BVwG G311 2108585-1

G311 2108585-1Tribunal Administrativo Federal29 de mar. de 2016

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Regest

Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Rückkehrentscheidung

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BVwG G311 2108585-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2108585.1.00

Spruch

G311 2108585-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gesetzlich vertreten durch die Mutter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG

2005,

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und 55 FPG sowie

§§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdeführer wurde am XXXX zugleich mit seinem Zwillingsbruder als Frühgeburt in Österreich geboren. Er stellte, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, am 27.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), zugestellt der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 15.06.2015, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.); weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Der gegenständliche Bescheid und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht bereits vor Beschwerdeerhebung am 16.06.2015 vom BFA vorgelegt.

Im Asylverfahren der Eltern des Beschwerdeführers führte das Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch.

Am 18.06.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht Sicherstellungsprotokolle hinsichtlich der Geburtsurkunden des Beschwerdeführers und seines Zwillingsbruders, sowie Kopien der Geburtsurkunden ein.

Am selben Tag erkannte das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid mit Beschluss zur Zl. XXXX gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung wieder zu.

Mit Schriftsatz vom 22.06.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass es sich beim Beschwerdeführer und seinen Bruder um frühgeborene Zwillinge handle, bei denen es nach der Geburt zu mehreren Komplikationen gekommen sei. Diesbezüglich seien weitere medizinische Kontrolltermine nötig und stehe nicht fest, ob eine entsprechende medizinische Versorgung im Herkunftsstaat gewährleistet sei.

Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass den Anträgen stattgegeben werde und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu die Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückzuverweisen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter einem wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und Befunden der Universitätsklinik XXXX vom 09.05.2016 mit einer Auflistung bei der Geburt vorhandener Befunde, dem Status bei der Entlassung und Terminen für die weiteren medizinischen Kontrollen des Beschwerdeführers.

Am 06.08.2015 langten Ambulanzberichte der Universitätsklinik XXXX vom 04.08.2015 für den Beschwerdeführer und seinen Zwillingsbruder beim Bundesverwaltungsgericht ein. Demnach sei aufgrund der Vorgeschichte (Frühgeburt) eine Anbindung an die neonatologische Nachsorgeambulanz erfolgt. Längerfristige Kontrollen seien zumindest bis zum Schuleintritt geplant, es sei aber keinerlei Behandlung mehr nötig.

Am 27.01.2016 langten weitere Ambulanzberichte der Universitätsklinik XXXX vom 08.11.2015 für den Beschwerdeführer ein. Demnach war der Beschwerdeführer wegen eines hochfieberhaften Infektes von 03.08.2015 bis 07.08.2015 zur Behandlung mit einem Antibiotikum stationär aufhältig, konnte am 08.08.2015 aber wieder in gutem Allgemeinzustand entlassen werden. Derselbe wurde zuvor schon am 23.06.2015 wegen eines milden Infektes der oberen Luftwege und einer Pilzinfektion im Windelbereich ambulant behandelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum moslemischen Glauben.

Der Beschwerdeführer ist (leiblicher) minderjähriger Sohn der XXXX, geb. XXXX, und des XXXX, geb. XXXX, die ebenfalls Staatsangehörige der Republik Kosovo sind. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Zwillingsbruder wurden am XXXX als Frühgeburten geboren. Beide hatten anfängliche gesundheitliche Probleme aufgrund ihrer Frühgeburt.

Der Beschwerdeführer und sein Zwillingsbruder wurden am XXXX aus dem Krankenhaus entlassen.

Aus dem Bericht der Universitätsklinik XXXX vom 09.05.2015 ist ersichtlich, dass bei den Kindern die Echokardiographie am 30.04.2015 ein noch "Offenes Foramen ovale bzw. ein ASD II mit laminarem Links-Rechts-Shunt" vorliegt. Diesbezüglich wurde eine Kontrolle in zwei bis drei Jahren empfohlen.

Sonst ist der Beschwerdeführer gesund und liegen keine ernsthaften oder lebensbedrohlichen Erkrankungen vor.

Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Eltern und seinem minderjährigen Zwillingsbruder in Österreich im gemeinsamen Haushalt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat jeweils mit Erkenntnis vom heutigen Tag die zur Geschäftszahl XXXX und XXXX protokollierten Beschwerden der Mutter und des Vaters des Beschwerdeführers gegen die sie betreffenden abweisenden Bescheide des BFA als unbegründet abgewiesen.

Im gegenständlichen Verfahren wurden eigene Fluchtgründe des minderjährigen Beschwerdeführers nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin hat beantragt, dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens als minderjährigem Sohn und damit als Familienangehörigen denselben Schutz zu gewähren.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie der im Original im Akt einliegenden österreichischen Geburtsurkunde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.

2.3. Zum Grund der Antragstellung:

Die Feststellungen zum Grund der Antragstellung des Beschwerdeführers als Familienangehöriger (minderjähriges Kind) im Familienverfahren in Bezug auf das Beschwerdeverfahren der Mutter und des Vaters und zum Fehlen eigener Fluchtgründe stützen sich auf die unzweifelhaften und unbestrittenen Angaben der Mutter des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.

Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ist zudem eindeutig ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keiner medizinischen Behandlung bedarf und dessen Fortschritt aufgrund seiner Frühgeburt lediglich durch regelmäßige Kontrollen überprüft wird. Es ergeben sich keine Hinweise auf eine nötige Behandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte und im gegenständlichen Verfahren anzuwendende § 34 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

4. dieser nicht straffällig geworden ist;

5. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

6. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

7. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

8. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

9. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 [Abs. 1] Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der Beschwerdeführer ist minderjähriger Sohn und daher Familienangehöriger einer Asylwerberin und eines Asylwerbers im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005.

Die Beschwerden der Mutter und des Vaters des Beschwerdeführers wurde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen.

Da eigene Fluchtgründe oder sonstige eigene Gründe, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, nicht vorgebracht wurden, war die gegenständliche Beschwerde ebenso gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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