BVwG W198 2122287-1

W198 2122287-1Tribunal Administrativo Federal24 de mar. de 2016

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Regest

aufschiebende Wirkung, Gefahr im Verzug

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BVwG W198 2122287-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W198.2122287.1.00

Spruch

W198 2122287-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des Herrn XXXX, 1110 Wien, gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt 2) der Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, vom 13.01.2016, GZ: XXXX, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe (Spruchpunkt 1) beschlossen:

A)

Die Beschwerde betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 09.11.2015 wurde Herrn XXXX (im folgenden Beschwerdeführer genannt) im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF für den Zeitraum vom 22.10.2015 bis 29.10.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 22.10.2015 ohne triftigen Grund nicht eingehalten hätte und sich erst wieder am 30.10.2015 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet hätte.

Im Spruchpunkt B) dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG idgF ausgeschlossen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde (vom Beschwerdeführer Berufung genannt). Er stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid "unverzüglich aufzuheben und die Nachzahlung sofort zu überweisen". Einen Antrag seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stellte er nicht.

3. Mit Bescheid vom 13.01.2016, GZ: XXXX, hat das Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG erlassen, im Zuge derer im Spruchpunkt 1) die Beschwerde abgewiesen und im Spruchpunkt 2) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde.

Begründend wurde zu Spruchpunkt 2) ausgeführt, dass die Einhaltung von Kontrollmeldungen ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen seien. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestaltet sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des Arbeitsmarktservice fern bleibt, indem er vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnimmt.

Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem Arbeitsmarktservice die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich war, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zuzurechnende Ursache der unterbliebenen Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.

4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag (vom Beschwerdeführer "Antrag" genannt), in welchem er ua auch "Beschwerde entgegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung" erhob.

Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen hätte, ohne zuvor den sanktionstragenden Sachverhalt konkret ermittelt haben. Begründend zitiert der Beschwerdeführer weiters die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 02.12.2014; G 74/2014 sowie in VfSlg 11.196/196, wonach es dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Prinzip der Effektivität des Rechtsschutzes insofern widerspricht, wenn der einzelne Versicherte generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange belastet wird, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist. Weiters zitiert der Beschwerdeführer einen Autor eines Kommentars zum "Arbeitslosenversicherungsrecht", wonach "die immer wieder anzutreffende Verwaltungspraxis, die Leistung auf Verdacht hin einzustellen und auf eine Reaktion des Leistungswerbers zuwarten, eine eklatante Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit im Sinne des Art. 18 des Bundesverfassungsgesetzes darstelle."

Er verwies weiters darauf, dass die durch eine rechtswidrig erfolgte Bezugseinstellung entstandenen Schäden materieller Art (Wohnungsverlust, Kreditzinsen, Bankzinsen,...) und immaterieller Art (Gesundheitsgefährdung) Amtshaftung ausgelöst werden könne, sowie Dienstaufsichtsbeschwerden sowie Beschwerden bei der Volksanwaltschaft erfolgen könnten.

5. Aufgrund des Vorlageantrages des Beschwerdeführers und seiner Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde die gegenständliche Verwaltungssache unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.02.2016 vom Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der referierte Verfahrensgang wird betreffend Spruchpunkt 2) der Beschwerdevorentscheidung als relevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt bezüglich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist aktenkundig.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits seit 08.05.2000 (mit einer kurzen Unterbrechung) im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht, was sich aus dem Bezugsverlauf und dem Versicherungsverlauf ergibt.

Die belangte Behörde bringt im Rahmen der Beschwerdevorlage vor, dass sämtliche Versuche den Beschwerdeführer wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren bisher, auch aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers, gescheitert seien und es zuletzt auch nicht möglich gewesen sei mit dem Beschwerdeführer eine Betreuungsvereinbarung zu treffen.

Die mangelnde Kooperationsbereitschaft ist durch die zahlreichen von der belangten Behörde vorgelegten Schreiben an den Beschwerdeführer bzw. Gesprächsnotizen, z.B. Schreiben der belangten Behörde vom 26.03.2015 ("Nichterscheinen beim Kontrollmeldetermin bei der Beratungs- und zur Betreuungseinrichtung Jobtransfair"), Gesprächsnotizen vom 16.07.2015, 11.09.2015, 15.09.2015 anlässlich der jeweiligen persönlichen Vorsprachen des Beschwerdeführers hinreichend dokumentiert.

Deshalb erachtet es das erkennende Gericht als glaubwürdig, dass es zuletzt nicht möglich gewesen ist eine Betreuungsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer zu treffen, sodass letztlich die belangte Behörde anlässlich der persönlicher Vorsprache des Beschwerdeführers am 11.09.2015 (einseitig) einen Betreuungsplan erstellt hat.

Ebenfalls im vorgelegten Verwaltungsakt dokumentiert sind die zahlreichen Einwände des Beschwerdeführers (Anhang 66 des vorgelegten Verwaltungsaktes) gegen diesen zuletzt erstellten Betreuungsplan vom 11.09.2015 bzw. die erfolgte Stellungnahme (Schreiben der belangten Behörde vom 29.09.2015 in Anhang 67 des vorgelegten Verwaltungsaktes).

Aus der Zusammenschau dieser beiden Schriftstücke erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer zum einen mit den "Gepflogenheiten" bei der belangten Behörde aufgrund seiner jahrzehntelangen Betreuung naturgemäß sehr gut vertraut ist und legt er aber gleichzeitig offen, dass er eher auf Konfrontation als auf Zusammenarbeit/ Kooperation mit der belangten Behörde aus ist, was allerdings nicht auf ein ernsthaftes Bemühen um ein rasches Beenden der Arbeitslosigkeit schließen lässt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u¿ber Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

3.2. Einzelrichterzuständigkeit:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Da Entscheidungen über Anträge auf aufschiebende Wirkung somit jedenfalls der Einzelrichterzusta¿ndigkeit unterliegen, ist anzunehmen, dass auch Entscheidungen über Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom Vorsitzenden alleine zu treffen sind. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.3. Verfahren und anzuwendende Rechtsvorschriften:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.4. Erledigung durch Beschluss:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zuru¿ckzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die gegenständliche Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung (Spruchpunkt 2) wurde zusammen mit dem Vorlageantrag/Beschwerde in der Hauptsache ausgeführt und mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu § 64 Rz 36). Mit der vorliegenden Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird sohin die Rechtssache nicht enderledigt, sondern lediglich über den Nebenanspruch - die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache ergangenen Beschwerde - abgesprochen. Mangels Erledigung der Rechtsache in der Hauptsache hat die vorliegende Entscheidung daher durch Beschluss zu erfolgen.

3.5. Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.

Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG entsprechen großteils jenen des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet ist (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.

Dementsprechend genügt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). "Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).

Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.

Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass die Einhaltung von Kontrollmeldungen ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen seien. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestaltet sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des Arbeitsmarktservice fern bleibt, indem er vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnimmt.

Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem Arbeitsmarktservice die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich war, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zuzurechnende Ursache der unterbliebenen Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.

Eine Begründung, inwieweit im vorliegenden Fall die vorzeitige Vollstreckung des Anspruchsverlusts (etwa aus spezialpräventiven Gründen) notwendig ist, ist dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen.

Es ergeben sich aber aus den vorgelegten Verwaltungsakten Anhaltspunkte für die Notwendigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall wegen Gefahr im Verzug.

Wie bereits beweiswürdigend unter Punkt 2. ausgeführt, steht der Beschwerdeführer bereits seit 08.05.2000 (mit einer kurzen Unterbrechung) im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Wie ebenfalls bereits beweiswürdigend unter Punkt 2. ausgeführt spricht insbesondere die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers dafür, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Anspruchsverlust auch aus spezialpräventiven Erwägungen notwendig ist, um die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ehestens zu beenden.

Die Vornahme ergänzender Feststellungen verbieten sich, weil das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass es (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13 VwGVG). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).

Mangels spezialpräventiver Feststellungen der belangten Behörde musste sich das Bundesverwaltungsgericht somit auf die verfügbaren Informationen stützen, um beurteilen zu können, ob gegenständlich Gründe vorliegen, die den vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend notwendig machen. Die vorliegenden Informationen bestätigen das Vorbringen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Beendigung der Arbeitslosigkeit erschwert hat. Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts ist daher (vorläufig) davon auszugehen, dass die sofortige Bezugsunterbrechung notwendig ist, um den Beschwerdeführer ehestmöglich zur Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung zu bewegen.

Weiters ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung diesem Vorhalt nicht substantiiert entgegengetreten ist. Er erstattet zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung schlichtweg kein konkretes, auf seine Person bezogenes Vorbringen. Insbesondere bringt er nichts Konkretes zu seinem Vorbringen bezüglich "entstandener Schäden materieller Art (Wohnungsverlust, Kreditzinsen, Bankzinsen,...) und immaterieller Art (Gesundheitsgefährdung) vor und unterlässt er es auch diesbezügliche Nachweise vorzulegen oder zumindest anzubieten.

Sein Vorbringen beschränkt sich auf im Wesentlichen auf politische Aussagen (Zitate aus dem Vorlageantrag Seite 3/5, erster Absatz, Seite 4/5): "Aber 62 Mio für Parteienförderung." "Schließlich stellt sich die Frage nach dem politischen Willen, der das Arbeitsmarktservice Österreich steuert und den dahinter stehenden Absichten".), eine Kritik am System der Arbeitsmarkverwaltung (Zitat aus dem Vorlageantrag Seite 3/5, vierter Absatz: "Was hätte man stattdessen mit diesem Geld an sinnvoller Qualifikation erreichen können."), allgemeine rechtliche Ausführungen zu § 13 Abs. 1 VwGVG, die Zitierung von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, ein Zitat aus einem Arbeitslosenversicherungsgesetzkommentar sowie die Zitierung einer Aussage eines Professors am Institut für Soziologie der Johannes Keppler Universität Linz.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils allerdings eine Konkretisierungspflicht. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachgekommen.

Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben ab. Der Aufschiebungsantrag enthält diesbezüglich keinerlei Angaben. In der Beschwerde wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin seine - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht liegen, die ihm in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen (VwGH 03.06.2011, AW 2011/10/0016).

Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. zB. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028, 10.08.2011, AW/2011/17/0028). Vorliegend führt der Beschwerdeführer nicht näher aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den - unstrittig bestehenden - Interessen der Öffentlichkeit an dem Sanktionszweck der Arbeitslosenversicherung, vorgenommen hätte werden können.

Da das Bundesverwaltungsgericht somit keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer erkennen kann, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides auch aus diesem Grund abzuweisen.

Angemerkt wird, dass mit der gegenständlichen Entscheidung über Spruchpunkt B) des Bescheides des Arbeitsmarktservices vom 16.03.2015 eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wie bei den Erwägungen zu Spruchteil A) ausgeführt, ist § 13 Abs. 2 VwGVG § 64 Abs. 2 AVG nachempfunden, zu dem sich eine Vielzahl an Rechtssätzen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. VwGH 03.07.2003, 2002/20/0078; 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243; 22.03.1988, 87/07/0108) findet, auf die unter Beachtung der sprachlichen Unterschiede in den Regelungen zurückgegriffen werden kann (Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 ff.).

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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