BVwG I404 2004218-1

I404 2004218-1Tribunal Administrativo Federal29 de mar. de 2016

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Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

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BVwG I404 2004218-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I404.2004218.1.00

Spruch

I404 2004218-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Mag. XXXX gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 13.04.2012, Zl. B/FEL-06-02/2012, betreffend die Feststellung, dass XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für XXXX vom 01.09.2005 bis 30.11.2010 der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterlag, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.04.2012 wurde festgestellt, dass, XXXX (in der Folge: Mitbeteiligter) aufgrund seiner Tätigkeit für XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 01.09.2005 bis 30.11.2010 der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterlag und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a des AlVG arbeitslosenversichert war.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der im Zeitraum vom 17.05.2010 bis 13.02.2012 in der Steuerberatungskanzlei des Beschwerdeführers durchgeführten gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) festgestellt worden sei, dass der im Zeitraum vom 01.09.2005 bis 30.11.2010 als Buchhalter tätig gewesene Mitbeteiligte für seine Buchhaltungstätigkeit Rechnungen auf Basis von Stundensätzen an den Beschwerdeführern gestellt habe. Dass der Mitbeteiligte für den Beschwerdeführer auch im Jahr 2010 zumindest bis Ende November gearbeitet habe, habe sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens herausgestellt. Der Mitbeteiligte sei vom Beschwerdeführer nicht als Dienstnehmer bei der belangten Behörde angemeldet worden, es sei von einer selbstständigen Tätigkeit auf Werkvertragsbasis ausgegangen worden. Im Jahr 2005 sei das mehrjährige Dienstverhältnis des Mitbeteiligten bei der Steuerberatungskanzlei des Beschwerdeführers beendet worden und fortan habe dieser seine Leistungen auf selbständiger Basis erbringen sollen. Es sei daher zu prüfen, ob der Mitbeteiligte im Rahmen eines Werkvertrages oder (freien) Dienstvertrages beschäftigt gewesen sei. Der Mitbeteiligter habe nicht die Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Einheit geschuldet habe, sondern vielmehr die auf Dauer angelegte Erbringung typischer Dienstleistungen. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, worin das geschuldete im Voraus individualisierte und konkretisierte Werk erblickt werden könne. Der Mitbeteiligte habe dem Beschwerdeführer zeitlich unbeschränkt vielmehr einzelne Beiträge zu einem von diesem übernommenen Werk, die Erstellung von Bilanzen und Steuererklärungen für dessen Klienten, geschuldet. Er habe auch nicht die Betreuung einzelner Kunden des Beschwerdeführern übernommen, sondern stundenweise gearbeitet, was in der Kanzlei des Beschwerdeführers gerade am Dringendsten erledigt hätte werden müssen, dies auf Anweisung des Beschwerdeführers. Der Mitbeteiligte habe auch keinen gewährleistungstauglichen Erfolg, sondern dauerhaftes Bemühen um die konkrete Erledigung der ihm anvertrauten Buchhaltungsarbeiten geschuldet, was auf das Vorliegen eines Dienstvertrages hinweise. Dass zwischen dem Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer bei Vertragsschluss ein generelles Vertretungsrecht vereinbart worden wäre, lasse sich nicht entnehmen. Da dem Mitbeteiligten vom Beschwerdeführer ein generelles Vertretungsrecht weder vorab eingeräumt noch von ihm tatsächlich in Anspruch genommen worden sei, sei von seiner persönlichen Arbeitspflicht auszugehen. Zumindest am Donnerstag habe der Mitbeteiligte im Büro anwesend sein müssen, damit die Kunden des Beschwerdeführers diesen persönlich treffen könnten. Im Übrigen sei der Mitbeteiligte wie auch die anderen Mitarbeiter des Beschwerdeführers frei gewesen und hätte kommen und gehen könne, wie er wolle. Der Mitbeteiligte sei bei seinen Arbeiten mehrfach kontrolliert worden, zusammengefasst würden daher die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit vorliegen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel des Einspruchs (nunmehr als Beschwerde behandelt) und führte darin wie folgt aus: Der Mitbeteiligte habe im prüfungsrelevanten Zeitraum keinerlei Urlaubsansprüche gehabt. Urlaub sei weder gefordert noch abgerechnet oder bezahlt worden. Gleiches gelte für Krankheit oder Nicht-Arbeit bei persönlichen Anlässen wie Pflegetage, Feiertage, bei Hochzeit, Umzug, etc. Es habe auch keinerlei Feiertagsentschädigung gegeben ebenso wenig wie Sonderzahlungen. Der Mitbeteiligte habe nie auf Kanzleikosten mit den weiteren Mitarbeitern an Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen. Der Mitbeteiligte habe neben der Tätigkeit für den Beschwerdeführer einen nicht unbeträchtlichen eigenen Kundenkreis gehabt, den er teilweise sogar vom Büro des Beschwerdeführers aus betreut habe. Der Mitbeteiligte habe unzweifelhaft offizielle Zeugnisse und Dokumente, welche ihn zu einer selbstständigen Tätigkeit berechtigt hätten.

3. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde samt Akten am 12.03.2014 zu Entscheidung vorgelegt. Am 11.03.2016 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I404 zugeteilt.

4. Mit Schriftsatz vom 24.03.2016 nahm der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.04.2012 zurück und teilte dem Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit, dass sein Vollmächtsverhältnis zu Dr. Rhomberg aufgelöst ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

2.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen 4 Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Da in der gegenständlichen Rechtssache kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.2. Zur Einstellung des Verfahrens:

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).

Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Zurückziehung des Rechtsmittels gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der rechtswirksamen Zurücknahme der Beschwerde mit dem Schreiben vom 24.03.2016 ist das anhängige Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständlichen Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung oder wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.

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