vorlage des Reisepasses des Beschwerdeführers im Original und eines Ehefähigkeitszeugnis nötig gewesen sein, der Beschwerdeführer hat derartiges aber nie in einem der Verfahren bei österreichischen Behörden vorgelegt) mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt zu leben, nachdem er allerdings bereits seit 03.07.2013 an deren Adresse gemeldet ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass er doch schon seit 03.07.2013 in deren Wohnung und damit im gemeinsamen Haushalt lebt. Seine Lebensgefährtin hält sich seit fast dreizehn Jahren in Österreich auf, ist in Bezug auf die Russische Föderation seit 02.01.2007, somit über neun Jahre, asylberechtigt und kann daher nicht dorthin zurückkehren, worüber sich der Beschwerdeführer allerdings bereits vor der Begründung eines Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin im Klaren sein musste.

Der Beschwerdeführer ist - nach drei negativ abgeschlossenen Asylverfahren, sechs rechtskräftigen Verurteilungen und während seines (seit seiner zweiten Einreise ins Bundesgebiet) fünfeinhalbjährigen illegalen Aufenthaltes - vor über zweieihalb Jahren bei seiner Lebensgefährtin eingezogen. Er und seine Lebensgefährtin konnten daher nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes für den Beschwerdeführer vertrauen. Das Paar musste sich von Anbeginn an des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers bewusst sein, die Begründung des gemeinsamen Haushaltes vor zweieinhalb Jahren erfolgte vor diesem Hintergrund. Es war vorhersehbar, dass der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht ewig dauern wird. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privat- und Familienlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, seien illegalen Aufenthalt in Österreich in Zukunft fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem die Bindungen entstanden sind, seines nicht vorhandenen Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Der Beschwerdeführer ist Vater einer Tochter, die in der Russischen Föderation lebt. Bezüglich der beiden mündigen und des unmündigen minderjährigen Nachkommen seiner Lebensgefährtin, welche der Beschwerdeführer nicht adoptiert hat, konnte keine besondere Abhängigkeit (finanziell oder aus gesundheitlichen Gründen) festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist weder finanziell für diese Sorgepflichtig, noch trägt er freiwillig finanziell zu deren Unterhalt bei und ist auch nicht deren gesetzlicher Vertreter. Die gesunden Kinder seiner Lebensgefährtin sind aktuell sechzehn und fünfzehn bzw. elf Jahre alt. Bezüglich des fünfzehnjährigen Sohnes und der elfjährigen Tochter der Lebensgefährtin ist davon auszugehen, dass diese auf Grund ihres Altes in der Lage sind, selbständig den Weg von und zur Schule zurückzulegen und ihre Hausaufgaben zu erledigen. Der fünfzehnjährige Sohn kann zudem seine elfjährige Schwester beim Lernen unterstützen und es kann einem Fünfzehnjährigen zugemutete werden einfachste häusliche Aufgaben zu erledigen (z.B. kleine Einkäufe oder das Frühstück für die elfjährige Schwester vor dem Schulbesuch zuzubereiten). Die sechzehnjährige Tochter F. der Lebensgefährtin war von 2007 bis 2008 krebskrank und ist seitdem wieder gesund. Sie besucht derzeit weder eine Schule, noch geht sie arbeiten (Verhandlungsschrift vom 04.12.2015 Seite 09), weshalb davon auszugehen ist, dass sie bei der Versorgung ihrer beiden fünfzehn und elfjährigen Geschwister, welche noch die Schule besuchen, ebenfalls behilflich sein kann und ihre Mutter beim Einkaufen, Kochen, Dolmetschen, Aufräumen, Putzen, Erledigung der Hausaufgaben und Beaufsichtigung ihrer Geschwister unterstützen kann. Dem Beschwerdeführer, welcher nach seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung einkaufen geht, putzt, auch gerne kocht, die Termine der Kinder wahrnimmt, ihnen bei den Aufgaben hilft und sie beaufsichtigt, kommt somit keine maßgebliche Rolle zu, zumal die Kinder seiner Lebensgefährtin darüber hinaus auch noch durch ihre bereits verheirateten, ebenfalls in Österreich lebenden, volljährigen Schwestern unterstützt werden könnten. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass sollte jemals der Fall eintreten, dass die Mutter der beiden mündigen und der unmündigen Minderjährigen diese aus gesundheitlichen Gründen nicht versorgen könnte und ihre beiden volljährige Töchter diese Aufgaben nicht übernehmen würden, jederzeit die Möglichkeit und zugleich (Fürsorge)Pflicht besteht, dass sich die Lebensgefährtin an das örtlich zuständige Jungendamt wendet, damit dieses unterstützenden zum Wohl der drei jüngeren Geschwister tätig wird bzw. für deren Betreuung sorgt.

Wenn in der Beschwerde auf "Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention", "Art. 1 des BVG über die Rechte von Kindern", "Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union" und "§ 138 ABGB" verwiesen wird, ergibt sich daraus für das gegenständliche Verfahren bzw. bezüglich der Kinder der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers kein andere Beurteilung.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, ist bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen (Art. 3 Abs. 2 Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993).

Gemäß Art. 3 Abs. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, stellen die Vertragsstaaten sicher, daß die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.

Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, daß die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, daß diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern mißhandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist (Art. 9 Abs. 1 Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993).

Gemäß Art. 1 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, hat jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen

(Art. 2 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011).

Gemäß Art. 7 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, ist eine Beschränkung der in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig

sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt (Art. 24 Abs. 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2007/C 303/01).

Gemäß Art. 24 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union muss bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu

beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 Charta der Grundrechte der Europäischen Union).

Aus den Erläuterungen zu Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2007/C 303/01, geht hervor, dass sich dieser Artikel auf das am 20. November 1989 unterzeichnete und von allen Mitgliedstaaten ratifizierte Übereinkommen von New York über die Rechte des Kindes, insbesondere auf die Artikel 3, 9, 12 und 13 dieses Übereinkommens stützt. Mit Absatz 3 wird der Umstand berücksichtigt, dass als Teil der Errichtung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Gesetzgebung der Union in Bereichen des Zivilrechts mit grenzüberschreitenden Bezügen - für die in Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die entsprechende Zuständigkeit vorgesehen ist - insbesondere auch das Umgangsrecht umfassen kann, mit dem sichergestellt wird, dass Kinder regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen unterhalten können.

Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2007/C 303/01).

Gemäß § 138 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 (ABGB), in der Fassung

BGBl. I Nr. 15/2013, ist in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere

1. eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes;

2. die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes; 3. die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;

4. die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;

5. die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;

6. die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;

7. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;

8. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;

9. verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;

10. die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;

11. die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie

12. die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.

Die Tochter des Beschwerdeführers lebt nach wie vor im Herkunftsstaat. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers geht keiner Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt mit drei ihrer Kinder von Sozialunterstützung und Kindergeld. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass er in der Wohnung seiner Lebensgefährtin und ausschließlich von deren Sozialhilfe in Österreich lebt. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage seinen eigenen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten, vielmehr wird sein Lebensunterhalt indirekt vom österreichischen Staat - und zwar von der Sozialunterstützung der Lebensgefährtin, somit von jenem Geld seiner Lebensgefährtin, das eigentlich ausschließlich für sie und die drei bei ihr lebenden Minderjährigen bestimmt ist - bestritten. Der Beschwerdeführer ist nicht der Vater der Kinder seiner Lebensgefährtin, hat keines ihrer Kinder adoptiert, lebt zwar mit drei davon seit zweieinhalb Jahren im gemeinsamen Haushalt, leistet aber keine Unterhaltsleistungen an die beiden mündigen Minderjährigen und die unmündige Minderjährige. Die Drei sind gesund und sind, wie oben bereits aufgeführt, weder finanziell noch sonst vom Beschwerdeführer abhängig, d.h. tatsächlich nicht auf den Beschwerdeführer angewiesen. Die vom EGMR geforderte gewisse Intensität seiner Beziehung zu den Kindern seiner Lebensgefährtin wird nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt damit (doch) nicht erreicht; jedenfalls ist aber die beschriebene Beziehung zu den Kindern als Privatleben des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17.03.2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK (vgl. dazu etwa das Urteil vom 31. Jänner 2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen müsse und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukomme. Art. 8 EMRK enthalte keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung beträfen, werde das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei sei zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört werde, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat seien, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gebe, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen würden und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen seien, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen sei, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirke (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 mwN).

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die aufenthaltsbeendende Maßnahme jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.

Der Beschwerdeführer gelangte im Juni 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das Bundesgebiet, welches er nach drei abweisenden entschiedenen Asylverfahren im Jahr 2010 verließ um illegal nach Belgien zu reisen, von wo er am 12.04.2010 nach Österreich rücküberstellt wurde. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb seiner drei Asylverfahren. Die Dauer des ersten Asylverfahrens bis zur Ausweisung des Beschwerdeführers übersteigt mit insgesamt etwas mehr als einem Jahr nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Die beiden folgenden Anträge auf internationalen Schutz wurden jeweils wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, zuletzt mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2010. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013). Darüber hinaus wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführer im Bundesgebiet durch seine Ausreise nach Belgien im Jahr 2010 auch unterbrochen, weshalb lediglich von einem durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet seit 12.04.2010 - also von etwa sechs Jahren (davon die letzten fünfeinhalb Jahre illegal) - ausgegangen werden kann.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner ersten illegalen Einreise nach Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten geblieben ist, sondern insgesamt sechs Mal im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt wurde, zuletzt am 29.10.2013 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Anordnung von Bewährungshilfe auf eine - noch laufende - Probezeit von drei Jahren, kann nicht unberücksichtigt bleiben, sondern bewirkt eine erhebliche Schwächung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich, als schon mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte und nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden kann; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112); die vorliegende Straffälligkeit ist damit erheblich zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen; eine positive Zukunftsprognose kann angesichts der sechsfachen Verurteilungen - unter anderem wegen Raub, Betrug, Veruntreuung, Diebstahl und (mehr als einmal) Körperverletzung - und der noch nicht abgelaufenen Probezeit unter Anordnung von Bewährungshilfe anlässlich seiner letzten rechtskräftigen Verurteilung derzeit noch nicht erstellt werden, weil daraus noch keine freiwillige Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers ersichtlich ist.

Der seit Jahren illegal im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Lebensgefährtin seit Juli 2013 im gemeinsamen Haushalt; diesbezüglich besteht ein Familienleben, welches der Beschwerdeführer allerdings zu einem Zeitpunkt begründet hat, in dem er sich nach seiner letzten rechtskräftigen Ausweisung im Juni 2010 bereits drei Jahre illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat. Diesem Familienleben kommt daher keine besondere Schutzwürdigkeit zu; das Gleiche gilt für das Privatleben.

Hiezu ist auf die Rechtssprechung des EMGR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren OMOREGIE ua.) zu verweisen, wonach die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach

Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 ERMK bedeuten.

Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben noch seine Tochter, seine Mutter und seine Schwester. Der Beschwerdeführer hat insgesamt drei unbegründete Asylanträge im Bundesgebiet gestellt, in welchen er bewusst unwahre Angaben gemacht hat und konnte nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen. Der Beschwerdeführer musste sich schon von Anbeginn an der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst sein. Der Beschwerdeführer ist in der Russischen Föderation geboren, hat bis zum Alter von

XXXX XXXX in seinem Herkunftsstaat gelebt, beherrscht zumindest die tschetschenische Sprache und konnte dort seinen Lebensunterhalt finanzieren. Der Beschwerdeführer hat die allermeiste Zeit seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit Berufserfahrung als Schlosser, auch nach zwölf Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat, in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird.

Im Gegensatz dazu ist der Beschwerdeführer in Österreich nur schwach integriert. Der Beschwerdeführer ist mehrfach straffällig geworden, bezieht zwar keine Leistungen aus der Grundversorgung, geht aber nicht arbeiten und ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern wohnt bei seiner asylberechtigten arbeitslosen Lebensgefährtin, lebt von deren Sozialunterstützung und ist mit ihr versichert. Der Beschwerdeführer hat sich zwar bis 2009 Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 (Anmerkung: überprüft die sprachliche Fähigkeit sich auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens zu verständigen. Dabei steht der einfache und direkte Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge im Mittelpunkt) angeeignet, jedoch seither keine weiteren Kurse absolviert und/oder seine Kenntnisse verbessert; bzw. sich erst nach der Beschwerdeverhandlung, in welcher er gebrochen Deutsch sprach, im Jänner 2016 für einen Deutschkurs angemeldet. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt mit Österreichern aufgebaut. Dass er vier oder fünf Mal vor der Beschwerdeverhandlung in einer Unterkunft für Pensionisten ehrenamtlich drei bis vier Stunden den Hof gekehrt hat ist lobenswert, reicht aber für sich alleine nicht aus um von einer Integration in Österreich auszugehen. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist dadurch geschwächt, dass er sich eines illegalen Aufenthaltsstatus und damit auch der geringen Schutzwürdigkeit allfälliger Integrationsschritte bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer durfte sich hier bis Juni 2010 nur aufgrund wiederholter Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Seither ist der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet aufhältig. Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach

Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Das muss umso mehr für den seit fünfeinhalb Jahren illegal in Österreich aufhältigen Beschwerdeführer gelten.

Der Beschwerdeführer hat trotz seines nunmehr rund sechs Jahre durchgehenden, jedoch seit Juni 2010 illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet kein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Die geltend gemachten Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2, dem in der Beschwerdeverhandlung gebrochen gesprochenen Deutsch und persönlichen Beziehungen zu seiner russischen Lebensgefährtin, in deren Wohnung er lebt und deren drei Kindern, die er jedoch weder finanziell noch in besonderem Maß unterstützt oder pflegt, und zu Landsleuten, sowie dass er vier oder fünf Mal vor der Beschwerdeverhandlung in einer Unterkunft für Pensionisten ehrenamtlich drei bis vier Stunden den Hof gekehrt hat, reichen unter Bedachtnahme auf seine sechsfache Straffälligkeit im Bundesgebiet, sowie seine bisher nicht gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung hätte Abstand genommen werden müssen. Eine allenfalls zukünftige Selbsterhaltungsfähigkeit im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung fällt bei der hier vorzunehmenden Beurteilung nicht ins Gewicht, weil die Selbsterhaltungsfähigkeit eine Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung darstellt und nicht umgekehrt.

Dem Beschwerdeführer wird eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates möglich sein. Der Beschwerdeführer hat Angehörige im Herkunftsstaat, die ihm Unterstützung und Hilfe bei der Wiedereingliederung zuteilwerden lassen können, womit die Wiedereingliederung erleichtert wird. Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkennen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis, in dem er XXXX XXXX im Herkunftsstaat gelebt hat und auch in Österreich Beziehungen pflegt, völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich mit jenen in der Russischen Föderation, genauer Tschetschenien, zu dem Schluss, dass er in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den prägenden und weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, stärkere Anknüpfungspunkte in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht hat als dies in Österreich der Fall ist.

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt kein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration während seines überwiegend illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet dargetan. Die geltend gemachten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung hätte Abstand genommen werden müssen.

Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 70/2015, stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, wurde daher zu Recht im gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, liegen vor: Da der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abzuweisen war, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zu erlassen.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, in einen bestimmten Staat zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder

Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG.

Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde zuletzt im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2010 verneint, in dessen Rahmen auch die damals vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers gewürdigt wurden. Dass seither eine relevante Verschlechterung der Lage im Herkunftsstaat, des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers oder der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat eingetreten wäre, wurde nicht vorgebracht und konnte im gegenständlichen Verfahren auch nicht festgestellt werden (siehe dazu oben Länderfeststellungen II.1.5.).

Der Beschwerdeführer hat in allen Asylverfahren bewusst unwahre Angaben zu einer tatsächlich nicht existierenden angeblichen Verfolgung in seinem Herkunftsstaat gemacht. Die Behauptungen in der Beschwerde im gegenständlichen Verfahren - wonach der Beschwerdeführer gerade als Rückkehrer nach längerem Auslandsaufenthalt besonders gefährdet sei, Opfer von Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien zu werden, dass Rückkehrer leichte Opfer im Antiterrorkampf darstellten, da zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet würden und die staatlichen Behörden vermuten würden, dass diese tatsächlich eine Grund zur Flucht aus Tschetschenien gehabt hätten, d. h. Widerstandskämpfer gewesen seien oder welche kennen würden, und manchmal Rückkehrer gezwungen würden, für staatliche Behörden zu spionieren - wurden nur allgemein in den Raum gestellt, ohne substantiiert darlegen zu können, warum ausgerechnet der Beschwerdeführer, der seine angeblichen Asyl- bzw. Ausreisegründe frei erfunden hat, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon betroffen sein sollte. Aus den in den Feststellungen (siehe II.1.5.) zitierten Bericht des Auswärtigen Amtes vom 05.01.2016 geht hervor, dass keine Fälle bekannt sind, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Es kann nach den aktuellen Länderfeststellungen jedenfalls keine allgemeingültige Aussage über eine Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Auch die in der Beschwerde zitierten Auszüge aus dem Bericht aus dem Jahr 2014 treffen auf den Beschwerdeführer nicht zu, da dieser weder ein junger Mann, noch ein Journalist oder Menschenrechtsaktivist ist und bis zu seiner Ausreise keinerlei Probleme in Tschetschenien hatte. Der Beschwerdeführer hat seine Ausreisegründe frei erfunden und hatte im Herkunftsstaat bis zur Ausreise jahrzehntelang keinerlei Probleme. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert sind.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Das entspricht dem Tatbestand des § 3 Abs. AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015.

Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2004, Zahl 03 18.926-BAS, aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers rechtskräftig verneint. Es ist unter Hinweis auf die bereits ergangen rechtskräftigen Entscheidungen zu den Asylanträgen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig, dass er im Herkunftsstaat politische Probleme mit der Obrigkeit hat. Andere Gründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht (zu den im Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemachten Angaben siehe Verfahrensgang I.13.).

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Russische Föderation nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation ist daher zulässig.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sowie der damit verbundenen Rückkehrentscheidung gemäß

§ 10 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 55 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 10 Abs. 3 AsylG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 68/2013, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015,

§ 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und § 55 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 68/2013, abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

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