W122 2122227-1•BVwG W122 2122227-1
W122 2122227-1Tribunal Administrativo Federal29 de mar. de 2016
Rechtsmittelfrist, verspätete Beschwerde, Zurückweisung, Zustellung<br/>durch Hinterlegung
W122 2122227-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den durch eine Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2015, Zl. VrSt 0531/13 abgehandelten Bescheid des Personalamtes Graz der Telekom Austria AG vom 09.07.2015, selbe Zahl betreffend Vorrückungsstichtag, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 7 Abs. 4 Z 1
VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Personalamt
Mit Antrag vom 22.05.2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages samt Feststellungsbescheid über ihre Einstufung ohne Verlängerung der Verweildauer in der ersten Gehaltsstufe von zwei auf fünf Jahre und um Auszahlung des Differenzbetrages.
Mit dem oben angeführten Bescheid vom 09.07.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück. Dieser Bescheid wurde am 15.07.2015 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 17.08.2015 Beschwerde, in welcher sie diesen wegen Nichtberücksichtigung von Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres anficht.
4. Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück.
Mit Vorlageantrag vom 28.10.2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und verwies auf den Inhalt ihrer Beschwerde und auf das sonstige Vorbringen in diesem Verfahren. Zur Verspätung äußerte sich die Beschwerdeführerin dabei nicht.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 26.02.2016 die Beschwerde, den Bescheid, die Beschwerdevorentscheidung, den Vorlageantrag sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Mit Erledigung von 02.03.2016 wurde der Beschwerdeführerin die Verspätung vorgehalten. Mit undatierter, am 22.03.2016 zur Post gebrachter Erledigung gab die Beschwerdeführerin an, nach einem medizinischen Eingriff vom 24.07.2015 in einem psychischen Ausnahmezustand gewesen zu sein. Daher hätte sie die Frist zur Beschwerde übersehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und brachte die Beschwerde gegen den gegenständlichen am 15.07.2015 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid am 17.08.2015 ein.
Mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 28.10.2015 erlangte die Beschwerdeführerin nachweislich Kenntnis über die Verspätung der Beschwerde. Die Mitteilung über die - bedauerliche - Belastungssituation der Beschwerdeführerin erfolgte am 22.03.2016.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Beschwerdevorentscheidung diesen nachvollziehbar fest.
Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde zum Zustellzeitpunkt des Bescheides und Einbringungszeitpunkt der Beschwerde zu zweifeln.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG sind Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes in der Form eines Beschlusses zu erledigen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Dies ist aufgrund der erforderlichen Zurückweisung hier der Fall.
Zu A)
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist bei der belangten Behörde eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung.
§ 13 Abs. 1 ZustellG normiert, dass das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen ist. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustellG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Gemäß Absatz 2 leg.cit. ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in "die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf)" einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß Absatz 3 leg.cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 leg.cit. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde der Beschwerdeführerin (nach einem erfolglosen Zustellversuch an deren Abgabestelle) am 15.07.2015 durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist) und somit rechtswirksam erlassen. Dafür, dass die Abholung am selben Tag nicht möglich gewesen wäre, wurden keinerlei Hinweise oder Behauptungen vorgebracht.
Umstände, die auf einen Zustellmangel hindeuten, haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurden insbesondere von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
Im gegenständlichen Fall beträgt die Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen (vgl. § 32 Abs. 2 AVG). Der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist begann daher am 15.07.2015 und endete somit am 12.08.2015. Der vorliegende Beschwerdeschriftsatz ist mit dem 17.08.2015 datiert und langte am selben Tag bei der Behörde ein.
Die Behörde hat vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).
In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes wurde auf den Umstand der erfolgten Postaufgabe der Beschwerde nichts Gegenteiliges vorgebracht bzw. kein entsprechendes Beweismittel angeboten.
Da für den vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass die Beschwerde erst mit 17.08.2015 eingebracht wurde, war die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den am 15.07.2015 zugestellten Bescheid daher spruchgemäß wegen Verspätung zurückzuweisen.
Darüber hinaus wird angemerkt, dass eine mangelhafte oder fehlende Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid nicht vorliegt. Daher war auch nicht davon auszugehen, dass erst der Verspätungsvorhalt die Kenntnis von der Verspätung und damit den Beginn der zweiwöchigen Frist nach § 71 Abs. 2 AVG bzw. § 33 Abs. 4 VwGVG auslöst.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage zur Verspätung von Rechtsmitteln von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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